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PC210006

Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / Aufhebung Sistierung

Zürich OG · 2021-07-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Die Eheleute A._____ (nachfolgend Kläger) und B._____ (nachfolgend Be- klagte), beide kanadische Staatsangehörige, sind die Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2004) und D._____ (geb. tt.mm.2007). Die Parteien trennten sich im September 2013. Die Beklagte wohnt unterdessen zusammen mit D._____ in Ka- nada, der Kläger wohnt mit C._____ in der Schweiz. Die Beklagte leitete am 19. August 2016 ein Scheidungsverfahren in Kanada ein, der Kläger ein solches am

7. November 2016 beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz). Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG sistierte die Vorinstanz am 7. Februar 2018 das Verfahren in der Schweiz aufgrund des vorher rechtshängig gemachten Prozesses in Kana- da (vgl. act. 5/1, 5/1A, 5/65 und 5/67 und 5/88/8). Am 6. Mai 2020 stellte der Klä- ger ein Gesuch um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens (vgl. act. 5/102). In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wurde das Verfahren mit Verfügung vom

13. August 2020 bezüglich der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, persönli- cher Verkehr, Kindesunterhalt) wieder aufgenommen, betreffend die weiteren Scheidungsnebenfolgen blieb das Verfahren hingegen weiterhin sistiert (vgl. act. 5/110).

E. 1.2 Am 21. September 2020 stellte der Kläger ein Gesuch um Wiedererwä- gung des Entscheids vom 13. August 2020 (vgl. act. 117 f.), welches die Vorin- stanz mit Verfügung vom 23. Februar 2021 abwies; sie hielt fest, das Schei- dungsverfahren bleibe, mit Ausnahme der Kinderbelange, sistiert (vgl. act. 4). Da- gegen erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/126/1). Er stellte folgende Anträge: " 1. Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Februar 2021 des Einzelge- richtes am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nr. FE160182) sei aufzuheben, die Sistierung sei aufzuheben und das Scheidungs- verfahren sei von der Vorinstanz anhand zu nehmen und beför- derlich zu behandeln.

E. 1.3 Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO zulässig. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Eventualiter: Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Februar 2021 sei aufzuheben, die Sistierung sei in Bezug auf den Scheidungspunkt (Statusfrage) und den Vorsorgeausgleich in der Schweiz aufzu- heben und das Scheidungsverfahren sei in Bezug auf den Schei-

- 3 - dungspunkt und den Vorsorgeausgleich in der Schweiz von der Vorinstanz anhand zu nehmen und beförderlich zu behandeln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zulas- ten der Beklagten." Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-129). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif.

E. 2.1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in an- gemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist (Art. 9 Abs. 1 IPRG). Die Beweislast dafür, dass die von Art. 9 IPRG an das ausländi- sche Verfahren gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, trifft die Partei, die sich gegen die Berücksichtigung der ausländischen Rechtshängigkeit wehrt. Da die Aussetzung des Verfahrens die Regel bildet, muss sie immer dann angeordnet werden, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass der im Ausland zwischen den gleichen Parteien hängige Prozess innerhalb angemesse- ner Frist zu einem in der Schweiz anerkennbaren Urteil führen wird (vgl. BGE 118 II 188 E. 3b; BGer 5C.289/2006 vom 7. Juni 2007 E. 4.1, 4.5; BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 5.1; BSK IPRG-Droese, 4. Auflage 2020, Art. 9 N 17 f. sowie ZK IPRG-Müller-Chen, 3. Auflage 2018, Art. 9 N 47).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog, es lägen keine Hinweise vor, dass im kanadischen Verfahren nicht innert noch angemessener Frist ein Entscheid ergehen werde.

- 4 - Die vom Kläger eingebrachten Dokumente und die vom kanadischen Gericht zu den Akten gelegte Stellungnahme belegten vielmehr, dass im kanadischen Ver- fahren regelmässige Verfahrensschritte getätigt würden. Die Verfahrensdauer sei der Komplexität des Streitgegenstands und der Tatsache, dass dieser sehr kon- fliktbehaftet sei, geschuldet und nicht dem Umstand, dass das Verfahren nicht be- förderlich geführt würde. Unter der Voraussetzung des kontinuierlichen Fortgangs des Verfahrens sei bis auf weiteres von einer hinreichenden Fristprognose aus- zugehen. Gesamthaft lägen keine Anhaltspunkte vor, von der als noch angemes- sen befundenen Fristprognose vom 13. August 2020 abzuweichen, weshalb da- ran festgehalten werde (vgl. act. 4 E. 2.5.2).

E. 2.2.2 Der Kläger wendet ein, die positive Fristprognose sei von der Vorinstanz einzig damit begründet worden, aus den eingereichten Dokumenten sei ersicht- lich, dass im kanadischen Verfahren "regelmässige Verfahrensschritte" getätigt würden. Aus der Tatsache, dass gewisse Verfahrensschritte unternommen wür- den, könne aber nicht gefolgert werden, dass das Verfahren tatsächlich beförder- lich einem Ende zugeführt werde, zumal die Schritte mehrheitlich darin bestün- den, dass der zuständige Richter ab und an eine E-Mail verschicke oder zu einer Anhörung in 5-6 Monaten vorlade, welche wieder abgesagt werde. Die Vorinstanz habe keinerlei weitere Argumente erwogen, aufgrund welcher trotz Ablaufs von

E. 2.2.3 Bei der Beurteilung, ob die Verfahrensdauer im Ausland angemessen ist, hat sich das Gericht unter anderem an der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszurichten (vgl. BSK IPRG-Droese, Art. 9 N 20, und ZK IPRG-Müller- Chen, Art. 9 N 49). Die Beurteilung erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, viel- mehr ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfah- rens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Par- teien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1-2).

- 5 -

E. 2.2.4 Das kanadische Gericht teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2020 mit, der Scheidungsfall sei einem Richter überwiesen worden, der für be- sonders strittige Fälle zuständig sei. Die Akten seien noch nicht komplett, da ge- wisse finanzielle Informationen und Dokumente der Parteien fehlten. Der Kläger beharre auf einer Zustellung nach dem Haager Übereinkommen, was die Sache weiter verzögere. Ausserdem würden die Parteien immer wieder strittige Gesuche einreichen, welche es zu behandeln gäbe. Schliesslich habe der Kläger Rechts- mittel gegen Zwischenentscheide erhoben. Sollten beide Parteien kooperieren und ihre Unterlagen und Informationen gewissenhaft einreichen, könne die Schei- dungsverhandlung im frühen 2021 anberaumt werden (vgl. act. 5/109/1). Am 9. Oktober 2020 ergingen zwei Zwischenentscheide des kanadischen Gerichts, mit denen insgesamt vier Gesuche der Parteien behandelt wurden: Der Antrag des Klägers, die Beschlagnahme von Versicherungsgeldern sei aufzuheben, wurde abgewiesen. Ebenso seine Anträge, die Beschlagnahme seines kanadischen Passes sei aufzuheben und seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt sei zu sistieren. Der Antrag der Beklagten auf vereinfachte Zustellung an den Klä- ger wurde hingegen teilweise gutgeheissen. Um das Verfahren nicht zu sehr zu verzögern, wurde folgende Regelung für die Zustellung von Dokumenten an den Kläger erlassen: Die Anwälte der Beklagten haben den Kläger per E-Mail über neue Dokumente zu informieren. Der Kläger hat diesen innert 48 Stunden mitzu- teilen, ob er eine Zustellung gemäss Haager Übereinkommen verlange, wobei er diesfalls innert 48 Stunden die Kosten, insbesondere für die Übersetzung in die deutsche Sprache, vorzuschiessen hat, andernfalls davon ausgegangen wird, dass er die Zustellung via E-Mail akzeptiert (vgl. act. 5/120/2-3, insbesondere act. 5/120/2 S. 3-10 und S. 17). Die klägerische Berufung gegen diese Entscheide wurde am 13. November 2020 abgewiesen (vgl. act. 5/123/26). Dagegen hat er mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 wiederum ein Rechtsmittel beim höchsten kanadischen Gericht eingelegt (vgl. act. 5/123/28). Aus diesen Umständen kann der Schluss gezogen werden, dass das höchst strit- tige und komplexe kanadische Verfahren gebührlich vorangetrieben wird. Das Hauptverfahren wird immer wieder durch prozessuale und vorsorgliche Gesuche unterbrochen. Die dadurch verursachte Verzögerung ist jedoch dem Verhalten der

- 6 - Parteien und nicht demjenigen des Gerichtes zuzuschreiben. Erfahrungsgemäss verlängert die Behandlung zahlreicher prozessualer Anträge die Verfahrensdauer massgeblich. Entgegen der klägerischen Ansicht ist es nicht so, dass der kanadi- sche Richter bloss E-Mails verschickt und Verhandlungen ansetzt und wieder ab- sagt. Der Vorwurf der Prozessverschleppung ist nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger seinen Standpunkt sodann auf das neu eingereichte E-Mail vom 8. Januar 2021 stützt (vgl. act. 2 N 20 und act. 3/2), handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beruft sich schliesslich auf den Bundesge- richtsentscheid 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 5.2 und leitet daraus ab, bei einem Verfahren, das seit vier Jahren hängig sei, müsse die Verfahrensprog- nose zwingend negativ ausfallen (vgl. act. 2 Rz 21). Aus diesem Entscheid lässt sich jedoch nicht folgern, dass unabhängig von den konkreten Verhältnissen des zu beurteilenden ausländischen Verfahrens bei einer vierjährigen Rechtshängig- keit automatisch eine negative Prognose gemacht werden muss.

E. 2.2.5 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz an der von ihr bereits mit Verfügung vom 13. August 2020 gemachten Prognose, ein Urteil sei im kanadischen Verfahren innert angemessener Frist zu erwarten, festgehalten hat.

E. 2.3.1 Die Vorinstanz beurteilte nicht nur die Frist-, sondern auch die Anerkenn- barkeitsprognose als günstig. Der Kläger ist hingegen der Ansicht, eine Anerken- nung des kanadischen Scheidungsurteils werde aufgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. a und lit. b IPRG nicht möglich sein.

- 7 -

E. 2.3.2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird unter anderem dann nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG). Das Gleiche gilt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG). Die Funktion von Art. 27 IPRG ist die Ab- wehr ausländischer Urteile, deren Anerkennung in unverträglichem Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffassung stehen würde. Dies bringt zum Ausdruck, dass Art. 27 IPRG nur die Anerkennung wirklich stossender ausländischer Urteile verhindern will. Verweigerungsgründe – und damit ein Verstoss gegen den Ordre public – sind deshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids ist die Regel, von der nicht ohne triftige Gründe abzu- weichen ist, um hinkende Rechtsverhältnisse zu verhindern (ZK IPRG-Müller- Chen, Art. 27 N 2).

E. 2.3.3.1 Das Erfordernis der gehörigen Ladung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des inländischen Beklagten, der im Ausland eingeklagt und verurteilt wird, ohne dass er davon wusste und ohne dass er Ge- legenheit hatte, sich dort zu verteidigen. Die Vorschrift, dass die erste Ladung ge- hörig erfolgen muss, bezweckt also, dem Beklagten Kenntnis vom Prozess zu verschaffen, der gegen ihn im Ausland angestrengt wurde. Nur so hat der Beklag- te die Möglichkeit, sich vor dem Prozessgericht zu verteidigen (BGE 143 III 225 E. 5.2). Die gehörige Ladung setzt voraus, dass der Beklagte das verfahrensein- leitende Schriftstück in der erforderlichen Form erhält, wobei die einschlägigen staatsvertraglichen Vereinbarungen wie das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (nachfolgend: Haager Übereinkommen) zu beachten sind (vgl. BGE 143 III 225 E. 5.1, BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 50, 52; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 55). Der Mangel der fehlerhaften Vorladung wird ge-

- 8 - heilt, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren vorbehaltlos eingelassen hat. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte irgendeine Prozesshandlung vornimmt, sei sie anerkennender oder abwehrender Natur. Keine Einlassung liegt vor, wenn die Partei am Verfahren zwar teilnimmt, aber ausdrücklich die nicht gehörige Ladung rügt, ohne sich zur Hauptsache zu äussern (vgl. BGer 5A_544/2007 vom

E. 2.3.3.2 Die Vorinstanz erwog, unter den vom Kläger (Beklagter im kanadischen Verfahren) eingereichten Unterlagen befänden sich Dokumente, welche darauf hindeuteten, dass er über die am kanadischen Gericht anhängig gemachte Scheidungsklage einzig via E-Mail informiert worden sei. Ungeachtet dessen sei entgegen der Vorbringen des Klägers nicht auszuschliessen, dass er sich im Sin- ne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG vorbehaltslos auf das Scheidungsverfahren ein- gelassen habe. Anlass hierfür böte namentlich die Antwort des Klägers vom 26. Oktober 2016 auf die kanadische Scheidungsklage, worin dieser zwar erwähnt habe, dass er via E-Mail über die Klageeinreichung informiert worden sei, die un- gehörige Vorladung hingegen nicht gerügt habe (vgl. act. 4 E. 2.6.4).

E. 2.3.3.3 Der Kläger entgegnet, er habe mit der Eingabe vom 26. Oktober 2016 nur die Unzuständigkeitseinrede zufolge Litispendenz erhoben, nachdem seine Op- position gegen die Zustellung via E-Mail zuvor zweimal vom kanadischen Gericht ignoriert worden sei. Dies sei nicht zu seinen Lasten auszulegen. Er habe nach- weislich bereits mit E-Mail vom 11. Juli 2016 und Fax vom 31. August 2016 dem kanadischen Gericht mitgeteilt, dass er mit der Zustellung per E-Mail nicht einver- standen sei. Er habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nie zur Hauptsache geäus- sert und sich nicht auf das Verfahren eingelassen (vgl. act. 2 Rz 29 f. und 34).

E. 2.3.3.4 Die kanadische Anwältin der Beklagten sandte die Scheidungsklage als verfahrenseinleitendes Schriftstück am 23. August 2016 nur per E-Mail an den Kläger, verbunden mit der Frage, ob er alleine prozessiere oder sich durch einen Anwalt vertreten lasse (vgl. act. 5/119/2). Der Kläger erwähnte zwar in seiner Stel- lungnahme vom 26. Oktober 2016, mit welcher er die Unzuständigkeitseinrede vorbrachte, dass er via E-Mail über die Klageeinreichung informiert worden sei,

- 9 - eine ungehörige Vorladung rügte der Kläger aber nicht (vgl. act. 5/46/8, insb. N 12). Eine ausdrückliche Rüge der nicht gehörigen Ladung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Mail und/oder dem Fax, auf welche er nun verweist: Das E-Mail vom 11. Juli 2016, in dem er schrieb, er sei mit einer Zustellung per E-Mail nicht einverstanden, datiert vor dem E-Mail, mit welchem er die Scheidungsklage erhielt (vgl. act. 5/119/1). Und in dem Fax vom 31. August 2016, welchen er nach Erhalt der Scheidungsklage dem kanadischen Gericht sandte, steht lediglich, dass er künftige Korrespondenz nicht per Mail erhalten wolle (vgl. act. 5/119/3). Soweit er im Übrigen vorbringt, als juristischer Laie habe er damals die Existenz der Haager Zustellungskonvention und damit den fragli- chen Mangel nicht gekannt (act. 2 N 34), stellt dies im Beschwerdeverfahren ein neues (vgl. act. 5/117, act. 5/118 sowie act. 5/122) und damit unzulässiges Vor- bringen dar. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht ausschloss, dass ein Anerkennungsgericht zum Schluss kommen könnte, es sei zu einer vorbehaltslosen Einlassung gekommen, insbe- sondere da der Kläger in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 nicht expli- zit die nicht gehörige Ladung gerügt hat.

E. 2.3.3.5 Zusätzlich ist auch Folgendes zu beachten: In Erwägung 5.2 des Ent- scheids BGE 143 III 225 schrieb das Bundesgericht, der in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG verankerte Rechtsschutz setze voraus, dass das Schutzbedürfnis des im Ausland Beklagten echt sei. Deshalb könne sich der Beklagte nicht auf den be- schriebenen Verweigerungsgrund berufen, wenn er sich "taub stelle" oder ledig- lich auf Formalismen beharre, jedoch formell (durch nachweislichen Zugang eines Schriftstücks) Kenntnis vom Verfahren und rechtzeitig die Möglichkeit gehabt ha- be, sich zu verteidigen. Dabei liess das Bundesgericht offen, ob dasselbe auch in Fällen gilt, in denen der Beklagte rein zufällig oder auf irgendeinem anderen als dem vorgeschriebenen Weg Kenntnis vom Verfahren erhielt und auch so ausrei- chend Zeit für die Organisation seiner Verteidigung hatte. Es lässt sich unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht ausschliessen, dass ein Anerken- nungsgericht auch im Lichte dieser höchstrichterlichen Erwägungen zum Schluss kommt, der Kläger könne sich nicht auf die Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG berufen: Es ist immerhin klar, dass der Kläger die Scheidungsklage am

- 10 -

23. August 2016 per Mail erhalten und spätestens acht Tage später vom Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. act. 5/119/2-3), und seine diversen prozessualen und vorsorglichen Gesuche, Rechtsmittel und Stellungnahmen zu beklagtischen Eingaben im kanadischen Verfahren (vgl. z.B. act. 5/119/26, act. 5/120/2-3 und act. 5/123/26+28) deuten sodann auf eine hinreichende Möglichkeit hin, sich in das Verfahren einzubringen und sich zu verteidigen.

E. 2.3.3.6 Der Kläger bringt im Weiteren vor, er habe erst mit E-Mail vom 3. Novem- ber 2020 erfahren, dass die Beklagte am 19. August 2016 ein Gesuch um abwei- chende Zustellungsmodalitäten gestellt habe und dieses Gesuch, ohne ihn einzu- beziehen, am 23. August 2016 vom kanadischen Gericht bewilligt worden sei. Sobald er das erfahren habe, habe er unmittelbar ein Rechtsmittel dagegen erho- ben. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich hiergegen nicht schon im August 2016 zur Wehr gesetzt habe, denn er habe von diesem Mangel bis vor wenigen Monaten nichts gewusst (vgl. act. 2 N 36 und 38). Diese Vorbringen können jedoch nichts an der vorstehenden Einschätzung ändern, weil dem Kläger die von ihm genannten Umstände gar nicht vorgeworfen werden. Of- fenbar erfuhr er erst am 3. November 2020, dass die Beklagte ein Gesuch um be- sondere Zustellung gestellt hatte und dieses Gesuch vom Gericht gutgeheissen wurde. Dass die Scheidungsklage nur per Mail zugestellt worden war, wusste er aber schon vorher.

E. 2.3.3.7 Schliesslich erklärt der Kläger, die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens erfolge erst mit einer konformen internationalen Zustellung der Schei- dungsklage gemäss Haager Übereinkommen. Dies sei bis zum heutigen Tag nie erfolgt, weshalb die Rechtshängigkeit der Klage am Bezirksgericht Meilen am

E. 2.3.3.8 Im Ergebnis ist es also mit der Vorinstanz vernünftigerweise nicht auszu- schliessen, dass ein Anerkennungsgericht einen Fall von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und damit einen unverträglichen Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffas- sung verneinen wird. Es kann damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG eine günstige Anerkennbarkeitsprognose im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG gemacht werden. Die Frage, ob die klägerischen Vorbringen zu Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG in seinem Wiedererwägungsgesuch verspätet waren, kann bei diesem Ergebnis unbeantwortet bleiben.

E. 2.3.4.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid weiter, soweit der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im kanadischen Verfahren behaupte, biete dies keine hinreichende Grundlage dafür, einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG für gegeben zu erachten und aus diesem Grund die Anerkennung ei- nes im kanadischen Verfahren ergehenden Entscheides auszuschliessen (vgl. act. 4 E. 2.6.6).

E. 2.3.4.2 Der Kläger ist anderer Ansicht: Er habe nachgewiesen, dass er im kana- dischen Verfahren an Verhandlungen nicht habe teilnehmen können und zu Äus- serungen der Gegenpartei nicht habe Stellung nehmen können, weil er E-Mails des Gerichts nicht erhalten habe, durch E-Mails zu kurzfristig benachrichtigt und zu kurzfristig zu Verhandlungen vorgeladen worden sei. Dies sei ein massiver Verstoss gegen den Ordre public und damit gegen das fundamentale Verfahrens- prinzip des Anspruchs auf rechtliches Gehör im ausländischen Verfahren. Dies führe zur Nichtanerkennbarkeit eines ausländischen Urteils (vgl. act. 2 Rz 52-54). Konkret erwähnt der Kläger zwei im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Bei- spiele, über welche die Vorinstanz einfach hinweggegangen sei: Einerseits geht es um eine E-Mail Nachricht vom 3. April 2019 vom kanadischen Richter, mit wel-

- 12 - cher der Kläger zu einer Anhörung am 9. April 2019 vorgeladen worden sei, an welcher er so kurzfristig nicht habe teilnehmen können und nach welcher ohne Gewährung seines rechtlichen Gehörs ein Urteil ergangen sei. Bei diesem Zwi- schenentscheid ging es um die Anordnung des Gerichts u.a. betreffend die Über- setzung gewisser Dokumente und die Ansetzung einer Befragung des Klägers via Skype (vgl. act. 5/119/7). Beim anderen in der Beschwerde konkret vorgebrachten Beispiel geht es um eine E-Mail Nachricht des kanadischen Richters vom 1. Mai 2019, in welcher der Kläger zu einer Anhörung auf den 3. Mai 2019 vorgeladen worden sei, von welcher Nachricht der Kläger erst am 6. Mai 2019 erfahren habe, wie auch davon, dass wiederum ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Ur- teil in seiner Abwesenheit ergangen sei. Sein Antrag auf Wiederholung der man- gelhaften Zustellung sei abgewiesen worden, auf seine Berufung hin habe das obere Gericht mit Entscheiden vom 28. Juni 2019 und 11. Dezember 2019 ange- ordnet, dass beide Parteien nach dem Haager Übereinkommen zustellen müss- ten. Beim Zwischenentscheid des erstinstanzlichen Richters vom 3. Mai 2019 ging es um die Anordnung des Gerichts betreffend Zustellung gewisser Dokumen- te an den Kläger per Mail (vgl. act. 5/119/16; act. 2 Rz 53).

E. 2.3.4.3 Es sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nur derart schwere Verletzungen des Gehörsanspruchs zu beachten, die einen unverträgli- chen Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffassung darstellen. Die Zustel- lung solcher Dokumente mit normalen E-Mails und die kurzen Fristen - namentlich für eine Verhandlung auf einem anderen Kontinent - erscheinen zwar problema- tisch. Man kann nun aber nicht sagen, ein Anerkennungsgericht würde gestützt auf die beiden vorgebrachten Beispiele einen solchen schweren Gehörsanspruch praktisch sicher bejahen – insbesondere wenn man diese Geschehnisse in die gesamten bekannten Dimensionen des kanadischen Prozesses einbettet. Damit ist die vorinstanzliche günstige Anerkennbarkeitsprognose unter dem Gesichts- punkt von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nicht zu beanstanden.

E. 2.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Sistierung des Scheidungsverfahrens (mit Ausnahme der Kinderbelange) zu Recht nicht aufgehoben. Der Hauptantrag bzw. Antrag 1 der Beschwerde ist damit abzuweisen.

- 13 - 3. 3.1. Zum Eventualantrag betreffend den Scheidungspunkt schrieb die Vorin- stanz, die aufgrund der günstigen Frist- und Anerkennbarkeitsprognose angeord- nete Sistierung betreffe das Scheidungsverfahren sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Nebenfolgen, weshalb es sich erübrige, auf das Begehren des Klägers, es sei ein Teilurteil über den Scheidungszeitpunkt zu fällen, näher einzugehen. Festzuhalten sei, dass infolge der Sistierung des hiesigen Gerichts ein Urteil über den Scheidungspunkt einzig durch Abschluss des kanadischen Verfahrens zu erzielen sei, dessen beschleunigter Fortgang der Kläger durch sei- ne Mitwirkung beeinflussen könne (vgl. act. 4 E. 2.8.). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dies hat der Kläger in diesem Punkt nicht getan. Er erwähnt in der Beschwerde lediglich, dass ihm sein von der EMRK geschütztes Recht auf Familienleben, wozu auch die Möglichkeit gehöre, endlich wieder zu heiraten, durch die Verweigerung der An- handnahme des Verfahrens wenigstens in Bezug auf den Scheidungspunkt ver- wehrt werde (vgl. act. 2 Rz 10). Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderun- gen nicht; auf den Eventualantrag zum Scheidungspunkt ist nicht weiter einzuge- hen. 3.2. Der Kläger bringt schliesslich vor, dass nach Art. 63 Abs. 1bis IPRG die Schweizer Gerichte ausschliesslich zuständig seien für den Ausgleich der Gutha- ben in der beruflichen Vorsorge der Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz. Ein ausländisches Urteil über die hiesigen Guthaben der schweizerischen Vorsorge- einrichtung wäre von vornherein nicht anerkennungsfähig (vgl. act. 2 Rz 14). Dar- aus lässt sich jedoch entgegen der klägerischen Ansicht kein Anspruch dafür ab- leiten, dass das Verfahren für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs in der Schweiz wiederaufzunehmen ist: Aufgrund der Akzessorietät der Vorsorgezu- ständigkeit wird bei parallelen Scheidungsverfahren im In- und Ausland auch der Vorsorgeausgleich von der Sistierung gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG erfasst. Ehegat- ten, die sich im Ausland scheiden lassen, müssen gestützt auf Art. 64 Abs. 1bis

- 14 - IPRG auf Ergänzung der ausländischen Entscheidung klagen, um den Ausgleich ihrer Vorsorgeansprüche gegenüber einer schweizerischen Einrichtung zu errei- chen. Sie können sich nicht während des ausländischen Scheidungsverfahrens auf Art. 63 Abs. 1bis IPRG berufen, um in der Schweiz eine auf den Vorsorge- ausgleich beschränkte Klage zu erheben (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 63 N 45 f.). 3.3. Im Ergebnis ist auch der Eventualantrag bzw. Antrag 2 der Beschwerde abzuweisen. 4.

E. 4 Februar 2008 E. 3.2.3; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 55; ZK IPRG- Müller-Chen, Art. 27 N 71, 73).

E. 4.1 In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht zufolge seines Unter- liegens und der Beklagten nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Auf- wände entstanden, die zu entschädigen wären.

E. 4.2 Wenn eine Partei in erster Instanz einen Zustellbevollmächtigten im Sinne von Art. 140 ZPO bezeichnet, gilt das ohne Weiteres auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die Partei der diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Entscheide daher durch Publikation mitgeteilt worden sind: Auch das Obergericht kann (und muss) seine Entscheide der Partei durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnen (vgl. OGer ZH LB140076 vom 31. Oktober 2014 E. 2.2.). Die Beklagte unterliess es, trotz Aufforderung eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. act. 5/36 f. und act. 5/54 sowie act. 5/110 und act. 5/121), weshalb ihr die Vorin- stanz den angefochtenen Entscheid mittels amtlicher Publikation mitteilte und das Gleiche nun mit dem obergerichtlichen Entscheid zu erfolgen hat. Es wird erkannt:

E. 7 November 2016 prioritär eingetreten sei (vgl. act. 2 Rz 41). Der Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland bestimmt sich nach ausländischem Recht und der Zeitpunkt der Klageerhebung in der Schweiz nach schweizerischem Recht (BGer 5A_223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.3). Der Kläger legt nicht dar, wieso die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens erst mit der konformen internatio- nalen Zustellung der Scheidungsklage an ihn eintreten soll. Aus dem kanadischen Zwischenentscheid des Cour Supérieure vom11. Dezember 2017 ergibt sich denn

- 11 - auch vielmehr, dass die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens am

19. August 2016 eintrat, als die Beklagte dem Gericht den Scheidungsantrag ein- reichte (vgl. act. 5/88/8 S. 11).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 15 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Kindesverfahrensver- treter und das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Beschwerdegegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 20. Juli 2021 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin sowie Y._____, Kinderprozessbeistand betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / Aufhebung Sistierung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Februar 2021; Proz. FE160182

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Eheleute A._____ (nachfolgend Kläger) und B._____ (nachfolgend Be- klagte), beide kanadische Staatsangehörige, sind die Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2004) und D._____ (geb. tt.mm.2007). Die Parteien trennten sich im September 2013. Die Beklagte wohnt unterdessen zusammen mit D._____ in Ka- nada, der Kläger wohnt mit C._____ in der Schweiz. Die Beklagte leitete am 19. August 2016 ein Scheidungsverfahren in Kanada ein, der Kläger ein solches am

7. November 2016 beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz). Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG sistierte die Vorinstanz am 7. Februar 2018 das Verfahren in der Schweiz aufgrund des vorher rechtshängig gemachten Prozesses in Kana- da (vgl. act. 5/1, 5/1A, 5/65 und 5/67 und 5/88/8). Am 6. Mai 2020 stellte der Klä- ger ein Gesuch um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens (vgl. act. 5/102). In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wurde das Verfahren mit Verfügung vom

13. August 2020 bezüglich der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, persönli- cher Verkehr, Kindesunterhalt) wieder aufgenommen, betreffend die weiteren Scheidungsnebenfolgen blieb das Verfahren hingegen weiterhin sistiert (vgl. act. 5/110). 1.2. Am 21. September 2020 stellte der Kläger ein Gesuch um Wiedererwä- gung des Entscheids vom 13. August 2020 (vgl. act. 117 f.), welches die Vorin- stanz mit Verfügung vom 23. Februar 2021 abwies; sie hielt fest, das Schei- dungsverfahren bleibe, mit Ausnahme der Kinderbelange, sistiert (vgl. act. 4). Da- gegen erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/126/1). Er stellte folgende Anträge: " 1. Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Februar 2021 des Einzelge- richtes am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nr. FE160182) sei aufzuheben, die Sistierung sei aufzuheben und das Scheidungs- verfahren sei von der Vorinstanz anhand zu nehmen und beför- derlich zu behandeln.

2. Eventualiter: Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Februar 2021 sei aufzuheben, die Sistierung sei in Bezug auf den Scheidungspunkt (Statusfrage) und den Vorsorgeausgleich in der Schweiz aufzu- heben und das Scheidungsverfahren sei in Bezug auf den Schei-

- 3 - dungspunkt und den Vorsorgeausgleich in der Schweiz von der Vorinstanz anhand zu nehmen und beförderlich zu behandeln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zulas- ten der Beklagten." Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-129). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. 1.3. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO zulässig. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in an- gemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist (Art. 9 Abs. 1 IPRG). Die Beweislast dafür, dass die von Art. 9 IPRG an das ausländi- sche Verfahren gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, trifft die Partei, die sich gegen die Berücksichtigung der ausländischen Rechtshängigkeit wehrt. Da die Aussetzung des Verfahrens die Regel bildet, muss sie immer dann angeordnet werden, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass der im Ausland zwischen den gleichen Parteien hängige Prozess innerhalb angemesse- ner Frist zu einem in der Schweiz anerkennbaren Urteil führen wird (vgl. BGE 118 II 188 E. 3b; BGer 5C.289/2006 vom 7. Juni 2007 E. 4.1, 4.5; BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 5.1; BSK IPRG-Droese, 4. Auflage 2020, Art. 9 N 17 f. sowie ZK IPRG-Müller-Chen, 3. Auflage 2018, Art. 9 N 47). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, es lägen keine Hinweise vor, dass im kanadischen Verfahren nicht innert noch angemessener Frist ein Entscheid ergehen werde.

- 4 - Die vom Kläger eingebrachten Dokumente und die vom kanadischen Gericht zu den Akten gelegte Stellungnahme belegten vielmehr, dass im kanadischen Ver- fahren regelmässige Verfahrensschritte getätigt würden. Die Verfahrensdauer sei der Komplexität des Streitgegenstands und der Tatsache, dass dieser sehr kon- fliktbehaftet sei, geschuldet und nicht dem Umstand, dass das Verfahren nicht be- förderlich geführt würde. Unter der Voraussetzung des kontinuierlichen Fortgangs des Verfahrens sei bis auf weiteres von einer hinreichenden Fristprognose aus- zugehen. Gesamthaft lägen keine Anhaltspunkte vor, von der als noch angemes- sen befundenen Fristprognose vom 13. August 2020 abzuweichen, weshalb da- ran festgehalten werde (vgl. act. 4 E. 2.5.2). 2.2.2. Der Kläger wendet ein, die positive Fristprognose sei von der Vorinstanz einzig damit begründet worden, aus den eingereichten Dokumenten sei ersicht- lich, dass im kanadischen Verfahren "regelmässige Verfahrensschritte" getätigt würden. Aus der Tatsache, dass gewisse Verfahrensschritte unternommen wür- den, könne aber nicht gefolgert werden, dass das Verfahren tatsächlich beförder- lich einem Ende zugeführt werde, zumal die Schritte mehrheitlich darin bestün- den, dass der zuständige Richter ab und an eine E-Mail verschicke oder zu einer Anhörung in 5-6 Monaten vorlade, welche wieder abgesagt werde. Die Vorinstanz habe keinerlei weitere Argumente erwogen, aufgrund welcher trotz Ablaufs von 4 ¾ Jahren immer noch davon ausgegangen werden könne, dass das ausländi- sche Verfahren "in angemessener Frist" beendet werde (vgl. act. 2 N 18 f.). 2.2.3. Bei der Beurteilung, ob die Verfahrensdauer im Ausland angemessen ist, hat sich das Gericht unter anderem an der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszurichten (vgl. BSK IPRG-Droese, Art. 9 N 20, und ZK IPRG-Müller- Chen, Art. 9 N 49). Die Beurteilung erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, viel- mehr ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfah- rens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Par- teien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1-2).

- 5 - 2.2.4. Das kanadische Gericht teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2020 mit, der Scheidungsfall sei einem Richter überwiesen worden, der für be- sonders strittige Fälle zuständig sei. Die Akten seien noch nicht komplett, da ge- wisse finanzielle Informationen und Dokumente der Parteien fehlten. Der Kläger beharre auf einer Zustellung nach dem Haager Übereinkommen, was die Sache weiter verzögere. Ausserdem würden die Parteien immer wieder strittige Gesuche einreichen, welche es zu behandeln gäbe. Schliesslich habe der Kläger Rechts- mittel gegen Zwischenentscheide erhoben. Sollten beide Parteien kooperieren und ihre Unterlagen und Informationen gewissenhaft einreichen, könne die Schei- dungsverhandlung im frühen 2021 anberaumt werden (vgl. act. 5/109/1). Am 9. Oktober 2020 ergingen zwei Zwischenentscheide des kanadischen Gerichts, mit denen insgesamt vier Gesuche der Parteien behandelt wurden: Der Antrag des Klägers, die Beschlagnahme von Versicherungsgeldern sei aufzuheben, wurde abgewiesen. Ebenso seine Anträge, die Beschlagnahme seines kanadischen Passes sei aufzuheben und seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt sei zu sistieren. Der Antrag der Beklagten auf vereinfachte Zustellung an den Klä- ger wurde hingegen teilweise gutgeheissen. Um das Verfahren nicht zu sehr zu verzögern, wurde folgende Regelung für die Zustellung von Dokumenten an den Kläger erlassen: Die Anwälte der Beklagten haben den Kläger per E-Mail über neue Dokumente zu informieren. Der Kläger hat diesen innert 48 Stunden mitzu- teilen, ob er eine Zustellung gemäss Haager Übereinkommen verlange, wobei er diesfalls innert 48 Stunden die Kosten, insbesondere für die Übersetzung in die deutsche Sprache, vorzuschiessen hat, andernfalls davon ausgegangen wird, dass er die Zustellung via E-Mail akzeptiert (vgl. act. 5/120/2-3, insbesondere act. 5/120/2 S. 3-10 und S. 17). Die klägerische Berufung gegen diese Entscheide wurde am 13. November 2020 abgewiesen (vgl. act. 5/123/26). Dagegen hat er mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 wiederum ein Rechtsmittel beim höchsten kanadischen Gericht eingelegt (vgl. act. 5/123/28). Aus diesen Umständen kann der Schluss gezogen werden, dass das höchst strit- tige und komplexe kanadische Verfahren gebührlich vorangetrieben wird. Das Hauptverfahren wird immer wieder durch prozessuale und vorsorgliche Gesuche unterbrochen. Die dadurch verursachte Verzögerung ist jedoch dem Verhalten der

- 6 - Parteien und nicht demjenigen des Gerichtes zuzuschreiben. Erfahrungsgemäss verlängert die Behandlung zahlreicher prozessualer Anträge die Verfahrensdauer massgeblich. Entgegen der klägerischen Ansicht ist es nicht so, dass der kanadi- sche Richter bloss E-Mails verschickt und Verhandlungen ansetzt und wieder ab- sagt. Der Vorwurf der Prozessverschleppung ist nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger seinen Standpunkt sodann auf das neu eingereichte E-Mail vom 8. Januar 2021 stützt (vgl. act. 2 N 20 und act. 3/2), handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beruft sich schliesslich auf den Bundesge- richtsentscheid 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 5.2 und leitet daraus ab, bei einem Verfahren, das seit vier Jahren hängig sei, müsse die Verfahrensprog- nose zwingend negativ ausfallen (vgl. act. 2 Rz 21). Aus diesem Entscheid lässt sich jedoch nicht folgern, dass unabhängig von den konkreten Verhältnissen des zu beurteilenden ausländischen Verfahrens bei einer vierjährigen Rechtshängig- keit automatisch eine negative Prognose gemacht werden muss. 2.2.5. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz an der von ihr bereits mit Verfügung vom 13. August 2020 gemachten Prognose, ein Urteil sei im kanadischen Verfahren innert angemessener Frist zu erwarten, festgehalten hat. 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz beurteilte nicht nur die Frist-, sondern auch die Anerkenn- barkeitsprognose als günstig. Der Kläger ist hingegen der Ansicht, eine Anerken- nung des kanadischen Scheidungsurteils werde aufgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. a und lit. b IPRG nicht möglich sein.

- 7 - 2.3.2. Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird unter anderem dann nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG). Das Gleiche gilt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG). Die Funktion von Art. 27 IPRG ist die Ab- wehr ausländischer Urteile, deren Anerkennung in unverträglichem Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffassung stehen würde. Dies bringt zum Ausdruck, dass Art. 27 IPRG nur die Anerkennung wirklich stossender ausländischer Urteile verhindern will. Verweigerungsgründe – und damit ein Verstoss gegen den Ordre public – sind deshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids ist die Regel, von der nicht ohne triftige Gründe abzu- weichen ist, um hinkende Rechtsverhältnisse zu verhindern (ZK IPRG-Müller- Chen, Art. 27 N 2). 2.3.3. 2.3.3.1. Das Erfordernis der gehörigen Ladung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des inländischen Beklagten, der im Ausland eingeklagt und verurteilt wird, ohne dass er davon wusste und ohne dass er Ge- legenheit hatte, sich dort zu verteidigen. Die Vorschrift, dass die erste Ladung ge- hörig erfolgen muss, bezweckt also, dem Beklagten Kenntnis vom Prozess zu verschaffen, der gegen ihn im Ausland angestrengt wurde. Nur so hat der Beklag- te die Möglichkeit, sich vor dem Prozessgericht zu verteidigen (BGE 143 III 225 E. 5.2). Die gehörige Ladung setzt voraus, dass der Beklagte das verfahrensein- leitende Schriftstück in der erforderlichen Form erhält, wobei die einschlägigen staatsvertraglichen Vereinbarungen wie das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (nachfolgend: Haager Übereinkommen) zu beachten sind (vgl. BGE 143 III 225 E. 5.1, BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 50, 52; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 55). Der Mangel der fehlerhaften Vorladung wird ge-

- 8 - heilt, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren vorbehaltlos eingelassen hat. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte irgendeine Prozesshandlung vornimmt, sei sie anerkennender oder abwehrender Natur. Keine Einlassung liegt vor, wenn die Partei am Verfahren zwar teilnimmt, aber ausdrücklich die nicht gehörige Ladung rügt, ohne sich zur Hauptsache zu äussern (vgl. BGer 5A_544/2007 vom

4. Februar 2008 E. 3.2.3; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 55; ZK IPRG- Müller-Chen, Art. 27 N 71, 73). 2.3.3.2. Die Vorinstanz erwog, unter den vom Kläger (Beklagter im kanadischen Verfahren) eingereichten Unterlagen befänden sich Dokumente, welche darauf hindeuteten, dass er über die am kanadischen Gericht anhängig gemachte Scheidungsklage einzig via E-Mail informiert worden sei. Ungeachtet dessen sei entgegen der Vorbringen des Klägers nicht auszuschliessen, dass er sich im Sin- ne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG vorbehaltslos auf das Scheidungsverfahren ein- gelassen habe. Anlass hierfür böte namentlich die Antwort des Klägers vom 26. Oktober 2016 auf die kanadische Scheidungsklage, worin dieser zwar erwähnt habe, dass er via E-Mail über die Klageeinreichung informiert worden sei, die un- gehörige Vorladung hingegen nicht gerügt habe (vgl. act. 4 E. 2.6.4). 2.3.3.3. Der Kläger entgegnet, er habe mit der Eingabe vom 26. Oktober 2016 nur die Unzuständigkeitseinrede zufolge Litispendenz erhoben, nachdem seine Op- position gegen die Zustellung via E-Mail zuvor zweimal vom kanadischen Gericht ignoriert worden sei. Dies sei nicht zu seinen Lasten auszulegen. Er habe nach- weislich bereits mit E-Mail vom 11. Juli 2016 und Fax vom 31. August 2016 dem kanadischen Gericht mitgeteilt, dass er mit der Zustellung per E-Mail nicht einver- standen sei. Er habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nie zur Hauptsache geäus- sert und sich nicht auf das Verfahren eingelassen (vgl. act. 2 Rz 29 f. und 34). 2.3.3.4. Die kanadische Anwältin der Beklagten sandte die Scheidungsklage als verfahrenseinleitendes Schriftstück am 23. August 2016 nur per E-Mail an den Kläger, verbunden mit der Frage, ob er alleine prozessiere oder sich durch einen Anwalt vertreten lasse (vgl. act. 5/119/2). Der Kläger erwähnte zwar in seiner Stel- lungnahme vom 26. Oktober 2016, mit welcher er die Unzuständigkeitseinrede vorbrachte, dass er via E-Mail über die Klageeinreichung informiert worden sei,

- 9 - eine ungehörige Vorladung rügte der Kläger aber nicht (vgl. act. 5/46/8, insb. N 12). Eine ausdrückliche Rüge der nicht gehörigen Ladung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Mail und/oder dem Fax, auf welche er nun verweist: Das E-Mail vom 11. Juli 2016, in dem er schrieb, er sei mit einer Zustellung per E-Mail nicht einverstanden, datiert vor dem E-Mail, mit welchem er die Scheidungsklage erhielt (vgl. act. 5/119/1). Und in dem Fax vom 31. August 2016, welchen er nach Erhalt der Scheidungsklage dem kanadischen Gericht sandte, steht lediglich, dass er künftige Korrespondenz nicht per Mail erhalten wolle (vgl. act. 5/119/3). Soweit er im Übrigen vorbringt, als juristischer Laie habe er damals die Existenz der Haager Zustellungskonvention und damit den fragli- chen Mangel nicht gekannt (act. 2 N 34), stellt dies im Beschwerdeverfahren ein neues (vgl. act. 5/117, act. 5/118 sowie act. 5/122) und damit unzulässiges Vor- bringen dar. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht ausschloss, dass ein Anerkennungsgericht zum Schluss kommen könnte, es sei zu einer vorbehaltslosen Einlassung gekommen, insbe- sondere da der Kläger in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 nicht expli- zit die nicht gehörige Ladung gerügt hat. 2.3.3.5. Zusätzlich ist auch Folgendes zu beachten: In Erwägung 5.2 des Ent- scheids BGE 143 III 225 schrieb das Bundesgericht, der in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG verankerte Rechtsschutz setze voraus, dass das Schutzbedürfnis des im Ausland Beklagten echt sei. Deshalb könne sich der Beklagte nicht auf den be- schriebenen Verweigerungsgrund berufen, wenn er sich "taub stelle" oder ledig- lich auf Formalismen beharre, jedoch formell (durch nachweislichen Zugang eines Schriftstücks) Kenntnis vom Verfahren und rechtzeitig die Möglichkeit gehabt ha- be, sich zu verteidigen. Dabei liess das Bundesgericht offen, ob dasselbe auch in Fällen gilt, in denen der Beklagte rein zufällig oder auf irgendeinem anderen als dem vorgeschriebenen Weg Kenntnis vom Verfahren erhielt und auch so ausrei- chend Zeit für die Organisation seiner Verteidigung hatte. Es lässt sich unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht ausschliessen, dass ein Anerken- nungsgericht auch im Lichte dieser höchstrichterlichen Erwägungen zum Schluss kommt, der Kläger könne sich nicht auf die Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG berufen: Es ist immerhin klar, dass der Kläger die Scheidungsklage am

- 10 -

23. August 2016 per Mail erhalten und spätestens acht Tage später vom Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. act. 5/119/2-3), und seine diversen prozessualen und vorsorglichen Gesuche, Rechtsmittel und Stellungnahmen zu beklagtischen Eingaben im kanadischen Verfahren (vgl. z.B. act. 5/119/26, act. 5/120/2-3 und act. 5/123/26+28) deuten sodann auf eine hinreichende Möglichkeit hin, sich in das Verfahren einzubringen und sich zu verteidigen. 2.3.3.6. Der Kläger bringt im Weiteren vor, er habe erst mit E-Mail vom 3. Novem- ber 2020 erfahren, dass die Beklagte am 19. August 2016 ein Gesuch um abwei- chende Zustellungsmodalitäten gestellt habe und dieses Gesuch, ohne ihn einzu- beziehen, am 23. August 2016 vom kanadischen Gericht bewilligt worden sei. Sobald er das erfahren habe, habe er unmittelbar ein Rechtsmittel dagegen erho- ben. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich hiergegen nicht schon im August 2016 zur Wehr gesetzt habe, denn er habe von diesem Mangel bis vor wenigen Monaten nichts gewusst (vgl. act. 2 N 36 und 38). Diese Vorbringen können jedoch nichts an der vorstehenden Einschätzung ändern, weil dem Kläger die von ihm genannten Umstände gar nicht vorgeworfen werden. Of- fenbar erfuhr er erst am 3. November 2020, dass die Beklagte ein Gesuch um be- sondere Zustellung gestellt hatte und dieses Gesuch vom Gericht gutgeheissen wurde. Dass die Scheidungsklage nur per Mail zugestellt worden war, wusste er aber schon vorher. 2.3.3.7. Schliesslich erklärt der Kläger, die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens erfolge erst mit einer konformen internationalen Zustellung der Schei- dungsklage gemäss Haager Übereinkommen. Dies sei bis zum heutigen Tag nie erfolgt, weshalb die Rechtshängigkeit der Klage am Bezirksgericht Meilen am

7. November 2016 prioritär eingetreten sei (vgl. act. 2 Rz 41). Der Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland bestimmt sich nach ausländischem Recht und der Zeitpunkt der Klageerhebung in der Schweiz nach schweizerischem Recht (BGer 5A_223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.3). Der Kläger legt nicht dar, wieso die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens erst mit der konformen internatio- nalen Zustellung der Scheidungsklage an ihn eintreten soll. Aus dem kanadischen Zwischenentscheid des Cour Supérieure vom11. Dezember 2017 ergibt sich denn

- 11 - auch vielmehr, dass die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens am

19. August 2016 eintrat, als die Beklagte dem Gericht den Scheidungsantrag ein- reichte (vgl. act. 5/88/8 S. 11). 2.3.3.8. Im Ergebnis ist es also mit der Vorinstanz vernünftigerweise nicht auszu- schliessen, dass ein Anerkennungsgericht einen Fall von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und damit einen unverträglichen Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffas- sung verneinen wird. Es kann damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG eine günstige Anerkennbarkeitsprognose im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG gemacht werden. Die Frage, ob die klägerischen Vorbringen zu Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG in seinem Wiedererwägungsgesuch verspätet waren, kann bei diesem Ergebnis unbeantwortet bleiben. 2.3.4. 2.3.4.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid weiter, soweit der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im kanadischen Verfahren behaupte, biete dies keine hinreichende Grundlage dafür, einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG für gegeben zu erachten und aus diesem Grund die Anerkennung ei- nes im kanadischen Verfahren ergehenden Entscheides auszuschliessen (vgl. act. 4 E. 2.6.6). 2.3.4.2. Der Kläger ist anderer Ansicht: Er habe nachgewiesen, dass er im kana- dischen Verfahren an Verhandlungen nicht habe teilnehmen können und zu Äus- serungen der Gegenpartei nicht habe Stellung nehmen können, weil er E-Mails des Gerichts nicht erhalten habe, durch E-Mails zu kurzfristig benachrichtigt und zu kurzfristig zu Verhandlungen vorgeladen worden sei. Dies sei ein massiver Verstoss gegen den Ordre public und damit gegen das fundamentale Verfahrens- prinzip des Anspruchs auf rechtliches Gehör im ausländischen Verfahren. Dies führe zur Nichtanerkennbarkeit eines ausländischen Urteils (vgl. act. 2 Rz 52-54). Konkret erwähnt der Kläger zwei im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Bei- spiele, über welche die Vorinstanz einfach hinweggegangen sei: Einerseits geht es um eine E-Mail Nachricht vom 3. April 2019 vom kanadischen Richter, mit wel-

- 12 - cher der Kläger zu einer Anhörung am 9. April 2019 vorgeladen worden sei, an welcher er so kurzfristig nicht habe teilnehmen können und nach welcher ohne Gewährung seines rechtlichen Gehörs ein Urteil ergangen sei. Bei diesem Zwi- schenentscheid ging es um die Anordnung des Gerichts u.a. betreffend die Über- setzung gewisser Dokumente und die Ansetzung einer Befragung des Klägers via Skype (vgl. act. 5/119/7). Beim anderen in der Beschwerde konkret vorgebrachten Beispiel geht es um eine E-Mail Nachricht des kanadischen Richters vom 1. Mai 2019, in welcher der Kläger zu einer Anhörung auf den 3. Mai 2019 vorgeladen worden sei, von welcher Nachricht der Kläger erst am 6. Mai 2019 erfahren habe, wie auch davon, dass wiederum ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Ur- teil in seiner Abwesenheit ergangen sei. Sein Antrag auf Wiederholung der man- gelhaften Zustellung sei abgewiesen worden, auf seine Berufung hin habe das obere Gericht mit Entscheiden vom 28. Juni 2019 und 11. Dezember 2019 ange- ordnet, dass beide Parteien nach dem Haager Übereinkommen zustellen müss- ten. Beim Zwischenentscheid des erstinstanzlichen Richters vom 3. Mai 2019 ging es um die Anordnung des Gerichts betreffend Zustellung gewisser Dokumen- te an den Kläger per Mail (vgl. act. 5/119/16; act. 2 Rz 53). 2.3.4.3. Es sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nur derart schwere Verletzungen des Gehörsanspruchs zu beachten, die einen unverträgli- chen Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffassung darstellen. Die Zustel- lung solcher Dokumente mit normalen E-Mails und die kurzen Fristen - namentlich für eine Verhandlung auf einem anderen Kontinent - erscheinen zwar problema- tisch. Man kann nun aber nicht sagen, ein Anerkennungsgericht würde gestützt auf die beiden vorgebrachten Beispiele einen solchen schweren Gehörsanspruch praktisch sicher bejahen – insbesondere wenn man diese Geschehnisse in die gesamten bekannten Dimensionen des kanadischen Prozesses einbettet. Damit ist die vorinstanzliche günstige Anerkennbarkeitsprognose unter dem Gesichts- punkt von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nicht zu beanstanden. 2.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Sistierung des Scheidungsverfahrens (mit Ausnahme der Kinderbelange) zu Recht nicht aufgehoben. Der Hauptantrag bzw. Antrag 1 der Beschwerde ist damit abzuweisen.

- 13 - 3. 3.1. Zum Eventualantrag betreffend den Scheidungspunkt schrieb die Vorin- stanz, die aufgrund der günstigen Frist- und Anerkennbarkeitsprognose angeord- nete Sistierung betreffe das Scheidungsverfahren sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Nebenfolgen, weshalb es sich erübrige, auf das Begehren des Klägers, es sei ein Teilurteil über den Scheidungszeitpunkt zu fällen, näher einzugehen. Festzuhalten sei, dass infolge der Sistierung des hiesigen Gerichts ein Urteil über den Scheidungspunkt einzig durch Abschluss des kanadischen Verfahrens zu erzielen sei, dessen beschleunigter Fortgang der Kläger durch sei- ne Mitwirkung beeinflussen könne (vgl. act. 4 E. 2.8.). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dies hat der Kläger in diesem Punkt nicht getan. Er erwähnt in der Beschwerde lediglich, dass ihm sein von der EMRK geschütztes Recht auf Familienleben, wozu auch die Möglichkeit gehöre, endlich wieder zu heiraten, durch die Verweigerung der An- handnahme des Verfahrens wenigstens in Bezug auf den Scheidungspunkt ver- wehrt werde (vgl. act. 2 Rz 10). Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderun- gen nicht; auf den Eventualantrag zum Scheidungspunkt ist nicht weiter einzuge- hen. 3.2. Der Kläger bringt schliesslich vor, dass nach Art. 63 Abs. 1bis IPRG die Schweizer Gerichte ausschliesslich zuständig seien für den Ausgleich der Gutha- ben in der beruflichen Vorsorge der Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz. Ein ausländisches Urteil über die hiesigen Guthaben der schweizerischen Vorsorge- einrichtung wäre von vornherein nicht anerkennungsfähig (vgl. act. 2 Rz 14). Dar- aus lässt sich jedoch entgegen der klägerischen Ansicht kein Anspruch dafür ab- leiten, dass das Verfahren für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs in der Schweiz wiederaufzunehmen ist: Aufgrund der Akzessorietät der Vorsorgezu- ständigkeit wird bei parallelen Scheidungsverfahren im In- und Ausland auch der Vorsorgeausgleich von der Sistierung gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG erfasst. Ehegat- ten, die sich im Ausland scheiden lassen, müssen gestützt auf Art. 64 Abs. 1bis

- 14 - IPRG auf Ergänzung der ausländischen Entscheidung klagen, um den Ausgleich ihrer Vorsorgeansprüche gegenüber einer schweizerischen Einrichtung zu errei- chen. Sie können sich nicht während des ausländischen Scheidungsverfahrens auf Art. 63 Abs. 1bis IPRG berufen, um in der Schweiz eine auf den Vorsorge- ausgleich beschränkte Klage zu erheben (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 63 N 45 f.). 3.3. Im Ergebnis ist auch der Eventualantrag bzw. Antrag 2 der Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht zufolge seines Unter- liegens und der Beklagten nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Auf- wände entstanden, die zu entschädigen wären. 4.2. Wenn eine Partei in erster Instanz einen Zustellbevollmächtigten im Sinne von Art. 140 ZPO bezeichnet, gilt das ohne Weiteres auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die Partei der diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Entscheide daher durch Publikation mitgeteilt worden sind: Auch das Obergericht kann (und muss) seine Entscheide der Partei durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnen (vgl. OGer ZH LB140076 vom 31. Oktober 2014 E. 2.2.). Die Beklagte unterliess es, trotz Aufforderung eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. act. 5/36 f. und act. 5/54 sowie act. 5/110 und act. 5/121), weshalb ihr die Vorin- stanz den angefochtenen Entscheid mittels amtlicher Publikation mitteilte und das Gleiche nun mit dem obergerichtlichen Entscheid zu erfolgen hat. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 15 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Kindesverfahrensver- treter und das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Beschwerdegegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: