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PC220033

Revision Scheidungsurteil

Zürich OG · 2022-09-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Parteien schlossen im August 2021 (vgl. Urk. 4/41 und Urk. 4/44) eine auf den 30. Juni 2021 datierte Scheidungsvereinbarung. In Ziffer 8 (Grundla- gen der Unterhaltsberechnung) hielten sie fest, dass beide über ein Vermögen von "ca." Fr. 0.– verfügten. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbarten sie, das Gut- haben auf dem auf beide Namen der Parteien lautenden Konto in C._____ hälftig zu teilen. Abgesehen davon behalte jede Partei, was sie zurzeit besitze respektive was auf ihren Namen laute. Die Schulden verblieben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauteten (Urk. 4/45 S. 4; Urk. 4/46 S. 4). Mit Ur- teil vom 15. September 2021 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und ge- nehmigte die Vereinbarung (Urk. 4/50).

E. 1.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Revisionsklägerin die vollumfängli- che Aufhebung des Entscheids samt erneuter Durchführung des Verfahrens be- antragt habe, obschon es ihr in der Sache um eine Anpassung des Unterhalts ge-

- 7 - he. Da in der Lehre unklar sei, ob dies zur Unzulässigkeit des Gesuches führe, sei dieses nicht offensichtlich unzulässig (Urk. 10 S. 3).

E. 1.2 Die Revisionsklägerin wendet ein, es brauche nicht näher erläutert zu werden, dass ein Vergleich stets mit gegenseitigen Zugeständnissen einhergehe und im Gesamten von beiden Parteien akzeptiert werde. Inwieweit die Revisions- klägerin zu Zu- und Eingeständnissen bereit sei, hänge offensichtlich von den ef- fektiven finanziellen Verhältnissen des Revisionsbeklagten ab. Sie müsse den Umfang ihrer Vergleichsbereitschaft nicht bereits im Revisionsgesuch entblössen, zumal nach wie vor unklar sei, in welchem Umfang von besseren finanziellen Verhältnissen auszugehen sei. Deshalb seien keine konkreten Nebenfolgen ge- nannt worden, welchen die Revisionsklägerin bei Kenntnis der nun ans Licht ge- kommenen Tatsache nicht zugestimmt hätte. Es bleibe fraglich, weshalb die Vo- rinstanz erwäge, es gehe der Revisionsklägerin in der Sache nur um eine Anpas- sung des Unterhalts, zumal eine Scheidung auch mit weiteren finanziellen Neben- folgen verbunden sei (Urk. 9 Rz. 19).

E. 1.3 Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch schriftlich und begründet einzureichen. Es ist darzulegen, dass der Entscheid für die revisions- klagende Partei günstiger ausgefallen wäre, wenn die neu entdeckte Tatsache oder das Beweismittel bei korrekter Rechtsanwendung berücksichtigt worden wä- re. Das Gesuch muss einen Antrag enthalten, inwieweit der angefochtene Ent- scheid aufzuheben ist (BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 13). Aus Art. 333 Abs. 1 ZPO leitet die herrschende Lehre sodann ab, dass im Gesuch ein Rechtsbegeh- ren bezüglich des Inhalts des neu zu fällenden Urteils erforderlich ist (BK ZPO II- Sterchi, Art. 329 N 2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8; Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 329 N 3; BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 13; anderer Ansicht Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 329 N 1, wonach ein Antrag in der Sa- che im Revisionsgesuch [noch] nicht nötig sei). Die Revisionsgründe sind in ihren verschiedenen Elementen darzutun und mit Beweisanträgen zu versehen (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 329 N 4). Die Revisionsfrist beginnt erst mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen, wobei mit Entdeckung die siche- re Kenntnis gemeint ist; blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht (BGer

- 8 - 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 4.1). Sichere Kenntnis setzt voraus, dass die revisionsklagende Partei die Elemente kennt, die zu einer Substantiierung notwendig sind; für den Beginn des Fristenlaufs ist nicht erforderlich, dass die re- visionsklagende Partei die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann (BGer 4A_277/2014 vom 26. August 2014, E. 3.3).

E. 1.4 Die Revisionsklägerin hat in ihrem Gesuch keinen Antrag in der Sache gestellt (Urk. 1 S. 2). Ob sich dies zu ihren Ungunsten auswirkt, kann vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen offenbleiben.

2. Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO

E. 2 Es seien das Urteil und die Verfügung vom 15. September 2021 des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. FE210033-F, aufzu- heben.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Revisionsklägerin im Rahmen von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO mit Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen sei, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. So stellten nach der Rechtspre- chung des Obergerichts nach dem streitgegenständlichen Entscheid entstandene Urkunden keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO dar. Die drei zentra- len Beweismittel datierten vom 10. Januar 2022, vom 5. Februar 2022 und vom

25. Februar 2022. Sie seien damit allesamt klar nach dem Entscheid vom

15. September 2021 entstanden. Bereits diesbezüglich erweise sich das Revisi- onsgesuch als offensichtlich unbegründet (Urk. 10 S. 4 f.).

E. 2.2 Die Revisionsklägerin wendet ein, sie mache keine neuen Beweismittel als Revisionsgrund geltend, schon gar nicht die eingereichten WhatsApp- Chatverläufe oder den Facebook-Screenshot. Diese seien erst nach dem Schei- dungsurteil entstanden und könnten daher von Vornherein keine unechten Noven darstellen. Es werde denn auch nichts anderes im Revisionsgesuch behauptet. Sie würden aber auch nicht als Revisionsgrund aufgeführt. Vielmehr mache die Revisionsklägerin nachträglich entdeckte, erhebliche Tatsachen als Revisions- grund geltend. Entsprechend habe sie ausgeführt, dass der Revisionsbeklagte anlässlich der Scheidungsverhandlungen seine finanziellen Verhältnisse nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Er müsse über ein wesentlich höheres Ein- kommen und / oder Vermögen verfügt haben, als er angegeben habe (Urk. 9 Rz. 21). Damit habe die Vorinstanz die Ausführungen der Revisionsklägerin will-

- 9 - kürlich gewürdigt und sich überhaupt nicht mit deren Vorbringen auseinanderge- setzt. Dies wiege umso schwerer, als die Revisionsklägerin im Revisionsgesuch ausdrücklich dargelegt und schlüssig begründet habe, dass ihre Vorbringen als Geltendmachung nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen zu werten seien. Die Vorinstanz setze sich mit keinem Wort mit der rechtlichen Würdigung der Revisionsklägerin auseinander (Urk. 9 Rz. 22). Daraus sei nicht nur eine Ver- letzung des Willkürverbots, sondern auch des rechtlichen Gehörs zu ersehen. Gleichzeitig habe die Vorinstanz auch den Grundsatz "iura novit curia" sowie Art. 328 ZPO verletzt (Urk. 9 Rz. 23). Von der revisionsklagenden Partei könne nicht verlangt werden, bereits mit dem Revisionsgesuch den strikten Beweis über die nachträglich entdeckte Tatsache zu erbringen (Urk. 9 Rz. 27). Sie müsse le- diglich dartun, dass konkrete Anhaltspunkte für den geltend gemachten Revisi- onsgrund vorlägen (Urk. 9 Rz. 28).

E. 2.3 Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlan- gen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausge- schlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die revisionsklagende Partei muss die neue erhebliche Tatsache substantiieren (E. III.1.3.) und beweisen: Entweder ver- fügt sie über das Beweismittel (beispielsweise eine Urkunde) oder aber sie hat davon Kenntnis, ohne es einreichen zu können (beispielsweise ein unerwarteter Zeuge; CR CPC-Schweizer, Art. 329 N 6; siehe auch BGE 143 V 105 E. 2.3; BGer 4F_7/2017 vom 22. März 2017, E. 5.2; BGer 4F_15/2013 vom

E. 2.4 Die Revisionsklägerin bringt im Revisionsgesuch vor, sie habe von der Mutter des Revisionsbeklagten am 10. Januar 2022 erfahren, dass dieser ein Haus mit fünf Schlafzimmern in D._____, C._____, USA, gekauft und fünf grosse Autos habe. Selbige habe dies in einer weiteren Nachricht vom 25. Februar 2022 erneut bestätigt. Sodann habe die Revisionsklägerin im Februar in einer Face- book-Gruppe gesehen, dass der Revisionsbeklagte offenbar Zimmer in D._____ vermiete (Urk. 1 Rz. 10). Aus diesen Vorbringen schliesst die Revisionsklägerin, dass der Revisionsbeklagte seine finanziellen Verhältnisse anlässlich der Schei- dungsverhandlungen nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe; er müsse über ein wesentlich höheres Einkommen und / oder Vermögen verfügt haben, als er ange- geben habe (Urk. 1 Rz. 13). Wann der Revisionsbeklagte das Haus und die Fahr- zeuge gekauft haben soll, geht aus dem Revisionsgesuch nicht hervor. Dies spielt jedoch für die Frage, ob es sich um ein zulässiges Novum handelt, eine Rolle. Die Revisionsklägerin zeigt sodann nicht auf, was genau (Einkommen, Vermögen o- der beides) der Revisionsbeklagte nicht offengelegt haben soll. Wenn die Revisi- onsklägerin davon ausgeht, dass der Revisionsbeklagte während des Schei- dungsverfahrens ein höheres Einkommen gehabt habe, müsste sie angeben kön- nen, von welchem Einkommen sie denn fälschlicherweise ausgegangen sei. Sie äussert sich indessen nicht zu diesem Einkommen, sondern nur zu jenem ab Ok- tober 2021 (Urk. 1 Rz. 9). Auch legt sie nicht dar, was für Vermögenswerte (bei- spielsweise Konten, Haus, Fahrzeuge) der Revisionsbeklagte während des Scheidungsverfahrens gehabt haben soll. Sie stellt vielmehr Vermutungen auf (Urk. 1 Rz. 11: "Die Revisionsklägerin kann sich nicht erklären, mit welchen Mit- teln der Revisionsbeklagte ein Haus gekauft hat. […] Auch ist unklar, woher er fünf grosse Fahrzeuge hat. Es ist davon auszugehen, dass er diese entweder im Scheidungszeitpunkt hatte oder von Vermögen gekauft hat, das er dannzumal hatte."). Sie äussert sich sodann nicht dazu, inwiefern sich die neue(n) Tatsa- che(n) auf den Entscheid auswirken sollte(n). Insgesamt kann sie sich bereits aufgrund mangelnder Substantiierung nicht erfolgreich auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO berufen (E. III.1.3.). Für die Behauptung, wonach der Revisionsbeklagte ein Haus in D._____ gekauft und fünf grosse Autos habe, offeriert die Revisionsklä- gerin drei Urkunden als Beweismittel (Urk. 1 Rz. 10). Diese datieren vom

- 12 -

10. Januar 2022 (Urk. 3/2), vom 25. Februar 2022 (Urk. 3/3) und vom 5. Februar 2022 (Urk. 3/4). Da sie nach dem ursprünglichen Entscheid vom 15. September 2021 (Urk. 3/1) entstanden sind, können sie im Revisionsverfahren nicht berück- sichtigt werden. Damit bleibt das Indiz (Kauf eines Hauses, Besitz / Eigentum von fünf Autos) nicht nur unsubstantiiert, sondern auch gänzlich unbelegt. Weiter offe- riert die Revisionsklägerin für ihre (ebenfalls unsubstantiierte) Behauptung, der Revisionsbeklagte habe vor dem Scheidungsurteil über ein wesentlich höheres Einkommen und / oder Vermögen verfügt, ihre Parteibefragung zum Beweis (Urk. 1 Rz. 13 f.). Dies ist unbehelflich, da es sich nicht um ein neues Beweismit- tel handelt.

E. 2.5 Zusammenfassend stützt die Revisionsklägerin ihr Begehren auf blos- se Vermutungen. Die Indizien und die Schlussfolgerung sind zu unsubstantiiert, um im Rahmen von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO berücksichtigt werden zu können. Die zum Beweis offerierten Urkunden müssen unbeachtet bleiben, weil sie erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Eine Parteibefragung er- übrigt sich sodann, da sie kein neues Beweismittel ist. Folglich hat die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu Recht verworfen.

3. Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO

E. 3 Es sei das mit Urteil und Verfügung vom 15. September 2021 er- ledigte Verfahren Geschäfts-Nr. FE210033-F neu aufzunehmen und hernach sei ein neuer Entscheid auszufällen.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Revisionsklägerin mache zu Recht nicht gel- tend, der Revisionsbeklagte sei gesetzlich verpflichtet, sich ihr zu erklären oder Unterlagen zu senden. Eine Auskunftspflicht im Sinne von Art. 170 ZGB wäre erst dann zu prüfen, wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und ein Scheidungsfolgeverfahren aufzunehmen wäre. Schon deshalb gehe die Revisi- onsklägerin fehl, wenn sie in der ausgebliebenen Reaktion des Revisionsbeklag- ten auf ihre Anfrage einen zwingenden Hinweis auf die vermutete absichtliche Täuschung sehe (Urk. 10 S. 7).

E. 3.2 Die Revisionsklägerin rügt, die Vorinstanz verlange einerseits den strik- ten Beweis bezüglich der finanziellen Verhältnisse für die Gutheissung des Revi- sionsgesuchs, andererseits wolle sie ihr die Möglichkeit der Beweisführung nur eröffnen, wenn das Revisionsgesuch gutgeheissen werde (Urk. 9 Rz. 40). Sodann

- 13 - wolle die Vorinstanz die absichtliche Täuschung ausschliesslich aus der fehlen- den Kooperation abgeleitet sehen. Die Revisionsklägerin habe jedoch nicht nur aufgrund der Kooperationsunwilligkeit nach der Scheidung erkannt, dass sie sei- nerzeit einem Willensmangel unterlegen sei. Die absichtliche Täuschung sei wie im Revisionsgesuch vorgebracht dadurch herbeigeführt worden, dass der Revisi- onsbeklagte anlässlich der Scheidungsverhandlungen seine finanziellen Verhält- nisse nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe (Urk. 9 Rz. 41).

E. 3.3 Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie geltend macht, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist insbe- sondere möglich, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Konven- tion mit Revision anzufechten und Willensmängel bei Konventionsabschluss gel- tend zu machen (BGer 5A_303/2021 vom 14. Juni 2022, E. 3.1). Zu diesen Wil- lensmängeln gehört auch die absichtliche Täuschung (Art. 28 OR; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 25). Diese muss auf Seiten des Getäuschten ei- nen Motivirrtum hervorrufen; der Getäuschte hat eine falsche Vorstellung über ei- nen Sachverhalt (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 532 f.). Die Täuschung muss sodann für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. Daran fehlt es, wenn der Getäuschte den wahren Sachverhalt erkannt hat oder wenn er die Willenserklärung auch bei des- sen Kenntnis abgegeben hätte oder wenn er sich mit der irrtumsbehafteten Tat- sache gar nicht auseinandergesetzt hat. Kausalität liegt vor, wenn der Getäuschte die Willenserklärung gar nicht oder jedenfalls nicht in dieser Weise abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 28 N 14).

E. 3.4 Die Revisionsklägerin bringt in ihrem Revisionsgesuch vor, die Parteien hätten hinsichtlich der finanziellen Nebenfolgen einen monatlichen Kinderunter- haltsbeitrag von Fr. 500.– mit einer Mehrverdienstklausel vereinbart. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts hätten sie festgehalten, dass ein solcher nicht ge- schuldet sei. Hinsichtlich des Güterrechts sei vereinbart worden, das Guthaben auf einem Konto in C._____ zu teilen; im Übrigen behalte jede Partei, was sie zurzeit besitze bzw. was auf ihren Namen laute. Diesen Regelungen sei die An- nahme zugrunde gelegen, dass der Revisionsbeklagte (erst) ab Oktober 2021 ein

- 14 - Einkommen von USD 2'300.– erziele und über Fr. 0.– Vermögen verfüge (Urk. 1 Rz. 9). Die Revisionsklägerin macht weiter geltend, sie hätte die Scheidungsver- einbarung so nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass der Revisionsbe- klagte über ein wesentlich höheres Einkommen und / oder Vermögen verfüge (Urk. 1 Rz. 14). Sie zeigt nicht auf, welches Einkommen bzw. welche Vermö- genswerte (beispielsweise Konten, Haus, Fahrzeuge) der Revisionsbeklagte kon- kret verschwiegen haben soll. Sie äussert sich sodann nicht dazu, wie viel er wäh- rend des Scheidungsverfahrens nach ihrer Vorstellung verdient haben soll. Damit lässt sich nicht eruieren, ob ihre Vorstellung den Tatsachen entsprach bzw. ob sie einem Motivirrtum unterlag. Aus den Vorbringen geht sodann nicht hervor, ob sich die Täuschungshandlung auf das Einkommen, das Vermögen oder beides bezo- gen haben soll. Damit einhergehend äussert sich die Revisionsklägerin nicht da- zu, worauf sich der Irrtum ausgewirkt haben soll (beispielsweise den Unterhalt oder das Güterrecht). Vielmehr verlangt sie pauschal die Aufhebung des gesam- ten Scheidungsurteils (Urk. 1 S. 2). Dies erstaunt, entsprach die Vereinbarung bzw. das Scheidungsurteil doch zumindest hinsichtlich der Obhut, der Erzie- hungsgutschriften und des Vorsorgeausgleichs ihren zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (Urk. 4/50). Insgesamt genügt die Revisionsklägerin ihrer Sub- stantiierungsobliegenheit nicht (E. III.1.3.). Ein Beweisverfahren dient nicht dazu, mangelhafte Vorbringen der Parteien zu ergänzen (BGer 4A_50/2018 vom 5. September 2018, E. 3.2). Es ist sodann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, bei mehreren potentiell denkbaren Sachverhaltsvarianten ein Beweisverfahren durch- zuführen und danach diejenige herauszusuchen, welche für die Revisionsklägerin die vorteilhafteste ist.

E. 3.5 Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verworfen hat.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens

E. 4 Gegen die Verfügung und das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob die Revisi- onsklägerin innert Frist (siehe Urk. 8/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2 f.): "1. Es seien Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Juli 2022 im Verfahren BR220001-F aufzuheben oder wie folgt abzuändern:

- Dispositivziffer 1 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz sei die Weisung zu erteilen, nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners bzw. Revisi- onsbeklagten erneut über die Begründetheit des Revisions- gesuchs zu entscheiden und sich dabei mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Revisionsgesuch auseinander- zusetzen. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 abzuändern und das Revi- sionsgesuch gutzuheissen sowie das Verfahren zur weiteren Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- Dispositivziffer 3 sei abzuändern und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 aufzuheben und auf die Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren vor der Vo- rinstanz sei zu verzichten; Dispositivziffer 3 sei in der Folge ersatzlos aufzuheben.

- Es sei Dispositivziffer 4 abzuändern und der Beschwerde- führerin sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST zuzusprechen. Eventualiter sei Dispositivziffer 4 abzuändern und der Be- schwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädi- gung zzgl. MWST aus der Staatskasse zuzusprechen.

2. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hor- gen vom 7. Juli 2022 im Verfahren BR220001-F wie folgt abzuän- dern: Dispositivziffer 1 sei abzuändern und es sei der Beschwerdefüh- rerin im Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. Eventualiter sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzich- ten und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Par-

- 5 - teientschädigung zzgl. MWST aus der Staatskasse zuzuspre- chen."

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Gerichtskosten von Fr. 600.– seien aus- gangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen; Parteientschädigungen wur- den keine zugesprochen (Urk. 10 S. 8 f.).

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E. 4.2 Die Revisionsklägerin rügt, hätte die Vorinstanz das Recht richtig an- gewandt, so hätte sie – die Revisionsklägerin – obsiegt. Daher seien die Kosten entweder dem unterliegenden Revisionsbeklagten aufzuerlegen und der Revisi- onsklägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen oder es sei umstände- halber auf eine Kostenerhebung zu verzichten und die Revisionsklägerin ange- messen aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 9 Rz. 45).

E. 4.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. III.2. und III.3.) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch abgewie- sen hat. Damit wurden die Gerichtskosten zu Recht der Revisionsklägerin aufer- legt und es wurde ihr folgerichtig keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Unentgeltliche Rechtspflege (Aussichtslosigkeit)

E. 5 Zudem stellte die Revisionsklägerin folgenden prozessualen Antrag (Urk. 9 S. 4): "Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unter- zeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbe- gründet sei. Deshalb sei auch das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abzuweisen (Urk. 10 S. 8).

E. 5.2 Die Revisionsklägerin wendet ein, die Vorinstanz habe die Prozess- aussichten in willkürlicher Weise vollkommen falsch eingeschätzt und Art. 117 ZPO verletzt (Urk. 9 Rz. 46). Selbst wenn das angerufene Gericht den Entscheid der Vorinstanz schützen sollte, wäre der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu reformieren. Es stellten sich vorliegend keine einfachen rechtli- chen Fragen, für die soweit ersichtlich keine klaren Präjudizien vorlägen. Nicht umsonst habe die Vorinstanz für den nur wenige Seiten umfassenden Entscheid mehrere Monate gebraucht, ohne dass es dazwischen zu weiteren Verfahrens- handlungen gekommen wäre (Urk. 9 Rz. 47).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) an der Frage zu messen sei, ob sich eine Partei mit genü- genden finanziellen Mitteln bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde (Urk. 10 S. 7 f.).

- 16 -

E. 5.4 Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind, ausgeschlossen sind. Dennoch stützt sich die Revisionsklägerin auf solche Tatsachen und Beweismittel, um daraus den Revisionsgrund abzuleiten (E. III.2.4.). Ihr Revisionsgesuch scheitert sodann bereits aufgrund ungenügender Substantiierung (E. III.2.4. und III.3.4.). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln ein derart formuliertes Gesuch einrei- chen würde.

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Revisionskläge- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

1. Die Revisionsklägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 9 S. 4).

2. Wie erwähnt setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vo- raus, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Person nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO; E. III.5.3.).

3. Vorliegend war von Anfang an klar, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann. Entsprechend wurde darauf verzichtet, eine Beschwerde- antwort einzuholen (E. I.6.). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Person mit entsprechenden finanziellen Mitteln eine offensichtlich unbegründete Beschwerde einreichen würde.

4. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch der Revisionsklägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Revisionsklägerin bringt vor, selbst wenn sie im Beschwerdever- fahren unterliegen sollte, seien ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz habe nämlich das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie sich mit den zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Der Revisionskläge- rin sei nichts anderes übrig geblieben, als sich über das Rechtsmittelverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen. Sie habe dieses daher nicht verursacht (Urk. 9 Rz. 52).

2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Revisionsklägerin verletzt haben sollte. Sie war schon allein deshalb nicht verpflichtet, sich mit den angerufenen Indizien bzw. Beweisen auseinanderzuset- zen (siehe Urk. 9 Rz. 21 f. und 41), weil das Revisionsgesuch nicht ausreichend substantiiert war. Damit sind die Prozesskosten nach den allgemeinen Grundsät- zen zu verteilen.

3. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GebV OG und § 5 Abs. 1 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Revisionsklä- gerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Revisionsgegner man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Revisionsklägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese ent- scheidrelevant sind. II. Prozessuales

1. Prozessuale Vorbemerkungen zur Beschwerde

E. 11 Dezember 2013, E. 2.2). Das strikte Beweismass, welches im Scheidungsver- fahren gilt, führt zu einem Urteil mit voller materieller Rechtskraft (siehe Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 11 Rz. 211 und 213). Entsprechend ist auch der strikte Beweis erfor- derlich, um die volle materielle Rechtskraft eines Scheidungsurteils umzustossen. Es ist allgemein anerkannt, dass mit "nachträglich" im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht das entsprechende Urteil gemeint ist, sondern der letzte Zeitpunkt, in welchem die Tatsache noch in den früheren Prozess hätte eingebracht werden

- 10 - können (BGE 143 III 272 E. 2.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; BK ZPO II-Sterchi, Art. 328 N 14; Valentin Monn, "Späte" Noven zwischen Berufung und Revision: Gedanken zu Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO, ZZZ 2016, S. 207 ff., S. 214 f.; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 36; teilweise abweichend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 26, wonach auch Noven zulässig sind, welche im Zeitpunkt vorlagen, als noch ein ordentliches Rechtsmittel hätte eingereicht werden können). Im erst- instanzlichen Verfahren bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (BGE 143 III 272 E. 2.3; BK ZPO II-Sterchi, Art. 328 N 14). Ausgeschlossen sind somit Tatsachen, die sich nach Beginn des Novenverbots ereignet haben (Reto Bieri, Revisionsgründe und Fristen als Schlüssel zum Revisionsverfahren, Eine Analyse der Artikel 328 und 329 der ZPO im Vergleich zu den altrechtlichen kan- tonalen Zivilprozessordnungen und zu den Art. 121-124 des BGG, Diss. St. Gallen, 2015, S. 36). Auch die Beweismittel müssen im letzten Zeitpunkt, als sie noch hätten ins ursprüngliche Verfahren eingebracht werden können, bereits existiert haben (BGE 143 III 272 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; differenzierend Monn, a.a.O, S. 219). Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren somit nur dann berücksichtigt werden, wenn sie entstanden waren, bevor das No- venverbot im ursprünglichen Verfahren galt. Es spielt dabei keine Rolle, ob von der Tatsache unmittelbar eine Rechtsfolge abhängt, ob es sich dabei um ein Indiz (Tatsache, die einen Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulässt) oder ob es sich um eine Hilfstatsache (Tatsache, die einen Schluss auf den Beweiswert ei- nes Beweismittels zulässt) handelt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 14). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das neue Beweismittel die neue erhebliche Tatsache oder eine bereits bekannte, aber bisher unbewiesene Tatsache bewei- sen soll; in beiden Fällen darf es nicht berücksichtigt werden, wenn es nach Ein- tritt des Novenverbots entstanden ist (siehe auch BGE 143 V 105 E. 2.3; BGer 4F_7/2017 vom 22. März 2017, E. 5.2). Die Parteibefragung und Beweisaussage (Art. 191 f. ZPO) sind als Beweismittel ausgeschlossen, weil es einer Partei im Prozess immer schon möglich ist, sich darauf zu berufen; es handelt sich nicht um neue Beweismittel (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 15; siehe BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 38).

- 11 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren PC220034-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt, unter der Geschäftsnummer PC220033-O wei- tergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 18 -
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt.
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von Urk. 9, Urk. 12 und Urk. 13/1–19, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 19 - Zürich, 15. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220033-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PC220034-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 15. September 2022 in Sachen A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Horgen

- 2 - betreffend Revision Scheidungsurteil Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. Juli 2022 (BR220001-F)

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien schlossen im August 2021 (vgl. Urk. 4/41 und Urk. 4/44) eine auf den 30. Juni 2021 datierte Scheidungsvereinbarung. In Ziffer 8 (Grundla- gen der Unterhaltsberechnung) hielten sie fest, dass beide über ein Vermögen von "ca." Fr. 0.– verfügten. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbarten sie, das Gut- haben auf dem auf beide Namen der Parteien lautenden Konto in C._____ hälftig zu teilen. Abgesehen davon behalte jede Partei, was sie zurzeit besitze respektive was auf ihren Namen laute. Die Schulden verblieben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauteten (Urk. 4/45 S. 4; Urk. 4/46 S. 4). Mit Ur- teil vom 15. September 2021 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und ge- nehmigte die Vereinbarung (Urk. 4/50).

2. Am 8. April 2022 reichte die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Revisionsklägerin) bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch ein und stellte nebst einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei das Revisionsgesuch im Verfahren FE210033-F betreffend Urteil und Verfügung vom 15. September 2021 gutzuheissen.

2. Es seien das Urteil und die Verfügung vom 15. September 2021 des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. FE210033-F, aufzu- heben.

3. Es sei das mit Urteil und Verfügung vom 15. September 2021 er- ledigte Verfahren Geschäfts-Nr. FE210033-F neu aufzunehmen und hernach sei ein neuer Entscheid auszufällen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Revisionsbeklagten."

3. Am 7. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Revisionsgesuch ab (Urk. 7 S. 8 f. = Urk. 10 S. 8 f.).

- 4 -

4. Gegen die Verfügung und das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob die Revisi- onsklägerin innert Frist (siehe Urk. 8/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2 f.): "1. Es seien Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Juli 2022 im Verfahren BR220001-F aufzuheben oder wie folgt abzuändern:

- Dispositivziffer 1 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz sei die Weisung zu erteilen, nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners bzw. Revisi- onsbeklagten erneut über die Begründetheit des Revisions- gesuchs zu entscheiden und sich dabei mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Revisionsgesuch auseinander- zusetzen. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 abzuändern und das Revi- sionsgesuch gutzuheissen sowie das Verfahren zur weiteren Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- Dispositivziffer 3 sei abzuändern und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 aufzuheben und auf die Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren vor der Vo- rinstanz sei zu verzichten; Dispositivziffer 3 sei in der Folge ersatzlos aufzuheben.

- Es sei Dispositivziffer 4 abzuändern und der Beschwerde- führerin sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST zuzusprechen. Eventualiter sei Dispositivziffer 4 abzuändern und der Be- schwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädi- gung zzgl. MWST aus der Staatskasse zuzusprechen.

2. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hor- gen vom 7. Juli 2022 im Verfahren BR220001-F wie folgt abzuän- dern: Dispositivziffer 1 sei abzuändern und es sei der Beschwerdefüh- rerin im Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. Eventualiter sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzich- ten und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Par-

- 5 - teientschädigung zzgl. MWST aus der Staatskasse zuzuspre- chen."

5. Zudem stellte die Revisionsklägerin folgenden prozessualen Antrag (Urk. 9 S. 4): "Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unter- zeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Revisionsklägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese ent- scheidrelevant sind. II. Prozessuales

1. Prozessuale Vorbemerkungen zur Beschwerde 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von die- ser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2).

- 6 - 1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gege- ben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine No- ven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).

2. Vereinigung 2.1. Sowohl für die Beschwerde gegen den Revisionsentscheid als auch für jene gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde ein separates Verfahren angelegt (PC220033-O und PC220034-O). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt auch für Rechtsmittel (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. II.1.1.). 2.2. Die beiden Verfahren wurden gestützt auf dieselbe Rechtsschrift ange- legt. Sie betreffen sodann denselben Entscheid der Vorinstanz. Das Beschwerde- verfahren PC220034-O ist deshalb in analoger Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer PC220033-O weiterzuführen und dadurch als erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens PC220034-O sind als Urk. 15/9–14 zu den Akten des vorliegen- den Prozesses zu nehmen. III. Materielle Beurteilung

1. Anforderungen an das Revisionsgesuch 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Revisionsklägerin die vollumfängli- che Aufhebung des Entscheids samt erneuter Durchführung des Verfahrens be- antragt habe, obschon es ihr in der Sache um eine Anpassung des Unterhalts ge-

- 7 - he. Da in der Lehre unklar sei, ob dies zur Unzulässigkeit des Gesuches führe, sei dieses nicht offensichtlich unzulässig (Urk. 10 S. 3). 1.2. Die Revisionsklägerin wendet ein, es brauche nicht näher erläutert zu werden, dass ein Vergleich stets mit gegenseitigen Zugeständnissen einhergehe und im Gesamten von beiden Parteien akzeptiert werde. Inwieweit die Revisions- klägerin zu Zu- und Eingeständnissen bereit sei, hänge offensichtlich von den ef- fektiven finanziellen Verhältnissen des Revisionsbeklagten ab. Sie müsse den Umfang ihrer Vergleichsbereitschaft nicht bereits im Revisionsgesuch entblössen, zumal nach wie vor unklar sei, in welchem Umfang von besseren finanziellen Verhältnissen auszugehen sei. Deshalb seien keine konkreten Nebenfolgen ge- nannt worden, welchen die Revisionsklägerin bei Kenntnis der nun ans Licht ge- kommenen Tatsache nicht zugestimmt hätte. Es bleibe fraglich, weshalb die Vo- rinstanz erwäge, es gehe der Revisionsklägerin in der Sache nur um eine Anpas- sung des Unterhalts, zumal eine Scheidung auch mit weiteren finanziellen Neben- folgen verbunden sei (Urk. 9 Rz. 19). 1.3. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch schriftlich und begründet einzureichen. Es ist darzulegen, dass der Entscheid für die revisions- klagende Partei günstiger ausgefallen wäre, wenn die neu entdeckte Tatsache oder das Beweismittel bei korrekter Rechtsanwendung berücksichtigt worden wä- re. Das Gesuch muss einen Antrag enthalten, inwieweit der angefochtene Ent- scheid aufzuheben ist (BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 13). Aus Art. 333 Abs. 1 ZPO leitet die herrschende Lehre sodann ab, dass im Gesuch ein Rechtsbegeh- ren bezüglich des Inhalts des neu zu fällenden Urteils erforderlich ist (BK ZPO II- Sterchi, Art. 329 N 2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8; Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 329 N 3; BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 13; anderer Ansicht Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 329 N 1, wonach ein Antrag in der Sa- che im Revisionsgesuch [noch] nicht nötig sei). Die Revisionsgründe sind in ihren verschiedenen Elementen darzutun und mit Beweisanträgen zu versehen (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 329 N 4). Die Revisionsfrist beginnt erst mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen, wobei mit Entdeckung die siche- re Kenntnis gemeint ist; blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht (BGer

- 8 - 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 4.1). Sichere Kenntnis setzt voraus, dass die revisionsklagende Partei die Elemente kennt, die zu einer Substantiierung notwendig sind; für den Beginn des Fristenlaufs ist nicht erforderlich, dass die re- visionsklagende Partei die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann (BGer 4A_277/2014 vom 26. August 2014, E. 3.3). 1.4. Die Revisionsklägerin hat in ihrem Gesuch keinen Antrag in der Sache gestellt (Urk. 1 S. 2). Ob sich dies zu ihren Ungunsten auswirkt, kann vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen offenbleiben.

2. Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Revisionsklägerin im Rahmen von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO mit Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen sei, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. So stellten nach der Rechtspre- chung des Obergerichts nach dem streitgegenständlichen Entscheid entstandene Urkunden keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO dar. Die drei zentra- len Beweismittel datierten vom 10. Januar 2022, vom 5. Februar 2022 und vom

25. Februar 2022. Sie seien damit allesamt klar nach dem Entscheid vom

15. September 2021 entstanden. Bereits diesbezüglich erweise sich das Revisi- onsgesuch als offensichtlich unbegründet (Urk. 10 S. 4 f.). 2.2. Die Revisionsklägerin wendet ein, sie mache keine neuen Beweismittel als Revisionsgrund geltend, schon gar nicht die eingereichten WhatsApp- Chatverläufe oder den Facebook-Screenshot. Diese seien erst nach dem Schei- dungsurteil entstanden und könnten daher von Vornherein keine unechten Noven darstellen. Es werde denn auch nichts anderes im Revisionsgesuch behauptet. Sie würden aber auch nicht als Revisionsgrund aufgeführt. Vielmehr mache die Revisionsklägerin nachträglich entdeckte, erhebliche Tatsachen als Revisions- grund geltend. Entsprechend habe sie ausgeführt, dass der Revisionsbeklagte anlässlich der Scheidungsverhandlungen seine finanziellen Verhältnisse nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Er müsse über ein wesentlich höheres Ein- kommen und / oder Vermögen verfügt haben, als er angegeben habe (Urk. 9 Rz. 21). Damit habe die Vorinstanz die Ausführungen der Revisionsklägerin will-

- 9 - kürlich gewürdigt und sich überhaupt nicht mit deren Vorbringen auseinanderge- setzt. Dies wiege umso schwerer, als die Revisionsklägerin im Revisionsgesuch ausdrücklich dargelegt und schlüssig begründet habe, dass ihre Vorbringen als Geltendmachung nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen zu werten seien. Die Vorinstanz setze sich mit keinem Wort mit der rechtlichen Würdigung der Revisionsklägerin auseinander (Urk. 9 Rz. 22). Daraus sei nicht nur eine Ver- letzung des Willkürverbots, sondern auch des rechtlichen Gehörs zu ersehen. Gleichzeitig habe die Vorinstanz auch den Grundsatz "iura novit curia" sowie Art. 328 ZPO verletzt (Urk. 9 Rz. 23). Von der revisionsklagenden Partei könne nicht verlangt werden, bereits mit dem Revisionsgesuch den strikten Beweis über die nachträglich entdeckte Tatsache zu erbringen (Urk. 9 Rz. 27). Sie müsse le- diglich dartun, dass konkrete Anhaltspunkte für den geltend gemachten Revisi- onsgrund vorlägen (Urk. 9 Rz. 28). 2.3. Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlan- gen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausge- schlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die revisionsklagende Partei muss die neue erhebliche Tatsache substantiieren (E. III.1.3.) und beweisen: Entweder ver- fügt sie über das Beweismittel (beispielsweise eine Urkunde) oder aber sie hat davon Kenntnis, ohne es einreichen zu können (beispielsweise ein unerwarteter Zeuge; CR CPC-Schweizer, Art. 329 N 6; siehe auch BGE 143 V 105 E. 2.3; BGer 4F_7/2017 vom 22. März 2017, E. 5.2; BGer 4F_15/2013 vom

11. Dezember 2013, E. 2.2). Das strikte Beweismass, welches im Scheidungsver- fahren gilt, führt zu einem Urteil mit voller materieller Rechtskraft (siehe Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 11 Rz. 211 und 213). Entsprechend ist auch der strikte Beweis erfor- derlich, um die volle materielle Rechtskraft eines Scheidungsurteils umzustossen. Es ist allgemein anerkannt, dass mit "nachträglich" im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht das entsprechende Urteil gemeint ist, sondern der letzte Zeitpunkt, in welchem die Tatsache noch in den früheren Prozess hätte eingebracht werden

- 10 - können (BGE 143 III 272 E. 2.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; BK ZPO II-Sterchi, Art. 328 N 14; Valentin Monn, "Späte" Noven zwischen Berufung und Revision: Gedanken zu Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO, ZZZ 2016, S. 207 ff., S. 214 f.; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 36; teilweise abweichend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 26, wonach auch Noven zulässig sind, welche im Zeitpunkt vorlagen, als noch ein ordentliches Rechtsmittel hätte eingereicht werden können). Im erst- instanzlichen Verfahren bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (BGE 143 III 272 E. 2.3; BK ZPO II-Sterchi, Art. 328 N 14). Ausgeschlossen sind somit Tatsachen, die sich nach Beginn des Novenverbots ereignet haben (Reto Bieri, Revisionsgründe und Fristen als Schlüssel zum Revisionsverfahren, Eine Analyse der Artikel 328 und 329 der ZPO im Vergleich zu den altrechtlichen kan- tonalen Zivilprozessordnungen und zu den Art. 121-124 des BGG, Diss. St. Gallen, 2015, S. 36). Auch die Beweismittel müssen im letzten Zeitpunkt, als sie noch hätten ins ursprüngliche Verfahren eingebracht werden können, bereits existiert haben (BGE 143 III 272 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; differenzierend Monn, a.a.O, S. 219). Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren somit nur dann berücksichtigt werden, wenn sie entstanden waren, bevor das No- venverbot im ursprünglichen Verfahren galt. Es spielt dabei keine Rolle, ob von der Tatsache unmittelbar eine Rechtsfolge abhängt, ob es sich dabei um ein Indiz (Tatsache, die einen Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulässt) oder ob es sich um eine Hilfstatsache (Tatsache, die einen Schluss auf den Beweiswert ei- nes Beweismittels zulässt) handelt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 14). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das neue Beweismittel die neue erhebliche Tatsache oder eine bereits bekannte, aber bisher unbewiesene Tatsache bewei- sen soll; in beiden Fällen darf es nicht berücksichtigt werden, wenn es nach Ein- tritt des Novenverbots entstanden ist (siehe auch BGE 143 V 105 E. 2.3; BGer 4F_7/2017 vom 22. März 2017, E. 5.2). Die Parteibefragung und Beweisaussage (Art. 191 f. ZPO) sind als Beweismittel ausgeschlossen, weil es einer Partei im Prozess immer schon möglich ist, sich darauf zu berufen; es handelt sich nicht um neue Beweismittel (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 15; siehe BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 38).

- 11 - 2.4. Die Revisionsklägerin bringt im Revisionsgesuch vor, sie habe von der Mutter des Revisionsbeklagten am 10. Januar 2022 erfahren, dass dieser ein Haus mit fünf Schlafzimmern in D._____, C._____, USA, gekauft und fünf grosse Autos habe. Selbige habe dies in einer weiteren Nachricht vom 25. Februar 2022 erneut bestätigt. Sodann habe die Revisionsklägerin im Februar in einer Face- book-Gruppe gesehen, dass der Revisionsbeklagte offenbar Zimmer in D._____ vermiete (Urk. 1 Rz. 10). Aus diesen Vorbringen schliesst die Revisionsklägerin, dass der Revisionsbeklagte seine finanziellen Verhältnisse anlässlich der Schei- dungsverhandlungen nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe; er müsse über ein wesentlich höheres Einkommen und / oder Vermögen verfügt haben, als er ange- geben habe (Urk. 1 Rz. 13). Wann der Revisionsbeklagte das Haus und die Fahr- zeuge gekauft haben soll, geht aus dem Revisionsgesuch nicht hervor. Dies spielt jedoch für die Frage, ob es sich um ein zulässiges Novum handelt, eine Rolle. Die Revisionsklägerin zeigt sodann nicht auf, was genau (Einkommen, Vermögen o- der beides) der Revisionsbeklagte nicht offengelegt haben soll. Wenn die Revisi- onsklägerin davon ausgeht, dass der Revisionsbeklagte während des Schei- dungsverfahrens ein höheres Einkommen gehabt habe, müsste sie angeben kön- nen, von welchem Einkommen sie denn fälschlicherweise ausgegangen sei. Sie äussert sich indessen nicht zu diesem Einkommen, sondern nur zu jenem ab Ok- tober 2021 (Urk. 1 Rz. 9). Auch legt sie nicht dar, was für Vermögenswerte (bei- spielsweise Konten, Haus, Fahrzeuge) der Revisionsbeklagte während des Scheidungsverfahrens gehabt haben soll. Sie stellt vielmehr Vermutungen auf (Urk. 1 Rz. 11: "Die Revisionsklägerin kann sich nicht erklären, mit welchen Mit- teln der Revisionsbeklagte ein Haus gekauft hat. […] Auch ist unklar, woher er fünf grosse Fahrzeuge hat. Es ist davon auszugehen, dass er diese entweder im Scheidungszeitpunkt hatte oder von Vermögen gekauft hat, das er dannzumal hatte."). Sie äussert sich sodann nicht dazu, inwiefern sich die neue(n) Tatsa- che(n) auf den Entscheid auswirken sollte(n). Insgesamt kann sie sich bereits aufgrund mangelnder Substantiierung nicht erfolgreich auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO berufen (E. III.1.3.). Für die Behauptung, wonach der Revisionsbeklagte ein Haus in D._____ gekauft und fünf grosse Autos habe, offeriert die Revisionsklä- gerin drei Urkunden als Beweismittel (Urk. 1 Rz. 10). Diese datieren vom

- 12 -

10. Januar 2022 (Urk. 3/2), vom 25. Februar 2022 (Urk. 3/3) und vom 5. Februar 2022 (Urk. 3/4). Da sie nach dem ursprünglichen Entscheid vom 15. September 2021 (Urk. 3/1) entstanden sind, können sie im Revisionsverfahren nicht berück- sichtigt werden. Damit bleibt das Indiz (Kauf eines Hauses, Besitz / Eigentum von fünf Autos) nicht nur unsubstantiiert, sondern auch gänzlich unbelegt. Weiter offe- riert die Revisionsklägerin für ihre (ebenfalls unsubstantiierte) Behauptung, der Revisionsbeklagte habe vor dem Scheidungsurteil über ein wesentlich höheres Einkommen und / oder Vermögen verfügt, ihre Parteibefragung zum Beweis (Urk. 1 Rz. 13 f.). Dies ist unbehelflich, da es sich nicht um ein neues Beweismit- tel handelt. 2.5. Zusammenfassend stützt die Revisionsklägerin ihr Begehren auf blos- se Vermutungen. Die Indizien und die Schlussfolgerung sind zu unsubstantiiert, um im Rahmen von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO berücksichtigt werden zu können. Die zum Beweis offerierten Urkunden müssen unbeachtet bleiben, weil sie erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Eine Parteibefragung er- übrigt sich sodann, da sie kein neues Beweismittel ist. Folglich hat die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu Recht verworfen.

3. Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Revisionsklägerin mache zu Recht nicht gel- tend, der Revisionsbeklagte sei gesetzlich verpflichtet, sich ihr zu erklären oder Unterlagen zu senden. Eine Auskunftspflicht im Sinne von Art. 170 ZGB wäre erst dann zu prüfen, wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und ein Scheidungsfolgeverfahren aufzunehmen wäre. Schon deshalb gehe die Revisi- onsklägerin fehl, wenn sie in der ausgebliebenen Reaktion des Revisionsbeklag- ten auf ihre Anfrage einen zwingenden Hinweis auf die vermutete absichtliche Täuschung sehe (Urk. 10 S. 7). 3.2. Die Revisionsklägerin rügt, die Vorinstanz verlange einerseits den strik- ten Beweis bezüglich der finanziellen Verhältnisse für die Gutheissung des Revi- sionsgesuchs, andererseits wolle sie ihr die Möglichkeit der Beweisführung nur eröffnen, wenn das Revisionsgesuch gutgeheissen werde (Urk. 9 Rz. 40). Sodann

- 13 - wolle die Vorinstanz die absichtliche Täuschung ausschliesslich aus der fehlen- den Kooperation abgeleitet sehen. Die Revisionsklägerin habe jedoch nicht nur aufgrund der Kooperationsunwilligkeit nach der Scheidung erkannt, dass sie sei- nerzeit einem Willensmangel unterlegen sei. Die absichtliche Täuschung sei wie im Revisionsgesuch vorgebracht dadurch herbeigeführt worden, dass der Revisi- onsbeklagte anlässlich der Scheidungsverhandlungen seine finanziellen Verhält- nisse nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe (Urk. 9 Rz. 41). 3.3. Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie geltend macht, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist insbe- sondere möglich, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Konven- tion mit Revision anzufechten und Willensmängel bei Konventionsabschluss gel- tend zu machen (BGer 5A_303/2021 vom 14. Juni 2022, E. 3.1). Zu diesen Wil- lensmängeln gehört auch die absichtliche Täuschung (Art. 28 OR; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 25). Diese muss auf Seiten des Getäuschten ei- nen Motivirrtum hervorrufen; der Getäuschte hat eine falsche Vorstellung über ei- nen Sachverhalt (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 532 f.). Die Täuschung muss sodann für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. Daran fehlt es, wenn der Getäuschte den wahren Sachverhalt erkannt hat oder wenn er die Willenserklärung auch bei des- sen Kenntnis abgegeben hätte oder wenn er sich mit der irrtumsbehafteten Tat- sache gar nicht auseinandergesetzt hat. Kausalität liegt vor, wenn der Getäuschte die Willenserklärung gar nicht oder jedenfalls nicht in dieser Weise abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 28 N 14). 3.4. Die Revisionsklägerin bringt in ihrem Revisionsgesuch vor, die Parteien hätten hinsichtlich der finanziellen Nebenfolgen einen monatlichen Kinderunter- haltsbeitrag von Fr. 500.– mit einer Mehrverdienstklausel vereinbart. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts hätten sie festgehalten, dass ein solcher nicht ge- schuldet sei. Hinsichtlich des Güterrechts sei vereinbart worden, das Guthaben auf einem Konto in C._____ zu teilen; im Übrigen behalte jede Partei, was sie zurzeit besitze bzw. was auf ihren Namen laute. Diesen Regelungen sei die An- nahme zugrunde gelegen, dass der Revisionsbeklagte (erst) ab Oktober 2021 ein

- 14 - Einkommen von USD 2'300.– erziele und über Fr. 0.– Vermögen verfüge (Urk. 1 Rz. 9). Die Revisionsklägerin macht weiter geltend, sie hätte die Scheidungsver- einbarung so nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass der Revisionsbe- klagte über ein wesentlich höheres Einkommen und / oder Vermögen verfüge (Urk. 1 Rz. 14). Sie zeigt nicht auf, welches Einkommen bzw. welche Vermö- genswerte (beispielsweise Konten, Haus, Fahrzeuge) der Revisionsbeklagte kon- kret verschwiegen haben soll. Sie äussert sich sodann nicht dazu, wie viel er wäh- rend des Scheidungsverfahrens nach ihrer Vorstellung verdient haben soll. Damit lässt sich nicht eruieren, ob ihre Vorstellung den Tatsachen entsprach bzw. ob sie einem Motivirrtum unterlag. Aus den Vorbringen geht sodann nicht hervor, ob sich die Täuschungshandlung auf das Einkommen, das Vermögen oder beides bezo- gen haben soll. Damit einhergehend äussert sich die Revisionsklägerin nicht da- zu, worauf sich der Irrtum ausgewirkt haben soll (beispielsweise den Unterhalt oder das Güterrecht). Vielmehr verlangt sie pauschal die Aufhebung des gesam- ten Scheidungsurteils (Urk. 1 S. 2). Dies erstaunt, entsprach die Vereinbarung bzw. das Scheidungsurteil doch zumindest hinsichtlich der Obhut, der Erzie- hungsgutschriften und des Vorsorgeausgleichs ihren zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (Urk. 4/50). Insgesamt genügt die Revisionsklägerin ihrer Sub- stantiierungsobliegenheit nicht (E. III.1.3.). Ein Beweisverfahren dient nicht dazu, mangelhafte Vorbringen der Parteien zu ergänzen (BGer 4A_50/2018 vom 5. September 2018, E. 3.2). Es ist sodann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, bei mehreren potentiell denkbaren Sachverhaltsvarianten ein Beweisverfahren durch- zuführen und danach diejenige herauszusuchen, welche für die Revisionsklägerin die vorteilhafteste ist. 3.5. Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verworfen hat.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gerichtskosten von Fr. 600.– seien aus- gangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen; Parteientschädigungen wur- den keine zugesprochen (Urk. 10 S. 8 f.).

- 15 - 4.2. Die Revisionsklägerin rügt, hätte die Vorinstanz das Recht richtig an- gewandt, so hätte sie – die Revisionsklägerin – obsiegt. Daher seien die Kosten entweder dem unterliegenden Revisionsbeklagten aufzuerlegen und der Revisi- onsklägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen oder es sei umstände- halber auf eine Kostenerhebung zu verzichten und die Revisionsklägerin ange- messen aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 9 Rz. 45). 4.3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. III.2. und III.3.) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch abgewie- sen hat. Damit wurden die Gerichtskosten zu Recht der Revisionsklägerin aufer- legt und es wurde ihr folgerichtig keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Unentgeltliche Rechtspflege (Aussichtslosigkeit) 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbe- gründet sei. Deshalb sei auch das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abzuweisen (Urk. 10 S. 8). 5.2. Die Revisionsklägerin wendet ein, die Vorinstanz habe die Prozess- aussichten in willkürlicher Weise vollkommen falsch eingeschätzt und Art. 117 ZPO verletzt (Urk. 9 Rz. 46). Selbst wenn das angerufene Gericht den Entscheid der Vorinstanz schützen sollte, wäre der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu reformieren. Es stellten sich vorliegend keine einfachen rechtli- chen Fragen, für die soweit ersichtlich keine klaren Präjudizien vorlägen. Nicht umsonst habe die Vorinstanz für den nur wenige Seiten umfassenden Entscheid mehrere Monate gebraucht, ohne dass es dazwischen zu weiteren Verfahrens- handlungen gekommen wäre (Urk. 9 Rz. 47). 5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) an der Frage zu messen sei, ob sich eine Partei mit genü- genden finanziellen Mitteln bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde (Urk. 10 S. 7 f.).

- 16 - 5.4. Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind, ausgeschlossen sind. Dennoch stützt sich die Revisionsklägerin auf solche Tatsachen und Beweismittel, um daraus den Revisionsgrund abzuleiten (E. III.2.4.). Ihr Revisionsgesuch scheitert sodann bereits aufgrund ungenügender Substantiierung (E. III.2.4. und III.3.4.). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln ein derart formuliertes Gesuch einrei- chen würde. 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Revisionskläge- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

1. Die Revisionsklägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 9 S. 4).

2. Wie erwähnt setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vo- raus, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Person nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO; E. III.5.3.).

3. Vorliegend war von Anfang an klar, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann. Entsprechend wurde darauf verzichtet, eine Beschwerde- antwort einzuholen (E. I.6.). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Person mit entsprechenden finanziellen Mitteln eine offensichtlich unbegründete Beschwerde einreichen würde.

4. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch der Revisionsklägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Revisionsklägerin bringt vor, selbst wenn sie im Beschwerdever- fahren unterliegen sollte, seien ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz habe nämlich das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie sich mit den zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Der Revisionskläge- rin sei nichts anderes übrig geblieben, als sich über das Rechtsmittelverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen. Sie habe dieses daher nicht verursacht (Urk. 9 Rz. 52).

2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Revisionsklägerin verletzt haben sollte. Sie war schon allein deshalb nicht verpflichtet, sich mit den angerufenen Indizien bzw. Beweisen auseinanderzuset- zen (siehe Urk. 9 Rz. 21 f. und 41), weil das Revisionsgesuch nicht ausreichend substantiiert war. Damit sind die Prozesskosten nach den allgemeinen Grundsät- zen zu verteilen.

3. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GebV OG und § 5 Abs. 1 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Revisionsklä- gerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Revisionsgegner man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren PC220034-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt, unter der Geschäftsnummer PC220033-O wei- tergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 18 -

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von Urk. 9, Urk. 12 und Urk. 13/1–19, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 19 - Zürich, 15. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: st