Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 A._____ und B._____ standen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Andelfingen in einem Verfahren betreffend Ehescheidung gegenüber. In die- sem Verfahren wurde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde zunächst Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, danach Fürspre- cher X2._____ und schliesslich Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ bestellt (act. 11/48, act. 11/58, act. 11/80, act. 11/127 und act. 11/266). Nach Abschluss des Verfahrens stellte die zentrale Inkassostelle der Obergerichts des Kantons Zürich mit E-Mail vom 30. April 2021 fest, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeistände in diesem Verfahren insgesamt mit Fr. 48'700.50 aus der Gerichtskasse entschädigt worden seien, wobei das Einzelgericht aber lediglich Entschädigungen in Höhe von Fr. 22'872.90 durch Verfügung festgesetzt und die übrigen Entschädigungen in Höhe von Fr. 25'827.60 nicht verfügt habe, und ersuchte beim Einzelgericht um Erstellung eines formellen Nachentscheides betreffend die nicht verfügten Kosten (act. 11/330). In der Folge erliess das Einzelgericht am 10. Juni 2021 folgende Verfügung (act. 11/332 = act. 10): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X1._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers mit Verfügung vom
22. Juni 2016 mit Fr. 13'139.05 entschädigt worden ist (act. 75).
E. 1.2 Gegen diese Verfügung vom 10. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2021 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter der Bedingung, dass das Verfahren keine Kosten nach sich ziehe, und dem (sinngemässen) Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Entschädigungen seiner unentgeltlichen Rechts- beistände auf diejenige von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ gemäss Verfügung vom 20. September 2019 zu beschränken, eventualiter sei seine weitere Ent- schädigung in Höhe des zeitlichen Aufwandes für die Besprechungstermine à Fr. 120.--/Std. gemäss Aufstellungen vom 27. September 2017 und
24. August 2018 festzusetzen (act. 2).
E. 1.3 Mit Schreiben der Kammer vom 28. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die bedingte Beschwerdeerhebung unzulässig sei und ihn bei einer Beschwerde ein Kostenrisiko treffe, unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob er Beschwerde erheben wolle oder nicht (act. 4). Am 19. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer der Kammer mit, dass er an seiner Beschwerde fest- halte (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-333). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X2._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers mit Verfügung vom 29. September 2016 mit Fr. 2'927.15 entschädigt worden ist (act. 112).
E. 2.1 Der Entschädigungsentscheid stellt ein Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO und damit ein "anderer erstinstanzlicher Entscheid" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar, der innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden kann. Der letztlich kostenbelastete Verbeiständete kann sich also gegen eine überhöhte Entschädigung seines Rechtsbeistandes beschweren (LUKAS
- 4 - HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 27 f.; ZK ZPO-EMMEL,
3. Aufl. 2016, Art. 122 N 8; BGE 129 I 65 E. 2.3).
E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupte- ten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vie- ler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer ge- wissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensent- scheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde am 26. Juni 2021 innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
- 5 - 3.
E. 3 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kostennote von Rechts- anwalt X3._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers vom
27. September 2017 über Fr. 13'036.45 geprüft, zur Zahlung angewie- sen und vom zuständigen Gerichtsschreiber am 31. Oktober 2017 vi- siert worden ist (act. 181).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Feststel- lungen der zentralen Inkassostelle im Wesentlichen fest, es sei im Hinblick auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO über die nicht verfügten Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ein formeller Nachentscheid zu fällen. Die entsprechenden Honorarnoten seien geprüft, zur Zahlung angewiesen und vi- siert worden, weshalb keine erneute materielle Überprüfung stattfinde. Weiter sei- en in diesem Nachentscheid die verfügten Zahlungen, welche nicht mit einem Rechtsmittel versehen und auch nicht formell an den Beschwerdeführer zugestellt worden seien, nochmals aufzuführen, wobei auch diesbezüglich festzustellen sei, dass sie geprüft und zur Zahlung angewiesen worden seien und dementspre- chend keine erneute materielle Überprüfung im vorliegenden Entscheid stattfinde (act. 10 S. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, ihm würden nun zwei Jahre nach dem Scheidungsverfahren Anwaltskosten auferlegt, die er nicht nachvollziehen könne. Als Grundlage würden zwei Abrechnungen jeweils vom 27. September 2017 und vom 24. August 2018 vorgelegt. Bei diesen könne er ausser den Zeitaufwand für die Besprechungen keine weitere Posten bestäti- gen. Diese Aufwendungen seien ihm zu keinem Zeitpunkt von seinen Anwälten bekanntgegeben worden. Es sei ihm bekannt, dass die Anwälte neben den Be- sprechungen auch Aufwand für Vor- und Nachbearbeitung betreiben müssten, aber nicht in dieser Höhe. Eine Überprüfung wäre nur möglich gewesen, wenn die Anwälte ihm ihren Aufwand zeitnah bekannt gegeben hätten. In der Verfügung würden aber auch weitere Anwaltskosten aufgezählt, für welche keine Abrech- nungen bzw. Aufstellungen vorliegen würden. Daher könne er diese nicht über- prüfen (act. 2 S. 1). In der Verfügung werde nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die materielle Überprüfung gemacht worden sei, die zum Zeitpunkt der Rech- nungstellung des Anwalts durch das Bezirksgericht stattgefunden haben solle. Er verstehe nicht, wie das Gericht die Rechnungen materiell überprüft haben könne, ohne ihn miteinzubeziehen (act. 2 S. 1 f.). Weiter sei er davon ausgegangen, dass die Anwaltskosten von Herrn X3._____ mit der Verfügung vom
- 6 -
20. September 2019 abgedeckt seien. Diese Kosten würden etwa den Bemühun- gen von Herrn X3._____ entsprechen. Die Verfügungen vom 22. Juni 2016 und
29. September 2016 hätten zudem über kein Rechtsmittel verfügt und es würden ausserdem keine Kostenaufstellungen vorliegen. Indem diese Verfügungen in der angefochtenen Verfügung erwähnt würden, werde der Anschein erweckt, dass jetzt ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde. Das sei verwirrend (act. 2 S. 2). 4.
E. 4 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kostennote von Rechts- anwalt X3._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers vom
- 3 -
24. August 2018 über Fr. 12'791.15 geprüft, zur Zahlung angewiesen und vom zuständigen Gerichtsschreiber am 26. Oktober 2018 visiert worden ist (act. 285).
E. 4.1 Art. 122 ZPO räumt im Rahmen der Liquidierung der Prozesskosten und der dort umschriebenen Voraussetzungen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung durch den Kanton ein. Die Tarifho- heit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Geset- zes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom
12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen In- stanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). Ein verfassungsrecht- licher Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
E. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die unentgeltlichen Rechtsbeistände des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen und Auslagen im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt wurden, wobei die Vorinstanz die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ über Fr. 13'139.05 mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (act. 11/75), die Entschädigung von Fürsprecher X2._____ über Fr. 2'927.15 mit Verfügungen vom 13. und
29. September 2016 (act. 11/106 und act. 11/112) und die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ über Fr. 6'806.70 mit Verfügung vom
20. September 2019 (act. 11/314) nach Vorlage der jeweiligen Honorarnoten fest- gesetzt hat. Diese Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt, wenn auch im Falle der Verfügungen vom 22. Juni 2016 und vom 13./29. September 2016 lediglich per A-Post (demgegenüber act. 11/215/2). Zwar setzt die Eröffnung eines Entscheides die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung voraus
- 8 - (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Art. 138 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer macht al- lerdings nicht geltend, diese Verfügungen damals nicht erhalten oder durch die mangelhafte Zustellung einen Nachteil erlitten zu haben, weshalb in diesem Zu- sammenhang von der Heilung des Mangels der formwidrigen Zustellung und nicht von der Rechtsunwirksamkeit oder Nichtigkeit der Verfügungen auszugehen ist (BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 239 N 5 m.H.; LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 138 N 71; vgl. zum Ganzen OGer ZH LF200004 vom 26. Feb- ruar 2020, E. 5.1.2). Zudem fehlten bei den Verfügungen vom 22. Juni 2016 und 13./29. September 2016 – wiederum nicht bei der Verfügung vom
20. September 2019 – jeweils die Rechtsmittelbelehrungen gemäss Art. 238 lit. f ZPO. Dieser Umstand hat ebenfalls nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der beiden Entscheide zur Folge. Sie führt allerdings zum Aufschub des Eintrittes der Rechtskraft, weil es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, die Fehler- haftigkeit bzw. die fehlende Rechtsmittelbelehrung zu erkennen. Denn die An- fechtbarkeit einer Entschädigungsverfügung ergibt sich nicht alleine aus dem Ge- setzestext, sondern aus der Rechtsprechung zu Art. 110 ZPO (vgl. E. 2.1 vorste- hend; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 238 N 28; BGE 119 IV 330 E. 1c = Pra 1995 Nr. 239, S. 782 ff.; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer musste auch nicht klar sein, dass er diese Entschädigun- gen je nach Ausgang des Verfahrens dereinst wird bezahlen müssen, zumal in den genannten Verfügungen nicht auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen wurde und der Endentscheid vom 18. März 2019 schliesslich keinen Hinweis auf die bereits an die unentgeltlichen Rechtsbeistände bezahlten Ent- schädigungen enthält (vgl. act. 11/309 und act. 11/320 [OGer ZH LC190015 vom
4. November 2019). Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 stellte die Vorinstanz diese Verfügungen vom 22. Juni 2016, vom 13. September 2016 und vom 29. September 2016 dem Beschwerdeführer nunmehr unter Angabe ei- nes Rechtsmittels gegen Empfangsschein erneut zu (act. 10). Damit wird der ge- nannte Mangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung geheilt und es steht dem Beschwerdeführer offen, sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels auch gegen die Verfügungen vom 22. Juni 2016, vom 13. September 2016 und vom
29. September 2016 zur Wehr zu setzen. Dies geht aus dem angefochtenen Ent-
- 9 - scheid indes nicht eindeutig hervor, weshalb der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz bzw. ihren Entscheid zu Recht als verwirrend bezeichnet. Demge- genüber wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2019 betreffend die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ über Fr. 6'806.70 formell korrekt eröffnet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und mit der angefoch- tenen Verfügung auch nicht erneut zugestellt. Gegen diese Verfügung wehrt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Juni 2021 denn auch nicht (act. 2 S. 2).
E. 4.3 Die weiteren Entschädigungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers über Fr. 13'036.45 und Fr. 12'791.15 wurden von der Vorinstanz hingegen nach Prü- fung der jeweiligen Honorarnoten am 31. Oktober 2017 und am 26. Oktober 2018 direkt zur Zahlung angewiesen (act. 11/181 und act. 11/285). Diesbezügliche Ver- fügungen wurden nicht erlassen und dem Beschwerdeführer auch nicht zugestellt, weshalb der Beschwerdeführer die Zentrale Inkassostelle zutreffend darauf hin- gewiesen hat (act. 11/331; vgl. LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 28). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfü- gung über diese Entschädigungen nachgeholt.
E. 4.4 Die Vorinstanz entschädigte die unentgeltlichen Rechtsbeistände des Be- schwerdeführers lic. iur. X1._____ und Fürsprecher X2._____ für ihre Bemühun- gen in der Zeit von 5. März 2015 bis 16. Juni 2016 bzw. von 23. Juni 2016 bis
E. 4.5 Der Beschwerdeführer bestätigt den Aufwand von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für die Besprechungstermine. Des Weiteren anerkennt der Beschwer- deführer allgemein Aufwendungen für die Vor- und Nachbearbeitung der Bespre- chungen. Abgesehen davon kritisiert er den Aufwand von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____. Dies allerdings lediglich pauschal, ohne im Einzelnen darzulegen, wel- che Aufwendungen seiner Ansicht nach nicht oder nicht in diesem Umfang getä- tigt wurden oder notwendig gewesen wären, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der
- 11 - Entschädigungen für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Fürsprecher X2._____ nicht.
E. 4.6 Generell ist festzustellen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um einen besonders zeitaufwändigen Prozess gehandelt hat. Das Verfahren dauerte mit insgesamt rund vier Jahren für ein Scheidungsverfahren (auf gemeinsames Begehren) überdurchschnittlich lange und weist umfangreiche Akten auf (vgl. act. 11). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von der Vorinstanz über 45 Verfügungen (inkl. diverser Massnahmeentscheide und einer umfangreichen Beweisverfügung) erlassen sowie die Anhörung, eine Hauptverhandlung, zwei Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, eine Vergleichsverhand- lung, eine Beweisverhandlung und eine Kinderanhörung durchgeführt wurden (Prot. VI S. 1-208). Dementsprechend setzte die Vorinstanz letztlich die Ent- scheidgebühr auf Fr. 16'200.-- fest, was über dem für ein Scheidungsverfahren vorgesehenen Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- liegt (vgl. act. 11/309 S. 38 f.). Vor diesem Hintergrund ist auch bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände grundsätzlich von einem deutlich erhöhten not- wendigen Zeitaufwand auszugehen. Hinzu kommt, dass seitens des Beschwerde- führers während des Verfahrens zwei Anwaltswechsel stattgefunden haben, die beide auf ein grundlegend zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und dem jeweiligen Rechtsbeistand zurückzuführen waren (vgl. act. 11/62 und act. 11/104). Das bedeutet insgesamt ein Mehraufwand, unter an- derem weil sich der jeweilige neue Rechtsvertreter erneut mit den konkreten Um- ständen des Falles und dem vorgängigen Verfahrensablauf vertraut zu machen hatte. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände des Beschwerdeführers haben zu- sammen während ihrer Tätigkeit in der Zeit vom 5. März 2015 bis 24. August 2018 sodann rund 30 Eingaben an das Gericht verfasst. Die in den Honorarnoten aufgelisteten Aufwendungen erscheinen angesichts dessen nicht überzogen bzw. notwendig, zumal auch Gespräche mit der anwaltlichen Vertretung der Gegenpar- tei bzw. aussergerichtliche Vergleichsgespräche geführt wurden und offenbar ein nicht zu vernachlässigbarer Anteil auf Besprechungen, E-Mails und Telefonate mit dem Beschwerdeführer fällt. Die Höhe der von der Vorinstanz für die Tätigkeiten von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Fürsprecher X2._____ und Rechtsanwalt Dr.
- 12 - iur. X3._____ auf Fr. 13'139.05, Fr. 2'927.15 und Fr. 25'827.60, total Fr. 41'893.80, festgesetzten Entschädigungen ist unter diesen Aspekten je Ein- zeln und auch insgesamt in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 5 Eine spätere Rückforderung der unter den Dispositivziffern 1. bis
4. aufgeführten und ausbezahlten Beträge beim Kläger gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]"
E. 8 September 2016 mit Fr. 13'139.05 und Fr. 2'927.15 (vgl. act. 11/75 und act. 11/112). Weiter setzte die Vorinstanz die Entschädigungen für die Bemühun- gen von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. Oktober 2016 bis 26. September 2017 und vom 3. Oktober 2017 bis 24. August 2018 auf Fr. 13'036.45 und Fr. 12'791.15 fest (vgl. act. 11/181 und act. 11/285). Der Umstand, dass die diesen Entschädigun- gen zu Grunde liegenden Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände be- reits eine Weile zurückliegen, ändert am Anspruch auf Entschädigung bzw. an der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO nichts, auch wenn es für den Beschwerdeführer nach dieser Zeit zweifelsfrei schwieriger ist,
- 10 - die Bemühungen nachzuvollziehen. Auch schadet nicht, dass dem Beschwerde- führer nur die Aufstellungen von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ vom
27. September 2017 und 24. Oktober 2018 (act. 11/181 und act. 11/285) zuge- stellt wurden, nicht aber diejenigen von lic. iur. X1._____ vom 16. Juni 2016 (act. 11/68) und von Fürsprecher X2._____ vom 8. September 2016 (act. 11/105), weil einem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht sein Zeitaufwand entschädigt wird. Aufstellungen von Anwälten über den Zeitaufwand haben einzig die Funkti- on, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4). Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, einer unentgeltlich verbeistände- ten Person die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Honorarrechnungen vorab zuzustellen. Der Beschwerdeführer macht überdies nicht geltend, er habe um Einsicht in die genannten Honorarnoten und Aufstellungen gebeten und diese sei ihm verweigert worden. Folglich liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Die jeweils eingereichten Honorarnoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände enthalten eine detaillierte Aufstellung über die ausgeführten Tä- tigkeiten mit Angabe von Datum und zeitlichem Aufwand (vgl. act. 11/68, act. 11/105, act. 11/181 und act. 11/285). Damit sind ihre Bemühungen und Aus- lagen für das Gericht überprüfbar und die Honorarnoten bilden eine genügende Grundlage, um den (notwendigen) Zeitaufwand einzuschätzen und gestützt da- rauf unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, des Streitwerts und der Verantwortung des Rechtsvertreters (siehe dazu die allgemeinen Ausführungen vorstehend E. 4.1.) die angemessene Entschädigung festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'827.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 21. September 2021 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Entschä- digung unentgeltlicher Rechtsvertretung des Klägers; Nachentscheid) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 10. Juni 2021; Proz. FE150008
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ und B._____ standen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Andelfingen in einem Verfahren betreffend Ehescheidung gegenüber. In die- sem Verfahren wurde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde zunächst Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, danach Fürspre- cher X2._____ und schliesslich Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ bestellt (act. 11/48, act. 11/58, act. 11/80, act. 11/127 und act. 11/266). Nach Abschluss des Verfahrens stellte die zentrale Inkassostelle der Obergerichts des Kantons Zürich mit E-Mail vom 30. April 2021 fest, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeistände in diesem Verfahren insgesamt mit Fr. 48'700.50 aus der Gerichtskasse entschädigt worden seien, wobei das Einzelgericht aber lediglich Entschädigungen in Höhe von Fr. 22'872.90 durch Verfügung festgesetzt und die übrigen Entschädigungen in Höhe von Fr. 25'827.60 nicht verfügt habe, und ersuchte beim Einzelgericht um Erstellung eines formellen Nachentscheides betreffend die nicht verfügten Kosten (act. 11/330). In der Folge erliess das Einzelgericht am 10. Juni 2021 folgende Verfügung (act. 11/332 = act. 10): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X1._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers mit Verfügung vom
22. Juni 2016 mit Fr. 13'139.05 entschädigt worden ist (act. 75).
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X2._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers mit Verfügung vom 29. September 2016 mit Fr. 2'927.15 entschädigt worden ist (act. 112).
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kostennote von Rechts- anwalt X3._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers vom
27. September 2017 über Fr. 13'036.45 geprüft, zur Zahlung angewie- sen und vom zuständigen Gerichtsschreiber am 31. Oktober 2017 vi- siert worden ist (act. 181).
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kostennote von Rechts- anwalt X3._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers vom
- 3 -
24. August 2018 über Fr. 12'791.15 geprüft, zur Zahlung angewiesen und vom zuständigen Gerichtsschreiber am 26. Oktober 2018 visiert worden ist (act. 285).
5. Eine spätere Rückforderung der unter den Dispositivziffern 1. bis
4. aufgeführten und ausbezahlten Beträge beim Kläger gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]" 1.2. Gegen diese Verfügung vom 10. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2021 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter der Bedingung, dass das Verfahren keine Kosten nach sich ziehe, und dem (sinngemässen) Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Entschädigungen seiner unentgeltlichen Rechts- beistände auf diejenige von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ gemäss Verfügung vom 20. September 2019 zu beschränken, eventualiter sei seine weitere Ent- schädigung in Höhe des zeitlichen Aufwandes für die Besprechungstermine à Fr. 120.--/Std. gemäss Aufstellungen vom 27. September 2017 und
24. August 2018 festzusetzen (act. 2). 1.3. Mit Schreiben der Kammer vom 28. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die bedingte Beschwerdeerhebung unzulässig sei und ihn bei einer Beschwerde ein Kostenrisiko treffe, unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob er Beschwerde erheben wolle oder nicht (act. 4). Am 19. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer der Kammer mit, dass er an seiner Beschwerde fest- halte (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-333). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Entschädigungsentscheid stellt ein Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO und damit ein "anderer erstinstanzlicher Entscheid" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar, der innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden kann. Der letztlich kostenbelastete Verbeiständete kann sich also gegen eine überhöhte Entschädigung seines Rechtsbeistandes beschweren (LUKAS
- 4 - HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 27 f.; ZK ZPO-EMMEL,
3. Aufl. 2016, Art. 122 N 8; BGE 129 I 65 E. 2.3). 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupte- ten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vie- ler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer ge- wissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensent- scheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde am 26. Juni 2021 innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
- 5 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Feststel- lungen der zentralen Inkassostelle im Wesentlichen fest, es sei im Hinblick auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO über die nicht verfügten Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ein formeller Nachentscheid zu fällen. Die entsprechenden Honorarnoten seien geprüft, zur Zahlung angewiesen und vi- siert worden, weshalb keine erneute materielle Überprüfung stattfinde. Weiter sei- en in diesem Nachentscheid die verfügten Zahlungen, welche nicht mit einem Rechtsmittel versehen und auch nicht formell an den Beschwerdeführer zugestellt worden seien, nochmals aufzuführen, wobei auch diesbezüglich festzustellen sei, dass sie geprüft und zur Zahlung angewiesen worden seien und dementspre- chend keine erneute materielle Überprüfung im vorliegenden Entscheid stattfinde (act. 10 S. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, ihm würden nun zwei Jahre nach dem Scheidungsverfahren Anwaltskosten auferlegt, die er nicht nachvollziehen könne. Als Grundlage würden zwei Abrechnungen jeweils vom 27. September 2017 und vom 24. August 2018 vorgelegt. Bei diesen könne er ausser den Zeitaufwand für die Besprechungen keine weitere Posten bestäti- gen. Diese Aufwendungen seien ihm zu keinem Zeitpunkt von seinen Anwälten bekanntgegeben worden. Es sei ihm bekannt, dass die Anwälte neben den Be- sprechungen auch Aufwand für Vor- und Nachbearbeitung betreiben müssten, aber nicht in dieser Höhe. Eine Überprüfung wäre nur möglich gewesen, wenn die Anwälte ihm ihren Aufwand zeitnah bekannt gegeben hätten. In der Verfügung würden aber auch weitere Anwaltskosten aufgezählt, für welche keine Abrech- nungen bzw. Aufstellungen vorliegen würden. Daher könne er diese nicht über- prüfen (act. 2 S. 1). In der Verfügung werde nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die materielle Überprüfung gemacht worden sei, die zum Zeitpunkt der Rech- nungstellung des Anwalts durch das Bezirksgericht stattgefunden haben solle. Er verstehe nicht, wie das Gericht die Rechnungen materiell überprüft haben könne, ohne ihn miteinzubeziehen (act. 2 S. 1 f.). Weiter sei er davon ausgegangen, dass die Anwaltskosten von Herrn X3._____ mit der Verfügung vom
- 6 -
20. September 2019 abgedeckt seien. Diese Kosten würden etwa den Bemühun- gen von Herrn X3._____ entsprechen. Die Verfügungen vom 22. Juni 2016 und
29. September 2016 hätten zudem über kein Rechtsmittel verfügt und es würden ausserdem keine Kostenaufstellungen vorliegen. Indem diese Verfügungen in der angefochtenen Verfügung erwähnt würden, werde der Anschein erweckt, dass jetzt ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde. Das sei verwirrend (act. 2 S. 2). 4. 4.1. Art. 122 ZPO räumt im Rahmen der Liquidierung der Prozesskosten und der dort umschriebenen Voraussetzungen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung durch den Kanton ein. Die Tarifho- heit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Geset- zes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom
12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen In- stanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). Ein verfassungsrecht- licher Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV), und sie wird festgesetzt, nach- dem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Bemessungsgrund-
- 7 - lagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interesse- wert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. Anw- GebV legen unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. In Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 16'000.-- (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Das gilt sinngemäss auch bei Beendigung der Parteiver- tretung während des hängigen Verfahrens (§ 12 Abs. 1 AnwGebV). Bei Über- nahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entspre- chend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). 4.2. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die unentgeltlichen Rechtsbeistände des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen und Auslagen im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt wurden, wobei die Vorinstanz die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ über Fr. 13'139.05 mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (act. 11/75), die Entschädigung von Fürsprecher X2._____ über Fr. 2'927.15 mit Verfügungen vom 13. und
29. September 2016 (act. 11/106 und act. 11/112) und die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ über Fr. 6'806.70 mit Verfügung vom
20. September 2019 (act. 11/314) nach Vorlage der jeweiligen Honorarnoten fest- gesetzt hat. Diese Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt, wenn auch im Falle der Verfügungen vom 22. Juni 2016 und vom 13./29. September 2016 lediglich per A-Post (demgegenüber act. 11/215/2). Zwar setzt die Eröffnung eines Entscheides die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung voraus
- 8 - (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Art. 138 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer macht al- lerdings nicht geltend, diese Verfügungen damals nicht erhalten oder durch die mangelhafte Zustellung einen Nachteil erlitten zu haben, weshalb in diesem Zu- sammenhang von der Heilung des Mangels der formwidrigen Zustellung und nicht von der Rechtsunwirksamkeit oder Nichtigkeit der Verfügungen auszugehen ist (BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 239 N 5 m.H.; LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 138 N 71; vgl. zum Ganzen OGer ZH LF200004 vom 26. Feb- ruar 2020, E. 5.1.2). Zudem fehlten bei den Verfügungen vom 22. Juni 2016 und 13./29. September 2016 – wiederum nicht bei der Verfügung vom
20. September 2019 – jeweils die Rechtsmittelbelehrungen gemäss Art. 238 lit. f ZPO. Dieser Umstand hat ebenfalls nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der beiden Entscheide zur Folge. Sie führt allerdings zum Aufschub des Eintrittes der Rechtskraft, weil es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, die Fehler- haftigkeit bzw. die fehlende Rechtsmittelbelehrung zu erkennen. Denn die An- fechtbarkeit einer Entschädigungsverfügung ergibt sich nicht alleine aus dem Ge- setzestext, sondern aus der Rechtsprechung zu Art. 110 ZPO (vgl. E. 2.1 vorste- hend; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 238 N 28; BGE 119 IV 330 E. 1c = Pra 1995 Nr. 239, S. 782 ff.; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer musste auch nicht klar sein, dass er diese Entschädigun- gen je nach Ausgang des Verfahrens dereinst wird bezahlen müssen, zumal in den genannten Verfügungen nicht auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen wurde und der Endentscheid vom 18. März 2019 schliesslich keinen Hinweis auf die bereits an die unentgeltlichen Rechtsbeistände bezahlten Ent- schädigungen enthält (vgl. act. 11/309 und act. 11/320 [OGer ZH LC190015 vom
4. November 2019). Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 stellte die Vorinstanz diese Verfügungen vom 22. Juni 2016, vom 13. September 2016 und vom 29. September 2016 dem Beschwerdeführer nunmehr unter Angabe ei- nes Rechtsmittels gegen Empfangsschein erneut zu (act. 10). Damit wird der ge- nannte Mangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung geheilt und es steht dem Beschwerdeführer offen, sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels auch gegen die Verfügungen vom 22. Juni 2016, vom 13. September 2016 und vom
29. September 2016 zur Wehr zu setzen. Dies geht aus dem angefochtenen Ent-
- 9 - scheid indes nicht eindeutig hervor, weshalb der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz bzw. ihren Entscheid zu Recht als verwirrend bezeichnet. Demge- genüber wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2019 betreffend die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ über Fr. 6'806.70 formell korrekt eröffnet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und mit der angefoch- tenen Verfügung auch nicht erneut zugestellt. Gegen diese Verfügung wehrt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Juni 2021 denn auch nicht (act. 2 S. 2). 4.3. Die weiteren Entschädigungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers über Fr. 13'036.45 und Fr. 12'791.15 wurden von der Vorinstanz hingegen nach Prü- fung der jeweiligen Honorarnoten am 31. Oktober 2017 und am 26. Oktober 2018 direkt zur Zahlung angewiesen (act. 11/181 und act. 11/285). Diesbezügliche Ver- fügungen wurden nicht erlassen und dem Beschwerdeführer auch nicht zugestellt, weshalb der Beschwerdeführer die Zentrale Inkassostelle zutreffend darauf hin- gewiesen hat (act. 11/331; vgl. LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 28). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfü- gung über diese Entschädigungen nachgeholt. 4.4. Die Vorinstanz entschädigte die unentgeltlichen Rechtsbeistände des Be- schwerdeführers lic. iur. X1._____ und Fürsprecher X2._____ für ihre Bemühun- gen in der Zeit von 5. März 2015 bis 16. Juni 2016 bzw. von 23. Juni 2016 bis
8. September 2016 mit Fr. 13'139.05 und Fr. 2'927.15 (vgl. act. 11/75 und act. 11/112). Weiter setzte die Vorinstanz die Entschädigungen für die Bemühun- gen von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. Oktober 2016 bis 26. September 2017 und vom 3. Oktober 2017 bis 24. August 2018 auf Fr. 13'036.45 und Fr. 12'791.15 fest (vgl. act. 11/181 und act. 11/285). Der Umstand, dass die diesen Entschädigun- gen zu Grunde liegenden Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände be- reits eine Weile zurückliegen, ändert am Anspruch auf Entschädigung bzw. an der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO nichts, auch wenn es für den Beschwerdeführer nach dieser Zeit zweifelsfrei schwieriger ist,
- 10 - die Bemühungen nachzuvollziehen. Auch schadet nicht, dass dem Beschwerde- führer nur die Aufstellungen von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ vom
27. September 2017 und 24. Oktober 2018 (act. 11/181 und act. 11/285) zuge- stellt wurden, nicht aber diejenigen von lic. iur. X1._____ vom 16. Juni 2016 (act. 11/68) und von Fürsprecher X2._____ vom 8. September 2016 (act. 11/105), weil einem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht sein Zeitaufwand entschädigt wird. Aufstellungen von Anwälten über den Zeitaufwand haben einzig die Funkti- on, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4). Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, einer unentgeltlich verbeistände- ten Person die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Honorarrechnungen vorab zuzustellen. Der Beschwerdeführer macht überdies nicht geltend, er habe um Einsicht in die genannten Honorarnoten und Aufstellungen gebeten und diese sei ihm verweigert worden. Folglich liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Die jeweils eingereichten Honorarnoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände enthalten eine detaillierte Aufstellung über die ausgeführten Tä- tigkeiten mit Angabe von Datum und zeitlichem Aufwand (vgl. act. 11/68, act. 11/105, act. 11/181 und act. 11/285). Damit sind ihre Bemühungen und Aus- lagen für das Gericht überprüfbar und die Honorarnoten bilden eine genügende Grundlage, um den (notwendigen) Zeitaufwand einzuschätzen und gestützt da- rauf unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, des Streitwerts und der Verantwortung des Rechtsvertreters (siehe dazu die allgemeinen Ausführungen vorstehend E. 4.1.) die angemessene Entschädigung festzusetzen. 4.5. Der Beschwerdeführer bestätigt den Aufwand von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für die Besprechungstermine. Des Weiteren anerkennt der Beschwer- deführer allgemein Aufwendungen für die Vor- und Nachbearbeitung der Bespre- chungen. Abgesehen davon kritisiert er den Aufwand von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____. Dies allerdings lediglich pauschal, ohne im Einzelnen darzulegen, wel- che Aufwendungen seiner Ansicht nach nicht oder nicht in diesem Umfang getä- tigt wurden oder notwendig gewesen wären, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der
- 11 - Entschädigungen für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Fürsprecher X2._____ nicht. 4.6. Generell ist festzustellen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um einen besonders zeitaufwändigen Prozess gehandelt hat. Das Verfahren dauerte mit insgesamt rund vier Jahren für ein Scheidungsverfahren (auf gemeinsames Begehren) überdurchschnittlich lange und weist umfangreiche Akten auf (vgl. act. 11). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von der Vorinstanz über 45 Verfügungen (inkl. diverser Massnahmeentscheide und einer umfangreichen Beweisverfügung) erlassen sowie die Anhörung, eine Hauptverhandlung, zwei Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, eine Vergleichsverhand- lung, eine Beweisverhandlung und eine Kinderanhörung durchgeführt wurden (Prot. VI S. 1-208). Dementsprechend setzte die Vorinstanz letztlich die Ent- scheidgebühr auf Fr. 16'200.-- fest, was über dem für ein Scheidungsverfahren vorgesehenen Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- liegt (vgl. act. 11/309 S. 38 f.). Vor diesem Hintergrund ist auch bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände grundsätzlich von einem deutlich erhöhten not- wendigen Zeitaufwand auszugehen. Hinzu kommt, dass seitens des Beschwerde- führers während des Verfahrens zwei Anwaltswechsel stattgefunden haben, die beide auf ein grundlegend zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und dem jeweiligen Rechtsbeistand zurückzuführen waren (vgl. act. 11/62 und act. 11/104). Das bedeutet insgesamt ein Mehraufwand, unter an- derem weil sich der jeweilige neue Rechtsvertreter erneut mit den konkreten Um- ständen des Falles und dem vorgängigen Verfahrensablauf vertraut zu machen hatte. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände des Beschwerdeführers haben zu- sammen während ihrer Tätigkeit in der Zeit vom 5. März 2015 bis 24. August 2018 sodann rund 30 Eingaben an das Gericht verfasst. Die in den Honorarnoten aufgelisteten Aufwendungen erscheinen angesichts dessen nicht überzogen bzw. notwendig, zumal auch Gespräche mit der anwaltlichen Vertretung der Gegenpar- tei bzw. aussergerichtliche Vergleichsgespräche geführt wurden und offenbar ein nicht zu vernachlässigbarer Anteil auf Besprechungen, E-Mails und Telefonate mit dem Beschwerdeführer fällt. Die Höhe der von der Vorinstanz für die Tätigkeiten von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Fürsprecher X2._____ und Rechtsanwalt Dr.
- 12 - iur. X3._____ auf Fr. 13'139.05, Fr. 2'927.15 und Fr. 25'827.60, total Fr. 41'893.80, festgesetzten Entschädigungen ist unter diesen Aspekten je Ein- zeln und auch insgesamt in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'827.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: