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PC230008

Ehescheidung (Verbesserung der Klageantwort)

Zürich OG · 2023-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, die Klageantwort vom 30. Dezember 2022 im Sinne der Erwägungen zu verbessern, ansonsten die Klageantwort als nicht erfolgt gelte ([act. 4/2 =] act. 7 [= act. 8/112]). 2.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit: act. 8/113/2):

1. Es sei die Verfügung vom 7. Februar 2023 der Vorinstanz aufzu- heben.

2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Klageantwort vom

30. Dezember 2022 des Beklagten an die Akten zu nehmen und angemessen zu würdigen.

- 3 -

3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ordentlich auszufüh- ren, aus welchen Gründen eine Verbesserung notwendig sei und dem Beklagten anschliessend eine neue Frist von mindestens 30 Tagen zur Verbesserung anzusetzen.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorin- stanz. Sodann beantragt der Beklagte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren, den Beizug der vorinstanzlichen Akten so- wie den Beizug der Akten des obergerichtlichen Verfahrens PC220031. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–117). Eine Ver- anlassung, die Akten des Verfahrens PC220031 beizuziehen, besteht aus Sicht der Kammer nicht. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Klägerin ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 3.1 Der angefochtene Entscheid ist eine prozessleitende Verfügung. Prozesslei- tende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. Die Anfechtung ei- nes prozessleitenden Entscheides, mit dem Frist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 u. 2 ZPO angesetzt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Be- schwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beklagten durch die Verfügung vom

7. Februar 2023 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte er die Verfügung vom 7. Februar 2023 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Zurückhal- tung drängt sich aus zwei Gründen aus: Einerseits, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozess-

- 4 - leitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten. Und anderer- seits, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich ab- ändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen soll- ten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl.2016, Art. 124 ZPO N 6 f.; KAUFMANN, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre prozessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Ge- richt die prozessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Verfahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügt dabei nicht. Ein solcher Nachteil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte. Die Beurtei- lung, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40). 3.2 Der Beklagte macht zur Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils geltend, der Umfang seiner Klageantwort sei notwendig, um zu den Anträgen der Gegenseite Stellung zu nehmen und die eigenen Anträge hinreichend zu be- gründen. Die Klageantwort stelle die erste Möglichkeit überhaupt dar, dass er – der Beklagte – Anträge stellen und begründen könne. Die Aufforderung, die Kla- geantwort aufgrund angeblicher Weitschweifigkeit zu kürzen, führte dazu, dass ihm die Gelegenheit genommen werde, seine Sichtweise der Sachlage darzustel- len, eigene Anträge zu stellen und diese im Sinne des Verhandlungsgrundsatzes hinreichend zu substantiieren, was sich negativ auf seine Prozessaussichten auswirkte. Soweit er seine Klageantwort nicht aufforderungsgemäss kürze, werde diese zudem nicht beachtet und würde ihm jegliche Möglichkeit genommen, sich im Verfahren zur Hauptsache zu äussern. Er wäre in der Folge gezwungen, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei fraglich sei, ob eine Heilung durch die Rechtsmittel- instanz überhaupt noch möglich wäre, sei eine solche doch nur in nicht besonders schweren Fällen möglich und würde ihm zudem eine Instanz komplett verloren gehen. Sodann habe die Vorinstanz ihre Verfügung auch nicht hinreichend be-

- 5 - gründet, womit die Anordnung der Vorinstanz auch nicht sachgerecht umgesetzt werden könne (act. 2, insb. Rz. III./3. S. 11 ff.). 3.3 Der Beklagte macht mit diesen Ausführungen eine Verletzung seines rechtli- chen Gehörs geltend. Zum einen, da er sich als Folge der vorinstanzlichen Verfü- gung nicht bzw. nicht hinreichend äussern könne, zum andern, weil die Vorinstanz ihre Verfügung nicht hinreichend begründet habe. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden Verfügung rechtfertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht wer- den kann (vgl. BGE 133 III 629, E. 2.3.1; BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH, RB200006, vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024, vom 21. Juni 2019, E. III./4). Die selbstständige Anfechtung solcher prozessleitender Verfügungen alleine wegen einer drohenden Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen, selbst wenn aufgrund der angefochtenen Verfügung schon heute Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bestehen sollten. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte be- fürchtet, die Gehörsverletzung könne durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr geheilt werden. So ist die Gehörsverletzung nicht zwingend durch die Rechtsmit- telinstanz zu heilen; in begründeten Fällen kann die Rechtsmittelinstanz die Sa- che vielmehr zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. In diesem Falle ginge der Beklagte auch keiner Instanz verlustig. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das vorliegende Verfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

- 6 - 4.2 Der Beklagte stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelver- fahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 30. März 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung (Verbesserung der Klageantwort) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. Februar 2023; Proz. FE210062

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien heirateten am tt. mm 2016 in C._____ ZH (act. 8/1). Mit Einga- be vom 1. Juni 2021 machten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren am Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 8/1+3). Nachdem sich die Parteien über einen Teil der Nebenfolgen der Scheidung nicht einigen konnten, sah die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2022 die kontradiktorische Weiterführung des Verfahrens bezogen auf die strittig gebliebenen Nebenfolgen vor, wies den Parteien die Rollen der Klägerin und des Beklagten zu und setzte der Klägerin (und hiesigen Beschwerdegegnerin, fortan Klägerin) Frist zur Erstattung der schriftlichen Klagebegründung an (act. 8/69). Nachdem die Klägerin am 24. Mai 2022 die Klagebegründung eingereicht hatte (vgl. act. 8/69), erstattete der Beklagte (und hiesige Beschwerdeführer, fortan Be- klagter) auf entsprechende Verfügung der Vorinstanz hin (act. 8/78) mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 die Klageantwort (act. 8/108). 1.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erwog die Vorinstanz, die Klageantwort, welche im Verhältnis zur 30-seitigen Klagebegründung 84 Seiten umfasse, enthal- te etliche Wiederholungen und sei inhaltlich teils aufgrund ungenügender formaler Darstellung unleserlich. Es sei dem Beklagten daher eine Frist zur Verbesserung wegen Weitschweifigkeit und Unleserlichkeit anzusetzen. Die Vorinstanz setzte dem Beklagten entsprechend eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 15 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, die Klageantwort vom 30. Dezember 2022 im Sinne der Erwägungen zu verbessern, ansonsten die Klageantwort als nicht erfolgt gelte ([act. 4/2 =] act. 7 [= act. 8/112]). 2.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit: act. 8/113/2):

1. Es sei die Verfügung vom 7. Februar 2023 der Vorinstanz aufzu- heben.

2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Klageantwort vom

30. Dezember 2022 des Beklagten an die Akten zu nehmen und angemessen zu würdigen.

- 3 -

3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ordentlich auszufüh- ren, aus welchen Gründen eine Verbesserung notwendig sei und dem Beklagten anschliessend eine neue Frist von mindestens 30 Tagen zur Verbesserung anzusetzen.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorin- stanz. Sodann beantragt der Beklagte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren, den Beizug der vorinstanzlichen Akten so- wie den Beizug der Akten des obergerichtlichen Verfahrens PC220031. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–117). Eine Ver- anlassung, die Akten des Verfahrens PC220031 beizuziehen, besteht aus Sicht der Kammer nicht. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Klägerin ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 3.1 Der angefochtene Entscheid ist eine prozessleitende Verfügung. Prozesslei- tende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. Die Anfechtung ei- nes prozessleitenden Entscheides, mit dem Frist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 u. 2 ZPO angesetzt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Be- schwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beklagten durch die Verfügung vom

7. Februar 2023 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte er die Verfügung vom 7. Februar 2023 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Zurückhal- tung drängt sich aus zwei Gründen aus: Einerseits, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozess-

- 4 - leitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten. Und anderer- seits, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich ab- ändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen soll- ten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl.2016, Art. 124 ZPO N 6 f.; KAUFMANN, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre prozessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Ge- richt die prozessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Verfahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügt dabei nicht. Ein solcher Nachteil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte. Die Beurtei- lung, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40). 3.2 Der Beklagte macht zur Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils geltend, der Umfang seiner Klageantwort sei notwendig, um zu den Anträgen der Gegenseite Stellung zu nehmen und die eigenen Anträge hinreichend zu be- gründen. Die Klageantwort stelle die erste Möglichkeit überhaupt dar, dass er – der Beklagte – Anträge stellen und begründen könne. Die Aufforderung, die Kla- geantwort aufgrund angeblicher Weitschweifigkeit zu kürzen, führte dazu, dass ihm die Gelegenheit genommen werde, seine Sichtweise der Sachlage darzustel- len, eigene Anträge zu stellen und diese im Sinne des Verhandlungsgrundsatzes hinreichend zu substantiieren, was sich negativ auf seine Prozessaussichten auswirkte. Soweit er seine Klageantwort nicht aufforderungsgemäss kürze, werde diese zudem nicht beachtet und würde ihm jegliche Möglichkeit genommen, sich im Verfahren zur Hauptsache zu äussern. Er wäre in der Folge gezwungen, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei fraglich sei, ob eine Heilung durch die Rechtsmittel- instanz überhaupt noch möglich wäre, sei eine solche doch nur in nicht besonders schweren Fällen möglich und würde ihm zudem eine Instanz komplett verloren gehen. Sodann habe die Vorinstanz ihre Verfügung auch nicht hinreichend be-

- 5 - gründet, womit die Anordnung der Vorinstanz auch nicht sachgerecht umgesetzt werden könne (act. 2, insb. Rz. III./3. S. 11 ff.). 3.3 Der Beklagte macht mit diesen Ausführungen eine Verletzung seines rechtli- chen Gehörs geltend. Zum einen, da er sich als Folge der vorinstanzlichen Verfü- gung nicht bzw. nicht hinreichend äussern könne, zum andern, weil die Vorinstanz ihre Verfügung nicht hinreichend begründet habe. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden Verfügung rechtfertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht wer- den kann (vgl. BGE 133 III 629, E. 2.3.1; BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH, RB200006, vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024, vom 21. Juni 2019, E. III./4). Die selbstständige Anfechtung solcher prozessleitender Verfügungen alleine wegen einer drohenden Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen, selbst wenn aufgrund der angefochtenen Verfügung schon heute Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bestehen sollten. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte be- fürchtet, die Gehörsverletzung könne durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr geheilt werden. So ist die Gehörsverletzung nicht zwingend durch die Rechtsmit- telinstanz zu heilen; in begründeten Fällen kann die Rechtsmittelinstanz die Sa- che vielmehr zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. In diesem Falle ginge der Beklagte auch keiner Instanz verlustig. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das vorliegende Verfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

- 6 - 4.2 Der Beklagte stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelver- fahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: