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PC220041

Revision Scheidungsurteil

Zürich OG · 2023-03-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Dezember 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 23. November 2017 genehmigt (act. 4/39).

E. 1.1 Die gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien über die Schei- dungsfolgen vom 23. November 2017 sieht bezüglich des Kinderunterhalts vor, dass der Beschwerdegegner Beiträge von monatlich Fr. 200.– pro Kind zu leisten habe (act. 4/35, act. 4/39). Im vorinstanzlichen Revisionsverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass sie vom Beschwerdegegner über seine Vermögenswerte, Einkünfte sowie Er- werbstätigkeit getäuscht worden sei, weshalb sie sich beim Abschluss der Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen in einem Grundlagenirrtum über die Finanz- kraft des Beschwerdegegners befunden habe. Der Beschwerdegegner habe sei- ne Vermögenswerte und Einkünfte falsch deklariert, habe den behaupteten unbe- zahlten Militärdienst in C._____ [Staat in Afrika] niemals angetreten und habe stattdessen weiterhin Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Er- werbstätigkeit erzielt. Darüber hinaus berief sie sich auch auf Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO als Revisionsgrund, nachdem der Beschwerdegegner mit Urteil des Bezirks- gerichts Meilen vom 21. März 2022 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 StGB schuldig gesprochen worden ist (act. 1).

E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe zunächst nicht sub- stantiiert behauptet, aufgrund welcher Indizien anzunehmen sei, dass der Be- schwerdegegner zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils über mehr Vermögen bzw. höhere Einkünfte verfügt haben soll, als angegeben. Auch zum angeblich nicht geleisteten Militärdienst würden substantiierte Behauptungen fehlen. Sodann ha- be es die Beschwerdeführerin unterlassen, zu diesen pauschalen Behauptungen

- 6 - Beweismittel zu offerieren. Die Berufung auf die Verurteilung des Beschwerde- gegners wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten durch das Bezirksge- richt Meilen sei sodann verfehlt, weil der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO nur zur Anwendung gelange, wenn durch ein Verbrechen oder Verge- hen auf das ursprüngliche Sachurteil eingewirkt worden sei. Eine unzulässige Einwirkung auf das Scheidungsurteil vom 20. Dezember 2017 sei nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden. Aus diesem Urteil ergebe sich auch nicht, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Schei- dungsurteils effektiv über eine grössere Finanzkraft als damals deklariert verfüge. Die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen eines Revisionsgrundes deshalb nicht rechtsgenügend darzulegen vermocht, womit sich eine materiell-inhaltliche Beurteilung des Gesuchs erübrige. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Be- schwerdeführerin mangels ausreichender Begründung folglich nicht eingetreten (act. 19 S. 6 ff. E.3.5.2. ff.).

E. 1.3 In ihrer Beschwerdeschrift äussert sich die Beschwerdeführerin ausführli- cher zur behaupteten Täuschung durch den Beschwerdegegner und reicht dazu neue Belege ins Recht (act. 17 S. 1 ff.; act. 18/1–15). Diese neuen Vorbringen und Beilagen der Beschwerdeführerin wären aufgrund des umfassenden Noven- verbots von Art. 326 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wie allerdings noch aufzuzeigen sein wird, hatte die Be- schwerdeführerin diverse Teile von act. 18/3 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, diese sind durch die Vorinstanz jedoch unberechtigterweise nicht zu den Akten genommen worden (vgl. E. 2.4). In Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid stellt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) in Abrede, die einschlägigen Beweise zur Untermauerung ihrer Vorbingen nicht eingereicht zu haben (act. 17 S. 2). Sie habe mit der Vorinstanz ausserdem regelmässig telefonischen Kontakt gehabt und sei davon ausgegan- gen, man würde sie darauf hinweisen, sollte für das Gesuch noch etwas fehlen – so wie dies auch in anderen Verfahren jeweils der Fall gewesen sei. Ohne anwalt- liche Vertretung falle es ihr schwer, ein Gerichtsverfahren zu führen (act. 17 S. 4).

- 7 - 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 (Datum Poststempel) samt Beilagen ver- langte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) bei der Vorinstanz die Revision des Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2017 und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (act. 1; act. 2/1–10). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz, wobei unklar blieb, ob sich diese Eingabe ebenfalls auf das Revisi- onsverfahren oder ein zur damaligen Zeit ebenfalls bei der Vorinstanz hängiges Abänderungsverfahren beziehe (vgl. act. 6). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, der Vorinstanz mitzuteilen, wie diese im Falle der Gutheissung der Revision neu zu entscheiden habe sowie – unter Rücksendung der Eingabe vom 10. Februar 2022 – diese dem Gericht unter Mitteilung, in wel- chem Verfahren sie zu den Akten zu nehmen sei, erneut zu übermitteln (act. 3). Nachdem innert Frist keine Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen war (act. 6), setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2022 eine kurze Nachfrist, um der Vorinstanz mitzuteilen, wie sie im Falle der Gutheissung des Revisionsgesuch zu entscheiden hätte (act. 7). Daraufhin reich- te die Beschwerdeführerin innert Nachfrist mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Datum Poststempel) eine Ergänzung ihres Gesuchs samt Beilagen ein (act. 10; act. 11/1–6) und stellte erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 12; act. 13/1–11). Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 14 = act. 19 [Aktenexemplar], nachfolgend act. 19).

- 3 -

E. 2.1 Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder of- fensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gestützt auf Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Leitgedanke dieser Bestimmung bildet die Suche nach der materiellen Wahrheit, welche nicht am Unvermögen einer Partei scheitern soll (DIKE-Komm ZPO-GLASL, 2. Aufl. 2016, Art. 56 N 1 m.w.H.). Wie weit die richterliche Fragepflicht reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betrof- fenen Partei (BGE 146 III 413 E. 4.2). Die Fragepflicht kann schriftlich oder münd- lich ausgeübt werden. Zu beachten ist bei der Wahl der Form der Ausübung, dass die wesentliche Funktion der gerichtlichen Fragepflicht die Unterstützung von ju- ristischen Laien ist – die Fragepflicht muss folglich für Laien verständlich ausge- übt werden. Wenn die Adressaten als Laien die schriftlichen Hinweise, Belehrun- gen und Aufforderungen des Gerichts nicht verstehen, hat dieses seiner Frage- pflicht nicht genügt. In solchen Fällen kann es nach der Praxis der Kammer ange- zeigt sein, die Fragepflicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung auszuüben (vgl. z.B. OGer ZH PD190016 vom 11. Oktober 2019 E. 3 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist rechtsunkundig und war vor der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten. Ihre Eingabe vom 1. Februar 2022 erscheint eindeutig als unbeholfen und weist nicht den für die Erfüllung der Behauptungs- und Sub- stantiierungslast erforderlichen Detaillierungsgrad auf (act. 1). Mangelhafte Tatsa- chenvorträge dieser Art gebieten die Anwendung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Darüber hinaus wandte sich die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel: 11. Februar 2022) – und damit innert der Revisionsfrist (vgl. zur Revisionsfrist act. 19 S. 5 E.3.4.2.) – erneut an die Vorinstanz. Darin bezog sie sich zwar eingangs auf ein anderes dannzumal bei der Vorinstanz ebenfalls hängiges Verfahren (Abänderungsverfahren mit Ge- schäfts-Nr. FP2100004), äusserte sich allerdings auch zum Revisionsgrund (vgl. act. 6). Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 handelt es sich damit um ein unklares Vorbringen, weshalb ihr Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung i.S.v. Art. 56 ZPO einzuräumen war.

- 8 - Entsprechend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. April 2022 teilweise von ihrer gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch gemacht und der Beschwerdeführe- rin Frist angesetzt, um a) ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beila- ge der relevanten Unterlagen zu begründen b) dem Gericht mitzuteilen, wie das Gericht im Falle der Gutheissung des Revisionsgesuch zu entscheiden habe und

c) die Eingabe vom 10. Februar 2022 samt Beilagen dem Gericht unter Mitteilung, in welchem Verfahren diese zu den Akten zu nehmen sei, erneut einzureichen (act. 3).

E. 2.3 In der Verfügung vom 6. April 2022 fehlte es allerdings an einem Hinweis auf den mangelhaften Tatsachenvortrag bezüglich des Vorliegens eines Revisi- onsgrundes. Die Abwesenheit eines entsprechenden Hinweises lässt fälschli- cherweise darauf schliessen, eine Ergänzung bzw. Verbesserung des Revisions- begehrens sei – anders als des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege – nicht notwendig.

E. 2.4 Was sodann die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 betrifft, so ist der Vorinstanz nicht entgangen, dass diese auch Ausführungen zum Revisionsgesuch enthält (vgl. act. 3 S. 3). Diese Eingabe beinhaltete ausserdem diverse, für die Beurteilung des Revisionsbegehrens potentiell relevante Beilagen, welche die Beschwerdeführerin nun teilweise auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren (neu) eingereicht hat (act. 18/3 Blatt 1, Blatt 4). In Anwendung der rich- terlichen Fragepflicht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2022 unter Rücksendung der Eingabe vom 10. Februar 2022 von der Vorinstanz Frist angesetzt, um die Eingabe unter Mitteilung, in welchem Verfahren diese zu den Akten zu nehmen sei, erneut einzureichen (act. 3). Diese Fristansetzung er- folgte allerdings ohne Säumnisandrohung oder Erwägung, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 ohne gesuchstellerische Reaktion in- nert Frist als nicht erfolgt gelte. Nach Art. 147 Abs. 3 ZPO hat das Gericht die Parteien bei der Ansetzung einer Frist auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Diese Bestimmung ist keine blos- se Ordnungsvorschrift. Sie beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben und ist Voraussetzung für die Verwirkungsfolge: Orientiert das Gericht in seiner Mitteilung

- 9 - nicht über die Konsequenzen der Säumnis, können die entsprechenden Rechts- folgen nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der Nichtbeachtung der Frist eine neue Frist anzusetzen. Die säumige Partei darf bei mangelndem Hinweis auf die fehlende Präklusivwirkung aber grundsätzlich nur vertrauen, wenn sie die Rechtsfolge der Präklusivwirkung nicht erkannt hat und auch bei gebotener Sorg- falt nicht hätte erkennen können (DIKE Komm ZPO-MERZ, a.a.O., Art. 147 N 27, KuKo ZPO-HOFMANN-NOWOTONY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 147 N 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Säumnisfolgen kannte, bestehen keine. Sie ist juristische Laiin. Unter diesen Umständen kann auch nicht verlangt werden, dass sie die Säumnisfolgen bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen müssen. Die Vorinstanz wäre nach unbenutztem Fristablauf auf- grund von Art. 147 Abs. 3 ZPO deshalb dazu verpflichtet gewesen, der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2022 – zusätzlich zur Nachfrist für die Nennung der Anträge im Fall einer Neuentscheidung durch die Vorinstanz – auch eine Nachfrist zur (Neu)einreichung der Eingabe vom 10. Februar 2022 (un- ter Säumnisandrohung) anzusetzen (vgl. act. 7). Nachdem dies nicht geschah, hat die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 samt Beilagen bei der Beurteilung der Revisionsgesuchs zu Unrecht nicht berück- sichtigt.

E. 2.5 Schliesslich geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2022 hervor, dass sie mit jenem Schreiben wohl beabsichtigt hatte, eine Kopie der Eingabe vom 10. Februar 2022 einzureichen (act. 10 S. 1): "[…]. Anbei nochmals eine Kopie meines Schreibens vom 10. Februar 2022 sowie die Briefumleitung. […]." Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ist das Gericht bei formell mangelhaften Eingaben verpflichtet, der betroffenen Partei zwecks Nachbesserung eine Nachfrist anzu- setzen. Eine Nachfristansetzung ist bei versehentlichen, nicht absichtlichen Unter- lassungen der Parteien angezeigt (DIKE Komm ZPO-KRAMER/ERK, a.a.O., Art. 132 N 1 f.). Nachdem sich eine Kopie der Eingabe vom 10. Februar 2022 nicht bei den Akten befindet (vgl. act. 11/1–6) und in Anbetracht der obigen Aus- führung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie es versehentlich

- 10 - unterlassen hat, diese Kopie einzureichen. Es wäre an der Vorinstanz gelegen, der Beschwerdeführerin nochmals eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Kopie der Stellungnahme vom 10. Februar 2022 – wie ursprünglich beabsichtigt – einzu- reichen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde damit die (Kopie) der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2022 zu Unrecht von der Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt.

E. 2.6 Damit hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet. Die Beschwerde ist in Bezug auf das Revisionsgesuch gutzuheissen und der vorinstanzliche Ent- scheid in diesem Punkt aufzuheben. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der neu zu berücksichtigenden Eingabe vom 10. Februar 2022 samt Beilagen und bei sach- gerechter Ausübung der richterlichen Fragepflicht weitere für die Beurteilung der Begründetheit des Revisionsgesuchs potentiell relevante Behauptungen und Be- lege vorbringt. Diese Würdigung ist indes der Vorinstanz zu überlassen. Sollte sich herausstellen, dass das Revisionsgesuch ausreichend begründet ist, wäre ausserdem erstmals auch die materielle Begründetheit des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Sache ist daher zur Wahrung des doppel- ten Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV.

E. 3 Mit Eingabe vom 31. August 2022 (Datum Poststempel) samt Beilagen er- hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. 17; act. 18/1–15). Mit derselben Eingabe erhob die Beschwerde- führerin auch Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Entscheide bezüglich Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 17 S. 4).

E. 4 Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 keine Unterschrift aufwies, wurde ihr mit Verfügung vom 9. September 2022 eine Nach- frist angesetzt, um die Eingabe unterzeichnet dem Gericht einzureichen, und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 20). Mit Eingabe der unterzeichneten Be- schwerdeschrift innert Nachfrist (act. 17) beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte hierzu diverse Unterla- gen ein (act. 22; act. 24/1–3). Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt (act. 25). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–15) sowie die Akten des Scheidungsverfahrens (act. 4) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.

1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Rechtsmittelfrist ein- gehalten worden sein, die Beschwerde muss (zulässige) Anträge und eine Be- gründung enthalten und sich gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten. Des Weiteren muss die Beschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht worden sein und schliesslich muss die das Rechtsmittel erhebende Person dazu legitimiert und durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Die Prü- fung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen REETZ, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm.,

3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO, N 50 m.w.H.).

- 4 -

2. Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der Vorinstanz betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be- trifft (act. 19, S. 12, Dispositivziffern 2 und 3), so ist die Eingabe der Beschwerde- führerin verspätet erfolgt. Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), wes- halb die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids hervor, wonach in Dispositivziffer 8 Absatz 3 des Entscheids ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Dispositivziffern 2 und 3 innert einer Frist von 10 Tagen von der Zustel- lung an mit Beschwerde beim Obergericht anzufechten seien (act. 19 S. 12). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerleg- baren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjeni- gen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am

2. August 2022 zugestellt (act. 15/1). Die zehntätige Rechtsmittelfrist endete demnach am 14. August 2022 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe der Be- schwerdeführerin trägt den Poststempel vom 31. August 2022 (act. 17) und ist damit verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten deshalb nicht einzutreten.

3. Der Revisionsentscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgendeine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Neue Tatsa-

- 5 - chen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven können im Beschwerdeverfahren aber immerhin soweit vorgebracht werden, als der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt. Dies ist etwa bei Ver- letzungen des rechtlichen Gehörs (OGer ZH RB190028 vom 2. Dezember 2019 E. II) oder der richterlichen Fragepflicht (ZR 2019 Nr. 61 270 ff.) durch die Vor- instanz der Fall. III. 1.

Dispositiv
  1. Ist der Prozess zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz wird neu darüber zu befinden haben.
  2. Mit der teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als obsiegend zu betrachten. Ob- schon auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist, hat letzterer Teil der Be- schwerde lediglich einen vernachlässigbaren Verfahrensaufwand verursacht. Hat die Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten zu tragen, so wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. act. 22) gegenstandslos und ist abzuschreiben. - 11 -
  3. Um den Verfahrensmängeln im vorinstanzlichen Verfahren Rechnung zu tragen, ist auf die Erhebung von Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu verzich- ten. Auch Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdefüh- rerin nicht, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und auch keine Umtriebsentschädi- gung verlangt hat; dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Ver- fahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
  4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  6. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  7. Die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juli 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
  8. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 12 -
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 17. März 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Revision Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Juli 2022; Proz. BR220002

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Dezember 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 23. November 2017 genehmigt (act. 4/39).

2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 (Datum Poststempel) samt Beilagen ver- langte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) bei der Vorinstanz die Revision des Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2017 und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (act. 1; act. 2/1–10). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz, wobei unklar blieb, ob sich diese Eingabe ebenfalls auf das Revisi- onsverfahren oder ein zur damaligen Zeit ebenfalls bei der Vorinstanz hängiges Abänderungsverfahren beziehe (vgl. act. 6). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, der Vorinstanz mitzuteilen, wie diese im Falle der Gutheissung der Revision neu zu entscheiden habe sowie – unter Rücksendung der Eingabe vom 10. Februar 2022 – diese dem Gericht unter Mitteilung, in wel- chem Verfahren sie zu den Akten zu nehmen sei, erneut zu übermitteln (act. 3). Nachdem innert Frist keine Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen war (act. 6), setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2022 eine kurze Nachfrist, um der Vorinstanz mitzuteilen, wie sie im Falle der Gutheissung des Revisionsgesuch zu entscheiden hätte (act. 7). Daraufhin reich- te die Beschwerdeführerin innert Nachfrist mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Datum Poststempel) eine Ergänzung ihres Gesuchs samt Beilagen ein (act. 10; act. 11/1–6) und stellte erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 12; act. 13/1–11). Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 14 = act. 19 [Aktenexemplar], nachfolgend act. 19).

- 3 -

3. Mit Eingabe vom 31. August 2022 (Datum Poststempel) samt Beilagen er- hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. 17; act. 18/1–15). Mit derselben Eingabe erhob die Beschwerde- führerin auch Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Entscheide bezüglich Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 17 S. 4).

4. Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 keine Unterschrift aufwies, wurde ihr mit Verfügung vom 9. September 2022 eine Nach- frist angesetzt, um die Eingabe unterzeichnet dem Gericht einzureichen, und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 20). Mit Eingabe der unterzeichneten Be- schwerdeschrift innert Nachfrist (act. 17) beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte hierzu diverse Unterla- gen ein (act. 22; act. 24/1–3). Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt (act. 25). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–15) sowie die Akten des Scheidungsverfahrens (act. 4) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.

1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Rechtsmittelfrist ein- gehalten worden sein, die Beschwerde muss (zulässige) Anträge und eine Be- gründung enthalten und sich gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten. Des Weiteren muss die Beschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht worden sein und schliesslich muss die das Rechtsmittel erhebende Person dazu legitimiert und durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Die Prü- fung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen REETZ, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm.,

3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO, N 50 m.w.H.).

- 4 -

2. Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der Vorinstanz betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be- trifft (act. 19, S. 12, Dispositivziffern 2 und 3), so ist die Eingabe der Beschwerde- führerin verspätet erfolgt. Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), wes- halb die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids hervor, wonach in Dispositivziffer 8 Absatz 3 des Entscheids ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Dispositivziffern 2 und 3 innert einer Frist von 10 Tagen von der Zustel- lung an mit Beschwerde beim Obergericht anzufechten seien (act. 19 S. 12). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerleg- baren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjeni- gen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am

2. August 2022 zugestellt (act. 15/1). Die zehntätige Rechtsmittelfrist endete demnach am 14. August 2022 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe der Be- schwerdeführerin trägt den Poststempel vom 31. August 2022 (act. 17) und ist damit verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten deshalb nicht einzutreten.

3. Der Revisionsentscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgendeine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Neue Tatsa-

- 5 - chen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven können im Beschwerdeverfahren aber immerhin soweit vorgebracht werden, als der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt. Dies ist etwa bei Ver- letzungen des rechtlichen Gehörs (OGer ZH RB190028 vom 2. Dezember 2019 E. II) oder der richterlichen Fragepflicht (ZR 2019 Nr. 61 270 ff.) durch die Vor- instanz der Fall. III. 1. 1.1. Die gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien über die Schei- dungsfolgen vom 23. November 2017 sieht bezüglich des Kinderunterhalts vor, dass der Beschwerdegegner Beiträge von monatlich Fr. 200.– pro Kind zu leisten habe (act. 4/35, act. 4/39). Im vorinstanzlichen Revisionsverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass sie vom Beschwerdegegner über seine Vermögenswerte, Einkünfte sowie Er- werbstätigkeit getäuscht worden sei, weshalb sie sich beim Abschluss der Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen in einem Grundlagenirrtum über die Finanz- kraft des Beschwerdegegners befunden habe. Der Beschwerdegegner habe sei- ne Vermögenswerte und Einkünfte falsch deklariert, habe den behaupteten unbe- zahlten Militärdienst in C._____ [Staat in Afrika] niemals angetreten und habe stattdessen weiterhin Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Er- werbstätigkeit erzielt. Darüber hinaus berief sie sich auch auf Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO als Revisionsgrund, nachdem der Beschwerdegegner mit Urteil des Bezirks- gerichts Meilen vom 21. März 2022 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 StGB schuldig gesprochen worden ist (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe zunächst nicht sub- stantiiert behauptet, aufgrund welcher Indizien anzunehmen sei, dass der Be- schwerdegegner zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils über mehr Vermögen bzw. höhere Einkünfte verfügt haben soll, als angegeben. Auch zum angeblich nicht geleisteten Militärdienst würden substantiierte Behauptungen fehlen. Sodann ha- be es die Beschwerdeführerin unterlassen, zu diesen pauschalen Behauptungen

- 6 - Beweismittel zu offerieren. Die Berufung auf die Verurteilung des Beschwerde- gegners wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten durch das Bezirksge- richt Meilen sei sodann verfehlt, weil der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO nur zur Anwendung gelange, wenn durch ein Verbrechen oder Verge- hen auf das ursprüngliche Sachurteil eingewirkt worden sei. Eine unzulässige Einwirkung auf das Scheidungsurteil vom 20. Dezember 2017 sei nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden. Aus diesem Urteil ergebe sich auch nicht, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Schei- dungsurteils effektiv über eine grössere Finanzkraft als damals deklariert verfüge. Die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen eines Revisionsgrundes deshalb nicht rechtsgenügend darzulegen vermocht, womit sich eine materiell-inhaltliche Beurteilung des Gesuchs erübrige. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Be- schwerdeführerin mangels ausreichender Begründung folglich nicht eingetreten (act. 19 S. 6 ff. E.3.5.2. ff.). 1.3. In ihrer Beschwerdeschrift äussert sich die Beschwerdeführerin ausführli- cher zur behaupteten Täuschung durch den Beschwerdegegner und reicht dazu neue Belege ins Recht (act. 17 S. 1 ff.; act. 18/1–15). Diese neuen Vorbringen und Beilagen der Beschwerdeführerin wären aufgrund des umfassenden Noven- verbots von Art. 326 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wie allerdings noch aufzuzeigen sein wird, hatte die Be- schwerdeführerin diverse Teile von act. 18/3 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, diese sind durch die Vorinstanz jedoch unberechtigterweise nicht zu den Akten genommen worden (vgl. E. 2.4). In Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid stellt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) in Abrede, die einschlägigen Beweise zur Untermauerung ihrer Vorbingen nicht eingereicht zu haben (act. 17 S. 2). Sie habe mit der Vorinstanz ausserdem regelmässig telefonischen Kontakt gehabt und sei davon ausgegan- gen, man würde sie darauf hinweisen, sollte für das Gesuch noch etwas fehlen – so wie dies auch in anderen Verfahren jeweils der Fall gewesen sei. Ohne anwalt- liche Vertretung falle es ihr schwer, ein Gerichtsverfahren zu führen (act. 17 S. 4).

- 7 - 2. 2.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder of- fensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gestützt auf Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Leitgedanke dieser Bestimmung bildet die Suche nach der materiellen Wahrheit, welche nicht am Unvermögen einer Partei scheitern soll (DIKE-Komm ZPO-GLASL, 2. Aufl. 2016, Art. 56 N 1 m.w.H.). Wie weit die richterliche Fragepflicht reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betrof- fenen Partei (BGE 146 III 413 E. 4.2). Die Fragepflicht kann schriftlich oder münd- lich ausgeübt werden. Zu beachten ist bei der Wahl der Form der Ausübung, dass die wesentliche Funktion der gerichtlichen Fragepflicht die Unterstützung von ju- ristischen Laien ist – die Fragepflicht muss folglich für Laien verständlich ausge- übt werden. Wenn die Adressaten als Laien die schriftlichen Hinweise, Belehrun- gen und Aufforderungen des Gerichts nicht verstehen, hat dieses seiner Frage- pflicht nicht genügt. In solchen Fällen kann es nach der Praxis der Kammer ange- zeigt sein, die Fragepflicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung auszuüben (vgl. z.B. OGer ZH PD190016 vom 11. Oktober 2019 E. 3 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist rechtsunkundig und war vor der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten. Ihre Eingabe vom 1. Februar 2022 erscheint eindeutig als unbeholfen und weist nicht den für die Erfüllung der Behauptungs- und Sub- stantiierungslast erforderlichen Detaillierungsgrad auf (act. 1). Mangelhafte Tatsa- chenvorträge dieser Art gebieten die Anwendung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Darüber hinaus wandte sich die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel: 11. Februar 2022) – und damit innert der Revisionsfrist (vgl. zur Revisionsfrist act. 19 S. 5 E.3.4.2.) – erneut an die Vorinstanz. Darin bezog sie sich zwar eingangs auf ein anderes dannzumal bei der Vorinstanz ebenfalls hängiges Verfahren (Abänderungsverfahren mit Ge- schäfts-Nr. FP2100004), äusserte sich allerdings auch zum Revisionsgrund (vgl. act. 6). Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 handelt es sich damit um ein unklares Vorbringen, weshalb ihr Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung i.S.v. Art. 56 ZPO einzuräumen war.

- 8 - Entsprechend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. April 2022 teilweise von ihrer gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch gemacht und der Beschwerdeführe- rin Frist angesetzt, um a) ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beila- ge der relevanten Unterlagen zu begründen b) dem Gericht mitzuteilen, wie das Gericht im Falle der Gutheissung des Revisionsgesuch zu entscheiden habe und

c) die Eingabe vom 10. Februar 2022 samt Beilagen dem Gericht unter Mitteilung, in welchem Verfahren diese zu den Akten zu nehmen sei, erneut einzureichen (act. 3). 2.3. In der Verfügung vom 6. April 2022 fehlte es allerdings an einem Hinweis auf den mangelhaften Tatsachenvortrag bezüglich des Vorliegens eines Revisi- onsgrundes. Die Abwesenheit eines entsprechenden Hinweises lässt fälschli- cherweise darauf schliessen, eine Ergänzung bzw. Verbesserung des Revisions- begehrens sei – anders als des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege – nicht notwendig. 2.4. Was sodann die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 betrifft, so ist der Vorinstanz nicht entgangen, dass diese auch Ausführungen zum Revisionsgesuch enthält (vgl. act. 3 S. 3). Diese Eingabe beinhaltete ausserdem diverse, für die Beurteilung des Revisionsbegehrens potentiell relevante Beilagen, welche die Beschwerdeführerin nun teilweise auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren (neu) eingereicht hat (act. 18/3 Blatt 1, Blatt 4). In Anwendung der rich- terlichen Fragepflicht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2022 unter Rücksendung der Eingabe vom 10. Februar 2022 von der Vorinstanz Frist angesetzt, um die Eingabe unter Mitteilung, in welchem Verfahren diese zu den Akten zu nehmen sei, erneut einzureichen (act. 3). Diese Fristansetzung er- folgte allerdings ohne Säumnisandrohung oder Erwägung, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 ohne gesuchstellerische Reaktion in- nert Frist als nicht erfolgt gelte. Nach Art. 147 Abs. 3 ZPO hat das Gericht die Parteien bei der Ansetzung einer Frist auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Diese Bestimmung ist keine blos- se Ordnungsvorschrift. Sie beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben und ist Voraussetzung für die Verwirkungsfolge: Orientiert das Gericht in seiner Mitteilung

- 9 - nicht über die Konsequenzen der Säumnis, können die entsprechenden Rechts- folgen nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der Nichtbeachtung der Frist eine neue Frist anzusetzen. Die säumige Partei darf bei mangelndem Hinweis auf die fehlende Präklusivwirkung aber grundsätzlich nur vertrauen, wenn sie die Rechtsfolge der Präklusivwirkung nicht erkannt hat und auch bei gebotener Sorg- falt nicht hätte erkennen können (DIKE Komm ZPO-MERZ, a.a.O., Art. 147 N 27, KuKo ZPO-HOFMANN-NOWOTONY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 147 N 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Säumnisfolgen kannte, bestehen keine. Sie ist juristische Laiin. Unter diesen Umständen kann auch nicht verlangt werden, dass sie die Säumnisfolgen bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen müssen. Die Vorinstanz wäre nach unbenutztem Fristablauf auf- grund von Art. 147 Abs. 3 ZPO deshalb dazu verpflichtet gewesen, der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2022 – zusätzlich zur Nachfrist für die Nennung der Anträge im Fall einer Neuentscheidung durch die Vorinstanz – auch eine Nachfrist zur (Neu)einreichung der Eingabe vom 10. Februar 2022 (un- ter Säumnisandrohung) anzusetzen (vgl. act. 7). Nachdem dies nicht geschah, hat die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 samt Beilagen bei der Beurteilung der Revisionsgesuchs zu Unrecht nicht berück- sichtigt. 2.5. Schliesslich geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2022 hervor, dass sie mit jenem Schreiben wohl beabsichtigt hatte, eine Kopie der Eingabe vom 10. Februar 2022 einzureichen (act. 10 S. 1): "[…]. Anbei nochmals eine Kopie meines Schreibens vom 10. Februar 2022 sowie die Briefumleitung. […]." Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ist das Gericht bei formell mangelhaften Eingaben verpflichtet, der betroffenen Partei zwecks Nachbesserung eine Nachfrist anzu- setzen. Eine Nachfristansetzung ist bei versehentlichen, nicht absichtlichen Unter- lassungen der Parteien angezeigt (DIKE Komm ZPO-KRAMER/ERK, a.a.O., Art. 132 N 1 f.). Nachdem sich eine Kopie der Eingabe vom 10. Februar 2022 nicht bei den Akten befindet (vgl. act. 11/1–6) und in Anbetracht der obigen Aus- führung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie es versehentlich

- 10 - unterlassen hat, diese Kopie einzureichen. Es wäre an der Vorinstanz gelegen, der Beschwerdeführerin nochmals eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Kopie der Stellungnahme vom 10. Februar 2022 – wie ursprünglich beabsichtigt – einzu- reichen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde damit die (Kopie) der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2022 zu Unrecht von der Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt. 2.6. Damit hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet. Die Beschwerde ist in Bezug auf das Revisionsgesuch gutzuheissen und der vorinstanzliche Ent- scheid in diesem Punkt aufzuheben. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der neu zu berücksichtigenden Eingabe vom 10. Februar 2022 samt Beilagen und bei sach- gerechter Ausübung der richterlichen Fragepflicht weitere für die Beurteilung der Begründetheit des Revisionsgesuchs potentiell relevante Behauptungen und Be- lege vorbringt. Diese Würdigung ist indes der Vorinstanz zu überlassen. Sollte sich herausstellen, dass das Revisionsgesuch ausreichend begründet ist, wäre ausserdem erstmals auch die materielle Begründetheit des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Sache ist daher zur Wahrung des doppel- ten Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV.

1. Ist der Prozess zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz wird neu darüber zu befinden haben.

2. Mit der teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als obsiegend zu betrachten. Ob- schon auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist, hat letzterer Teil der Be- schwerde lediglich einen vernachlässigbaren Verfahrensaufwand verursacht. Hat die Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten zu tragen, so wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. act. 22) gegenstandslos und ist abzuschreiben.

- 11 -

3. Um den Verfahrensmängeln im vorinstanzlichen Verfahren Rechnung zu tragen, ist auf die Erhebung von Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu verzich- ten. Auch Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdefüh- rerin nicht, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und auch keine Umtriebsentschädi- gung verlangt hat; dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Ver- fahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juli 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 12 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: