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PC210034

Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2021-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. März 2021 erhob die Klägerin, vertreten durch die Be- schwerdeführerin, beim Bezirksgericht Meilen eine Scheidungsklage (gestützt auf Art. 114 ZGB) mitsamt Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/1). Unterm 31. März 2021 verfügte die Vorderrichterin u.a. diverse Editionen (Prot. I S. 3 ff.). Am 15. Juli 2021 fand die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt. Dort wurden die Eheleute persönlich befragt (Prot. I S. 10 ff.). In der Folge, noch vor Erstattung der vorbereiteten Plädoyers der Anwälte, schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens betref- fend Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter, B._____, geboren am tt. Sep- tember 2003 (vgl. Urk. 6/9), sowie Ehegattenunterhalt. Ferner verpflichtete sich der Beklagte, den Wohnungsschlüssel für die ehemalige eheliche Wohnung bei seinem Rechtsvertreter zu deponieren (Prot. I S. 29; Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 bewilligte die Vorinstanz den Parteien die unent- geltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin wurde ab dem 23. März 2021 die Beschwerdefüh- rerin bestellt (Urk. 6/45 S. 3). Ferner wurde die Vereinbarung der Parteien vom

15. Juli 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/44) in Bezug auf den Kindesunterhalt genehmigt und das Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf ihren persönlichen Unterhalt als durch Vergleich erle- digt abgeschrieben. Die Kosten des unbegründeten Entscheids wurden den Par- teien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 6/45 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 5. August 2021 (per IncaMail eingegangen am selben Tag) reichte die Beschwerdeführerin bei der Vo- rinstanz ihre Honorarnote ein, womit sie die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'600.90 (einschliesslich Mehrwertsteuer) beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 36.8 Stunden, von denen aber nur 36.3 Stunden in Rechnung gestellt wurden (zu einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde). Mit Verfügung vom 23. August 2021 setzte die Vorinstanz die Entschä-

- 3 - digung der Beschwerdeführerin für deren Bemühungen für die Zeit vom 23. März bis 29. Juli 2021 auf insgesamt Fr. 5'169.60 (inklusive Mehrwertsteuer) fest (Urk. 6/52 = Urk. 2).

E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2021 (per IncaMail eingegangen am selben Tag) rechtzeitig (Urk. 6/55) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. August 2021 des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 8'600.90 (inkl. MWST) auszurichten.

E. 2 Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 23. August 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksge- richt Meilen zurückzuweisen.

E. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der Entschädi- gung, welche der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Klägerin zugesprochen wurde (Art. 122 ZPO). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Be- schwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 6/55), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabset- zung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten er- gehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).

- 4 -

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Vorinstanz kürzte die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Honorarnote vom 5. August 2021 beantragte Entschädigung von Fr. 8'600.90 (Fr. 7'986.00 Ho- norar [36.8 h {recte: 36.3 h} à Fr. 220.–] + Fr. 614.90 [7.7 %] Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 6/49, /50) auf Fr. 5'169.60 (Fr. 4'800.– Pauschalhonorar + Fr. 369.60 [7.7 %] Mehrwertsteuer; Urk. 2 S. 5). Dabei wurde erwogen, die unentgeltliche Rechts- pflege entfalte ihre Wirkung grundsätzlich ab der Gesuchseinreichung und erfolge nur ausnahmsweise rückwirkend. Die Klägerin habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 23. März 2021 gestellt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic.

- 5 - iur. A._____ (= Beschwerdeführerin) ab dem 23. März 2021 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden, weshalb sämtliche vor diesem Zeitpunkt datier- ten, in Rechnung gestellten Aufwendungen nicht zu entschädigen seien. Ferner seien im momentanen Verfahrensstadium für die Parteien an Verfahrensschritten die Einreichung der Unterlagen und Vorbereitung im Hinblick auf die anberaumte Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Teilnahme an der- selben angestanden. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 23. März 2021 bis zum 29. Juli 2021 im Namen der Klägerin Anträge zum Scheidungspunkt und zu den Scheidungsfolgen, zu den vorsorglichen Massnahmen sowie zur un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt und die verlangten Unterlagen eingereicht. So- dann habe sie die Klägerin zur rund vierstündigen Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen am 15. Juli 2021 begleitet. Für den obgenannten mass- geblichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin insgesamt 31.3 Stunden in Rechnung gestellt, wobei sie davon rund 7.4 Stunden für die Korrespondenz bzw. Besprechungen mit der Klägerin, rund 4.9 Stunden für die Unterhaltsberechnung und rund 11.8 Stunden für die Ausarbeitung und Überarbeitung ihres Plädoyers für die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen geltend mache. Der Gegenstand des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen habe den Kin- desunterhalt und persönlichen Unterhalt für die Klägerin sowie die Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um- fasst. In rechtlicher Hinsicht hätten sich keine besonderen Schwierigkeiten gebo- ten. Es seien keine komplexen Fragen zu klären und die Akten seien zudem ab- solut überschaubar gewesen. Folglich erscheine der verrechnete Aufwand als insgesamt zu hoch und nicht nachvollziehbar bzw. notwendig, selbst wenn man, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die zwischen den Parteien beste- henden Streitpunkte sowie den Umstand des fehlenden vorgängigen Vergleichs und den damit zusammenhängenden Zusatzaufwand bei der Vorbereitung der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen miteinbeziehe. Aufgrund pflichtgemässer Schätzung sei eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'800.– festzulegen. Dabei entspreche diese Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrech- nung" bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– einem Zeitaufwand von 21.8 Stun-

- 6 - den, was vorliegend für eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Mandats als gera- de noch angemessen erscheine (Urk. 2 S. 2 ff.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie habe vor Vorinstanz einen Aufwand von 36.8 Stunden geltend gemacht. Wie den Akten und den diesbezüglichen Po- sitionen in der Honorarrechnung entnommen werden könne, sei zunächst ein fünfseitiges Massnahmebegehren mit 17 Beilagen eingereicht worden. Weil der Beklagte sich über Jahre nicht von der alten Adresse abgemeldet habe, hätten im Vorfeld Nachforschungen betreffend seinen Aufenthalt geführt werden müssen. Mit Blick auf die mehrfache Verschiebung der Verhandlung betreffend vorsorgli- che Massnahmen seien seitens der Klägerin Fragen und Unsicherheiten entstan- den, welche (wenn auch nur kurz) hätten besprochen werden müssen. Insbeson- dere habe sie selbst intervenieren müssen, dass noch im Juli ein Verhandlungs- termin gefunden werde. Sie habe das Verfahren daher auch in prozessualer Hin- sicht begleiten müssen, was normalerweise dem Sekretariat überlassen werden könne. Zwecks Vorbereitung der Massnahmeverhandlung habe sie sodann vier Unterhaltsberechnungen machen müssen (gelebter Lebensstandard vor der Trennung, Berechnung, als der Beklagte im Wohnwagen hauste, Berechnung nach dessen Umzug in eine Wohnung, dies jeweils mit und ohne volljährigem Sohn). Zudem habe das 18-seitige Plädoyer für die Verhandlung vorbereitet wer- den müssen. Ferner habe der Beklagte der Klägerin gegenüber ausserhalb des Prozesses anlässlich diverser Gelegenheiten mit der Polizei gedroht und verfüge noch über einen Wohnungsschlüssel. Auch diesbezüglich sei ein enormer Mehr- aufwand entstanden, wobei die Korrespondenz mit der Gegenseite, dem Gegen- anwalt, der Klientin, dem Gericht und der Einwohnerkontrolle usw. über 140 E- Mails und diverse Telefonate umfasst habe. Es möge zwar sein, dass in rechtli- cher Sicht kein äusserst komplizierter Fall vorliege. Dennoch hätten drei Eingaben mit insgesamt über 20 Seiten verfasst werden müssen, Klientengespräche und aussergerichtliche Verhandlungen geführt, Abklärungen beim Einwohneramt getä- tigt, an der über vierstündigen Verhandlung teilgenommen und diese im Nach- gang mit der Klägerin besprochen und Korrespondenz geführt werden müssen. Sie habe mit Rechnung vom 5. August 2021 den Aufwand ab Instruktion bis zur Massnahmeverhandlung während fünf Monaten für rund 36 Stunden à Fr. 220.–

- 7 - und Mehrwertsteuer verrechnet, womit die Honorarsumme Fr. 8'600.90 betragen habe. Die Vorinstanz habe indes einen Aufwand von zirka 21 Stunden als ange- messen erachtet, was jedoch weder begründet worden sei noch - mit Verlaub - von der als Ersatzrichterin und Gerichtsschreiberin und nicht als Anwalt tätigen Gerichtsbesetzung schwer beurteilt werden könne. Mit der ungerechtfertigten Re- duktion und Festsetzung einer Pauschale habe die Vorinstanz Bundesrecht ver- letzt und sei in Willkür verfallen (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 4/2-10).

E. 3.3 a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rah- men ihrer Honorareingabe vom 5. August 2021 von sich aus begründete, dass und weshalb sich das Massnahmeverfahren ihrer Ansicht nach aussergewöhnlich zeitaufwändig gestaltet habe (Urk. 6/50). Die Vorinstanz war daher, trotz der mas- siven Kürzung des Honorars um Fr. 3'431.30, nicht gehalten, der Beschwerdefüh- rerin zuvor erneut Gelegenheit zur Begründung ihres Aufwandes einzuräumen. Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Ho- norarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, nicht bestehe (vgl. BGer 6B_74/2016 vom 16. November 2017, E. 1.4.1; BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde von der Be- schwerdeführerin diesbezüglich im Übrigen auch nicht gerügt (Urk. 1 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin hätte sodann die Gelegenheit gehabt, sämtliche im Be- schwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 4/3-10) bei der ersten In- stanz zusammen mit ihrer Honorarnote beizubringen. Im Beschwerdeverfahren können diese Unterlagen angesichts des vorstehend bereits erwähnten umfas- senden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) keine Berücksichtigung mehr finden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7 Rz. 16, S. 8 Rz. 17) enthält die angefochtene Verfügung eine hinreichende Begründung für die Kürzung des beantragten Honorars (Urk. 2 insbes. S. 3 f.). Daraus geht rechtsge- nügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützt. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, geht deshalb fehl (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BK ZPO I-

- 8 - Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprü- fung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Motivationspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.

b) Die Vorinstanz entschädigte die von der Beschwerdeführerin in ihrer Hono- rarnote aufgelisteten Aufwendungen in der Zeitspanne vom 1. Februar 2021 bis

20. März 2021 nicht, weil die Beschwerdeführerin erst ab dem 23. März 2021, dem Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin bestellt wurde (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeschrift hält die Be- schwerdeführerin an ihren ab dem 1. Februar 2021 geltend gemachten Aufwen- dungen fest (Urk. 1 S. 4 ff.). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wirkt ex nunc et pro futuro. Daher sind vor der Gesuchseinreichung – vorliegend vom 1. Februar 2021 bis und mit

20. März 2021 – entstandene Kosten und Aufwendungen grundsätzlich nicht zu entschädigen (BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.5.). Gemäss der bun- desgerichtlichen Praxis sowie der Praxis im Kanton Zürich ist jedoch davon aus- zugehen, dass überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und Einleitung des Verfahrens sowie mit der Stellung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umfasst sind (BGE 122 I 203 E. 2e, f; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 118 N 11; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 118 N 25). Es ist davon auszugehen, dass dies bei den vom 1. Februar bis 20. März 2021 angefallenen Tätigkeiten, die namentlich die Instruktion der Beschwerdefüh- rerin, die Ausarbeitung der Klageschrift und Abklärungen im Zusammenhang mit der Einreichung der Scheidungsklage betreffen, der Fall ist.

c) Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 bemessen. Im Scheidungsverfahren beträgt sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wo- bei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles

- 9 - unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festge- setzt wird (§§ 5 f. AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, E. 2.1). Dies gilt auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC150008 vom 24.04.2015, E. 2.c; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3, vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom

30. Mai 2012, E. 4.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbe- trägen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Gan- zes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansat- zes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Ge- samtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht hält daran fest, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausrichtet, zutreffend von ei- ner Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung ab- sehen kann. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und be- günstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht da- von, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen ausei- nandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_62/2016 vom 1. Ju- li 2016, E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden, kann dieser Kritik gemäss dem Bundesgericht nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach

- 10 - Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung. Sie habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungs- konformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemessungsme- thode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu beachten. Es sei daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand le- diglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des un- entgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässi- gen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemü- hungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Mi- nimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hin- ausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen werde, müsse der unentgeltliche Rechtsver- treter - von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Hono- rarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substanziierte Begründung des Hono- raranspruchs könne vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zu- mindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1. m.w.H.). Vorliegend umfasste der Gegenstand des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen den Kindesunterhalt und persönlichen Unterhalt für die Klägerin sowie die Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 6/1). Ferner beinhaltet die unter Mitwirkung der Vor-instanz geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 11 - vom 15. Juli 2021 auch die Verpflichtung des Beklagten betreffend Deponierung des Wohnungsschlüssels (vgl. Urk. 6/44 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, boten sich in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, was von der Beschwerdeführerin anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 7). In tatsächlicher Hinsicht waren keine komplexen Fragen zu klären und die Akten waren absolut überschaubar (Urk. 2 S. 3). Die Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Massnahmeverfahren bestanden im Wesentlichen in der Verfas- sung der fünfseitigen (kurz- bzw. unbegründeten) Scheidungsklage mit vorsorgli- chem Massnahmebegehren (Urk. 6/1) und der Aufbereitung der Beilagen (Urk. 3/1-17), einer zweiseitigen Eingabe betreffend aufforderungsgemässe Ein- reichung von Unterlagen (vgl. Urk. 6/10, /19) und der Aufbereitung der Beilagen (Urk. 20/1-18) sowie in der Vorbereitung der schliesslich (vgl. Urk. 6/17 und Urk. 6/31) auf den 15. Juli 2021 anberaumten Verhandlung betreffend vorsorgli- che Massnahmen (Urk. 6/42). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Plädoyernotizen vom 29. Juni 2021 (Urk. 4/5) können dabei jedoch mit Blick auf das herrschende, bereits erwähnte absolute Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) keine Beachtung finden. Ferner fiel die Teilnahme an der rund vierstündigen Mas- snahmeverhandlung an (Prot. I S. 9-31). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Grundgebühr (für die [vorbereitete] Begründung des Massnahmebegehrens und die Teilnahme an der Verhandlung [vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV]) von maximal Fr. 8'100.– angemessen, welche in Anbetracht der summarischen Verfahrensna- tur der vorsorglichen Massnahmen auf zwei Drittel und damit auf Fr. 5'400.– zu reduzieren ist (§ 9 AnwGebV). Betreffend die Edition (Urk. 6/19; Urk. 6/20/1-18) rechtfertigt sich ein Zuschlag von 10 % (Fr. 540.–; § 11 Abs. 2 AnwGebV), womit sich ein gegenüber der Vorinstanz erhöhtes Pauschalhonorar von Fr. 5'940.– als angemessen erweist. Im Ergebnis ergibt sich daraus - gemessen am in Rechnung gestellten Aufwand von 36.3 Stunden - ein Stundenansatz von knapp Fr. 165.–. Dieser liegt unter dem vom Bundesgericht vorgesehenen Minimalansatz, wobei, wie erwähnt, ge- mäss neuster Bundesgerichtspraxis keine systematische Kontrollrechnung mit dem minimalen Stundenansatz zu erfolgen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand aufgrund der sich

- 12 - der Vorinstanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinaus- geht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und damit ent- schädigungspflichtig angesehen wird. Die Beschwerdeführerin hat dabei im Rah- men ihrer Honorarnote von sich aus, wenn auch nur kurz, dargelegt, weshalb sich das Massnahmeverfahren aussergewöhnlich zeitaufwändig gestaltet habe (vgl. Urk. 6/50). Die Einholung einer weiteren Stellungnahme vor der Honorarkürzung war und ist daher nicht erforderlich (vgl. auch vorstehend). Für die Festlegung der angemessenen Entschädigung stellt der Zeitaufwand im Übrigen nur ein Kriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen als er not- wendig war (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Für die Instruktion und die Ausarbeitung der Scheidungsklage samt Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/1) macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt drei Stunden geltend (Urk. 6/49 S. 2). Im Zusammenhang mit der Eingabe vom

15. April 2021 betreffend Edition der geforderten Unterlagen (Urk. 6/19) veran- schlagt sie 0.5 Stunden (Urk. 6/49 S. 2). Beides erscheint angemessen. Für die Aus- bzw. Überarbeitung der Plädoyernotizen listet sie einen Aufwand von total 11.8 Stunden auf (Urk. 6/49 S. 2). Dieser Aufwand erscheint gerade noch ange- bracht. Hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung vom 15. Juli 2021 samt Hin- und Rückweg sowie Nachbesprechung mit der Klägerin verrechnete sie sechs Stunden (Urk. 6/49 S. 3). Dies ist nicht zu kritisieren. Die zusätzlich geltend gemachten Bemühungen für die Unterhaltsberechnung (Urk. 6/49 S. 2 f.) gelten dabei als im Plädoyer inbegriffen und können nicht separat veranschlagt werden. Zudem wurden sie von weiteren Bemühungen nicht klar abgegrenzt (vgl. Urk. 6/49 S. 3). Was die Aufwendungen für die Korrespondenz bzw. Besprechun- gen mit der Klägerin (rund neun Stunden, vgl. Urk. 6/49) anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese nur insoweit zu entschädigen sind, als sie mit dem Ge- genstand der vorsorglichen Massnahmen zusammenhängen. Ausserdem ist da- rauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin sich diesbezüglich - insbesondere auch im Hinblick auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO - die gebotene Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Der allgemeine Kanzlei- aufwand (z.B. Terminvereinbarungen, -verschiebungen etc.) ist im Stundenansatz

- 13 - inbegriffen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten Aufwen- dungen für die Korrespondenz bzw. Besprechungen mit der Klägerin insgesamt als zu hoch. Allerdings ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klientin im vorliegenden Fall etwas mehr als üblich zu korrespondieren hatte (vgl. Androhungen mit der Polizei, Wohnsituation des Beklagten, Herausgabe Woh- nungsschlüssel, vgl. Urk. 6/50; Urk. 6/49 S. 3; Prot. I S. 26). Der von der Vo- rinstanz als "gerade noch" (Urk. 2 S. 4 unten) angemessen erachtete Aufwand von 21.8 Stunden ist daher für eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Mandats zu knapp bemessen. Vielmehr erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 27 Stunden als notwendig (vgl. Fr. 5'940.– Pauschalhonorar : Fr. 220.–). Im Übrigen wurde der Gegenanwalt (für seine Aufwendungen für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 3. August 2021), welcher zwar auch Unterlagen zu edieren, ansonsten jedoch bloss die Begehren und Darstellung der Klägerseite zu bestreiten hatte, für einen Aufwand von 19.42 Stunden entschädigt (vgl. Urk. 6/53 S. 3).

d) Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid somit in teilweiser Gut- heissung der Honorarbeschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführerin für ih- re Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin für die Zeit vom

23. März 2021 bis zum 29. Juli 2021 sowie die vorprozessualen Bemühungen mit Fr. 5'940.– zuzüglich Fr. 457.40 (7.7 % Mehrwertsteuer), also insgesamt Fr. 6'397.40, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 5.1.). Ausge- hend vom Streitwert von Fr. 3'431.30 (Differenz zwischen beschwerdeweise ver- langter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 540.– anzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund einem Drittel. Dementsprechend sind ihr die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln (Fr. 360.–) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwer-

- 14 - degegner ist mangels Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerde- verfahren zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Mei- len vom 23. August 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen als unent- geltliche Rechtsbeiständin der Klägerin für die Zeit vom 23. März 2021 bis zum 29. Juli 2021 sowie die vorprozessualen Bemühungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Pauschalhonorar: Fr. 5'940.– + 7.7 % MWST Fr. 457.40" Entschädigung total (inkl. MWST): Fr. 6'397.40"
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 540.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln (Fr. 360.–) der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und zuhanden der Klägerin, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'431.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210034-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Dr. L. Hunziker Schnider und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 16. November 2021 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, betreffend Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. August 2021 (FE210048-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 23. März 2021 erhob die Klägerin, vertreten durch die Be- schwerdeführerin, beim Bezirksgericht Meilen eine Scheidungsklage (gestützt auf Art. 114 ZGB) mitsamt Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/1). Unterm 31. März 2021 verfügte die Vorderrichterin u.a. diverse Editionen (Prot. I S. 3 ff.). Am 15. Juli 2021 fand die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt. Dort wurden die Eheleute persönlich befragt (Prot. I S. 10 ff.). In der Folge, noch vor Erstattung der vorbereiteten Plädoyers der Anwälte, schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens betref- fend Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter, B._____, geboren am tt. Sep- tember 2003 (vgl. Urk. 6/9), sowie Ehegattenunterhalt. Ferner verpflichtete sich der Beklagte, den Wohnungsschlüssel für die ehemalige eheliche Wohnung bei seinem Rechtsvertreter zu deponieren (Prot. I S. 29; Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 bewilligte die Vorinstanz den Parteien die unent- geltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin wurde ab dem 23. März 2021 die Beschwerdefüh- rerin bestellt (Urk. 6/45 S. 3). Ferner wurde die Vereinbarung der Parteien vom

15. Juli 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/44) in Bezug auf den Kindesunterhalt genehmigt und das Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf ihren persönlichen Unterhalt als durch Vergleich erle- digt abgeschrieben. Die Kosten des unbegründeten Entscheids wurden den Par- teien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 6/45 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 5. August 2021 (per IncaMail eingegangen am selben Tag) reichte die Beschwerdeführerin bei der Vo- rinstanz ihre Honorarnote ein, womit sie die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'600.90 (einschliesslich Mehrwertsteuer) beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 36.8 Stunden, von denen aber nur 36.3 Stunden in Rechnung gestellt wurden (zu einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde). Mit Verfügung vom 23. August 2021 setzte die Vorinstanz die Entschä-

- 3 - digung der Beschwerdeführerin für deren Bemühungen für die Zeit vom 23. März bis 29. Juli 2021 auf insgesamt Fr. 5'169.60 (inklusive Mehrwertsteuer) fest (Urk. 6/52 = Urk. 2). 1.2. Gegen die Verfügung vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2021 (per IncaMail eingegangen am selben Tag) rechtzeitig (Urk. 6/55) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. August 2021 des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 8'600.90 (inkl. MWST) auszurichten.

2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 23. August 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksge- richt Meilen zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-55) und der (unentgelt- lich vertretenen) Klägerin wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 5). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.

2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der Entschädi- gung, welche der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Klägerin zugesprochen wurde (Art. 122 ZPO). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Be- schwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 6/55), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabset- zung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten er- gehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).

- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz kürzte die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Honorarnote vom 5. August 2021 beantragte Entschädigung von Fr. 8'600.90 (Fr. 7'986.00 Ho- norar [36.8 h {recte: 36.3 h} à Fr. 220.–] + Fr. 614.90 [7.7 %] Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 6/49, /50) auf Fr. 5'169.60 (Fr. 4'800.– Pauschalhonorar + Fr. 369.60 [7.7 %] Mehrwertsteuer; Urk. 2 S. 5). Dabei wurde erwogen, die unentgeltliche Rechts- pflege entfalte ihre Wirkung grundsätzlich ab der Gesuchseinreichung und erfolge nur ausnahmsweise rückwirkend. Die Klägerin habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 23. März 2021 gestellt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic.

- 5 - iur. A._____ (= Beschwerdeführerin) ab dem 23. März 2021 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden, weshalb sämtliche vor diesem Zeitpunkt datier- ten, in Rechnung gestellten Aufwendungen nicht zu entschädigen seien. Ferner seien im momentanen Verfahrensstadium für die Parteien an Verfahrensschritten die Einreichung der Unterlagen und Vorbereitung im Hinblick auf die anberaumte Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Teilnahme an der- selben angestanden. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 23. März 2021 bis zum 29. Juli 2021 im Namen der Klägerin Anträge zum Scheidungspunkt und zu den Scheidungsfolgen, zu den vorsorglichen Massnahmen sowie zur un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt und die verlangten Unterlagen eingereicht. So- dann habe sie die Klägerin zur rund vierstündigen Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen am 15. Juli 2021 begleitet. Für den obgenannten mass- geblichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin insgesamt 31.3 Stunden in Rechnung gestellt, wobei sie davon rund 7.4 Stunden für die Korrespondenz bzw. Besprechungen mit der Klägerin, rund 4.9 Stunden für die Unterhaltsberechnung und rund 11.8 Stunden für die Ausarbeitung und Überarbeitung ihres Plädoyers für die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen geltend mache. Der Gegenstand des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen habe den Kin- desunterhalt und persönlichen Unterhalt für die Klägerin sowie die Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um- fasst. In rechtlicher Hinsicht hätten sich keine besonderen Schwierigkeiten gebo- ten. Es seien keine komplexen Fragen zu klären und die Akten seien zudem ab- solut überschaubar gewesen. Folglich erscheine der verrechnete Aufwand als insgesamt zu hoch und nicht nachvollziehbar bzw. notwendig, selbst wenn man, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die zwischen den Parteien beste- henden Streitpunkte sowie den Umstand des fehlenden vorgängigen Vergleichs und den damit zusammenhängenden Zusatzaufwand bei der Vorbereitung der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen miteinbeziehe. Aufgrund pflichtgemässer Schätzung sei eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'800.– festzulegen. Dabei entspreche diese Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrech- nung" bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– einem Zeitaufwand von 21.8 Stun-

- 6 - den, was vorliegend für eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Mandats als gera- de noch angemessen erscheine (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie habe vor Vorinstanz einen Aufwand von 36.8 Stunden geltend gemacht. Wie den Akten und den diesbezüglichen Po- sitionen in der Honorarrechnung entnommen werden könne, sei zunächst ein fünfseitiges Massnahmebegehren mit 17 Beilagen eingereicht worden. Weil der Beklagte sich über Jahre nicht von der alten Adresse abgemeldet habe, hätten im Vorfeld Nachforschungen betreffend seinen Aufenthalt geführt werden müssen. Mit Blick auf die mehrfache Verschiebung der Verhandlung betreffend vorsorgli- che Massnahmen seien seitens der Klägerin Fragen und Unsicherheiten entstan- den, welche (wenn auch nur kurz) hätten besprochen werden müssen. Insbeson- dere habe sie selbst intervenieren müssen, dass noch im Juli ein Verhandlungs- termin gefunden werde. Sie habe das Verfahren daher auch in prozessualer Hin- sicht begleiten müssen, was normalerweise dem Sekretariat überlassen werden könne. Zwecks Vorbereitung der Massnahmeverhandlung habe sie sodann vier Unterhaltsberechnungen machen müssen (gelebter Lebensstandard vor der Trennung, Berechnung, als der Beklagte im Wohnwagen hauste, Berechnung nach dessen Umzug in eine Wohnung, dies jeweils mit und ohne volljährigem Sohn). Zudem habe das 18-seitige Plädoyer für die Verhandlung vorbereitet wer- den müssen. Ferner habe der Beklagte der Klägerin gegenüber ausserhalb des Prozesses anlässlich diverser Gelegenheiten mit der Polizei gedroht und verfüge noch über einen Wohnungsschlüssel. Auch diesbezüglich sei ein enormer Mehr- aufwand entstanden, wobei die Korrespondenz mit der Gegenseite, dem Gegen- anwalt, der Klientin, dem Gericht und der Einwohnerkontrolle usw. über 140 E- Mails und diverse Telefonate umfasst habe. Es möge zwar sein, dass in rechtli- cher Sicht kein äusserst komplizierter Fall vorliege. Dennoch hätten drei Eingaben mit insgesamt über 20 Seiten verfasst werden müssen, Klientengespräche und aussergerichtliche Verhandlungen geführt, Abklärungen beim Einwohneramt getä- tigt, an der über vierstündigen Verhandlung teilgenommen und diese im Nach- gang mit der Klägerin besprochen und Korrespondenz geführt werden müssen. Sie habe mit Rechnung vom 5. August 2021 den Aufwand ab Instruktion bis zur Massnahmeverhandlung während fünf Monaten für rund 36 Stunden à Fr. 220.–

- 7 - und Mehrwertsteuer verrechnet, womit die Honorarsumme Fr. 8'600.90 betragen habe. Die Vorinstanz habe indes einen Aufwand von zirka 21 Stunden als ange- messen erachtet, was jedoch weder begründet worden sei noch - mit Verlaub - von der als Ersatzrichterin und Gerichtsschreiberin und nicht als Anwalt tätigen Gerichtsbesetzung schwer beurteilt werden könne. Mit der ungerechtfertigten Re- duktion und Festsetzung einer Pauschale habe die Vorinstanz Bundesrecht ver- letzt und sei in Willkür verfallen (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 4/2-10). 3.3. a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rah- men ihrer Honorareingabe vom 5. August 2021 von sich aus begründete, dass und weshalb sich das Massnahmeverfahren ihrer Ansicht nach aussergewöhnlich zeitaufwändig gestaltet habe (Urk. 6/50). Die Vorinstanz war daher, trotz der mas- siven Kürzung des Honorars um Fr. 3'431.30, nicht gehalten, der Beschwerdefüh- rerin zuvor erneut Gelegenheit zur Begründung ihres Aufwandes einzuräumen. Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Ho- norarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, nicht bestehe (vgl. BGer 6B_74/2016 vom 16. November 2017, E. 1.4.1; BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde von der Be- schwerdeführerin diesbezüglich im Übrigen auch nicht gerügt (Urk. 1 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin hätte sodann die Gelegenheit gehabt, sämtliche im Be- schwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 4/3-10) bei der ersten In- stanz zusammen mit ihrer Honorarnote beizubringen. Im Beschwerdeverfahren können diese Unterlagen angesichts des vorstehend bereits erwähnten umfas- senden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) keine Berücksichtigung mehr finden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7 Rz. 16, S. 8 Rz. 17) enthält die angefochtene Verfügung eine hinreichende Begründung für die Kürzung des beantragten Honorars (Urk. 2 insbes. S. 3 f.). Daraus geht rechtsge- nügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützt. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, geht deshalb fehl (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BK ZPO I-

- 8 - Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprü- fung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Motivationspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.

b) Die Vorinstanz entschädigte die von der Beschwerdeführerin in ihrer Hono- rarnote aufgelisteten Aufwendungen in der Zeitspanne vom 1. Februar 2021 bis

20. März 2021 nicht, weil die Beschwerdeführerin erst ab dem 23. März 2021, dem Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin bestellt wurde (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeschrift hält die Be- schwerdeführerin an ihren ab dem 1. Februar 2021 geltend gemachten Aufwen- dungen fest (Urk. 1 S. 4 ff.). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wirkt ex nunc et pro futuro. Daher sind vor der Gesuchseinreichung – vorliegend vom 1. Februar 2021 bis und mit

20. März 2021 – entstandene Kosten und Aufwendungen grundsätzlich nicht zu entschädigen (BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.5.). Gemäss der bun- desgerichtlichen Praxis sowie der Praxis im Kanton Zürich ist jedoch davon aus- zugehen, dass überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und Einleitung des Verfahrens sowie mit der Stellung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umfasst sind (BGE 122 I 203 E. 2e, f; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 118 N 11; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 118 N 25). Es ist davon auszugehen, dass dies bei den vom 1. Februar bis 20. März 2021 angefallenen Tätigkeiten, die namentlich die Instruktion der Beschwerdefüh- rerin, die Ausarbeitung der Klageschrift und Abklärungen im Zusammenhang mit der Einreichung der Scheidungsklage betreffen, der Fall ist.

c) Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 bemessen. Im Scheidungsverfahren beträgt sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wo- bei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles

- 9 - unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festge- setzt wird (§§ 5 f. AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, E. 2.1). Dies gilt auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC150008 vom 24.04.2015, E. 2.c; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3, vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom

30. Mai 2012, E. 4.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbe- trägen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Gan- zes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansat- zes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Ge- samtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht hält daran fest, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausrichtet, zutreffend von ei- ner Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung ab- sehen kann. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und be- günstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht da- von, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen ausei- nandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_62/2016 vom 1. Ju- li 2016, E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden, kann dieser Kritik gemäss dem Bundesgericht nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach

- 10 - Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung. Sie habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungs- konformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemessungsme- thode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu beachten. Es sei daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand le- diglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des un- entgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässi- gen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemü- hungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Mi- nimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hin- ausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen werde, müsse der unentgeltliche Rechtsver- treter - von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Hono- rarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substanziierte Begründung des Hono- raranspruchs könne vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zu- mindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1. m.w.H.). Vorliegend umfasste der Gegenstand des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen den Kindesunterhalt und persönlichen Unterhalt für die Klägerin sowie die Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 6/1). Ferner beinhaltet die unter Mitwirkung der Vor-instanz geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 11 - vom 15. Juli 2021 auch die Verpflichtung des Beklagten betreffend Deponierung des Wohnungsschlüssels (vgl. Urk. 6/44 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, boten sich in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, was von der Beschwerdeführerin anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 7). In tatsächlicher Hinsicht waren keine komplexen Fragen zu klären und die Akten waren absolut überschaubar (Urk. 2 S. 3). Die Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Massnahmeverfahren bestanden im Wesentlichen in der Verfas- sung der fünfseitigen (kurz- bzw. unbegründeten) Scheidungsklage mit vorsorgli- chem Massnahmebegehren (Urk. 6/1) und der Aufbereitung der Beilagen (Urk. 3/1-17), einer zweiseitigen Eingabe betreffend aufforderungsgemässe Ein- reichung von Unterlagen (vgl. Urk. 6/10, /19) und der Aufbereitung der Beilagen (Urk. 20/1-18) sowie in der Vorbereitung der schliesslich (vgl. Urk. 6/17 und Urk. 6/31) auf den 15. Juli 2021 anberaumten Verhandlung betreffend vorsorgli- che Massnahmen (Urk. 6/42). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Plädoyernotizen vom 29. Juni 2021 (Urk. 4/5) können dabei jedoch mit Blick auf das herrschende, bereits erwähnte absolute Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) keine Beachtung finden. Ferner fiel die Teilnahme an der rund vierstündigen Mas- snahmeverhandlung an (Prot. I S. 9-31). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Grundgebühr (für die [vorbereitete] Begründung des Massnahmebegehrens und die Teilnahme an der Verhandlung [vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV]) von maximal Fr. 8'100.– angemessen, welche in Anbetracht der summarischen Verfahrensna- tur der vorsorglichen Massnahmen auf zwei Drittel und damit auf Fr. 5'400.– zu reduzieren ist (§ 9 AnwGebV). Betreffend die Edition (Urk. 6/19; Urk. 6/20/1-18) rechtfertigt sich ein Zuschlag von 10 % (Fr. 540.–; § 11 Abs. 2 AnwGebV), womit sich ein gegenüber der Vorinstanz erhöhtes Pauschalhonorar von Fr. 5'940.– als angemessen erweist. Im Ergebnis ergibt sich daraus - gemessen am in Rechnung gestellten Aufwand von 36.3 Stunden - ein Stundenansatz von knapp Fr. 165.–. Dieser liegt unter dem vom Bundesgericht vorgesehenen Minimalansatz, wobei, wie erwähnt, ge- mäss neuster Bundesgerichtspraxis keine systematische Kontrollrechnung mit dem minimalen Stundenansatz zu erfolgen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand aufgrund der sich

- 12 - der Vorinstanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinaus- geht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und damit ent- schädigungspflichtig angesehen wird. Die Beschwerdeführerin hat dabei im Rah- men ihrer Honorarnote von sich aus, wenn auch nur kurz, dargelegt, weshalb sich das Massnahmeverfahren aussergewöhnlich zeitaufwändig gestaltet habe (vgl. Urk. 6/50). Die Einholung einer weiteren Stellungnahme vor der Honorarkürzung war und ist daher nicht erforderlich (vgl. auch vorstehend). Für die Festlegung der angemessenen Entschädigung stellt der Zeitaufwand im Übrigen nur ein Kriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen als er not- wendig war (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Für die Instruktion und die Ausarbeitung der Scheidungsklage samt Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/1) macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt drei Stunden geltend (Urk. 6/49 S. 2). Im Zusammenhang mit der Eingabe vom

15. April 2021 betreffend Edition der geforderten Unterlagen (Urk. 6/19) veran- schlagt sie 0.5 Stunden (Urk. 6/49 S. 2). Beides erscheint angemessen. Für die Aus- bzw. Überarbeitung der Plädoyernotizen listet sie einen Aufwand von total 11.8 Stunden auf (Urk. 6/49 S. 2). Dieser Aufwand erscheint gerade noch ange- bracht. Hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung vom 15. Juli 2021 samt Hin- und Rückweg sowie Nachbesprechung mit der Klägerin verrechnete sie sechs Stunden (Urk. 6/49 S. 3). Dies ist nicht zu kritisieren. Die zusätzlich geltend gemachten Bemühungen für die Unterhaltsberechnung (Urk. 6/49 S. 2 f.) gelten dabei als im Plädoyer inbegriffen und können nicht separat veranschlagt werden. Zudem wurden sie von weiteren Bemühungen nicht klar abgegrenzt (vgl. Urk. 6/49 S. 3). Was die Aufwendungen für die Korrespondenz bzw. Besprechun- gen mit der Klägerin (rund neun Stunden, vgl. Urk. 6/49) anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese nur insoweit zu entschädigen sind, als sie mit dem Ge- genstand der vorsorglichen Massnahmen zusammenhängen. Ausserdem ist da- rauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin sich diesbezüglich - insbesondere auch im Hinblick auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO - die gebotene Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Der allgemeine Kanzlei- aufwand (z.B. Terminvereinbarungen, -verschiebungen etc.) ist im Stundenansatz

- 13 - inbegriffen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten Aufwen- dungen für die Korrespondenz bzw. Besprechungen mit der Klägerin insgesamt als zu hoch. Allerdings ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klientin im vorliegenden Fall etwas mehr als üblich zu korrespondieren hatte (vgl. Androhungen mit der Polizei, Wohnsituation des Beklagten, Herausgabe Woh- nungsschlüssel, vgl. Urk. 6/50; Urk. 6/49 S. 3; Prot. I S. 26). Der von der Vo- rinstanz als "gerade noch" (Urk. 2 S. 4 unten) angemessen erachtete Aufwand von 21.8 Stunden ist daher für eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Mandats zu knapp bemessen. Vielmehr erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 27 Stunden als notwendig (vgl. Fr. 5'940.– Pauschalhonorar : Fr. 220.–). Im Übrigen wurde der Gegenanwalt (für seine Aufwendungen für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 3. August 2021), welcher zwar auch Unterlagen zu edieren, ansonsten jedoch bloss die Begehren und Darstellung der Klägerseite zu bestreiten hatte, für einen Aufwand von 19.42 Stunden entschädigt (vgl. Urk. 6/53 S. 3).

d) Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid somit in teilweiser Gut- heissung der Honorarbeschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführerin für ih- re Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin für die Zeit vom

23. März 2021 bis zum 29. Juli 2021 sowie die vorprozessualen Bemühungen mit Fr. 5'940.– zuzüglich Fr. 457.40 (7.7 % Mehrwertsteuer), also insgesamt Fr. 6'397.40, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 5.1.). Ausge- hend vom Streitwert von Fr. 3'431.30 (Differenz zwischen beschwerdeweise ver- langter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 540.– anzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund einem Drittel. Dementsprechend sind ihr die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln (Fr. 360.–) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwer-

- 14 - degegner ist mangels Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerde- verfahren zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Mei- len vom 23. August 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen als unent- geltliche Rechtsbeiständin der Klägerin für die Zeit vom 23. März 2021 bis zum 29. Juli 2021 sowie die vorprozessualen Bemühungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Pauschalhonorar: Fr. 5'940.– + 7.7 % MWST Fr. 457.40" Entschädigung total (inkl. MWST): Fr. 6'397.40"

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 540.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln (Fr. 360.–) der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und zuhanden der Klägerin, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'431.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: sd