Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Mit Beschwerde kann unter anderem eine Rechtsverzögerung geltend ge- macht werden (Art. 319 lit. c ZPO). Im Gegensatz zur gewöhnlichen Beschwerde muss die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden; sie kann vielmehr jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4
- 4 - ZPO), sofern noch ein schützenswertes Interesse an ihr besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei wird mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein Ent- scheid, sondern das Untätigbleiben der Behörde angefochten. Entsprechend rich- tet sich diese Beschwerde auch nicht gegen die Gegenpartei des verzögerten Verfahrens, sondern gegen das untätige Gericht (BGer, 5A_378/2013 vom
23. Oktober 2013, E. 2.2; BGE 142 III 110 E. 3.2; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 319 N 27; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 17). Wie jedes Rechts- mittel ist auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichte der Kläger und Beschwerde- führer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage auf Ergänzung des russischen Scheidungsurteils ein. Da- rin beantragte er, Sorge, Obhut, Betreuung sowie Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ zu regeln (act. 1). Nach zahlreichen weiteren Verfahrensschrit- ten (dazu im Einzelnen nachfolgend E. II.4.) lud die Vorinstanz die Parteien auf den 8. März 2021 zu einer "Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche)" vor (act. 148). Am 24. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Abnahme dieser Vorladung, da er weitere Vergleichsgespräche ablehne. Zu- gleich beantragte er, dass ihm und der Gegenseite eine angemessene Frist an- gesetzt werde, um zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen (act. 164). In der Folge nahm die Vorinstanz den Parteien die Vorladung auf den
8. März 2021 telefonisch ab (act. 166).
E. 1.3 Am 20. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, es sei unverständlich, dass der Prozess seit über neun Monaten nicht mehr bearbei- tet worden sei. Die Regelung der Scheidungsnebenfolgen, insbesondere der Kin- derbelange, sei dringlich. Er ersuche deshalb um beförderliche Prozessleitung (act. 183). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 gab die Vorinstanz den Parteien be- kannt, dass die bisher zuständige Bezirksrichterin an das Obergericht gewählt worden sei und an ihrer Stelle ein Ersatzrichter das Verfahren übernehmen werde (act. 185).
- 3 -
E. 2 Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Uster das konventions- und verfassungsmässige Grundrecht des Klägers auf eine beförderli- che Behandlung seiner Klage verletzt.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde wie folgt: Er habe sich bei der Vorinstanz am 15. Juli 2021 und am 9. Dezember 2021 telefonisch nach dem Verfahrensstand erkundigt. Beide Male habe ihm die zuständige Gerichtsschreiberin mitgeteilt, das Gericht prüfe, ob noch weitere Be- weismassnahmen, wie eine Kindesanhörung, nötig seien. Mit Eingabe vom
20. Dezember 2021 habe er in der Folge erneut die Vorinstanz auf die Dringlich- keit einer Regelung der Kinderbelange und auf die Gefahr fortschreitender Ent- fremdung von seiner Tochter hingewiesen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 habe ihm die Gerichtsleitung schliesslich mitgeteilt, dass es zu einem Richterwechsel gekommen sei (act. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe seit über ei- nem Jahr keine sichtbare Prozesshandlung mehr vorgenommen. Er habe sich bei ihr wiederholt nach dem Verfahrensstand erkundigt und sei stets vertröstet wor- den. Er gehe davon aus, dass die Vorinstanz den Prozess liegengelassen habe. Die Vorinstanz wisse aufgrund der eingereichten Besuchstabellen, dass sein Be- suchsrecht nicht umgesetzt werde. So warte er jeweils vergebens auf seine Toch- ter. Umso dringlicher sei ein Entscheid des Gerichts, der hier Rechtssicherheit schaffen würde. Aufgrund des angekündigten Richterwechsels drohe eine weitere erhebliche Verzögerung, müsse sich doch der neue Richter zuerst in die Akten einlesen und die Beteiligten kennenlernen, ehe er entscheiden könne. Diese Pro-
- 5 - zessverschleppung füge seiner Vater-Tochter-Beziehung irreversiblen Schaden zu (act. 2 S. 3–5).
E. 3 Es sei das Bezirksgericht Uster anzuweisen, das Verfahren fortzufüh- ren und zügig ein Urteil über die Nebenfolgen der Scheidung zu fällen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates, eventualiter der Beklagten." Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 setzte das Obergericht der Vorinstanz eine Frist an, um eine Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Zugleich forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor- schuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 5). Die Vorinstanz reichte am
21. Juni 2022 ihre Vernehmlassung ein (act. 7). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht mit Valuta vom 22. Juni 2022 (act. 8). Die Ver- nehmlassung ist mit dem vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer und der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zuzustellen. II. 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Rechtsverzögerung vor. Eine Rechtsverzögerung liegt immer dann vor, wenn eine Behörde den Beschleuni- gungsgrundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Wie lange ein Verfahren dauern darf, entzieht sich starren Regeln. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als ange- messen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Krite- rien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer, 5A_207/2018 vom
26. Juni 2018, E. 2.1).
E. 3.2 Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung vorliegt. Dabei berücksichtigt sie den Gestaltungs- spielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht. Entsprechend sollte die Beschwerdeinstanz eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen bejahen (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Art. 320 ZPO N 7; DIKE-Komm- Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 51). Dem Gericht ist eine Rechtsverzöge- rung immer dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne aus- gleichende Aktivität während längeren Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen hat (BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2).
- 6 -
E. 4.1 Die beschwerdegegnerischen Akten dokumentieren die folgenden wesent- lichen Verfahrensschritte: Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2018 (Datum Poststempel) sein Begehren um Regelung der Scheidungsfolgen bei der Vorinstanz ein (act. 1). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien auf den 6. Mai 2019 zur Einigungsverhandlung vor (act. 13). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, worin sie den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seiner Tochter C._____ regelten (act. 37). Die Vorin- stanz genehmigte diese Vereinbarung mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. 39). Am 13. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz einem Architekten des Hauseigentümer- verbands D._____ schriftlich den Auftrag, den Verkehrswert der ehelichen Lie- genschaft zu schätzen (act. 49). Dieser Architekt reichte seine Schätzung am
E. 4.2 Mit Verfügung vom 18. November 2019 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Frist an, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 88). Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde diese Frist erstreckt (act. 97). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 setzte die Vorinstanz der Beklagten eine Frist an, um eine Klageantwort einzureichen (act. 105). Auf Gesuch der Be- klagten erstreckte die Vorinstanz auch diese Frist bis zum 16. März 2020 (act. 114).
E. 4.3 Am 7. September 2020 lud die Vorinstanz die Parteien auf den
30. November 2020 zur "Hauptverhandlung (beginnend mit der Replik)" vor
- 7 - (act. 130). An dieser Verhandlung regelten die Parteien den persönlichen Verkehr in Abänderung ihrer Vereinbarung vom 6. Mai 2019 neu (act. 146).
E. 4.4 Die Vorinstanz lud am 14. Dezember 2020 die Parteien auf den 8. März 2021 zur "Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche)" vor (act. 148). Mit Ver- fügung vom 21. Dezember 2020 genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2020 (act. 150). Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 forderte sie den Architekten des Hauseigentümerverbandes D._____ auf, zu einer privaten Verkehrswertschätzung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (act. 154), welche am 19. Januar 2021 bei der Vorinstanz einging (act. 157). Der Beschwerdeführer stellte am 24. Februar 2021 folgende Anträge (act. 164 S. 1): "1. Es sei die Vorladung auf 8. März 2021 für Vergleichsgespräche abzu- nehmen.
2. Es sei den Parteien eine angemessene Frist anzusetzen, um zum Be- weisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen." Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Zent- ralstelle 2. Säule nach allfälligen Vorsorgeguthaben der Parteien (act. 165A; act. 165B); die entsprechenden Auskünfte gingen bei der Vorinstanz am 9. März 2021 ein (act. 168 f.). Am 2. März 2021 nahm die Vorinstanz beiden Parteien tele- fonisch die Vorladungen auf den 8. März 2021 ab. Gleichzeitig stellte sie den Par- teien in Aussicht, dass sie prüfen werde, ob weitere Beweisabnahmen erforder- lich seien. Anschliessend könnten dann die Parteien zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen (act. 166). Die Vorinstanz führte am 3. März 2021 ein Telefonge- spräch mit dem Beistand der Tochter der Parteien (act. 167). Am 20. Dezember 2021 schrieb der Beschwerdeführer der Vorinstanz , es sei unverständlich, wes- halb sie den Prozess seit über neun Monaten nicht mehr bearbeite. Eine Rege- lung der Kinderbelange sei dringlich. Die Prozessleitung verletze seinen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (act. 183). Am 16. Februar 2022 gab das KJZ Uster der Vorinstanz telefonisch einen Wechsel der Beiständin be- kannt (act. 184). Schliesslich teilte die vorinstanzliche Gerichtsleitung den Partei- en am 23. Mai 2022 mit, dass die bisher zuständige Bezirksrichterin per 1. Juni
- 8 - 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich gewählt worden sei und an ihrer Stelle neu ein Ersatzrichter das Verfahren übernehmen werde (act. 185). 5. 5.1. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde kann eine Partei entweder eine zu lange Gesamtdauer des Verfahrens rügen oder beanstanden, die Behörde bleibe seit der letzten Verfahrenshandlung übermässig lange untätig. Der Beschwerde- führer behauptet nicht, die Vorinstanz hätte das gesamte Verfahren rascher be- handeln müssen. Vielmehr macht er geltend, die Vorinstanz lasse seit März 2021 die Angelegenheit gänzlich liegen (act. 2 S. 2–5). 5.2. Das Gericht leitet den Prozess, indem es die notwendigen Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens erlässt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz am 2. März 2021 die letzte prozessleitende Verfügung getroffen, als sie telefonisch den Parteien die Vorladungen für die In- struktionsverhandlung (Vergleichsgespräche) vom 8. März 2021 abnahm (act. 148; act. 166).Diese Abnahme der Vorladungen erfolgte auf Antrag des Be- schwerdeführers, der weitere Vergleichsgespräche ausdrücklich ablehnte (act. 164 S. 2). 5.3. Tags darauf führte die Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem (damali- gen) Beistand von C._____, in welchem dieser eine Anhörung von C._____ als "sehr zu empfehlen" bezeichnete (act. 167 S. 3). Wenige Tage später (am 9. März
2021) trafen wie gesehen die Auskünfte betreffend 2. Säule-Guthaben bei der Vorinstanz ein (act. 168 f.). Danach befinden sich bei den Akten – abgesehen von der bereits erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 mit der dringenden Bitte um beförderliche Erledigung der Streitsache – im We- sentlichen die von den Parteien monatlich eingereichten Betreuungstabellen von C._____ durch den Vater, ferner eine undatierte Kopie eines Schreibens von C._____ an die zuständige Richterin mit Bitte um Anhörung (act. 178). Entgegen der damaligen Ankündigung hat die Vorinstanz in der Folge weder weitere Bewei- se erhoben noch die Parteien aufgefordert, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Vom 2. März 2021 (Abnahme der Vorladungen) bis zum 1. Juni 2022
- 9 - (Erheben der Rechtsverzögerungsbeschwerde) verstrichen knapp 15 Monate. In dieser Zeitspanne ruhte das Verfahren, ohne dass dafür ein verfahrensinhärenter Hinderungsgrund, wie ein ausstehendes Gutachten oder dergleichen, ersichtlich wäre. 5.4. Wie lange ein Gericht in einer Angelegenheit untätig bleiben darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt unter anderem vom Verhalten der Verfahrensbeteiligten und vom Prozessthema ab. Der Beschwerdeführer hat vor- liegend nicht sonderlich zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen, wie seine Eingaben zur gerichtlichen Verkehrswertschätzung belegen (act. 78; act. 104/10; act. 154). Zuletzt lehnte er es sogar ab, an der bereits angesetzten Instruktions- verhandlung teilzunehmen. Wer sich weigert, bei einer Prozesshandlung mitzu- wirken, ist für die daraus resultierenden Verzögerungen mitverantwortlich. Der Beschwerdeführer muss es sich daher selbst anlasten, dass sein Verfahren im Frühling 2021 nicht unverzüglich weiterbehandelt werden konnte. Das Gericht muss hängige Verfahren in dringliche und weniger dringliche einteilen. Dies ge- schieht mithilfe einer Nachteilsprognose: Drohen einer Partei oder Dritten durch eine überlange Prozessdauer schwere Nachteile, die sich nicht leicht wiedergut- machen liessen, muss das Gericht die Angelegenheit beförderlich behandeln. Ein solcher Fall liegt namentlich dann vor, wenn die Verfahrensdauer die Entwicklung eines Kindes faktisch gefährden könnte. Dieses Risiko besteht vorliegend: Die Parteien hatten sich im Verfahren zwar frühzeitig auf eine Betreuungsregelung geeinigt und diese alsdann abgeändert, was vom Gericht im Dezember 2020 ge- nehmigt wurde (act. 37; act. 39; act. 146; act. 150). Die eingereichten Betreu- ungstabellen dokumentieren indes erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts (act. 170–182). Bei dieser Ausgangslage droht ei- ne wachsende Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Das Gericht darf diesem Umstand nicht tatenlos zusehen, sondern muss ihm im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenwirken. Dazu gehört insbesondere auch, das betroffene Kind persönlich anzuhören und sich bei ihm nach den Gründen für die teilweise Kontaktverweigerung zu erkundigen (Art. 298 ZPO). Diese Auffas- sung scheint auch die Vorinstanz zu vertreten, fasste sie selbst doch auch eine Kinderanhörung ins Auge (vgl. act. 167 S. 3; act. 183 S. 1), welche wie gesehen
- 10 - auch vom Beistand sowie vom anzuhörenden Kind angeregt worden waren. Wes- halb es in der Folge dann aber dennoch zu keiner solchen Anhörung kam, ist un- klar. Eine Kinderanhörung nimmt wenig Zeit in Anspruch und könnte zu einer Ent- spannung der Situation beitragen. Indem die Vorinstanz das Verfahren während 15 Monaten liegen liess, missachtete sie das verfassungs- und konventionsrecht- liche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 5.5. Es kann offen bleiben, weshalb es ab März 2021 bis zum Richterwechsel zu dieser Verfahrensverzögerung gekommen ist. Entscheidend ist alleine, dass das Gericht nicht fristgerecht gehandelt hat. Bei einer Rechtsverzögerungsbe- schwerde muss daher nicht untersucht werden, auf welche Gründe die Verzöge- rung zurückzuführen ist. In diesem Sinn schützen weder mangelnde Organisation noch Überlastung eine Behörde vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGer, 5A_768/2020 vom 23. November 2020, E. 2; BGE 144 II 486 E. 3.2). Vorbehalten bleiben extreme Fälle von Rechtsverzögerung, die ein aufsichtsrechtliches Ein- schreiten gebieten (§§ 80 ff. GOG). Ein solcher qualifizierter Fall von Rechtsver- zögerung liegt hier nicht vor. 6. Im Falle einer Rechtsverzögerung kann die Beschwerdeinstanz weder einen vor- instanzlichen Entscheid aufheben, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr weist sie die Vorinstanz an, den unrechtmäs- sig verweigerten oder verzögerten Rechtsakt vorzunehmen. Wenn nötig, setzt sie ihr dazu eine Frist an (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Art. 327 ZPO N 15–17). Von einer solchen Fristansetzung ist vorliegend abzuse- hen, da unklar ist, welche Verfahrensschritte im Einzelnen noch anstehen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Bezirksgericht Uster ist anzuweisen, das vorliegende Scheidungsverfahren umgehend weiterzuführen und baldmöglichst mit einem Urteil zu erledigen.
- 11 - III.
E. 8 Juli 2019 der Vorinstanz ein (act. 56 f.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist an, um eine allfällige Erläuterung des Gut- achtens zu verlangen oder Ergänzungsfragen dazu zu stellen (act. 62). Mit Schreiben vom 4. und 24. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Klärung diverser Punkte im Gutachten (act. 75; act. 78). Die Vorinstanz unterbrei- tete dem Liegenschaftenschätzer die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers am 30. September 2019 (act. 79). Die Ergänzungsfragen wurden vom Schätzer mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 beantwortet (act. 83 und act. 84/1-2). Die Vorinstanz räumte den Parteien am 29. Oktober 2019 die Gelegenheit ein, um zu den ergänzenden Ausführungen des Schätzers Stellung zu nehmen (act. 85).
Dispositiv
- Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, gilt die verzö- gernde Behörde und damit der Kanton als unterliegende Partei (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3). Dementsprechend sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Ge- richtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Überdies ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 in Verbindung mit § 5 und § 11 Abs. 1 Anw- GebV mit Fr. 400.– (inklusive 7,7% MWST und notwendige Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 4; BGE 139 III 471 E. 3.3; OGer ZH, RE200012 vom 13. Oktober 2020, E. 4.2; OGer ZH, RE190011 vom 24. Oktober 2019, E. III/1). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Uster das Beschleunigungsge- bot im Scheidungsverfahren FE180292 verletzt hat. Das Bezirksgericht Us- ter wird angewiesen, dieses Verfahren umgehend weiterzuführen und bald- möglichst mit einem Urteil zu erledigen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Vorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruches.
- Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 400.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte im erstinstanzli- chen Verfahren, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 7 und an die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen direkt zusammen mit diesem Entscheid an das Bezirksgericht Uster zurück. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Tanner Urteil vom 1. Juli 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegner betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils / Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. FE180292 des Bezirksgerichtes Uster
- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens heirateten am tt. Juni 2002 in B._____ [Ortschaft] (act. 3). Am tt. September 2017 schied das Bezirksgericht Ni- kulinskij ihre Ehe, ohne indessen die Nebenfolgen dieser eherechtlichen Status- änderung zu regeln (act. 24). Der russische Entscheid ist am 22. März 2018 rechtskräftig geworden (act. 24; act. 26). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 anerkannte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Ehescheidung (act. 25). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichte der Kläger und Beschwerde- führer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage auf Ergänzung des russischen Scheidungsurteils ein. Da- rin beantragte er, Sorge, Obhut, Betreuung sowie Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ zu regeln (act. 1). Nach zahlreichen weiteren Verfahrensschrit- ten (dazu im Einzelnen nachfolgend E. II.4.) lud die Vorinstanz die Parteien auf den 8. März 2021 zu einer "Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche)" vor (act. 148). Am 24. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Abnahme dieser Vorladung, da er weitere Vergleichsgespräche ablehne. Zu- gleich beantragte er, dass ihm und der Gegenseite eine angemessene Frist an- gesetzt werde, um zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen (act. 164). In der Folge nahm die Vorinstanz den Parteien die Vorladung auf den
8. März 2021 telefonisch ab (act. 166). 1.3. Am 20. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, es sei unverständlich, dass der Prozess seit über neun Monaten nicht mehr bearbei- tet worden sei. Die Regelung der Scheidungsnebenfolgen, insbesondere der Kin- derbelange, sei dringlich. Er ersuche deshalb um beförderliche Prozessleitung (act. 183). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 gab die Vorinstanz den Parteien be- kannt, dass die bisher zuständige Bezirksrichterin an das Obergericht gewählt worden sei und an ihrer Stelle ein Ersatzrichter das Verfahren übernehmen werde (act. 185).
- 3 - 2. Am 1. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zü- rich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, in der er folgende Anträge stellte (act. 2 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Uster das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt.
2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Uster das konventions- und verfassungsmässige Grundrecht des Klägers auf eine beförderli- che Behandlung seiner Klage verletzt.
3. Es sei das Bezirksgericht Uster anzuweisen, das Verfahren fortzufüh- ren und zügig ein Urteil über die Nebenfolgen der Scheidung zu fällen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates, eventualiter der Beklagten." Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 setzte das Obergericht der Vorinstanz eine Frist an, um eine Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Zugleich forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor- schuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 5). Die Vorinstanz reichte am
21. Juni 2022 ihre Vernehmlassung ein (act. 7). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht mit Valuta vom 22. Juni 2022 (act. 8). Die Ver- nehmlassung ist mit dem vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer und der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zuzustellen. II. 1. 1.1. Mit Beschwerde kann unter anderem eine Rechtsverzögerung geltend ge- macht werden (Art. 319 lit. c ZPO). Im Gegensatz zur gewöhnlichen Beschwerde muss die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden; sie kann vielmehr jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4
- 4 - ZPO), sofern noch ein schützenswertes Interesse an ihr besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei wird mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein Ent- scheid, sondern das Untätigbleiben der Behörde angefochten. Entsprechend rich- tet sich diese Beschwerde auch nicht gegen die Gegenpartei des verzögerten Verfahrens, sondern gegen das untätige Gericht (BGer, 5A_378/2013 vom
23. Oktober 2013, E. 2.2; BGE 142 III 110 E. 3.2; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 319 N 27; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 17). Wie jedes Rechts- mittel ist auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde wie folgt: Er habe sich bei der Vorinstanz am 15. Juli 2021 und am 9. Dezember 2021 telefonisch nach dem Verfahrensstand erkundigt. Beide Male habe ihm die zuständige Gerichtsschreiberin mitgeteilt, das Gericht prüfe, ob noch weitere Be- weismassnahmen, wie eine Kindesanhörung, nötig seien. Mit Eingabe vom
20. Dezember 2021 habe er in der Folge erneut die Vorinstanz auf die Dringlich- keit einer Regelung der Kinderbelange und auf die Gefahr fortschreitender Ent- fremdung von seiner Tochter hingewiesen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 habe ihm die Gerichtsleitung schliesslich mitgeteilt, dass es zu einem Richterwechsel gekommen sei (act. 2 S. 2 f.). 2.2. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe seit über ei- nem Jahr keine sichtbare Prozesshandlung mehr vorgenommen. Er habe sich bei ihr wiederholt nach dem Verfahrensstand erkundigt und sei stets vertröstet wor- den. Er gehe davon aus, dass die Vorinstanz den Prozess liegengelassen habe. Die Vorinstanz wisse aufgrund der eingereichten Besuchstabellen, dass sein Be- suchsrecht nicht umgesetzt werde. So warte er jeweils vergebens auf seine Toch- ter. Umso dringlicher sei ein Entscheid des Gerichts, der hier Rechtssicherheit schaffen würde. Aufgrund des angekündigten Richterwechsels drohe eine weitere erhebliche Verzögerung, müsse sich doch der neue Richter zuerst in die Akten einlesen und die Beteiligten kennenlernen, ehe er entscheiden könne. Diese Pro-
- 5 - zessverschleppung füge seiner Vater-Tochter-Beziehung irreversiblen Schaden zu (act. 2 S. 3–5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Rechtsverzögerung vor. Eine Rechtsverzögerung liegt immer dann vor, wenn eine Behörde den Beschleuni- gungsgrundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Wie lange ein Verfahren dauern darf, entzieht sich starren Regeln. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als ange- messen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Krite- rien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer, 5A_207/2018 vom
26. Juni 2018, E. 2.1). 3.2. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung vorliegt. Dabei berücksichtigt sie den Gestaltungs- spielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht. Entsprechend sollte die Beschwerdeinstanz eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen bejahen (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Art. 320 ZPO N 7; DIKE-Komm- Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 51). Dem Gericht ist eine Rechtsverzöge- rung immer dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne aus- gleichende Aktivität während längeren Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen hat (BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2).
- 6 - 4. 4.1. Die beschwerdegegnerischen Akten dokumentieren die folgenden wesent- lichen Verfahrensschritte: Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2018 (Datum Poststempel) sein Begehren um Regelung der Scheidungsfolgen bei der Vorinstanz ein (act. 1). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien auf den 6. Mai 2019 zur Einigungsverhandlung vor (act. 13). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, worin sie den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seiner Tochter C._____ regelten (act. 37). Die Vorin- stanz genehmigte diese Vereinbarung mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. 39). Am 13. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz einem Architekten des Hauseigentümer- verbands D._____ schriftlich den Auftrag, den Verkehrswert der ehelichen Lie- genschaft zu schätzen (act. 49). Dieser Architekt reichte seine Schätzung am
8. Juli 2019 der Vorinstanz ein (act. 56 f.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist an, um eine allfällige Erläuterung des Gut- achtens zu verlangen oder Ergänzungsfragen dazu zu stellen (act. 62). Mit Schreiben vom 4. und 24. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Klärung diverser Punkte im Gutachten (act. 75; act. 78). Die Vorinstanz unterbrei- tete dem Liegenschaftenschätzer die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers am 30. September 2019 (act. 79). Die Ergänzungsfragen wurden vom Schätzer mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 beantwortet (act. 83 und act. 84/1-2). Die Vorinstanz räumte den Parteien am 29. Oktober 2019 die Gelegenheit ein, um zu den ergänzenden Ausführungen des Schätzers Stellung zu nehmen (act. 85). 4.2. Mit Verfügung vom 18. November 2019 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Frist an, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 88). Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde diese Frist erstreckt (act. 97). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 setzte die Vorinstanz der Beklagten eine Frist an, um eine Klageantwort einzureichen (act. 105). Auf Gesuch der Be- klagten erstreckte die Vorinstanz auch diese Frist bis zum 16. März 2020 (act. 114). 4.3. Am 7. September 2020 lud die Vorinstanz die Parteien auf den
30. November 2020 zur "Hauptverhandlung (beginnend mit der Replik)" vor
- 7 - (act. 130). An dieser Verhandlung regelten die Parteien den persönlichen Verkehr in Abänderung ihrer Vereinbarung vom 6. Mai 2019 neu (act. 146). 4.4. Die Vorinstanz lud am 14. Dezember 2020 die Parteien auf den 8. März 2021 zur "Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche)" vor (act. 148). Mit Ver- fügung vom 21. Dezember 2020 genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2020 (act. 150). Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 forderte sie den Architekten des Hauseigentümerverbandes D._____ auf, zu einer privaten Verkehrswertschätzung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (act. 154), welche am 19. Januar 2021 bei der Vorinstanz einging (act. 157). Der Beschwerdeführer stellte am 24. Februar 2021 folgende Anträge (act. 164 S. 1): "1. Es sei die Vorladung auf 8. März 2021 für Vergleichsgespräche abzu- nehmen.
2. Es sei den Parteien eine angemessene Frist anzusetzen, um zum Be- weisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen." Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Zent- ralstelle 2. Säule nach allfälligen Vorsorgeguthaben der Parteien (act. 165A; act. 165B); die entsprechenden Auskünfte gingen bei der Vorinstanz am 9. März 2021 ein (act. 168 f.). Am 2. März 2021 nahm die Vorinstanz beiden Parteien tele- fonisch die Vorladungen auf den 8. März 2021 ab. Gleichzeitig stellte sie den Par- teien in Aussicht, dass sie prüfen werde, ob weitere Beweisabnahmen erforder- lich seien. Anschliessend könnten dann die Parteien zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen (act. 166). Die Vorinstanz führte am 3. März 2021 ein Telefonge- spräch mit dem Beistand der Tochter der Parteien (act. 167). Am 20. Dezember 2021 schrieb der Beschwerdeführer der Vorinstanz , es sei unverständlich, wes- halb sie den Prozess seit über neun Monaten nicht mehr bearbeite. Eine Rege- lung der Kinderbelange sei dringlich. Die Prozessleitung verletze seinen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (act. 183). Am 16. Februar 2022 gab das KJZ Uster der Vorinstanz telefonisch einen Wechsel der Beiständin be- kannt (act. 184). Schliesslich teilte die vorinstanzliche Gerichtsleitung den Partei- en am 23. Mai 2022 mit, dass die bisher zuständige Bezirksrichterin per 1. Juni
- 8 - 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich gewählt worden sei und an ihrer Stelle neu ein Ersatzrichter das Verfahren übernehmen werde (act. 185). 5. 5.1. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde kann eine Partei entweder eine zu lange Gesamtdauer des Verfahrens rügen oder beanstanden, die Behörde bleibe seit der letzten Verfahrenshandlung übermässig lange untätig. Der Beschwerde- führer behauptet nicht, die Vorinstanz hätte das gesamte Verfahren rascher be- handeln müssen. Vielmehr macht er geltend, die Vorinstanz lasse seit März 2021 die Angelegenheit gänzlich liegen (act. 2 S. 2–5). 5.2. Das Gericht leitet den Prozess, indem es die notwendigen Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens erlässt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz am 2. März 2021 die letzte prozessleitende Verfügung getroffen, als sie telefonisch den Parteien die Vorladungen für die In- struktionsverhandlung (Vergleichsgespräche) vom 8. März 2021 abnahm (act. 148; act. 166).Diese Abnahme der Vorladungen erfolgte auf Antrag des Be- schwerdeführers, der weitere Vergleichsgespräche ausdrücklich ablehnte (act. 164 S. 2). 5.3. Tags darauf führte die Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem (damali- gen) Beistand von C._____, in welchem dieser eine Anhörung von C._____ als "sehr zu empfehlen" bezeichnete (act. 167 S. 3). Wenige Tage später (am 9. März
2021) trafen wie gesehen die Auskünfte betreffend 2. Säule-Guthaben bei der Vorinstanz ein (act. 168 f.). Danach befinden sich bei den Akten – abgesehen von der bereits erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 mit der dringenden Bitte um beförderliche Erledigung der Streitsache – im We- sentlichen die von den Parteien monatlich eingereichten Betreuungstabellen von C._____ durch den Vater, ferner eine undatierte Kopie eines Schreibens von C._____ an die zuständige Richterin mit Bitte um Anhörung (act. 178). Entgegen der damaligen Ankündigung hat die Vorinstanz in der Folge weder weitere Bewei- se erhoben noch die Parteien aufgefordert, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Vom 2. März 2021 (Abnahme der Vorladungen) bis zum 1. Juni 2022
- 9 - (Erheben der Rechtsverzögerungsbeschwerde) verstrichen knapp 15 Monate. In dieser Zeitspanne ruhte das Verfahren, ohne dass dafür ein verfahrensinhärenter Hinderungsgrund, wie ein ausstehendes Gutachten oder dergleichen, ersichtlich wäre. 5.4. Wie lange ein Gericht in einer Angelegenheit untätig bleiben darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt unter anderem vom Verhalten der Verfahrensbeteiligten und vom Prozessthema ab. Der Beschwerdeführer hat vor- liegend nicht sonderlich zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen, wie seine Eingaben zur gerichtlichen Verkehrswertschätzung belegen (act. 78; act. 104/10; act. 154). Zuletzt lehnte er es sogar ab, an der bereits angesetzten Instruktions- verhandlung teilzunehmen. Wer sich weigert, bei einer Prozesshandlung mitzu- wirken, ist für die daraus resultierenden Verzögerungen mitverantwortlich. Der Beschwerdeführer muss es sich daher selbst anlasten, dass sein Verfahren im Frühling 2021 nicht unverzüglich weiterbehandelt werden konnte. Das Gericht muss hängige Verfahren in dringliche und weniger dringliche einteilen. Dies ge- schieht mithilfe einer Nachteilsprognose: Drohen einer Partei oder Dritten durch eine überlange Prozessdauer schwere Nachteile, die sich nicht leicht wiedergut- machen liessen, muss das Gericht die Angelegenheit beförderlich behandeln. Ein solcher Fall liegt namentlich dann vor, wenn die Verfahrensdauer die Entwicklung eines Kindes faktisch gefährden könnte. Dieses Risiko besteht vorliegend: Die Parteien hatten sich im Verfahren zwar frühzeitig auf eine Betreuungsregelung geeinigt und diese alsdann abgeändert, was vom Gericht im Dezember 2020 ge- nehmigt wurde (act. 37; act. 39; act. 146; act. 150). Die eingereichten Betreu- ungstabellen dokumentieren indes erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts (act. 170–182). Bei dieser Ausgangslage droht ei- ne wachsende Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Das Gericht darf diesem Umstand nicht tatenlos zusehen, sondern muss ihm im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenwirken. Dazu gehört insbesondere auch, das betroffene Kind persönlich anzuhören und sich bei ihm nach den Gründen für die teilweise Kontaktverweigerung zu erkundigen (Art. 298 ZPO). Diese Auffas- sung scheint auch die Vorinstanz zu vertreten, fasste sie selbst doch auch eine Kinderanhörung ins Auge (vgl. act. 167 S. 3; act. 183 S. 1), welche wie gesehen
- 10 - auch vom Beistand sowie vom anzuhörenden Kind angeregt worden waren. Wes- halb es in der Folge dann aber dennoch zu keiner solchen Anhörung kam, ist un- klar. Eine Kinderanhörung nimmt wenig Zeit in Anspruch und könnte zu einer Ent- spannung der Situation beitragen. Indem die Vorinstanz das Verfahren während 15 Monaten liegen liess, missachtete sie das verfassungs- und konventionsrecht- liche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 5.5. Es kann offen bleiben, weshalb es ab März 2021 bis zum Richterwechsel zu dieser Verfahrensverzögerung gekommen ist. Entscheidend ist alleine, dass das Gericht nicht fristgerecht gehandelt hat. Bei einer Rechtsverzögerungsbe- schwerde muss daher nicht untersucht werden, auf welche Gründe die Verzöge- rung zurückzuführen ist. In diesem Sinn schützen weder mangelnde Organisation noch Überlastung eine Behörde vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGer, 5A_768/2020 vom 23. November 2020, E. 2; BGE 144 II 486 E. 3.2). Vorbehalten bleiben extreme Fälle von Rechtsverzögerung, die ein aufsichtsrechtliches Ein- schreiten gebieten (§§ 80 ff. GOG). Ein solcher qualifizierter Fall von Rechtsver- zögerung liegt hier nicht vor. 6. Im Falle einer Rechtsverzögerung kann die Beschwerdeinstanz weder einen vor- instanzlichen Entscheid aufheben, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr weist sie die Vorinstanz an, den unrechtmäs- sig verweigerten oder verzögerten Rechtsakt vorzunehmen. Wenn nötig, setzt sie ihr dazu eine Frist an (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Art. 327 ZPO N 15–17). Von einer solchen Fristansetzung ist vorliegend abzuse- hen, da unklar ist, welche Verfahrensschritte im Einzelnen noch anstehen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Bezirksgericht Uster ist anzuweisen, das vorliegende Scheidungsverfahren umgehend weiterzuführen und baldmöglichst mit einem Urteil zu erledigen.
- 11 - III.
1. Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, gilt die verzö- gernde Behörde und damit der Kanton als unterliegende Partei (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3). Dementsprechend sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Ge- richtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Überdies ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 in Verbindung mit § 5 und § 11 Abs. 1 Anw- GebV mit Fr. 400.– (inklusive 7,7% MWST und notwendige Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 4; BGE 139 III 471 E. 3.3; OGer ZH, RE200012 vom 13. Oktober 2020, E. 4.2; OGer ZH, RE190011 vom 24. Oktober 2019, E. III/1). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Uster das Beschleunigungsge- bot im Scheidungsverfahren FE180292 verletzt hat. Das Bezirksgericht Us- ter wird angewiesen, dieses Verfahren umgehend weiterzuführen und bald- möglichst mit einem Urteil zu erledigen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Vorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruches.
3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 400.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte im erstinstanzli- chen Verfahren, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 7 und an die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen direkt zusammen mit diesem Entscheid an das Bezirksgericht Uster zurück.
- 12 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: