Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ein Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (act. 6/105). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Wiedererwägung und beantragte, ihr die Fristerstreckung doch noch zu gewähren (act. 6/107). Mit Verfügung vom
29. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses "Wiedererwägungs- und Fristerstre- ckungsgesuch" (gemeint wohl: das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Erteilung einer Fristerstreckung) ab (act. 6/109 = act. 5).
E. 1.2 Das Gericht entscheidet mittels prozessleitender Verfügungen (Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) über die Bewilligung und Abweisung von Fristerstreckungs- gesuchen (BGer, 5D_119/2018 vom 30. Oktober 2018, E. 1.1; CHK-Sutter-Somm/ Seiler, Art. 144 ZPO N 18; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, 3. Aufl., Art. 144 N 15). Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht keine solche abweichende Rechtsmittelfrist. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 29. Oktober 2021 am 1. November 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 6/110). Diese erhob am 11. November 2021 (Datum Poststempel; act. 2) und damit rechtzeitig Beschwerde.
- 5 - 2. 2.1. Mit Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden: (a) die unrichtige Rechtsanwendung; sowie (b) die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1) in den vom Gesetz bestimmten Fällen; oder (2) wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endent- scheid anfechten (OGer ZH, RB190021 vom 4. September 2019, E. 2.2; DIKE- Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 41; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). 2.2. Fristerstreckungsverfügungen bilden keine qualifizierten prozessleitenden Verfügungen, die sich erleichtert anfechten liessen. Es fehlt an einer entspre- chenden Gesetzesbestimmung, welche die Beschwerde ausdrücklich als zulässi- ges Rechtsmittel bezeichnet (Art. 144 ZPO im Umkehrschluss; DIKE-Komm- Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 42). Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der von ihr beantrag- ten Fristerstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte sie die Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher als auch tat- sächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 319 ZPO N 15). Vermag die beschwerdeführende Partei keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH, RB210017 vom
1. September 2021, E. 4.2 f.). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bis jetzt bloss eine unvollständi- ge Duplik einreichen können. Mit der Duplik könne sie im Scheidungsverfahren ein letztes Mal uneingeschränkt neue Tatsachenbehauptungen vorbringen und Beweismittel einreichen. Nach Ablauf der Duplikfrist dürfe sie grundsätzlich keine
- 6 - Noven mehr vorbringen, was negative Auswirkungen auf den Prozessausgang und insbesondere auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ha- be. Ihr drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn ihr keine weitere Fristverlängerung von 20 Tagen für die Duplik und die Stellungnah- me zur Noveneingabe des Beschwerdegegners gewährt werde. Es stünden er- hebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel. Streitgegenstand sei unter ande- rem die im Eigentum der Parteien befindliche eheliche Liegenschaft. Ausführun- gen zum beruflichen Vorsorgeausgleich und zur Replik seien mangels Instruktion nicht möglich gewesen. Auch habe sie ihr unentgeltliches Rechtspflegegesuch nicht begründen können. Die Verweigerung der Fristverlängerung verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entsprechend sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Frist für die Duplik und die Noveneingabe um 20 Tage zu verlängern (act. 2 S. 3 f.).
E. 1.3 Am 19. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz da- rum, die Frist für die Duplik und die Stellungnahme zur Noveneingabe um weitere 20 Tage zu erstrecken (act. 6/103). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses Fristerstreckungsgesuch ab. Zugleich setzte die Vorinstanz der
- 3 - Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen an, um ihre Duplik zu erstatten (act. 6/105). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 stellte die Be- schwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragte sie, die am
E. 4 November 2021 ablaufende Notfrist für die schriftliche Duplik und die Stellung- nahme zur Noveneingabe des Beschwerdegegners doch noch um die beantrag- ten 20 Tage zu erstrecken (act. 6/107). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses "Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuch" ab (act. 6/109). Am 4. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vo- rinstanz ihre Duplik und Stellungnahme zur Noveneingabe ein (act. 6/111). 2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2021 und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und es sei in Gutheissung des Wieder- erwägungs- und Fristverlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom
28. Oktober 2021 die Frist für die schriftliche Duplik und für die Stellungnah- me zur Noveneingabe des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2021 um 20 Tage zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Beschwerdegegners." Weiter stellte die Beschwerdeführerin folgenden prozessualen Antrag (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Beschwerdegegner zur Leistung eines angemessenen Pro- zesskostenvorschusses an die Beschwerdeführerin von vorläufig Fr. 4'000.– zu verpflichten.
- 4 -
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt es sich, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist dem Be- schwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II. 1.
E. 4.1 Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieses Verfahrensgrundrecht umfasst unter anderem den Anspruch auf gleichmässige Anhörung vor dem Entscheid (OGer ZH, LE130066 vom 5. Mai 2014, E. 3.9; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 53 ZPO N 6). Die Parteien haben das Recht, sich vorgängig zu sämtlichen entscheidwe- sentlichen Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen (BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 37). Das Gericht darf keine Seite bevorzugen, sondern muss das rechtliche Gehör allen Parteien gleich ge- währen (OFK-Muster, 2. Aufl., Art. 53 ZPO N 3). Wird einer Partei zu wenig Zeit eingeräumt, um eine Rechtsschrift zu verfassen, kann dies eine Gehörsverletzung darstellen (vgl. BGer, 2C_591/2018 vom 18. Februar 2019, E. 2.4).
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist für die Verfahrensfairness von grundlegender Bedeutung. Entsprechend wurde dieser Anspruch auch schon als "prozessuales Urrecht" bezeichnet (BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 11). Trotz des hohen Stellenwertes dieses Verfahrensgrundrechts begründet seine Verletzung in der Regel keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (BGer, 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH,
- 7 - RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4; KGer BL, 410 19 137 vom 30. Juli 2019, E. 3.4): Wird eine Person in ih- rem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hat sie diesen Verfahrensfehler grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend zu machen. Gegebenenfalls wird dann die obere Instanz den erstinstanzlichen Endentscheid aufheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückweisen. Sollte eine Heilung des Gehörsanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz möglich sein, könnte sie allenfalls auf eine Rückweisung ver- zichten und direkt selbst entscheiden (OGer ZH, RU210068 vom 12. August 2021, E. II/2.2). Auch wenn Rückweisungen regelmässig Mehrkosten bewirken und Prozesse verlängern, begründen solche verfahrensbezogene Erschwernisse keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (OGer ZH, RB210017 vom
1. September 2021, E. 4.2; OGer ZH, RB130002 vom 21. März 2013, E. II/4). Ei- ne lange Verfahrensdauer würde einzig dann einen schützenswerten Nachteil bewirken, wenn ein späteres Rechtsmittelverfahren der Partei keinen oder bloss einen eingeschränkten Rechtsschutz bieten würde. Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
E. 5 Mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorläufig Fr. 4'000.– zu verpflichten (act. 2 S. 2). Wie oben dargelegt, begründet eine verweigerte Fristerstreckung grund- sätzlich keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Angesichts der ge- festigten Rechtsprechung zu dieser Frage durfte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine realistischen Chancen auf ein Obsiegen im vorliegen- den Verfahren ausrechnen. Für aussichtslose oder mutwillige Prozesse schulden Ehegatten einander keine Prozesskostenvorschüsse (BGer, 5D_135/2010 vom
E. 6.2 Zufolge Aussichtslosigkeit besteht auch kein Anspruch auf die eventualiter beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO; act. 2 S. 2). Dieses Gesuch ist folglich ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Ge- bühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemes- sen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 9 Abs. 1 GebV OG). Unter Berück- sichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes und der Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. 7.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
E. 9 Februar 2011, E. 4.2; OGer ZH, PC170015 vom 15. September 2017, E. 3.4;
- 8 - CHK-Zeiter/Schlumpf, 3. Aufl., Art. 163 ZGB N 4). Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
Dispositiv
- Das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 9 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 24. Januar 2022 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung (Wiedererwägung, Fristerstreckung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. Oktober 2021; Proz. FE190095
- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachstehend Beschwerdegegner) machte mit Eingabe vom 27. März 2019 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachstehend Vorinstanz) eine Scheidungsklage anhängig (act. 6/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2019 schlossen die Parteien ei- ne Teilvereinbarung hinsichtlich des Scheidungspunktes, der nichtfinanziellen Kinderbelange sowie des Vorsorgeausgleichs (act. 6/14). Mit Verfügung vom
8. November 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine Frist an, um seine Klage schriftlich zu begründen (act. 6/26). Am 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdegegner seine Klagebegründung ein (act. 6/31). Die Klageantwort der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachstehend Beschwerdeführerin) datiert vom 25. Juni 2020 (act. 6/51), die Replik des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2021 (act. 6/89). 1.2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin eine Frist von 20 Tagen an, um ihre Duplik einzureichen (act. 6/92). Der Beschwerdegegner reichte der Vorinstanz eine am 25. Juni 2021 verfasste No- veneingabe ein (act. 6/94). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 stellte die Vorinstanz diese Noveneingabe der Beschwerdeführerin zu und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die Stellungnahme dazu im Rahmen der Duplik zu erfolgen habe (act. 6/96). Am 20. August 2021 (act. 6/98), am 9. September 2021 (act. 6/99) und am
29. September 2021 (act. 6/101) ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstre- ckung der Duplikfrist. Die Vorinstanz bewilligte antragsgemäss diese drei Gesu- che und erstreckte die Frist um jeweils 20 Tage (act. 6/98, act. 6/99 und act. 6/101). 1.3. Am 19. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz da- rum, die Frist für die Duplik und die Stellungnahme zur Noveneingabe um weitere 20 Tage zu erstrecken (act. 6/103). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses Fristerstreckungsgesuch ab. Zugleich setzte die Vorinstanz der
- 3 - Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen an, um ihre Duplik zu erstatten (act. 6/105). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 stellte die Be- schwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragte sie, die am
4. November 2021 ablaufende Notfrist für die schriftliche Duplik und die Stellung- nahme zur Noveneingabe des Beschwerdegegners doch noch um die beantrag- ten 20 Tage zu erstrecken (act. 6/107). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses "Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuch" ab (act. 6/109). Am 4. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vo- rinstanz ihre Duplik und Stellungnahme zur Noveneingabe ein (act. 6/111). 2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2021 und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und es sei in Gutheissung des Wieder- erwägungs- und Fristverlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom
28. Oktober 2021 die Frist für die schriftliche Duplik und für die Stellungnah- me zur Noveneingabe des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2021 um 20 Tage zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Beschwerdegegners." Weiter stellte die Beschwerdeführerin folgenden prozessualen Antrag (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Beschwerdegegner zur Leistung eines angemessenen Pro- zesskostenvorschusses an die Beschwerdeführerin von vorläufig Fr. 4'000.– zu verpflichten.
- 4 -
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt es sich, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist dem Be- schwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ein Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (act. 6/105). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Wiedererwägung und beantragte, ihr die Fristerstreckung doch noch zu gewähren (act. 6/107). Mit Verfügung vom
29. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses "Wiedererwägungs- und Fristerstre- ckungsgesuch" (gemeint wohl: das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Erteilung einer Fristerstreckung) ab (act. 6/109 = act. 5). 1.2. Das Gericht entscheidet mittels prozessleitender Verfügungen (Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) über die Bewilligung und Abweisung von Fristerstreckungs- gesuchen (BGer, 5D_119/2018 vom 30. Oktober 2018, E. 1.1; CHK-Sutter-Somm/ Seiler, Art. 144 ZPO N 18; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, 3. Aufl., Art. 144 N 15). Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht keine solche abweichende Rechtsmittelfrist. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 29. Oktober 2021 am 1. November 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 6/110). Diese erhob am 11. November 2021 (Datum Poststempel; act. 2) und damit rechtzeitig Beschwerde.
- 5 - 2. 2.1. Mit Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden: (a) die unrichtige Rechtsanwendung; sowie (b) die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1) in den vom Gesetz bestimmten Fällen; oder (2) wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endent- scheid anfechten (OGer ZH, RB190021 vom 4. September 2019, E. 2.2; DIKE- Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 41; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). 2.2. Fristerstreckungsverfügungen bilden keine qualifizierten prozessleitenden Verfügungen, die sich erleichtert anfechten liessen. Es fehlt an einer entspre- chenden Gesetzesbestimmung, welche die Beschwerde ausdrücklich als zulässi- ges Rechtsmittel bezeichnet (Art. 144 ZPO im Umkehrschluss; DIKE-Komm- Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 42). Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der von ihr beantrag- ten Fristerstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte sie die Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher als auch tat- sächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 319 ZPO N 15). Vermag die beschwerdeführende Partei keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH, RB210017 vom
1. September 2021, E. 4.2 f.). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bis jetzt bloss eine unvollständi- ge Duplik einreichen können. Mit der Duplik könne sie im Scheidungsverfahren ein letztes Mal uneingeschränkt neue Tatsachenbehauptungen vorbringen und Beweismittel einreichen. Nach Ablauf der Duplikfrist dürfe sie grundsätzlich keine
- 6 - Noven mehr vorbringen, was negative Auswirkungen auf den Prozessausgang und insbesondere auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ha- be. Ihr drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn ihr keine weitere Fristverlängerung von 20 Tagen für die Duplik und die Stellungnah- me zur Noveneingabe des Beschwerdegegners gewährt werde. Es stünden er- hebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel. Streitgegenstand sei unter ande- rem die im Eigentum der Parteien befindliche eheliche Liegenschaft. Ausführun- gen zum beruflichen Vorsorgeausgleich und zur Replik seien mangels Instruktion nicht möglich gewesen. Auch habe sie ihr unentgeltliches Rechtspflegegesuch nicht begründen können. Die Verweigerung der Fristverlängerung verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entsprechend sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Frist für die Duplik und die Noveneingabe um 20 Tage zu verlängern (act. 2 S. 3 f.). 4. 4.1. Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieses Verfahrensgrundrecht umfasst unter anderem den Anspruch auf gleichmässige Anhörung vor dem Entscheid (OGer ZH, LE130066 vom 5. Mai 2014, E. 3.9; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 53 ZPO N 6). Die Parteien haben das Recht, sich vorgängig zu sämtlichen entscheidwe- sentlichen Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen (BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 37). Das Gericht darf keine Seite bevorzugen, sondern muss das rechtliche Gehör allen Parteien gleich ge- währen (OFK-Muster, 2. Aufl., Art. 53 ZPO N 3). Wird einer Partei zu wenig Zeit eingeräumt, um eine Rechtsschrift zu verfassen, kann dies eine Gehörsverletzung darstellen (vgl. BGer, 2C_591/2018 vom 18. Februar 2019, E. 2.4). 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist für die Verfahrensfairness von grundlegender Bedeutung. Entsprechend wurde dieser Anspruch auch schon als "prozessuales Urrecht" bezeichnet (BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 11). Trotz des hohen Stellenwertes dieses Verfahrensgrundrechts begründet seine Verletzung in der Regel keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (BGer, 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH,
- 7 - RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4; KGer BL, 410 19 137 vom 30. Juli 2019, E. 3.4): Wird eine Person in ih- rem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hat sie diesen Verfahrensfehler grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend zu machen. Gegebenenfalls wird dann die obere Instanz den erstinstanzlichen Endentscheid aufheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückweisen. Sollte eine Heilung des Gehörsanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz möglich sein, könnte sie allenfalls auf eine Rückweisung ver- zichten und direkt selbst entscheiden (OGer ZH, RU210068 vom 12. August 2021, E. II/2.2). Auch wenn Rückweisungen regelmässig Mehrkosten bewirken und Prozesse verlängern, begründen solche verfahrensbezogene Erschwernisse keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (OGer ZH, RB210017 vom
1. September 2021, E. 4.2; OGer ZH, RB130002 vom 21. März 2013, E. II/4). Ei- ne lange Verfahrensdauer würde einzig dann einen schützenswerten Nachteil bewirken, wenn ein späteres Rechtsmittelverfahren der Partei keinen oder bloss einen eingeschränkten Rechtsschutz bieten würde. Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 5. Mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorläufig Fr. 4'000.– zu verpflichten (act. 2 S. 2). Wie oben dargelegt, begründet eine verweigerte Fristerstreckung grund- sätzlich keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Angesichts der ge- festigten Rechtsprechung zu dieser Frage durfte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine realistischen Chancen auf ein Obsiegen im vorliegen- den Verfahren ausrechnen. Für aussichtslose oder mutwillige Prozesse schulden Ehegatten einander keine Prozesskostenvorschüsse (BGer, 5D_135/2010 vom
9. Februar 2011, E. 4.2; OGer ZH, PC170015 vom 15. September 2017, E. 3.4;
- 8 - CHK-Zeiter/Schlumpf, 3. Aufl., Art. 163 ZGB N 4). Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. 6.2. Zufolge Aussichtslosigkeit besteht auch kein Anspruch auf die eventualiter beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO; act. 2 S. 2). Dieses Gesuch ist folglich ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Ge- bühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemes- sen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 9 Abs. 1 GebV OG). Unter Berück- sichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes und der Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. 7.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 9 -
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: