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PC220017

Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2022-10-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) seit dem 15. März 2022 in einem Verfahren auf Abänderung des sie betreffenden Scheidungsurteils vom 2. Mai 2019 gegenüber, wo der Klä- ger/Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) zusammengefasst gel- tend macht, die Beklagte sei mit den beiden gemeinsamen Kindern mit seinem Einverständnis im November 2021 nach C._____ [Staat in Europa] gezogen, weshalb seine bisher geltende Unterhaltspflicht für die beiden gemeinsamen Kin- der (derzeit 16- und 13-jährig) sowie das Besuchsrecht anzupassen seien (vgl. u.a. act. 2 Rz. 3 f. und act. 4/1). In seiner Klage stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/1 S. 3). Mit Ver- fügung vom 6. April 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh- rers ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'000.– an (act. 4/6 = act. 5, nachfolgend act. 5).

E. 2 Eventualiter sei die Verfügung in Dispo. Ziff. 2 dahingehend zu ändern, dass der Kostenvorschuss auf Fr. 3'000.00 herabzuset- zen sei.

E. 3 Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Abänderungsverfahren zu- nächst die Anpassung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge (act. 4/1 S. 2 f.). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Bedürfnisse des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern, Lebenskosten; vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB) setzt das Gericht Unterhaltsbeiträge auf Antrag neu fest, hebt sie auf oder, im Fal- le von nachehelichem Unterhalt, sistiert sie (vgl. Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Abänderung setzt somit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Revi-

- 5 - sion des ursprünglichen Urteils, welches die Unterhaltsbeiträge festsetzte, son- dern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge an Verände- rungen, die nicht schon im Urteil zum Voraus berücksichtigt worden sind. Dabei sind die Verhältnisse, wie sie dem Scheidungsurteil zugrunde gelegt wurden, mit denjenigen im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens zu vergleichen (vgl. BGer, 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 III 617 ff. E. 3.1; 141 III 376 ff. E. 3.3.1; 138 III 289 ff. E. 11.1.1; 131 III 189 ff. E. 2.7.4; 128 III 305 E. 5b). Erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt, hat es die Unter- haltsbeiträge festzulegen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausge- gangenen Urteil berücksichtigten Parameter aktualisiert hat (vgl. BGer, 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 137 III 604 ff. E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 62; BGer, 5A_253/2016 vom 24. November 2016, E. 4.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013, E. 4.2; betreffend nachehelicher Unter- halt vgl. BGE 138 III 289 ff. E. 11.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 119). Die Vorinstanz erachtete die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, dass sich in der Zeit vom 1. Mai 2019 (erstmalige Fälligkeit des Unterhalts) bis zum 31. Oktober 2021 (Wegzug der Kinder nach C._____) ein Manko im Umfang von CHF 12'180.– angehäuft habe (30 Monate à CHF 406.–). Vor diesem Hinter- grund sei es stossend, trotz gleich hoher oder gar höherer Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gutzuheissen, ohne zunächst das vorliegende Manko auszugleichen. In diesem Sinne habe der Be- schwerdeführer zuerst das bestehende Manko nachzubezahlen, bevor überhaupt über eine allfällige Reduktion der Unterhaltsbeiträge aufgrund mutmasslich tiefe- ren Bedarfs der Kinder entschieden werden könnte (act. 5 E. 3.5. f.). Nach richtiger Ansicht verhält es sich indes genau umgekehrt. Die Beklagte ist mit den beiden Kindern mit Einverständnis des Beschwerdeführers im Novem- ber 2021 nach C._____ gezogen (vgl. act. 4/3/2). Die damit einhergehende Ver- änderung der Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten der Kinder kann als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse qualifiziert werden und damit einen Abän-

- 6 - derungsgrund gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB darstellen (vgl. statt vieler FamKomm- Scheidung-AESCHLIMANN, 4. Aufl. 2022, Art. 286 N 7). Der Bedarf der Kinder wird damit aufgrund der geänderten Lebensbedingungen möglicherweise neu festzu- legen bzw. allenfalls zu reduzieren sein, was sich auf die Höhe der vom Be- schwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge auswirken dürfte. Erst in einem zweiten Schritt kann entschieden werden, ob bzw. inwiefern ein zuvor bestehen- des Manko die Beklagte – bei entsprechendem Antrag ihrerseits – zusätzlich ge- stützt auf Art. 286a ZGB zu einer Nachforderung von Kindesunterhalt berechtigen würde bzw. inwieweit nach der geltenden Rechtslage überhaupt eine Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer zu verpflichten, das vor dem Umzug nach C._____ bestehende Manko der Kinder neben seinen allenfalls gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB angepassten Unterhaltsbeiträgen nachträglich auszugleichen (vgl. auch STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich - Basel - Genf 2022, S. 104). Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerde- führer gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB grundsätzlich eine Reduktion seiner Un- terhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder zusteht. Hinsichtlich einer Abände- rung der Unterhaltsbeiträge erscheint das Verfahren damit nicht aussichtslos.

E. 4 Dem BF sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BGin."

- 3 - Nachdem der Anwalt des Beschwerdeführers zunächst in Aussicht gestellt hatte, dass die Beklagte ihre Nichte als Zustelldomizil bezeichnen werde, dies je- doch nicht geschah (act. 6–9), wurde die Beklagte mit rechtshilfeweise nach C._____ zugestelltem Beschluss vom 6. Juli 2022 (act. 10–11) aufgefordert, ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen mit dem Hinweis, dass wäh- rend des Beschwerdeverfahrens die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen könne. Mit Eingabe vom 31. August 2022 (act. 13) erklärte Rechtsanwalt Y._____ unter Beilage einer von der Beklagten un- terzeichneten Erklärung (act. 14), im vorliegenden Verfahren als Zustelldomizil zu fungieren. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1–9). Angesichts dessen, dass aufgrund der Verhältnisse kein Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 ZPO zu erwarten ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.

1. Der Entscheid über die teilweise oder vollständige Ablehnung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Geltend gemacht werden können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwen- dung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeu- tend mit "willkürlich" i.S.v. Art. 9 BV (OGer ZH, PS180131 vom 3. September 2018, E. III./1). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. In ih- rer Beschwerdeschrift hat sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. statt vieler BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

- 4 - erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, um- fasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat dem Gericht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslo- sigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprin- zip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO- JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 117 N 33, Art. 119 N 10 f.). Die Prozesschan- cen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf- grund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3.). Bei familienrechtlichen Prozessen ist die Kam- mer zurückhaltend mit der Bejahung der Aussichtslosigkeit, insbesondere wenn es um die elterliche Sorge, Obhut oder Betreuung geht (OGer ZH, PC160049 vom

17. Januar 2017, E. 7.; PQ220056 vom 27. September 2022, E. V./2.2).

E. 4.1 Über die Mittellosigkeit des Beklagten hat die Vorinstanz nicht entschieden. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit wird bejaht, wenn eine Partei die erforderli- chen Prozesskosten nur mithilfe von Mitteln bezahlen kann, derer sie zur De- ckung des notwendigen Bedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse beachtlich sind (BGE 124 I 1 E. 2.a). Dabei liegt der zivilprozessuale Notbedarf über dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum und soll im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes, aber weitgehend normales Leben garantieren. Bei der Berechnung des sogenannten zivilprozessualen Notbedarfs wird deshalb praxisgemäss ein Zuschlag von 25 % gewährt (BGE 124 I 1 E. 2). Werden im Bedarf jedoch bereits Ausgaben des erweiterten Bedarfes berücksichtigt (etwa Kosten der Zusatzversi- cherung zur Krankenkasse und weitere Gesundheitskosten), rechtfertigt sich kei- ne zusätzliche pauschale Erhöhung des Grundbetrages. Anders als im strikten betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind im zivilprozessualen Notbedarf so- dann die Ausgaben für Versicherungen (sofern tatsächlich anfallend), Radio/TV

- 7 - (Serafe-Gebühr) und Kommunikation sowie die laufenden und die verfallenen Steuerschulden zu berücksichtigen, sofern sie effektiv bezahlt werden (BGer, 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, E. 4.5.4). Weiter zu berücksichtigen sind im zi- vilprozessualen Bedarf sodann weitere Schuldverpflichtungen, welchen der Schuldner regelmässig nachkommt und die zum Lebensunterhalt gehören bzw. zum Lebensunterhalt beitragen. Nicht zu berücksichtigen ist im zivilprozessualen Notbedarf hingegen die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden, da weder die unentgeltliche Rechtspflege noch das Institut des Prozesskostenvorschusses da- zu dienen sollen, auf Kosten des Gemeinwesens oder des anderen Ehegatten Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitra- gen (BGer, 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007, E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620; BGer, 8C_745/2010 vom 4. April 2011, E. 8.5 m.w.H.). Der allfällig vorhan- dene Überschuss ist mit den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Be- ziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss eine Tilgung der Pro- zesskosten binnen eines (bei weniger aufwendigen Prozessen) bzw. binnen zweier Jahre (bei aufwendigeren Prozessen) ermöglichen (HUBER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 17 m.w.H.). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflich- tungen umfassend offenzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 119 N 10; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist zu beachten, dass es sich um eine nega- tive Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittello- sigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 323 E. 2.b). Glaub- haftmachen erfordert eine geringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeu- gung. Es genügt bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ei- ner behaupteten Tatsache (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozess- recht, 3. Aufl. 2019, § 18 N 39).

E. 4.2 Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers, welcher als Bau- arbeiter arbeitet, ist gestützt auf den Lohnausweis 2021 auf CHF 6'094.–, abzüg- lich Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 450.–, also auf monat- lich rund CHF 5'644.– festzusetzen (vgl. act. 4/3/4). Dem steht ein geltend ge-

- 8 - machter zivilprozessualer Notbedarf von rund CHF 4'127.45 zuzüglich monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 1'250.– entgegen, gesamthaft rund CHF 5'377.– (vgl. act. 4/1 S. 7). Damit betrug der monatliche Überschuss bei Ge- suchseinreichung (mindestens) CHF 267.–. Gestützt auf den von der Vorinstanz verlangten Vorschuss kann von zu erwartenden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 6'000.– und einer gleich hohen Parteientschädigung ausgegangen werden (act. 5 E. 2.2). Diese übersteigen CHF 3'204.– (12 x CHF 267.–). Allzu aufwändig dürfte der Prozess trotz Auslandbezug aufgrund der doch relativ überschaubaren finanziellen und tatsächlichen Verhältnisse der Parteien nicht werden, weshalb ei- ne Deckung des Betrags binnen eines Jahres möglich sein muss. Zwar ist der geltend gemachte Bedarf des Beschwerdeführers, insbesondere für eine anwalt- lich vertretene Partei, nur äusserst dürftig mit Urkunden belegt, insbesondere auch angesichts dessen, dass diese Belege zur Untermauerung der geltend ge- machten Abänderungsgründe ohnehin vorliegen müssten. Eine Nachforderung von Belegen erübrigt sich jedoch vorliegend. Zunächst stimmen viele der geltend gemachten Bedarfspositionen des Beschwerdeführers mit den von der Vorinstanz im Scheidungsverfahren erhobenen Bedarfszahlen überein (vgl. act. 4/1 S. 7 und act. 4/4/22). Zudem sind die Verhältnisse vorliegend derart knapp, dass der Über- schuss des Beschwerdeführers selbst dann immer noch wesentlich geringer als die zu erwartenden Prozesskosten ist, wenn man vom geltend gemachten Bedarf einige der nicht mittels Urkunden nachgewiesenen Positionen abzieht, etwa die Kreditraten für den Personenwagen (vgl. act. 4/3/5.5), deren regelmässige Abzah- lung nicht mit Kontoauszügen nachgewiesen wurde, und ein allfällig noch vorhan- denes, gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung gesteigertes Vermögen berücksichtigt (laut provisorischer Steuerrechnung im Jahr 2021 CHF 7'000.–, Kontoauszüge fehlen, vgl. act. 4/3/5.4). Mit seinem Überschuss kann der Kläger damit die zu erwartenden Kosten des Prozesses nicht decken.

E. 5 Was den unentgeltlichen Rechtsbeistand betrifft, fällt als zusätzliches Krite- rium zur Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit in Betracht, dass die betreffen- de Person auf rechtskundige Unterstützung angewiesen sein muss (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzel- falles. Nebst den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens fallen dabei die Kom-

- 9 - plexität des Sachverhaltes und der Rechtsfragen sowie in der Person des Be- troffenen liegende Gründe in Betracht (BGer, 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3. m.w.H.). Nachdem das vorinstanzliche Verfahren aufgrund des Auslandsbezugs komplexere Fragen hinsichtlich der Bestimmung des Bedarfs und der Berechnung der Unterhaltsbeiträge aufwirft, weiter eine allfällige Anrechnung eines vorbeste- henden Mankos bzw. eine Rückforderung der Unterhaltsbeträge im Raum steht und der Fall damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komple- xität aufweist, ist der Beschwerdeführer auch auf anwaltliche Unterstützung an- gewiesen.

E. 6 Zusammengefasst kann das vorinstanzliche Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewie- sen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vo- rinstanzliche Verfahren zu gewähren ist. Dem Beschwerdeführer ist ferner in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung ihrer Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. III. Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegen- de Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fal- len damit ausser Ansatz (vgl. § 200 lit. a GOG ZH), und der Beschwerde führen- den Partei ist aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; BGer, 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.2.; vgl. auch OGer ZH, PC210004 vom 31. März 2021, E. III.). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz, da der Be- schwerdeführer obsiegt. Die dem Beschwerdeführer zu entrichtende Entschädi- gung ist unter Berücksichtigung von § 13 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und § 9

- 10 - AnwGebV auf CHF 1'500.– zzgl. MwSt. festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer aus der Kasse der Vorinstanz auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichtes Uster vom 6. April 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechts- anwalt Dr. iur. X als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO."
  4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.
  5. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädi- gung von CHF 1'500.– zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilage (act. 2 und 3), sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. April 2022; Proz. FP220004

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) seit dem 15. März 2022 in einem Verfahren auf Abänderung des sie betreffenden Scheidungsurteils vom 2. Mai 2019 gegenüber, wo der Klä- ger/Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) zusammengefasst gel- tend macht, die Beklagte sei mit den beiden gemeinsamen Kindern mit seinem Einverständnis im November 2021 nach C._____ [Staat in Europa] gezogen, weshalb seine bisher geltende Unterhaltspflicht für die beiden gemeinsamen Kin- der (derzeit 16- und 13-jährig) sowie das Besuchsrecht anzupassen seien (vgl. u.a. act. 2 Rz. 3 f. und act. 4/1). In seiner Klage stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/1 S. 3). Mit Ver- fügung vom 6. April 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh- rers ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'000.– an (act. 4/6 = act. 5, nachfolgend act. 5).

2. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2022 (rechtzeitig, vgl. act. 4/7) Beschwerde bei der Kam- mer und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. April 2022 sei in Dispo. Ziff. 1 und 2 aufzuheben und es sei dem BF die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen und ihn damit von der Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu befreien.

2. Eventualiter sei die Verfügung in Dispo. Ziff. 2 dahingehend zu ändern, dass der Kostenvorschuss auf Fr. 3'000.00 herabzuset- zen sei.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Dem BF sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BGin."

- 3 - Nachdem der Anwalt des Beschwerdeführers zunächst in Aussicht gestellt hatte, dass die Beklagte ihre Nichte als Zustelldomizil bezeichnen werde, dies je- doch nicht geschah (act. 6–9), wurde die Beklagte mit rechtshilfeweise nach C._____ zugestelltem Beschluss vom 6. Juli 2022 (act. 10–11) aufgefordert, ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen mit dem Hinweis, dass wäh- rend des Beschwerdeverfahrens die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen könne. Mit Eingabe vom 31. August 2022 (act. 13) erklärte Rechtsanwalt Y._____ unter Beilage einer von der Beklagten un- terzeichneten Erklärung (act. 14), im vorliegenden Verfahren als Zustelldomizil zu fungieren. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1–9). Angesichts dessen, dass aufgrund der Verhältnisse kein Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 ZPO zu erwarten ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.

1. Der Entscheid über die teilweise oder vollständige Ablehnung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Geltend gemacht werden können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwen- dung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeu- tend mit "willkürlich" i.S.v. Art. 9 BV (OGer ZH, PS180131 vom 3. September 2018, E. III./1). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. In ih- rer Beschwerdeschrift hat sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. statt vieler BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

- 4 - erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, um- fasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat dem Gericht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslo- sigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprin- zip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO- JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 117 N 33, Art. 119 N 10 f.). Die Prozesschan- cen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf- grund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3.). Bei familienrechtlichen Prozessen ist die Kam- mer zurückhaltend mit der Bejahung der Aussichtslosigkeit, insbesondere wenn es um die elterliche Sorge, Obhut oder Betreuung geht (OGer ZH, PC160049 vom

17. Januar 2017, E. 7.; PQ220056 vom 27. September 2022, E. V./2.2). 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Abänderungsverfahren zu- nächst die Anpassung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge (act. 4/1 S. 2 f.). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Bedürfnisse des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern, Lebenskosten; vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB) setzt das Gericht Unterhaltsbeiträge auf Antrag neu fest, hebt sie auf oder, im Fal- le von nachehelichem Unterhalt, sistiert sie (vgl. Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Abänderung setzt somit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Revi-

- 5 - sion des ursprünglichen Urteils, welches die Unterhaltsbeiträge festsetzte, son- dern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge an Verände- rungen, die nicht schon im Urteil zum Voraus berücksichtigt worden sind. Dabei sind die Verhältnisse, wie sie dem Scheidungsurteil zugrunde gelegt wurden, mit denjenigen im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens zu vergleichen (vgl. BGer, 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 III 617 ff. E. 3.1; 141 III 376 ff. E. 3.3.1; 138 III 289 ff. E. 11.1.1; 131 III 189 ff. E. 2.7.4; 128 III 305 E. 5b). Erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt, hat es die Unter- haltsbeiträge festzulegen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausge- gangenen Urteil berücksichtigten Parameter aktualisiert hat (vgl. BGer, 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 137 III 604 ff. E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 62; BGer, 5A_253/2016 vom 24. November 2016, E. 4.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013, E. 4.2; betreffend nachehelicher Unter- halt vgl. BGE 138 III 289 ff. E. 11.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 119). Die Vorinstanz erachtete die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, dass sich in der Zeit vom 1. Mai 2019 (erstmalige Fälligkeit des Unterhalts) bis zum 31. Oktober 2021 (Wegzug der Kinder nach C._____) ein Manko im Umfang von CHF 12'180.– angehäuft habe (30 Monate à CHF 406.–). Vor diesem Hinter- grund sei es stossend, trotz gleich hoher oder gar höherer Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gutzuheissen, ohne zunächst das vorliegende Manko auszugleichen. In diesem Sinne habe der Be- schwerdeführer zuerst das bestehende Manko nachzubezahlen, bevor überhaupt über eine allfällige Reduktion der Unterhaltsbeiträge aufgrund mutmasslich tiefe- ren Bedarfs der Kinder entschieden werden könnte (act. 5 E. 3.5. f.). Nach richtiger Ansicht verhält es sich indes genau umgekehrt. Die Beklagte ist mit den beiden Kindern mit Einverständnis des Beschwerdeführers im Novem- ber 2021 nach C._____ gezogen (vgl. act. 4/3/2). Die damit einhergehende Ver- änderung der Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten der Kinder kann als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse qualifiziert werden und damit einen Abän-

- 6 - derungsgrund gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB darstellen (vgl. statt vieler FamKomm- Scheidung-AESCHLIMANN, 4. Aufl. 2022, Art. 286 N 7). Der Bedarf der Kinder wird damit aufgrund der geänderten Lebensbedingungen möglicherweise neu festzu- legen bzw. allenfalls zu reduzieren sein, was sich auf die Höhe der vom Be- schwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge auswirken dürfte. Erst in einem zweiten Schritt kann entschieden werden, ob bzw. inwiefern ein zuvor bestehen- des Manko die Beklagte – bei entsprechendem Antrag ihrerseits – zusätzlich ge- stützt auf Art. 286a ZGB zu einer Nachforderung von Kindesunterhalt berechtigen würde bzw. inwieweit nach der geltenden Rechtslage überhaupt eine Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer zu verpflichten, das vor dem Umzug nach C._____ bestehende Manko der Kinder neben seinen allenfalls gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB angepassten Unterhaltsbeiträgen nachträglich auszugleichen (vgl. auch STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich - Basel - Genf 2022, S. 104). Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerde- führer gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB grundsätzlich eine Reduktion seiner Un- terhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder zusteht. Hinsichtlich einer Abände- rung der Unterhaltsbeiträge erscheint das Verfahren damit nicht aussichtslos. 4.1. Über die Mittellosigkeit des Beklagten hat die Vorinstanz nicht entschieden. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit wird bejaht, wenn eine Partei die erforderli- chen Prozesskosten nur mithilfe von Mitteln bezahlen kann, derer sie zur De- ckung des notwendigen Bedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse beachtlich sind (BGE 124 I 1 E. 2.a). Dabei liegt der zivilprozessuale Notbedarf über dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum und soll im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes, aber weitgehend normales Leben garantieren. Bei der Berechnung des sogenannten zivilprozessualen Notbedarfs wird deshalb praxisgemäss ein Zuschlag von 25 % gewährt (BGE 124 I 1 E. 2). Werden im Bedarf jedoch bereits Ausgaben des erweiterten Bedarfes berücksichtigt (etwa Kosten der Zusatzversi- cherung zur Krankenkasse und weitere Gesundheitskosten), rechtfertigt sich kei- ne zusätzliche pauschale Erhöhung des Grundbetrages. Anders als im strikten betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind im zivilprozessualen Notbedarf so- dann die Ausgaben für Versicherungen (sofern tatsächlich anfallend), Radio/TV

- 7 - (Serafe-Gebühr) und Kommunikation sowie die laufenden und die verfallenen Steuerschulden zu berücksichtigen, sofern sie effektiv bezahlt werden (BGer, 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, E. 4.5.4). Weiter zu berücksichtigen sind im zi- vilprozessualen Bedarf sodann weitere Schuldverpflichtungen, welchen der Schuldner regelmässig nachkommt und die zum Lebensunterhalt gehören bzw. zum Lebensunterhalt beitragen. Nicht zu berücksichtigen ist im zivilprozessualen Notbedarf hingegen die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden, da weder die unentgeltliche Rechtspflege noch das Institut des Prozesskostenvorschusses da- zu dienen sollen, auf Kosten des Gemeinwesens oder des anderen Ehegatten Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitra- gen (BGer, 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007, E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620; BGer, 8C_745/2010 vom 4. April 2011, E. 8.5 m.w.H.). Der allfällig vorhan- dene Überschuss ist mit den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Be- ziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss eine Tilgung der Pro- zesskosten binnen eines (bei weniger aufwendigen Prozessen) bzw. binnen zweier Jahre (bei aufwendigeren Prozessen) ermöglichen (HUBER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 17 m.w.H.). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflich- tungen umfassend offenzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 119 N 10; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist zu beachten, dass es sich um eine nega- tive Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittello- sigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 323 E. 2.b). Glaub- haftmachen erfordert eine geringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeu- gung. Es genügt bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ei- ner behaupteten Tatsache (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozess- recht, 3. Aufl. 2019, § 18 N 39). 4.2. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers, welcher als Bau- arbeiter arbeitet, ist gestützt auf den Lohnausweis 2021 auf CHF 6'094.–, abzüg- lich Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 450.–, also auf monat- lich rund CHF 5'644.– festzusetzen (vgl. act. 4/3/4). Dem steht ein geltend ge-

- 8 - machter zivilprozessualer Notbedarf von rund CHF 4'127.45 zuzüglich monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 1'250.– entgegen, gesamthaft rund CHF 5'377.– (vgl. act. 4/1 S. 7). Damit betrug der monatliche Überschuss bei Ge- suchseinreichung (mindestens) CHF 267.–. Gestützt auf den von der Vorinstanz verlangten Vorschuss kann von zu erwartenden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 6'000.– und einer gleich hohen Parteientschädigung ausgegangen werden (act. 5 E. 2.2). Diese übersteigen CHF 3'204.– (12 x CHF 267.–). Allzu aufwändig dürfte der Prozess trotz Auslandbezug aufgrund der doch relativ überschaubaren finanziellen und tatsächlichen Verhältnisse der Parteien nicht werden, weshalb ei- ne Deckung des Betrags binnen eines Jahres möglich sein muss. Zwar ist der geltend gemachte Bedarf des Beschwerdeführers, insbesondere für eine anwalt- lich vertretene Partei, nur äusserst dürftig mit Urkunden belegt, insbesondere auch angesichts dessen, dass diese Belege zur Untermauerung der geltend ge- machten Abänderungsgründe ohnehin vorliegen müssten. Eine Nachforderung von Belegen erübrigt sich jedoch vorliegend. Zunächst stimmen viele der geltend gemachten Bedarfspositionen des Beschwerdeführers mit den von der Vorinstanz im Scheidungsverfahren erhobenen Bedarfszahlen überein (vgl. act. 4/1 S. 7 und act. 4/4/22). Zudem sind die Verhältnisse vorliegend derart knapp, dass der Über- schuss des Beschwerdeführers selbst dann immer noch wesentlich geringer als die zu erwartenden Prozesskosten ist, wenn man vom geltend gemachten Bedarf einige der nicht mittels Urkunden nachgewiesenen Positionen abzieht, etwa die Kreditraten für den Personenwagen (vgl. act. 4/3/5.5), deren regelmässige Abzah- lung nicht mit Kontoauszügen nachgewiesen wurde, und ein allfällig noch vorhan- denes, gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung gesteigertes Vermögen berücksichtigt (laut provisorischer Steuerrechnung im Jahr 2021 CHF 7'000.–, Kontoauszüge fehlen, vgl. act. 4/3/5.4). Mit seinem Überschuss kann der Kläger damit die zu erwartenden Kosten des Prozesses nicht decken.

5. Was den unentgeltlichen Rechtsbeistand betrifft, fällt als zusätzliches Krite- rium zur Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit in Betracht, dass die betreffen- de Person auf rechtskundige Unterstützung angewiesen sein muss (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzel- falles. Nebst den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens fallen dabei die Kom-

- 9 - plexität des Sachverhaltes und der Rechtsfragen sowie in der Person des Be- troffenen liegende Gründe in Betracht (BGer, 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3. m.w.H.). Nachdem das vorinstanzliche Verfahren aufgrund des Auslandsbezugs komplexere Fragen hinsichtlich der Bestimmung des Bedarfs und der Berechnung der Unterhaltsbeiträge aufwirft, weiter eine allfällige Anrechnung eines vorbeste- henden Mankos bzw. eine Rückforderung der Unterhaltsbeträge im Raum steht und der Fall damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komple- xität aufweist, ist der Beschwerdeführer auch auf anwaltliche Unterstützung an- gewiesen.

6. Zusammengefasst kann das vorinstanzliche Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewie- sen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vo- rinstanzliche Verfahren zu gewähren ist. Dem Beschwerdeführer ist ferner in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung ihrer Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. III. Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegen- de Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fal- len damit ausser Ansatz (vgl. § 200 lit. a GOG ZH), und der Beschwerde führen- den Partei ist aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; BGer, 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.2.; vgl. auch OGer ZH, PC210004 vom 31. März 2021, E. III.). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz, da der Be- schwerdeführer obsiegt. Die dem Beschwerdeführer zu entrichtende Entschädi- gung ist unter Berücksichtigung von § 13 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und § 9

- 10 - AnwGebV auf CHF 1'500.– zzgl. MwSt. festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer aus der Kasse der Vorinstanz auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichtes Uster vom 6. April 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechts- anwalt Dr. iur. X als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO."

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.

3. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädi- gung von CHF 1'500.– zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilage (act. 2 und 3), sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 11 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: