Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 machte B._____ bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage gegen C._____ anhängig (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom
18. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten bestellt (Urk. 5/21) und mit Verfügung vom 24. September 2020 rückwirkend per 20. Juli 2020 entlassen (Urk. 5/76). Am 30. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Honorarnote ein, mit wel- cher sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 24'338.10 (ein- schliesslich Mehrwertsteuerzuschlag) beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 99.13 Stunden, Barauslagen von Fr. 526.80 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 22'570.20 (Urk. 5/77/1-2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 setzte die Vorinstanz die Entschädigung auf Fr. 16'183.90 (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 5/92). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gut- geheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit der Be- schwerdeführerin Gelegenheit gegeben werden konnte, darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Mandats erforderlich gewesen sei (Urk. 5/98 S. 6, S. 8). Der Entscheid über eine allfällige Parteient- schädigung im Beschwerdeverfahren PC210021-O sowie die Verteilung der Pro- zesskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem neuen Entscheid der Vo- rinstanz vorbehalten (Urk. 5/98 S. 8). Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 Frist angesetzt, um die Notwendigkeit des getätigten Zeitaufwandes darzulegen (Urk. 5/99). Dem kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach (Urk. 5/101). Mit Verfügung vom
11. Februar 2022 legte die Vorinstanz die Entschädigung auf Fr. 16'752.40 (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 5/103).
- 3 -
E. 1.1 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens einwendet, es sei will- kürlich, diese nicht nach Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfahren, sondern gemäss dem Ausgang in der Sache zu regeln (Urk. 1 Rz. 22), ist ihre Rüge unbehelflich. Im Rückweisungsentscheid vom 30. Juni 2021 wurde gestützt auf die der Rechtsmittelinstanz in Art. 104 Abs. 4 ZPO eingeräumte Wahlmöglich- keit (vgl. dazu BGer 4A_523/2013 vom 31. März 2014, E. 8.1) entschieden, die Nebenfolgen gerade nicht nach Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfah- ren zu regeln, sondern deren Regelung der Vorinstanz zu überlassen und (grund- sätzlich) vom Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen. An diesen Entscheid ist die Kammer bei erneuter Befassung mit der Streitsache gebunden (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.5). Die von der Beschwerdeführerin bean- tragte Kostenverteilung entsprechend dem Obsiegen im ersten Beschwerdever- fahren fällt damit ausser Betracht. Demzufolge ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt hat, indem sie die Prozesskos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive derjenigen des Verfahrens PC210021-O) nach Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin bezüglich des strittigen Entschädigungsbetrags verteilte. Dies stellt gemäss gesetzlicher Regelung den Regelfall dar (Art. 106 ZPO), von welchem im Einzelfall abgewi- chen werden kann (Art. 107 ZPO). Die Beschwerdeführerin begründet nicht nä- her, weshalb im vorliegenden Fall ein Abweichen vom Grundsatz angezeigt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nachdem sie in der Sache mit ihrem Antrag auf Ausrichtung der vollen von ihr in Rechnung gestellten Entschädigung (Urk. 5/98 S. 2) weitgehend unterliegt, ist die erstinstanzliche Verteilung der Ge- richtskosten nicht zu beanstanden.
E. 1.2 Es erweist sich ebenfalls als korrekt, dass der Beschwerdeführerin kei- ne Parteientschädigung zugesprochen wurde. Üblicherweise wird ein geringfügi- ges Unterliegen oder Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten im Rahmen der
- 17 - Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht berücksichtigt (BGer 4A_54/2018 vom
E. 2 Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Februar 2022, FE180677, vollumfänglich aufzuheben, und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Geschäfts Nr. PC210021 seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Scheidungsverfahren sei strittig und insbesondere seitens des Beklagten aufwändig geführt worden, habe jedoch in materieller Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen. Im Zusammenhang mit der Berechnung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Parteien hätten sich Fragen in durchaus üblichem Ausmass gestellt. In güterrechtlicher Hinsicht habe unter anderem eine von der Klägerin beantragte Ausgleichszahlung aus angebli- chen Investitionen in eine Liegenschaft des Beklagten in Portugal im Betrag von mindestens Fr. 11'500.– zur Diskussion gestanden (Urk. 2 S. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin habe Vorwürfe gegenüber der fallführenden Richterin und der Gegenanwältin erhoben. So hätten gemäss Beschwerdeführerin die fehlende Verfahrensführung und die mangelnde Fachkompetenz der Gegen- anwältin zu einem erheblichen Mehraufwand ihrerseits geführt (Urk. 2 S. 5 f.). Der Ablauf des Scheidungsverfahrens sei jedoch in einem vollkommen üblichen Pro- zedere vonstatten gegangen (Urk. 2 S. 6). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Klägerin keine Unterlagen betreffend ihre Einkünfte eingereicht habe, treffe nicht zu. Die Klägerin habe mit der Klage sowie anlässlich der Einigungs- verhandlung vom 23. Januar 2019 ihre Einkommensverhältnisse dokumentiert, während der Beklagte sein Einkommen nur spärlich mit der Steuererklärung 2017 sowie der Lohnabrechnung von April 2018 dokumentiert habe. Bei dieser Aus- gangslage scheine es naheliegend, dass das Gericht nach Vorlage weiterer Un- terlagen – wohl durch beide Parteien – die Durchführung einer weiteren Eini- gungsverhandlung in Betracht gezogen habe. Inwieweit dies verwerflich und par- teiisch sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 7). Dass in jenem Zeitpunkt keine substantiierte Scheidungsklage vorgelegen habe, sei der Normalfall. Eben- falls sei es notorisch, dass es im Laufe eines Verfahrens zu gewissen Änderun- gen in den finanziellen Verhältnissen der Parteien komme. Das Aktualisieren von Unterhaltsberechnungen gehöre in einem länger andauernden Scheidungsverfah-
- 7 - ren zu den üblichen Aufgaben der Rechtsvertreter und stelle – vor allem in über- schaubaren Verhältnissen wie diesen – keinen besonderen Aufwand dar (Urk. 2 S. 7 f.). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei unklar gewesen, ob der Be- treuungsunterhalt pro Kind gefordert werde, sei ebenfalls nicht zutreffend. Die Klägerin habe in der Klageeinleitung Barunterhalt in Höhe von Fr. 864.80 für D._____ und Fr. 1'016.85 für E._____ geltend gemacht. In der Klagebegründung habe sie zusätzlich Betreuungsunterhalt für beide Kinder von insgesamt mindes- tens Fr. 173.40 bis 31. Juli 2019 und ab 1. August 2019 einen solchen von Fr. 1'222.05 geltend gemacht. Die Klägerin habe keine ungültigen, unbezifferten und unklaren Anträge gestellt. Der Einwand, die gegnerische Rechtsvertreterin habe völlig überrissene Forderungen gestellt, vermöge einen erhöhten notwendi- gen Aufwand ebenfalls nicht zu begründen (Urk. 2 S. 8). In Bezug auf die güter- rechtliche Auseinandersetzung mache die Beschwerdeführerin geltend, die nicht vorhandene Verfahrensführung sei hier "noch krasser" ausgefallen. Die güter- rechtliche Auseinandersetzung unterliege jedoch der Dispositionsmaxime und die Anträge der Klägerin seien klar und nachvollziehbar gewesen. Weder sei es zu- treffend, dass die Klägerin bezüglich der Zahlungen für das Haus in Portugal kei- ne bezifferten Anträge gestellt habe noch, dass sich dadurch das Verfahren auf- wendig gestaltet habe (Urk. 2 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin habe nicht darge- tan, inwiefern vermögensrechtliche Rechtsbegehren das Verfahren aufwendig ge- staltet hätten. Im Wesentlichen sei es um die Berechnung von Kindesunterhalt und einige überschaubare güterrechtliche Positionen gegangen (Urk. 2 S. 11). Der Forderung der Beschwerdeführerin nach einer Auseinandersetzung mit der Entschädigung der Gegenanwältin sei entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Verfügung rechtskräftig sei und die Beschwerdeführerin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Urk. 2 S. 12).
E. 2.3 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ei- nen übersetzten und unverhältnismässigen Aufwand betrieben habe, für welchen nicht der Staat und letztlich allenfalls der Beklagte aufgrund seiner Nachzah- lungspflicht aufkommen müsse. Die Grundgebühr sei am oberen Rand des mittle- ren Bereichs auf Fr. 10'000.– festzusetzen, womit die Durchführung der Eini- gungsverhandlung und die Erarbeitung der Klageantwort abgegolten seien. Für
- 8 - die Erstattung der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung und die kurze Eingabe vom 13. Juli 2020 erscheine ein Zuschlag von Fr. 4'500.– angemessen. Der er- höhten Verantwortung der Beschwerdeführerin aufgrund der Beratung des Be- klagten in einer Fremdsprache sei mit einer Erhöhung der Grundgebühr um Fr. 500.– Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführerin sei somit ein Honorar von Fr. 15'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen, demnach total Fr. 16'752.40 zu entrichten (Urk. 2 S. 12 f.). Angesichts des sehr deutlichen Un- terliegens der Beschwerdeführerin sei sie zu verpflichten, die Kosten des Rück- weisungsverfahrens im Betrag von Fr. 855.– zu übernehmen, während der Rest- betrag von Fr. 95.– auf die Staatskasse zu nehmen sei (Urk. 2 S. 13). Da weder von einem hohen Streitwert noch von einer komplizierten Sache ausgegangen werden könne und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde beinahe voll- ständig unterliege, sei ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 14).
E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädigung im ersten Beschwerdeverfahren in der Geschäfts Nr. PC210021 von Fr. 4'874.85 (inkl. Auslagen von Fr. 28.30 und 7.7% MWST) zu bezahlen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihren materiellen Ausführungen zu- sammengefasst, die Vorinstanz habe nur vom Beklagten Unterlagen verlangt, obwohl die Klägerin an der Einigungsverhandlung vom 23. Januar 2019 weniger als die Hälfte ihres bisherigen Einkommens geltend gemacht habe, ohne Unterla- gen ins Recht zu legen (Urk. 1 Rz. 5.1.). Die Vorinstanz habe während des ge- samten Scheidungsverfahrens keinen einzigen Beleg von der Klägerin gefordert (Urk. 1 Rz. 5.2.). Ferner sei zwar zutreffend, dass es im Laufe eines Verfahrens zu gewissen Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Parteien komme, aber niemals in der Häufigkeit und Oszillation der massgeblichen Einkommens- höhe wie im vorliegenden Fall (Urk. 1 Rz. 7). Zusätzlich hätten sich die Bedarfs- zahlen der Klägerin und der Kinder ständig verändert (Urk. 1 Rz. 7.2.). Sie habe die Unterhaltsberechnungen anlässlich der Einigungsverhandlung, der Klageant- wort, der Duplik sowie der Novenstellungnahme vom 3. Juli 2020 aktualisieren müssen (Urk. 1 Rz. 7.3.). Sie habe mindestens fünf verschiedene Einkommens- zahlen mit mindestens so vielen Varianten im Bedarf der Klägerin mit den Kindern substantiieren und nachweisen müssen (Urk. 1 Rz. 7.4.). Inwiefern der Antrag auf "Betreuungsunterhalt für beide Kinder von mindestens Fr. 173.40 (…) bzw. von mindestens Fr. 1'222.05" rechtlich korrekt und klar sein soll, nachdem nicht spezi-
- 9 - fiziert worden sei, ob der Betrag insgesamt für beide Kinder oder pro Kind gefor- dert werde, sei unbegreiflich (Urk. 1 Rz. 8.1.). Die Vorinstanz habe nichts gegen die unzulässigen, unbegründeten und unverständlichen Anträge der Gegenanwäl- tin unternommen (Urk. 1 Rz. 9). Durch die Ungenauigkeit der Gegenanwältin und das Nichtintervenieren der fallführenden Richterin habe sie nicht nur jede rechtlich mögliche Variante der von der Gegenpartei vorgebrachten Vorbringen beachten, sondern diese auch substantiiert begründen und nachweisen müssen. Hinzuge- kommen seien die ständigen Forderungen der Gegenanwältin, denen die Vorsit- zende der Vorinstanz kommentarlos nachgekommen sei bzw. die stets an sie (die Beschwerdeführerin) weitergleitet worden seien. Auch diesen erhöhten Aufwen- dungen habe sie sich nicht einfach entziehen können (Urk. 1 Rz. 9.2.). Die Aus- sage der Vorinstanz, es hätten keine völlig überrissenen Forderungen der Ge- genpartei vorgelegen, sei nicht nur aktenwidrig, rechtswidrig und willkürlich, son- dern auch stossend und unbegreiflich (Urk. 1 Rz. 10).
E. 3.2 Die Klägerin habe eine unbezifferte güterrechtliche Forderungsklage eingereicht. Die Bezifferung der Forderung müsse jedoch erfolgen, sobald das Hindernis für die Bezifferung weggefallen sei. Der Klägerin wäre dies von Beginn an möglich gewesen, da sie die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in Por- tugal hätte in Auftrag geben können und die Höhe der angeblich ins Eigengut des Beklagten geflossenen Zahlungen gekannt habe. Demzufolge habe die Klägerin bzw. die Gegenanwältin gegen die Dispositionsmaxime verstossen und auch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Urk. 1 Rz. 12.2. ff.). Indem die Vo- rinstanz den Standpunkt der Klägerin übernommen habe und eineinhalb Jahre später ausführe, die Behauptungen der Beschwerdeführerin fänden keine Stütze in den Akten, verstosse sie gegen sämtliche rechtsstaatlichen Verfahrensgaran- tien, insbesondere das rechtliche Gehör, die richterliche Fragepflicht, den unpar- teiischen und unvoreingenommenen Richter, das Gebot von Treu und Glauben, das Willkürverbot etc. Faktisch komme das Verhalten der Vorinstanz einer Amts- verweigerung gleich (Urk. 1 Rz. 12.4.).
E. 3.3 Inwiefern die Tatsache, dass die Verfügung betreffend Entschädigung der gegnerischen Rechtsvertreterin rechtskräftig sei, die Vorinstanz davon be-
- 10 - freie, sich mit dieser auseinanderzusetzen, sei nicht ersichtlich (Urk. 1 Rz. 18). Zusammenfassend hätten vermögensrechtliche Ansprüche von mindestens Fr. 1'146'648.– im Streit gelegen, welche das Verfahren aufwendig gestaltet hät- ten (Urk. 1 Rz. 13, Rz. 20). Zudem habe die Anwendung ausländischen Rechts im Zusammenhang mit gegen das rechtliche Gehör und die Dispositionsmaxime verstossende, ungültige und rechtswidrige unbezifferte Anträge vorgelegen. Dem- zufolge sei die Grundgebühr bis zum Betrag zu erhöhen, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Da sich die güterrechtliche Auseinandersetzung hauptsächlich um eine Liegenschaft in Portugal gedreht habe und zwei Rechtsschriften sowie zwei Verhandlungen statt- gefunden hätten, sei die Grundgebühr um 100% zu erhöhen. Mithin resultiere ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 70'794.– inkl. 7.7 % MWST zuzüglich Ausla- gen. Die von ihr geltend gemachte Prozessentschädigung liege somit unter dem, was ihr effektiv zustehen würde (Urk. 1 Rz. 20). Zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen führte die Beschwerdeführerin aus, das erste Beschwerdeverfahren PC210021 sei mit einer Rückweisung abgeschlossen worden, was prozessrecht- lich ein Obsiegen sei, sodass sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung habe und die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 1 Rz. 22 f.). Die Aufwendungen für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 28. Januar 2022 seien ihr ebenfalls zu erstatten. Diese wären bei korrektem Verfahrensverlauf Be- standteil der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und somit dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 1 Rz. 23).
4. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren im Rahmen ih- rer materiellen Ausführungen zahlreiche neue Behauptungen und Beweismittel vor (fehlende Aktenkenntnis sowie Torpedieren des Vorgehens gegen die Verfü- gung vom 11. Februar 2022 [Urk. 1 Rz. 2, Rz. 11.4.], Manipulation der Akten [Urk. 1 Rz. 3; Urk. 4/2 und Urk. 4/4], unterlassenes Nachfragen bei der Gegenpar- tei nach relevanten Tatsachen [Urk. 1 Rz. 5.2, Rz. 7.2., Rz. 15], Einverständnis des Beklagten mit ihrem Vorgehen [Urk. 1 Rz. 5.4.], keine Bemühungen um eine Teilvereinbarung [Urk. 1 Rz. 6], Parteilichkeit infolge Unterstützens der Gegenpar- tei, Voreingenommenheit und Animosität gegen die Person der Beschwerdeführe- rin [Urk. 1 Rz. 5.2., Rz. 8.1., Rz. 11.4., Rz. 15-16], den Auszug der Synonyme von
- 11 - Woxikon [Urk. 4/5], erhöhter Aufwand durch kommentarloses Weiterleiten von Forderungen der Gegenseite [Urk. 1 Rz. 9.2., vgl. Urk. 5/101 Rz. 2-2.3.], falsches Protokollieren und Akturieren [Urk. 1 Rz. 11.1 f., Rz. 12.4, Rz. 17.2.], Zeugenbe- fragung von F._____ [Urk. 1 Rz. 11.1.], die Honorarzahlung vom 21. Februar 2022 [Urk. 1 Rz. 16.2. und Urk. 4/6], diverse Rügen betreffend die Honorarnote der Gegenanwältin [Urk. 1 Rz. 17-18; Urk. 4/7], die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten [Urk. 1 Rz. 19, Urk. 4/8] und der Arbeits- plan der Beschwerdeführerin der letzten acht Wochen [Urk. 1 Rz. 21]). Da sie die- se im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat (vgl. Urk. 5/101), nicht dar- legt, weshalb diese im Beschwerdeverfahren zuzulassen seien und sich auf keine Sondervorschrift im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO beruft, gilt das Novenverbot absolut. Die aufgeführten Behauptungen und Beweismittel können im Beschwer- deverfahren daher nicht berücksichtigt werden, weshalb im Weiteren nicht darauf einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Parteilichkeit und Voreingenommenheit im Sinne eines Ausstandsgrundes vorwerfen sollte, wäre dieser Einwand auch verwirkt. Der Ausstandsgrund hätte unverzüglich nach Ent- deckung mit einem Ablehnungsgesuch im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4).
5. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. So trifft es nicht zu, dass die Klägerin keine Unterlagen zu ihrem Einkommen eingereicht hat: Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Klägerin bereits mit der Klage vom
3. Oktober 2018 die Steuererklärung 2016, die Lohnausweise von 2017 und Lohnabrechnungen von Februar bis April 2018 eingereicht (Urk. 5/4) sowie an- lässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Januar 2019 den Lohnausweis von 2018 und aktuelle Lohnabrechnungen (Juli 2018 bis Januar 2019) nachgereicht (Urk. 5/17). Mit der Klagebegründung reichte die Klägerin weitere Belege zu ihrem Einkommen ein (Urk. 5/30/22-27). Seitens des Beklagten lagen anlässlich der Ei- nigungsverhandlung zu seinem Einkommen lediglich die Steuererklärung 2017 und die Lohnabrechnung von April 2018 vor (Urk. 5/16). Dass die Klägerin eine Einkommensreduktion geltend gemacht habe, "ohne jegliche Unterlagen ins Recht zu legen" (Urk. 1 Rz. 5.1.), ist somit unzutreffend. Ebenso trifft nicht zu, dass die Vorinstanz bis zur Hauptverhandlung nur vom Beklagten Unterlagen ver-
- 12 - langt hat, wurden mit der Vorladung doch beide Parteien aufgefordert, Unterlagen einzureichen, welcher Aufforderung (betreffend Einkommen) jedoch hauptsächlich die Klägerin nachgekommen ist (Urk. 5/12 S. 2).
6. Entgegen der Beschwerdeführerin musste sie nicht "fünf verschiedene Einkommenszahlen mit mindestens so vielen Varianten im Bedarf der Klägerin mit den beiden Kindern eingehend substantiieren und nachweisen" (Urk. 1 Rz. 7.4.). Wie sie selbst zutreffend vorbringt, besteht der massgebliche Aufwand nicht im Einsetzen von Zahlen in einer Unterhaltstabelle ohne jegliche Begründung (vgl. Urk. 1 Rz. 7.3. f.) respektive der eigentlichen Berechnung, sondern darin, dass sie als Rechtsvertreterin die jeweiligen Positionen in den Rechtsschriften substantiiert darlegen muss. Der Beklagte hatte jedoch wie in jedem ordentlichen Prozess le- diglich zwei Parteivorträge, in welchen er seinen Substantiierungsobliegenheiten nachkommen musste. Für die Einigungsverhandlung hatte die Beschwerdeführe- rin keine substantiierte Begründung vorzulegen, wies die Vorinstanz in der Vorla- dung doch explizit darauf hin, dass die Parteien nicht zu Parteivorträgen zugelas- sen seien (Urk. 5/12 S. 2). Eine Novenstellungnahme (vgl. Urk. 1 Rz. 7.3.), in wel- cher die Beschwerdeführerin eine substantiierte Begründung von Einkommens- oder Bedarfszahlen vorgenommen hat, gab es nicht (vgl. Prot. I. S. 20 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte sich somit lediglich in der Klageantwort und der Duplik substantiiert zum Einkommen der Klägerin zu äussern, was sie mit rund einein- halb Seiten (Urk. 5/33 S. 13-14) bzw. rund drei Seiten (Urk. 5/44 S. 12-15) und somit in überschaubarem Rahmen getan hat. Dasselbe gilt für die Bedarfszahlen der Klägerin und der beiden Kinder, zu welchen sich die Beschwerdeführerin in der Klageantwort über rund fünf Seiten (Urk. 5/33 S. 15-20) und in der Duplik über rund vier Seiten (Urk. 5/44 S. 17-20) äusserte. Ein erhöhter Aufwand wegen des Aktualisierens der Unterhaltsberechnung aufgrund veränderter Verhältnisse ist nicht dargetan, wie bereits im Beschluss vom 30. Juni 2021 festgehalten wurde (Urk. 5/98 S. 5). Es rechtfertigt sich daher nicht, wegen der Unterhaltsbeiträge die Gebühr für die Parteientschädigung nach den Regeln für vermögensrechtliche Streitigkeiten festzulegen. Demnach erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Streitwertberechnung (Urk. 1 Rz. 13).
- 13 -
7. Auch lagen entgegen der Beschwerdeführerin keine unbezifferten oder ungültigen Anträge zum Kindesunterhalt vor. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, wurden die geforderten (Bar-)Unterhaltsbeiträge bereits in der Klage vom
3. Oktober 2018 klar beziffert, nämlich auf Fr. 864.80 für D._____ bzw. Fr. 1'016.85 für E._____ (Urk. 2 S. 8; Urk. 5/1 S. 2). Der anschliessend geforderte Betreuungsunterhalt wurde mit Fr. 173.40 bzw. Fr. 1'222.05 für beide Kinder (Urk. 5/29 S. 3) beziffert, wobei sich bereits aus dem Rechtsbegehren ergibt, dass es sich dabei um den geforderten Totalbetrag handelt, andernfalls das Rechtsbe- gehren auf Fr. 173.40 resp. Fr. 1'222.05 pro Kind oder je Kind gelautet hätte. Auch geht aus der Klagebegründung bzw. der von der Klägerin erstellten Unter- haltstabelle hervor, dass sich der Betreuungsunterhalt für beide Kinder insgesamt auf den genannten Betrag beläuft (so Urk. 5/29 S. 7 f.). Ohnehin hat dies offen- sichtlich keinen zusätzlichen Aufwand verursacht, denn die Beschwerdeführerin äusserte sich weder in der Klageantwort noch in der Duplik zu den Varianten von Fr. 1'222.05 pro Kind bzw. für beide Kinder, sondern stellte lediglich eigene Be- rechnungen an und begründete diese (Urk. 5/33 Rz. 12.1. ff.; Urk. 5/44 S. 12-24), wie es in jedem strittigen Scheidungsverfahren üblich ist. Dass die Beschwerde- führerin "alle Eventualitäten" habe substantiieren und nachweisen müssen (Urk. 5/101 Rz. 3.2.), trifft daher nicht zu. Es wurde seitens der Beschwerdeführe- rin ferner nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die "überrisse- nen" Forderungen der Gegenanwältin einen Mehraufwand verursacht haben sol- len (Urk. 1 Rz. 10; Urk. 5/101 Rz. 3.1.), da sich die Beschwerdeführerin wie ge- sagt nicht mit den Zahlen der Klägerin im Einzelnen auseinandersetzte, sondern diesen ihre eigene Berechnung gegenüberstellte. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur fehlenden Bezifferung (sowohl betreffend Unterhalts- beiträge als auch betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung, vgl. E. 8) geltend machen möchte, dass sie sich nicht mit einem Nichteintretensantrag habe begnügen können, sondern Ausführungen zur Sache habe machen müssen (so Urk. 1 Rz. 8.2., Rz. 9.2.), ist ihr in Erinnerung zu rufen, dass sie für diese Ausfüh- rungen zur Sache entschädigt wurde, wurde in der Bemessung der Entschädi- gung doch der Aufwand für das Ausarbeiten von zwei "vollen" Rechtsschriften be- rücksichtigt. Hätte sich die Beschwerdeführerin mit einem Nichteintretensantrag
- 14 - begnügt und keine Ausführungen zu Einkommen, Bedarf und Unterhaltsbeiträgen etc. getätigt, wäre die Entschädigung tiefer als die zugesprochenen Fr. 16'752.40 ausgefallen.
E. 4 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädi- gung im ersten Beschwerdeverfahren in der Geschäfts Nr. PC210021 von Fr. 4'539.00 (inkl. Auslagen von Fr. 28.30 und 7.7% MWST) zu bezahlen.
E. 5 Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin, eine Prozessent- schädigung im ersten Beschwerdeverfahren in der Geschäfts Nr. PC210021 von Fr. 4'129.55 (inkl. Auslagen von Fr. 28.30 und 7.7% MWST) zu bezahlen.
E. 6 Es sei der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme vom
28. Januar 2022 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'856.85 (inkl. Fr. 13.30 Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.
E. 7 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme vom 28. Januar 2022 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'573.40 (inkl. Fr. 13.30 Auslagen und 7.7% MWST) zu bezah- len.
E. 8 Die Beschwerdeführerin setzt sich sodann nicht mit der zentralen vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Klägerin in Bezug auf die Liegenschaft in Portugal klare und nachvollziehbare Anträge gestellt habe (Urk. 2 S. 10). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lässt sich den Rechtsschriften der Klägerin entnehmen, dass sie sich die Bezifferung der Anträge nicht wegen der Liegenschaft in Portugal vorbehielt, sondern aufgrund nicht bekannter Konti- Guthaben des Beklagten (Urk. 5/29 S. 11; Urk. 5/40 S. 17). Die güterrechtliche Forderung betreffend die Liegenschaft in Portugal bezifferte die Klägerin in der Replik auf exakt Fr. 11'500.– (Urk. 5/40 S. 12, S. 17). Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 12.3.) gehen damit ins Leere. Anzufügen ist, dass das Gericht Parteien in einem strittigen Scheidungsverfahren nicht aufzufordern hat, eine unbezifferte Forderungsklage bereits während des Schriftenwechsels zu beziffern. Dies hat erst nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Aus- kunftserteilung durch die Gegenpartei zu erfolgen (so Art. 85 Abs. 2 ZPO).
E. 9 Ebenso wenig ist aufgrund der geltend gemachten Mitwirkungspflicht wegen der Anwendung ausländischen Rechts (Urk. 1 Rz. 12.1.; Urk. 5/101 Rz. 4.2.) ein erhöhter Aufwand dargetan. In der Klageantwort hielt die Beschwer- deführerin nämlich fest, ihrer Ansicht nach gelange zwar portugiesisches Recht zur Anwendung, es liege aber nicht an ihr aufzuzeigen, wie die güterrechtliche Auseinandersetzung nach portugiesischem Recht durchgeführt werde (Urk. 5/33 Rz. 15.3.). Die Beschwerdeführerin tätigte in der Folge in der Klageantwort denn auch keine umfangreichen Ausführungen zu portugiesischem Recht, sondern hielt lediglich in wenigen Sätzen ohne Angabe von Gesetzesbestimmungen fest, die Ex-Frau des Beklagten habe nach portugiesischem Recht Anspruch auf eine Nut- zungsentschädigung ihres Eigentums in Höhe von monatlich € 250 (Urk. 5/33 Rz. 15.3. ff., Rz. 18.1.). In der Duplik finden sich keine Ausführungen zum portu- giesischen Recht, sondern die Beschwerdeführerin hielt bloss fest, die Klägerin bestreite nicht, dass der Ex-Frau des Beklagten eine Entschädigung nach portu-
- 15 - giesischem Recht zustehe (Urk. 5/44 Rz. 29.1, S. 24 ff.). Aber selbst wenn sich die güterrechtliche Auseinandersetzung als überdurchschnittlich aufwendig ge- staltet hätte, so hätte dies – so auch die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 20) – le- diglich dazu führen können, dass die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 AnwGebV zu berechnen wäre, was bei einem Streitwert von Fr. 11'500.– keine Entschädi- gung in der Höhe rechtfertigen könnte, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch existiert in der Anwaltsgebührenverordnung keine § 11 GebV OG entsprechende Bestimmung, welche eine Erhöhung der Gebühr wegen Ausland- bezugs vorsieht. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Erhöhung um 100% (Urk. 1 Rz. 20; Urk. 5/101 Rz. 4.3.) wegen des portugiesischen Grundstücks ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 10 Weitere Umstände, welche das Verfahren (für die Beschwerdeführerin) als besonders aufwendig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. So führt die Beschwerdeführerin zum angeblichen dritten Kind der Klägerin aus, dies habe zu keinem zusätzlichen Aufwand geführt (Urk. 1 Rz. 15). Schliesslich ist auch nicht verständlich, inwiefern die Honorarnote der Gegenanwältin einen Einfluss auf den Aufwand der Beschwerdeführerin gehabt haben soll. Selbst wenn die Entschädi- gung der Gegenanwältin zu hoch festgesetzt worden wäre, hätte die Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf ein ebenfalls übersetztes Honorar. Eine Auseinan- dersetzung mit der Honorarnote der Rechtsvertreterin der Klägerin erübrigt sich daher.
E. 11 Juli 2018, E. 5.1, E. 5.4.; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 106 N 9), womit es sich bereits angesichts des marginalen Obsiegens der Beschwerdeführerin von weniger als 7% gerechtfertigt hätte, von einer Parteientschädigung abzusehen. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Umtriebsentschädigung einer in eigener Sache prozessierenden Anwältin nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat de- ren Voraussetzungen – welche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspre- chen und kumulativ vorliegen müssen (BGE 144 V 280 E. 8.2; 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132, E. 4.d; BGer 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009, E. 4.3.; vgl. auch AJP 7/2019 S. 688, S. 691) – korrekt wiedergegeben (Urk. 2 S. 13 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbei- ständung und Entschädigung der Rechtsbeiständin handelt es sich um ein eige- nes, vom Hauptverfahren losgelöstes Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 und Abs. 6 ZPO). Damit richtet sich der Streitwert nicht nach den Regeln der Hauptsache (vorliegend des Scheidungsverfahrens), sondern nach der geforderten Entschädi- gung. Nachdem bereits das Erfordernis des hohen Streitwerts nicht erfüllt ist, ist der Beschwerdeführerin in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Parteientschädigung und auch keine Entschädigung für die Stellungnahme vom 28. Januar 2022 zuzusprechen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG). Im Rechtmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach Massgabe dessen, was vor der Rechtmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), wobei die Mehrwertsteuer analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC200013 vom 9. Juni 2020, E. 4.2 m.w.H.). Vorliegend beträgt der Streitwert folglich Fr. 7'043.40 (Fr. 22'600.20 [gefordertes Honorar inklusive Barauslagen ohne Mehrwertsteuer] abzüglich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 15'556.80 [Honorar ohne Mehrwertsteuer]). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 935.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist
- 18 - sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist aufgrund ihres Unterliegens abzusehen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2022 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 935.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, ihren ehemaligen Klienten und an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3-4/2- 12, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'043.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 19 - Zürich, 27. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 27. Mai 2022 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Februar 2022 (FE180677-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 machte B._____ bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage gegen C._____ anhängig (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom
18. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten bestellt (Urk. 5/21) und mit Verfügung vom 24. September 2020 rückwirkend per 20. Juli 2020 entlassen (Urk. 5/76). Am 30. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Honorarnote ein, mit wel- cher sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 24'338.10 (ein- schliesslich Mehrwertsteuerzuschlag) beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 99.13 Stunden, Barauslagen von Fr. 526.80 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 22'570.20 (Urk. 5/77/1-2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 setzte die Vorinstanz die Entschädigung auf Fr. 16'183.90 (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 5/92). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gut- geheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit der Be- schwerdeführerin Gelegenheit gegeben werden konnte, darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Mandats erforderlich gewesen sei (Urk. 5/98 S. 6, S. 8). Der Entscheid über eine allfällige Parteient- schädigung im Beschwerdeverfahren PC210021-O sowie die Verteilung der Pro- zesskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem neuen Entscheid der Vo- rinstanz vorbehalten (Urk. 5/98 S. 8). Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 Frist angesetzt, um die Notwendigkeit des getätigten Zeitaufwandes darzulegen (Urk. 5/99). Dem kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach (Urk. 5/101). Mit Verfügung vom
11. Februar 2022 legte die Vorinstanz die Entschädigung auf Fr. 16'752.40 (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 5/103).
- 3 -
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 1) rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 6 und Urk. 7/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
8. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Februar 2022, FE180677, vollumfänglich aufzuheben, und der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse die volle Entschädigung von Fr. 24'338.10 (inkl. Auslagen, RG Steueramt Winterthur und MWST), abzüglich der Teilzahlung von Fr. 16'752.40 (inkl. Auslagen, RG Steueramt Win- terthur und 7.7% MWST) vom 21. Februar 2022, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 7'585.70 seit dem 30. Mai 2021 zu bezahlen.
2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Februar 2022, FE180677, vollumfänglich aufzuheben, und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Geschäfts Nr. PC210021 seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädigung im ersten Beschwerdeverfahren in der Geschäfts Nr. PC210021 von Fr. 4'874.85 (inkl. Auslagen von Fr. 28.30 und 7.7% MWST) zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädi- gung im ersten Beschwerdeverfahren in der Geschäfts Nr. PC210021 von Fr. 4'539.00 (inkl. Auslagen von Fr. 28.30 und 7.7% MWST) zu bezahlen.
5. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin, eine Prozessent- schädigung im ersten Beschwerdeverfahren in der Geschäfts Nr. PC210021 von Fr. 4'129.55 (inkl. Auslagen von Fr. 28.30 und 7.7% MWST) zu bezahlen.
6. Es sei der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme vom
28. Januar 2022 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'856.85 (inkl. Fr. 13.30 Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.
7. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme vom 28. Januar 2022 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'573.40 (inkl. Fr. 13.30 Auslagen und 7.7% MWST) zu bezah- len.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-103). Die Ein- legerakten waren in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Akturierungsverordnung des Obergerichts nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Urteil vom
- 4 -
19. Oktober 2020 bereits zurückgegeben worden. Da sich die zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Umstände jedoch den vorhandenen Akten – insbeson- dere den prozessleitenden Verfügungen sowie den Rechtsschriften – entnehmen lassen, ist auf das Einfordern der Einlegerakten bei den Parteien des Schei- dungsverfahrens zu verzichten. Auf den Beizug der Akten des Beschwerdeverfah- rens PC210021-O kann ebenfalls verzichtet werden, da die Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2021 mitsamt Beilagen sowie der Beschluss vom 30. Juni 2021 be- reits bei den Akten liegen (Urk. 5/98).
4. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Praxisgemäss ist der unentgeltlich Verbeiständete nicht anzuhören (OGer ZH PC200006 vom 29. April 2020, E. 1.5). Auf die Einholung einer Stel- lungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten, womit sich das Ver- fahren als spruchreif erweist. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der Ent- schädigung, welche der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des Beklagten zugesprochen wurde (Art. 122 ZPO). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), und die Beschwerde- führerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Ent- schädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konk-
- 5 - ret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinander- setzen (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Dies gilt zumindest insoweit, als es sich nicht um offen- sichtliche Mängel des angefochtenen Entscheids handelt (BGE 142 III 413, E. 2.2.4).
3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466, E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.). III. Materielles
1. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemes- sen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kan- tonen liegt (Art. 96 ZPO). Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbei- ständin wird nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) bemessen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der
- 6 - Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes sowie der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorpro- zessualen Bemühungen festgesetzt wird (§§ 2 und 5 f. AnwGebV). 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Scheidungsverfahren sei strittig und insbesondere seitens des Beklagten aufwändig geführt worden, habe jedoch in materieller Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen. Im Zusammenhang mit der Berechnung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Parteien hätten sich Fragen in durchaus üblichem Ausmass gestellt. In güterrechtlicher Hinsicht habe unter anderem eine von der Klägerin beantragte Ausgleichszahlung aus angebli- chen Investitionen in eine Liegenschaft des Beklagten in Portugal im Betrag von mindestens Fr. 11'500.– zur Diskussion gestanden (Urk. 2 S. 5). 2.2. Die Beschwerdeführerin habe Vorwürfe gegenüber der fallführenden Richterin und der Gegenanwältin erhoben. So hätten gemäss Beschwerdeführerin die fehlende Verfahrensführung und die mangelnde Fachkompetenz der Gegen- anwältin zu einem erheblichen Mehraufwand ihrerseits geführt (Urk. 2 S. 5 f.). Der Ablauf des Scheidungsverfahrens sei jedoch in einem vollkommen üblichen Pro- zedere vonstatten gegangen (Urk. 2 S. 6). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Klägerin keine Unterlagen betreffend ihre Einkünfte eingereicht habe, treffe nicht zu. Die Klägerin habe mit der Klage sowie anlässlich der Einigungs- verhandlung vom 23. Januar 2019 ihre Einkommensverhältnisse dokumentiert, während der Beklagte sein Einkommen nur spärlich mit der Steuererklärung 2017 sowie der Lohnabrechnung von April 2018 dokumentiert habe. Bei dieser Aus- gangslage scheine es naheliegend, dass das Gericht nach Vorlage weiterer Un- terlagen – wohl durch beide Parteien – die Durchführung einer weiteren Eini- gungsverhandlung in Betracht gezogen habe. Inwieweit dies verwerflich und par- teiisch sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 7). Dass in jenem Zeitpunkt keine substantiierte Scheidungsklage vorgelegen habe, sei der Normalfall. Eben- falls sei es notorisch, dass es im Laufe eines Verfahrens zu gewissen Änderun- gen in den finanziellen Verhältnissen der Parteien komme. Das Aktualisieren von Unterhaltsberechnungen gehöre in einem länger andauernden Scheidungsverfah-
- 7 - ren zu den üblichen Aufgaben der Rechtsvertreter und stelle – vor allem in über- schaubaren Verhältnissen wie diesen – keinen besonderen Aufwand dar (Urk. 2 S. 7 f.). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei unklar gewesen, ob der Be- treuungsunterhalt pro Kind gefordert werde, sei ebenfalls nicht zutreffend. Die Klägerin habe in der Klageeinleitung Barunterhalt in Höhe von Fr. 864.80 für D._____ und Fr. 1'016.85 für E._____ geltend gemacht. In der Klagebegründung habe sie zusätzlich Betreuungsunterhalt für beide Kinder von insgesamt mindes- tens Fr. 173.40 bis 31. Juli 2019 und ab 1. August 2019 einen solchen von Fr. 1'222.05 geltend gemacht. Die Klägerin habe keine ungültigen, unbezifferten und unklaren Anträge gestellt. Der Einwand, die gegnerische Rechtsvertreterin habe völlig überrissene Forderungen gestellt, vermöge einen erhöhten notwendi- gen Aufwand ebenfalls nicht zu begründen (Urk. 2 S. 8). In Bezug auf die güter- rechtliche Auseinandersetzung mache die Beschwerdeführerin geltend, die nicht vorhandene Verfahrensführung sei hier "noch krasser" ausgefallen. Die güter- rechtliche Auseinandersetzung unterliege jedoch der Dispositionsmaxime und die Anträge der Klägerin seien klar und nachvollziehbar gewesen. Weder sei es zu- treffend, dass die Klägerin bezüglich der Zahlungen für das Haus in Portugal kei- ne bezifferten Anträge gestellt habe noch, dass sich dadurch das Verfahren auf- wendig gestaltet habe (Urk. 2 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin habe nicht darge- tan, inwiefern vermögensrechtliche Rechtsbegehren das Verfahren aufwendig ge- staltet hätten. Im Wesentlichen sei es um die Berechnung von Kindesunterhalt und einige überschaubare güterrechtliche Positionen gegangen (Urk. 2 S. 11). Der Forderung der Beschwerdeführerin nach einer Auseinandersetzung mit der Entschädigung der Gegenanwältin sei entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Verfügung rechtskräftig sei und die Beschwerdeführerin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Urk. 2 S. 12). 2.3. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ei- nen übersetzten und unverhältnismässigen Aufwand betrieben habe, für welchen nicht der Staat und letztlich allenfalls der Beklagte aufgrund seiner Nachzah- lungspflicht aufkommen müsse. Die Grundgebühr sei am oberen Rand des mittle- ren Bereichs auf Fr. 10'000.– festzusetzen, womit die Durchführung der Eini- gungsverhandlung und die Erarbeitung der Klageantwort abgegolten seien. Für
- 8 - die Erstattung der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung und die kurze Eingabe vom 13. Juli 2020 erscheine ein Zuschlag von Fr. 4'500.– angemessen. Der er- höhten Verantwortung der Beschwerdeführerin aufgrund der Beratung des Be- klagten in einer Fremdsprache sei mit einer Erhöhung der Grundgebühr um Fr. 500.– Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführerin sei somit ein Honorar von Fr. 15'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen, demnach total Fr. 16'752.40 zu entrichten (Urk. 2 S. 12 f.). Angesichts des sehr deutlichen Un- terliegens der Beschwerdeführerin sei sie zu verpflichten, die Kosten des Rück- weisungsverfahrens im Betrag von Fr. 855.– zu übernehmen, während der Rest- betrag von Fr. 95.– auf die Staatskasse zu nehmen sei (Urk. 2 S. 13). Da weder von einem hohen Streitwert noch von einer komplizierten Sache ausgegangen werden könne und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde beinahe voll- ständig unterliege, sei ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 14). 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihren materiellen Ausführungen zu- sammengefasst, die Vorinstanz habe nur vom Beklagten Unterlagen verlangt, obwohl die Klägerin an der Einigungsverhandlung vom 23. Januar 2019 weniger als die Hälfte ihres bisherigen Einkommens geltend gemacht habe, ohne Unterla- gen ins Recht zu legen (Urk. 1 Rz. 5.1.). Die Vorinstanz habe während des ge- samten Scheidungsverfahrens keinen einzigen Beleg von der Klägerin gefordert (Urk. 1 Rz. 5.2.). Ferner sei zwar zutreffend, dass es im Laufe eines Verfahrens zu gewissen Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Parteien komme, aber niemals in der Häufigkeit und Oszillation der massgeblichen Einkommens- höhe wie im vorliegenden Fall (Urk. 1 Rz. 7). Zusätzlich hätten sich die Bedarfs- zahlen der Klägerin und der Kinder ständig verändert (Urk. 1 Rz. 7.2.). Sie habe die Unterhaltsberechnungen anlässlich der Einigungsverhandlung, der Klageant- wort, der Duplik sowie der Novenstellungnahme vom 3. Juli 2020 aktualisieren müssen (Urk. 1 Rz. 7.3.). Sie habe mindestens fünf verschiedene Einkommens- zahlen mit mindestens so vielen Varianten im Bedarf der Klägerin mit den Kindern substantiieren und nachweisen müssen (Urk. 1 Rz. 7.4.). Inwiefern der Antrag auf "Betreuungsunterhalt für beide Kinder von mindestens Fr. 173.40 (…) bzw. von mindestens Fr. 1'222.05" rechtlich korrekt und klar sein soll, nachdem nicht spezi-
- 9 - fiziert worden sei, ob der Betrag insgesamt für beide Kinder oder pro Kind gefor- dert werde, sei unbegreiflich (Urk. 1 Rz. 8.1.). Die Vorinstanz habe nichts gegen die unzulässigen, unbegründeten und unverständlichen Anträge der Gegenanwäl- tin unternommen (Urk. 1 Rz. 9). Durch die Ungenauigkeit der Gegenanwältin und das Nichtintervenieren der fallführenden Richterin habe sie nicht nur jede rechtlich mögliche Variante der von der Gegenpartei vorgebrachten Vorbringen beachten, sondern diese auch substantiiert begründen und nachweisen müssen. Hinzuge- kommen seien die ständigen Forderungen der Gegenanwältin, denen die Vorsit- zende der Vorinstanz kommentarlos nachgekommen sei bzw. die stets an sie (die Beschwerdeführerin) weitergleitet worden seien. Auch diesen erhöhten Aufwen- dungen habe sie sich nicht einfach entziehen können (Urk. 1 Rz. 9.2.). Die Aus- sage der Vorinstanz, es hätten keine völlig überrissenen Forderungen der Ge- genpartei vorgelegen, sei nicht nur aktenwidrig, rechtswidrig und willkürlich, son- dern auch stossend und unbegreiflich (Urk. 1 Rz. 10). 3.2. Die Klägerin habe eine unbezifferte güterrechtliche Forderungsklage eingereicht. Die Bezifferung der Forderung müsse jedoch erfolgen, sobald das Hindernis für die Bezifferung weggefallen sei. Der Klägerin wäre dies von Beginn an möglich gewesen, da sie die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in Por- tugal hätte in Auftrag geben können und die Höhe der angeblich ins Eigengut des Beklagten geflossenen Zahlungen gekannt habe. Demzufolge habe die Klägerin bzw. die Gegenanwältin gegen die Dispositionsmaxime verstossen und auch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Urk. 1 Rz. 12.2. ff.). Indem die Vo- rinstanz den Standpunkt der Klägerin übernommen habe und eineinhalb Jahre später ausführe, die Behauptungen der Beschwerdeführerin fänden keine Stütze in den Akten, verstosse sie gegen sämtliche rechtsstaatlichen Verfahrensgaran- tien, insbesondere das rechtliche Gehör, die richterliche Fragepflicht, den unpar- teiischen und unvoreingenommenen Richter, das Gebot von Treu und Glauben, das Willkürverbot etc. Faktisch komme das Verhalten der Vorinstanz einer Amts- verweigerung gleich (Urk. 1 Rz. 12.4.). 3.3. Inwiefern die Tatsache, dass die Verfügung betreffend Entschädigung der gegnerischen Rechtsvertreterin rechtskräftig sei, die Vorinstanz davon be-
- 10 - freie, sich mit dieser auseinanderzusetzen, sei nicht ersichtlich (Urk. 1 Rz. 18). Zusammenfassend hätten vermögensrechtliche Ansprüche von mindestens Fr. 1'146'648.– im Streit gelegen, welche das Verfahren aufwendig gestaltet hät- ten (Urk. 1 Rz. 13, Rz. 20). Zudem habe die Anwendung ausländischen Rechts im Zusammenhang mit gegen das rechtliche Gehör und die Dispositionsmaxime verstossende, ungültige und rechtswidrige unbezifferte Anträge vorgelegen. Dem- zufolge sei die Grundgebühr bis zum Betrag zu erhöhen, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Da sich die güterrechtliche Auseinandersetzung hauptsächlich um eine Liegenschaft in Portugal gedreht habe und zwei Rechtsschriften sowie zwei Verhandlungen statt- gefunden hätten, sei die Grundgebühr um 100% zu erhöhen. Mithin resultiere ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 70'794.– inkl. 7.7 % MWST zuzüglich Ausla- gen. Die von ihr geltend gemachte Prozessentschädigung liege somit unter dem, was ihr effektiv zustehen würde (Urk. 1 Rz. 20). Zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen führte die Beschwerdeführerin aus, das erste Beschwerdeverfahren PC210021 sei mit einer Rückweisung abgeschlossen worden, was prozessrecht- lich ein Obsiegen sei, sodass sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung habe und die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 1 Rz. 22 f.). Die Aufwendungen für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 28. Januar 2022 seien ihr ebenfalls zu erstatten. Diese wären bei korrektem Verfahrensverlauf Be- standteil der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und somit dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 1 Rz. 23).
4. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren im Rahmen ih- rer materiellen Ausführungen zahlreiche neue Behauptungen und Beweismittel vor (fehlende Aktenkenntnis sowie Torpedieren des Vorgehens gegen die Verfü- gung vom 11. Februar 2022 [Urk. 1 Rz. 2, Rz. 11.4.], Manipulation der Akten [Urk. 1 Rz. 3; Urk. 4/2 und Urk. 4/4], unterlassenes Nachfragen bei der Gegenpar- tei nach relevanten Tatsachen [Urk. 1 Rz. 5.2, Rz. 7.2., Rz. 15], Einverständnis des Beklagten mit ihrem Vorgehen [Urk. 1 Rz. 5.4.], keine Bemühungen um eine Teilvereinbarung [Urk. 1 Rz. 6], Parteilichkeit infolge Unterstützens der Gegenpar- tei, Voreingenommenheit und Animosität gegen die Person der Beschwerdeführe- rin [Urk. 1 Rz. 5.2., Rz. 8.1., Rz. 11.4., Rz. 15-16], den Auszug der Synonyme von
- 11 - Woxikon [Urk. 4/5], erhöhter Aufwand durch kommentarloses Weiterleiten von Forderungen der Gegenseite [Urk. 1 Rz. 9.2., vgl. Urk. 5/101 Rz. 2-2.3.], falsches Protokollieren und Akturieren [Urk. 1 Rz. 11.1 f., Rz. 12.4, Rz. 17.2.], Zeugenbe- fragung von F._____ [Urk. 1 Rz. 11.1.], die Honorarzahlung vom 21. Februar 2022 [Urk. 1 Rz. 16.2. und Urk. 4/6], diverse Rügen betreffend die Honorarnote der Gegenanwältin [Urk. 1 Rz. 17-18; Urk. 4/7], die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten [Urk. 1 Rz. 19, Urk. 4/8] und der Arbeits- plan der Beschwerdeführerin der letzten acht Wochen [Urk. 1 Rz. 21]). Da sie die- se im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat (vgl. Urk. 5/101), nicht dar- legt, weshalb diese im Beschwerdeverfahren zuzulassen seien und sich auf keine Sondervorschrift im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO beruft, gilt das Novenverbot absolut. Die aufgeführten Behauptungen und Beweismittel können im Beschwer- deverfahren daher nicht berücksichtigt werden, weshalb im Weiteren nicht darauf einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Parteilichkeit und Voreingenommenheit im Sinne eines Ausstandsgrundes vorwerfen sollte, wäre dieser Einwand auch verwirkt. Der Ausstandsgrund hätte unverzüglich nach Ent- deckung mit einem Ablehnungsgesuch im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4).
5. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. So trifft es nicht zu, dass die Klägerin keine Unterlagen zu ihrem Einkommen eingereicht hat: Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Klägerin bereits mit der Klage vom
3. Oktober 2018 die Steuererklärung 2016, die Lohnausweise von 2017 und Lohnabrechnungen von Februar bis April 2018 eingereicht (Urk. 5/4) sowie an- lässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Januar 2019 den Lohnausweis von 2018 und aktuelle Lohnabrechnungen (Juli 2018 bis Januar 2019) nachgereicht (Urk. 5/17). Mit der Klagebegründung reichte die Klägerin weitere Belege zu ihrem Einkommen ein (Urk. 5/30/22-27). Seitens des Beklagten lagen anlässlich der Ei- nigungsverhandlung zu seinem Einkommen lediglich die Steuererklärung 2017 und die Lohnabrechnung von April 2018 vor (Urk. 5/16). Dass die Klägerin eine Einkommensreduktion geltend gemacht habe, "ohne jegliche Unterlagen ins Recht zu legen" (Urk. 1 Rz. 5.1.), ist somit unzutreffend. Ebenso trifft nicht zu, dass die Vorinstanz bis zur Hauptverhandlung nur vom Beklagten Unterlagen ver-
- 12 - langt hat, wurden mit der Vorladung doch beide Parteien aufgefordert, Unterlagen einzureichen, welcher Aufforderung (betreffend Einkommen) jedoch hauptsächlich die Klägerin nachgekommen ist (Urk. 5/12 S. 2).
6. Entgegen der Beschwerdeführerin musste sie nicht "fünf verschiedene Einkommenszahlen mit mindestens so vielen Varianten im Bedarf der Klägerin mit den beiden Kindern eingehend substantiieren und nachweisen" (Urk. 1 Rz. 7.4.). Wie sie selbst zutreffend vorbringt, besteht der massgebliche Aufwand nicht im Einsetzen von Zahlen in einer Unterhaltstabelle ohne jegliche Begründung (vgl. Urk. 1 Rz. 7.3. f.) respektive der eigentlichen Berechnung, sondern darin, dass sie als Rechtsvertreterin die jeweiligen Positionen in den Rechtsschriften substantiiert darlegen muss. Der Beklagte hatte jedoch wie in jedem ordentlichen Prozess le- diglich zwei Parteivorträge, in welchen er seinen Substantiierungsobliegenheiten nachkommen musste. Für die Einigungsverhandlung hatte die Beschwerdeführe- rin keine substantiierte Begründung vorzulegen, wies die Vorinstanz in der Vorla- dung doch explizit darauf hin, dass die Parteien nicht zu Parteivorträgen zugelas- sen seien (Urk. 5/12 S. 2). Eine Novenstellungnahme (vgl. Urk. 1 Rz. 7.3.), in wel- cher die Beschwerdeführerin eine substantiierte Begründung von Einkommens- oder Bedarfszahlen vorgenommen hat, gab es nicht (vgl. Prot. I. S. 20 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte sich somit lediglich in der Klageantwort und der Duplik substantiiert zum Einkommen der Klägerin zu äussern, was sie mit rund einein- halb Seiten (Urk. 5/33 S. 13-14) bzw. rund drei Seiten (Urk. 5/44 S. 12-15) und somit in überschaubarem Rahmen getan hat. Dasselbe gilt für die Bedarfszahlen der Klägerin und der beiden Kinder, zu welchen sich die Beschwerdeführerin in der Klageantwort über rund fünf Seiten (Urk. 5/33 S. 15-20) und in der Duplik über rund vier Seiten (Urk. 5/44 S. 17-20) äusserte. Ein erhöhter Aufwand wegen des Aktualisierens der Unterhaltsberechnung aufgrund veränderter Verhältnisse ist nicht dargetan, wie bereits im Beschluss vom 30. Juni 2021 festgehalten wurde (Urk. 5/98 S. 5). Es rechtfertigt sich daher nicht, wegen der Unterhaltsbeiträge die Gebühr für die Parteientschädigung nach den Regeln für vermögensrechtliche Streitigkeiten festzulegen. Demnach erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Streitwertberechnung (Urk. 1 Rz. 13).
- 13 -
7. Auch lagen entgegen der Beschwerdeführerin keine unbezifferten oder ungültigen Anträge zum Kindesunterhalt vor. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, wurden die geforderten (Bar-)Unterhaltsbeiträge bereits in der Klage vom
3. Oktober 2018 klar beziffert, nämlich auf Fr. 864.80 für D._____ bzw. Fr. 1'016.85 für E._____ (Urk. 2 S. 8; Urk. 5/1 S. 2). Der anschliessend geforderte Betreuungsunterhalt wurde mit Fr. 173.40 bzw. Fr. 1'222.05 für beide Kinder (Urk. 5/29 S. 3) beziffert, wobei sich bereits aus dem Rechtsbegehren ergibt, dass es sich dabei um den geforderten Totalbetrag handelt, andernfalls das Rechtsbe- gehren auf Fr. 173.40 resp. Fr. 1'222.05 pro Kind oder je Kind gelautet hätte. Auch geht aus der Klagebegründung bzw. der von der Klägerin erstellten Unter- haltstabelle hervor, dass sich der Betreuungsunterhalt für beide Kinder insgesamt auf den genannten Betrag beläuft (so Urk. 5/29 S. 7 f.). Ohnehin hat dies offen- sichtlich keinen zusätzlichen Aufwand verursacht, denn die Beschwerdeführerin äusserte sich weder in der Klageantwort noch in der Duplik zu den Varianten von Fr. 1'222.05 pro Kind bzw. für beide Kinder, sondern stellte lediglich eigene Be- rechnungen an und begründete diese (Urk. 5/33 Rz. 12.1. ff.; Urk. 5/44 S. 12-24), wie es in jedem strittigen Scheidungsverfahren üblich ist. Dass die Beschwerde- führerin "alle Eventualitäten" habe substantiieren und nachweisen müssen (Urk. 5/101 Rz. 3.2.), trifft daher nicht zu. Es wurde seitens der Beschwerdeführe- rin ferner nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die "überrisse- nen" Forderungen der Gegenanwältin einen Mehraufwand verursacht haben sol- len (Urk. 1 Rz. 10; Urk. 5/101 Rz. 3.1.), da sich die Beschwerdeführerin wie ge- sagt nicht mit den Zahlen der Klägerin im Einzelnen auseinandersetzte, sondern diesen ihre eigene Berechnung gegenüberstellte. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur fehlenden Bezifferung (sowohl betreffend Unterhalts- beiträge als auch betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung, vgl. E. 8) geltend machen möchte, dass sie sich nicht mit einem Nichteintretensantrag habe begnügen können, sondern Ausführungen zur Sache habe machen müssen (so Urk. 1 Rz. 8.2., Rz. 9.2.), ist ihr in Erinnerung zu rufen, dass sie für diese Ausfüh- rungen zur Sache entschädigt wurde, wurde in der Bemessung der Entschädi- gung doch der Aufwand für das Ausarbeiten von zwei "vollen" Rechtsschriften be- rücksichtigt. Hätte sich die Beschwerdeführerin mit einem Nichteintretensantrag
- 14 - begnügt und keine Ausführungen zu Einkommen, Bedarf und Unterhaltsbeiträgen etc. getätigt, wäre die Entschädigung tiefer als die zugesprochenen Fr. 16'752.40 ausgefallen.
8. Die Beschwerdeführerin setzt sich sodann nicht mit der zentralen vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Klägerin in Bezug auf die Liegenschaft in Portugal klare und nachvollziehbare Anträge gestellt habe (Urk. 2 S. 10). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lässt sich den Rechtsschriften der Klägerin entnehmen, dass sie sich die Bezifferung der Anträge nicht wegen der Liegenschaft in Portugal vorbehielt, sondern aufgrund nicht bekannter Konti- Guthaben des Beklagten (Urk. 5/29 S. 11; Urk. 5/40 S. 17). Die güterrechtliche Forderung betreffend die Liegenschaft in Portugal bezifferte die Klägerin in der Replik auf exakt Fr. 11'500.– (Urk. 5/40 S. 12, S. 17). Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 12.3.) gehen damit ins Leere. Anzufügen ist, dass das Gericht Parteien in einem strittigen Scheidungsverfahren nicht aufzufordern hat, eine unbezifferte Forderungsklage bereits während des Schriftenwechsels zu beziffern. Dies hat erst nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Aus- kunftserteilung durch die Gegenpartei zu erfolgen (so Art. 85 Abs. 2 ZPO).
9. Ebenso wenig ist aufgrund der geltend gemachten Mitwirkungspflicht wegen der Anwendung ausländischen Rechts (Urk. 1 Rz. 12.1.; Urk. 5/101 Rz. 4.2.) ein erhöhter Aufwand dargetan. In der Klageantwort hielt die Beschwer- deführerin nämlich fest, ihrer Ansicht nach gelange zwar portugiesisches Recht zur Anwendung, es liege aber nicht an ihr aufzuzeigen, wie die güterrechtliche Auseinandersetzung nach portugiesischem Recht durchgeführt werde (Urk. 5/33 Rz. 15.3.). Die Beschwerdeführerin tätigte in der Folge in der Klageantwort denn auch keine umfangreichen Ausführungen zu portugiesischem Recht, sondern hielt lediglich in wenigen Sätzen ohne Angabe von Gesetzesbestimmungen fest, die Ex-Frau des Beklagten habe nach portugiesischem Recht Anspruch auf eine Nut- zungsentschädigung ihres Eigentums in Höhe von monatlich € 250 (Urk. 5/33 Rz. 15.3. ff., Rz. 18.1.). In der Duplik finden sich keine Ausführungen zum portu- giesischen Recht, sondern die Beschwerdeführerin hielt bloss fest, die Klägerin bestreite nicht, dass der Ex-Frau des Beklagten eine Entschädigung nach portu-
- 15 - giesischem Recht zustehe (Urk. 5/44 Rz. 29.1, S. 24 ff.). Aber selbst wenn sich die güterrechtliche Auseinandersetzung als überdurchschnittlich aufwendig ge- staltet hätte, so hätte dies – so auch die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 20) – le- diglich dazu führen können, dass die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 AnwGebV zu berechnen wäre, was bei einem Streitwert von Fr. 11'500.– keine Entschädi- gung in der Höhe rechtfertigen könnte, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch existiert in der Anwaltsgebührenverordnung keine § 11 GebV OG entsprechende Bestimmung, welche eine Erhöhung der Gebühr wegen Ausland- bezugs vorsieht. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Erhöhung um 100% (Urk. 1 Rz. 20; Urk. 5/101 Rz. 4.3.) wegen des portugiesischen Grundstücks ist daher nicht gerechtfertigt.
10. Weitere Umstände, welche das Verfahren (für die Beschwerdeführerin) als besonders aufwendig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. So führt die Beschwerdeführerin zum angeblichen dritten Kind der Klägerin aus, dies habe zu keinem zusätzlichen Aufwand geführt (Urk. 1 Rz. 15). Schliesslich ist auch nicht verständlich, inwiefern die Honorarnote der Gegenanwältin einen Einfluss auf den Aufwand der Beschwerdeführerin gehabt haben soll. Selbst wenn die Entschädi- gung der Gegenanwältin zu hoch festgesetzt worden wäre, hätte die Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf ein ebenfalls übersetztes Honorar. Eine Auseinan- dersetzung mit der Honorarnote der Rechtsvertreterin der Klägerin erübrigt sich daher.
11. Somit ist abschliessend festzuhalten, dass sich die Rügen der Be- schwerdeführerin als unbegründet erweisen und der getätigte Aufwand von 99.13 Stunden zur gehörigen Erledigung des Mandates nicht als notwendig erscheint. Da die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Berechnung der Grundgebühr so- wie der Zuschläge von Fr. 4'500.– und Fr. 500.– für die erhöhte Verantwortung wegen der Beratung in einer Fremdsprache (Urk. 2 S. 12 f.) nicht konkret bean- standet, sind diese nicht weiter zu überprüfen. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen und die Verfügung vom 11. Februar 2022 zu bestätigen.
- 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Rückweisungsverfahrens 1.1 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens einwendet, es sei will- kürlich, diese nicht nach Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfahren, sondern gemäss dem Ausgang in der Sache zu regeln (Urk. 1 Rz. 22), ist ihre Rüge unbehelflich. Im Rückweisungsentscheid vom 30. Juni 2021 wurde gestützt auf die der Rechtsmittelinstanz in Art. 104 Abs. 4 ZPO eingeräumte Wahlmöglich- keit (vgl. dazu BGer 4A_523/2013 vom 31. März 2014, E. 8.1) entschieden, die Nebenfolgen gerade nicht nach Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfah- ren zu regeln, sondern deren Regelung der Vorinstanz zu überlassen und (grund- sätzlich) vom Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen. An diesen Entscheid ist die Kammer bei erneuter Befassung mit der Streitsache gebunden (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.5). Die von der Beschwerdeführerin bean- tragte Kostenverteilung entsprechend dem Obsiegen im ersten Beschwerdever- fahren fällt damit ausser Betracht. Demzufolge ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt hat, indem sie die Prozesskos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive derjenigen des Verfahrens PC210021-O) nach Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin bezüglich des strittigen Entschädigungsbetrags verteilte. Dies stellt gemäss gesetzlicher Regelung den Regelfall dar (Art. 106 ZPO), von welchem im Einzelfall abgewi- chen werden kann (Art. 107 ZPO). Die Beschwerdeführerin begründet nicht nä- her, weshalb im vorliegenden Fall ein Abweichen vom Grundsatz angezeigt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nachdem sie in der Sache mit ihrem Antrag auf Ausrichtung der vollen von ihr in Rechnung gestellten Entschädigung (Urk. 5/98 S. 2) weitgehend unterliegt, ist die erstinstanzliche Verteilung der Ge- richtskosten nicht zu beanstanden. 1.2 Es erweist sich ebenfalls als korrekt, dass der Beschwerdeführerin kei- ne Parteientschädigung zugesprochen wurde. Üblicherweise wird ein geringfügi- ges Unterliegen oder Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten im Rahmen der
- 17 - Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht berücksichtigt (BGer 4A_54/2018 vom
11. Juli 2018, E. 5.1, E. 5.4.; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 106 N 9), womit es sich bereits angesichts des marginalen Obsiegens der Beschwerdeführerin von weniger als 7% gerechtfertigt hätte, von einer Parteientschädigung abzusehen. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Umtriebsentschädigung einer in eigener Sache prozessierenden Anwältin nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat de- ren Voraussetzungen – welche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspre- chen und kumulativ vorliegen müssen (BGE 144 V 280 E. 8.2; 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132, E. 4.d; BGer 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009, E. 4.3.; vgl. auch AJP 7/2019 S. 688, S. 691) – korrekt wiedergegeben (Urk. 2 S. 13 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbei- ständung und Entschädigung der Rechtsbeiständin handelt es sich um ein eige- nes, vom Hauptverfahren losgelöstes Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 und Abs. 6 ZPO). Damit richtet sich der Streitwert nicht nach den Regeln der Hauptsache (vorliegend des Scheidungsverfahrens), sondern nach der geforderten Entschädi- gung. Nachdem bereits das Erfordernis des hohen Streitwerts nicht erfüllt ist, ist der Beschwerdeführerin in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Parteientschädigung und auch keine Entschädigung für die Stellungnahme vom 28. Januar 2022 zuzusprechen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG). Im Rechtmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach Massgabe dessen, was vor der Rechtmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), wobei die Mehrwertsteuer analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC200013 vom 9. Juni 2020, E. 4.2 m.w.H.). Vorliegend beträgt der Streitwert folglich Fr. 7'043.40 (Fr. 22'600.20 [gefordertes Honorar inklusive Barauslagen ohne Mehrwertsteuer] abzüglich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 15'556.80 [Honorar ohne Mehrwertsteuer]). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 935.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist
- 18 - sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist aufgrund ihres Unterliegens abzusehen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2022 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 935.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, ihren ehemaligen Klienten und an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3-4/2- 12, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'043.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 19 - Zürich, 27. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya