Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sind Eltern der beiden gemeinsamen, minderjährigen Töchter C._____, geboren am tt. mm. 2006, und D._____, geboren am tt. mm. 2009. Mit Urteil vom 4. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. FE140253-I) wurde die Ehe der Parteien geschieden (vgl. act. 4/89).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 (act. 1) reichte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) eine Abänderungsklage ein. Er beantragte in der Hauptsache, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des erwähnten Scheidungsurteils und die Ziffern 1 und 3 der diesem zugrunde liegenden, gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien insoweit abzuändern, als C._____ unter die alleinige Obhut von ihm zu stellen und der Beschwerdegegnerin ein angemessenes Besuchsrecht für C._____ einzuräumen sei. Ausserdem beantragte er, dass seine Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin monatliche Beiträge an die Kinderkosten von Fr. 600.– (zuzüglich die Hälfte allfälliger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ zu bezahlen, aufzuheben sei und dass die Beschwerdegegnerin in Abänderung von Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung zu verpflichten sei, ihm angemessene monatliche Beiträge an die Kinderkosten (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und Ausbildungszulagen) für C._____ zu bezahlen (a.a.O. S. 2). Weiter verlangte er mit Eingabe vom 10. August 2018 (act. 177), die Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils sei insoweit abzuändern, als seine Verpflichtung, der
- 3 - Beschwerdegegnerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.– zu bezahlen, ersatzlos aufzuheben, eventualiter bis 31. Juli 2015 zu sistieren sei (a.a.O. S. 2). Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (act. 304) reichte der Beschwerdeführer eine "Klagebegründung" ein. In dieser beantragte er insbesondere, D._____ und C._____ seien von ihm und der Beschwerdegegnerin wieder gemäss Scheidungsurteil zu betreuen (vgl. act. 471 E. 1.62 i.V.m. act. 304 S. 1). Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 (act. 382) erstattete die Beschwerdegegnerin die Klageantwort. In dieser beantragte sie insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Klagebegründung seine Begehren in Bezug auf die alleinige Obhut von C._____ sowie die Änderung der Betreuungsregelung von C._____ zurückgezogen habe. Zudem sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber ihr persönlich und gegenüber den beiden Kindern abzuweisen. Weiter sei die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterzuführen und diejenige Partei, welche von der zuständigen IV-Stelle den IV-Pauschalbeitrag für C._____ zugesprochen erhalte, zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Eingang der Zahlung und unter Beilage der entsprechenden Abrechnung die Hälfte des Betrages an die andere Partei zu überweisen (vgl. a.a.O., S. 2). Während dieses Abänderungsverfahrens stellten die Parteien soweit ersichtlich sieben Begehren um (teilweise superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen (nachfolgend: VSM) (vgl. act. 14 [VSM-Gesuch der Beschwerdegegnerin betr. Besuchsbeistandschaft], Prot. Vi. S. 7 i.V.m. act. 32, 34, 38, 39 i.V.m. act. 57 [VSM-Gesuch des Beschwerdeführers betr. Obhut über C._____, Betreuung von D._____ und Beiträge an Kinderkosten für C._____ etc.]; act. 64 [VSM-Gesuch des Beschwerdeführers betr. Betreuung D._____], act. 182 [VSM-Gesuch der Beschwerdegegnerin betr. Obhut über D._____ und Beiträge an Kinderkosten für D._____], act. 271 [VSM-Gesuch der Beschwerdegegnerin betr. elterliche Sorge für D._____ und Gutachten über Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Beschwerdeführers], act. 318 [VSM-Gesuch des Beschwerdeführers betr. Obhut, Betreuung und Sorgerecht für D._____]; act. 326 [VSM-Gesuch der Beschwerdegegnerin betr. Beiträge an Kinderkosten für C._____]) und der Kindesvertreter ersuchte seinerseits zweimal um Erlass
- 4 - vorsorglicher Massnahmen (act. 256 [betr. Obhut der Beschwerdegegnerin über D._____ und Besuchsrecht des Beschwerdeführers] und act. 301 [betr. Einschränkung der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers zwecks medizinischer Abklärung von C._____]). Die Parteien schlossen drei Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen und über die Abänderungsklage, welche von der Vorinstanz genehmigt wurden (vgl. Prot. Vi. S. 6 i.V.m. act. 34 und act. 47; Prot. Vi. S. 32 i.V.m. act. 218 = act. 220 und act. 226; Prot. Vi. S. 97 i.V.m. act. 421 und act. 471 E. 1.76). Es fanden vier Verhandlungen vor Vorinstanz statt: am 6. Juli 2017 eine Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen (08:30 bis 12:40 Uhr, Prot. Vi. S. 7 f.), zwei weitere am 12. März 2019 und 5. Dezember 2019 über vorsorgliche Massnahmen (09:00 bis 11:30 Uhr, vgl. Prot. Vi. S. 28 ff. und 14:00 bis 18:45 Uhr, vgl. Prot. Vi. S. 49 ff., act. 265) und am 17. November 2020 eine Instruktionsverhandlung (08:30 bis 11:00 Uhr, vgl. Prot. Vi. S. 97 ff., act. 413).
E. 1.3 Anlässlich der Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung (vgl. Prot. Vi. S. 97 i.V.m. act. 421). Darin hielten die Parteien übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer seine Begehren in Bezug auf die alleinige Obhut über C._____ und die Änderung der Betreuungsregelung C._____ betreffend mit Eingabe vom 3. Februar 2020 zurückgezogen habe (act. 421 Ziff. 1), seine Anträge betreffend Aufhebung des nachehelichen Unterhalts und des Kinderunterhalts zurückziehe (a.a.O., Ziff. 2) und sie beide ihre weiteren Anträge zurückziehen (a.a.O., Ziff. 5). Auch in Bezug auf die Beistandschaft und den IV-Beitrag an C._____ trafen die Parteien eine Vereinbarung und beantragten der Vorinstanz namentlich, die mit Verfügung vom
E. 1.4 Mit Urteil vom 4. Februar 2021 (act. 446 [unbegründet] = act. 459 [berichtigt und begründet] = act. 471 [Aktenexemplar]) genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 17. November 2020 hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 5 (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), entschied über die Beibehaltung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für die beiden minderjährigen
- 5 - Kinder und betraute die eingesetzte Beistandsperson mit bestimmten Aufgaben (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Gerichtskosten fest (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3), auferlegte die Kosten für den Entscheid zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4), verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 22'439.50 zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5) und entschädigte den Prozessbeistand der Kinder, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit Fr. 15'333.60 aus der Gerichtskasse (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 6). Zur weiteren vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (vgl. act. 471 S. 3-19).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Datum Poststempel) (act. 467) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3-5 dieses Urteils (a.a.O., S. 1). Er stellt folgende Anträge:
1. Es sei Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 abzuändern und es sei die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) von Fr. 12'000.– auf Fr. 6'000.– zu reduzieren.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 aufzuheben und es sei in Abänderung der gerichtlich festgelegten Kostenverlegung die Kosten des Entscheids je hälftig auf die Parteien zu verlegen.
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 465). Der vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 469) einverlangte Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 472). Mit Verfügung vom
15. Dezember 2021 (act. 473) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, sich zur Verteilung der Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu äussern bzw. die Beschwerde diesbezüglich zu beantworten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (act. 475) stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte Beilagen ein (vgl. act. 476/1-13). Mit Eingabe vom
27. Januar 2022 erstattete sie ihre Beschwerdeantwort fristgerecht (vgl. act. 474 i.V.m. act. 477 S. 1). Sie beantragt, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die vorinstanzliche Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (vgl. act. 477 S. 1). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, damit sei der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache befinde sich in Beratung (vgl. act. 477 i.V.m. act. 478). Derselbe Hinweis erging auch an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 479). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Entscheid der Vorinstanz über die (Prozess-)Kosten. Dieser ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2 Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.2) der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
- 7 - Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorin-stanzlichen Entscheid zu üben, oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Aufgabe eines Beschwerdegegners ist es demgegenüber darzulegen, warum der angefochtene Entscheid richtig und die Beschwerde unbegründet erscheint (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 322 f. ZPO N 9). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort. Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort Erwägungen und Feststellungen der Vorinstanz kritisieren, die ihr im Fall einer (im Ergebnis) abweichenden Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz nachteilig sein könnten (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 [Anforderungen an die Beschwerde mindestens dieselben wie an die Berufung]; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2 [Anforderungen an die Berufung]; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 [Anforderungen an die Berufungsantwort]). Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich, mit bezifferten Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht (vgl. act. 459 i.V.m. act. 460 i.V.m. act. 467 S. 1). Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. etwa OGer ZH PC150063 vom
- 8 -
14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3). Mit anderen Worten ist nur in eindeutigen Fällen von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung einzuschreiten (vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 320 N 3). Das Bundesgericht greift seinerseits in Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Entscheidgebühr und die Verteilung der Prozesskosten gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 3.2.5; BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017, E. 4.2.1). 2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Vorinstanz habe die Höhe der Entscheidgebühr ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Werde eine Entscheidgebühr am oberen (Gebühren- )Rahmen festgesetzt, seien die Gründe für die Bemessung konkret darzulegen. Die Vorinstanz verweise indes unpräzis auf diverse Abklärungen seitens des Gerichts (act. 467 Rz. 3) und den angeblich erheblichen gerichtlichen Aufwand (a.a.O., Rz. 5). Zudem seien die Erwägungen (im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten) unsubstantiiert, wonach er – der Beschwerdeführer – sich immer wieder schwer getan habe, die geltenden materiellen und prozessualen Normen als gegeben hinzunehmen und zu akzeptieren. Da die Vorinstanz diesen schweren Vorwurf nicht begründet habe, habe sie (auch dadurch) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (a.a.O., Rz. 23). Der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Genüge getan, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zunächst dargelegt, welche Kriterien für die Bemessung der Gebühr massgeblich sind. Weiter hat sie kurz ihre wesentlichen Überlegungen genannt bzw. den vorliegenden Fall anhand dieser Kriterien im ordentlichen Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–
- 9 - für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten verortet (vgl. sogleich E. 3.1.2). Damit genügt die vorinstanzliche Begründung den entsprechenden Anforderungen. Dasselbe gilt für die Begründung der Verteilung der Prozesskosten (vgl. unten E. 3.2), auch wenn nicht alle Begründungselemente im Einzelnen konkret nachvollziehbar sind (vgl. unten E. 3.2.5.3). Dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte, zeigen im Übrigen auch seine detaillierten Ausführungen zu den von der Vorinstanz genannten Überlegungen (vgl. act. 467 Rz. 2-36). Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
E. 3 Materielles
E. 3.1 Entscheidgebühr
E. 3.1.1 Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO); es gelten demnach die Art. 274-283 und Art. 290-293 ZPO. In Verfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 GebV OG festgesetzt; so also auch hier (vgl. §
E. 3.1.2 Die Vorinstanz erwog zur Höhe der Entscheidgebühr, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten werde die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und betrage in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Es rechtfertige sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen. Dies unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens, insbesondere in Anbetracht des hochkonfliktären Familiensystems und der damit verbundenen diversen Abklärungen seitens des Gerichts sowie in Anbetracht des erheblichen beim Gericht entstandenen Schriftverkehrs, der diversen Eingaben der Parteien an das Gericht, des damit verbundenen erheblichen Zeitaufwands des Gerichts sowie der langen Verfahrensdauer und zahlreichen durchgeführten Verhandlungen (davon eine Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen sowie zwei weitere Verhandlungen über vorsorgliche Massnahmen sowie eine Instruktionsverhandlung). Ergänzend verwies die Vorinstanz auf die sehr umfangreiche Prozessgeschichte (vgl. act. 471 E. 5.2.1). Damit hat die Vorinstanz eine pauschalierte Gesamtgebühr für das gesamte Verfahren festgesetzt.
E. 3.1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.– sei zu halbieren. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, erstens rechtfertige sich dies mit Blick auf § 10 Abs. 1 GebV OG, weil die Vorinstanz – aufgrund der umfassenden Vereinbarung (vgl. oben E. 1.3) – kein Urteil habe fällen und begründen müssen. Zweitens habe die Vorinstanz § 8 Abs. 1 GebV OG zu Unrecht nicht angewandt: Denn drei der vier Verhandlungen hätten vorsorgliche Massnahmen betroffen und die Parteien hätten an fast allen Verhandlungen gerichtliche Vergleiche geschlossen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.5). Und drittens sei der Vor-instanz insgesamt weniger Aufwand angefallen bzw. dieser sei nicht erheblich. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zwar auf zahlreiche durchgeführte Verhandlungen verwiesen; es hätten aber nur vier Verhandlungen stattgefunden, die jeweils einen halben Tag gedauert hätten. Die-
- 11 - se würden nicht erheblich bzw. nicht überdurchschnittlich ins Gewicht fallen, zumal das gesetzliche Verfahrensminimum (recte: Verhandlungsminimum) in familienrechtlichen Prozessen gemäss Art. 274 ff. ZPO eine Einigungs- und eine Hauptverhandlung umfasse (act. 467 Rz. 3). Ausserdem handle es sich bei dem von der Vorinstanz erwähnten Schriftverkehr bloss um mehrere Briefe von ihr. Das Verfassen eines Briefes sei mit dem Aufwand für eine formelle Verfügung nicht vergleichbar. Auch seien die gestützt auf Eingaben der Parteien erlassenen Verfügungen "kleiner" gewesen und nicht oder wenig begründet worden. Die unpräzisen Erwägungen der Vorinstanz zum angeblich erheblichen gerichtlichen Aufwand seien nicht geeignet, die hohe Gerichtsgebühr zu begründen (a.a.O., Rz. 5).
E. 3.1.4 Wie sogleich darzulegen sein wird, erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 12'000.– festgesetzte Gesamtgebühr – insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes der Vorinstanz – im Ergebnis als angemessen:
E. 3.1.4.1 Die Vorinstanz hat in der Hauptsache eine Einigungsverhandlung und einen Schriftenwechsel durchgeführt. Bereits hierfür waren drei Verfügungen notwendig (vgl. etwa act. 284, 309 und 348). Hinzu kamen alleine sieben Verfügungen (vgl. etwa act. 47; act. 65; act. 86; act. 185; act. 226; act. 321) in Bezug auf sieben vorsorgliche Massnahmebegehren des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Bei materiellen und prozessualen Entscheiden eines Gerichts gilt es namentlich zu bedenken, dass nicht nur für eine schriftliche Begründung bzw. eine begründete Ausfertigung eines Entscheids Aufwand anfällt, sondern bereits für die Entscheidfindung bzw. -fällung; dies gilt auch für Entscheide, mit denen ein Gericht Parteivereinbarungen genehmigt. Weiter fanden in den vier Jahren vier Verhandlungen statt, wovon drei (auch) vorsorgliche Massnahmen betrafen. Insgesamt nahmen die Verhandlungen fast 14 Stunden in Anspruch. Die Parteien schlossen drei Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen und über die Abänderungsklage im Vorfeld oder anlässlich von Verhandlungen (vgl. oben E. 1.2 f. und unten E. 3.1.5.1). Zusammen mit dem von der Vorinstanz erwähnten Schriftverkehr und weiteren
- 12 - Eingaben der Parteien häuften sich über die rund vierjährige Prozessdauer insgesamt 465 Aktenstücke an. Bereits daraus wird erkennbar, dass es sich um ein umfangreiches Verfahren handelt, was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. act. 467 Rz. 2). Dies zeigt sich am Schriftverkehr, den die Vorinstanz führte, beispielhaft: Der Beschwerdeführer übersieht, dass es dabei nicht nur um "mehrere Briefe" ging, welche die Vorinstanz verfasste. Vielmehr hatte die Vorinstanz eine umfangreiche Korrespondenz mit verschiedensten Beteiligten zu führen: mit den Parteien, den beiden Kindesvertretern, der Gutachterin, dem Beistand etc. Auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens und der Verweigerung der Mitwirkung hierzu seitens des Beschwerdeführers und von C._____ fiel ein nicht unerheblicher Korrespondenzaufwand an (vgl. etwa act. 128, 142, 143, 146, 152, 158). Im Übrigen umfasste die Korrespondenz im weiteren Sinne auch Vorladungen, Fristerstreckungsentscheide, Verschiebungsanzeigen sowie das Erteilen von Aufträgen oder Einholen von Berichten (vgl. etwa act. 3, 23, 27, 99, 120, 140, 159, 213, 215, 221, 273, 366, 398, 402, 405, 408, 413, 432 bis 434). Von einem durchschnittlich aufwändigen Verfahren kann jedenfalls keine Rede mehr sein. Abgesehen davon ist der zeitliche Aufwand der Vorinstanz – wie die Vorin- stanz bereits darlegte – nur ein Bemessungskriterium, das selbstredend nicht alleine für die Bemessung der Entscheidgebühr massgebend ist:
E. 3.1.4.2 Die Vorinstanz verwies denn auch auf die Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens (vgl. act. 471 E. 5.2.1). Hierzu bringt der Beschwerdeführer einzig pauschal vor, es sei zwar anspruchsvoll, einen sinnvollen Weg zu finden bei einem hochkonfliktären Familiensystem; es dürfe von einem professionellen Familiengericht aber erwartet werden, dass es "diese Schwierigkeiten" bewältige (vgl. act. 467 Rz. 19). Damit geht er auf die Komplexität des Verfahrens nicht konkret ein; namentlich auch nicht darauf, dass die streckenweise in hoher Kadenz bei der Vorinstanz eingegangenen VSM- Gesuche (vgl. oben E. 1.2) beispielsweise die Prozessleitung komplex gestalteten. Seine Beschwerdebegründung greift deshalb von vornherein zu kurz.
- 13 - Im Übrigen anerkennt er, dass das vier Jahre dauernde Verfahren anspruchsvoll und die Parteien hochkonfliktär waren (vgl. act. 467 Rz. 3 und 19). Daher kann auch hinsichtlich der Komplexität nicht mehr von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren die Rede sein. Dies zeigt sich auch darin, dass die Vorinstanz nicht umhinkam, auf eine genauere Kostenbestimmung (und -verlegung) pro Verfahren zu verzichten (vgl. oben E. 3.1.1 f.), da beispielsweise Verhandlungen und Verfügungen mehr als ein Verfahren betrafen.
E. 3.1.4.3 Die von der Vorinstanz auf Fr. 12'000.– festgesetzte Gesamtgebühr erscheint nach dem Gesagten im Ergebnis angemessen. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das hochkonfliktäre Familiensystem und die lange Verfahrensdauer und der "angeblich" erhebliche gerichtliche Aufwand je für sich alleine nicht kostenbegründend seien (act. 467 Rz. 3) und auch die Verfügungen der Vorinstanz die hohe Entscheidgebühr nicht erklären würden (a.a.O., Rz. 5), bleibt anzumerken, dass diese nicht zu überzeugen vermag: Es mag sein, dass jeder dieser bemessungsrelevanten Faktoren für sich alleine gesehen diese Gesamtgebühr nicht begründen würde. Indes sind die von der Vorinstanz angeführten, bemessungsrelevanten Faktoren in ihrer Summe – wie gesehen – durchaus kostenbegründend.
E. 3.1.5 .2 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz ha- be § 8 Abs. 1 GebV OG zu Unrecht nicht angewandt, wonach im summarischen Verfahren die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr betrage. Drei der vier Verhandlungen hätten vorsorgliche Massnahmen betroffen, die im summarischen Verfahren zu verhandeln seien. Da die Parteien an fast allen Verhandlungen gerichtliche Vergleiche geschlossen hätten, rechtfertige sich eine Halbierung der Grundgebühr umso mehr (act. 467 Rz. 3 und 4). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Teil des Zeitaufwandes der Vorinstanz – etwa die erwähnten drei der vier durchgeführten Verhandlungen und drei Vereinbarungen der Parteien – (zumindest auch) vorsorgliche Massnahmen betrafen (vgl. oben E. 1.2 f.). Doch dies hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtgebühr von Fr. 12'000.– gemäss § 8 GebV OG (auf die Hälfte bis drei Viertel) herabzusetzen wäre. Der Beschwerdeführer lässt hier zweierlei ausser Acht: erstens setzt sich diese Gesamtgebühr aus der Gebühr für das Abänderungsverfahren und aus den Gebühren für die VSM-Verfahren zusammen (vgl. oben E. 3.1.1 f. und 3.1.4.2); daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung nur auf die VSM-Verhandlungen Bezug nahm und § 8 Abs. 1 GebV OG nicht explizit erwähnte (vgl. act. 471 E. 5.2.1). Zweitens ist § 8 Abs. 1 GebV OG nur insoweit zu berücksichtigen, als es um Gebühren für die VSM-Verfahren geht.
E. 3.1.5.1 Zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht richtig, dass sich die Vorinstanz allein an der Grundregel von § 5 Abs. 1 GebV OG orientiere. Das Verfahren sei durch "Vergleich über die Kinderbelange" erledigt und mit dem angefochtenen Urteil genehmigt worden. Es rechtfertige sich nach §
E. 3.1.6 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz auf Fr. 12'000.– festgesetzten Gesamt- bzw. Entscheidgebühr im Ergebnis angemessen.
E. 3.2 Verteilung der Prozesskosten
E. 3.2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Verteilung der Prozesskosten soweit ersichtlich im Wesentlichen auf Art. 106 ZPO (Klagerückzug) und Art. 108 ZPO (unnötige Kosten). Sie hielt dafür, auch in familienrechtlichen Verfahren, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), sei Art. 106 ZPO die Grundnorm. Nach dieser sei zu entscheiden, soweit das
- 16 - Verursacherprinzip sachgerecht sei und keine besonderen Gründe vorlägen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen würden (vgl. act. 471 E. 5.2.2 mit Verweis auf ZK ZPO-JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 12, der insb. auf BGE 139 III 358 ff., E. 3 weiterverweist). So ging die Vorinstanz in Bezug auf die Begehren des Beschwerdeführers betreffend Kinderbelange (alleinige Obhut und Änderung der Betreuungsregelung betreffend C._____) und Aufhebung des nachehelichen Unterhalts und des Kinderunterhaltes von einem grundsätzlichen Unterliegen des Beschwerdeführers nach Art. 106 ZPO aus, weil er die entsprechenden Klagebegehren (vgl. act. 421 Ziffer 1 und 2) zurückgezogen habe (vgl. act. 471 E. 2.1 und E. 5.2.2 S. 26). Sie erwog zwar, der Beschwerdeführer habe zumindest bei der Einleitung der Klage bzw. der Stellung der Begehren in Zusammenhang mit der Obhut, der Betreuung und dem Unterhalt von C._____ insofern einen Anlass hierzu gehabt, als die faktischen Verhältnisse betreffend C._____ zu jenem Zeitpunkt zumindest anders gewesen seien (als zum aktuellen Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils) und sich erst im Laufe des Prozesses wieder dahingehend entwickelt hätten, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten Regelungen wieder gelebt würden. Nichtsdestotrotz sei aber auch bezüglich dieser zurückgezogenen Anträge weiterprozessiert und seien noch diverse weitere Anträge gestellt worden, insbesondere vom Beschwerdeführer (act. 390-392), die dann als "übrige Anträge" (vgl. act. 421 S. 3 Ziff. 5) von den Parteien ebenfalls zurückgezogen worden seien. Auch habe die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das Verfahren nicht in die Länge gezogen oder Falschaussagen gemacht. Vielmehr hätten das Verhalten des Beschwerdeführers
– wie beispielhaft im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens und den diversen von ihm noch angebrachten Anträgen – und eine bei ihm wahrnehmbare Tendenz, übermässig in seiner eigenen Wirklichkeitskonstruktion verhaftet zu sein, das Verfahren zusätzlich aufwändig gemacht (vgl. act. 471 S. 26 f.). In Bezug auf die übrigen Kinderbelange (Beistandschaft und IV-Beiträge für C._____), also jene, deren Begehren nicht zurückgezogen worden waren, ging die Vorinstanz von einer Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO aus und auferlegte den Parteien die entsprechenden Kosten je zur Hälfte. Sie hielt jedoch
- 17 - fest, dass diese Punkte bei der Kostenverteilung letztlich nicht weiter ins Gewicht fallen würden (a.a.O., S. 26). Weiter verwies die Vorinstanz darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens seiner Mitwirkungspflicht entzogen habe. Dies habe zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung und zu zusätzlichem Aufwand des Gerichts geführt (a.a.O., S. 26 mit Verweis u.a. act. 115, 128, 143 und 164). Insgesamt gelangte die Vorinstanz so zum Schluss, die Prozesskosten seien zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. act. 471 S. 27 E. 5.2.2, S. 28 E. 5.2.3, S. 29 E. 5.2.4, S. 29 E. 5.3.1).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorin- stanz habe die Kosten nicht nach Art. 106 ZPO verlegen dürfen. Vielmehr hätte sie diese den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je hälftig auferlegen müssen. Er habe seine Klageanträge nicht einseitig, sondern im Rahmen eines Vergleichs zurückgezogen, in welchem alle Parteien ihre Anträge zurückgezogen hätten (vgl. act. 467 Rz. 7 f.). Der Vergleich lege indes nicht offen, welche weiteren Anträge welcher Parteien sich hinter der pauschalen Rückzugsklausel von Ziff. 5 verbergen würden. Der Hinweis in Ziff. 1 des Vergleichs, wonach er bereits mit Eingabe vom 3. Februar 2020 eine entsprechende Rückzugserklärung abgegeben habe, sei nicht nachvollziehbar; er habe nur eine Änderung der damaligen Betreuungsregelung betreffend beide Kinder dahingehend verlangt, dass das Scheidungsurteil wieder gelten solle (a.a.O., Rz. 11). Ausserdem habe er einen weiteren Antrag auf Aufhebung des nachehelichen Unterhalts zurückgezogen, welchen er in guten Treuen gestellt habe, nachdem die Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Partner im Konkubinat gelebt und mit diesem ein Kind bekommen habe. Dies gelte auch für die verfahrenseinleitenden Anträge in Bezug auf die Kinderbelange von C._____. C._____ sei seit März 2016 nicht mehr in den Haushalt der Beschwerdegegnerin gegangen, obwohl das Scheidungsurteil die paritätische Betreuung der Eltern und Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers für C._____ an die Beschwerdegegnerin vorgesehen habe
- 18 - (a.a.O., Rz. 12 und 15). Beide Parteien und die Kindervertreter hätten wiederholt Anträge im Verfahren gestellt, die zu weiteren Prozesshandlungen und Kosten geführt hätten. Es rechtfertige sich daher, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (a.a.O., Rz. 13 f.).
E. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem in Bezug auf die Verteilung der Prozesskosten im Wesentlichen entgegen, ein Abrücken vom Grundsatz nach Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertige sich nicht. Im Übrigen sei eine vollständige Kostenauferlegung zulasten einer Partei auch bei Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO möglich (vgl. act. 477 Rz. 12). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Abänderungsklage nicht einseitig, sondern im Rahmen eines Vergleichs zurückgezogen, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe den Rückzug in seiner Klagebegründung vom 3. Februar 2020 erklärt, was so in Ziffer 1 der Vereinbarung vom 17. November 2020 vermerkt sei. Von einem Vergleich zu sprechen, sei unrichtig, denn dieser würde voraussetzen, dass sich die Parteien in Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch einen Kompromiss gefunden hätten; dies sei nicht der Fall (vgl. a.a.O., Rz. 13-15). Der Beschwerdeführer habe seine Abänderungsklage bezüglich Unterhalt (nachehelicher Unterhalt und Kinderunterhalt) zurückgezogen, weil er habe einsehen müssen, dass er damit gescheitert sei (vgl. a.a.O., Rz. 16). Es erstaune nicht, dass der Beschwerdeführer jegliche Verantwortung für die Verursachung von (unnötigen) Kosten und Verfahrensverlängerungen von sich weise; er habe sich schon im vorinstanzlichen Verfahren stets als Opfer eines willkürlich handelnden Gerichts und einer lügenden Beschwerdegegnerin dargestellt (vgl. a.a.O., Rz. 18). Es sei richtig, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder schwer damit getan habe, die geltenden materiellen und prozessualen Normen als gegeben hinzunehmen. Er habe sich bewusst dem Gutachten und auch jeglicher Zusammenarbeit mit Fachpersonen verweigert; damit habe er bewusst das Verfahren verzögert und sich einer lösungsorientierten Haltung verschlossen. Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz (sowie den weiteren involvierten Parteien) viel mehr Aufwand verursacht, als notwendig gewesen wäre. Seine zahlreichen Eingaben, Verweigerungen und Verzögerungen seien in den Akten sichtbar (vgl. a.a.O., Rz. 19). Der Beschwerdeführer sei hinter sämtlichen
- 19 - Austausch- und Absetzungsbegehren gestanden, habe aber die Kinder vorgeschoben (vgl. a.a.O., Rz. 20). Die vorinstanzlichen Bemühungen seien vom Beschwerdeführer torpediert worden, weil sie nicht in seinem Interesse gewesen seien (vgl. a.a.O., Rz. 21). Die Vorinstanz habe sich über Jahre hinweg mit diesem Fall beschäftigt. Die dadurch gewonnenen umfassenden Erkenntnisse und Erfahrungen hätten zu der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung geführt (vgl. a.a.O., Rz. 25). Deshalb beantragt die Beschwerdegegnerin deren Bestätigung.
E. 3.2.4 Wenn die Vereinbarung der Parteien – wie hier – keine entsprechende Regelung enthält, werden die Kosten nach den allgemeinen Regeln von Art. 106 bis 108 ZPO verteilt (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 139 III 33 ff., E. 4.2). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) und in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Praxisgemäss sind in familienrechtlichen Verfahren die Kosten des Verfahrens – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Grün- de zur Antragsstellung hatten bzw. sie sich den Anträgen mit guten Gründen widersetzten (vgl. etwa OGer ZH PC140046 vom 12. März 2015, E. 4.1 mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41). Da diese Praxis indes von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweicht, kann sie nicht unbesehen vom konkret zu beurteilenden Fall zur Anwendung gelangen (vgl. OGer ZH LC170037 vom 20. März 2018, E. III./1) zumal Art. 107 ZPO nach seinem Wortlaut eine "Kann"-Bestimmung ist und das Gericht im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen darüber verfügt, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den
- 20 - allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 145 III 153 ff., E. 3.2.1 und E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 139 III 358 ff., E. 3; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1). 3.2.5.1 Der Beschwerdeführer reichte die Abänderungsklage, mit welcher er die Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Obhut und Betreuungsregelung sowie den Unterhalt betreffend C._____ verlangte, im Januar 2017 bei der Vorinstanz ein (vgl. oben E. 1.2). Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe zumindest bei Einleitung der Klage bzw. der Stellung dieser Begehren Anlass hierzu gehabt; die Verhältnisse hätten sich erst im Laufe des Prozesses wieder dahingehend entwickelt, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten Regelungen wieder hätten gelebt werden können (vgl. act. 471 S. 27). Die Beschwerdegegnerin kritisiert diese Feststellungen der Vorinstanz nicht und macht auch nichts anderes geltend. Inwiefern sich aus der Klageantwort der Beschwerdegegnerin ergeben soll, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen (bezüglich nachehelichem Unterhalt und Kinderunterhalt) "gescheitert" bzw. mit seinen Anträgen "unterlegen" sein soll und deshalb die entsprechenden Anträge (vgl. act. 421 Ziff. 2) zurückgezogen habe (vgl. act. 477 Rz. 16 mit Verweis auf act. 382 S. 4 ff.), legt die Beschwerdegegnerin nicht dar. Sofern sie das Unterliegen des Beschwerdeführers damit begründen wollte, dass (zum Zeitpunkt der Erstattung der Klagebegründung vom 3. Februar 2020 und der Klageantwort im Mai 2020) keine Gründe vorgelegen hätten, die eine Abänderung gerechtfertigt hätten, weil der Beschwerdeführer (mit seiner Klagebegründung vom 3. Februar 2020) die Rückkehr zum Betreuungsplan gemäss Scheidungsurteil beantragt habe, welche bereits wieder gelebt worden sei (vgl. act. 382 Rz. 12 und 15 ff.), liesse die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass dies nicht per se gegen einen Anlass des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Stellens seiner Begehren sprechen würde. Wie die Vorinstanz in Bezug auf C._____ explizit festgehalten hat, konnten sich die Verhältnisse aufgrund der langen Zeitdauer zwischen dem Stellen der Abänderungsbegehren (Januar 2017 und August 2018) und der Erstattung der Klagebegründung (Februar 2020) sowie der Klageantwort (Mai 2020) – mithin über drei Jahre in Bezug auf die Begehren betreffend C._____ und fast zwei Jahre in Bezug auf jenes betreffend
- 21 - nachehelichen Unterhalt (vgl. act. 1 und act. 177 i.V.m. act. 304 und act. 382) – ohne Weiteres soweit verändert haben, dass die entsprechende Regelung gemäss Scheidungsurteil wieder gelebt werden konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer grundsätzlich zumindest während rund drei Jahren (vgl. act. 1 und act. 304) Anlass bestand, in Bezug auf die Obhut und Betreuungsregelung sowie den Unterhalt betreffend C._____ auf Abänderung zu klagen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe (auch) die Begehren um Abänderung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht in guten Treuen gestellt, nämlich weil die Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Partner im Konkubinat gelebt und mit diesem ein Kind bekommen habe, äussert sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht konkret. In ihrer Klageantwort hatte sie von den vom Beschwerdeführer erwähnten Behauptungen
– die er in seiner Eingabe vom 10. August 2018 zur Begründung seiner Begehren um Abänderung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht aufgestellt hatte (vgl. act. 177 S. 2) – soweit ersichtlich einzig bestritten, mit ihrem Partner in einem qualifizierten Konkubinat gelebt zu haben. Dies, weil sie nur von November 2017 bis April 2020, also insgesamt weniger als drei Jahre, zusammengelebt hätten. Zur Behauptung, sie habe mit ihrem Partner ein Kind bekommen, hatte sie sich nicht geäussert (vgl. act. 382 Rz. 17) bzw. diese nicht bestritten. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer nicht auch zum Stellen der Begehren um Abänderung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht im August 2018 – wie er geltend macht – Anlass gehabt haben soll. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gute Gründe zum Stellen seiner Abänderungsbegehren hatte, sich die faktischen Verhältnisse in Bezug auf die Kinderbelange von C._____ und den nachehelichen Unterhalt im Laufe des Prozesses indes verändert hatten bzw. die Abänderungsbegehren da- durch obsolet geworden waren. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Abänderungsklage jedenfalls nicht von einem Klagerückzug im eigentlichen Sinne auszugehen, auch wenn dies der Wortlaut der Vereinbarung der Parteien (act. 421 Ziff. 1 und Ziff. 2) nahe legt.
- 22 - Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auch nichts Substantielles vorbringt, was gegen einen Vergleich sprechen würde. Sie macht zwar unter Verweis auf ihre Klageantwort vor Vorinstanz pauschal geltend, die Vereinbarung habe praktisch ausschliesslich darauf basiert, dass der Beschwerdeführer seine Klage in wesentlichen Teilen bereits zurückgezogen gehabt habe, teilweise kein Rechtsschutzinteresse bestanden habe oder der entsprechende Antrag schlicht aussichtslos gewesen sei (vgl. act. 477 Rz. 5). Auf welche Anträge des Beschwerdeführers sich die Beschwerdegegnerin damit im Einzelnen beziehen will und inwiefern dies gegen die Annahme eines Vergleichs sprechen würde, wird damit allerdings nicht ohne weiteres klar. Darauf kann somit nicht eingegangen werden. 3.2.5.2 Weiter konnten betreffend zahlreiche VSM-Begehren seitens der Parteien und der involvierten Kindesvertreter drei Vereinbarungen und die entsprechenden Verfahren mittels einvernehmlicher Regelung abgeschlossen werden (vgl. oben E. 1.2). 3.2.5.3 Hinzu kommt, dass die vorinstanzliche Begründung, beim Beschwerdeführer sei namentlich eine Tendenz wahrnehmbar, übermässig in seiner eigenen Wirklichkeitskonstruktion verhaftet zu sein, und er habe sich immer wieder schwer damit getan, die geltenden materiellen und prozessualen Normen als gegeben hinzunehmen und zu akzeptieren, anhand der Akten nicht konkret nachvollzogen werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin der Einschätzung der Vorinstanz zustimmt und sich auf den Standpunkt stellt, die "zahlreichen Eingaben, Verweigerungen und Verzögerungen" des Beschwerdeführers seien "in den Akten sichtbar", insbesondere weil der Beschwerdeführer sich bewusst dem Gutachten und jeglicher Zusammenarbeit mit Fachpersonen verweigert habe. Weiter hält die Beschwerdegegnerin dafür, die Vorinstanz sei aufgrund der von ihr über die Jahre "gewonnenen umfassenden Erkenntnisse und Erfahrungen" zur angefochtenen Kosten- und Entschädigungsregelung gelangt (vgl. act. 477 Rz. 19 und 25). Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens seiner Mitwirkungspflicht entzogen hat und dies zu einer
- 23 - erheblichen zeitlichen Verzögerung und zu zusätzlichem Aufwand des Gerichts geführt hat (vgl. etwa oben E. 3.1.4.1). Doch kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Gutachterin sowie den involvierten Fachpersonen aus Gründen nicht funktionierte, die in seiner Person lagen, und er die Kinder "vorschob", wie die Beschwerdegegnerin geltend zu machen scheint (vgl. act. 477 Rz. 18-20), oder weil der Beschwerdeführer Interessen der Kinder wahrnahm. 3.2.5.4 Nach dem Gesagten ist nicht konkret nachvollziehbar, weshalb die Vor- instanz nicht davon ausgegangen ist, dass beide Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung gehabt bzw. sie sich den Anträgen mit guten Gründen widersetzt haben. Deshalb ist die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten aufzuheben; diese sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3.2.5.5 Die Parteientschädigung ist Teil der Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Grundsätze für die Kostenverteilung haben daher auch Geltung für die Zusprechung einer Parteientschädigung; davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. act. 467 Rz. 26). Bei je hälftiger Kostenauflage sind die Parteientschädigungen grundsätzlich wettzuschlagen. Etwas anderes machen die Parteien denn auch nicht geltend.
E. 3.3 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit er die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr anficht (vgl. oben E. 3.1), und gutzuheissen, soweit er die Verteilung der Prozesskosten beanstandet (vgl. soeben E. 3.2). Somit sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen abzuändern.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 24 - 4.1 Ausgangsgemäss obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 36'554.26 (Fr. 22'439.50 [Aufhebung der dem Beschwerdeführer auferlegten, reduzierten Parteientschädigung] + Fr. 14'114.76 [= Fr. 37'639.36 (= 4/5 von Fr. 47'049.20) - Fr. 23'524.60 (= ½ von Fr. 47'049.20)]) in Bezug auf die Verteilung der Prozesskosten (92.5%) und unterliegt im Umfang von Fr. 3'000.– (Fr. 6'000.– x ½) in Bezug auf die vorinstanzliche Entscheidgebühr (7.5%). Es rechtfertigt sich daher, im Ergebnis von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Somit wird die Beschwerdegegnerin (vollumfänglich) kosten- und entschädigungspflichtig. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. act. 475 S. 1). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zusätzlich dazu ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist mittellos (vgl. act. 475 S. 2 ff. i.V.m. act. 476/1-13) und ihre Anträge sind nicht aussichtslos, zumal sie mit ihren Anträgen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht folgt und es sich beim Prozesskostenentscheid um einen Ermessensentscheid handelt. Ihre unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zudem notwendig, weil aufgrund der Höhe der im Streit liegenden Prozesskosten nicht mehr von einem Bagatellfall auszugehen ist und sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund seines Umfangs unübersichtlich präsentiert. 4.2.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ist somit gutzuheissen und Rechtsanwalt MLaw X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin zu bestellen. 4.3 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 39'554.26 (vgl. oben E. 4.1) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen und nach dem Gesagten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung
- 25 - der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– ist ihm – vorbehältlich eines Verrechnungsrechts des Staates – zurückzuerstatten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.4.1 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat zwar eine Entschädigung beantragt (vgl. act. 467 S. 1), doch diese mit keinem Wort begründet. Daher ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 4.4.2 Da die Beschwerdegegnerin (im Ergebnis praktisch vollumfänglich) unterliegt, ist der ihr zu bestellende unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt MLaw X._____ vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (act. 481 f.) wurde von Rechtsanwalt MLaw X._____ vorgelegt; er beantragt für den Fall einer Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'980.– (9 h x Fr. 220.–/Std) zuzüglich Barauslagen von Fr. 89.60 und 7.7 % MwSt in der Höhe von Fr. 159.35, mithin insgesamt eine Entschädigung von Fr. 2'228.95 (vgl. act. 481 i.V.m. act. 482 S. 3 und 4). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 39'554.26 und unter Berücksichtigung von Verantwortung, Zeitaufwand der Vertretung und Schwierigkeit des Falls erscheint die geltend gemachte Entschädigung im Ergebnis als angemessen; die Barauslagen (Fotokopien und Porti) erscheinen mit Blick auf die Eingaben im Beschwerdeverfahren plausibel (vgl. act. 475, 477, 481 und 482). Somit ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin im
- 26 - zweitinstanzlichen Verfahren aus der Obergerichtskasse wie beantragt zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist auf Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie hierzu in der Lage ist. Es wird beschlossen:
E. 6 Abs. 1, Abs. 2 und 3 e.c. GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG wird die (ordentliche) Gebühr bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Die (ordentliche) Gebühr beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (vgl. a.a.O.); dies bedeutet, dass dieser Rahmen überschritten werden kann, namentlich wenn der Zeitaufwand des Gerichts oder die Schwierigkeit des Falles dies rechtfertigt. In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens (Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 276 i.V.m. Art. 271 ZPO) beträgt die Gebühr – weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt – (nur) die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG).
- 10 -
E. 10 Abs. 1 GebV OG nicht. Zum einen machen bereits die im angefochtenen Urteil im Hinblick auf den Kostenentscheid dargestellte Prozessgeschichte 17 Seiten und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen weitere acht Seiten aus. Zum anderen hatte sich die Vorinstanz (auch wenn gewisse ihrer Entscheide unbegründet ausgefertigt wurden) bereits während des Verfahrens namentlich mit der Obhut und der Betreuungsregelung betreffend C._____ (vgl. insb. act. 471 E. 1.49 und 1.52) sowie den Beiträgen an deren Kinderkosten inhaltlich zu befassen (vgl. insb. act. 471 E. 1.16, 1.65 f. und 1.70 m.w.H.). Nach dem Gesagten fällt eine Herabsetzung der Gebühr nach § 10 Abs. 1 GebV OG ausser Betracht.
- 15 -
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Vertretung) für das zweitinstanzliche Verfahren wird gutgeheissen.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin bestellt.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdegegnerin und an Rechtsanwalt MLaw X._____ mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten für den Entscheid werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zufolge der der Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 27 - Die Beschwerdegegnerin wird auf Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie hierzu in der Lage ist. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wird ihm – vorbehältlich eines Verrechnungsrechts des Staates – zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'069.60 zuzüglich Fr. 159.35 (7.7 % MwSt), also total Fr. 2'228.95 aus der Obergerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdegegnerin wird auf Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie hierzu in der Lage ist.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 1. März 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 (berichtigte und begründete Fassung); Proz. FP170002 Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sind Eltern der beiden gemeinsamen, minderjährigen Töchter C._____, geboren am tt. mm. 2006, und D._____, geboren am tt. mm. 2009. Mit Urteil vom 4. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. FE140253-I) wurde die Ehe der Parteien geschieden (vgl. act. 4/89). 1.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 (act. 1) reichte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) eine Abänderungsklage ein. Er beantragte in der Hauptsache, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des erwähnten Scheidungsurteils und die Ziffern 1 und 3 der diesem zugrunde liegenden, gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien insoweit abzuändern, als C._____ unter die alleinige Obhut von ihm zu stellen und der Beschwerdegegnerin ein angemessenes Besuchsrecht für C._____ einzuräumen sei. Ausserdem beantragte er, dass seine Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin monatliche Beiträge an die Kinderkosten von Fr. 600.– (zuzüglich die Hälfte allfälliger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ zu bezahlen, aufzuheben sei und dass die Beschwerdegegnerin in Abänderung von Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung zu verpflichten sei, ihm angemessene monatliche Beiträge an die Kinderkosten (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und Ausbildungszulagen) für C._____ zu bezahlen (a.a.O. S. 2). Weiter verlangte er mit Eingabe vom 10. August 2018 (act. 177), die Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils sei insoweit abzuändern, als seine Verpflichtung, der
- 3 - Beschwerdegegnerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.– zu bezahlen, ersatzlos aufzuheben, eventualiter bis 31. Juli 2015 zu sistieren sei (a.a.O. S. 2). Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (act. 304) reichte der Beschwerdeführer eine "Klagebegründung" ein. In dieser beantragte er insbesondere, D._____ und C._____ seien von ihm und der Beschwerdegegnerin wieder gemäss Scheidungsurteil zu betreuen (vgl. act. 471 E. 1.62 i.V.m. act. 304 S. 1). Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 (act. 382) erstattete die Beschwerdegegnerin die Klageantwort. In dieser beantragte sie insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Klagebegründung seine Begehren in Bezug auf die alleinige Obhut von C._____ sowie die Änderung der Betreuungsregelung von C._____ zurückgezogen habe. Zudem sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber ihr persönlich und gegenüber den beiden Kindern abzuweisen. Weiter sei die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterzuführen und diejenige Partei, welche von der zuständigen IV-Stelle den IV-Pauschalbeitrag für C._____ zugesprochen erhalte, zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Eingang der Zahlung und unter Beilage der entsprechenden Abrechnung die Hälfte des Betrages an die andere Partei zu überweisen (vgl. a.a.O., S. 2). Während dieses Abänderungsverfahrens stellten die Parteien soweit ersichtlich sieben Begehren um (teilweise superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen (nachfolgend: VSM) (vgl. act. 14 [VSM-Gesuch der Beschwerdegegnerin betr. Besuchsbeistandschaft], Prot. Vi. S. 7 i.V.m. act. 32, 34, 38, 39 i.V.m. act. 57 [VSM-Gesuch des Beschwerdeführers betr. Obhut über C._____, Betreuung von D._____ und Beiträge an Kinderkosten für C._____ etc.]; act. 64 [VSM-Gesuch des Beschwerdeführers betr. Betreuung D._____], act. 182 [VSM-Gesuch der Beschwerdegegnerin betr. Obhut über D._____ und Beiträge an Kinderkosten für D._____], act. 271 [VSM-Gesuch der Beschwerdegegnerin betr. elterliche Sorge für D._____ und Gutachten über Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Beschwerdeführers], act. 318 [VSM-Gesuch des Beschwerdeführers betr. Obhut, Betreuung und Sorgerecht für D._____]; act. 326 [VSM-Gesuch der Beschwerdegegnerin betr. Beiträge an Kinderkosten für C._____]) und der Kindesvertreter ersuchte seinerseits zweimal um Erlass
- 4 - vorsorglicher Massnahmen (act. 256 [betr. Obhut der Beschwerdegegnerin über D._____ und Besuchsrecht des Beschwerdeführers] und act. 301 [betr. Einschränkung der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers zwecks medizinischer Abklärung von C._____]). Die Parteien schlossen drei Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen und über die Abänderungsklage, welche von der Vorinstanz genehmigt wurden (vgl. Prot. Vi. S. 6 i.V.m. act. 34 und act. 47; Prot. Vi. S. 32 i.V.m. act. 218 = act. 220 und act. 226; Prot. Vi. S. 97 i.V.m. act. 421 und act. 471 E. 1.76). Es fanden vier Verhandlungen vor Vorinstanz statt: am 6. Juli 2017 eine Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen (08:30 bis 12:40 Uhr, Prot. Vi. S. 7 f.), zwei weitere am 12. März 2019 und 5. Dezember 2019 über vorsorgliche Massnahmen (09:00 bis 11:30 Uhr, vgl. Prot. Vi. S. 28 ff. und 14:00 bis 18:45 Uhr, vgl. Prot. Vi. S. 49 ff., act. 265) und am 17. November 2020 eine Instruktionsverhandlung (08:30 bis 11:00 Uhr, vgl. Prot. Vi. S. 97 ff., act. 413). 1.3 Anlässlich der Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung (vgl. Prot. Vi. S. 97 i.V.m. act. 421). Darin hielten die Parteien übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer seine Begehren in Bezug auf die alleinige Obhut über C._____ und die Änderung der Betreuungsregelung C._____ betreffend mit Eingabe vom 3. Februar 2020 zurückgezogen habe (act. 421 Ziff. 1), seine Anträge betreffend Aufhebung des nachehelichen Unterhalts und des Kinderunterhalts zurückziehe (a.a.O., Ziff. 2) und sie beide ihre weiteren Anträge zurückziehen (a.a.O., Ziff. 5). Auch in Bezug auf die Beistandschaft und den IV-Beitrag an C._____ trafen die Parteien eine Vereinbarung und beantragten der Vorinstanz namentlich, die mit Verfügung vom
3. August 2017 angeordnete Beistandschaft beizubehalten (vgl. a.a.O., Ziff. 3). 1.4 Mit Urteil vom 4. Februar 2021 (act. 446 [unbegründet] = act. 459 [berichtigt und begründet] = act. 471 [Aktenexemplar]) genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 17. November 2020 hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 5 (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), entschied über die Beibehaltung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für die beiden minderjährigen
- 5 - Kinder und betraute die eingesetzte Beistandsperson mit bestimmten Aufgaben (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Gerichtskosten fest (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3), auferlegte die Kosten für den Entscheid zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4), verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 22'439.50 zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5) und entschädigte den Prozessbeistand der Kinder, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit Fr. 15'333.60 aus der Gerichtskasse (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 6). Zur weiteren vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (vgl. act. 471 S. 3-19). 1.5 Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Datum Poststempel) (act. 467) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3-5 dieses Urteils (a.a.O., S. 1). Er stellt folgende Anträge:
1. Es sei Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 abzuändern und es sei die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) von Fr. 12'000.– auf Fr. 6'000.– zu reduzieren.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 aufzuheben und es sei in Abänderung der gerichtlich festgelegten Kostenverlegung die Kosten des Entscheids je hälftig auf die Parteien zu verlegen.
3. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 aufzuheben und es sei die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 22'439.50 zu bezahlen, aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Aus der Begründung der Beschwerde geht in Bezug auf den Antrag Ziff. 3 hervor, dass der Beschwerdeführer das Wettschlagen der Parteientschädigungen verlangt (vgl. act. 467 Rz. 26). Betreffend Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils ficht der Beschwerdeführer einzig die Höhe der Entscheidgebühr an. Insbesondere die Höhe der Entschädigung des Prozessbeistandes der Kinder ist nicht angefochten (vgl. act. 467 mit act. 471 Dispositiv-Ziffer 3 und 6).
- 6 - 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 465). Der vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 469) einverlangte Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 472). Mit Verfügung vom
15. Dezember 2021 (act. 473) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, sich zur Verteilung der Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu äussern bzw. die Beschwerde diesbezüglich zu beantworten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (act. 475) stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte Beilagen ein (vgl. act. 476/1-13). Mit Eingabe vom
27. Januar 2022 erstattete sie ihre Beschwerdeantwort fristgerecht (vgl. act. 474 i.V.m. act. 477 S. 1). Sie beantragt, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die vorinstanzliche Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (vgl. act. 477 S. 1). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, damit sei der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache befinde sich in Beratung (vgl. act. 477 i.V.m. act. 478). Derselbe Hinweis erging auch an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 479). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Entscheid der Vorinstanz über die (Prozess-)Kosten. Dieser ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2 Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.2) der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
- 7 - Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorin-stanzlichen Entscheid zu üben, oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Aufgabe eines Beschwerdegegners ist es demgegenüber darzulegen, warum der angefochtene Entscheid richtig und die Beschwerde unbegründet erscheint (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 322 f. ZPO N 9). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort. Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort Erwägungen und Feststellungen der Vorinstanz kritisieren, die ihr im Fall einer (im Ergebnis) abweichenden Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz nachteilig sein könnten (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 [Anforderungen an die Beschwerde mindestens dieselben wie an die Berufung]; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2 [Anforderungen an die Berufung]; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 [Anforderungen an die Berufungsantwort]). Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich, mit bezifferten Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht (vgl. act. 459 i.V.m. act. 460 i.V.m. act. 467 S. 1). Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. etwa OGer ZH PC150063 vom
- 8 -
14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3). Mit anderen Worten ist nur in eindeutigen Fällen von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung einzuschreiten (vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 320 N 3). Das Bundesgericht greift seinerseits in Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Entscheidgebühr und die Verteilung der Prozesskosten gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 3.2.5; BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017, E. 4.2.1). 2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Vorinstanz habe die Höhe der Entscheidgebühr ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Werde eine Entscheidgebühr am oberen (Gebühren- )Rahmen festgesetzt, seien die Gründe für die Bemessung konkret darzulegen. Die Vorinstanz verweise indes unpräzis auf diverse Abklärungen seitens des Gerichts (act. 467 Rz. 3) und den angeblich erheblichen gerichtlichen Aufwand (a.a.O., Rz. 5). Zudem seien die Erwägungen (im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten) unsubstantiiert, wonach er – der Beschwerdeführer – sich immer wieder schwer getan habe, die geltenden materiellen und prozessualen Normen als gegeben hinzunehmen und zu akzeptieren. Da die Vorinstanz diesen schweren Vorwurf nicht begründet habe, habe sie (auch dadurch) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (a.a.O., Rz. 23). Der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Genüge getan, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zunächst dargelegt, welche Kriterien für die Bemessung der Gebühr massgeblich sind. Weiter hat sie kurz ihre wesentlichen Überlegungen genannt bzw. den vorliegenden Fall anhand dieser Kriterien im ordentlichen Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–
- 9 - für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten verortet (vgl. sogleich E. 3.1.2). Damit genügt die vorinstanzliche Begründung den entsprechenden Anforderungen. Dasselbe gilt für die Begründung der Verteilung der Prozesskosten (vgl. unten E. 3.2), auch wenn nicht alle Begründungselemente im Einzelnen konkret nachvollziehbar sind (vgl. unten E. 3.2.5.3). Dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte, zeigen im Übrigen auch seine detaillierten Ausführungen zu den von der Vorinstanz genannten Überlegungen (vgl. act. 467 Rz. 2-36). Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3. Materielles 3.1 Entscheidgebühr 3.1.1 Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO); es gelten demnach die Art. 274-283 und Art. 290-293 ZPO. In Verfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 GebV OG festgesetzt; so also auch hier (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 2 und 3 e.c. GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG wird die (ordentliche) Gebühr bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Die (ordentliche) Gebühr beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (vgl. a.a.O.); dies bedeutet, dass dieser Rahmen überschritten werden kann, namentlich wenn der Zeitaufwand des Gerichts oder die Schwierigkeit des Falles dies rechtfertigt. In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens (Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 276 i.V.m. Art. 271 ZPO) beträgt die Gebühr – weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt – (nur) die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG).
- 10 - 3.1.2 Die Vorinstanz erwog zur Höhe der Entscheidgebühr, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten werde die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und betrage in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Es rechtfertige sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen. Dies unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens, insbesondere in Anbetracht des hochkonfliktären Familiensystems und der damit verbundenen diversen Abklärungen seitens des Gerichts sowie in Anbetracht des erheblichen beim Gericht entstandenen Schriftverkehrs, der diversen Eingaben der Parteien an das Gericht, des damit verbundenen erheblichen Zeitaufwands des Gerichts sowie der langen Verfahrensdauer und zahlreichen durchgeführten Verhandlungen (davon eine Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen sowie zwei weitere Verhandlungen über vorsorgliche Massnahmen sowie eine Instruktionsverhandlung). Ergänzend verwies die Vorinstanz auf die sehr umfangreiche Prozessgeschichte (vgl. act. 471 E. 5.2.1). Damit hat die Vorinstanz eine pauschalierte Gesamtgebühr für das gesamte Verfahren festgesetzt. 3.1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.– sei zu halbieren. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, erstens rechtfertige sich dies mit Blick auf § 10 Abs. 1 GebV OG, weil die Vorinstanz – aufgrund der umfassenden Vereinbarung (vgl. oben E. 1.3) – kein Urteil habe fällen und begründen müssen. Zweitens habe die Vorinstanz § 8 Abs. 1 GebV OG zu Unrecht nicht angewandt: Denn drei der vier Verhandlungen hätten vorsorgliche Massnahmen betroffen und die Parteien hätten an fast allen Verhandlungen gerichtliche Vergleiche geschlossen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.5). Und drittens sei der Vor-instanz insgesamt weniger Aufwand angefallen bzw. dieser sei nicht erheblich. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zwar auf zahlreiche durchgeführte Verhandlungen verwiesen; es hätten aber nur vier Verhandlungen stattgefunden, die jeweils einen halben Tag gedauert hätten. Die-
- 11 - se würden nicht erheblich bzw. nicht überdurchschnittlich ins Gewicht fallen, zumal das gesetzliche Verfahrensminimum (recte: Verhandlungsminimum) in familienrechtlichen Prozessen gemäss Art. 274 ff. ZPO eine Einigungs- und eine Hauptverhandlung umfasse (act. 467 Rz. 3). Ausserdem handle es sich bei dem von der Vorinstanz erwähnten Schriftverkehr bloss um mehrere Briefe von ihr. Das Verfassen eines Briefes sei mit dem Aufwand für eine formelle Verfügung nicht vergleichbar. Auch seien die gestützt auf Eingaben der Parteien erlassenen Verfügungen "kleiner" gewesen und nicht oder wenig begründet worden. Die unpräzisen Erwägungen der Vorinstanz zum angeblich erheblichen gerichtlichen Aufwand seien nicht geeignet, die hohe Gerichtsgebühr zu begründen (a.a.O., Rz. 5). 3.1.4 Wie sogleich darzulegen sein wird, erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 12'000.– festgesetzte Gesamtgebühr – insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes der Vorinstanz – im Ergebnis als angemessen: 3.1.4.1 Die Vorinstanz hat in der Hauptsache eine Einigungsverhandlung und einen Schriftenwechsel durchgeführt. Bereits hierfür waren drei Verfügungen notwendig (vgl. etwa act. 284, 309 und 348). Hinzu kamen alleine sieben Verfügungen (vgl. etwa act. 47; act. 65; act. 86; act. 185; act. 226; act. 321) in Bezug auf sieben vorsorgliche Massnahmebegehren des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Bei materiellen und prozessualen Entscheiden eines Gerichts gilt es namentlich zu bedenken, dass nicht nur für eine schriftliche Begründung bzw. eine begründete Ausfertigung eines Entscheids Aufwand anfällt, sondern bereits für die Entscheidfindung bzw. -fällung; dies gilt auch für Entscheide, mit denen ein Gericht Parteivereinbarungen genehmigt. Weiter fanden in den vier Jahren vier Verhandlungen statt, wovon drei (auch) vorsorgliche Massnahmen betrafen. Insgesamt nahmen die Verhandlungen fast 14 Stunden in Anspruch. Die Parteien schlossen drei Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen und über die Abänderungsklage im Vorfeld oder anlässlich von Verhandlungen (vgl. oben E. 1.2 f. und unten E. 3.1.5.1). Zusammen mit dem von der Vorinstanz erwähnten Schriftverkehr und weiteren
- 12 - Eingaben der Parteien häuften sich über die rund vierjährige Prozessdauer insgesamt 465 Aktenstücke an. Bereits daraus wird erkennbar, dass es sich um ein umfangreiches Verfahren handelt, was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. act. 467 Rz. 2). Dies zeigt sich am Schriftverkehr, den die Vorinstanz führte, beispielhaft: Der Beschwerdeführer übersieht, dass es dabei nicht nur um "mehrere Briefe" ging, welche die Vorinstanz verfasste. Vielmehr hatte die Vorinstanz eine umfangreiche Korrespondenz mit verschiedensten Beteiligten zu führen: mit den Parteien, den beiden Kindesvertretern, der Gutachterin, dem Beistand etc. Auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens und der Verweigerung der Mitwirkung hierzu seitens des Beschwerdeführers und von C._____ fiel ein nicht unerheblicher Korrespondenzaufwand an (vgl. etwa act. 128, 142, 143, 146, 152, 158). Im Übrigen umfasste die Korrespondenz im weiteren Sinne auch Vorladungen, Fristerstreckungsentscheide, Verschiebungsanzeigen sowie das Erteilen von Aufträgen oder Einholen von Berichten (vgl. etwa act. 3, 23, 27, 99, 120, 140, 159, 213, 215, 221, 273, 366, 398, 402, 405, 408, 413, 432 bis 434). Von einem durchschnittlich aufwändigen Verfahren kann jedenfalls keine Rede mehr sein. Abgesehen davon ist der zeitliche Aufwand der Vorinstanz – wie die Vorin- stanz bereits darlegte – nur ein Bemessungskriterium, das selbstredend nicht alleine für die Bemessung der Entscheidgebühr massgebend ist: 3.1.4.2 Die Vorinstanz verwies denn auch auf die Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens (vgl. act. 471 E. 5.2.1). Hierzu bringt der Beschwerdeführer einzig pauschal vor, es sei zwar anspruchsvoll, einen sinnvollen Weg zu finden bei einem hochkonfliktären Familiensystem; es dürfe von einem professionellen Familiengericht aber erwartet werden, dass es "diese Schwierigkeiten" bewältige (vgl. act. 467 Rz. 19). Damit geht er auf die Komplexität des Verfahrens nicht konkret ein; namentlich auch nicht darauf, dass die streckenweise in hoher Kadenz bei der Vorinstanz eingegangenen VSM- Gesuche (vgl. oben E. 1.2) beispielsweise die Prozessleitung komplex gestalteten. Seine Beschwerdebegründung greift deshalb von vornherein zu kurz.
- 13 - Im Übrigen anerkennt er, dass das vier Jahre dauernde Verfahren anspruchsvoll und die Parteien hochkonfliktär waren (vgl. act. 467 Rz. 3 und 19). Daher kann auch hinsichtlich der Komplexität nicht mehr von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren die Rede sein. Dies zeigt sich auch darin, dass die Vorinstanz nicht umhinkam, auf eine genauere Kostenbestimmung (und -verlegung) pro Verfahren zu verzichten (vgl. oben E. 3.1.1 f.), da beispielsweise Verhandlungen und Verfügungen mehr als ein Verfahren betrafen. 3.1.4.3 Die von der Vorinstanz auf Fr. 12'000.– festgesetzte Gesamtgebühr erscheint nach dem Gesagten im Ergebnis angemessen. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das hochkonfliktäre Familiensystem und die lange Verfahrensdauer und der "angeblich" erhebliche gerichtliche Aufwand je für sich alleine nicht kostenbegründend seien (act. 467 Rz. 3) und auch die Verfügungen der Vorinstanz die hohe Entscheidgebühr nicht erklären würden (a.a.O., Rz. 5), bleibt anzumerken, dass diese nicht zu überzeugen vermag: Es mag sein, dass jeder dieser bemessungsrelevanten Faktoren für sich alleine gesehen diese Gesamtgebühr nicht begründen würde. Indes sind die von der Vorinstanz angeführten, bemessungsrelevanten Faktoren in ihrer Summe – wie gesehen – durchaus kostenbegründend. 3.1.5 Daran vermögen auch die beiden weiteren Argumente des Beschwerdeführers nichts zu ändern: 3.1.5.1 Zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht richtig, dass sich die Vorinstanz allein an der Grundregel von § 5 Abs. 1 GebV OG orientiere. Das Verfahren sei durch "Vergleich über die Kinderbelange" erledigt und mit dem angefochtenen Urteil genehmigt worden. Es rechtfertige sich nach § 10 Abs. 1 GebV OG eine Herabsetzung der nach § 5 GebV OG bestimmten Grundgebühr auf die Hälfte, weil die Vorinstanz kein Urteil habe fällen und begründen müssen. Die Prozessgeschichte des seit rund vier Jahren dauernden Verfahrens sei zwar umfangreich, jedoch nicht mit der anspruchsvollen und
- 14 - zeitintensiven Arbeit einer Entscheidfällung in der Sache zu vergleichen (vgl. act. 467 Rz. 2). Die Vorinstanz genehmigte im Dispositiv die Vereinbarung der Parteien – insbesondere auch deren Regelung, wonach ein allfällig zugesprochener IV- Beitrag für C._____ je zur Hälfte unter ihnen aufzuteilen sei (vgl. act. 471 S. 32 f. Dispositiv-Ziffer 1) – und fällte ein Urteil bzw. entschied, dass die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für die beiden Kinder der Parteien beizubehalten und die eingesetzte Beistandsperson mit den im Urteilsdispositiv aufgeführten Aufgaben zu betrauen sei (a.a.O., S. 33 Dispositiv-Ziffer 2). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Von einer Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung im Sinne einer Erledigung ohne inhaltliche Beurteilung kann daher grundsätzlich keine Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenverteilung ins Feld führt, die auf die Punkte Beistandschaft und IV-Beiträge an C._____ entfallenden Kosten würden – entgegen der Ansicht der Vorin-stanz – selbst bei je hälftiger Verteilung auf die Parteien (noch) ins Gewicht fallen (vgl. act. 467 Rz. 25). Damit tut er kund, dass seiner Ansicht nach ein nicht unerheblicher Teil der Kosten auf diese beiden Punkte entfällt, bezüglich welcher die Vorinstanz das Verfahren – wie gesehen – gerade nicht ohne Anspruchsprüfung erledigt hat. Im Übrigen rechtfertigte die auch durch die Vereinbarung der Parteien bewirkte Entlastung der Vorinstanz die Anwendung der Kann-Bestimmung von § 10 Abs. 1 GebV OG nicht. Zum einen machen bereits die im angefochtenen Urteil im Hinblick auf den Kostenentscheid dargestellte Prozessgeschichte 17 Seiten und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen weitere acht Seiten aus. Zum anderen hatte sich die Vorinstanz (auch wenn gewisse ihrer Entscheide unbegründet ausgefertigt wurden) bereits während des Verfahrens namentlich mit der Obhut und der Betreuungsregelung betreffend C._____ (vgl. insb. act. 471 E. 1.49 und 1.52) sowie den Beiträgen an deren Kinderkosten inhaltlich zu befassen (vgl. insb. act. 471 E. 1.16, 1.65 f. und 1.70 m.w.H.). Nach dem Gesagten fällt eine Herabsetzung der Gebühr nach § 10 Abs. 1 GebV OG ausser Betracht.
- 15 - 3.1.5 .2 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz ha- be § 8 Abs. 1 GebV OG zu Unrecht nicht angewandt, wonach im summarischen Verfahren die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr betrage. Drei der vier Verhandlungen hätten vorsorgliche Massnahmen betroffen, die im summarischen Verfahren zu verhandeln seien. Da die Parteien an fast allen Verhandlungen gerichtliche Vergleiche geschlossen hätten, rechtfertige sich eine Halbierung der Grundgebühr umso mehr (act. 467 Rz. 3 und 4). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Teil des Zeitaufwandes der Vorinstanz – etwa die erwähnten drei der vier durchgeführten Verhandlungen und drei Vereinbarungen der Parteien – (zumindest auch) vorsorgliche Massnahmen betrafen (vgl. oben E. 1.2 f.). Doch dies hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtgebühr von Fr. 12'000.– gemäss § 8 GebV OG (auf die Hälfte bis drei Viertel) herabzusetzen wäre. Der Beschwerdeführer lässt hier zweierlei ausser Acht: erstens setzt sich diese Gesamtgebühr aus der Gebühr für das Abänderungsverfahren und aus den Gebühren für die VSM-Verfahren zusammen (vgl. oben E. 3.1.1 f. und 3.1.4.2); daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung nur auf die VSM-Verhandlungen Bezug nahm und § 8 Abs. 1 GebV OG nicht explizit erwähnte (vgl. act. 471 E. 5.2.1). Zweitens ist § 8 Abs. 1 GebV OG nur insoweit zu berücksichtigen, als es um Gebühren für die VSM-Verfahren geht. 3.1.6 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz auf Fr. 12'000.– festgesetzten Gesamt- bzw. Entscheidgebühr im Ergebnis angemessen. 3.2 Verteilung der Prozesskosten 3.2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Verteilung der Prozesskosten soweit ersichtlich im Wesentlichen auf Art. 106 ZPO (Klagerückzug) und Art. 108 ZPO (unnötige Kosten). Sie hielt dafür, auch in familienrechtlichen Verfahren, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), sei Art. 106 ZPO die Grundnorm. Nach dieser sei zu entscheiden, soweit das
- 16 - Verursacherprinzip sachgerecht sei und keine besonderen Gründe vorlägen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen würden (vgl. act. 471 E. 5.2.2 mit Verweis auf ZK ZPO-JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 12, der insb. auf BGE 139 III 358 ff., E. 3 weiterverweist). So ging die Vorinstanz in Bezug auf die Begehren des Beschwerdeführers betreffend Kinderbelange (alleinige Obhut und Änderung der Betreuungsregelung betreffend C._____) und Aufhebung des nachehelichen Unterhalts und des Kinderunterhaltes von einem grundsätzlichen Unterliegen des Beschwerdeführers nach Art. 106 ZPO aus, weil er die entsprechenden Klagebegehren (vgl. act. 421 Ziffer 1 und 2) zurückgezogen habe (vgl. act. 471 E. 2.1 und E. 5.2.2 S. 26). Sie erwog zwar, der Beschwerdeführer habe zumindest bei der Einleitung der Klage bzw. der Stellung der Begehren in Zusammenhang mit der Obhut, der Betreuung und dem Unterhalt von C._____ insofern einen Anlass hierzu gehabt, als die faktischen Verhältnisse betreffend C._____ zu jenem Zeitpunkt zumindest anders gewesen seien (als zum aktuellen Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils) und sich erst im Laufe des Prozesses wieder dahingehend entwickelt hätten, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten Regelungen wieder gelebt würden. Nichtsdestotrotz sei aber auch bezüglich dieser zurückgezogenen Anträge weiterprozessiert und seien noch diverse weitere Anträge gestellt worden, insbesondere vom Beschwerdeführer (act. 390-392), die dann als "übrige Anträge" (vgl. act. 421 S. 3 Ziff. 5) von den Parteien ebenfalls zurückgezogen worden seien. Auch habe die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das Verfahren nicht in die Länge gezogen oder Falschaussagen gemacht. Vielmehr hätten das Verhalten des Beschwerdeführers
– wie beispielhaft im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens und den diversen von ihm noch angebrachten Anträgen – und eine bei ihm wahrnehmbare Tendenz, übermässig in seiner eigenen Wirklichkeitskonstruktion verhaftet zu sein, das Verfahren zusätzlich aufwändig gemacht (vgl. act. 471 S. 26 f.). In Bezug auf die übrigen Kinderbelange (Beistandschaft und IV-Beiträge für C._____), also jene, deren Begehren nicht zurückgezogen worden waren, ging die Vorinstanz von einer Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO aus und auferlegte den Parteien die entsprechenden Kosten je zur Hälfte. Sie hielt jedoch
- 17 - fest, dass diese Punkte bei der Kostenverteilung letztlich nicht weiter ins Gewicht fallen würden (a.a.O., S. 26). Weiter verwies die Vorinstanz darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens seiner Mitwirkungspflicht entzogen habe. Dies habe zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung und zu zusätzlichem Aufwand des Gerichts geführt (a.a.O., S. 26 mit Verweis u.a. act. 115, 128, 143 und 164). Insgesamt gelangte die Vorinstanz so zum Schluss, die Prozesskosten seien zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. act. 471 S. 27 E. 5.2.2, S. 28 E. 5.2.3, S. 29 E. 5.2.4, S. 29 E. 5.3.1). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorin- stanz habe die Kosten nicht nach Art. 106 ZPO verlegen dürfen. Vielmehr hätte sie diese den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je hälftig auferlegen müssen. Er habe seine Klageanträge nicht einseitig, sondern im Rahmen eines Vergleichs zurückgezogen, in welchem alle Parteien ihre Anträge zurückgezogen hätten (vgl. act. 467 Rz. 7 f.). Der Vergleich lege indes nicht offen, welche weiteren Anträge welcher Parteien sich hinter der pauschalen Rückzugsklausel von Ziff. 5 verbergen würden. Der Hinweis in Ziff. 1 des Vergleichs, wonach er bereits mit Eingabe vom 3. Februar 2020 eine entsprechende Rückzugserklärung abgegeben habe, sei nicht nachvollziehbar; er habe nur eine Änderung der damaligen Betreuungsregelung betreffend beide Kinder dahingehend verlangt, dass das Scheidungsurteil wieder gelten solle (a.a.O., Rz. 11). Ausserdem habe er einen weiteren Antrag auf Aufhebung des nachehelichen Unterhalts zurückgezogen, welchen er in guten Treuen gestellt habe, nachdem die Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Partner im Konkubinat gelebt und mit diesem ein Kind bekommen habe. Dies gelte auch für die verfahrenseinleitenden Anträge in Bezug auf die Kinderbelange von C._____. C._____ sei seit März 2016 nicht mehr in den Haushalt der Beschwerdegegnerin gegangen, obwohl das Scheidungsurteil die paritätische Betreuung der Eltern und Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers für C._____ an die Beschwerdegegnerin vorgesehen habe
- 18 - (a.a.O., Rz. 12 und 15). Beide Parteien und die Kindervertreter hätten wiederholt Anträge im Verfahren gestellt, die zu weiteren Prozesshandlungen und Kosten geführt hätten. Es rechtfertige sich daher, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (a.a.O., Rz. 13 f.). 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem in Bezug auf die Verteilung der Prozesskosten im Wesentlichen entgegen, ein Abrücken vom Grundsatz nach Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertige sich nicht. Im Übrigen sei eine vollständige Kostenauferlegung zulasten einer Partei auch bei Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO möglich (vgl. act. 477 Rz. 12). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Abänderungsklage nicht einseitig, sondern im Rahmen eines Vergleichs zurückgezogen, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe den Rückzug in seiner Klagebegründung vom 3. Februar 2020 erklärt, was so in Ziffer 1 der Vereinbarung vom 17. November 2020 vermerkt sei. Von einem Vergleich zu sprechen, sei unrichtig, denn dieser würde voraussetzen, dass sich die Parteien in Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch einen Kompromiss gefunden hätten; dies sei nicht der Fall (vgl. a.a.O., Rz. 13-15). Der Beschwerdeführer habe seine Abänderungsklage bezüglich Unterhalt (nachehelicher Unterhalt und Kinderunterhalt) zurückgezogen, weil er habe einsehen müssen, dass er damit gescheitert sei (vgl. a.a.O., Rz. 16). Es erstaune nicht, dass der Beschwerdeführer jegliche Verantwortung für die Verursachung von (unnötigen) Kosten und Verfahrensverlängerungen von sich weise; er habe sich schon im vorinstanzlichen Verfahren stets als Opfer eines willkürlich handelnden Gerichts und einer lügenden Beschwerdegegnerin dargestellt (vgl. a.a.O., Rz. 18). Es sei richtig, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder schwer damit getan habe, die geltenden materiellen und prozessualen Normen als gegeben hinzunehmen. Er habe sich bewusst dem Gutachten und auch jeglicher Zusammenarbeit mit Fachpersonen verweigert; damit habe er bewusst das Verfahren verzögert und sich einer lösungsorientierten Haltung verschlossen. Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz (sowie den weiteren involvierten Parteien) viel mehr Aufwand verursacht, als notwendig gewesen wäre. Seine zahlreichen Eingaben, Verweigerungen und Verzögerungen seien in den Akten sichtbar (vgl. a.a.O., Rz. 19). Der Beschwerdeführer sei hinter sämtlichen
- 19 - Austausch- und Absetzungsbegehren gestanden, habe aber die Kinder vorgeschoben (vgl. a.a.O., Rz. 20). Die vorinstanzlichen Bemühungen seien vom Beschwerdeführer torpediert worden, weil sie nicht in seinem Interesse gewesen seien (vgl. a.a.O., Rz. 21). Die Vorinstanz habe sich über Jahre hinweg mit diesem Fall beschäftigt. Die dadurch gewonnenen umfassenden Erkenntnisse und Erfahrungen hätten zu der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung geführt (vgl. a.a.O., Rz. 25). Deshalb beantragt die Beschwerdegegnerin deren Bestätigung. 3.2.4 Wenn die Vereinbarung der Parteien – wie hier – keine entsprechende Regelung enthält, werden die Kosten nach den allgemeinen Regeln von Art. 106 bis 108 ZPO verteilt (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 139 III 33 ff., E. 4.2). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) und in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Praxisgemäss sind in familienrechtlichen Verfahren die Kosten des Verfahrens – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Grün- de zur Antragsstellung hatten bzw. sie sich den Anträgen mit guten Gründen widersetzten (vgl. etwa OGer ZH PC140046 vom 12. März 2015, E. 4.1 mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41). Da diese Praxis indes von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweicht, kann sie nicht unbesehen vom konkret zu beurteilenden Fall zur Anwendung gelangen (vgl. OGer ZH LC170037 vom 20. März 2018, E. III./1) zumal Art. 107 ZPO nach seinem Wortlaut eine "Kann"-Bestimmung ist und das Gericht im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen darüber verfügt, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den
- 20 - allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 145 III 153 ff., E. 3.2.1 und E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 139 III 358 ff., E. 3; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1). 3.2.5.1 Der Beschwerdeführer reichte die Abänderungsklage, mit welcher er die Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Obhut und Betreuungsregelung sowie den Unterhalt betreffend C._____ verlangte, im Januar 2017 bei der Vorinstanz ein (vgl. oben E. 1.2). Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe zumindest bei Einleitung der Klage bzw. der Stellung dieser Begehren Anlass hierzu gehabt; die Verhältnisse hätten sich erst im Laufe des Prozesses wieder dahingehend entwickelt, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten Regelungen wieder hätten gelebt werden können (vgl. act. 471 S. 27). Die Beschwerdegegnerin kritisiert diese Feststellungen der Vorinstanz nicht und macht auch nichts anderes geltend. Inwiefern sich aus der Klageantwort der Beschwerdegegnerin ergeben soll, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen (bezüglich nachehelichem Unterhalt und Kinderunterhalt) "gescheitert" bzw. mit seinen Anträgen "unterlegen" sein soll und deshalb die entsprechenden Anträge (vgl. act. 421 Ziff. 2) zurückgezogen habe (vgl. act. 477 Rz. 16 mit Verweis auf act. 382 S. 4 ff.), legt die Beschwerdegegnerin nicht dar. Sofern sie das Unterliegen des Beschwerdeführers damit begründen wollte, dass (zum Zeitpunkt der Erstattung der Klagebegründung vom 3. Februar 2020 und der Klageantwort im Mai 2020) keine Gründe vorgelegen hätten, die eine Abänderung gerechtfertigt hätten, weil der Beschwerdeführer (mit seiner Klagebegründung vom 3. Februar 2020) die Rückkehr zum Betreuungsplan gemäss Scheidungsurteil beantragt habe, welche bereits wieder gelebt worden sei (vgl. act. 382 Rz. 12 und 15 ff.), liesse die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass dies nicht per se gegen einen Anlass des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Stellens seiner Begehren sprechen würde. Wie die Vorinstanz in Bezug auf C._____ explizit festgehalten hat, konnten sich die Verhältnisse aufgrund der langen Zeitdauer zwischen dem Stellen der Abänderungsbegehren (Januar 2017 und August 2018) und der Erstattung der Klagebegründung (Februar 2020) sowie der Klageantwort (Mai 2020) – mithin über drei Jahre in Bezug auf die Begehren betreffend C._____ und fast zwei Jahre in Bezug auf jenes betreffend
- 21 - nachehelichen Unterhalt (vgl. act. 1 und act. 177 i.V.m. act. 304 und act. 382) – ohne Weiteres soweit verändert haben, dass die entsprechende Regelung gemäss Scheidungsurteil wieder gelebt werden konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer grundsätzlich zumindest während rund drei Jahren (vgl. act. 1 und act. 304) Anlass bestand, in Bezug auf die Obhut und Betreuungsregelung sowie den Unterhalt betreffend C._____ auf Abänderung zu klagen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe (auch) die Begehren um Abänderung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht in guten Treuen gestellt, nämlich weil die Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Partner im Konkubinat gelebt und mit diesem ein Kind bekommen habe, äussert sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht konkret. In ihrer Klageantwort hatte sie von den vom Beschwerdeführer erwähnten Behauptungen
– die er in seiner Eingabe vom 10. August 2018 zur Begründung seiner Begehren um Abänderung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht aufgestellt hatte (vgl. act. 177 S. 2) – soweit ersichtlich einzig bestritten, mit ihrem Partner in einem qualifizierten Konkubinat gelebt zu haben. Dies, weil sie nur von November 2017 bis April 2020, also insgesamt weniger als drei Jahre, zusammengelebt hätten. Zur Behauptung, sie habe mit ihrem Partner ein Kind bekommen, hatte sie sich nicht geäussert (vgl. act. 382 Rz. 17) bzw. diese nicht bestritten. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer nicht auch zum Stellen der Begehren um Abänderung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht im August 2018 – wie er geltend macht – Anlass gehabt haben soll. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gute Gründe zum Stellen seiner Abänderungsbegehren hatte, sich die faktischen Verhältnisse in Bezug auf die Kinderbelange von C._____ und den nachehelichen Unterhalt im Laufe des Prozesses indes verändert hatten bzw. die Abänderungsbegehren da- durch obsolet geworden waren. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Abänderungsklage jedenfalls nicht von einem Klagerückzug im eigentlichen Sinne auszugehen, auch wenn dies der Wortlaut der Vereinbarung der Parteien (act. 421 Ziff. 1 und Ziff. 2) nahe legt.
- 22 - Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auch nichts Substantielles vorbringt, was gegen einen Vergleich sprechen würde. Sie macht zwar unter Verweis auf ihre Klageantwort vor Vorinstanz pauschal geltend, die Vereinbarung habe praktisch ausschliesslich darauf basiert, dass der Beschwerdeführer seine Klage in wesentlichen Teilen bereits zurückgezogen gehabt habe, teilweise kein Rechtsschutzinteresse bestanden habe oder der entsprechende Antrag schlicht aussichtslos gewesen sei (vgl. act. 477 Rz. 5). Auf welche Anträge des Beschwerdeführers sich die Beschwerdegegnerin damit im Einzelnen beziehen will und inwiefern dies gegen die Annahme eines Vergleichs sprechen würde, wird damit allerdings nicht ohne weiteres klar. Darauf kann somit nicht eingegangen werden. 3.2.5.2 Weiter konnten betreffend zahlreiche VSM-Begehren seitens der Parteien und der involvierten Kindesvertreter drei Vereinbarungen und die entsprechenden Verfahren mittels einvernehmlicher Regelung abgeschlossen werden (vgl. oben E. 1.2). 3.2.5.3 Hinzu kommt, dass die vorinstanzliche Begründung, beim Beschwerdeführer sei namentlich eine Tendenz wahrnehmbar, übermässig in seiner eigenen Wirklichkeitskonstruktion verhaftet zu sein, und er habe sich immer wieder schwer damit getan, die geltenden materiellen und prozessualen Normen als gegeben hinzunehmen und zu akzeptieren, anhand der Akten nicht konkret nachvollzogen werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin der Einschätzung der Vorinstanz zustimmt und sich auf den Standpunkt stellt, die "zahlreichen Eingaben, Verweigerungen und Verzögerungen" des Beschwerdeführers seien "in den Akten sichtbar", insbesondere weil der Beschwerdeführer sich bewusst dem Gutachten und jeglicher Zusammenarbeit mit Fachpersonen verweigert habe. Weiter hält die Beschwerdegegnerin dafür, die Vorinstanz sei aufgrund der von ihr über die Jahre "gewonnenen umfassenden Erkenntnisse und Erfahrungen" zur angefochtenen Kosten- und Entschädigungsregelung gelangt (vgl. act. 477 Rz. 19 und 25). Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens seiner Mitwirkungspflicht entzogen hat und dies zu einer
- 23 - erheblichen zeitlichen Verzögerung und zu zusätzlichem Aufwand des Gerichts geführt hat (vgl. etwa oben E. 3.1.4.1). Doch kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Gutachterin sowie den involvierten Fachpersonen aus Gründen nicht funktionierte, die in seiner Person lagen, und er die Kinder "vorschob", wie die Beschwerdegegnerin geltend zu machen scheint (vgl. act. 477 Rz. 18-20), oder weil der Beschwerdeführer Interessen der Kinder wahrnahm. 3.2.5.4 Nach dem Gesagten ist nicht konkret nachvollziehbar, weshalb die Vor- instanz nicht davon ausgegangen ist, dass beide Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung gehabt bzw. sie sich den Anträgen mit guten Gründen widersetzt haben. Deshalb ist die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten aufzuheben; diese sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3.2.5.5 Die Parteientschädigung ist Teil der Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Grundsätze für die Kostenverteilung haben daher auch Geltung für die Zusprechung einer Parteientschädigung; davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. act. 467 Rz. 26). Bei je hälftiger Kostenauflage sind die Parteientschädigungen grundsätzlich wettzuschlagen. Etwas anderes machen die Parteien denn auch nicht geltend. 3.3 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit er die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr anficht (vgl. oben E. 3.1), und gutzuheissen, soweit er die Verteilung der Prozesskosten beanstandet (vgl. soeben E. 3.2). Somit sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen abzuändern.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 24 - 4.1 Ausgangsgemäss obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 36'554.26 (Fr. 22'439.50 [Aufhebung der dem Beschwerdeführer auferlegten, reduzierten Parteientschädigung] + Fr. 14'114.76 [= Fr. 37'639.36 (= 4/5 von Fr. 47'049.20) - Fr. 23'524.60 (= ½ von Fr. 47'049.20)]) in Bezug auf die Verteilung der Prozesskosten (92.5%) und unterliegt im Umfang von Fr. 3'000.– (Fr. 6'000.– x ½) in Bezug auf die vorinstanzliche Entscheidgebühr (7.5%). Es rechtfertigt sich daher, im Ergebnis von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Somit wird die Beschwerdegegnerin (vollumfänglich) kosten- und entschädigungspflichtig. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. act. 475 S. 1). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zusätzlich dazu ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist mittellos (vgl. act. 475 S. 2 ff. i.V.m. act. 476/1-13) und ihre Anträge sind nicht aussichtslos, zumal sie mit ihren Anträgen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht folgt und es sich beim Prozesskostenentscheid um einen Ermessensentscheid handelt. Ihre unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zudem notwendig, weil aufgrund der Höhe der im Streit liegenden Prozesskosten nicht mehr von einem Bagatellfall auszugehen ist und sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund seines Umfangs unübersichtlich präsentiert. 4.2.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ist somit gutzuheissen und Rechtsanwalt MLaw X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin zu bestellen. 4.3 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 39'554.26 (vgl. oben E. 4.1) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen und nach dem Gesagten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung
- 25 - der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– ist ihm – vorbehältlich eines Verrechnungsrechts des Staates – zurückzuerstatten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.4.1 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat zwar eine Entschädigung beantragt (vgl. act. 467 S. 1), doch diese mit keinem Wort begründet. Daher ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 4.4.2 Da die Beschwerdegegnerin (im Ergebnis praktisch vollumfänglich) unterliegt, ist der ihr zu bestellende unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt MLaw X._____ vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (act. 481 f.) wurde von Rechtsanwalt MLaw X._____ vorgelegt; er beantragt für den Fall einer Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'980.– (9 h x Fr. 220.–/Std) zuzüglich Barauslagen von Fr. 89.60 und 7.7 % MwSt in der Höhe von Fr. 159.35, mithin insgesamt eine Entschädigung von Fr. 2'228.95 (vgl. act. 481 i.V.m. act. 482 S. 3 und 4). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 39'554.26 und unter Berücksichtigung von Verantwortung, Zeitaufwand der Vertretung und Schwierigkeit des Falls erscheint die geltend gemachte Entschädigung im Ergebnis als angemessen; die Barauslagen (Fotokopien und Porti) erscheinen mit Blick auf die Eingaben im Beschwerdeverfahren plausibel (vgl. act. 475, 477, 481 und 482). Somit ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin im
- 26 - zweitinstanzlichen Verfahren aus der Obergerichtskasse wie beantragt zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist auf Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie hierzu in der Lage ist. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Vertretung) für das zweitinstanzliche Verfahren wird gutgeheissen.
2. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin bestellt.
3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdegegnerin und an Rechtsanwalt MLaw X._____ mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten für den Entscheid werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zufolge der der Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- 27 - Die Beschwerdegegnerin wird auf Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie hierzu in der Lage ist. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wird ihm – vorbehältlich eines Verrechnungsrechts des Staates – zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'069.60 zuzüglich Fr. 159.35 (7.7 % MwSt), also total Fr. 2'228.95 aus der Obergerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdegegnerin wird auf Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie hierzu in der Lage ist.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: