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PC210049

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2022-04-26 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Mit Urteil vom 26. September 2019 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) unter vereinbarungsgemässer Regelung der Nebenfolgen ge- schieden (Urk. 3/22). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte der Kläger beim Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) Klage auf Ab- änderung des Scheidungsurteils ein (Urk. 1 und 2). Gegenstand derselben bildete in erster Linie die Abänderung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann der angefochtenen und am 16. November 2021 ergangenen Verfügung entnommen werden, welche im Dispositiv wie folgt lautet (Urk. 28 = Urk. 32):
  2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet.
  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.– zu bezahlen.
  6. [Schriftliche Mitteilung]
  7. [Rechtsmittel: Revision/Beschwerde]
  8. Mit Eingabe vom 30. November 2021 erhob der Kläger fristgerecht Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und beantragte, es sei die Entscheidgebühr auf maximal Fr. 400.– und die Parteient- schädigung auf maximal Fr. 1'000.– festzusetzen (Urk. 31). Mit Verfügung vom
  9. Dezember 2021 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welchen er fristgerecht leistete (Urk. 34 und 35). Die Beschwerdeant- - 3 - wort der Beklagten datiert vom 14. März 2022, womit sie die Abweisung der Be- schwerde beantragte (Urk. 37). Mit Verfügung vom 23. März 2022 wurde dem Kläger die Beschwerdeantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf er mit Eingabe vom 5. April 2022 replizierte (Urk. 39 und 40). Die Replik des Klägers wurde der Beklagten mit Stempelverfügung vom 7. April 2022 zugestellt (Urk. 40). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
  10. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
  11. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig nur mit Be- schwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde formgerecht und innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 29/1). Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 970.– ging rechtzeitig ein (Urk. 34 und 35). Der Kläger ist durch den angefoch- tenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.
  12. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bezüglich Rechtsfragen – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – kommt der Beschwerdeinstanz somit volle Kognition zu. Zu beachten gilt es aller- dings, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung der Prozesskosten erhebliches Ermessen zukommt. Zwar geht die zürcherische Praxis auch bezüglich Ange- messenheit von einer umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz aus; den- noch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohlüberlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; implizite Genehmigung dieser Praxis durch das Bundesgericht in BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2). - 4 - III. A. Kostenentscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte
  13. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest, auferlegte die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger und verrechnete diese mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 32 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Sodann ver- pflichtete sie den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'600.– zu bezahlen (Urk. 32 Dispositiv-Ziffer 4). Den Kostenentscheid be- gründete sie – jedenfalls in Bezug auf seine Höhe – nicht.
  14. Der Kläger beanstandet beschwerdeweise die Höhe der Prozesskosten. Zur Entscheidgebühr hält er im Wesentlichen fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den gesamten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.– als Ent- scheidgebühr eingesetzt habe. Infolge des Klagerückzugs sei in der Sache nicht entschieden worden, weshalb ein deutlicher Abzug hätte gemacht werden müs- sen. Es seien deshalb Gerichtskosten in Höhe von maximal Fr. 400.– gerechtfer- tigt. In Bezug auf die zugesprochene Parteientschädigung rügt der Kläger, diese stehe in keinem Verhältnis zum effektiven Aufwand. Dieser bestehe aus der Ein- reichung von Unterlagen (maximal eine Stunde Aufwand), der Einigungsverhand- lung (maximal zwei Stunden Aufwand) sowie allfälligen Wegkosten. Es sei hierfür eine Parteientschädigung von maximal Fr. 1'000.– gerechtfertigt. Demgegenüber nicht berücksichtigt werden dürfe der unnötige Aufwand für die unaufgefordert und freiwillig erfolgte Stellungnahme der Beklagten (Urk. 31; vgl. auch Urk. 40).
  15. Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, der vorinstanzliche Kos- tenentscheid bewege sich ganz offensichtlich im Rahmen der Ansätze nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG bzw. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 AnwGebV. Die zur Vorbe- reitung der Einigungsverhandlung getroffenen anwaltlichen Bemühungen seien angemessen gewesen, was auch für die freigestellte Eingabe vom 3. Oktober 2021 zur Vorbereitung und Eingrenzung des Streitgegenstandes gelte. Der Kläger habe in seiner Abänderungsklage spätestens ab August 2023 eine vollständige Aufhebung des nachehelichen Unterhalts und des Betreuungsunterhalts verlangt. In Bezug auf den Barunterhalt der beiden Kinder habe er eine monatliche Reduk- - 5 - tion von Fr. 925.– eingefordert, wobei angesichts des Kindesalters und von Art. 92 Abs. 2 ZPO die Berücksichtigung eines zehnjährigen Kapitalwerts der jährlichen Unterhaltsreduktion angezeigt erscheine. Bei einem Gesamtstreitwert von rund Fr. 330'000.– und dem Ziel jedes familienrechtlichen Verfahrens, eine möglichst baldige Streiterledigung anzustreben, seien die Bemühungen des Beklagtenver- treters angemessen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch die zugespro- chene Parteientschädigung von Fr. 3'600.–, welche die tatsächlich erfolgten Be- mühungen desselben nur teilweise abdecke, nicht zu beanstanden. Entsprechend sei der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzu- weisen (Urk. 37). B. Rechtsgrundlagen und Streitwertberechnung
  16. Die eidgenössische Zivilprozessordnung überlässt es den Kantonen, die Ta- rife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich gelten diesbezüglich die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) sowie die Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3).
  17. Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten sowie den beiden Kindern, mithin eine Frage vermögensrechtlicher Natur (BGE 133 III 393 E. 2; BGE 116 II 493 E. 2; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 1.2). Die weiteren Begehren des Klägers ziel- ten nicht auf die Abänderung, sondern die Einhaltung bzw. Durchsetzung von Re- gelungen des Scheidungsurteils und sind daher unbeachtlich (vgl. Urk. 2). Da somit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich die Höhe der Pro- zesskosten primär nach dem Streitwert der Klage (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG bzw. § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Dieser ist gestützt auf Art. 91 ff. ZPO zu berechnen.
  18. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Da Gegenstand der Abänderungsklage monatlich zu leistende Unter- haltsbeiträge bildeten, richtet sich die Streitwertberechnung zudem nach Art. 92 ZPO. Danach gilt bei wiederkehrenden Leistungen der Kapitalwert als Streitwert - 6 - (Abs. 1); bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert (Abs. 2). 3.1 Erstens begehrte der Kläger mittels Abänderungsklage die Aufhebung der Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt spätestens ab August 2023 (Urk. 2 S. 1). Das Scheidungsurteil sieht ab August 2023 bis August 2026 an die Beklagte zu leistende nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'550.– vor (Urk. 3/22 S. 5). Ausgehend von einer jährlichen Leistungspflicht in Höhe von Fr. 30'600.–, einem Zinsfuss von 1%, einer 37 monatigen Dauer der Leistungs- pflicht sowie einem Kapitalisierungsfaktor von 2.956891 ergibt sich ein Barwert in Höhe von rund Fr. 92'994.– (Fr. 30'600.– x 2.956891 [3 Jahre] + Fr. 2'513.– [1 Monat]; zum Kapitalisierungsfaktor vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln,
  19. Auflage 2018, S. 15 ff. und S. 394 bzw. Tafel Z7). 3.2 Zweitens verlangte der Kläger die Aufhebung der Pflicht zur Leistung von Betreuungsunterhalt spätestens ab August 2023 (Urk. 2 S. 1). Das Scheidungsur- teil sieht ab August 2023 bis August 2026 vom Kläger zu leistende Betreuungsun- terhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 350.– vor (Urk. 3/22 S. 4). Es resultiert – ausgehend von einer jährlichen Leistungspflicht in Höhe von Fr. 4'200.–, einem Zinsfuss von 1%, einer 37 monatigen Dauer der Leistungspflicht sowie einem Ka- pitalisierungsfaktor von 2.956891 – ein Barwert in Höhe von rund Fr. 12'764.– (Fr. 4'200.– x 2.956891 [3 Jahre] + Fr. 345.– [1 Monat]; zum Kapitalisierungsfaktor vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O.). 3.3 Drittens beantragte der Kläger die Reduktion des Barunterhalts für die bei- den Kinder um monatlich Fr. 925.–, soweit ersichtlich ebenfalls spätestens ab Au- gust 2023 (Urk. 2 S. 1 und 2). Dies entspricht einer Reduktion des Barunterhalts um monatlich Fr. 462.50 pro Kind. Im Scheidungsurteil wurden zu leistende Ba- runterhaltsbeiträge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, festgesetzt, und zwar jeweils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 3/22 S. 4). An sich ist dieser Zeitpunkt ungewiss, weshalb gestützt auf Art. 92 Abs. 2 ZPO auf den zwanzigfachen Betrag der bean- tragten jährlichen Unterhaltsreduktion abzustellen wäre. Dies erscheint aber auf- grund des Alters der Kinder nicht sachgerecht. Es ist deshalb das zu erwartende - 7 - Ende ihrer Ausbildung abzuschätzen und im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert zu ermitteln (vgl. OGer ZH RC170001 vom 11. Mai 2017, E. II.3.2). Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass C._____ und D._____ ih- re Erstausbildung jeweils im Alter von 20 Jahren abschliessen werden. Für C._____ ergibt sich – ausgehend von einer Unterhaltspflicht ab August 2023 von rund 5 Jahren, einer jährlichen Unterhaltsreduktion um Fr. 5'550.–, ei- nem Jahreszinssatz von 1% sowie einem Kapitalisierungsfaktor von 4.879681 – ein Barwert von rund Fr. 27'082.– (Fr. 5'550.– x 4.879681; zum Kapitalisierungs- faktor vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O.). Für D._____ resultiert – ausgehend von einer Unterhaltspflicht ab August 2023 von rund 7 Jahren, einer jährlichen Unterhaltsreduktion um Fr. 5'550.–, ei- nem Jahreszinssatz von 1% sowie einem Kapitalisierungsfaktor von 6.764584 – ein Barwert von rund Fr. 37'543.– (Fr. 5'550.– x 6.764584; zum Kapitalisierungs- faktor vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O.).
  20. Gestützt auf diese Berechnung ist somit von einem Streitwert der Abände- rungsklage in Höhe von rund Fr. 170'383.– auszugehen. C. Überprüfung der Höhe der Entscheidgebühr
  21. Der Kläger kritisiert die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– als zu hoch und beantragt deren Festsetzung auf maximal Fr. 400.–. Damit rügt er sinngemäss die unrichtige Anwendung der Bestimmungen der GebV OG durch die Vorinstanz.
  22. § 2 Abs. 1 GebV OG nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitauf- wand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls. § 4 Abs. 1 GebV OG sieht für vermögensrechtliche Streitigkeiten ein nach Streitwert abgestuftes Raster für die Grundgebühr vor. Bei einem Streitwert von Fr. 170'383.– beträgt die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 11'565.–. - 8 - 3.1 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen nach Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Vorliegend er- scheint die Anwendung dieses Reduktionsgrundes angezeigt, resultiert doch al- lein aufgrund der Periodizität der streitgegenständlichen Unterhaltsleistungen ein hoher Streitwert. Zu berücksichtigen gilt es immerhin, dass der Kläger die Reduk- tion des nachehelichen Unterhalts sowie des Kinderunterhalts in Form von Bar- und Betreuungsunterhalt verlangte, mithin drei voneinander zu unterscheidende periodische Leistungen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. In diesem Sinne erscheint die Reduktion der Grundgebühr im Bereich von 50% an- gemessen. 3.2 Eine weitere Reduktion der Grundgebühr ist gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG vorzunehmen, wonach die Grundgebühr bei Verfahrenserledigung ohne An- spruchsprüfung bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Zur Quantifizierung der Ermässigung ist der vorinstanzliche Prozessverlauf näher zu betrachten: Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 machte der Kläger die Ab- änderungsklage anhängig, wobei er sein Rechtsbegehren in einem zweiseitigen Schreiben erläuterte (Urk. 1 und 2). Daraufhin zog die Vorinstanz die Akten des Scheidungsverfahrens bei (Urk. 3/1-25). Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verlang- te sie vom Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.–, lud die Partei- en zur Einigungsverhandlung vor und setzte ihnen Frist zur Einreichung diverser Belege betreffend die Einkommens- und Bedarfssituation (Urk. 4). Der Kläger leis- tete in der Folge den Kostenvorschuss (Urk. 9) und die Parteien edierten die be- treffenden Unterlagen (Urk. 10 und 11/1-15; Urk. 12 und 14/1-22). Im Hinblick auf die Einigungsverhandlung forderte die Vorinstanz die Beklagte sodann auf, ihr sämtliche Kontoauszüge der Jahre 2020 und 2021 einzureichen, was sie im Rahmen der Einigungsverhandlung tat (Urk. 16 und 22/9/1-4). Mit Eingabe datie- rend vom 3. Oktober 2021 liess die Beklagte der Vorinstanz eine freigestellte Stel- lungnahme zur Abänderungsklage sowie diverse Beilagen zukommen (Urk. 19 und 20/1-10). Am 6. Oktober 2021 fand die Einigungsverhandlung statt, welche eine Stunde und zwanzig Minuten dauerte. In deren Rahmen gab die Vorinstanz den Parteien ihre einstweilige Einschätzung der Sach- und Rechtslage bekannt. - 9 - Die hernach geführten Vergleichsgespräche scheiterten, weshalb dem Kläger Frist angesetzt wurde, um seine Klage zurückzuziehen, ansonsten ihm Frist zur Klagebegründung angesetzt werde (Prot. I S. 4 f.). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 zog der Kläger die Klage vollumfänglich zurück (Urk. 23), woraufhin die Vo- rinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 16. November 2021 als durch Rückzug erledigt abschrieb (Urk. 32). Daraus zeigt sich einerseits, dass der Klagerückzug in einem doch relativ frühen Stadium des Prozesses zu einer massgeblichen Zeitersparnis und Entlas- tung der Vorinstanz führte. In diesem Punkt ist dem Kläger beizupflichten. So ent- fielen infolge des Klagerückzugs sowohl der Schriftenwechsel als auch die Durch- führung der Hauptverhandlung. Zudem hatte die Vorinstanz in der Sache nicht zu entscheiden, womit sich die Ausfällung eines Urteils – und gegebenenfalls die zeitaufwändige Redaktion einer Urteilsbegründung – erübrigte (vgl. Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 290 ff. und Art. 219 ff. ZPO). Andererseits ist aber auch festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Zeitpunkt des Klagerückzugs bereits intensiv mit der Streitsache befasst hatte. Insbesondere musste sie sich mit dem Scheidungsurteil sowie den Rechtsbegehren des Klägers auseinandersetzen, anhand der edierten Unterlagen nicht geringer Zahl die Einkommens- und Bedarfssituation der Partei- en prüfen sowie die Einigungsverhandlung vorbereiten, sodass sie in deren Rah- men in der Lage war, die Sach- und Rechtslage einstweilen einzuschätzen sowie die Vergleichsgespräche zu führen. Dadurch ist ihr ein erheblicher – bei der Fest- setzung der Entscheidgebühr zu berücksichtigender – Aufwand entstanden. Es erscheint somit gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG eine weitere Redukti- on der Grundgebühr im Bereich von 50% angezeigt. Es resultiert eine Entscheid- gebühr von gerundet Fr. 2'890.–.
  23. Zusammenfassend bzw. als Fazit kann damit festgehalten werden, dass sich die erstinstanzliche Entscheidgebühr ohne Weiteres im Rahmen des Ange- messenen bewegt. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe trotz Klagerückzug keinen deutlichen Abzug gemacht, verfängt nicht, hat doch die Vorinstanz die Grundgebühr im Ergebnis um knapp 80%, mithin durchaus in erheblichem Masse, reduziert. - 10 - Soweit der Kläger als Ausgangspunkt der Kostenfestsetzung den von ihm geleisteten Kostenvorschuss anstatt die gestützt auf den Streitwert errechnete Grundgebühr in Höhe von Fr. 11'565.– nimmt, geht er fehl. So kann er denn auch aus dem Vergleich zwischen eingefordertem Kostenvorschuss und letztendlich erhobenen Gerichtskosten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht kann gestützt auf Art. 98 ZPO von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Bei der Handhabung dieser Vor- schrift kommt den Gerichten ein weiter Ermessensspielraum zu. Insbesondere schreibt die ZPO nicht vor, dass immer die gesamten mutmasslichen Gerichtskos- ten vorzuschiessen sind (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1). Der einverlangte Kostenvorschuss präjudiziert die richterliche Kostenfestsetzung im Endentscheid daher gerade nicht (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 98 N 2a). In die- sem Sinne ist auch die Erwägung der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Juli 2021 zu verstehen, wonach der Kläger vorweg einstweilen einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 2'400.– zu leisten habe (Urk. 4 S. 2). Der angefochtene Kostenentscheid hält somit einer Überprüfung nach Art. 320 ZPO stand. Eine unrichtige Anwendung der GebV OG durch die Vo- rinstanz ist nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. D. Überprüfung der zugesprochenen Parteientschädigung
  24. Weiter wendet sich der Kläger gegen die Höhe der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Parteientschädigung von Fr. 3'600.– und beantragt, diese sei auf ma- ximal Fr. 1'000.– festzusetzen. Damit wirft er der Vorinstanz sinngemäss die un- richtige Anwendung der Bestimmungen der AnwGebV vor.
  25. Die Parteientschädigung ist die Vergütung für den Aufwand, den die Beteili- gung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht, namentlich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV bildet im Zivilprozess der Streitwert bzw. Interessewert, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Zu vergüten ist aller- - 11 - dings nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Wür- digung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 14).
  26. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Parteientschädigung bildet wiede- rum der Streitwert der Klage in Höhe von rund Fr. 170'383.–. Auf dessen Grund- lage und in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die Grundgebühr auf Fr. 14'863.– festzusetzen. Diese ist wie folgt zu reduzieren: Gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV kann die Gebühr bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen ge- mäss Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden. Die Anwendung dieses Reduktionsgrundes erscheint auch hier angezeigt, wobei zur Begründung und Quantifizierung auf die Ausführungen unter Ziffer III.C.3.1 verwiesen werden kann. Wiederum erscheint eine Ermässigung im Bereich von 50% angezeigt. Als Reduktionsgrund heranzuziehen ist zudem § 11 Abs. 4 AnwGebV: Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Pro- zess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt. Vorliegend erfolgte unzwei- felhaft eine eingehende Instruktion des Beklagtenvertreters, weshalb sich die Re- duktion der Grundgebühr im Bereich von 50% rechtfertigt. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von rund Fr. 3'700.–. Hinzuzurechnen wären die Barausla- gen und die Mehrwertsteuer.
  27. Das Dargelegte zeigt, dass die von der Vorinstanz auf Fr. 3'600.– festge- setzte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu beanstan- den ist. Der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe den Aufwand zur Erstellung der freigestellten Stellungnahme bei der Festsetzung der Parteientschädigung be- rücksichtigt, geht zudem ins Leere. So sind der Beklagten durch das vom Kläger initiierte Abänderungsverfahren Anwaltskosten in Höhe von insgesamt Fr. 4'982.25 (inkl. Auslagen und MwSt) entstanden (Urk. 27). Werden davon, wie - 12 - vom Kläger verlangt, der Aufwand bzw. die Kosten in Zusammenhang mit der Er- stellung der Stellungnahme vom 3. Oktober 2021 abgezogen (5.5 h à Fr. 280.–), resultiert in etwa ein Honorar in der zugesprochenen Höhe. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. IV.
  28. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Streitwert desselben. Der Kläger beanstandet beschwerdeweise die Entscheidge- bühr um (mindestens) Fr. 2'000.– zu hoch und die Parteientschädigung um (min- destens) Fr. 2'600.– zu hoch. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens liegt da- mit bei Fr. 4'600.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 970.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
  29. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten antragsgemäss eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädi- gung auf Fr. 450.– inklusive 7.7% MwSt festzusetzen. Es wird erkannt:
  30. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  31. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 970.– festgesetzt.
  32. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 13 -
  33. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 450.– zu bezahlen.
  34. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  35. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw C. Rüedi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi Urteil vom 26. April 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. November 2021 (FP210013-F)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 26. September 2019 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) unter vereinbarungsgemässer Regelung der Nebenfolgen ge- schieden (Urk. 3/22). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte der Kläger beim Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) Klage auf Ab- änderung des Scheidungsurteils ein (Urk. 1 und 2). Gegenstand derselben bildete in erster Linie die Abänderung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann der angefochtenen und am 16. November 2021 ergangenen Verfügung entnommen werden, welche im Dispositiv wie folgt lautet (Urk. 28 = Urk. 32):

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.– zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittel: Revision/Beschwerde]

2. Mit Eingabe vom 30. November 2021 erhob der Kläger fristgerecht Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und beantragte, es sei die Entscheidgebühr auf maximal Fr. 400.– und die Parteient- schädigung auf maximal Fr. 1'000.– festzusetzen (Urk. 31). Mit Verfügung vom

2. Dezember 2021 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welchen er fristgerecht leistete (Urk. 34 und 35). Die Beschwerdeant-

- 3 - wort der Beklagten datiert vom 14. März 2022, womit sie die Abweisung der Be- schwerde beantragte (Urk. 37). Mit Verfügung vom 23. März 2022 wurde dem Kläger die Beschwerdeantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf er mit Eingabe vom 5. April 2022 replizierte (Urk. 39 und 40). Die Replik des Klägers wurde der Beklagten mit Stempelverfügung vom 7. April 2022 zugestellt (Urk. 40). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig nur mit Be- schwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde formgerecht und innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 29/1). Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 970.– ging rechtzeitig ein (Urk. 34 und 35). Der Kläger ist durch den angefoch- tenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.

2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bezüglich Rechtsfragen – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – kommt der Beschwerdeinstanz somit volle Kognition zu. Zu beachten gilt es aller- dings, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung der Prozesskosten erhebliches Ermessen zukommt. Zwar geht die zürcherische Praxis auch bezüglich Ange- messenheit von einer umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz aus; den- noch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohlüberlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; implizite Genehmigung dieser Praxis durch das Bundesgericht in BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2).

- 4 - III. A. Kostenentscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest, auferlegte die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger und verrechnete diese mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 32 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Sodann ver- pflichtete sie den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'600.– zu bezahlen (Urk. 32 Dispositiv-Ziffer 4). Den Kostenentscheid be- gründete sie – jedenfalls in Bezug auf seine Höhe – nicht.

2. Der Kläger beanstandet beschwerdeweise die Höhe der Prozesskosten. Zur Entscheidgebühr hält er im Wesentlichen fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den gesamten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.– als Ent- scheidgebühr eingesetzt habe. Infolge des Klagerückzugs sei in der Sache nicht entschieden worden, weshalb ein deutlicher Abzug hätte gemacht werden müs- sen. Es seien deshalb Gerichtskosten in Höhe von maximal Fr. 400.– gerechtfer- tigt. In Bezug auf die zugesprochene Parteientschädigung rügt der Kläger, diese stehe in keinem Verhältnis zum effektiven Aufwand. Dieser bestehe aus der Ein- reichung von Unterlagen (maximal eine Stunde Aufwand), der Einigungsverhand- lung (maximal zwei Stunden Aufwand) sowie allfälligen Wegkosten. Es sei hierfür eine Parteientschädigung von maximal Fr. 1'000.– gerechtfertigt. Demgegenüber nicht berücksichtigt werden dürfe der unnötige Aufwand für die unaufgefordert und freiwillig erfolgte Stellungnahme der Beklagten (Urk. 31; vgl. auch Urk. 40).

3. Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, der vorinstanzliche Kos- tenentscheid bewege sich ganz offensichtlich im Rahmen der Ansätze nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG bzw. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 AnwGebV. Die zur Vorbe- reitung der Einigungsverhandlung getroffenen anwaltlichen Bemühungen seien angemessen gewesen, was auch für die freigestellte Eingabe vom 3. Oktober 2021 zur Vorbereitung und Eingrenzung des Streitgegenstandes gelte. Der Kläger habe in seiner Abänderungsklage spätestens ab August 2023 eine vollständige Aufhebung des nachehelichen Unterhalts und des Betreuungsunterhalts verlangt. In Bezug auf den Barunterhalt der beiden Kinder habe er eine monatliche Reduk-

- 5 - tion von Fr. 925.– eingefordert, wobei angesichts des Kindesalters und von Art. 92 Abs. 2 ZPO die Berücksichtigung eines zehnjährigen Kapitalwerts der jährlichen Unterhaltsreduktion angezeigt erscheine. Bei einem Gesamtstreitwert von rund Fr. 330'000.– und dem Ziel jedes familienrechtlichen Verfahrens, eine möglichst baldige Streiterledigung anzustreben, seien die Bemühungen des Beklagtenver- treters angemessen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch die zugespro- chene Parteientschädigung von Fr. 3'600.–, welche die tatsächlich erfolgten Be- mühungen desselben nur teilweise abdecke, nicht zu beanstanden. Entsprechend sei der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzu- weisen (Urk. 37). B. Rechtsgrundlagen und Streitwertberechnung

1. Die eidgenössische Zivilprozessordnung überlässt es den Kantonen, die Ta- rife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich gelten diesbezüglich die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) sowie die Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3).

2. Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten sowie den beiden Kindern, mithin eine Frage vermögensrechtlicher Natur (BGE 133 III 393 E. 2; BGE 116 II 493 E. 2; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 1.2). Die weiteren Begehren des Klägers ziel- ten nicht auf die Abänderung, sondern die Einhaltung bzw. Durchsetzung von Re- gelungen des Scheidungsurteils und sind daher unbeachtlich (vgl. Urk. 2). Da somit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich die Höhe der Pro- zesskosten primär nach dem Streitwert der Klage (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG bzw. § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Dieser ist gestützt auf Art. 91 ff. ZPO zu berechnen.

3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Da Gegenstand der Abänderungsklage monatlich zu leistende Unter- haltsbeiträge bildeten, richtet sich die Streitwertberechnung zudem nach Art. 92 ZPO. Danach gilt bei wiederkehrenden Leistungen der Kapitalwert als Streitwert

- 6 - (Abs. 1); bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert (Abs. 2). 3.1 Erstens begehrte der Kläger mittels Abänderungsklage die Aufhebung der Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt spätestens ab August 2023 (Urk. 2 S. 1). Das Scheidungsurteil sieht ab August 2023 bis August 2026 an die Beklagte zu leistende nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'550.– vor (Urk. 3/22 S. 5). Ausgehend von einer jährlichen Leistungspflicht in Höhe von Fr. 30'600.–, einem Zinsfuss von 1%, einer 37 monatigen Dauer der Leistungs- pflicht sowie einem Kapitalisierungsfaktor von 2.956891 ergibt sich ein Barwert in Höhe von rund Fr. 92'994.– (Fr. 30'600.– x 2.956891 [3 Jahre] + Fr. 2'513.– [1 Monat]; zum Kapitalisierungsfaktor vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln,

7. Auflage 2018, S. 15 ff. und S. 394 bzw. Tafel Z7). 3.2 Zweitens verlangte der Kläger die Aufhebung der Pflicht zur Leistung von Betreuungsunterhalt spätestens ab August 2023 (Urk. 2 S. 1). Das Scheidungsur- teil sieht ab August 2023 bis August 2026 vom Kläger zu leistende Betreuungsun- terhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 350.– vor (Urk. 3/22 S. 4). Es resultiert

– ausgehend von einer jährlichen Leistungspflicht in Höhe von Fr. 4'200.–, einem Zinsfuss von 1%, einer 37 monatigen Dauer der Leistungspflicht sowie einem Ka- pitalisierungsfaktor von 2.956891 – ein Barwert in Höhe von rund Fr. 12'764.– (Fr. 4'200.– x 2.956891 [3 Jahre] + Fr. 345.– [1 Monat]; zum Kapitalisierungsfaktor vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O.). 3.3 Drittens beantragte der Kläger die Reduktion des Barunterhalts für die bei- den Kinder um monatlich Fr. 925.–, soweit ersichtlich ebenfalls spätestens ab Au- gust 2023 (Urk. 2 S. 1 und 2). Dies entspricht einer Reduktion des Barunterhalts um monatlich Fr. 462.50 pro Kind. Im Scheidungsurteil wurden zu leistende Ba- runterhaltsbeiträge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, festgesetzt, und zwar jeweils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 3/22 S. 4). An sich ist dieser Zeitpunkt ungewiss, weshalb gestützt auf Art. 92 Abs. 2 ZPO auf den zwanzigfachen Betrag der bean- tragten jährlichen Unterhaltsreduktion abzustellen wäre. Dies erscheint aber auf- grund des Alters der Kinder nicht sachgerecht. Es ist deshalb das zu erwartende

- 7 - Ende ihrer Ausbildung abzuschätzen und im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert zu ermitteln (vgl. OGer ZH RC170001 vom 11. Mai 2017, E. II.3.2). Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass C._____ und D._____ ih- re Erstausbildung jeweils im Alter von 20 Jahren abschliessen werden. Für C._____ ergibt sich – ausgehend von einer Unterhaltspflicht ab August 2023 von rund 5 Jahren, einer jährlichen Unterhaltsreduktion um Fr. 5'550.–, ei- nem Jahreszinssatz von 1% sowie einem Kapitalisierungsfaktor von 4.879681 – ein Barwert von rund Fr. 27'082.– (Fr. 5'550.– x 4.879681; zum Kapitalisierungs- faktor vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O.). Für D._____ resultiert – ausgehend von einer Unterhaltspflicht ab August 2023 von rund 7 Jahren, einer jährlichen Unterhaltsreduktion um Fr. 5'550.–, ei- nem Jahreszinssatz von 1% sowie einem Kapitalisierungsfaktor von 6.764584 – ein Barwert von rund Fr. 37'543.– (Fr. 5'550.– x 6.764584; zum Kapitalisierungs- faktor vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O.).

4. Gestützt auf diese Berechnung ist somit von einem Streitwert der Abände- rungsklage in Höhe von rund Fr. 170'383.– auszugehen. C. Überprüfung der Höhe der Entscheidgebühr

1. Der Kläger kritisiert die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– als zu hoch und beantragt deren Festsetzung auf maximal Fr. 400.–. Damit rügt er sinngemäss die unrichtige Anwendung der Bestimmungen der GebV OG durch die Vorinstanz.

2. § 2 Abs. 1 GebV OG nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitauf- wand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls. § 4 Abs. 1 GebV OG sieht für vermögensrechtliche Streitigkeiten ein nach Streitwert abgestuftes Raster für die Grundgebühr vor. Bei einem Streitwert von Fr. 170'383.– beträgt die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 11'565.–.

- 8 - 3.1 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen nach Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Vorliegend er- scheint die Anwendung dieses Reduktionsgrundes angezeigt, resultiert doch al- lein aufgrund der Periodizität der streitgegenständlichen Unterhaltsleistungen ein hoher Streitwert. Zu berücksichtigen gilt es immerhin, dass der Kläger die Reduk- tion des nachehelichen Unterhalts sowie des Kinderunterhalts in Form von Bar- und Betreuungsunterhalt verlangte, mithin drei voneinander zu unterscheidende periodische Leistungen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. In diesem Sinne erscheint die Reduktion der Grundgebühr im Bereich von 50% an- gemessen. 3.2 Eine weitere Reduktion der Grundgebühr ist gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG vorzunehmen, wonach die Grundgebühr bei Verfahrenserledigung ohne An- spruchsprüfung bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Zur Quantifizierung der Ermässigung ist der vorinstanzliche Prozessverlauf näher zu betrachten: Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 machte der Kläger die Ab- änderungsklage anhängig, wobei er sein Rechtsbegehren in einem zweiseitigen Schreiben erläuterte (Urk. 1 und 2). Daraufhin zog die Vorinstanz die Akten des Scheidungsverfahrens bei (Urk. 3/1-25). Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verlang- te sie vom Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.–, lud die Partei- en zur Einigungsverhandlung vor und setzte ihnen Frist zur Einreichung diverser Belege betreffend die Einkommens- und Bedarfssituation (Urk. 4). Der Kläger leis- tete in der Folge den Kostenvorschuss (Urk. 9) und die Parteien edierten die be- treffenden Unterlagen (Urk. 10 und 11/1-15; Urk. 12 und 14/1-22). Im Hinblick auf die Einigungsverhandlung forderte die Vorinstanz die Beklagte sodann auf, ihr sämtliche Kontoauszüge der Jahre 2020 und 2021 einzureichen, was sie im Rahmen der Einigungsverhandlung tat (Urk. 16 und 22/9/1-4). Mit Eingabe datie- rend vom 3. Oktober 2021 liess die Beklagte der Vorinstanz eine freigestellte Stel- lungnahme zur Abänderungsklage sowie diverse Beilagen zukommen (Urk. 19 und 20/1-10). Am 6. Oktober 2021 fand die Einigungsverhandlung statt, welche eine Stunde und zwanzig Minuten dauerte. In deren Rahmen gab die Vorinstanz den Parteien ihre einstweilige Einschätzung der Sach- und Rechtslage bekannt.

- 9 - Die hernach geführten Vergleichsgespräche scheiterten, weshalb dem Kläger Frist angesetzt wurde, um seine Klage zurückzuziehen, ansonsten ihm Frist zur Klagebegründung angesetzt werde (Prot. I S. 4 f.). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 zog der Kläger die Klage vollumfänglich zurück (Urk. 23), woraufhin die Vo- rinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 16. November 2021 als durch Rückzug erledigt abschrieb (Urk. 32). Daraus zeigt sich einerseits, dass der Klagerückzug in einem doch relativ frühen Stadium des Prozesses zu einer massgeblichen Zeitersparnis und Entlas- tung der Vorinstanz führte. In diesem Punkt ist dem Kläger beizupflichten. So ent- fielen infolge des Klagerückzugs sowohl der Schriftenwechsel als auch die Durch- führung der Hauptverhandlung. Zudem hatte die Vorinstanz in der Sache nicht zu entscheiden, womit sich die Ausfällung eines Urteils – und gegebenenfalls die zeitaufwändige Redaktion einer Urteilsbegründung – erübrigte (vgl. Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 290 ff. und Art. 219 ff. ZPO). Andererseits ist aber auch festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Zeitpunkt des Klagerückzugs bereits intensiv mit der Streitsache befasst hatte. Insbesondere musste sie sich mit dem Scheidungsurteil sowie den Rechtsbegehren des Klägers auseinandersetzen, anhand der edierten Unterlagen nicht geringer Zahl die Einkommens- und Bedarfssituation der Partei- en prüfen sowie die Einigungsverhandlung vorbereiten, sodass sie in deren Rah- men in der Lage war, die Sach- und Rechtslage einstweilen einzuschätzen sowie die Vergleichsgespräche zu führen. Dadurch ist ihr ein erheblicher – bei der Fest- setzung der Entscheidgebühr zu berücksichtigender – Aufwand entstanden. Es erscheint somit gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG eine weitere Redukti- on der Grundgebühr im Bereich von 50% angezeigt. Es resultiert eine Entscheid- gebühr von gerundet Fr. 2'890.–.

4. Zusammenfassend bzw. als Fazit kann damit festgehalten werden, dass sich die erstinstanzliche Entscheidgebühr ohne Weiteres im Rahmen des Ange- messenen bewegt. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe trotz Klagerückzug keinen deutlichen Abzug gemacht, verfängt nicht, hat doch die Vorinstanz die Grundgebühr im Ergebnis um knapp 80%, mithin durchaus in erheblichem Masse, reduziert.

- 10 - Soweit der Kläger als Ausgangspunkt der Kostenfestsetzung den von ihm geleisteten Kostenvorschuss anstatt die gestützt auf den Streitwert errechnete Grundgebühr in Höhe von Fr. 11'565.– nimmt, geht er fehl. So kann er denn auch aus dem Vergleich zwischen eingefordertem Kostenvorschuss und letztendlich erhobenen Gerichtskosten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht kann gestützt auf Art. 98 ZPO von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Bei der Handhabung dieser Vor- schrift kommt den Gerichten ein weiter Ermessensspielraum zu. Insbesondere schreibt die ZPO nicht vor, dass immer die gesamten mutmasslichen Gerichtskos- ten vorzuschiessen sind (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1). Der einverlangte Kostenvorschuss präjudiziert die richterliche Kostenfestsetzung im Endentscheid daher gerade nicht (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 98 N 2a). In die- sem Sinne ist auch die Erwägung der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Juli 2021 zu verstehen, wonach der Kläger vorweg einstweilen einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 2'400.– zu leisten habe (Urk. 4 S. 2). Der angefochtene Kostenentscheid hält somit einer Überprüfung nach Art. 320 ZPO stand. Eine unrichtige Anwendung der GebV OG durch die Vo- rinstanz ist nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. D. Überprüfung der zugesprochenen Parteientschädigung

1. Weiter wendet sich der Kläger gegen die Höhe der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Parteientschädigung von Fr. 3'600.– und beantragt, diese sei auf ma- ximal Fr. 1'000.– festzusetzen. Damit wirft er der Vorinstanz sinngemäss die un- richtige Anwendung der Bestimmungen der AnwGebV vor.

2. Die Parteientschädigung ist die Vergütung für den Aufwand, den die Beteili- gung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht, namentlich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV bildet im Zivilprozess der Streitwert bzw. Interessewert, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Zu vergüten ist aller-

- 11 - dings nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Wür- digung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 14).

3. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Parteientschädigung bildet wiede- rum der Streitwert der Klage in Höhe von rund Fr. 170'383.–. Auf dessen Grund- lage und in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die Grundgebühr auf Fr. 14'863.– festzusetzen. Diese ist wie folgt zu reduzieren: Gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV kann die Gebühr bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen ge- mäss Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden. Die Anwendung dieses Reduktionsgrundes erscheint auch hier angezeigt, wobei zur Begründung und Quantifizierung auf die Ausführungen unter Ziffer III.C.3.1 verwiesen werden kann. Wiederum erscheint eine Ermässigung im Bereich von 50% angezeigt. Als Reduktionsgrund heranzuziehen ist zudem § 11 Abs. 4 AnwGebV: Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Pro- zess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt. Vorliegend erfolgte unzwei- felhaft eine eingehende Instruktion des Beklagtenvertreters, weshalb sich die Re- duktion der Grundgebühr im Bereich von 50% rechtfertigt. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von rund Fr. 3'700.–. Hinzuzurechnen wären die Barausla- gen und die Mehrwertsteuer.

4. Das Dargelegte zeigt, dass die von der Vorinstanz auf Fr. 3'600.– festge- setzte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu beanstan- den ist. Der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe den Aufwand zur Erstellung der freigestellten Stellungnahme bei der Festsetzung der Parteientschädigung be- rücksichtigt, geht zudem ins Leere. So sind der Beklagten durch das vom Kläger initiierte Abänderungsverfahren Anwaltskosten in Höhe von insgesamt Fr. 4'982.25 (inkl. Auslagen und MwSt) entstanden (Urk. 27). Werden davon, wie

- 12 - vom Kläger verlangt, der Aufwand bzw. die Kosten in Zusammenhang mit der Er- stellung der Stellungnahme vom 3. Oktober 2021 abgezogen (5.5 h à Fr. 280.–), resultiert in etwa ein Honorar in der zugesprochenen Höhe. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. IV.

1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Streitwert desselben. Der Kläger beanstandet beschwerdeweise die Entscheidge- bühr um (mindestens) Fr. 2'000.– zu hoch und die Parteientschädigung um (min- destens) Fr. 2'600.– zu hoch. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens liegt da- mit bei Fr. 4'600.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 970.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten antragsgemäss eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädi- gung auf Fr. 450.– inklusive 7.7% MwSt festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 970.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 13 -

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 450.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw C. Rüedi versandt am: jo