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PC200042

Honorar betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin

Zürich OG · 2021-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Im Scheidungsverfahren FE190035 des Bezirksgerichts G._____ (nachfol- gend Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers bestellt. Nach Ab- schluss des Verfahrens verlangte sie von der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 9'394.– plus Auslagen und MwSt., die Vorinstanz sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 jedoch lediglich Fr. 8'000.– plus Auslagen und MwSt. zu (vgl. act. 3 und act. 5/2). Die Beschwerdeführerin verlangt nun rechtzeitig mittels Beschwerde beim Obergericht die Zusprechung des bei der Vorinstanz beantrag- ten Honorars (vgl. act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 10) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 1.2 Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des Klägers zugesprochen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Durch die Festsetzung der staatlichen Ent- schädigung ist das Rechtsschutzinteresse der unentgeltlichen Rechtsbeiständin selbst tangiert, weshalb diese legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid anzu- fechten (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 sowie ZR 111 [2012] Nr. 53). Mit der Beschwer- de können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).

E. 1.25 Stunden. Mit Verfügung vom 27. August 2019 sei sodann eine Mediation an- geordnet worden mit dem Ziel, die Kommunikation der Parteien dahingehend zu verbessern, dass sie mindestens in der Lage sein würden, das vorsorglich verein-

- 5 - barte Besuchsrecht umzusetzen sowie sich grundsätzlich in Bezug auf sämtliche gemeinsam zu entscheidende Kinderbelange austauschen und finden zu können. Dieses Ziel sei in der Mediation erreicht worden. Während der Dauer der Mediati- on von rund sechs Monaten sei das Verfahren sistiert gewesen. Nach Wiederauf- nahme des Verfahrens hätten sich die Parteien aussergerichtlich auf eine umfas- sende Scheidungsvereinbarung geeinigt (vgl. act. 3).

E. 2.1 Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt

- 3 - geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Honorarpauschalen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV). In Scheidungsverfahren wird die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeit- aufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. §5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen

- 4 - (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertre- tung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Zeitaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Be- messungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Zur Gebühr hinzu kommen die notwendigen Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV und § 22 AnwGebV).

E. 2.2 In ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2020 verwies die Vorinstanz auf die relevanten Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, sie erklärte, dass die Grundgebühr gestützt auf die Verantwortung, den notwendigen Zeitaufwand so- wie die Schwierigkeit des Falles festgesetzt werde, und sie legte den für Schei- dungsverfahren üblichen Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– dar. Die Grund- gebühr von Fr. 8'000.–, welche die Vorinstanz in der Folge festsetzte, liegt im mitt- leren Bereich dieses Rahmens (mittlerer Bereich: Fr. 6'000.– bis Fr. 10'000.–). Zur Begründung, warum die Vorinstanz die Verantwortung, den Zeitaufwand und die Schwierigkeit im mittleren Bereich ansiedelte, führte sie Folgendes aus: Vor- liegend hätten sich keine besonderen Schwierigkeiten geboten, es seien keine komplexen Fragen zu klären gewesen, die Akten seien zudem absolut überschau- bar gewesen und es sei insgesamt einer Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen von rund 7.25 Stunden beizuwohnen gewe- sen. Bis zur Verhandlung habe die Beschwerdeführerin nebst der Kurzbegrün- dung der Klageschrift und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen im We- sentlichen Unterlagen beigebracht und die besagte Verhandlung vorbereitet, wo- bei die dafür geltend gemachten 19 Stunden als insgesamt zu hoch bzw. nicht notwendig erschienen. Das Gleiche gelte für die geltend gemachten 9.5 Stunden für die Verhandlung – auch unter Miteinberechnung der Hin- und Rückfahrt von

E. 2.3 Es stellt sich nun nach der dargelegten Rechtslage die Frage, ob die Vor- instanz mit der Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– auf die Verantwor- tung, die Schwierigkeit und den notwendigen Zeitaufwand des konkreten Falls in keiner Weise Rücksicht genommen hat bzw. ob der Betrag ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten steht. Nur dann hätte die Vorinstanz ihr grosses Ermessen verletzt, in das die Rechtsmittelinstanz nur zurückhaltend eingreift. Die Frage ist zu verneinen: Der von der Vorinstanz in der Verfügung skizzierte Ablauf des Scheidungsverfahrens lässt die Verortung der Gebühr bei Fr. 8'000.–, also im mittleren Bereich des Tarif- rahmens, nicht als klar falsch erscheinen, wobei die Anordnung der Mediation zeigt, dass es auch kein einfacher Standard-Fall war. Dass die Einstufung im mitt- leren Bereich und auch der Verzicht auf Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 An- wGebV nicht klar falsch war, zeigt sich auch, wenn man den Ablauf des vorin- stanzlichen Verfahrens detaillierter darlegt: Der Kläger liess durch die Beschwerdeführerin am 4. März 2019 eine unbegrün- dete Scheidungsklage einreichen und beantragte u.a. die Zuteilung der Obhut für die damals fünf- und siebenjährigen Kinder an die Mutter, ein Besuchsrecht an je- dem zweiten Wochenende und jeden Mittwochabend mit Übernachtung, seine Verpflichtung zur Bezahlung angemessener Kinderunterhaltsbeiträge sowie keine bzw. eventualiter eine Verpflichtung zu angemessenen nachehelichen Unterhalts- beiträgen. Er stellte sodann einen Antrag auf Prozesskostenbevorschussung durch die Beklagte, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und wies darauf hin, dass ihm seine Stelle gekündigt worden sei. Mit Startverfügung vom 11. März 2019 verlangte die Vorinstanz insbesondere die üblichen Unterla- gen, welche in der Folge von den Parteien eingereicht wurden. Am 22. März 2019

- 6 - nahm die Beklagte durch Rechtsanwältin Dr. iur. D._____ kurz Stellung zum An- trag auf Prozesskostenbevorschussung und stellte ebenfalls ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege; am 30. April 2019 gab sie sodann ihre Anträge be- kannt, woraus sich folgende Abweichungen ergaben: keine Betreuung durch den Vater von Mittwoch auf Donnerstag sowie teilweise abweichende Ferien- und Fei- ertagsbetreuung, Fr. 970.– Barunterhalt pro Kind plus angemessener Betreu- ungsunterhalt und angemessener nachehelicher Unterhalt. Am 31. Mai 2019 stellte der Kläger ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Abänderung der bereits abgeänderten Eheschutzregelung, welches Ge- such er kurz begründete. Er beantragte eine Betreuung jedes zweite Wochenen- de plus in der einen Woche am Montag mit Übernachtung und in der anderen Wo- che am Mittwoch mit Übernachtung, Kinderunterhaltsbeiträge von maximal 814.– pro Kind, hingegen keine Ehegattenunterhaltsbeiträge. Am 13. Juni 2019 wurden die Parteien zu einer Einigungs- und VSM-Verhandlung auf den 7. August 2019 vorgeladen. Die Verhandlung dauerte 7.25 Stunden und endete mit einer VSM- Vereinbarung. Neben einer Ferien- und Feiertagsregelung wurde die Betreuung durch den Vater an jedem zweiten Wochenende, an jedem Mittwochabend mit Übernachtung und jede zweite Woche an einem weiteren Abend mit Übernach- tung vereinbart. Unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens des Klä- gers wurden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 948.–, hingegen kein Ehegattenunterhalt festgesetzt. Ausserdem beinhaltete die Vereinbarung eine Re- gelung zu den Arbeitsbemühungen des Klägers und zu den ausstehenden Unter- haltsbeiträgen sowie den gemeinsamen Antrag der Parteien auf Anordnung einer Mediation mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen den Parteien, insbesondere betreffend die Kinder und deren Belange, zu verbessern. Mit Verfügung vom

27. August 2019 wurde die Mediation angeordnet und das Verfahren bis Ende Dezember 2019 sistiert. Nachdem die Parteien sich schriftlich zur Stellungnahme der Mediatorin vom 28. Februar 2020 geäussert hatten, ordnete das Gericht mit Verfügung vom 22. April 2020 die Fortsetzung des Verfahrens an, da es das Ziel der Mediation als erreicht erachtete.

- 7 - Die Parteien wurden am 26. Mai 2020 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung auf den 21. September 2020 vorgeladen. Am 27. August 2020 teilte die Be- schwerdeführerin dem Gericht mit, dass sich die Parteien unter Mitwirkung der Rechtsvertreterinnen auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung hätten eini- gen können: Die Regelung der Kinderbelange entspreche im Wesentlichen der VSM-Vereinbarung. Der Kläger habe eine Stelle bei E._____ gefunden, ausser- dem würden ihm aus Nebentätigkeit hypothetisch Fr. 400.– angerechnet. So er- gebe sich ein Barunterhalt pro Kind von Fr. 725.–, hingegen kein nachehelicher Unterhalt. Sodann sei eine Mehrverdienst- und eine Konkubinatsklausel sowie der Vorsorgeausgleich vereinbart worden. Die Parteien hätten sich schliesslich geei- nigt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer …schule bestehenden Schul- den in Griechenland je hälftig zu übernehmen, im Übrigen seien sie güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt. In der Folge wurde die Ladung zur Ver- handlung abgenommen und die Vereinbarung vom Gericht genehmigt.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihrer Honorarnote könne entnommen werden, dass in den 19 Stunden bis zur Verhandlung nicht nur die Instruktion und das Aktenstudium enthalten seien, sondern eben auch die Redaktion der knapp 5-seitigen Scheidungsklage, das Verfassen und Lesen diverser E-Mails, das Füh- ren diverser Telefonate sowie auch das Sichten und Besprechen der Eingaben der Gegenseite mit der Klientschaft, die Berechnung von 5 Unterhaltsphasen so- wie die Vorbereitung der Verhandlung mit der Ausarbeitung eines zehnseitigen Plädoyers. Sodann seien die Unterlagen vom Klienten einzufordern und zu sortie- ren gewesen, sodass diese "gerichtstauglich" hätten eingereicht werden können und es seien Vergleichs- bzw. Streitgespräche mit der Gegenseite zu führen ge- wesen. Die geltend gemachten rund 19 Stunden seien somit sehr wohl nachvoll- ziehbar, seien notwendig gewesen und offensichtlich angemessen. Dass Positio- nen bzw. Handlungen vorgenommen worden seien, welche für das Verfahren nicht nötig gewesen wären, mache die Vorinstanz denn zu Recht auch nicht gel- tend. Hinsichtlich der 9.5 Stunden für die Verhandlung verkenne die Vorinstanz, dass für die Strecke von den Büroräumlichkeiten in F._____ nach G._____ und zurück 2 Stunden und nicht nur 1.25 Stunden angefallen und zusätzliche 0.25 Stunden für Begrüssung und Nachbesprechung bzw. als Zeitpuffer offensichtlich

- 8 - angemessen seien. Es habe sich um ein Scheidungsverfahren inkl. vorsorglicher Massnahmen gehandelt, wobei neben finanziellen Belangen (insb. die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens inkl. Darlegung der umfangreichen Suchbemühungen) insbesondere strittige Kinderbelange zu beurteilen gewesen seien (in diesem Zusammenhang sei, was selten angezeigt sei, gar eine Mediati- on angeordnet worden). Es handle sich somit um einen Fall mit für die Parteien doch in persönlicher Hinsicht einschneidenden Konsequenzen. Die Verfahrensak- ten seien umfangreich gewesen und hätten von der Anwältin teilweise von Dritten direkt eingefordert werden müssen, da der Kläger über diese nicht verfügt oder sie auch auf mehrmalige Aufforderung hin nicht beigebracht habe. Der geltend gemachte Honoraranspruch stehe auch vor diesem Hintergrund in einem ange- messenen Verhältnis zum Interessenswert, der Verantwortung und dem notwen- digen Zeitaufwand bzw. der Schwierigkeit des Falles (vgl. act. 2 S. 7-9). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass bis zur Verhandlung ne- ben der Kurzbegründung der Klage, der Kurzbegründung des VSM-Gesuchs, der Beibringung der Unterlagen und der Vorbereitung der Verhandlung weitere Aufga- ben anstanden, wie E-Mails und Telefonate und Gespräche mit der Gegenseite. Sie erwähnt auch zu Recht die Mediation im Zusammenhang mit den Kinderbe- langen als eher aussergewöhnliches Element und die geltend gemachten Schwie- rigkeiten bei der Beschaffung von Unterlagen sind glaubhaft. Schliesslich scheint die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Zeit für die Anreise zum Gericht sodann tatsächlich knapp bemessen zu haben, auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass gemäss dem – hier nicht anwendbaren – Leitfaden der Zürcher Oberstaatsanwalt- schaft betreffend amtliche Mandate für den Weg in der Regel maximal ½ Stunde pro Weg vergütet wird, auch wenn die effektive Reisezeit länger war, mithin auch dort die Wegzeit pauschalisiert und nach oben plafoniert vergütet wird, wo grund- sätzlich eine Vergütung nach Zeitaufwand geschuldet ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Entscheidend ist nun aber nicht die Honorarnote bzw. die einzelnen Positionen der Honorarnote, sondern ob die Vorinstanz das ihr bei der Festset- zung der Grundbegühr nach der Anwaltsgebührenverordnung zukommende gros- se Ermessen verletzte. Und dies lässt sich aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin nicht schliessen: Aus ihren Einwänden ergibt sich nicht, warum die

- 9 - Grundgebühr in Anwendung der AnwGebV, also unter Berücksichtigung der Ver- antwortung, der Schwierigkeit und des Zeitaufwands im konkreten Fall zwingend auf einen höheren Betrag als Fr. 8'000.– hätte festgesetzt werden müssen, die Festlegung einer Gebühr von Fr. 8'000.– also qualifiziert falsch war, so dass die Rechtsmittelinstanz einzugreifen und ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz zu setzen hätte. Sie legt auch nicht dar, warum zwingend ein Zu- schlag nach § 11 Abs. 2 der AnwGebV notwendig gewesen wäre.

E. 2.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 10'452.50 (vgl. act. 2 S. 2). Stellt man diesen Betrag der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung von Fr. 8'951.15 gegenüber, so ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1'501.35. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG resultiert eine Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 200.–. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht ge- schuldet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen, je gegen Empfangsschein. - 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'501.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 28. Januar 2021 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes G._____ vom 8. Dezember 2020; Proz. FE190035 i.S. B._____ / C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Scheidungsverfahren FE190035 des Bezirksgerichts G._____ (nachfol- gend Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers bestellt. Nach Ab- schluss des Verfahrens verlangte sie von der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 9'394.– plus Auslagen und MwSt., die Vorinstanz sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 jedoch lediglich Fr. 8'000.– plus Auslagen und MwSt. zu (vgl. act. 3 und act. 5/2). Die Beschwerdeführerin verlangt nun rechtzeitig mittels Beschwerde beim Obergericht die Zusprechung des bei der Vorinstanz beantrag- ten Honorars (vgl. act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 10) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 1.2. Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des Klägers zugesprochen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Durch die Festsetzung der staatlichen Ent- schädigung ist das Rechtsschutzinteresse der unentgeltlichen Rechtsbeiständin selbst tangiert, weshalb diese legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid anzu- fechten (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 sowie ZR 111 [2012] Nr. 53). Mit der Beschwer- de können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt

- 3 - geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Honorarpauschalen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV). In Scheidungsverfahren wird die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeit- aufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. §5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen

- 4 - (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertre- tung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Zeitaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Be- messungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Zur Gebühr hinzu kommen die notwendigen Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV und § 22 AnwGebV). 2.2. In ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2020 verwies die Vorinstanz auf die relevanten Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, sie erklärte, dass die Grundgebühr gestützt auf die Verantwortung, den notwendigen Zeitaufwand so- wie die Schwierigkeit des Falles festgesetzt werde, und sie legte den für Schei- dungsverfahren üblichen Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– dar. Die Grund- gebühr von Fr. 8'000.–, welche die Vorinstanz in der Folge festsetzte, liegt im mitt- leren Bereich dieses Rahmens (mittlerer Bereich: Fr. 6'000.– bis Fr. 10'000.–). Zur Begründung, warum die Vorinstanz die Verantwortung, den Zeitaufwand und die Schwierigkeit im mittleren Bereich ansiedelte, führte sie Folgendes aus: Vor- liegend hätten sich keine besonderen Schwierigkeiten geboten, es seien keine komplexen Fragen zu klären gewesen, die Akten seien zudem absolut überschau- bar gewesen und es sei insgesamt einer Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen von rund 7.25 Stunden beizuwohnen gewe- sen. Bis zur Verhandlung habe die Beschwerdeführerin nebst der Kurzbegrün- dung der Klageschrift und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen im We- sentlichen Unterlagen beigebracht und die besagte Verhandlung vorbereitet, wo- bei die dafür geltend gemachten 19 Stunden als insgesamt zu hoch bzw. nicht notwendig erschienen. Das Gleiche gelte für die geltend gemachten 9.5 Stunden für die Verhandlung – auch unter Miteinberechnung der Hin- und Rückfahrt von 1.25 Stunden. Mit Verfügung vom 27. August 2019 sei sodann eine Mediation an- geordnet worden mit dem Ziel, die Kommunikation der Parteien dahingehend zu verbessern, dass sie mindestens in der Lage sein würden, das vorsorglich verein-

- 5 - barte Besuchsrecht umzusetzen sowie sich grundsätzlich in Bezug auf sämtliche gemeinsam zu entscheidende Kinderbelange austauschen und finden zu können. Dieses Ziel sei in der Mediation erreicht worden. Während der Dauer der Mediati- on von rund sechs Monaten sei das Verfahren sistiert gewesen. Nach Wiederauf- nahme des Verfahrens hätten sich die Parteien aussergerichtlich auf eine umfas- sende Scheidungsvereinbarung geeinigt (vgl. act. 3). 2.3. Es stellt sich nun nach der dargelegten Rechtslage die Frage, ob die Vor- instanz mit der Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– auf die Verantwor- tung, die Schwierigkeit und den notwendigen Zeitaufwand des konkreten Falls in keiner Weise Rücksicht genommen hat bzw. ob der Betrag ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten steht. Nur dann hätte die Vorinstanz ihr grosses Ermessen verletzt, in das die Rechtsmittelinstanz nur zurückhaltend eingreift. Die Frage ist zu verneinen: Der von der Vorinstanz in der Verfügung skizzierte Ablauf des Scheidungsverfahrens lässt die Verortung der Gebühr bei Fr. 8'000.–, also im mittleren Bereich des Tarif- rahmens, nicht als klar falsch erscheinen, wobei die Anordnung der Mediation zeigt, dass es auch kein einfacher Standard-Fall war. Dass die Einstufung im mitt- leren Bereich und auch der Verzicht auf Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 An- wGebV nicht klar falsch war, zeigt sich auch, wenn man den Ablauf des vorin- stanzlichen Verfahrens detaillierter darlegt: Der Kläger liess durch die Beschwerdeführerin am 4. März 2019 eine unbegrün- dete Scheidungsklage einreichen und beantragte u.a. die Zuteilung der Obhut für die damals fünf- und siebenjährigen Kinder an die Mutter, ein Besuchsrecht an je- dem zweiten Wochenende und jeden Mittwochabend mit Übernachtung, seine Verpflichtung zur Bezahlung angemessener Kinderunterhaltsbeiträge sowie keine bzw. eventualiter eine Verpflichtung zu angemessenen nachehelichen Unterhalts- beiträgen. Er stellte sodann einen Antrag auf Prozesskostenbevorschussung durch die Beklagte, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und wies darauf hin, dass ihm seine Stelle gekündigt worden sei. Mit Startverfügung vom 11. März 2019 verlangte die Vorinstanz insbesondere die üblichen Unterla- gen, welche in der Folge von den Parteien eingereicht wurden. Am 22. März 2019

- 6 - nahm die Beklagte durch Rechtsanwältin Dr. iur. D._____ kurz Stellung zum An- trag auf Prozesskostenbevorschussung und stellte ebenfalls ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege; am 30. April 2019 gab sie sodann ihre Anträge be- kannt, woraus sich folgende Abweichungen ergaben: keine Betreuung durch den Vater von Mittwoch auf Donnerstag sowie teilweise abweichende Ferien- und Fei- ertagsbetreuung, Fr. 970.– Barunterhalt pro Kind plus angemessener Betreu- ungsunterhalt und angemessener nachehelicher Unterhalt. Am 31. Mai 2019 stellte der Kläger ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Abänderung der bereits abgeänderten Eheschutzregelung, welches Ge- such er kurz begründete. Er beantragte eine Betreuung jedes zweite Wochenen- de plus in der einen Woche am Montag mit Übernachtung und in der anderen Wo- che am Mittwoch mit Übernachtung, Kinderunterhaltsbeiträge von maximal 814.– pro Kind, hingegen keine Ehegattenunterhaltsbeiträge. Am 13. Juni 2019 wurden die Parteien zu einer Einigungs- und VSM-Verhandlung auf den 7. August 2019 vorgeladen. Die Verhandlung dauerte 7.25 Stunden und endete mit einer VSM- Vereinbarung. Neben einer Ferien- und Feiertagsregelung wurde die Betreuung durch den Vater an jedem zweiten Wochenende, an jedem Mittwochabend mit Übernachtung und jede zweite Woche an einem weiteren Abend mit Übernach- tung vereinbart. Unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens des Klä- gers wurden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 948.–, hingegen kein Ehegattenunterhalt festgesetzt. Ausserdem beinhaltete die Vereinbarung eine Re- gelung zu den Arbeitsbemühungen des Klägers und zu den ausstehenden Unter- haltsbeiträgen sowie den gemeinsamen Antrag der Parteien auf Anordnung einer Mediation mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen den Parteien, insbesondere betreffend die Kinder und deren Belange, zu verbessern. Mit Verfügung vom

27. August 2019 wurde die Mediation angeordnet und das Verfahren bis Ende Dezember 2019 sistiert. Nachdem die Parteien sich schriftlich zur Stellungnahme der Mediatorin vom 28. Februar 2020 geäussert hatten, ordnete das Gericht mit Verfügung vom 22. April 2020 die Fortsetzung des Verfahrens an, da es das Ziel der Mediation als erreicht erachtete.

- 7 - Die Parteien wurden am 26. Mai 2020 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung auf den 21. September 2020 vorgeladen. Am 27. August 2020 teilte die Be- schwerdeführerin dem Gericht mit, dass sich die Parteien unter Mitwirkung der Rechtsvertreterinnen auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung hätten eini- gen können: Die Regelung der Kinderbelange entspreche im Wesentlichen der VSM-Vereinbarung. Der Kläger habe eine Stelle bei E._____ gefunden, ausser- dem würden ihm aus Nebentätigkeit hypothetisch Fr. 400.– angerechnet. So er- gebe sich ein Barunterhalt pro Kind von Fr. 725.–, hingegen kein nachehelicher Unterhalt. Sodann sei eine Mehrverdienst- und eine Konkubinatsklausel sowie der Vorsorgeausgleich vereinbart worden. Die Parteien hätten sich schliesslich geei- nigt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer …schule bestehenden Schul- den in Griechenland je hälftig zu übernehmen, im Übrigen seien sie güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt. In der Folge wurde die Ladung zur Ver- handlung abgenommen und die Vereinbarung vom Gericht genehmigt. 2.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihrer Honorarnote könne entnommen werden, dass in den 19 Stunden bis zur Verhandlung nicht nur die Instruktion und das Aktenstudium enthalten seien, sondern eben auch die Redaktion der knapp 5-seitigen Scheidungsklage, das Verfassen und Lesen diverser E-Mails, das Füh- ren diverser Telefonate sowie auch das Sichten und Besprechen der Eingaben der Gegenseite mit der Klientschaft, die Berechnung von 5 Unterhaltsphasen so- wie die Vorbereitung der Verhandlung mit der Ausarbeitung eines zehnseitigen Plädoyers. Sodann seien die Unterlagen vom Klienten einzufordern und zu sortie- ren gewesen, sodass diese "gerichtstauglich" hätten eingereicht werden können und es seien Vergleichs- bzw. Streitgespräche mit der Gegenseite zu führen ge- wesen. Die geltend gemachten rund 19 Stunden seien somit sehr wohl nachvoll- ziehbar, seien notwendig gewesen und offensichtlich angemessen. Dass Positio- nen bzw. Handlungen vorgenommen worden seien, welche für das Verfahren nicht nötig gewesen wären, mache die Vorinstanz denn zu Recht auch nicht gel- tend. Hinsichtlich der 9.5 Stunden für die Verhandlung verkenne die Vorinstanz, dass für die Strecke von den Büroräumlichkeiten in F._____ nach G._____ und zurück 2 Stunden und nicht nur 1.25 Stunden angefallen und zusätzliche 0.25 Stunden für Begrüssung und Nachbesprechung bzw. als Zeitpuffer offensichtlich

- 8 - angemessen seien. Es habe sich um ein Scheidungsverfahren inkl. vorsorglicher Massnahmen gehandelt, wobei neben finanziellen Belangen (insb. die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens inkl. Darlegung der umfangreichen Suchbemühungen) insbesondere strittige Kinderbelange zu beurteilen gewesen seien (in diesem Zusammenhang sei, was selten angezeigt sei, gar eine Mediati- on angeordnet worden). Es handle sich somit um einen Fall mit für die Parteien doch in persönlicher Hinsicht einschneidenden Konsequenzen. Die Verfahrensak- ten seien umfangreich gewesen und hätten von der Anwältin teilweise von Dritten direkt eingefordert werden müssen, da der Kläger über diese nicht verfügt oder sie auch auf mehrmalige Aufforderung hin nicht beigebracht habe. Der geltend gemachte Honoraranspruch stehe auch vor diesem Hintergrund in einem ange- messenen Verhältnis zum Interessenswert, der Verantwortung und dem notwen- digen Zeitaufwand bzw. der Schwierigkeit des Falles (vgl. act. 2 S. 7-9). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass bis zur Verhandlung ne- ben der Kurzbegründung der Klage, der Kurzbegründung des VSM-Gesuchs, der Beibringung der Unterlagen und der Vorbereitung der Verhandlung weitere Aufga- ben anstanden, wie E-Mails und Telefonate und Gespräche mit der Gegenseite. Sie erwähnt auch zu Recht die Mediation im Zusammenhang mit den Kinderbe- langen als eher aussergewöhnliches Element und die geltend gemachten Schwie- rigkeiten bei der Beschaffung von Unterlagen sind glaubhaft. Schliesslich scheint die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Zeit für die Anreise zum Gericht sodann tatsächlich knapp bemessen zu haben, auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass gemäss dem – hier nicht anwendbaren – Leitfaden der Zürcher Oberstaatsanwalt- schaft betreffend amtliche Mandate für den Weg in der Regel maximal ½ Stunde pro Weg vergütet wird, auch wenn die effektive Reisezeit länger war, mithin auch dort die Wegzeit pauschalisiert und nach oben plafoniert vergütet wird, wo grund- sätzlich eine Vergütung nach Zeitaufwand geschuldet ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Entscheidend ist nun aber nicht die Honorarnote bzw. die einzelnen Positionen der Honorarnote, sondern ob die Vorinstanz das ihr bei der Festset- zung der Grundbegühr nach der Anwaltsgebührenverordnung zukommende gros- se Ermessen verletzte. Und dies lässt sich aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin nicht schliessen: Aus ihren Einwänden ergibt sich nicht, warum die

- 9 - Grundgebühr in Anwendung der AnwGebV, also unter Berücksichtigung der Ver- antwortung, der Schwierigkeit und des Zeitaufwands im konkreten Fall zwingend auf einen höheren Betrag als Fr. 8'000.– hätte festgesetzt werden müssen, die Festlegung einer Gebühr von Fr. 8'000.– also qualifiziert falsch war, so dass die Rechtsmittelinstanz einzugreifen und ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz zu setzen hätte. Sie legt auch nicht dar, warum zwingend ein Zu- schlag nach § 11 Abs. 2 der AnwGebV notwendig gewesen wäre. 2.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 10'452.50 (vgl. act. 2 S. 2). Stellt man diesen Betrag der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung von Fr. 8'951.15 gegenüber, so ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1'501.35. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG resultiert eine Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 200.–. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht ge- schuldet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen, je gegen Empfangsschein.

- 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'501.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: