Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin trifft es sodann nicht zu, dass sie aufgrund der angefochtenen Verfügung die Differenz zwischen der von ihrer Rechtsbeiständin verlangten und der festgesetzten Entschädigung selber bezahlen müsste. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin darf sich von der verbei- ständeten Partei – darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 3 S. 2 E. 2.1) – keine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen lassen, welche sie vom Staat erhält. Verstösst die unentgeltliche Rechtsbeistän- din gegen diesen Grundsatz, macht sie sich disziplinarrechtlich verantwortlich (Art. 12 lit. a BGFA; BGE 122 I 322 E. 3.b; BGE 108 Ia 11 E. 3). Zwar werden prozessfremde Aufwendungen von diesem Grundsatz nicht erfasst (HUBER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 10). Indem Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die fraglichen Aufwendungen jedoch in ihrer an die Vorinstanz eingereichten Kos- tennote aufführte (act. 73 S. 2), brachte sie zum Ausdruck, dass es sich dabei um prozessbezogene Aufwendungen handelte. Nur wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Partei verbessern, kann sie im Rahmen eines Nach- zahlungsverfahrens zur Nachzahlung der vom Staat ausgerichteten Entschädi- gung und nach einem Teil der Lehre auch zur Nachzahlung der Differenz zwi- schen dieser Entschädigung und dem sonst üblichen, vollen Honorar verpflichtet werden (befürwortend: HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 10; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 123 N 3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 974; CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, Art. 122 N 9; ablehnend: BK ZPO-BÜHLER, Art. 123 N 27).
E. 4 Schliesslich scheint die Beschwerdeführerin anzunehmen, dass die ihr vor Vorinstanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch noch für das Beschwerde-
- 5 - verfahren gilt (act. 2: "Für diesen Fall wurde mir die unentgeltliche Rechtspflege gewährt"). Die unentgeltliche Rechtspflege ist indes im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Hier wäre ein entsprechendes Gesuch al- lerdings nicht gutgeheissen worden, weil sich die Beschwerde, wie zuvor aufge- zeigt, von vornherein als aussichtslos erwies (vgl. Art. 117 ZPO).
E. 5 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie - unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'455.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 23. August 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Juli 2022; Proz. FE210167 i.S. A._____ / B._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB, unentgeltliche Rechtspflege)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertrat A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz). Am 29. Juli 2022 verfügte die Vorinstanz, dass Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse mit total Fr. 3'992.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt werde (act. 3 = act. 4 [Ak- tenexemplar] = act. 5/74). Die Vorinstanz erachtete den in der Kostennote von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aufgeführten vorprozessualen Zeitaufwand als übersetzt (um 6 Stunden) und kürzte deshalb die Entschädigung von den bean- tragten Fr. 5'447.40 auf die erwähnten Fr. 3'992.35 (act. 4 S. 4 f.; vgl. auch act. 5/73). 1.2 Mit Eingabe vom 8. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 75/1) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Ihrer Begründung zufolge sei der von ihrer Rechtsbeiständin geltend gemachte vorprozessuale Aufwand von 6 Stunden notwendig gewesen und deshalb zu entschädigen. Ande- rerseits will sie verhindern, dass sie die Kosten für die gekürzte vorprozessuale Beratung selber tragen müsse (act. 2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-76). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheides hat (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,
3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochte- nen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Be- schwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beein-
- 3 - trächtigt ist (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwer- deführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11; zum Ganzen: OGer ZH PC200014 vom
28. Mai 2020, E. 2.2; PA190040 vom 11. Februar 2020, E. 2.2). 2.2 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich- rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsanwalt, das einen Honoraran- spruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4). Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird daher in erster Linie das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechts- beistandes tangiert, weshalb dieser zur Anfechtung des Entscheids legitimiert ist (vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020, E. 2.2; PA190040 vom 11. Febru- ar 2020, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird eine Partei jedoch nicht definitiv von den Prozesskosten befreit. Verbessern sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass sie ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts zur Übernahme dieser Kosten in der Lage wäre, kann sie zur Nachzahlung (an den Kanton) verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 123 N 3). Insofern wird die unentgeltlich vertretene Partei in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine übersetzte Entschädi- gung zugesprochen wird. Die unentgeltlich vertretene Partei ist deshalb legiti- miert, eine Herabsetzung der Entschädigung auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 974; BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 47; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N 8). Hingegen fehlt es der unentgeltlich vertretenen Person an einem Rechtsschutzin- teresse an der Anfechtung einer angeblich zu tief festgesetzten Entschädigung. Sie hat kein Interesse an einer höheren Entschädigung, zumal sie diese höhere Entschädigung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzahlen müsste (BGer 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 9; die Beschwerdelegi-
- 4 - timation allgemein absprechend: BGer 8C_760/2016 vom 3. März 2017, E. 5; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 2.1). 2.3 Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin als unentgeltlich vertretene Partei Beschwerde und verlangt eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten staatlichen Entschädigung ihrer Rechtsbeiständin. Dafür fehlt es ihr nach dem Gesagten am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin trifft es sodann nicht zu, dass sie aufgrund der angefochtenen Verfügung die Differenz zwischen der von ihrer Rechtsbeiständin verlangten und der festgesetzten Entschädigung selber bezahlen müsste. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin darf sich von der verbei- ständeten Partei – darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 3 S. 2 E. 2.1) – keine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen lassen, welche sie vom Staat erhält. Verstösst die unentgeltliche Rechtsbeistän- din gegen diesen Grundsatz, macht sie sich disziplinarrechtlich verantwortlich (Art. 12 lit. a BGFA; BGE 122 I 322 E. 3.b; BGE 108 Ia 11 E. 3). Zwar werden prozessfremde Aufwendungen von diesem Grundsatz nicht erfasst (HUBER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 10). Indem Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die fraglichen Aufwendungen jedoch in ihrer an die Vorinstanz eingereichten Kos- tennote aufführte (act. 73 S. 2), brachte sie zum Ausdruck, dass es sich dabei um prozessbezogene Aufwendungen handelte. Nur wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Partei verbessern, kann sie im Rahmen eines Nach- zahlungsverfahrens zur Nachzahlung der vom Staat ausgerichteten Entschädi- gung und nach einem Teil der Lehre auch zur Nachzahlung der Differenz zwi- schen dieser Entschädigung und dem sonst üblichen, vollen Honorar verpflichtet werden (befürwortend: HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 10; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 123 N 3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 974; CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, Art. 122 N 9; ablehnend: BK ZPO-BÜHLER, Art. 123 N 27).
4. Schliesslich scheint die Beschwerdeführerin anzunehmen, dass die ihr vor Vorinstanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch noch für das Beschwerde-
- 5 - verfahren gilt (act. 2: "Für diesen Fall wurde mir die unentgeltliche Rechtspflege gewährt"). Die unentgeltliche Rechtspflege ist indes im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Hier wäre ein entsprechendes Gesuch al- lerdings nicht gutgeheissen worden, weil sich die Beschwerde, wie zuvor aufge- zeigt, von vornherein als aussichtslos erwies (vgl. Art. 117 ZPO).
5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie - unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'455.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: