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PC210041

Abänderung Scheidungsurteil (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2022-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen sich seit dem 26. März 2019 in einem Verfahren be- treffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 2. Mai 2018 vor Vorinstanz ge- genüber. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) verlangte dabei die alleinige Zuteilung der Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2011, die Anpassung des Besuchsrechts, die Zuweisung der Erziehungsgutschriften an sie und die Anpassung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kind (Urk. 65 S. 2 f.). Im Laufe des Verfahrens wurde der Klägerin die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und das Gesuch des Beklagten und Beschwerdegeg- ners (fortan Beklagter) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie- sen (Urk. 15 und 17). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 11. März 2021 änderte die Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens das Besuchsrecht für den Konfliktfall und wies im Übrigen das Massnahmenbegehren der Klägerin ab (Urk. 101). Am

E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 11'519.50 Kosten Kindsvertretung Fr. 20'519.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 7 Die Kosten des unbegründeten Urteils werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

E. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Klägerin (Urk. 137 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 138), worauf diese mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (unaufgefordert) replizierte (Urk. 139 - 141/5). Ihre Stellungnahme wurde dem Beklagten am 23. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (siehe Stempel auf Urk. 139 - 141/5 und Urk. 142).

3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die Be- schwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift bzw. innert der Beschwerdefrist darzulegen und nachzuweisen. Die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Replikrechts (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1 m.H. auf BGE 138 I 154 E. 2.3.3 und 144 III 117 E. 2.1 f.) dient nicht da- zu, die bisherigen Beanstandungen zu vervollständigen oder gar neue vorzutra- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Folglich ist eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde im Rahmen einer unaufgeforderten Replik unzulässig. Die Aus- führungen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2022 (Urk. 139) sind nicht zu beachten, soweit sie inhaltlich der Ergänzung der Beschwerde dienen und neue Beanstandungen enthalten.

- 5 -

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Anlass zur Beschwerde der Klägerin gibt die Kostenverlegung der Vorin- stanz betreffend die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung. Die Höhe der Gerichtskosten wird von der Klägerin nicht beanstandet (Urk. 130 S. 2).

2. a) Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 20'519.50 (Fr. 9'000.– Entscheidgebühr und Fr. 11'519.50 Kosten der Kinds- vertretung) und verpflichtete sie, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 131 Dispositiv-Ziffer 7 und 8). Diesen Entscheid begründete sie damit, dass die Verfahrenskosten grundsätz- lich nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen seien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren davon abgewichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden könnten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Klägerin unterliege vollumfänglich, womit sie die Verfahrenskosten vollum- fänglich zu tragen habe (Urk. 131 S. 25).

b) Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass sie die Gerichtskosten alleine tragen soll und macht geltend, sie sei vor Vorinstanz nicht unterlegen. Der Be- klagte habe während des Prozesses einen Abänderungsgrund verneint, wogegen die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Abänderung des ursprünglichen Urteils als gegeben angesehen habe, weshalb der Beklagte diesbezüglich unterliege. Dass sich die Vorinstanz – bedingt durch die Offizialmaxime in Kinderbelangen – für eine Lösung entschieden habe, welche weder von der Klägerin noch vom Be- klagten beantragt worden sei, könne nicht als Obsiegen des Beklagten bezeichnet werden. Ebenso könne die Abänderung in eine alleinige Obhut zu Gunsten des Beklagten nicht als dessen Obsiegen gewertet werden, habe er diesen Antrag doch nicht gestellt (Urk. 130 S. 4). Gerichtsüblich werde bei der Neuregelung von Kinderbelangen eine hälftige Kostentragung festgesetzt. Bereits im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen habe die Vorinstanz die Betreuungsregelung entspre-

- 6 - chend ihren Eventualanträgen festgelegt. Hauptstreitpunkt sei das Vorliegen ei- nes Abänderungsgrundes und die Frage gewesen, ob der Wohnsitz des Sohnes zur Klägerin verlegt werden könne (Urk. 130 S. 5). Nachdem sich C._____ unter- schiedlich zur Frage, wo er inskünftig leben wolle, geäussert habe, sei der Aus- gang des Verfahrens keineswegs klar gewesen. Die Vorinstanz habe bei der Auf- erlegung der Gerichtskosten unberücksichtigt gelassen, dass Kinderbelange zu regeln gewesen seien und die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge lediglich eine Folge davon gewesen sei. Die Gerichtskosten hätten somit auf jeden Fall geteilt werden müssen (Urk. 130 S. 6).

c) Der Beklagte wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe nicht nur den Antrag der Klägerin auf Zuteilung der alleinigen Obhut abgewiesen – C._____ sei bislang in der gemeinsamen Obhut der Eltern gewesen –, sondern ihm die alleini- ge Obhut zugeteilt. Die Klägerin habe damit sogar eine Verschlechterung ihrer Position hinnehmen müssen. Auch ihr Antrag auf Zuweisung der Erziehungsgut- schriften der AHV/IV sei nicht nur abgelehnt, sondern es seien ihm die Gutschrif- ten vollumfänglich angerechnet worden. Weiter habe die Vorinstanz die von der Klägerin verlangten horrenden Unterhaltszahlungen abgewiesen (Urk. 137 S. 3). Im Rahmen des Massnahmenverfahrens habe die Vorinstanz die Anträge der Klägerin Ziffer 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.6 abgewiesen. Lediglich den Eventualan- trag 1.3 habe sie teilweise gutgeheissen, indem sie das Besuchsrecht der Kläge- rin leicht angepasst habe. Damit unterliege die Klägerin sowohl im Haupt- wie auch im Massnahmenverfahren nicht nur vollumfänglich, sondern das Urteil vom

2. Mai 2018 sei noch zuungunsten der Klägerin abgeändert worden (Urk. 137 S. 4). Für das Auferlegen der Prozesskosten sei es grundsätzlich irrelevant, wieso eine Partei mit ihren Anträgen unterliege. Es sei grotesk zu behaupten, weil das Gericht einen Abänderungsgrund bejaht habe, müssten die Kosten hälftig geteilt werden, habe doch das Vorliegen des Abänderungsgrundes dazu geführt, dass das Urteil sogar zuungunsten der Klägerin abgeändert worden sei. Der Abände- rungsgrund sei weder Bestandteil von Anträgen noch des Dispositivs (Urk. 137 S. 5).

- 7 -

3. a) Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Prozessen kann das Gericht von diesem Grundsatz abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Bundesgericht führte in BGE 139 III 358 E. 3 aus, dass in der Lehre unter- schiedliche Meinungen zur Kostenverlegung in familienrechtlichen Verfahren be- stünden. Für eine Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip sprach es sich aus- drücklich nur für den Fall des Rückzuges der Scheidungsklage aus.

b) Entgegen der Argumentation der Klägerin (Urk. 130 S. 4) hat das Vor- liegen eines Abänderungsgrundes keinen Einfluss auf den Verteilschlüssel der Prozesskosten. Dieser richtet sich nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Par- teien im Verfahren. Ein Kläger obsiegt vollständig, wenn alle seine Rechtsbegeh- ren gutgeheissen werden. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen (Urk. 137 S. 4), dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren ermessensweise zu verteilen, zumal es sich bei Art. 107 Abs. 1 ZPO um eine Kann-Vorschrift handelt. Dabei räumt Art. 107 ZPO dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Vertei- lungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019 E. 6.1 je m.w.H.). Ebenso trifft es zu, dass der Verfahrensausgang allein – unter Einschluss des vorsorglichen Massnah- menverfahrens – für eine vollumfängliche Kostentragung durch die Klägerin spre- chen würde (Urk. 137 S. 4). Ob das teilweise Obsiegen der Klägerin mit ihrem Eventualantrag Ziffer 1.3 im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen insgesamt als vollständiges oder mehrheitliches Unterliegen im erstinstanzlichen Prozess zu werten ist (Urk. 130 S. 5 und 6), ist vorliegend nicht von Belang, unterliegt sie doch mit sämtlichen ihrer weiteren Anträge vollumfänglich. Entsprechend erweist sich ihr Teilerfolg als gering und ist somit vernachlässigbar. Es liegt denn auch im Ermessen des Gerichts, der grösstenteils unterliegenden Partei die Prozesskos- ten vollumfänglich aufzuerlegen. Der Klägerin ist hingegen insofern recht zu ge-

- 8 - ben, als dass die Vorinstanz bei der Auferlegung der Gerichtskosten zu Unrecht den Umstand ausser Acht gelassen hat, dass Kinderbelange zu regeln waren (Urk. 130 S. 6). Nach ständiger obergerichtlicher Praxis werden die Verfahrens- kosten in Bezug auf die Kinderbelange – mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- träge – regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, sofern beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses achtenswerte Gründe zur Antragstellung bzw. für ihre Standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41 [zu §§ 64 ff. aZPO/ZH]; statt vieler: OGer ZH LY200051 vom 13.04.2022, E. IV./1.2, und OGer ZH LE210017 vom 31.03.2022, E. V./2.2). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge sind dagegen nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Vorliegend auferlegte die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen fami- lienrechtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip vollumfänglich der Kläge- rin. In ihren Erwägungen verweist die Vorinstanz zwar auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 131 S. 25), geht dabei aber nicht näher auf die Möglichkeit der Vertei- lung der Prozesskosten nach Ermessen ein. Aufgrund welcher Überlegungen sie sich für die allgemeinen Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO entschied und von der Anwendung der Ausnahmebestimmung absah bzw. überhaupt die Ausnahmebestimmung erwähnte, lässt sich mangels weiterer Ausführungen nicht feststellen. Gründe für ein Abweichen von der obergerichtlichen Praxis zur hälfti- gen Kostenteilung bei Kinderbelangen legt die Vorinstanz ebenfalls nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Deshalb besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Klägerin mit Blick auf das Kindeswohl gute Gründe für die Antragstellung abzusprechen gewesen wären. Vielmehr hatte sie aufgrund ihres Wohnortwech- sels und dem anfänglichen Wunsch des Sohnes der Parteien auf Verlegung des Wohnsitzes gute Gründe für die Prozesseinleitung, auch wenn sich im Laufe des Verfahrens der Wunsch des Sohnes änderte. Unter diesen Umständen kann nicht von unnötiger respektive nicht im Kindesinteresse liegender Prozessführung ge- sprochen werden. Entsprechend erweist sich der Vorwurf des Beklagten als unbe- rechtigt, es handle sich um unnütze, aussichtslose Prozessiererei, die er nicht

- 9 - mitzufinanzieren habe (Urk. 137 S. 5). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Massnahmen- und des Hauptverfahrens in Bezug auf die Kinder- belange (Obhut, Besuchsrecht) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die vermögensrechtlichen Anträge der Klägerin wies die Vorinstanz sowohl im vorsorglichen Massnahmenverfahren (Anträge Ziffern 1.4, 1.5 und 1.6: Zu- sprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen von mindestens Fr. 1'033.80, eventuali- ter von mindestens Fr. 910.90 an die Klägerin sowie eventualiter Übernahme sämtlicher Fremdbetreuungskosten durch den Beklagten) als auch im Hauptver- fahren ab (Anträge Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5: Zuweisung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten an die Klägerin, Zusprechung von rück- wirkenden und künftigen Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin). Sie rechnete die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten dem Beklagten an und sah mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin von einer Unterhaltszahlung für das Kind ab (Urk. 131 S. 26 ff. und Urk. 101 S. 3). Die Klägerin unterliegt dies- bezüglich vollumfänglich. Gewichtet man den Ausgang des Massnahmen- und des Hauptverfahrens mit Bezug auf die Obhutszuteilung, das Besuchsrecht und den Unterhalt (unter Einbezug der Erziehungsgutschriften) je zu einem Drittel und berücksichtigt die hälftige Kostenverlegung hinsichtlich der Kinderbelange, unter- liegt die Klägerin insgesamt zu zwei Drittel. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Der Kostenanteil der Klägerin ist jedoch zufolge der von der Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist ent- sprechend anzupassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten "des unbegründeten Urteils" der Klägerin aufer- legte (Urk. 131 Dispositiv-Ziffer 7). Da das Urteil in begründeter Fassung den Par- teien zugestellt wurde und sich aus der Begründung nichts anderes ergibt, ist von einem offensichtlichen Versehen der Vorinstanz auszugehen. Die Formulierung ist daher dahingehend zu ändern, als dass die Kosten des Urteils (in begründeter Fassung) der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel aufer- legt werden. Desgleichen ist der Hinweis der Vorinstanz auf die Nachzahlungs- pflicht nicht an die "Gesuchstellerin", sondern an die Klägerin zu richten.

- 10 -

4. a) Die Klägerin beantragt für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz ihre Entschädigungspflicht bejahe, die Reduktion der vorinstanzlich festgelegten Par- teientschädigung auf maximal Fr. 4'900.– (inkl. Mehrwertsteuer). Sie wirft der Vor- instanz vor, sich hauptsächlich auf die vom Beklagten eingereichten Honorarno- ten gestützt zu haben, welche einen übersetzten Stundenansatz von Fr. 300.– auswiesen und zwei Aufwendungen aufführten, welche nicht das vorinstanzliche Verfahren beträfen. Die Reduktion des Stundenansatzes auf die gerichtsüblichen Fr. 250.– sowie der Abzug der Aufwendungen vom 2. März 2020 von Fr. 90.– und vom 30. Juni 2020 von Fr. 210.– ergebe eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.–. Darüber hinaus habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass sie (die Klägerin) wirtschaftlich nicht in der Lage sei, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 130 S. 6 f.). Der Beklagte lebe in viel besseren Verhältnissen als sie. Aufgrund ihrer Ausführungen betreffend das Obsiegen, die Regelung der Kin- derbelange, die familienrechtlichen Prozesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien könne eine Parteientschädigung von maximal einem Drittel, d.h. Fr. 4'900.–, allenfalls noch als angemessen betrachtet werden (Urk. 130 S. 7).

b) Der Beklagte hält dem entgegen, die klägerische Behauptung des übersetzten Stundenansatzes und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 250.– sei unsubstantiiert (Urk. 137 S. 5). Gemäss der Zeitschrift "Beobachter" liege der Stundenansatz für einen Anwalt im Familienrecht im Raum Zürich bei Fr. 300.– bis Fr. 500.– (Urk. 137 S. 5 f.). Nicht weiter begründet werde, wieso die behaupte- ten Aufwendungen nicht zum erstinstanzlichen Verfahren gehören sollten. Es sei weder die Aufgabe des Gerichts noch des Beklagten, die Begründung für diese Behauptung in den Vorakten zu suchen. Wie die Klägerin auf den Betrag von Fr. 4'900.– komme, bleibe ihr Geheimnis. Es werde bestritten, dass es angezeigt sei, die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung zu reduzieren (Urk. 137 S. 6).

5. a) Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach dem kantonalen Tarif zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung einer anwalt- lich vertretenen Partei (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) nach der Verordnung über die

- 11 - Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (vgl. § 1 AnwGebV). Die Entschädi- gung setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 - 3 AnwGebV). In Scheidungs- verfahren nach Art. 274-294 ZPO – und mithin auch in Abänderungsverfahren nach Art. 284 ZPO – wird die Grundgebühr gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Dabei sind auch die vorprozessualen Bemühungen der Rechtsvertretung angemessen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr bemisst sich somit nach drei Kriterien: Nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälf- te der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).

b) Im angefochtenen Urteil verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten aufgelisteten Aufwandpositionen auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Sie setzte die Parteientschädigung des Be- klagten in Anwendung von § 6 i.V.m. § 5 der AnwGebV pauschal auf Fr. 18'000.–, inklusive Mehrwertsteuer, fest (Urk. 131 S. 25). Fehl geht daher die Rüge der Klägerin, wonach sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die vom Beklagten einge- reichten Honorarnoten gestützt habe, welche einen übersetzten Stundenansatz von Fr. 300.– aufweisen und nicht das vorinstanzliche Verfahren betreffende Auf- wendungen aufführen würden (Urk. 130 S. 6). Zur Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, dass das Verfahren sich sowohl in zeitlicher als auch in rechtlicher Hinsicht aufwändig gestaltet habe. Einerseits seien zwei Instruktionsverhandlun- gen, eine Einigungsverhandlung und eine Hauptverhandlung durchgeführt wor- den, andererseits habe es gegolten, diverse Themen, Obhut, Betreuung und Un- terhalt, zu behandeln. Ferner sei das Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen durchzuführen und eine Kinderanhörung abzuhalten sowie eine Kinder- vertretung zu bestellen gewesen. Auch die Rechtsvertreter hätten aufgrund der

- 12 - diversen Themen umfangreiche Rechtsschriften verfasst und an mehreren Ver- handlungen plädiert, nicht nur in der Hauptsache, sondern insbesondere auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 131 S. 25). Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort auseinander. Sie legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem in zeitlicher und rechtlicher Hinsicht aufwändigen Verfahren ausgegangen sein soll und die Rechtsvertreter umfangreiche Rechtsschriften zu diversen Themen zu verfassen und an mehreren Verhandlungen in der Hauptsache und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu plädieren gehabt hätten. Damit genügt die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Erw. Ziffer I./3.a) nicht, weshalb auf den Eventualantrag der Klägerin nicht einzutreten ist. Aber auch wenn auf den Eventualantrag der Klägerin eingetreten werden könnte, wäre ihm kein Erfolg beschieden. Mit der Vorinstanz ist von einem auf- wändigen Prozess auszugehen (Urk. 131 S. 25). Die Verfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren für ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsur- teils kann als überdurchschnittlich lange bezeichnet werden. Der Umfang der Ver- fahrensakten erweist sich als durchschnittlich (Urk. 1 - 129). Zu beachten ist, dass von der Vorinstanz zwölf Verfügungen – einschliesslich eines Massnahmenent- scheides – erlassen und diverse Verhandlungen (zwei Instruktionsverhandlungen, eine Einigungsverhandlung, eine Verhandlung betreffend vorsorglicher Mass- nahmen, eine Hauptverhandlung und eine Kinderanhörung; vgl. Prot. I S. 2 - 85) durchgeführt wurden. Aufgrund dessen setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 9'000.– fest. Dieser Betrag liegt im oberen Drittel des für ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils vorgesehenen Gebührenrahmens von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (Urk. 131 Dispositiv-Ziffer 6; § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 25) auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung grundsätzlich von einem erhöhten notwendigen Zeitaufwand auszugehen. Was die Schwierig- keit des Falles anbelangt – strittig waren zwischen den Parteien Obhut, Besuchs- recht, Unterhalt und Erziehungsgutschriften –, liegt ein Verfahren im mittleren Schwierigkeitsbereich vor. Schliesslich erscheint die Verantwortung, welche im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert wurde, im vorliegenden Abände-

- 13 - rungsverfahren als erhöht. Von einer hohen Verantwortung ist in eherechtlichen Prozessen dann auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (ZR 110 Nr. 67), was vorliegend der Fall war. Insbesondere erforderte die strittige Obhut und Be- treuung von C._____ die Bestellung eines Prozessbeistandes im Laufe des vo- rinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 30). Demzufolge ist die Grundgebühr bezogen auf die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens, den Zeitaufwand sowie die Ver- antwortung der Rechtsvertretung innerhalb des Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Die diversen Eingaben des Beklagten – insbesondere das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 10) und die Beantwortung des klägerischen Ge- suchs um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 71) –, die Teilnahme an der Einigungs- und an zwei Instruktionsverhandlungen (Dauer 1 h 20 min, 2 h 20 min und 2 h 15 min; Prot. I S. 5, 14, 24, 29, 32 und 44; Urk. 42) begründen je einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV. Es erscheint insgesamt ein Pau- schalzuschlag von Fr. 7'000.– als angemessen. Erweitert man die Grundgebühr und den Pauschalzuschlag um die in Rechnung gestellten Barausla- gen/Pauschalspesen von Fr. 636.40 und die Mehrwertsteuer von 7.7 %, was Fr. 1'281.– entspricht, beläuft sich die Parteientschädigung auf rund Fr. 17'920.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (inklu- sive Mehrwertsteuer) ist nach dem Gesagten und angesichts des grossen Ermes- sensspielraums der Vorinstanz damit nicht zu beanstanden. Was die von der Klä- gerin geforderte Reduktion der Parteientschädigung zufolge ihrer schlechten fi- nanziellen Verhältnisse (Urk. 130 S. 6 f.) anbelangt, ist Folgendes zu bemerken: Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Entsprechend sind auch die finanziellen Verhältnisse der Klägerin bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung des Beklagten nicht zu beachten. Sie werden in der AnwGebV auch nicht als Bemessungskriterien ge- nannt.

c) In Anbetracht des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs (vgl. Erw. Zif- fer II./3.b: Die Klägerin trägt die Kosten zu zwei Drittel) ist die Klägerin zu ver- pflichten, dem Beklagten für seine Aufwendungen vor Vorinstanz eine reduzierte

- 14 - Parteientschädigung von Fr. 6'000.–, inklusive Mehrwertsteuer (1/3 der vollen Parteientschädigung von Fr. 18'000.– inklusive Mehrwertsteuer), zu bezahlen. III.

1. a) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens, welches eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat, richten sich nach der allgemeinen Regel. Danach werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig ob- siegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), also rund Fr. 27'000.– (1/2 der erstinstanzlichen Gerichtskosten plus erstinstanzliche Par- teientschädigung [ohne MwSt.]). Ausgehend davon ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Klägerin unterliegt im Beschwerdeverfahren insge- samt mit rund zwei Drittel und der Beklagte mit einem Drittel.

b) Ausgangsgemäss hat die Klägerin dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'400.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, festzusetzen.

2. a) Die Klägerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 130 S. 2). Sie macht geltend, ihre aus den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid ersichtlichen finanziellen Verhältnis- se hätten sich seither kaum geändert. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner sowie den beiden gemeinsamen Kindern, geb. tt.mm.2019 und tt.mm.2021, zusammen. Ihr Lebenspartner arbeite als Gärtner im Vollzeitpensum, sie betreue die Kinder und gehe derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Das von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einkommen könne sie aufgrund der beiden Kleinkinder nicht erwirt- schaften, weshalb für die Beurteilung der Mittellosigkeit auf die effektiven Verhält-

- 15 - nisse abzustellen sei. Ihren Bedarf könne sie vorerst gar nicht und später nur knapp decken (Urk. 134/1-4) und sie verfüge über kein Vermögen (Urk. 130 S. 8).

b) Eine Person hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Darüber hinaus kann ihr eine un- entgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

c) Die Vorinstanz bewilligte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 15). Die Mittellosigkeit der Klägerin ist ausgewiesen (vgl. Urk. 131 S. 21 ff., 134/1-4, 8/11, 55/20, 109/1 und Prot. I S. 10). Da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erschienen und die rechtsunkundige Klägerin für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Beschwerdeinstanz auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen war, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Wie bereits erläutert (vgl. Erw. Ziffer II./5.b), ist eine Parteientschädigung gemäss von Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist daher die Klägerin für das Beschwerdeverfahren zur Zahlung einer auf einen Drittel reduzierten Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60) an den Beklagten zu verpflichten. Es wird beschlossen:

E. 8 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 9 [Schriftliche Mitteilung]

E. 10 [Rechtsmittelbelehrung]."

2. Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob die Klägerin am

22. Oktober 2021 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 130 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Septem- ber 2021 aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

2. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Septem- ber 2021 aufzuheben, und es seien keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen.

- 4 - Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von maximal CHF 4'900.– (inkl. MWST) an den Be- schwerdegegner zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten [Rechtsanwältin lic. iur. X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Innert mit Verfügung vom 19. November 2021 angesetzter Frist (Urk. 136) erstat- tete der Beklagte die Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Dispositiv
  1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 16 - Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Die Kosten des Urteils werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
  5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin zu zwei Drittel und dem Kläger zu einem Drittel auferlegt, der Kostenanteil der Klägerin wird jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 17 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 27'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kosten- und Entschädigungsfol- gen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2021 (FP190010-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien standen sich seit dem 26. März 2019 in einem Verfahren be- treffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 2. Mai 2018 vor Vorinstanz ge- genüber. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) verlangte dabei die alleinige Zuteilung der Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2011, die Anpassung des Besuchsrechts, die Zuweisung der Erziehungsgutschriften an sie und die Anpassung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kind (Urk. 65 S. 2 f.). Im Laufe des Verfahrens wurde der Klägerin die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und das Gesuch des Beklagten und Beschwerdegeg- ners (fortan Beklagter) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie- sen (Urk. 15 und 17). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 11. März 2021 änderte die Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens das Besuchsrecht für den Konfliktfall und wies im Übrigen das Massnahmenbegehren der Klägerin ab (Urk. 101). Am

6. September 2021 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 125 = Urk. 131): "1. Die in Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Mai 2018 (Prozess Nr. FE170262) genehmigten Ziffern 2.2, 2.3, 2.4, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.

2. Die Dispositivziffer 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Mai 2018 (Prozess Nr. FE170262) werden durch die folgende Fassung ersetzt:

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, wird allein dem Beklag- ten zugeteilt. Der Wohnsitz des Sohnes ist beim Beklagten.

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden dem Beklagten angerechnet. Es ist Sache des Beklagten, die betroffenen Ausgleichs- kassen zu informieren.

3. a) Die Klägerin ist ab Rechtskraft des Urteils berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, zu folgenden Zei- ten auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf (Ferien-)Besuch zu nehmen:

- jeden schulfreien Montagnachmittag ab Schulschluss um 12.00 Uhr am Mittag bis 18:00 Uhr;

- jeden Mittwoch ab Schulschluss am Mittag bis Donnerstagmorgen;

- jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bis Mon- tagmorgen;

- an der Hälfte der kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Feier- tage, im Streitfall an mindestens folgenden Feiertagen: in geraden Jah- ren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in den ungeraden Jahren in den Weihnachtsferien;

- 3 -

- für sechs Wochen jährlich während der Schulferien. Die Klägerin und der Beklagte sprechen das "Ferienbesuchsrecht" ein- vernehmlich und rechtzeitig, mindestens 2 Monate vor Ferienbezug, ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Klägerin in den geraden und dem Beklagten in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht dar- über zu, welche Schulferienwochen sie / er mit C._____ verbringen will.

- Ein weitergehendes (Ferien-)Besuchsrecht der Klägerin nach gegensei- tiger Absprache bleibt vorbehalten.

b) Das "Montag-/Mittwochsbesuchsrecht" haben die Parteien wie folgt zu organisieren: C._____ legt den Weg D._____-E._____/E._____-D._____ selb- ständig mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurück. Sollte es zu dieser Zeit dunkel sein, begleitet ihn die Klägerin oder organisiert eine Begleitung für C._____ auf denjenigen Streckenabschnitten, wo ihm unwohl ist. Die Betreu- ungsverantwortung während der Besuchszeiten und während des Wegs (D._____-E._____/E._____-D._____) liegt bei der Klägerin.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mangels Leistungsfähigkeit zur Zeit kei- ne Kinderunterhaltsbeiträge leisten kann. Der Vater wird verpflichtet, sämtliche Kinderkosten gemäss Bedarfstabelle Spalte C._____ zu bezahlen. Demgemäss entsteht dem gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, kein Manko. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt des Sohnes verwendet.

5. […]

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 11'519.50 Kosten Kindsvertretung Fr. 20'519.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9. [Schriftliche Mitteilung]

10. [Rechtsmittelbelehrung]."

2. Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob die Klägerin am

22. Oktober 2021 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 130 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Septem- ber 2021 aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

2. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Septem- ber 2021 aufzuheben, und es seien keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen.

- 4 - Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von maximal CHF 4'900.– (inkl. MWST) an den Be- schwerdegegner zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten [Rechtsanwältin lic. iur. X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Innert mit Verfügung vom 19. November 2021 angesetzter Frist (Urk. 136) erstat- tete der Beklagte die Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Klägerin (Urk. 137 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 138), worauf diese mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (unaufgefordert) replizierte (Urk. 139 - 141/5). Ihre Stellungnahme wurde dem Beklagten am 23. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (siehe Stempel auf Urk. 139 - 141/5 und Urk. 142).

3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die Be- schwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift bzw. innert der Beschwerdefrist darzulegen und nachzuweisen. Die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Replikrechts (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1 m.H. auf BGE 138 I 154 E. 2.3.3 und 144 III 117 E. 2.1 f.) dient nicht da- zu, die bisherigen Beanstandungen zu vervollständigen oder gar neue vorzutra- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Folglich ist eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde im Rahmen einer unaufgeforderten Replik unzulässig. Die Aus- führungen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2022 (Urk. 139) sind nicht zu beachten, soweit sie inhaltlich der Ergänzung der Beschwerde dienen und neue Beanstandungen enthalten.

- 5 -

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Anlass zur Beschwerde der Klägerin gibt die Kostenverlegung der Vorin- stanz betreffend die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung. Die Höhe der Gerichtskosten wird von der Klägerin nicht beanstandet (Urk. 130 S. 2).

2. a) Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 20'519.50 (Fr. 9'000.– Entscheidgebühr und Fr. 11'519.50 Kosten der Kinds- vertretung) und verpflichtete sie, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 131 Dispositiv-Ziffer 7 und 8). Diesen Entscheid begründete sie damit, dass die Verfahrenskosten grundsätz- lich nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen seien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren davon abgewichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden könnten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Klägerin unterliege vollumfänglich, womit sie die Verfahrenskosten vollum- fänglich zu tragen habe (Urk. 131 S. 25).

b) Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass sie die Gerichtskosten alleine tragen soll und macht geltend, sie sei vor Vorinstanz nicht unterlegen. Der Be- klagte habe während des Prozesses einen Abänderungsgrund verneint, wogegen die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Abänderung des ursprünglichen Urteils als gegeben angesehen habe, weshalb der Beklagte diesbezüglich unterliege. Dass sich die Vorinstanz – bedingt durch die Offizialmaxime in Kinderbelangen – für eine Lösung entschieden habe, welche weder von der Klägerin noch vom Be- klagten beantragt worden sei, könne nicht als Obsiegen des Beklagten bezeichnet werden. Ebenso könne die Abänderung in eine alleinige Obhut zu Gunsten des Beklagten nicht als dessen Obsiegen gewertet werden, habe er diesen Antrag doch nicht gestellt (Urk. 130 S. 4). Gerichtsüblich werde bei der Neuregelung von Kinderbelangen eine hälftige Kostentragung festgesetzt. Bereits im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen habe die Vorinstanz die Betreuungsregelung entspre-

- 6 - chend ihren Eventualanträgen festgelegt. Hauptstreitpunkt sei das Vorliegen ei- nes Abänderungsgrundes und die Frage gewesen, ob der Wohnsitz des Sohnes zur Klägerin verlegt werden könne (Urk. 130 S. 5). Nachdem sich C._____ unter- schiedlich zur Frage, wo er inskünftig leben wolle, geäussert habe, sei der Aus- gang des Verfahrens keineswegs klar gewesen. Die Vorinstanz habe bei der Auf- erlegung der Gerichtskosten unberücksichtigt gelassen, dass Kinderbelange zu regeln gewesen seien und die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge lediglich eine Folge davon gewesen sei. Die Gerichtskosten hätten somit auf jeden Fall geteilt werden müssen (Urk. 130 S. 6).

c) Der Beklagte wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe nicht nur den Antrag der Klägerin auf Zuteilung der alleinigen Obhut abgewiesen – C._____ sei bislang in der gemeinsamen Obhut der Eltern gewesen –, sondern ihm die alleini- ge Obhut zugeteilt. Die Klägerin habe damit sogar eine Verschlechterung ihrer Position hinnehmen müssen. Auch ihr Antrag auf Zuweisung der Erziehungsgut- schriften der AHV/IV sei nicht nur abgelehnt, sondern es seien ihm die Gutschrif- ten vollumfänglich angerechnet worden. Weiter habe die Vorinstanz die von der Klägerin verlangten horrenden Unterhaltszahlungen abgewiesen (Urk. 137 S. 3). Im Rahmen des Massnahmenverfahrens habe die Vorinstanz die Anträge der Klägerin Ziffer 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.6 abgewiesen. Lediglich den Eventualan- trag 1.3 habe sie teilweise gutgeheissen, indem sie das Besuchsrecht der Kläge- rin leicht angepasst habe. Damit unterliege die Klägerin sowohl im Haupt- wie auch im Massnahmenverfahren nicht nur vollumfänglich, sondern das Urteil vom

2. Mai 2018 sei noch zuungunsten der Klägerin abgeändert worden (Urk. 137 S. 4). Für das Auferlegen der Prozesskosten sei es grundsätzlich irrelevant, wieso eine Partei mit ihren Anträgen unterliege. Es sei grotesk zu behaupten, weil das Gericht einen Abänderungsgrund bejaht habe, müssten die Kosten hälftig geteilt werden, habe doch das Vorliegen des Abänderungsgrundes dazu geführt, dass das Urteil sogar zuungunsten der Klägerin abgeändert worden sei. Der Abände- rungsgrund sei weder Bestandteil von Anträgen noch des Dispositivs (Urk. 137 S. 5).

- 7 -

3. a) Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Prozessen kann das Gericht von diesem Grundsatz abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Bundesgericht führte in BGE 139 III 358 E. 3 aus, dass in der Lehre unter- schiedliche Meinungen zur Kostenverlegung in familienrechtlichen Verfahren be- stünden. Für eine Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip sprach es sich aus- drücklich nur für den Fall des Rückzuges der Scheidungsklage aus.

b) Entgegen der Argumentation der Klägerin (Urk. 130 S. 4) hat das Vor- liegen eines Abänderungsgrundes keinen Einfluss auf den Verteilschlüssel der Prozesskosten. Dieser richtet sich nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Par- teien im Verfahren. Ein Kläger obsiegt vollständig, wenn alle seine Rechtsbegeh- ren gutgeheissen werden. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen (Urk. 137 S. 4), dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren ermessensweise zu verteilen, zumal es sich bei Art. 107 Abs. 1 ZPO um eine Kann-Vorschrift handelt. Dabei räumt Art. 107 ZPO dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Vertei- lungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019 E. 6.1 je m.w.H.). Ebenso trifft es zu, dass der Verfahrensausgang allein – unter Einschluss des vorsorglichen Massnah- menverfahrens – für eine vollumfängliche Kostentragung durch die Klägerin spre- chen würde (Urk. 137 S. 4). Ob das teilweise Obsiegen der Klägerin mit ihrem Eventualantrag Ziffer 1.3 im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen insgesamt als vollständiges oder mehrheitliches Unterliegen im erstinstanzlichen Prozess zu werten ist (Urk. 130 S. 5 und 6), ist vorliegend nicht von Belang, unterliegt sie doch mit sämtlichen ihrer weiteren Anträge vollumfänglich. Entsprechend erweist sich ihr Teilerfolg als gering und ist somit vernachlässigbar. Es liegt denn auch im Ermessen des Gerichts, der grösstenteils unterliegenden Partei die Prozesskos- ten vollumfänglich aufzuerlegen. Der Klägerin ist hingegen insofern recht zu ge-

- 8 - ben, als dass die Vorinstanz bei der Auferlegung der Gerichtskosten zu Unrecht den Umstand ausser Acht gelassen hat, dass Kinderbelange zu regeln waren (Urk. 130 S. 6). Nach ständiger obergerichtlicher Praxis werden die Verfahrens- kosten in Bezug auf die Kinderbelange – mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- träge – regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, sofern beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses achtenswerte Gründe zur Antragstellung bzw. für ihre Standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41 [zu §§ 64 ff. aZPO/ZH]; statt vieler: OGer ZH LY200051 vom 13.04.2022, E. IV./1.2, und OGer ZH LE210017 vom 31.03.2022, E. V./2.2). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge sind dagegen nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Vorliegend auferlegte die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen fami- lienrechtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip vollumfänglich der Kläge- rin. In ihren Erwägungen verweist die Vorinstanz zwar auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 131 S. 25), geht dabei aber nicht näher auf die Möglichkeit der Vertei- lung der Prozesskosten nach Ermessen ein. Aufgrund welcher Überlegungen sie sich für die allgemeinen Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO entschied und von der Anwendung der Ausnahmebestimmung absah bzw. überhaupt die Ausnahmebestimmung erwähnte, lässt sich mangels weiterer Ausführungen nicht feststellen. Gründe für ein Abweichen von der obergerichtlichen Praxis zur hälfti- gen Kostenteilung bei Kinderbelangen legt die Vorinstanz ebenfalls nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Deshalb besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Klägerin mit Blick auf das Kindeswohl gute Gründe für die Antragstellung abzusprechen gewesen wären. Vielmehr hatte sie aufgrund ihres Wohnortwech- sels und dem anfänglichen Wunsch des Sohnes der Parteien auf Verlegung des Wohnsitzes gute Gründe für die Prozesseinleitung, auch wenn sich im Laufe des Verfahrens der Wunsch des Sohnes änderte. Unter diesen Umständen kann nicht von unnötiger respektive nicht im Kindesinteresse liegender Prozessführung ge- sprochen werden. Entsprechend erweist sich der Vorwurf des Beklagten als unbe- rechtigt, es handle sich um unnütze, aussichtslose Prozessiererei, die er nicht

- 9 - mitzufinanzieren habe (Urk. 137 S. 5). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Massnahmen- und des Hauptverfahrens in Bezug auf die Kinder- belange (Obhut, Besuchsrecht) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die vermögensrechtlichen Anträge der Klägerin wies die Vorinstanz sowohl im vorsorglichen Massnahmenverfahren (Anträge Ziffern 1.4, 1.5 und 1.6: Zu- sprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen von mindestens Fr. 1'033.80, eventuali- ter von mindestens Fr. 910.90 an die Klägerin sowie eventualiter Übernahme sämtlicher Fremdbetreuungskosten durch den Beklagten) als auch im Hauptver- fahren ab (Anträge Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5: Zuweisung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten an die Klägerin, Zusprechung von rück- wirkenden und künftigen Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin). Sie rechnete die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten dem Beklagten an und sah mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin von einer Unterhaltszahlung für das Kind ab (Urk. 131 S. 26 ff. und Urk. 101 S. 3). Die Klägerin unterliegt dies- bezüglich vollumfänglich. Gewichtet man den Ausgang des Massnahmen- und des Hauptverfahrens mit Bezug auf die Obhutszuteilung, das Besuchsrecht und den Unterhalt (unter Einbezug der Erziehungsgutschriften) je zu einem Drittel und berücksichtigt die hälftige Kostenverlegung hinsichtlich der Kinderbelange, unter- liegt die Klägerin insgesamt zu zwei Drittel. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Der Kostenanteil der Klägerin ist jedoch zufolge der von der Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist ent- sprechend anzupassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten "des unbegründeten Urteils" der Klägerin aufer- legte (Urk. 131 Dispositiv-Ziffer 7). Da das Urteil in begründeter Fassung den Par- teien zugestellt wurde und sich aus der Begründung nichts anderes ergibt, ist von einem offensichtlichen Versehen der Vorinstanz auszugehen. Die Formulierung ist daher dahingehend zu ändern, als dass die Kosten des Urteils (in begründeter Fassung) der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel aufer- legt werden. Desgleichen ist der Hinweis der Vorinstanz auf die Nachzahlungs- pflicht nicht an die "Gesuchstellerin", sondern an die Klägerin zu richten.

- 10 -

4. a) Die Klägerin beantragt für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz ihre Entschädigungspflicht bejahe, die Reduktion der vorinstanzlich festgelegten Par- teientschädigung auf maximal Fr. 4'900.– (inkl. Mehrwertsteuer). Sie wirft der Vor- instanz vor, sich hauptsächlich auf die vom Beklagten eingereichten Honorarno- ten gestützt zu haben, welche einen übersetzten Stundenansatz von Fr. 300.– auswiesen und zwei Aufwendungen aufführten, welche nicht das vorinstanzliche Verfahren beträfen. Die Reduktion des Stundenansatzes auf die gerichtsüblichen Fr. 250.– sowie der Abzug der Aufwendungen vom 2. März 2020 von Fr. 90.– und vom 30. Juni 2020 von Fr. 210.– ergebe eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.–. Darüber hinaus habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass sie (die Klägerin) wirtschaftlich nicht in der Lage sei, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 130 S. 6 f.). Der Beklagte lebe in viel besseren Verhältnissen als sie. Aufgrund ihrer Ausführungen betreffend das Obsiegen, die Regelung der Kin- derbelange, die familienrechtlichen Prozesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien könne eine Parteientschädigung von maximal einem Drittel, d.h. Fr. 4'900.–, allenfalls noch als angemessen betrachtet werden (Urk. 130 S. 7).

b) Der Beklagte hält dem entgegen, die klägerische Behauptung des übersetzten Stundenansatzes und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 250.– sei unsubstantiiert (Urk. 137 S. 5). Gemäss der Zeitschrift "Beobachter" liege der Stundenansatz für einen Anwalt im Familienrecht im Raum Zürich bei Fr. 300.– bis Fr. 500.– (Urk. 137 S. 5 f.). Nicht weiter begründet werde, wieso die behaupte- ten Aufwendungen nicht zum erstinstanzlichen Verfahren gehören sollten. Es sei weder die Aufgabe des Gerichts noch des Beklagten, die Begründung für diese Behauptung in den Vorakten zu suchen. Wie die Klägerin auf den Betrag von Fr. 4'900.– komme, bleibe ihr Geheimnis. Es werde bestritten, dass es angezeigt sei, die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung zu reduzieren (Urk. 137 S. 6).

5. a) Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach dem kantonalen Tarif zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung einer anwalt- lich vertretenen Partei (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) nach der Verordnung über die

- 11 - Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (vgl. § 1 AnwGebV). Die Entschädi- gung setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 - 3 AnwGebV). In Scheidungs- verfahren nach Art. 274-294 ZPO – und mithin auch in Abänderungsverfahren nach Art. 284 ZPO – wird die Grundgebühr gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Dabei sind auch die vorprozessualen Bemühungen der Rechtsvertretung angemessen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr bemisst sich somit nach drei Kriterien: Nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälf- te der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).

b) Im angefochtenen Urteil verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten aufgelisteten Aufwandpositionen auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Sie setzte die Parteientschädigung des Be- klagten in Anwendung von § 6 i.V.m. § 5 der AnwGebV pauschal auf Fr. 18'000.–, inklusive Mehrwertsteuer, fest (Urk. 131 S. 25). Fehl geht daher die Rüge der Klägerin, wonach sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die vom Beklagten einge- reichten Honorarnoten gestützt habe, welche einen übersetzten Stundenansatz von Fr. 300.– aufweisen und nicht das vorinstanzliche Verfahren betreffende Auf- wendungen aufführen würden (Urk. 130 S. 6). Zur Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, dass das Verfahren sich sowohl in zeitlicher als auch in rechtlicher Hinsicht aufwändig gestaltet habe. Einerseits seien zwei Instruktionsverhandlun- gen, eine Einigungsverhandlung und eine Hauptverhandlung durchgeführt wor- den, andererseits habe es gegolten, diverse Themen, Obhut, Betreuung und Un- terhalt, zu behandeln. Ferner sei das Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen durchzuführen und eine Kinderanhörung abzuhalten sowie eine Kinder- vertretung zu bestellen gewesen. Auch die Rechtsvertreter hätten aufgrund der

- 12 - diversen Themen umfangreiche Rechtsschriften verfasst und an mehreren Ver- handlungen plädiert, nicht nur in der Hauptsache, sondern insbesondere auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 131 S. 25). Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort auseinander. Sie legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem in zeitlicher und rechtlicher Hinsicht aufwändigen Verfahren ausgegangen sein soll und die Rechtsvertreter umfangreiche Rechtsschriften zu diversen Themen zu verfassen und an mehreren Verhandlungen in der Hauptsache und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu plädieren gehabt hätten. Damit genügt die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Erw. Ziffer I./3.a) nicht, weshalb auf den Eventualantrag der Klägerin nicht einzutreten ist. Aber auch wenn auf den Eventualantrag der Klägerin eingetreten werden könnte, wäre ihm kein Erfolg beschieden. Mit der Vorinstanz ist von einem auf- wändigen Prozess auszugehen (Urk. 131 S. 25). Die Verfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren für ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsur- teils kann als überdurchschnittlich lange bezeichnet werden. Der Umfang der Ver- fahrensakten erweist sich als durchschnittlich (Urk. 1 - 129). Zu beachten ist, dass von der Vorinstanz zwölf Verfügungen – einschliesslich eines Massnahmenent- scheides – erlassen und diverse Verhandlungen (zwei Instruktionsverhandlungen, eine Einigungsverhandlung, eine Verhandlung betreffend vorsorglicher Mass- nahmen, eine Hauptverhandlung und eine Kinderanhörung; vgl. Prot. I S. 2 - 85) durchgeführt wurden. Aufgrund dessen setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 9'000.– fest. Dieser Betrag liegt im oberen Drittel des für ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils vorgesehenen Gebührenrahmens von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (Urk. 131 Dispositiv-Ziffer 6; § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 25) auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung grundsätzlich von einem erhöhten notwendigen Zeitaufwand auszugehen. Was die Schwierig- keit des Falles anbelangt – strittig waren zwischen den Parteien Obhut, Besuchs- recht, Unterhalt und Erziehungsgutschriften –, liegt ein Verfahren im mittleren Schwierigkeitsbereich vor. Schliesslich erscheint die Verantwortung, welche im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert wurde, im vorliegenden Abände-

- 13 - rungsverfahren als erhöht. Von einer hohen Verantwortung ist in eherechtlichen Prozessen dann auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (ZR 110 Nr. 67), was vorliegend der Fall war. Insbesondere erforderte die strittige Obhut und Be- treuung von C._____ die Bestellung eines Prozessbeistandes im Laufe des vo- rinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 30). Demzufolge ist die Grundgebühr bezogen auf die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens, den Zeitaufwand sowie die Ver- antwortung der Rechtsvertretung innerhalb des Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Die diversen Eingaben des Beklagten – insbesondere das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 10) und die Beantwortung des klägerischen Ge- suchs um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 71) –, die Teilnahme an der Einigungs- und an zwei Instruktionsverhandlungen (Dauer 1 h 20 min, 2 h 20 min und 2 h 15 min; Prot. I S. 5, 14, 24, 29, 32 und 44; Urk. 42) begründen je einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV. Es erscheint insgesamt ein Pau- schalzuschlag von Fr. 7'000.– als angemessen. Erweitert man die Grundgebühr und den Pauschalzuschlag um die in Rechnung gestellten Barausla- gen/Pauschalspesen von Fr. 636.40 und die Mehrwertsteuer von 7.7 %, was Fr. 1'281.– entspricht, beläuft sich die Parteientschädigung auf rund Fr. 17'920.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (inklu- sive Mehrwertsteuer) ist nach dem Gesagten und angesichts des grossen Ermes- sensspielraums der Vorinstanz damit nicht zu beanstanden. Was die von der Klä- gerin geforderte Reduktion der Parteientschädigung zufolge ihrer schlechten fi- nanziellen Verhältnisse (Urk. 130 S. 6 f.) anbelangt, ist Folgendes zu bemerken: Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Entsprechend sind auch die finanziellen Verhältnisse der Klägerin bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung des Beklagten nicht zu beachten. Sie werden in der AnwGebV auch nicht als Bemessungskriterien ge- nannt.

c) In Anbetracht des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs (vgl. Erw. Zif- fer II./3.b: Die Klägerin trägt die Kosten zu zwei Drittel) ist die Klägerin zu ver- pflichten, dem Beklagten für seine Aufwendungen vor Vorinstanz eine reduzierte

- 14 - Parteientschädigung von Fr. 6'000.–, inklusive Mehrwertsteuer (1/3 der vollen Parteientschädigung von Fr. 18'000.– inklusive Mehrwertsteuer), zu bezahlen. III.

1. a) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens, welches eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat, richten sich nach der allgemeinen Regel. Danach werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig ob- siegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), also rund Fr. 27'000.– (1/2 der erstinstanzlichen Gerichtskosten plus erstinstanzliche Par- teientschädigung [ohne MwSt.]). Ausgehend davon ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Klägerin unterliegt im Beschwerdeverfahren insge- samt mit rund zwei Drittel und der Beklagte mit einem Drittel.

b) Ausgangsgemäss hat die Klägerin dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'400.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, festzusetzen.

2. a) Die Klägerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 130 S. 2). Sie macht geltend, ihre aus den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid ersichtlichen finanziellen Verhältnis- se hätten sich seither kaum geändert. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner sowie den beiden gemeinsamen Kindern, geb. tt.mm.2019 und tt.mm.2021, zusammen. Ihr Lebenspartner arbeite als Gärtner im Vollzeitpensum, sie betreue die Kinder und gehe derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Das von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einkommen könne sie aufgrund der beiden Kleinkinder nicht erwirt- schaften, weshalb für die Beurteilung der Mittellosigkeit auf die effektiven Verhält-

- 15 - nisse abzustellen sei. Ihren Bedarf könne sie vorerst gar nicht und später nur knapp decken (Urk. 134/1-4) und sie verfüge über kein Vermögen (Urk. 130 S. 8).

b) Eine Person hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Darüber hinaus kann ihr eine un- entgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

c) Die Vorinstanz bewilligte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 15). Die Mittellosigkeit der Klägerin ist ausgewiesen (vgl. Urk. 131 S. 21 ff., 134/1-4, 8/11, 55/20, 109/1 und Prot. I S. 10). Da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erschienen und die rechtsunkundige Klägerin für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Beschwerdeinstanz auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen war, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Wie bereits erläutert (vgl. Erw. Ziffer II./5.b), ist eine Parteientschädigung gemäss von Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist daher die Klägerin für das Beschwerdeverfahren zur Zahlung einer auf einen Drittel reduzierten Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60) an den Beklagten zu verpflichten. Es wird beschlossen:

1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 16 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Die Kosten des Urteils werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.

8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin zu zwei Drittel und dem Kläger zu einem Drittel auferlegt, der Kostenanteil der Klägerin wird jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 17 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 27'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm