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PC220044

Ehescheidung (Berichtigung, unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2022-11-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die Ehe der Klägerin und des Beklagten wurde mit Urteil des Be- zirksgerichts Affoltern (Vorinstanz) vom 3. Juni 2022 geschieden und im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ange- wiesen, vom Vorsorgekonto des Beklagten Fr. 31'079.13 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu überwei- sen (Vi-Urk. 85 Dispositiv-Ziffer 5). Am 5. September 2022 stellte die Klägerin ein Gesuch um Berichtigung des Scheidungsurteils und ersuchte dafür um unentgelt- liche Rechtspflege (Vi-Urk. 103). Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die Vorinstanz das Berichtigunsgesuch wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-Urk. 109 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Klägerin am 26. September 2022 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 112: Zustellung am 19. September 2022) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. September 2022 (Geschäfts-Nr.: FE210074-A) sei vollumfänglich aufzuheben.

E. 2 Dispositivziffer 5 des Scheidungsurteils vom 3. Juni 2022 sei wie folgt zu berichtigen (Berichtigungsteil [...] hervorgehoben): Die Stiftung der Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Post- fach, … Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (B._____, geb. tt. September 1965, AHV-Nr. 756.1, Konto-Nr. 2) Fr. 31'079.13 zuzüglich Zins ab

23. September 2021 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (A._____, geb. tt. November 1969, AHV-Nr. 756.3, St. Galler Kantonalbank, IBAN: CH4) bei der C._____ BVG-Stiftung, C._____ AG;. … [Adresse] zu überweisen.

E. 3 Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung betreffend das Berichtigungsbegehren sei stattzugeben.

E. 4 Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage der Urteilsberichtigung im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sowie der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von vorstehender Ziffer 3.

E. 5 Subeventualiter sei Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Vetfügung vom 6. September 2022 aufzuheben und dem Gesuch der Beschwerde- führerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung betreffend das Berichtigungsbegehren stattzugeben.

E. 6 Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung sowie die Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

- 3 -

E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des [Beklagten], so- weit nicht die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens greift."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-113). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstel- lung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Be- schwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Berichtigung diene nicht der Abänderung eines Entscheids, sondern der inhaltlichen Klarstellung und Be- seitigung von formellen Fehlern. Im Scheidungsurteil vom 3. Juni 2022 sei eine Überweisung auf ein Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB angewiesen worden. Offenbar sei dieses Vorsorgekonto dann am 14. Juli 2022 saldiert worden. Die im Scheidungsurteil festgehaltene Überweisung sei nun zwar nicht mehr vollstreckbar, jedoch seien damit die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt, denn es liege weder ein Schreibfehler, ein Rechnungs- irrtum noch ein anderes Versehen vor. Nachdem die Klägerin im Urteilszeitpunkt noch bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB versichert gewesen sei und sich ihre

- 4 - Vorsorgesituation erst im Nachhinein geändert habe, weise das Urteilsdispositiv keinen formellen Fehler auf, welcher der Berichtigung bedürfe. Daher sei das Be- richtigungsgesuch abzuweisen (Urk. 2 S. 2-4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berichtigungsverfahren sei dementsprechend wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 5 f.). c1) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde sowohl unrichtige Rechtsan- wendung als auch offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfest- stellung geltend (Urk. 1 S. 3). Sie legt jedoch bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne dabei anzugeben, worin eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz bestehen sollte. Soweit sie damit geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte noch weitere, von ihr geschilderte Sachverhaltsele- mente (wann eine Invalidenrente ausgerichtet worden sei, wann das bisherige Vorsorgeverhältnis aufgelöst worden sei etc.) ebenfalls berücksichtigen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz wiedergegebenen Sach- verhaltselemente ausreichend sind. Vorliegend relevant war und ist, dass die Vor- sorgeeinrichtung und das Vorsorgekonto, auf welches die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden sollte, im Zeitpunkt des Urteils bestanden und im Übrigen dem entsprachen, was die Klägerin zuvor selbst mitgeteilt hatte (Vi-Urk. 44/1). Das Dispositiv des Urteils vom 3. Juni 2022 enthielt damit genau das, was die Vo- rinstanz anordnen wollte; es liegt kein Versehen oder sonst ein formeller Mangel vor. Dass dieses Vorsorgekonto gemäss den ungerügten Erwägungen der Vo- rinstanz in der Folge (nach Erlass des Urteils vom 3. Juni 2022) offenbar per

14. Juli 2022 saldiert wurde (Urk. 2 Erw. 4), ändert nichts an der Korrektheit des Urteils per 3. Juni 2022. c2) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass das Bezirksgericht Bülach bei einem praktisch identischen Berichtigungsfall eine solche Berichtigung vorgenommen habe, weshalb dies auch vorliegend zu- lässig sein müsse (Urk. 1 S. 7 i.V.m. Urk. 4/3). Dies hilft ihr nicht, denn vorab macht es gemäss den Erwägungen des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach vom 22. April 2022 (FE200191-C) den Anschein, als hätte die berichtigte Tatsache bereits im Zeitpunkt des Erlasses des berichtig- ten Urteils bestanden (das Guthaben des dortigen Beklagten scheint sich bereits

- 5 - damals nicht bei der angewiesenen Stiftung befunden zu haben; vgl. Urk. 4/3 S. 2). Vor allem aber würde ein anderes Urteil auch bei identischer Ausgangslage nichts daran ändern, dass im vorliegenden Fall keine unrichtige Rechtsanwen- dung der Vorinstanz zu erkennen ist, wenn sie eine Berichtigung der Vorsorgere- gelung ihres Urteils, welche im Urteilszeitpunkt korrekt war und erst aufgrund spä- ter eingetretener Tatsachen nicht mehr vollstreckbar wurde, abgelehnt hat. c3) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, selbst bei Verneinung eines Berichtigungstatbestands sei das Berichtigungsge- such nicht aussichtslos gewesen und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege willkürlich erfolgt. Die Vorinstanz selbst habe die Klägerin an ei- nen Rechtsanwalt verwiesen (und damit indirekt auch den Berichtigungstatbe- stand kundgegeben) und die Angaben aus dem Berichtigungsgesuch im Sinne einer faktischen Berichtigung übernommen (Urk. 1 S. 8 f.). Worin genau eine indirekte Kundgebung eines Berichtigungstatbestands be- standen haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt; eine blosse Verwei- sung an einen Rechtsanwalt jedenfalls stellt selbstredend keine solche dar. Ge- mäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ver- dankenswerterweise (formlose) Anstrenungen unternommen, damit die Freizügig- keitsleistung an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung der Klägerin überwiesen werden kann (Urk. 2 Erw. 4). Diese Hilfe der Vorinstanz zur Lösung eines nicht von ihr verursachten Problems im Vollzug des Urteils vom 3. Juni 2022 ändert jedoch nichts daran, dass von Anfang an kein Berichtigungstatbestand vorlag – wie vor- stehend dargelegt, war die Vorsorgeregelung im Urteil vom 3. Juni 2022 im dama- ligen Zeitpunkt korrekt und lag kein zu berichtigender Fehler o.ä. vor – und mithin das Berichtigungsgesuch keine Aussicht auf Erfolg hatte. Daher ist auch die da- rauf gestützte vorinstanzliche Abweisung des entsprechenden Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege nicht zu beanstanden.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 31'079.13. Die zweitinstanzliche Ent-

- 6 - scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 9 f.). Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachs- tenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und den Beklagten, an diesen unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren PC220040- O.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'079.13. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 1. November 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, betreffend Ehescheidung (Berichtigung, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. September 2022 (FE210074-A)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Ehe der Klägerin und des Beklagten wurde mit Urteil des Be- zirksgerichts Affoltern (Vorinstanz) vom 3. Juni 2022 geschieden und im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ange- wiesen, vom Vorsorgekonto des Beklagten Fr. 31'079.13 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu überwei- sen (Vi-Urk. 85 Dispositiv-Ziffer 5). Am 5. September 2022 stellte die Klägerin ein Gesuch um Berichtigung des Scheidungsurteils und ersuchte dafür um unentgelt- liche Rechtspflege (Vi-Urk. 103). Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die Vorinstanz das Berichtigunsgesuch wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-Urk. 109 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Klägerin am 26. September 2022 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 112: Zustellung am 19. September 2022) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. September 2022 (Geschäfts-Nr.: FE210074-A) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dispositivziffer 5 des Scheidungsurteils vom 3. Juni 2022 sei wie folgt zu berichtigen (Berichtigungsteil [...] hervorgehoben): Die Stiftung der Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Post- fach, … Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (B._____, geb. tt. September 1965, AHV-Nr. 756.1, Konto-Nr. 2) Fr. 31'079.13 zuzüglich Zins ab

23. September 2021 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (A._____, geb. tt. November 1969, AHV-Nr. 756.3, St. Galler Kantonalbank, IBAN: CH4) bei der C._____ BVG-Stiftung, C._____ AG;. … [Adresse] zu überweisen.

3. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung betreffend das Berichtigungsbegehren sei stattzugeben.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage der Urteilsberichtigung im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sowie der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von vorstehender Ziffer 3.

5. Subeventualiter sei Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Vetfügung vom 6. September 2022 aufzuheben und dem Gesuch der Beschwerde- führerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung betreffend das Berichtigungsbegehren stattzugeben.

6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung sowie die Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

- 3 -

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des [Beklagten], so- weit nicht die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens greift."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-113). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstel- lung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Be- schwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Berichtigung diene nicht der Abänderung eines Entscheids, sondern der inhaltlichen Klarstellung und Be- seitigung von formellen Fehlern. Im Scheidungsurteil vom 3. Juni 2022 sei eine Überweisung auf ein Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB angewiesen worden. Offenbar sei dieses Vorsorgekonto dann am 14. Juli 2022 saldiert worden. Die im Scheidungsurteil festgehaltene Überweisung sei nun zwar nicht mehr vollstreckbar, jedoch seien damit die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt, denn es liege weder ein Schreibfehler, ein Rechnungs- irrtum noch ein anderes Versehen vor. Nachdem die Klägerin im Urteilszeitpunkt noch bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB versichert gewesen sei und sich ihre

- 4 - Vorsorgesituation erst im Nachhinein geändert habe, weise das Urteilsdispositiv keinen formellen Fehler auf, welcher der Berichtigung bedürfe. Daher sei das Be- richtigungsgesuch abzuweisen (Urk. 2 S. 2-4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berichtigungsverfahren sei dementsprechend wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 5 f.). c1) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde sowohl unrichtige Rechtsan- wendung als auch offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfest- stellung geltend (Urk. 1 S. 3). Sie legt jedoch bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne dabei anzugeben, worin eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz bestehen sollte. Soweit sie damit geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte noch weitere, von ihr geschilderte Sachverhaltsele- mente (wann eine Invalidenrente ausgerichtet worden sei, wann das bisherige Vorsorgeverhältnis aufgelöst worden sei etc.) ebenfalls berücksichtigen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz wiedergegebenen Sach- verhaltselemente ausreichend sind. Vorliegend relevant war und ist, dass die Vor- sorgeeinrichtung und das Vorsorgekonto, auf welches die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden sollte, im Zeitpunkt des Urteils bestanden und im Übrigen dem entsprachen, was die Klägerin zuvor selbst mitgeteilt hatte (Vi-Urk. 44/1). Das Dispositiv des Urteils vom 3. Juni 2022 enthielt damit genau das, was die Vo- rinstanz anordnen wollte; es liegt kein Versehen oder sonst ein formeller Mangel vor. Dass dieses Vorsorgekonto gemäss den ungerügten Erwägungen der Vo- rinstanz in der Folge (nach Erlass des Urteils vom 3. Juni 2022) offenbar per

14. Juli 2022 saldiert wurde (Urk. 2 Erw. 4), ändert nichts an der Korrektheit des Urteils per 3. Juni 2022. c2) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass das Bezirksgericht Bülach bei einem praktisch identischen Berichtigungsfall eine solche Berichtigung vorgenommen habe, weshalb dies auch vorliegend zu- lässig sein müsse (Urk. 1 S. 7 i.V.m. Urk. 4/3). Dies hilft ihr nicht, denn vorab macht es gemäss den Erwägungen des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach vom 22. April 2022 (FE200191-C) den Anschein, als hätte die berichtigte Tatsache bereits im Zeitpunkt des Erlasses des berichtig- ten Urteils bestanden (das Guthaben des dortigen Beklagten scheint sich bereits

- 5 - damals nicht bei der angewiesenen Stiftung befunden zu haben; vgl. Urk. 4/3 S. 2). Vor allem aber würde ein anderes Urteil auch bei identischer Ausgangslage nichts daran ändern, dass im vorliegenden Fall keine unrichtige Rechtsanwen- dung der Vorinstanz zu erkennen ist, wenn sie eine Berichtigung der Vorsorgere- gelung ihres Urteils, welche im Urteilszeitpunkt korrekt war und erst aufgrund spä- ter eingetretener Tatsachen nicht mehr vollstreckbar wurde, abgelehnt hat. c3) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, selbst bei Verneinung eines Berichtigungstatbestands sei das Berichtigungsge- such nicht aussichtslos gewesen und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege willkürlich erfolgt. Die Vorinstanz selbst habe die Klägerin an ei- nen Rechtsanwalt verwiesen (und damit indirekt auch den Berichtigungstatbe- stand kundgegeben) und die Angaben aus dem Berichtigungsgesuch im Sinne einer faktischen Berichtigung übernommen (Urk. 1 S. 8 f.). Worin genau eine indirekte Kundgebung eines Berichtigungstatbestands be- standen haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt; eine blosse Verwei- sung an einen Rechtsanwalt jedenfalls stellt selbstredend keine solche dar. Ge- mäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ver- dankenswerterweise (formlose) Anstrenungen unternommen, damit die Freizügig- keitsleistung an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung der Klägerin überwiesen werden kann (Urk. 2 Erw. 4). Diese Hilfe der Vorinstanz zur Lösung eines nicht von ihr verursachten Problems im Vollzug des Urteils vom 3. Juni 2022 ändert jedoch nichts daran, dass von Anfang an kein Berichtigungstatbestand vorlag – wie vor- stehend dargelegt, war die Vorsorgeregelung im Urteil vom 3. Juni 2022 im dama- ligen Zeitpunkt korrekt und lag kein zu berichtigender Fehler o.ä. vor – und mithin das Berichtigungsgesuch keine Aussicht auf Erfolg hatte. Daher ist auch die da- rauf gestützte vorinstanzliche Abweisung des entsprechenden Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege nicht zu beanstanden.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 31'079.13. Die zweitinstanzliche Ent-

- 6 - scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 9 f.). Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachs- tenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 7 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und den Beklagten, an diesen unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren PC220040- O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'079.13. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya