Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 17. August 2020 machte die Klägerin B._____ bei der Vor- instanz eine Scheidungsklage gegen den Beklagten C._____ (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 1). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 stellte die Beschwerdefüh- rerin für den Beklagten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (Urk. 24). Mit Verfügung und Urteil vom 14. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Be- klagten bestellt und das Scheidungsverfahren abgeschlossen (Urk. 49).
E. 1.5 Protokollseiten; Prot. I S. 17 ff.). Die Rügen der Beschwerdeführerin zum Zu- schlag auf der Grundgebühr erweisen sich somit als unbegründet.
7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 5'916.– inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer festge- setzte (Pauschal-)Entschädigung auch in ihrer Gesamtheit als nicht unangemes- sen und damit nicht zu beanstanden erweist. Ein Beschwerdegrund ist nicht er- sichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu korri- gieren, zumal die Vorinstanz die Anforderungen des Prozesses aus eigener un- mittelbarer Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, die Bemes- sungskriterien abzuschätzen und zu gewichten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von
- 9 - Fr. 3'200.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 460.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zu- sprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:
E. 2 Am 25. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Honorarnote ein, mit welcher sie basierend auf zwei Rechnungen die Zuspre- chung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 10'790.51 beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 44.53 Stunden à Fr. 220.–, Bar- auslagen von Fr. 222.45 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 10'019.05 (Urk. 61/1-3). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 setzte die Vorinstanz die Ent- schädigung der Beschwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen auf Fr. 5'916.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 64 = Urk. 68).
E. 3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin beantrage in ihrer Honorar- note eine Entschädigung in einer Höhe, die gemäss Anwaltsgebührenverordnung für einen zeitlich aufwändigen beziehungsweise sachlich komplexen Fall veran-
- 5 - schlagt werde. Dies obwohl weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht be- sonders komplizierte Verhältnisse vorgelegen hätten, sondern von einem einfa- chen bis durchschnittlichen Fall ausgegangen werden könne. Auch im Vergleich zur Honorarnote der Gegenseite, welche Bemühungen von insgesamt Fr. 5'592.30 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) geltend mache, sei die Honorarnote der Beschwerdeführerin als übersetzt zu erachten (Urk. 68 S. 4). Es habe sich um eine Ehescheidung eines Paares ohne gemeinsame Kinder gehan- delt, wobei auch die güterrechtlichen Verhältnisse keineswegs komplex gewesen seien. Es könne von einer gesamthaft gesehenen durchschnittlichen Verantwor- tung und einer normalen Schwierigkeit des Falles ausgegangen werden. Das Ver- fahren habe eine relativ kurze Verfahrensdauer aufgewiesen und auch der Akten- umfang von rund 60 Aktenstücken zeige, dass das Verfahren eher kompakt ge- wesen sei. Anlässlich der Einigungsverhandlung beziehungsweise der Verhand- lung über vorsorgliche Massnahmen sei das Verfahren mit einer mit Hilfe des Ge- richts ausgearbeiteten Konvention beendet worden. Die Grundgebühr sei deshalb in der Nähe der "ordentlichen" unteren Grenze des Rahmens von § 5 Abs. 1 An- wGebV anzusetzen, mithin erscheine eine Grundgebühr von Fr. 3'300.– als an- gemessen (Urk. 68 S. 5). Da sich die Parteien neben der Hauptsache auch zu vorsorglichen Massnahmen hätten äussern müssen, rechtfertige sich in Anwen- dung von § 11 AnwGebV ein Pauschalzuschlag von insgesamt 60% auf total Fr. 5'280.– (Urk. 68 S. 5 f.). Betreffend die Barauslagen sei nicht näher aufge- schlüsselt und daher nicht nachvollziehbar, wofür Fr. 9.– als Spesen im Zusam- menhang mit "Anträge für Scheidung" verlangt würden, weshalb der Gesamtbar- auslagenbetrag von Fr. 222.45 auf Fr. 213.45 zu reduzieren sei (Urk. 68 S. 6). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin für die Einigungsverhandlung sowie das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen mit Fr. 5'916.– (inkl. Barauslagen von Fr. 213.45 und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 5'493.–) zu entschädigen (Urk. 68 S. 7).
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf Art. 9 BV geltend, die Vorin- stanz habe die Grundgebühr von Fr. 3'300.– anhand der Kostennote der Gegen- anwältin veranschlagt, was unhaltbar und willkürlich sei, da die Vergleichsbasis nicht dieselbe sei (Urk. 67 S. 2 Rz. 4, S. 5 Rz. 18, S. 6 Rz. 20). Auch wenn es zu-
- 6 - trifft, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt den von der Beschwerdeführerin total geltend gemachten Stundenaufwand mit der Honorarnote der Gegenanwältin verglich (vgl. Urk. 68 S. 4), berechnete sie die konkrete Entschädigung in der Fol- ge nach den Vorgaben der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010, so wie dies vom Gesetzgeber vorgesehen wird (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Dabei führte sie mit verschiedenen sachlichen Argumenten zu Umfang, Schwie- rigkeit und Verantwortung des Falles aus, weshalb sie die Grundgebühr innerhalb des ordentlichen Gebührenrahmens von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) in der Nähe der unteren Grenze auf Fr. 3'300.– an- setzte (vgl. Urk. 68 S. 5). In diesem Vorgehen der Vorinstanz ist, auch mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. III.2), keine Will- kür erkennbar. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin ist daher un- begründet.
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass entgegen der Darstellung der Vorinstanz von einem erhöhten notwendigen Aufwand auszugehen und die Verantwortung durchschnittlich schwierig bis hoch gewesen sei, weshalb die Grundgebühr auf Fr. 5'300.– festzusetzen sei. Hierzu erläutert sie ausführlich, weshalb der in ihrer Kostennote vom 25. Januar 2021 aufgelistete zeitliche Auf- wand notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden habe (Urk. 67 S. 3 ff. Rz. 8 bis 17 und 21). Im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte sie sich noch darauf, je eine Aufstellung ihrer Bemühungen für die Scheidung und eine für das Massnahmenbegehren einzureichen (Urk. 61/1-3). Aufgrund des Novenver- bots (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. II.3) können ihre im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Ausführungen zum Aufwand und zur Schwierigkeit ihres Mandates nicht mehr berücksichtigt werden. Auf die Einwendungen ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. Doch auch unabhängig vom geltenden Novenverbot wä- re es an der Beschwerdeführerin gelegen, der Vorinstanz darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der von ihr geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen war, ging dieser doch über das Mass dessen hin- aus, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit ent- schädigungspflichtig angesehen wird (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). So entsteht der
- 7 - Anspruch auf eine volle Grundgebühr grundsätzlich erst mit der Erarbeitung der Klagebegründung respektive Klageantwort und deckt diese Grundgebühr auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Zudem kann die Gebühr bei Erledigung des Prozesses durch Vergleich und bei eingehender In- struktion der Partei auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt werden (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Da das vorliegende Scheidungsverfahren ohne Rechtsschrif- ten zur Hauptsache bereits anlässlich der rund 2.5-stündigen Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen respektive Einigungsverhandlung vom
E. 9 November 2020 mittels Vollkonvention abgeschlossen werden konnte (vgl. Prot. I S. 17 bis 24, Urk. 47), musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Vorinstanz die Grundgebühr im untersten Bereich des ordentlichen Gebühren- rahmens von § 5 Abs. 1 AnwGebV ansetzen könnte. Dabei wäre es ihr auch offen gestanden, die Vorinstanz anzufragen, in welcher Höhe der Grundbetrag in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art praxisgemäss festsetzt wird (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Schlussendlich erscheinen die entsprechenden Erwägungen der Vo- rinstanz zur Höhe der Grundgebühr auch als nachvollziehbar und als dem konkre- ten Fall angemessen. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
6. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Erhöhung der Grundge- bühr um 30% für das Massnahmenbegehren sei ungenügend. Es sei nicht klar, wie diese Pauschale festgesetzt worden sei, weshalb es als Ausfluss des rechtli- chen Gehörs an einer Begründung mangle. So werde auch nichts zur Schwierig- keit des Massnahmenbegehrens gesagt (Urk. 67 S. 5 Rz. 18). Selbst eine Ver- dopplung der Grundgebühr wäre ungenügend gewesen, hätte dieser Betrag den effektiven Aufwand auch nicht gedeckt (Urk. 67 S. 6 Rz. 19). Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. II.3) die neuen Vorbringen zum notwendigen Aufwand für das Massnahmenbegehren im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Des Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Grund- gebühr um total 60% erhöhte (vgl. 68 S. 6 oben). Dabei stützte sie sich korrekter- weise auf § 11 Abs. 2 AnwGebV, der besagt, dass für die Teilnahme an zusätzli-
- 8 - chen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzu- schlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalbetrag an- gerechnet werde. Die Summe der Zuschläge beträgt dabei in der Regel höchs- tens die Grundgebühr (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz führte aus, dass der notwendige Zeitaufwand für die Schritte im Zusammenhang mit den vorsorgli- chen Massnahmen einen Zuschlag im Umfang von 60% der Grundgebühr recht- fertige (Urk. 68 S. 5 f.). Der Einwand, es mangle an einer Begründung, erweist sich somit als unzutreffend. Zudem erscheint der Zuschlag auch als den vorlie- genden Verhältnissen angemessen, reichte die Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit dem Massnahmenbegehren nebst den am 22. Oktober 2020 schrift- lich gestellten unbegründeten Anträgen (Urk. 24 S. 2 f., Urk. 26 S. 3) doch einzig die Rechtsschrift vom 9. November 2020 ein, welche fünf Seiten Text umfasst (Urk. 31). Weitere Rechtsschriften ergingen keine und auch anlässlich der Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Dezember 2021 be- schränkte sich die Beschwerdeführerin auf wenige mündliche Ausführungen (rund
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 460.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Beklagten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 10 - Zürich, 28. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 28. Oktober 2021 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Februar 2021 (FE200124-G)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 17. August 2020 machte die Klägerin B._____ bei der Vor- instanz eine Scheidungsklage gegen den Beklagten C._____ (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 1). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 stellte die Beschwerdefüh- rerin für den Beklagten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (Urk. 24). Mit Verfügung und Urteil vom 14. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Be- klagten bestellt und das Scheidungsverfahren abgeschlossen (Urk. 49).
2. Am 25. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Honorarnote ein, mit welcher sie basierend auf zwei Rechnungen die Zuspre- chung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 10'790.51 beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 44.53 Stunden à Fr. 220.–, Bar- auslagen von Fr. 222.45 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 10'019.05 (Urk. 61/1-3). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 setzte die Vorinstanz die Ent- schädigung der Beschwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen auf Fr. 5'916.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 64 = Urk. 68).
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 65: Zustellung gemäss Track&Trace am 4. März 2021) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 67): "1. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist von Sfr. 5'280 netto um Fr. 3'200.- (gerundet effektiv 3'199.25) netto zuzüg- lich 7.7% Mehrwertsteuer zu erhöhen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten zugesprochenen Entschädi- gung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kosten-
- 3 - entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Be- schwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen; was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Be- schwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids gebunden (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel primär auf eine Rechtskontrolle be-
- 4 - schränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). III.
1. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Entschä- digung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Er- messen zu, wobei diese Pauschalen vorsehen können (BGE 143 IV 453 E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalen werden alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pau- schalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzel- fall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Wird das Honorar nach dem mass- gebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5).
3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin beantrage in ihrer Honorar- note eine Entschädigung in einer Höhe, die gemäss Anwaltsgebührenverordnung für einen zeitlich aufwändigen beziehungsweise sachlich komplexen Fall veran-
- 5 - schlagt werde. Dies obwohl weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht be- sonders komplizierte Verhältnisse vorgelegen hätten, sondern von einem einfa- chen bis durchschnittlichen Fall ausgegangen werden könne. Auch im Vergleich zur Honorarnote der Gegenseite, welche Bemühungen von insgesamt Fr. 5'592.30 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) geltend mache, sei die Honorarnote der Beschwerdeführerin als übersetzt zu erachten (Urk. 68 S. 4). Es habe sich um eine Ehescheidung eines Paares ohne gemeinsame Kinder gehan- delt, wobei auch die güterrechtlichen Verhältnisse keineswegs komplex gewesen seien. Es könne von einer gesamthaft gesehenen durchschnittlichen Verantwor- tung und einer normalen Schwierigkeit des Falles ausgegangen werden. Das Ver- fahren habe eine relativ kurze Verfahrensdauer aufgewiesen und auch der Akten- umfang von rund 60 Aktenstücken zeige, dass das Verfahren eher kompakt ge- wesen sei. Anlässlich der Einigungsverhandlung beziehungsweise der Verhand- lung über vorsorgliche Massnahmen sei das Verfahren mit einer mit Hilfe des Ge- richts ausgearbeiteten Konvention beendet worden. Die Grundgebühr sei deshalb in der Nähe der "ordentlichen" unteren Grenze des Rahmens von § 5 Abs. 1 An- wGebV anzusetzen, mithin erscheine eine Grundgebühr von Fr. 3'300.– als an- gemessen (Urk. 68 S. 5). Da sich die Parteien neben der Hauptsache auch zu vorsorglichen Massnahmen hätten äussern müssen, rechtfertige sich in Anwen- dung von § 11 AnwGebV ein Pauschalzuschlag von insgesamt 60% auf total Fr. 5'280.– (Urk. 68 S. 5 f.). Betreffend die Barauslagen sei nicht näher aufge- schlüsselt und daher nicht nachvollziehbar, wofür Fr. 9.– als Spesen im Zusam- menhang mit "Anträge für Scheidung" verlangt würden, weshalb der Gesamtbar- auslagenbetrag von Fr. 222.45 auf Fr. 213.45 zu reduzieren sei (Urk. 68 S. 6). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin für die Einigungsverhandlung sowie das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen mit Fr. 5'916.– (inkl. Barauslagen von Fr. 213.45 und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 5'493.–) zu entschädigen (Urk. 68 S. 7).
4. Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf Art. 9 BV geltend, die Vorin- stanz habe die Grundgebühr von Fr. 3'300.– anhand der Kostennote der Gegen- anwältin veranschlagt, was unhaltbar und willkürlich sei, da die Vergleichsbasis nicht dieselbe sei (Urk. 67 S. 2 Rz. 4, S. 5 Rz. 18, S. 6 Rz. 20). Auch wenn es zu-
- 6 - trifft, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt den von der Beschwerdeführerin total geltend gemachten Stundenaufwand mit der Honorarnote der Gegenanwältin verglich (vgl. Urk. 68 S. 4), berechnete sie die konkrete Entschädigung in der Fol- ge nach den Vorgaben der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010, so wie dies vom Gesetzgeber vorgesehen wird (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Dabei führte sie mit verschiedenen sachlichen Argumenten zu Umfang, Schwie- rigkeit und Verantwortung des Falles aus, weshalb sie die Grundgebühr innerhalb des ordentlichen Gebührenrahmens von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) in der Nähe der unteren Grenze auf Fr. 3'300.– an- setzte (vgl. Urk. 68 S. 5). In diesem Vorgehen der Vorinstanz ist, auch mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. III.2), keine Will- kür erkennbar. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin ist daher un- begründet.
5. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass entgegen der Darstellung der Vorinstanz von einem erhöhten notwendigen Aufwand auszugehen und die Verantwortung durchschnittlich schwierig bis hoch gewesen sei, weshalb die Grundgebühr auf Fr. 5'300.– festzusetzen sei. Hierzu erläutert sie ausführlich, weshalb der in ihrer Kostennote vom 25. Januar 2021 aufgelistete zeitliche Auf- wand notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden habe (Urk. 67 S. 3 ff. Rz. 8 bis 17 und 21). Im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte sie sich noch darauf, je eine Aufstellung ihrer Bemühungen für die Scheidung und eine für das Massnahmenbegehren einzureichen (Urk. 61/1-3). Aufgrund des Novenver- bots (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. II.3) können ihre im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Ausführungen zum Aufwand und zur Schwierigkeit ihres Mandates nicht mehr berücksichtigt werden. Auf die Einwendungen ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. Doch auch unabhängig vom geltenden Novenverbot wä- re es an der Beschwerdeführerin gelegen, der Vorinstanz darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der von ihr geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen war, ging dieser doch über das Mass dessen hin- aus, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit ent- schädigungspflichtig angesehen wird (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). So entsteht der
- 7 - Anspruch auf eine volle Grundgebühr grundsätzlich erst mit der Erarbeitung der Klagebegründung respektive Klageantwort und deckt diese Grundgebühr auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Zudem kann die Gebühr bei Erledigung des Prozesses durch Vergleich und bei eingehender In- struktion der Partei auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt werden (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Da das vorliegende Scheidungsverfahren ohne Rechtsschrif- ten zur Hauptsache bereits anlässlich der rund 2.5-stündigen Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen respektive Einigungsverhandlung vom
9. November 2020 mittels Vollkonvention abgeschlossen werden konnte (vgl. Prot. I S. 17 bis 24, Urk. 47), musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Vorinstanz die Grundgebühr im untersten Bereich des ordentlichen Gebühren- rahmens von § 5 Abs. 1 AnwGebV ansetzen könnte. Dabei wäre es ihr auch offen gestanden, die Vorinstanz anzufragen, in welcher Höhe der Grundbetrag in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art praxisgemäss festsetzt wird (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Schlussendlich erscheinen die entsprechenden Erwägungen der Vo- rinstanz zur Höhe der Grundgebühr auch als nachvollziehbar und als dem konkre- ten Fall angemessen. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
6. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Erhöhung der Grundge- bühr um 30% für das Massnahmenbegehren sei ungenügend. Es sei nicht klar, wie diese Pauschale festgesetzt worden sei, weshalb es als Ausfluss des rechtli- chen Gehörs an einer Begründung mangle. So werde auch nichts zur Schwierig- keit des Massnahmenbegehrens gesagt (Urk. 67 S. 5 Rz. 18). Selbst eine Ver- dopplung der Grundgebühr wäre ungenügend gewesen, hätte dieser Betrag den effektiven Aufwand auch nicht gedeckt (Urk. 67 S. 6 Rz. 19). Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. II.3) die neuen Vorbringen zum notwendigen Aufwand für das Massnahmenbegehren im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Des Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Grund- gebühr um total 60% erhöhte (vgl. 68 S. 6 oben). Dabei stützte sie sich korrekter- weise auf § 11 Abs. 2 AnwGebV, der besagt, dass für die Teilnahme an zusätzli-
- 8 - chen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzu- schlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalbetrag an- gerechnet werde. Die Summe der Zuschläge beträgt dabei in der Regel höchs- tens die Grundgebühr (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz führte aus, dass der notwendige Zeitaufwand für die Schritte im Zusammenhang mit den vorsorgli- chen Massnahmen einen Zuschlag im Umfang von 60% der Grundgebühr recht- fertige (Urk. 68 S. 5 f.). Der Einwand, es mangle an einer Begründung, erweist sich somit als unzutreffend. Zudem erscheint der Zuschlag auch als den vorlie- genden Verhältnissen angemessen, reichte die Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit dem Massnahmenbegehren nebst den am 22. Oktober 2020 schrift- lich gestellten unbegründeten Anträgen (Urk. 24 S. 2 f., Urk. 26 S. 3) doch einzig die Rechtsschrift vom 9. November 2020 ein, welche fünf Seiten Text umfasst (Urk. 31). Weitere Rechtsschriften ergingen keine und auch anlässlich der Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Dezember 2021 be- schränkte sich die Beschwerdeführerin auf wenige mündliche Ausführungen (rund 1.5 Protokollseiten; Prot. I S. 17 ff.). Die Rügen der Beschwerdeführerin zum Zu- schlag auf der Grundgebühr erweisen sich somit als unbegründet.
7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 5'916.– inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer festge- setzte (Pauschal-)Entschädigung auch in ihrer Gesamtheit als nicht unangemes- sen und damit nicht zu beanstanden erweist. Ein Beschwerdegrund ist nicht er- sichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu korri- gieren, zumal die Vorinstanz die Anforderungen des Prozesses aus eigener un- mittelbarer Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, die Bemes- sungskriterien abzuschätzen und zu gewichten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von
- 9 - Fr. 3'200.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 460.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zu- sprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 460.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Beklagten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 10 - Zürich, 28. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ip