opencaselaw.ch

PC220004

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2022-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Oktober 2021 als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte. 3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, er habe seine aktuelle Mit- tellosigkeit belegt. Gerichte müssten nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller in Anwendung der Fragepflicht einladen, unvollständige Angaben und Belege zu er- gänzen (Urk. 92 S. 2 f.). Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen geltend machen wollte, die Vorinstanz habe die gerichtliche Fragepflicht verletzt, ist dazu Folgendes zu bemerken: Dem prozesserfahrenen Beschwerdeführer war seine Mitwirkungsob- liegenheit aus zahlreichen früheren Entscheiden bekannt (vgl. die Verweise in Urk. 93 S. 9). Insbesondere hatte ihm die Vorinstanz bereits bei der Abweisung seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erklärt, welche Unterlagen einzureichen gewesen wären und dass er die Sammlung derselben nicht mittels "Editionsbegehren" dem Gericht überlassen könne (Urk. 24 S. 3 f.). Gleichwohl beantragte der Beschwerdeführer, es seien schriftliche Auskünfte einzuholen und es sei ihm der "Fragebogen für unentgeltliche Rechtspflege" zuzustellen, damit er allenfalls fehlende Belege einreichen könne (Urk. 76 S. 2). Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass zur Ausübung der Fragepflicht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet hatte, seine finanzielle Si- tuation habe sich verändert, weshalb er ohnehin keinen Anspruch auf Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hatte (vgl. oben Ziff. 3.2). 3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. Oktober 2021 als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und infolgedessen

- 8 - darauf nicht eintrat. Ebenso wenig ist die Eventualbegründung zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat. Bereits aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb nicht mehr auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der von der Vorinstanz verneinten fehlenden Aussichtslosigkeit (Urk. 93 S. 10 f.) ein- gegangen werden muss.

4. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 92 S. 5). Dieses Gesuch ist je- doch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. - 9 -
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 92, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Oktober 2021 (FP210105-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Nach einem langjährigen Scheidungsverfahren wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts March/SZ vom tt. Dezember 2016 geschieden. Den vom Beschwerdeführer gegen die gerichtli- che Regelung der Nebenfolgen erhobenen Rechtsmitteln an das Kantonsgericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 63 S. 2 mit Verweis auf BGer 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019). 1.2. Am 26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Kla- ge auf Abänderung des Scheidungsurteils ein (Geschäfts Nr. FP190059-L). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren schliesslich mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche die Kammer abwies, soweit sie darauf eintrat (OGer ZH PC190037 vom 18. März 2020). 1.3.1. Mit Schreiben vom 15. November 2019 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut Klage auf Abänderung des oberwähnten Scheidungsurteils (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 sistierte die Vorinstanz das Ver- fahren wegen noch fraglicher (und damit anderweitiger) Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens vom 26. Juni 2019 (Urk. 3). Mit Verfügung vom 1. April 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 3'600.– an (Urk. 12). Mit Eingabe vom 30. April 2020 er- suchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 14). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab und setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 24). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer am 24. August 2020 ab (Urk. 45; OGer ZH PC200027). 1.3.2. Mit Verfügung Z06 vom 7. September 2020 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer wiederum Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 46). Am 22. September 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorin- stanz, ob mit der Einforderung des Kostenvorschusses zugewartet werden könne, bis rechtskräftig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden sei

- 3 - (Urk. 49). Mit Verfügung Z07 vom 23. September 2020 wies die Vorinstanz das tags zuvor sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstre- ckung resp. Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter um Ratenzahlung, ab und hielt fest, es bleibe bei der Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 7. September 2020 (Urk. 51). 1.3.3. Mit Schreiben vom 28. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um (a) Zuwarten mit Ansetzen einer Zahlungsfrist bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, (b) Bewilligung von Ratenzahlung, (c) Erstreckung der Zahlungsfrist, bis er wieder in die Schweiz einreisen könne, sowie (d) Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgelt- liche Rechtspflege (Urk. 54). Mit Verfügung Z08 vom 1. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsbegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 56). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 Beschwerde, welcher mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 einstweilen aufschiebende Wirkung zuer- kannt wurde (Urk. 68 S. 5 Dispositiv-Ziff. 2; Geschäfts-Nr. PC200036). In der Zwi- schenzeit war die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 64). 1.3.4. Mit Beschluss vom 22. September 2021 hob die Kammer den Nichteintre- tensentscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 auf und setzte dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist von sieben Tagen zur Leistung des Kostenvor- schusses in Höhe von Fr. 3'600.– an (Urk. 74 S. 7 f.). Binnen dieser Nachfrist er- suchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 bei der Vorin- stanz erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 76). Auf die gleichentags gegen den Beschluss der Kammer vom 22. September 2021 erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2021 nicht ein (Urk. 75). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie dessen Abänderungsklage nicht ein (Urk. 82 S. 13 f. = Urk. 93 S. 13 f.). 1.4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2022 Berufung, welche mit Bezug auf die angefochtene Verweigerung der unentgeltli-

- 4 - chen Rechtspflege als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. Art. 121 ZPO). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-91). Das Einholen ei- ner Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vom 8. Oktober 2021, der Beschwerdeführer habe im vor- liegenden Verfahren bereits am 30. April 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 14), das mit Verfügung vom 2. Juni 2020 abgewiesen worden sei (Urk. 24). Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel seien von den oberen Instanzen abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei (Urteil des Obergerichts vom 24. August 2020 [PC200027-O; Urk. 45]; Urteil des Bundesge- richts 5A_832/2020 vom 12. Oktober 2020 [Urk. 63]). Ein zweites Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts habe den Cha- rakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassung wegen ein Anspruch bestehe. Ein An- spruch auf Revision bestehe ausnahmsweise dann, wenn der Gesuchsteller er- hebliche Tatsachen oder Beweismittel anführe, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung be- standen habe. Ein neues Gesuch sei sodann zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Ent- scheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert hätten (mit Verweis auf BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020, E. 3.1). Wer den ergangenen Entscheid über das Armenrechtsgesuch gestützt auf unechte Noven in Revision ziehen oder ein neues Gesuch gestützt auf unechte Noven beurteilt haben wolle, müsse sein Gesuch und damit auch Änderungen gegenüber seinem ersten Ge- such konkret darlegen (mit Verweis auf OGer ZH PD180006 vom 21. November 2018, E. 1.5.5; OGer ZH NG140006 vom 18. Juni 2014, E. 4; BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020, E. 3.3). Ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs auf echte oder unechte Noven stütze, werde aus seiner Eingabe nicht deutlich. Er lege allfällige Noven jedenfalls nicht konkret dar,

- 5 - weshalb auf sein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzu- treten sei (Urk. 93 S. 7 f.). 2.2. Als Eventualbegründung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei mehrfach auf seine umfassende Mitwirkungsobliegenheit hingewiesen worden und darauf, dass mit der Einreichung eines blossen Kontoauszugs dieser Oblie- genheit nicht Genüge getan werde. Bereits im Verfahren FP190059-L sei dem Kläger mit Verfügung vom 23. September 2019 im Einzelnen dargelegt worden, welche Belege eingereicht werden müssten (und dann nochmals im Verfahren FP190103-L mit Verfügungen vom 1. April 2020 und vom 4. Mai 2020). Auch sei dem Kläger erklärt worden, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, Unterlagen zur finanziellen Situation einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Per- son zusammenzutragen resp. Auskünfte dazu einzuholen. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer einzig einen Bankauszug ins Recht gelegt und dem Gericht «offeriert», beim Betreibungsamt Altendorf-Lachen und beim Bezirksgericht March Auskünfte einzuholen. Ferner habe er darum ersucht, den «Fragebogen für unentgeltliche Rechtspflege zuzustellen» (gemeint: Formular Einkommens- und Vermögensverhältnisse), damit er allenfalls fehlende Belege einreichen könne. Der Beschwerdeführer sei damit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachge- kommen und habe daher seine Mittellosigkeit nicht ausreichend dargetan. Bereits deshalb sei das Armenrechtsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzu- treten sei (Urk. 93 S. 8 f.). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in den Erwägungen 2.3 und 2.4 des angefochtenen Entscheids behauptet, das Obergericht sei für die Ent- scheidung über einen Kostenvorschuss an das Bezirksgericht zuständig, und sinngemäss auch, dass dies ausschliesse, ein neues Gesuch stellen zu können (Urk. 92 S. 2). In den erwähnten Erwägungen beurteilte die Vorinstanz nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sondern die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Nichtigkeit des Beschlusses der Kammer vom 22. September 2021 (vgl. Urk. 93 S. 5 f.). Inwiefern sie dabei sinngemäss ausgeschlossen haben soll, dass

- 6 - der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, er habe seine aktuelle Mittello- sigkeit hinreichend belegt, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er kein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, da er nicht neue Unterlagen über seine damalige Situation, sondern Unterlagen über seine aktuelle finanzielle Situation eingereicht habe (Urk. 92 S. 1 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat der Beschwerdeführer grundsätz- lich nur dann Anspruch auf Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege vom 8. Oktober 2021, wenn dieses auf echten oder unechten Noven beruht. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat hingegen den Charakter eines Wiederer- wägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung kein Anspruch besteht (BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2). Vorliegend macht der Beschwer- deführer zwar geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Oktober 2021 nicht als blosses Wiedererwä- gungsgesuch zu qualifizieren, da er "nicht neue Unterlagen über meine damalige finanzielle Situation eingereicht, sondern Unterlagen über meine aktuelle finanzi- elle Situation" vorgelegt habe (Urk. 92 S. 2). Allerdings zeigt er mit diesem Vor- bringen gerade nicht auf, dass und inwiefern sich seine finanzielle Situation im Vergleich zur derjenigen, welche dem Gesuch vom 30. April 2020 zugrunde lag, verändert hat. Dies ist auch nicht ersichtlich: So hatte der Beschwerdeführer be- reits in seinem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. April 2020 geltend gemacht, er lebe seit 2018 in Wien. Seine Einkünfte beschränkten sich auf gelegentliche Nachhilfestunden, mit welchen er im Durchschnitt einen dreistel- ligen Betrag pro Monat verdiene. Eine Anmeldung bei der IV sei erfolgt, aber noch keine Rente zugesprochen worden. Das Betreibungsamt Lachen habe sein Konto bei der UBS sowie ein Postcheckkonto mit Kundengeldern blockiert (Urk. 14 S. 1 f.). In seinem Gesuch vom 8. Oktober 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei "weiterhin mittellos" und auf den Unterhalt seiner Partnerin angewie- sen. Beim C._____ erziele er üblicherweise ein Einkommen von unter Fr. 1'000.–

- 7 - pro Monat und das Betreibungsamt Altendorf-Lachen habe sein Konto bei der UBS (erneut) blockiert (Urk. 76 S. 2). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern von veränderten Verhältnissen auszugehen wäre. Ebenso wenig ist dargetan oder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

8. Oktober 2021 als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte. 3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, er habe seine aktuelle Mit- tellosigkeit belegt. Gerichte müssten nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller in Anwendung der Fragepflicht einladen, unvollständige Angaben und Belege zu er- gänzen (Urk. 92 S. 2 f.). Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen geltend machen wollte, die Vorinstanz habe die gerichtliche Fragepflicht verletzt, ist dazu Folgendes zu bemerken: Dem prozesserfahrenen Beschwerdeführer war seine Mitwirkungsob- liegenheit aus zahlreichen früheren Entscheiden bekannt (vgl. die Verweise in Urk. 93 S. 9). Insbesondere hatte ihm die Vorinstanz bereits bei der Abweisung seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erklärt, welche Unterlagen einzureichen gewesen wären und dass er die Sammlung derselben nicht mittels "Editionsbegehren" dem Gericht überlassen könne (Urk. 24 S. 3 f.). Gleichwohl beantragte der Beschwerdeführer, es seien schriftliche Auskünfte einzuholen und es sei ihm der "Fragebogen für unentgeltliche Rechtspflege" zuzustellen, damit er allenfalls fehlende Belege einreichen könne (Urk. 76 S. 2). Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass zur Ausübung der Fragepflicht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet hatte, seine finanzielle Si- tuation habe sich verändert, weshalb er ohnehin keinen Anspruch auf Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hatte (vgl. oben Ziff. 3.2). 3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. Oktober 2021 als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und infolgedessen

- 8 - darauf nicht eintrat. Ebenso wenig ist die Eventualbegründung zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat. Bereits aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb nicht mehr auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der von der Vorinstanz verneinten fehlenden Aussichtslosigkeit (Urk. 93 S. 10 f.) ein- gegangen werden muss.

4. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 92 S. 5). Dieses Gesuch ist je- doch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

- 9 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 92, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm