opencaselaw.ch

PC200043

Honorar

Zürich OG · 2021-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Im Scheidungsverfahren FE190035 des Bezirksgerichts Meilen (nachfol- gend Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten bestellt. Nach Ab- schluss des Verfahrens verlangte sie von der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 9'560.75 plus Auslagen und MwSt., die Vorinstanz sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 jedoch lediglich Fr. 7'500.– plus Auslagen und MwSt. zu (vgl. act. 3/2 und act. 4). Die Beschwerdeführerin verlangt nun rechtzeitig mittels Beschwerde beim Obergericht die Zusprechung des bei der Vorinstanz beantrag- ten Honorars (vgl. act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden im Verfahren PC200042 beigezogen, in welchem sich Rechtsanwältin lic. iur. D._____ gegen die Kürzung ihres Honorars als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers im Verfahren FE190035 wehrt. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 1.2 Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Beklagten zugespro- chen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Durch die Festsetzung der staatli- chen Entschädigung ist das Rechtsschutzinteresse der unentgeltlichen Rechts- beiständin selbst tangiert, weshalb diese legitimiert ist, den diesbezüglichen Ent- scheid anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 sowie ZR 111 [2012] Nr. 53). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).

E. 2.1 Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden

- 3 - kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Honorarpauschalen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV). In Scheidungsverfahren wird die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeit- aufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. §5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der

- 4 - Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertre- tung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Zeitaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Be- messungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Zur Gebühr hinzu kommen die notwendigen Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV und § 22 AnwGebV).

E. 2.2 In ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2020 verwies die Vorinstanz auf die relevanten Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, sie erklärte, dass die Grundgebühr gestützt auf die Verantwortung, den notwendigen Zeitaufwand so- wie die Schwierigkeit des Falles festgesetzt werde, und sie legte den für Schei- dungsverfahren üblichen Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– dar. Die Grund- gebühr von Fr. 7'500.–, welche die Vorinstanz in der Folge festsetzte, liegt im mitt- leren Bereich dieses Rahmens (mittlerer Bereich: Fr. 6'000.– bis Fr. 10'000.–). Zur Begründung, warum die Vorinstanz die Verantwortung, den Zeitaufwand und die Schwierigkeit im mittleren Bereich ansiedelte, führte sie Folgendes aus: Vor- liegend hätten sich keine besonderen Schwierigkeiten geboten, es seien keine komplexen Fragen zu klären gewesen, die Akten seien zudem absolut überschau- bar gewesen und es sei insgesamt einer Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen von rund 7.25 Stunden beizuwohnen gewe- sen. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Verhandlung im Wesentlichen Unterla- gen beibringen und die besagte Verhandlung vorbereiten müssen, wobei die dafür geltend gemachten 22 Stunden insgesamt als zu hoch bzw. nicht notwendig er- schienen. Mit Verfügung vom 27. August 2019 sei sodann eine Mediation ange- ordnet worden mit dem Ziel, die Kommunikation der Parteien dahingehend zu ver- bessern, dass sie mindestens in der Lage sein würden, das vorsorglich vereinbar-

- 5 - te Besuchsrecht umzusetzen sowie sich grundsätzlich in Bezug auf sämtliche ge- meinsam zu entscheidende Kinderbelange austauschen und finden zu können. Dieses Ziel sei in der Mediation erreicht worden. Während der Dauer der Mediati- on von rund sechs Monaten sei das Verfahren sistiert gewesen. Nach Wiederauf- nahme des Verfahrens hätten sich die Parteien aussergerichtlich auf eine umfas- sende Scheidungsvereinbarung geeinigt (vgl. act. 4).

E. 2.3 Es stellt sich nun nach der dargelegten Rechtslage die Frage, ob die Vor- instanz mit der Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 7'500.– auf die Verantwor- tung, die Schwierigkeit und den notwendigen Zeitaufwand des konkreten Falls in keiner Weise Rücksicht genommen hat bzw. ob der Betrag ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten steht. Nur dann hätte die Vorinstanz ihr grosses Ermessen verletzt, in das die Rechtsmittelinstanz nur zurückhaltend eingreift. Die Frage ist zu verneinen: Der von der Vorinstanz in der Verfügung skizzierte Ablauf des Scheidungsverfahrens lässt die Verortung der Gebühr bei Fr. 7'500.–, also im mittleren Bereich des Ta- rifrahmens, nicht als klar falsch erscheinen, wobei die Anordnung der Mediation zeigt, dass es auch kein einfacher Standard-Fall war. Dass die Einstufung im mitt- leren Bereich und auch der Verzicht auf Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 An- wGebV nicht klar falsch war, zeigt sich auch, wenn man den Ablauf des vorin- stanzlichen Verfahrens detaillierter darlegt: Der Kläger liess durch Rechtsanwältin lic. iur. D._____ am 4. März 2019 eine un- begründete Scheidungsklage einreichen und beantragte u.a. die Zuteilung der Obhut für die damals fünf- und siebenjährigen Kinder an die Mutter, ein Besuchs- recht an jedem zweiten Wochenende und jeden Mittwochabend mit Übernach- tung, seine Verpflichtung zur Bezahlung angemessener Kinderunterhaltsbeiträge sowie keine bzw. eventualiter eine Verpflichtung zu angemessenen nacheheli- chen Unterhaltsbeiträgen. Er stellte sodann einen Antrag auf Prozesskostenbe- vorschussung durch die Beklagte, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und wies darauf hin, dass ihm seine Stelle gekündigt worden sei. Mit Startverfügung vom 11. März 2019 verlangte die Vorinstanz insbesondere die üblichen Unterlagen, welche in der Folge von den Parteien eingereicht wurden.

- 6 - Am 22. März 2019 nahm die Beklagte durch die Beschwerdeführerin kurz Stellung zum Antrag auf Prozesskostenbevorschussung und stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; am 30. April 2019 gab sie sodann ihre Anträge bekannt, woraus sich folgende Abweichungen ergaben: keine Betreuung durch den Vater von Mittwoch auf Donnerstag sowie teilweise abweichende Ferien- und Feiertagsbetreuung, Fr. 970.– Barunterhalt pro Kind plus angemessener Betreu- ungsunterhalt und angemessener nachehelicher Unterhalt. Am 31. Mai 2019 stellte der Kläger ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Abänderung der bereits abgeänderten Eheschutzregelung, welches Ge- such er kurz begründete. Er beantragte eine Betreuung jedes zweite Wochenen- de plus in der einen Woche am Montag mit Übernachtung und in der anderen Wo- che am Mittwoch mit Übernachtung, Kinderunterhaltsbeiträge von maximal 814.– pro Kind, hingegen keine Ehegattenunterhaltsbeiträge. Am 13. Juni 2019 wurden die Parteien zu einer Einigungs- und VSM-Verhandlung auf den 7. August 2019 vorgeladen. Die Verhandlung dauerte 7.25 Stunden und endete mit einer VSM- Vereinbarung. Neben einer Ferien- und Feiertagsregelung wurde die Betreuung durch den Vater an jedem zweiten Wochenende, an jedem Mittwochabend mit Übernachtung und jede zweite Woche an einem weiteren Abend mit Übernach- tung vereinbart. Unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens des Klä- gers wurden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 948.–, hingegen kein Ehegattenunterhalt festgesetzt. Ausserdem beinhaltete die Vereinbarung eine Re- gelung zu den Arbeitsbemühungen des Klägers und zu den ausstehenden Unter- haltsbeiträgen sowie den gemeinsamen Antrag der Parteien auf Anordnung einer Mediation mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen den Parteien, insbesondere betreffend die Kinder und deren Belange, zu verbessern. Mit Verfügung vom

27. August 2019 wurde die Mediation angeordnet und das Verfahren bis Ende Dezember 2019 sistiert. Nachdem sich die Parteien schriftlich zur Stellungnahme der Mediatorin vom 28. Februar 2020 geäussert hatten, ordnete das Gericht mit Verfügung vom 22. April 2020 die Fortsetzung des Verfahrens an, da es das Ziel der Mediation als erreicht erachtete.

- 7 - Die Parteien wurden am 26. Mai 2020 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung auf den 21. September 2020 vorgeladen. Am 27. August 2020 teilte Rechtsanwäl- tin lic. iur. D._____ dem Gericht mit, dass sich die Parteien unter Mitwirkung der Rechtsvertreterinnen auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung hätten eini- gen können: Die Regelung der Kinderbelange entspreche im Wesentlichen der VSM-Vereinbarung. Der Kläger habe eine Stelle bei E._____ gefunden, ausser- dem würden ihm aus Nebentätigkeit hypothetisch Fr. 400.– angerechnet. So er- gebe sich ein Barunterhalt pro Kind von Fr. 725.–, hingegen kein nachehelicher Unterhalt. Sodann sei eine Mehrverdienst- und eine Konkubinatsklausel sowie der Vorsorgeausgleich vereinbart worden. Die Parteien hätten sich schliesslich geei- nigt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer …-schule bestehenden Schul- den in Griechenland je hälftig zu übernehmen, im Übrigen seien sie güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt. In der Folge wurde die Ladung zur Ver- handlung abgenommen und die Vereinbarung vom Gericht genehmigt.

E. 2.4 Gemäss der Beschwerdeführerin setze die Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts für ein pauschalisierendes Vorgehen voraus, dass der Mindest- ansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausge- wiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Sei dies wie hier nicht der Fall (in casu seien es Fr. 173.65) sei konkret zu prüfen, inwieweit der geltend gemachte Aufwand effektiv notwendig gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Stattdessen habe sie mit einem völlig pauschalen und am konkreten Fall vorbei- gehenden Argument ein Scheinargument geschaffen, das einer Überprüfung nicht stand halte. Wie sich aus der Honorarnote im Einzelnen ergebe seien in den rund 22 Stunden bis zur Verhandlung die eingegangene Scheidungsklage mit der Kli- entschaft besprochen, die Unterlagen gesammelt und gesichtet, ein UP-Gesuch gestellt und begründet, die Unterlagen der Gegenseite gesichtet und mit der Kli- entschaft besprochen, die Eingabe der Gegenseite zu den vorsorglichen Mass- nahmen entgegen genommen und mit der Klientschaft besprochen, ein Plädoyer zu den vorsorglichen Massnahmen erstellt und die Einigungsverhandlung vorbe- reitet und ein Vorschlag zur Einigung ausgearbeitet worden. Klienten, die mit ei- ner streitigen Scheidungssituation konfrontiert seien, seien keine Roboter. Es ge- be Nachfragen, Klärungsbedarf und Verständnisfragen, die beantwortet werden

- 8 - müssten. Sodann koste das Sichten der von der Klientschaft erhaltenen Belege enorm viel Zeit (vgl. act. 2 S. 4 f.). Eine Korrekturrechnung mit den Fr. 180.– bzw. eine genaue Prüfung der einge- reichten Honorarnote bei einem Ansatz der geltend gemachten Stunden von we- niger als Fr. 180.– ist nach der dargelegten Rechtslage bei der Festsetzung des Honorars im Zivilrecht nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht auf die diversen bis zur Verhandlung anfallenden Arbeiten hin und auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterlagenbeschaffung. Entschei- dend ist nun aber nicht die Honorarnote bzw. die einzelnen Positionen der Hono- rarnote, sondern ob die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des Honorars nach der Anwaltsgebührenverordnung zukommende grosse Ermessen verletzte. Und dies lässt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht schlies- sen: Aus ihren Einwänden ergibt sich nicht, warum die Grundgebühr in Anwen- dung der AnwGebV, also unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwie- rigkeit und des Zeitaufwands im konkreten Fall zwingend auf einen höheren Be- trag als Fr. 7'500.– hätte festgesetzt werden müssen, die Festlegung einer Ge- bühr von Fr. 7'500.– also qualifiziert falsch war, so dass die Rechtsmittelinstanz einzugreifen und ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz zu setzen hätte. Sie legt auch nicht dar, warum zwingend ein Zuschlag nach § 11 Abs. 2 der AnwGebV notwendig gewesen wäre.

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz hätte ihr mindestens die Gelegenheit geben müssen, die Aufwände im Hinblick auf eine anzukündigen- de Kürzung noch konkret zu begründen (vgl. act. 2 S. 6 f.). Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicher- weise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozess- mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Auf- wandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Eine substanzi-

- 9 - ierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessver- treter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschal- betrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stunden liegen nach einem Minimalansatz von Fr. 180.– nicht über dem, was für eine Scheidung wie die Vor- liegende als üblich zu betrachten ist (vgl. den mittleren Bereich der Scheidungs- gebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung von Fr. 6'000.– bis Fr. 10'000.–). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gele- genheit hätte geben müssen darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich war. Der Ansatz der geltend gemachten Stunden liegt bei der Gebühr von Fr. 7'500.– bei Fr. 173.65. Dies liegt nicht bei Weitem unter dem Minimalansatz von Fr. 180.–, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet hat, zumal das zugesprochene Honorar auch nach der Kürzung in der Mitte des mittleren Bereichs der Scheidungsgebühr gemäss Anwaltsgebührenver- ordnung lag, mithin in einer Höhe, auf welche die erstinstanzlichen Zürcher Ge- richte als zuständige Behörden in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Entschädigung praxisgemäss und in Wahrnehmung ihres Ermessens festsetzen. Wird im Zivilrecht die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin fest- gesetzt, hat der Minimalansatz von Fr. 180.– nach dem Gesagten zwar bei der ei- gentlichen Festsetzung der Entschädigung keine Bedeutung mehr, bei der Frage, ob vor einer Kürzung eine Stellungnahme der Rechtsanwältin eingeholt werden muss, hingegen schon.

E. 2.6 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 10'700.35 (vgl. act. 2 S. 2). Stellt man diesen Betrag der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung von Fr. 8'480.95 gegenüber, so ergibt

- 10 - sich ein Streitwert von Fr. 2'219.40. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG resultiert eine Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 300.–. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht ge- schuldet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'219.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 28. Januar 2021 in Sachen A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Dezember 2020; Proz. FE190035 i.S. B._____ / C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unent- geltliche Rechtsvertreterin von C._____

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Scheidungsverfahren FE190035 des Bezirksgerichts Meilen (nachfol- gend Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten bestellt. Nach Ab- schluss des Verfahrens verlangte sie von der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 9'560.75 plus Auslagen und MwSt., die Vorinstanz sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 jedoch lediglich Fr. 7'500.– plus Auslagen und MwSt. zu (vgl. act. 3/2 und act. 4). Die Beschwerdeführerin verlangt nun rechtzeitig mittels Beschwerde beim Obergericht die Zusprechung des bei der Vorinstanz beantrag- ten Honorars (vgl. act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden im Verfahren PC200042 beigezogen, in welchem sich Rechtsanwältin lic. iur. D._____ gegen die Kürzung ihres Honorars als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers im Verfahren FE190035 wehrt. Die Sache erweist sich als spruchreif. 1.2. Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Beklagten zugespro- chen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Durch die Festsetzung der staatli- chen Entschädigung ist das Rechtsschutzinteresse der unentgeltlichen Rechts- beiständin selbst tangiert, weshalb diese legitimiert ist, den diesbezüglichen Ent- scheid anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 sowie ZR 111 [2012] Nr. 53). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden

- 3 - kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Honorarpauschalen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV). In Scheidungsverfahren wird die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeit- aufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. §5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der

- 4 - Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertre- tung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Zeitaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Be- messungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Zur Gebühr hinzu kommen die notwendigen Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV und § 22 AnwGebV). 2.2. In ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2020 verwies die Vorinstanz auf die relevanten Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, sie erklärte, dass die Grundgebühr gestützt auf die Verantwortung, den notwendigen Zeitaufwand so- wie die Schwierigkeit des Falles festgesetzt werde, und sie legte den für Schei- dungsverfahren üblichen Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– dar. Die Grund- gebühr von Fr. 7'500.–, welche die Vorinstanz in der Folge festsetzte, liegt im mitt- leren Bereich dieses Rahmens (mittlerer Bereich: Fr. 6'000.– bis Fr. 10'000.–). Zur Begründung, warum die Vorinstanz die Verantwortung, den Zeitaufwand und die Schwierigkeit im mittleren Bereich ansiedelte, führte sie Folgendes aus: Vor- liegend hätten sich keine besonderen Schwierigkeiten geboten, es seien keine komplexen Fragen zu klären gewesen, die Akten seien zudem absolut überschau- bar gewesen und es sei insgesamt einer Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen von rund 7.25 Stunden beizuwohnen gewe- sen. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Verhandlung im Wesentlichen Unterla- gen beibringen und die besagte Verhandlung vorbereiten müssen, wobei die dafür geltend gemachten 22 Stunden insgesamt als zu hoch bzw. nicht notwendig er- schienen. Mit Verfügung vom 27. August 2019 sei sodann eine Mediation ange- ordnet worden mit dem Ziel, die Kommunikation der Parteien dahingehend zu ver- bessern, dass sie mindestens in der Lage sein würden, das vorsorglich vereinbar-

- 5 - te Besuchsrecht umzusetzen sowie sich grundsätzlich in Bezug auf sämtliche ge- meinsam zu entscheidende Kinderbelange austauschen und finden zu können. Dieses Ziel sei in der Mediation erreicht worden. Während der Dauer der Mediati- on von rund sechs Monaten sei das Verfahren sistiert gewesen. Nach Wiederauf- nahme des Verfahrens hätten sich die Parteien aussergerichtlich auf eine umfas- sende Scheidungsvereinbarung geeinigt (vgl. act. 4). 2.3. Es stellt sich nun nach der dargelegten Rechtslage die Frage, ob die Vor- instanz mit der Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 7'500.– auf die Verantwor- tung, die Schwierigkeit und den notwendigen Zeitaufwand des konkreten Falls in keiner Weise Rücksicht genommen hat bzw. ob der Betrag ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten steht. Nur dann hätte die Vorinstanz ihr grosses Ermessen verletzt, in das die Rechtsmittelinstanz nur zurückhaltend eingreift. Die Frage ist zu verneinen: Der von der Vorinstanz in der Verfügung skizzierte Ablauf des Scheidungsverfahrens lässt die Verortung der Gebühr bei Fr. 7'500.–, also im mittleren Bereich des Ta- rifrahmens, nicht als klar falsch erscheinen, wobei die Anordnung der Mediation zeigt, dass es auch kein einfacher Standard-Fall war. Dass die Einstufung im mitt- leren Bereich und auch der Verzicht auf Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 An- wGebV nicht klar falsch war, zeigt sich auch, wenn man den Ablauf des vorin- stanzlichen Verfahrens detaillierter darlegt: Der Kläger liess durch Rechtsanwältin lic. iur. D._____ am 4. März 2019 eine un- begründete Scheidungsklage einreichen und beantragte u.a. die Zuteilung der Obhut für die damals fünf- und siebenjährigen Kinder an die Mutter, ein Besuchs- recht an jedem zweiten Wochenende und jeden Mittwochabend mit Übernach- tung, seine Verpflichtung zur Bezahlung angemessener Kinderunterhaltsbeiträge sowie keine bzw. eventualiter eine Verpflichtung zu angemessenen nacheheli- chen Unterhaltsbeiträgen. Er stellte sodann einen Antrag auf Prozesskostenbe- vorschussung durch die Beklagte, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und wies darauf hin, dass ihm seine Stelle gekündigt worden sei. Mit Startverfügung vom 11. März 2019 verlangte die Vorinstanz insbesondere die üblichen Unterlagen, welche in der Folge von den Parteien eingereicht wurden.

- 6 - Am 22. März 2019 nahm die Beklagte durch die Beschwerdeführerin kurz Stellung zum Antrag auf Prozesskostenbevorschussung und stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; am 30. April 2019 gab sie sodann ihre Anträge bekannt, woraus sich folgende Abweichungen ergaben: keine Betreuung durch den Vater von Mittwoch auf Donnerstag sowie teilweise abweichende Ferien- und Feiertagsbetreuung, Fr. 970.– Barunterhalt pro Kind plus angemessener Betreu- ungsunterhalt und angemessener nachehelicher Unterhalt. Am 31. Mai 2019 stellte der Kläger ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Abänderung der bereits abgeänderten Eheschutzregelung, welches Ge- such er kurz begründete. Er beantragte eine Betreuung jedes zweite Wochenen- de plus in der einen Woche am Montag mit Übernachtung und in der anderen Wo- che am Mittwoch mit Übernachtung, Kinderunterhaltsbeiträge von maximal 814.– pro Kind, hingegen keine Ehegattenunterhaltsbeiträge. Am 13. Juni 2019 wurden die Parteien zu einer Einigungs- und VSM-Verhandlung auf den 7. August 2019 vorgeladen. Die Verhandlung dauerte 7.25 Stunden und endete mit einer VSM- Vereinbarung. Neben einer Ferien- und Feiertagsregelung wurde die Betreuung durch den Vater an jedem zweiten Wochenende, an jedem Mittwochabend mit Übernachtung und jede zweite Woche an einem weiteren Abend mit Übernach- tung vereinbart. Unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens des Klä- gers wurden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 948.–, hingegen kein Ehegattenunterhalt festgesetzt. Ausserdem beinhaltete die Vereinbarung eine Re- gelung zu den Arbeitsbemühungen des Klägers und zu den ausstehenden Unter- haltsbeiträgen sowie den gemeinsamen Antrag der Parteien auf Anordnung einer Mediation mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen den Parteien, insbesondere betreffend die Kinder und deren Belange, zu verbessern. Mit Verfügung vom

27. August 2019 wurde die Mediation angeordnet und das Verfahren bis Ende Dezember 2019 sistiert. Nachdem sich die Parteien schriftlich zur Stellungnahme der Mediatorin vom 28. Februar 2020 geäussert hatten, ordnete das Gericht mit Verfügung vom 22. April 2020 die Fortsetzung des Verfahrens an, da es das Ziel der Mediation als erreicht erachtete.

- 7 - Die Parteien wurden am 26. Mai 2020 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung auf den 21. September 2020 vorgeladen. Am 27. August 2020 teilte Rechtsanwäl- tin lic. iur. D._____ dem Gericht mit, dass sich die Parteien unter Mitwirkung der Rechtsvertreterinnen auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung hätten eini- gen können: Die Regelung der Kinderbelange entspreche im Wesentlichen der VSM-Vereinbarung. Der Kläger habe eine Stelle bei E._____ gefunden, ausser- dem würden ihm aus Nebentätigkeit hypothetisch Fr. 400.– angerechnet. So er- gebe sich ein Barunterhalt pro Kind von Fr. 725.–, hingegen kein nachehelicher Unterhalt. Sodann sei eine Mehrverdienst- und eine Konkubinatsklausel sowie der Vorsorgeausgleich vereinbart worden. Die Parteien hätten sich schliesslich geei- nigt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer …-schule bestehenden Schul- den in Griechenland je hälftig zu übernehmen, im Übrigen seien sie güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt. In der Folge wurde die Ladung zur Ver- handlung abgenommen und die Vereinbarung vom Gericht genehmigt. 2.4. Gemäss der Beschwerdeführerin setze die Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts für ein pauschalisierendes Vorgehen voraus, dass der Mindest- ansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausge- wiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Sei dies wie hier nicht der Fall (in casu seien es Fr. 173.65) sei konkret zu prüfen, inwieweit der geltend gemachte Aufwand effektiv notwendig gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Stattdessen habe sie mit einem völlig pauschalen und am konkreten Fall vorbei- gehenden Argument ein Scheinargument geschaffen, das einer Überprüfung nicht stand halte. Wie sich aus der Honorarnote im Einzelnen ergebe seien in den rund 22 Stunden bis zur Verhandlung die eingegangene Scheidungsklage mit der Kli- entschaft besprochen, die Unterlagen gesammelt und gesichtet, ein UP-Gesuch gestellt und begründet, die Unterlagen der Gegenseite gesichtet und mit der Kli- entschaft besprochen, die Eingabe der Gegenseite zu den vorsorglichen Mass- nahmen entgegen genommen und mit der Klientschaft besprochen, ein Plädoyer zu den vorsorglichen Massnahmen erstellt und die Einigungsverhandlung vorbe- reitet und ein Vorschlag zur Einigung ausgearbeitet worden. Klienten, die mit ei- ner streitigen Scheidungssituation konfrontiert seien, seien keine Roboter. Es ge- be Nachfragen, Klärungsbedarf und Verständnisfragen, die beantwortet werden

- 8 - müssten. Sodann koste das Sichten der von der Klientschaft erhaltenen Belege enorm viel Zeit (vgl. act. 2 S. 4 f.). Eine Korrekturrechnung mit den Fr. 180.– bzw. eine genaue Prüfung der einge- reichten Honorarnote bei einem Ansatz der geltend gemachten Stunden von we- niger als Fr. 180.– ist nach der dargelegten Rechtslage bei der Festsetzung des Honorars im Zivilrecht nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht auf die diversen bis zur Verhandlung anfallenden Arbeiten hin und auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterlagenbeschaffung. Entschei- dend ist nun aber nicht die Honorarnote bzw. die einzelnen Positionen der Hono- rarnote, sondern ob die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des Honorars nach der Anwaltsgebührenverordnung zukommende grosse Ermessen verletzte. Und dies lässt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht schlies- sen: Aus ihren Einwänden ergibt sich nicht, warum die Grundgebühr in Anwen- dung der AnwGebV, also unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwie- rigkeit und des Zeitaufwands im konkreten Fall zwingend auf einen höheren Be- trag als Fr. 7'500.– hätte festgesetzt werden müssen, die Festlegung einer Ge- bühr von Fr. 7'500.– also qualifiziert falsch war, so dass die Rechtsmittelinstanz einzugreifen und ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz zu setzen hätte. Sie legt auch nicht dar, warum zwingend ein Zuschlag nach § 11 Abs. 2 der AnwGebV notwendig gewesen wäre. 2.5. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz hätte ihr mindestens die Gelegenheit geben müssen, die Aufwände im Hinblick auf eine anzukündigen- de Kürzung noch konkret zu begründen (vgl. act. 2 S. 6 f.). Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicher- weise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozess- mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Auf- wandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Eine substanzi-

- 9 - ierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessver- treter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschal- betrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stunden liegen nach einem Minimalansatz von Fr. 180.– nicht über dem, was für eine Scheidung wie die Vor- liegende als üblich zu betrachten ist (vgl. den mittleren Bereich der Scheidungs- gebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung von Fr. 6'000.– bis Fr. 10'000.–). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gele- genheit hätte geben müssen darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich war. Der Ansatz der geltend gemachten Stunden liegt bei der Gebühr von Fr. 7'500.– bei Fr. 173.65. Dies liegt nicht bei Weitem unter dem Minimalansatz von Fr. 180.–, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet hat, zumal das zugesprochene Honorar auch nach der Kürzung in der Mitte des mittleren Bereichs der Scheidungsgebühr gemäss Anwaltsgebührenver- ordnung lag, mithin in einer Höhe, auf welche die erstinstanzlichen Zürcher Ge- richte als zuständige Behörden in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Entschädigung praxisgemäss und in Wahrnehmung ihres Ermessens festsetzen. Wird im Zivilrecht die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin fest- gesetzt, hat der Minimalansatz von Fr. 180.– nach dem Gesagten zwar bei der ei- gentlichen Festsetzung der Entschädigung keine Bedeutung mehr, bei der Frage, ob vor einer Kürzung eine Stellungnahme der Rechtsanwältin eingeholt werden muss, hingegen schon. 2.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 10'700.35 (vgl. act. 2 S. 2). Stellt man diesen Betrag der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung von Fr. 8'480.95 gegenüber, so ergibt

- 10 - sich ein Streitwert von Fr. 2'219.40. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG resultiert eine Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 300.–. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht ge- schuldet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'219.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: