Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Juni 2021 wurde die Ehe der Parteien des vorliegenden Verfahrens geschieden. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2014, wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt und die Obhut der Beklag- ten und Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens (fortan Beklagte) allein belassen. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) wurde u.a. verpflich- tet, der Beklagten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. act. 4/140 S. 30 ff.). 2.1 Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 beantragte der Kläger beim Einzel- gericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorin- stanz) die Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der von ihm zu zahlen- den Kinderunterhaltsbeiträge (act. 1). Mit Vorladung vom 28. April 2022, zugestellt an die jeweiligen Rechtsvertreter, wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 4. Juli 2022 vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 zog der Kläger sein Abänderungsbegehren zurück (act. 7). In der Folge schrieb die Vorin- stanz das Verfahren mit unbegründeter Verfügung vom 13. Mai 2022 zufolge Kla- gerückzugs als erledigt ab (act. 9 Dispositiv-Ziff. 1). Den Parteien wurde die La- dung für die Einigungsverhandlung abgenommen, die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 9 Dispositiv-Ziff. 2 - 4). Der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugespro- chen (act. 9 Dispositiv-Ziff. 5). 2.2 Der Entscheid wurde der Beklagten am 19. Mai 2022 zugestellt (act. 10/2), worauf ihr Rechtsvertreter bei der Vorinstanz telefonisch in Sachen Parteientschädigung monierte, man hätte ihm vorgängig Gelegenheit zur Beziffe- rung seines Aufwands geben müssen. Da dies unterlassen worden sei, werde er die Begründung des Entscheids verlangen und Beschwerde erheben (act. 11). In der Folge beantragte er am 30. Mai 2022 die Begründung der Abschreibungsver- fügung vom 13. Mai 2022 (act. 12) und stellte bei der Vorinstanz mit Schriftsatz
- 3 - vom 14. Juni 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 13) unter Einreichung eines Bankkontoauszugs der Beklagten und der Bestätigung der Sozialhilfe der Stadt E._____, wonach die Be- klagte im Jahr 2022 für den Lebensunterhalt Unterstützungsleistungen erhalten habe (act. 14/1-2). Hierauf setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom
22. August 2022 Frist an, um die Vollmacht ihres Rechtsvertreters nachzureichen. Dem Kläger wurden die Doppel der beklagtischen Eingaben zugestellt (act. 15). Nach Einreichung der einverlangten Vollmacht wurde den Parteien im September 2022 (vgl. act. 20) die begründete Verfügung vom 13. Mai 2022 (act. 19 = act. 25) zugestellt.
E. 3 Dagegen liess die Beklagte mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 innert Frist Beschwerde bei der Kammer erheben (act. 22 inkl. Beilagen act. 24/1-6; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 20/2) und die folgenden Anträge stellen (act. 22 S. 2): „1. Es sei der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Un- terzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 842.21 (inkl. MwSt von 7.7%), eventualiter 1234.89 (inkl. MwSt von 7.7%) zuzusprechen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners […] Es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten einen unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestellen."
E. 3.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beklagten ist mit vorliegendem Entscheid vorzunehmen. Im Kanton Zürich werden unentgelt- liche Rechtsbeistände nach den Regeln der Anwaltsgebührenverordnung ent- schädigt (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Anwaltsgebührenverordnung sieht bei ver- mögensrechtlichen Streitigkeiten eine streitwertabhängige Grundgebühr vor (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Verantwortung des Anwalts oder der Anwältin, der not- wendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls bilden sodann weitere Krite- rien für deren Bemessung (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung. Nicht geschuldet ist hingegen eine Entschä- digung nach Zeitaufwand i.S. des § 3 AnwGebV, weil eine solche gesetzlich für die Vertretung in Zivilprozessen und den entsprechenden Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. OGer ZH PC180037 vom 29. Juli 2019, E. 5a). Ein of- fensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeit- aufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV ist jedoch stets zu be- rücksichtigen. Dieser Bestimmung kommt in diesem Zusammenhang die Rolle ei- nes Korrektivs zu (vgl. OGer ZH PF140010 vom 24. Juni 2014, E. II./2).
E. 3.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten reichte eine fünfseiti- ge Beschwerdeschrift inkl. Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (act. 12) sowie diverse Beilagen ein (act. 24/1-6). Das Prozessthema war auf die Parteientschädigung bzw. die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Entschädigungsfolge begrenzt und nicht komplex. Ge- stützt auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr Fr. 210.–. In Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV er- scheint eine Entschädigung von Fr. 300.– zzgl. 7.7% MwSt bzw. Fr. 23.10 als an- gemessen. Die Rückforderung gegenüber der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.
- 12 - Es wird beschlossen:
E. 4 Der Beschwerdeeingang wurde den Parteien am 26. Oktober 2022 an- gezeigt (act. 26/1-2). Mit Verfügung der Kammer vom 16. November 2022 wurde dem Kläger Frist angesetzt zur Beantwortung der Beschwerde (act. 27). Mit rechtzeitiger Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2022 (vgl. act. 29 und Art. 145 Abs. 1 ZPO) beantragte der Kläger, es sei auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Beklagten. Des Weite- ren stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren
- 4 - die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines Rechtsver- treters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 29 inkl. Beilagen act. 32/3-7). Die Beschwerdeantwort wurde der Beklagten zugestellt (act. 33 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Ein- tritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Nach Eintritt der Rechtshängigkeit entscheidet das in der Sache urteilende Gericht über die unent- geltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzo- gen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
E. 4.2 Die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2022 enthält in Bezug auf die Beklagte keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das erst- instanzliche Verfahren. Das von ihr nach Erlass der unbegründeten Verfügung mit Eingabe vom 14. Juni 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 10/2 und act. 13 -14) wurde durch die Vorinstanz (noch) nicht behandelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht erstmals im Beschwerdeverfahren befunden werden. Auf Antrag Ziffer 1 der Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 20), weshalb sich der entsprechende Antrag des Klägers (act. 29 S. 4) als gegenstandslos erweist. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund des Kla- gerückzugs des Klägers sei das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben, unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Angesichts der frühen Verfah- renserledigung, nämlich der auf den 4. Juli 2022 angesetzten Einigungsverhand- lung und der Abschreibung des Verfahrens mit Entscheid vom 13. Mai 2022, sei die Beklagte weder zur Stellungnahme eingeladen worden noch habe sie unauf- gefordert Stellung bezogen, weshalb ihr mangels Aufwänden keine Parteient- schädigung auszurichten sei (act. 25 S. 4).
2. Der Rechtsvertreter der Beklagten hält diese Feststellung für unzutref- fend und macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Nachdem der Kläger der Beklagten angezeigt habe, das Abänderungsverfahren am 28. Februar 2022 angestrengt zu haben, habe sie ihn (den Rechtsvertreter) in Sorge um die finanziellen Verhältnisse der Restfamilie kontaktiert. Die Verfah- renseinleitung verbunden mit Terminabsprachen für die Einigungsverhandlung sei ihm von der Vorinstanz am 8. April 2022 angezeigt worden (act. 22 S. 2 und act. 24/1). Auf Anfrage habe ihm die Rechtsvertreterin des Klägers am 27. April 2022 ihre Abänderungsklage zugestellt und angezeigt, dass der Kläger die Kin- derunterhaltsbeiträge bereits vorprozessual reduzieren werde (act. 22 S. 3 und act. 24/2-4). Nachdem mit Vorladung vom 28. April 2022 der Prozess auf den
4. Juli 2022 angesetzt worden sei, habe am 5. Mai 2022 eine Beratung und In- struktion mit der Beklagten stattgefunden, welche auch vor dem Hintergrund der
- 5 - von der Gegenpartei angekündigten vorprozessualen Schritte geboten gewesen sei. Der Klagerückzug sei weder voraussehbar gewesen noch sei die Beklagte von der Gegenpartei oder der Vorinstanz vorab darüber orientiert worden. Die Bemühungen gemäss Honorarrechnung (act. 24/5) seien allesamt sachgerecht sowie notwendig gewesen und gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen, zumal der Prozess bereits rechtshängig gewesen sei und der Kläger beabsichtigt habe, die Unterhaltszahlungen noch vor der Einigungsverhandlung eigenständig zu kürzen. Nach Erhalt der unbegründeten Abschreibungsverfügung vom 13. Mai 2022 habe er (der Rechtsvertreter) vor Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches er auch anlässlich der Einigungsverhandlung ge- stellt und beziffert hätte (act. 22 S. 3-5).
3. Der Kläger hält dem entgegen, die Beklagte habe einen Entscheid an- gefochten, in welchem nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei. Es fehle diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sie habe von der Vorinstanz eine Verfügung betreffend ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangen müssen, was sie jedoch selbst nach Zustellung der begründeten Abschreibungsverfügung unter- lassen habe (act. 29 S. 4 f.). Selbst bei Eintreten auf die Beschwerde sei diese abzuweisen, da das im Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren verspätet und unsubstantiiert sei. Der Rechtsvertreter der Beklagten habe gemäss seiner Honorarnote seit 21. März 2022 Kenntnis vom Verfahren gehabt und sei spätestens am 8. April 2022 im Rahmen der Terminabsprache von der Vorinstanz über dieses orientiert worden. Seit der Besprechung mit der Beklagten vom 5. Mai 2022 seien ihm sodann ihre finanziellen Verhältnisse bekannt gewesen. Da er es unterlassen habe, sogleich resp. zumindest nach dem Rückzug der Klage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, sei dies ein Versäumnis der Beklagten, dessen Folgen sie allein zu tragen habe. Das erst mit Eingabe vom 14. Juni 2022 und demnach rund vier Wochen nach rechtskräftiger Abschreibung des Verfahrens mit Verfü- gung vom 13. Mai 2022 gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sei verspätet. Auch vor dem Hintergrund, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Wirkung entfalte
- 6 - und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung nicht gegeben seien, sei das Gesuch verspätet. Sollte die Vorinstanz es unterlassen haben, die Beklag- te vor Erlass der Abschreibungsverfügung vom 13. Mai 2022 über den Klagerück- zug zu informieren, könne dieses Versäumnis nicht dem Kläger angelastet wer- den. Weiter habe die Beklagte ihr Gesuch unzureichend begründet und ihre Mit- tellosigkeit allein mit der Bestätigung der Sozialhilfe ungenügend belegt (act. 29 S. 7). Sodann habe es die Beklagte vor Vorinstanz versäumt, eine Parteientschä- digung substantiiert geltend zu machen resp. habe sie das erst nach Abschluss des Verfahrens getan. Entsprechend sei ihr zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Das Versäumnis könne nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht ein- zutreten bzw. diese abzuweisen sei (act. 29 S. 5 - 7).
E. 5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Ge- richtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Ent- sprechend wurde dem Kläger im angefochtenen Entscheid die Entscheidgebühr
- 7 - auferlegt (vgl. vorstehend Ziff. I.2.1). Der Beklagten wurde indes keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5.2.1 Als unterliegende Partei ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO), wobei die Parteien ei- ne Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 5.2.2 Die Vorinstanz hatte Kenntnis von der anwaltlichen Vertretung der Beklagten, wurde doch der Termin für die Einigungsverhandlung mit diesem ab- gesprochen und die Vorladung an den Rechtsvertreter versandt (act. 6/2). Die Beklagte wurde vor Erlass der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 13. Mai 2022 weder vom Kläger noch von der Vorinstanz über den Klagerückzug in Kenntnis gesetzt. Die Vorinstanz erliess unmittelbar nach dem Klagerückzug die Abschreibungsverfügung und entschied, dass der Beklagten keine Parteientschä- digung zugesprochen werde, durch welche Anordnung die Beklagte direkt betrof- fen ist, ohne ihr vorgängig Gelegenheit eingeräumt zu haben, sich hierzu zu äus- sern, und allenfalls einen Antrag auf Parteientschädigung zu stellen. Nach Erhalt der unbegründeten Abschreibungsverfügung wandte sich der Rechtsvertreter der Beklagten an die Vorinstanz, bemängelte hinsichtlich der Parteientschädigung die unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs und kündigte an, zwecks An- fechtung die Begründung der Verfügung zu verlangen (vgl. vorstehend E. I.2.2). Dieses Vorgehen war mit Blick auf die geltend gemachte Rüge korrekt; die Vor- instanz konnte in Bezug auf die Parteientschädigung nicht auf ihren Entscheid zu- rückkommen. 5.2.3 Die Grundlagen für die Festsetzung der Parteientschädigung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten berechnet sich die Grundgebühr nach § 4 AnwGebV (vgl. a. § 5 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die so berechnete Gebühr entsteht gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erarbeitung der Begründung oder der Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Wird der Prozess durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, hat
- 8 - eine Partei aber ihre Vertretung zuvor eingehend über den Fall informiert (Instruk- tion), wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Der Kläger wollte mit seiner Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils seine Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern der Parteien redu- zieren. Er beantragte die vorübergehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge für jedes Kind von je Fr. 979.– auf Fr. 175.– ab März 2022 bis zum Abschluss seiner Ausbildung Ende Juli 2024, d.h. während 29 Monaten (act. 1 S. 2 f. und S. 8). Der Streitwert beträgt somit Fr. 46'632.– (2 x [Fr. 979.– - Fr. 175.–] x 29). Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die ordentliche Gebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 5'230.–. Setzt man sie gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV auf einen Viertel herab, verbleibt eine Gebühr von Fr. 1'307.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die von der Beklagten im Hauptstandpunkt geltend gemachte und vom Kläger in ihrer Höhe nicht konkret bestrittene Parteientschädigung von Fr. 842.21 (inkl. Mehr- wertsteuer) bzw. gerundet Fr. 842.20 ist vor diesem Hintergrund angemessen und der Beklagten zuzusprechen. Mit Gutheissung des Hauptbegehrens fällt das Eventualbegehren dahin. Ohnehin hätte die Beklagte, die "eventualiter" beantragt, vom Kläger für "das ganze erstinstanzliche Verfahren" entschädigt zu werden (act. 22 S. 2 und 5), insbesondere nicht konkret dargetan, welche der nach dem Abschreibungsentscheid erfolgten Aufwendungen sich auf die Streitsache bzw. den Abschreibungsentscheid und welche auf das erst im Juni 2022 gestellte Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bezogen (vgl. act. 22 S. 5). Es ist nicht Sache der Gegenseite und des Gerichts, aufgrund der Honorarnote (act. 24/5) eine entsprechende Interpretation und Differenzierung vorzunehmen. 5.2.4 In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2022 ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 842.20 (inkl. 7,7% MwSt) zu bezahlen. Die ihm von der Vor- instanz bewilligte unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung ei- ner Parteientschädigung an die Gegenseite (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
- 9 - III.
1. Beide Parteien stellten für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 22 S. 2 und act. 29 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.1.1 Zu ihrer finanziellen Situation liess die Beklagte ausführen, sie be- treue allein zwei schulpflichtige Kinder, deren gebührender Unterhalt gemäss Dis- positiv-Ziff. 7 des Scheidungsurteils nicht gedeckt sei. Sie werde von der Sozial- hilfe ergänzend unterstützt, verfüge über kein Vermögen, sei rechtsunkundig und auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen (act. 22 S. 5). 1.1.2 Die Beklagte belegte mit Schreiben der Sozialberatung der Stadt E._____ vom 7. Juni 2022, im Jahre 2022 für den Lebensunterhalt ergänzend zur Alimente und den Kinderzulagen durch die Sozialbehörde der Stadt E._____ un- terstützt zu werden (act. 24/6). Wenn auch eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe allein zum Beleg der Mittellosigkeit grundsätzlich nicht genügt (vgl. BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022, E. 11.4.1), ist damit vorliegend jeden- falls dargetan, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten seit dem Scheidungsurteil nicht verbessert haben. Ihre Mittellosigkeit kann somit gerade noch bejaht werden. Gemäss vorstehenden Erwägungen war ihr Beschwerdebe- gehren Ziffer 2 auch nicht aussichtslos. Die Beklagte war sodann für die sachge- rechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ihr Antrag um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist vorzubehalten.
- 10 - 1.2.1 Zur Begründung seines Gesuchs um umfassende unentgeltliche Rechtspflege liess der Kläger vorbringen, es sei ihm bereits im Verfahren vor Vor- instanz die unentgeltliche Rechtspfleg bewilligt worden. In der Zwischenzeit habe sich seine finanzielle Situation nicht verändert (act. 29 S. 7). Sein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'659.60 (Fr. 1'295.90 Lohn [inkl. 13. ML] und IV- Taggelder von Fr. 4'363.70) sei in etwa gleich hoch resp. ein wenig höher als das im Scheidungsurteil vom 11. Juni 2021 festgehaltene Einkommen. Es sei offen- sichtlich, dass er neben dem Lebensunterhalt und den zu leistenden Unterhalts- beiträgen nicht in der Lage sei, für Anwalts- und Prozesskosten aufzukommen. Er habe auch keine Schenkungen oder Erbschaften erhalten und verfüge über kein Vermögen (act. 29 S. 7 f.). Zum Beleg seiner Darstellung reichte der Kläger die Lohnabrechnungen der Stadt Zürich für November und Dezember 2022, die Ab- rechnung der IV-Taggelder für November 2022, einen Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank für die Periode 28. Oktober bis 27. November 2022 sowie die Steu- ererklärung 2021 ein (act. 32/3-7). 1.2.2 Der pauschale Verweis des Klägers auf die ihm vor Vorinstanz ge- währte unentgeltliche Rechtspflege ist für die Begründung des entsprechenden Gesuchs im Rechtsmittelverfahren unzureichend. Der Kläger erzielt eigenen An- gaben zufolge seit dem Scheidungsurteil ein höheres Einkommen, äussert sich jedoch nicht zu seinen Auslagen. Damit ist die Mittellosigkeit des Klägers weder hinreichend behauptet noch belegt. Folglich brauchen die übrigen Voraussetzun- gen nicht mehr geprüft zu werden. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten abzuweisen.
2. Ausgehend vom Streitwert für die beantragte Parteientschädigung von Fr. 842.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 auf Fr. 210.– festzusetzen. Die Kosten sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der auf die Beklagte entfallende Anteil ist jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- 11 -
Dispositiv
- Der Beklagten und Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO wird vorbehalten.
- Das Gesuch des Klägers und Beschwerdegegners um Gewährung der um- fassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird weiter beschlossen:
- Auf Antrag Ziffer 1 der Beschwerde, wonach der Beklagten und Beschwer- deführerin im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei, wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung von Antrag Ziffer 2 der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Dietikon vom 13. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 842.20 (inkl. MwSt) zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 210.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Beklagte und Beschwerdeführerin entfal- lende Anteil wird jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechts- - 13 - pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beklagten und Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 323.10 (inkl. 7.7% MwSt bzw. Fr. 23.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückforderung des Betrages ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 842.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschlüsse und Urteil vom 9. Mai 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Mai 2022; Proz. FP220007
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Juni 2021 wurde die Ehe der Parteien des vorliegenden Verfahrens geschieden. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2014, wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt und die Obhut der Beklag- ten und Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens (fortan Beklagte) allein belassen. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) wurde u.a. verpflich- tet, der Beklagten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. act. 4/140 S. 30 ff.). 2.1 Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 beantragte der Kläger beim Einzel- gericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorin- stanz) die Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der von ihm zu zahlen- den Kinderunterhaltsbeiträge (act. 1). Mit Vorladung vom 28. April 2022, zugestellt an die jeweiligen Rechtsvertreter, wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 4. Juli 2022 vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 zog der Kläger sein Abänderungsbegehren zurück (act. 7). In der Folge schrieb die Vorin- stanz das Verfahren mit unbegründeter Verfügung vom 13. Mai 2022 zufolge Kla- gerückzugs als erledigt ab (act. 9 Dispositiv-Ziff. 1). Den Parteien wurde die La- dung für die Einigungsverhandlung abgenommen, die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 9 Dispositiv-Ziff. 2 - 4). Der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugespro- chen (act. 9 Dispositiv-Ziff. 5). 2.2 Der Entscheid wurde der Beklagten am 19. Mai 2022 zugestellt (act. 10/2), worauf ihr Rechtsvertreter bei der Vorinstanz telefonisch in Sachen Parteientschädigung monierte, man hätte ihm vorgängig Gelegenheit zur Beziffe- rung seines Aufwands geben müssen. Da dies unterlassen worden sei, werde er die Begründung des Entscheids verlangen und Beschwerde erheben (act. 11). In der Folge beantragte er am 30. Mai 2022 die Begründung der Abschreibungsver- fügung vom 13. Mai 2022 (act. 12) und stellte bei der Vorinstanz mit Schriftsatz
- 3 - vom 14. Juni 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 13) unter Einreichung eines Bankkontoauszugs der Beklagten und der Bestätigung der Sozialhilfe der Stadt E._____, wonach die Be- klagte im Jahr 2022 für den Lebensunterhalt Unterstützungsleistungen erhalten habe (act. 14/1-2). Hierauf setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom
22. August 2022 Frist an, um die Vollmacht ihres Rechtsvertreters nachzureichen. Dem Kläger wurden die Doppel der beklagtischen Eingaben zugestellt (act. 15). Nach Einreichung der einverlangten Vollmacht wurde den Parteien im September 2022 (vgl. act. 20) die begründete Verfügung vom 13. Mai 2022 (act. 19 = act. 25) zugestellt.
3. Dagegen liess die Beklagte mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 innert Frist Beschwerde bei der Kammer erheben (act. 22 inkl. Beilagen act. 24/1-6; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 20/2) und die folgenden Anträge stellen (act. 22 S. 2): „1. Es sei der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Un- terzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 842.21 (inkl. MwSt von 7.7%), eventualiter 1234.89 (inkl. MwSt von 7.7%) zuzusprechen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners […] Es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten einen unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestellen."
4. Der Beschwerdeeingang wurde den Parteien am 26. Oktober 2022 an- gezeigt (act. 26/1-2). Mit Verfügung der Kammer vom 16. November 2022 wurde dem Kläger Frist angesetzt zur Beantwortung der Beschwerde (act. 27). Mit rechtzeitiger Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2022 (vgl. act. 29 und Art. 145 Abs. 1 ZPO) beantragte der Kläger, es sei auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Beklagten. Des Weite- ren stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren
- 4 - die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines Rechtsver- treters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 29 inkl. Beilagen act. 32/3-7). Die Beschwerdeantwort wurde der Beklagten zugestellt (act. 33 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 20), weshalb sich der entsprechende Antrag des Klägers (act. 29 S. 4) als gegenstandslos erweist. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund des Kla- gerückzugs des Klägers sei das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben, unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Angesichts der frühen Verfah- renserledigung, nämlich der auf den 4. Juli 2022 angesetzten Einigungsverhand- lung und der Abschreibung des Verfahrens mit Entscheid vom 13. Mai 2022, sei die Beklagte weder zur Stellungnahme eingeladen worden noch habe sie unauf- gefordert Stellung bezogen, weshalb ihr mangels Aufwänden keine Parteient- schädigung auszurichten sei (act. 25 S. 4).
2. Der Rechtsvertreter der Beklagten hält diese Feststellung für unzutref- fend und macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Nachdem der Kläger der Beklagten angezeigt habe, das Abänderungsverfahren am 28. Februar 2022 angestrengt zu haben, habe sie ihn (den Rechtsvertreter) in Sorge um die finanziellen Verhältnisse der Restfamilie kontaktiert. Die Verfah- renseinleitung verbunden mit Terminabsprachen für die Einigungsverhandlung sei ihm von der Vorinstanz am 8. April 2022 angezeigt worden (act. 22 S. 2 und act. 24/1). Auf Anfrage habe ihm die Rechtsvertreterin des Klägers am 27. April 2022 ihre Abänderungsklage zugestellt und angezeigt, dass der Kläger die Kin- derunterhaltsbeiträge bereits vorprozessual reduzieren werde (act. 22 S. 3 und act. 24/2-4). Nachdem mit Vorladung vom 28. April 2022 der Prozess auf den
4. Juli 2022 angesetzt worden sei, habe am 5. Mai 2022 eine Beratung und In- struktion mit der Beklagten stattgefunden, welche auch vor dem Hintergrund der
- 5 - von der Gegenpartei angekündigten vorprozessualen Schritte geboten gewesen sei. Der Klagerückzug sei weder voraussehbar gewesen noch sei die Beklagte von der Gegenpartei oder der Vorinstanz vorab darüber orientiert worden. Die Bemühungen gemäss Honorarrechnung (act. 24/5) seien allesamt sachgerecht sowie notwendig gewesen und gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen, zumal der Prozess bereits rechtshängig gewesen sei und der Kläger beabsichtigt habe, die Unterhaltszahlungen noch vor der Einigungsverhandlung eigenständig zu kürzen. Nach Erhalt der unbegründeten Abschreibungsverfügung vom 13. Mai 2022 habe er (der Rechtsvertreter) vor Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches er auch anlässlich der Einigungsverhandlung ge- stellt und beziffert hätte (act. 22 S. 3-5).
3. Der Kläger hält dem entgegen, die Beklagte habe einen Entscheid an- gefochten, in welchem nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei. Es fehle diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sie habe von der Vorinstanz eine Verfügung betreffend ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangen müssen, was sie jedoch selbst nach Zustellung der begründeten Abschreibungsverfügung unter- lassen habe (act. 29 S. 4 f.). Selbst bei Eintreten auf die Beschwerde sei diese abzuweisen, da das im Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren verspätet und unsubstantiiert sei. Der Rechtsvertreter der Beklagten habe gemäss seiner Honorarnote seit 21. März 2022 Kenntnis vom Verfahren gehabt und sei spätestens am 8. April 2022 im Rahmen der Terminabsprache von der Vorinstanz über dieses orientiert worden. Seit der Besprechung mit der Beklagten vom 5. Mai 2022 seien ihm sodann ihre finanziellen Verhältnisse bekannt gewesen. Da er es unterlassen habe, sogleich resp. zumindest nach dem Rückzug der Klage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, sei dies ein Versäumnis der Beklagten, dessen Folgen sie allein zu tragen habe. Das erst mit Eingabe vom 14. Juni 2022 und demnach rund vier Wochen nach rechtskräftiger Abschreibung des Verfahrens mit Verfü- gung vom 13. Mai 2022 gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sei verspätet. Auch vor dem Hintergrund, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Wirkung entfalte
- 6 - und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung nicht gegeben seien, sei das Gesuch verspätet. Sollte die Vorinstanz es unterlassen haben, die Beklag- te vor Erlass der Abschreibungsverfügung vom 13. Mai 2022 über den Klagerück- zug zu informieren, könne dieses Versäumnis nicht dem Kläger angelastet wer- den. Weiter habe die Beklagte ihr Gesuch unzureichend begründet und ihre Mit- tellosigkeit allein mit der Bestätigung der Sozialhilfe ungenügend belegt (act. 29 S. 7). Sodann habe es die Beklagte vor Vorinstanz versäumt, eine Parteientschä- digung substantiiert geltend zu machen resp. habe sie das erst nach Abschluss des Verfahrens getan. Entsprechend sei ihr zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Das Versäumnis könne nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht ein- zutreten bzw. diese abzuweisen sei (act. 29 S. 5 - 7). 4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Ein- tritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Nach Eintritt der Rechtshängigkeit entscheidet das in der Sache urteilende Gericht über die unent- geltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzo- gen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 4.2 Die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2022 enthält in Bezug auf die Beklagte keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das erst- instanzliche Verfahren. Das von ihr nach Erlass der unbegründeten Verfügung mit Eingabe vom 14. Juni 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 10/2 und act. 13 -14) wurde durch die Vorinstanz (noch) nicht behandelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht erstmals im Beschwerdeverfahren befunden werden. Auf Antrag Ziffer 1 der Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Ge- richtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Ent- sprechend wurde dem Kläger im angefochtenen Entscheid die Entscheidgebühr
- 7 - auferlegt (vgl. vorstehend Ziff. I.2.1). Der Beklagten wurde indes keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5.2.1 Als unterliegende Partei ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO), wobei die Parteien ei- ne Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 5.2.2 Die Vorinstanz hatte Kenntnis von der anwaltlichen Vertretung der Beklagten, wurde doch der Termin für die Einigungsverhandlung mit diesem ab- gesprochen und die Vorladung an den Rechtsvertreter versandt (act. 6/2). Die Beklagte wurde vor Erlass der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 13. Mai 2022 weder vom Kläger noch von der Vorinstanz über den Klagerückzug in Kenntnis gesetzt. Die Vorinstanz erliess unmittelbar nach dem Klagerückzug die Abschreibungsverfügung und entschied, dass der Beklagten keine Parteientschä- digung zugesprochen werde, durch welche Anordnung die Beklagte direkt betrof- fen ist, ohne ihr vorgängig Gelegenheit eingeräumt zu haben, sich hierzu zu äus- sern, und allenfalls einen Antrag auf Parteientschädigung zu stellen. Nach Erhalt der unbegründeten Abschreibungsverfügung wandte sich der Rechtsvertreter der Beklagten an die Vorinstanz, bemängelte hinsichtlich der Parteientschädigung die unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs und kündigte an, zwecks An- fechtung die Begründung der Verfügung zu verlangen (vgl. vorstehend E. I.2.2). Dieses Vorgehen war mit Blick auf die geltend gemachte Rüge korrekt; die Vor- instanz konnte in Bezug auf die Parteientschädigung nicht auf ihren Entscheid zu- rückkommen. 5.2.3 Die Grundlagen für die Festsetzung der Parteientschädigung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten berechnet sich die Grundgebühr nach § 4 AnwGebV (vgl. a. § 5 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die so berechnete Gebühr entsteht gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erarbeitung der Begründung oder der Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Wird der Prozess durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, hat
- 8 - eine Partei aber ihre Vertretung zuvor eingehend über den Fall informiert (Instruk- tion), wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Der Kläger wollte mit seiner Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils seine Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern der Parteien redu- zieren. Er beantragte die vorübergehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge für jedes Kind von je Fr. 979.– auf Fr. 175.– ab März 2022 bis zum Abschluss seiner Ausbildung Ende Juli 2024, d.h. während 29 Monaten (act. 1 S. 2 f. und S. 8). Der Streitwert beträgt somit Fr. 46'632.– (2 x [Fr. 979.– - Fr. 175.–] x 29). Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die ordentliche Gebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 5'230.–. Setzt man sie gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV auf einen Viertel herab, verbleibt eine Gebühr von Fr. 1'307.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die von der Beklagten im Hauptstandpunkt geltend gemachte und vom Kläger in ihrer Höhe nicht konkret bestrittene Parteientschädigung von Fr. 842.21 (inkl. Mehr- wertsteuer) bzw. gerundet Fr. 842.20 ist vor diesem Hintergrund angemessen und der Beklagten zuzusprechen. Mit Gutheissung des Hauptbegehrens fällt das Eventualbegehren dahin. Ohnehin hätte die Beklagte, die "eventualiter" beantragt, vom Kläger für "das ganze erstinstanzliche Verfahren" entschädigt zu werden (act. 22 S. 2 und 5), insbesondere nicht konkret dargetan, welche der nach dem Abschreibungsentscheid erfolgten Aufwendungen sich auf die Streitsache bzw. den Abschreibungsentscheid und welche auf das erst im Juni 2022 gestellte Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bezogen (vgl. act. 22 S. 5). Es ist nicht Sache der Gegenseite und des Gerichts, aufgrund der Honorarnote (act. 24/5) eine entsprechende Interpretation und Differenzierung vorzunehmen. 5.2.4 In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2022 ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 842.20 (inkl. 7,7% MwSt) zu bezahlen. Die ihm von der Vor- instanz bewilligte unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung ei- ner Parteientschädigung an die Gegenseite (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
- 9 - III.
1. Beide Parteien stellten für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 22 S. 2 und act. 29 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.1.1 Zu ihrer finanziellen Situation liess die Beklagte ausführen, sie be- treue allein zwei schulpflichtige Kinder, deren gebührender Unterhalt gemäss Dis- positiv-Ziff. 7 des Scheidungsurteils nicht gedeckt sei. Sie werde von der Sozial- hilfe ergänzend unterstützt, verfüge über kein Vermögen, sei rechtsunkundig und auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen (act. 22 S. 5). 1.1.2 Die Beklagte belegte mit Schreiben der Sozialberatung der Stadt E._____ vom 7. Juni 2022, im Jahre 2022 für den Lebensunterhalt ergänzend zur Alimente und den Kinderzulagen durch die Sozialbehörde der Stadt E._____ un- terstützt zu werden (act. 24/6). Wenn auch eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe allein zum Beleg der Mittellosigkeit grundsätzlich nicht genügt (vgl. BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022, E. 11.4.1), ist damit vorliegend jeden- falls dargetan, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten seit dem Scheidungsurteil nicht verbessert haben. Ihre Mittellosigkeit kann somit gerade noch bejaht werden. Gemäss vorstehenden Erwägungen war ihr Beschwerdebe- gehren Ziffer 2 auch nicht aussichtslos. Die Beklagte war sodann für die sachge- rechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ihr Antrag um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist vorzubehalten.
- 10 - 1.2.1 Zur Begründung seines Gesuchs um umfassende unentgeltliche Rechtspflege liess der Kläger vorbringen, es sei ihm bereits im Verfahren vor Vor- instanz die unentgeltliche Rechtspfleg bewilligt worden. In der Zwischenzeit habe sich seine finanzielle Situation nicht verändert (act. 29 S. 7). Sein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'659.60 (Fr. 1'295.90 Lohn [inkl. 13. ML] und IV- Taggelder von Fr. 4'363.70) sei in etwa gleich hoch resp. ein wenig höher als das im Scheidungsurteil vom 11. Juni 2021 festgehaltene Einkommen. Es sei offen- sichtlich, dass er neben dem Lebensunterhalt und den zu leistenden Unterhalts- beiträgen nicht in der Lage sei, für Anwalts- und Prozesskosten aufzukommen. Er habe auch keine Schenkungen oder Erbschaften erhalten und verfüge über kein Vermögen (act. 29 S. 7 f.). Zum Beleg seiner Darstellung reichte der Kläger die Lohnabrechnungen der Stadt Zürich für November und Dezember 2022, die Ab- rechnung der IV-Taggelder für November 2022, einen Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank für die Periode 28. Oktober bis 27. November 2022 sowie die Steu- ererklärung 2021 ein (act. 32/3-7). 1.2.2 Der pauschale Verweis des Klägers auf die ihm vor Vorinstanz ge- währte unentgeltliche Rechtspflege ist für die Begründung des entsprechenden Gesuchs im Rechtsmittelverfahren unzureichend. Der Kläger erzielt eigenen An- gaben zufolge seit dem Scheidungsurteil ein höheres Einkommen, äussert sich jedoch nicht zu seinen Auslagen. Damit ist die Mittellosigkeit des Klägers weder hinreichend behauptet noch belegt. Folglich brauchen die übrigen Voraussetzun- gen nicht mehr geprüft zu werden. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten abzuweisen.
2. Ausgehend vom Streitwert für die beantragte Parteientschädigung von Fr. 842.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 auf Fr. 210.– festzusetzen. Die Kosten sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der auf die Beklagte entfallende Anteil ist jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- 11 - 3.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beklagten ist mit vorliegendem Entscheid vorzunehmen. Im Kanton Zürich werden unentgelt- liche Rechtsbeistände nach den Regeln der Anwaltsgebührenverordnung ent- schädigt (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Anwaltsgebührenverordnung sieht bei ver- mögensrechtlichen Streitigkeiten eine streitwertabhängige Grundgebühr vor (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Verantwortung des Anwalts oder der Anwältin, der not- wendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls bilden sodann weitere Krite- rien für deren Bemessung (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung. Nicht geschuldet ist hingegen eine Entschä- digung nach Zeitaufwand i.S. des § 3 AnwGebV, weil eine solche gesetzlich für die Vertretung in Zivilprozessen und den entsprechenden Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. OGer ZH PC180037 vom 29. Juli 2019, E. 5a). Ein of- fensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeit- aufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV ist jedoch stets zu be- rücksichtigen. Dieser Bestimmung kommt in diesem Zusammenhang die Rolle ei- nes Korrektivs zu (vgl. OGer ZH PF140010 vom 24. Juni 2014, E. II./2). 3.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten reichte eine fünfseiti- ge Beschwerdeschrift inkl. Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (act. 12) sowie diverse Beilagen ein (act. 24/1-6). Das Prozessthema war auf die Parteientschädigung bzw. die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Entschädigungsfolge begrenzt und nicht komplex. Ge- stützt auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr Fr. 210.–. In Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV er- scheint eine Entschädigung von Fr. 300.– zzgl. 7.7% MwSt bzw. Fr. 23.10 als an- gemessen. Die Rückforderung gegenüber der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Der Beklagten und Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO wird vorbehalten.
2. Das Gesuch des Klägers und Beschwerdegegners um Gewährung der um- fassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird weiter beschlossen:
1. Auf Antrag Ziffer 1 der Beschwerde, wonach der Beklagten und Beschwer- deführerin im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei, wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung von Antrag Ziffer 2 der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Dietikon vom 13. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 842.20 (inkl. MwSt) zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 210.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Beklagte und Beschwerdeführerin entfal- lende Anteil wird jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechts-
- 13 - pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beklagten und Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 323.10 (inkl. 7.7% MwSt bzw. Fr. 23.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückforderung des Betrages ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 842.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: