Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen in einem Scheidungsverfahren, nachdem der Kläger, Be- schwerdeführer und Berufungskläger (nachfolgend Ehemann) mit Eingabe vom
29. August 2018 (act. 5/1) die Scheidung von der Beklagten, Beschwerdegegne- rin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Ehefrau) begehrte.
E. 2 Auf entsprechenden Antrag der Ehefrau anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Mai 2020 (act. 6 Erw. 1 S. 2; act. 5/88/13, Prot. Vi. S. 21) wurde dem Ehemann mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (act. 5/92) Frist angesetzt, um verschiedene im Zusammenhang mit seiner Einkommenssitu- ation ab 2018 relevante Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 25. August 2020 machte der Ehemann entgegen seiner Begründung des Fristerstreckungs- gesuchs vom 15. Juli 2020, in welchem er aufgrund der umfangreichen Akten und wegen Ferienabwesenheiten um 40 Tage Fristerstreckung für die Edition ersucht hatte (act. 5/97), geltend, er sehe sich nicht dazu veranlasst, die Unterlagen be- treffend sein Einkommen gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 zu edieren. Dies mit der Begründung, der Ehefrau sei seit Rechtshängigkeit des Scheidungsver- fahrens ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 83'000.– brutto aus Invaliditätsrenten aus SVA und BVG pro Jahr anzurechnen. Mit diesem Einkom- men könne sie ihren Bedarf ohne Weiteres decken (act. 5/99 Rz 7 ff.).
E. 3 Der Ehemann bringt weiter vor, die Ehefrau hätte sich zu ihrem Rechtsschutz- interesse äussern und ein konkretes Begehren stellen sollen (act. 2 Rz. 31). Das Rechtsbegehren ist indes ausreichend konkret, indem die Ehefrau vor Vorinstanz in der mündlichen Verhandlung auf die Verfügung vom 21. Februar 2020 im Rahmen des parallel laufenden Eheschutzverfahrens verwies, in welcher die ver- langten Dokumente einzeln aufgezählt waren, und diese Verfügung als verlesen zu Protokoll gab (Prot. Vi. S. 21 i.V.m. act. 5/88/13 S. 2 f.).
E. 3.3 m.w.H.). Nachdem die Ehefrau wie soeben gesehen überdies im Einzelnen bezeichnete, welche Dokumente sie als zur Errechnung der Unterhaltsbeiträge er- forderlich betrachtete, durfte die Vorinstanz von einem genügenden Rechts- schutzinteresse ausgehen: Die Unterlagen, die der Ehemann herausgeben soll, sind zunächst ihn selbst betreffende Steuer- (act. 5/92 Dispositiv-Ziffern 1.a–b) und Lohnbelege (1.c), Geschäfts- und Steuerabschlüsse der von ihm beherrsch- ten (vgl. act. 5/35/7, /9, /12) Gesellschaften (1.d–i) und Belege über Darlehensver- träge zwischen diesen und ihm selbst (1.j–k). An solchen hat die Ehefrau ohne Weiteres ein Rechtsschutzinteresse, da sie unmittelbar das eheliche Einkommen und Vermögen betreffen. Die Beanstandung des Ehemannes ist deshalb insofern unberechtigt.
E. 4 Das Auskunftsrecht des Ehegatten setzt, wie der Ehemann zutreffend vor- bringt, ein Rechtsschutzinteresse voraus (SCHWANDER, a.a.O., Art. 170 N 14 f.). Im vorliegenden Verfahren ist allerdings nicht nur der Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 272 ZPO), sondern es ist dar- über hinaus mit dem Bundesgericht daran zu erinnern, dass während eines ge-
- 8 - richtlichen Verfahrens – entgegen dem Ehemann kann der Anspruch auf Auskunft nicht nur vorfrageweise oder als Hauptantrag geltend gemacht werden (act. 2 Rz. 30), sondern (wie vorliegend) prozessual gesehen als Teilantrag – eine er- höhte Pflicht der Ehegatten besteht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung der Scheidungsfolgen massgeblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BGer 5A_817/2014 vom 3. März 2015, E.
E. 5 Weniger offensichtlich mag das Rechtsschutzinteresse für einzelne Geschäfts- Belege der vom Ehemann beherrschten Gesellschaften (1.l–m) sein. Der Ehe- mann bringt aber nicht vor, weshalb die Ehefrau an diesen Belegen im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse haben sollte, was im Rechtsmittelverfahren an ihm wäre, und solcherlei ist auch nicht ersicht- lich. Er macht auch nicht geltend, die Ehefrau habe die entsprechenden Tatsa- chen, die ein Rechtsschutzinteresse begründen würden, nicht behauptet (soweit sie dies überhaupt hätte tun müssen), setzt sich also mit dem Entscheid der Vor- instanz – der zwar selbst auch eher knapp ausfiel – nicht auseinander. Insofern hat es deshalb mit dem Entscheid des Einzelgerichts sein Bewenden.
E. 6 Der Ehemann macht weiter geltend, es ergäbe sich aus den Ausführungen der Ehefrau nicht, welche Behauptungen mit den Belegen erstellt werden sollen (act. 2 Rz. 37). Das mag nötig sein, wenn ein prozessuales Editionsbegehren zur Diskussion steht. Das Einzelgericht durfte aber, wie ausgeführt, die Editionsbe-
- 9 - gehren der Ehefrau auch nach Art. 170 ZGB prüfen (und bejahen). Dieser An- spruch hängt aber nicht davon ab, ob bereits konkrete Behauptungen aufgestellt wurden, welche mit den zu edierenden Belegen zu beweisen oder konkretisieren wären, sondern es genügt eben ein Rechtsschutzinteresse. Für dieses wiederum verlangte das Bundesgericht in BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002 Erw. 4.a zwar, der Ansprecher müsse "die zu klärenden Tatsachen" darlegen. Im dort be- handelten Fall ging es aber darum, dass die Ansprecherin einfach eine Lücken- haftigkeit und das Nichtvorliegen von Unterlagen rügte (vgl. Erw. 4.b Abs. 3). Hier verlangte die Ehefrau aber spezifisch, welche Belege herauszugeben seien. Es ist sodann offensichtlich, welche Tatsache diese Belege betreffen, nämlich Vermö- gen und Einkommen des Ehemannes, welche zur Ermittlung des Unterhaltsan- spruches bekannt sein müssen. Damit geht die Rüge des Ehemannes, das Ein- zelgericht habe die Art. 160 ff. ZPO verletzt, an der Sache vorbei.
E. 7 Das Einzelgericht hat deshalb zu Recht einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft der Ehefrau gestützt auf Art. 170 ZGB bejaht, der mit Ungehorsams- strafe (Art. 292 StGB) durchgesetzt werden kann (SCHWANDER, a.a.O., Art. 170 N 721). Die dem Ehemann gesetzte Frist von 10 Tagen begann mit Zustellung der angefochtenen Verfügung an ihn zu laufen, die am 7. September 2020 erfolgte (act. 101). Zum Zeitpunkt seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2020 war diese schon fast verstrichen. Nachdem seinem Rechtsmittel aber einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1; nachfolgend Erw. IV), ist ihm die Frist nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) mit diesem Ent- scheid ein weiteres und letztes Mal anzusetzen. IV. Aufschiebende Wirkung Wie bereits ausgeführt (vorn Erw. I.3) wurde dem Rechtsmittel einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit dem Entscheid über die Beschwerde (vorn Erw. II.2) wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rechts- mittelverfahrens gegenstandslos und soweit die Eingabe des Klägers als Beru- fung entgegenzunehmen ist (vorn Erw. II.3) hatte das Rechtsmittel ohnehin auf-
- 10 - schiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO), war der Antrag also unnötig. Er ist in Bezug auf beide Rechtsmittel abzuschreiben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (vgl. act. 7 Erw. 8), entspre- chend dem Verfahrensausgang dem Ehemann aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Ehefrau hatte zum Begehren des Ehemannes, seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Stellung zu nehmen (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1; act. 10). Dafür ist ihr eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (MWSt darin enthalten) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelgerichts wird bestätigt, soweit auf die Berufung einzutreten ist.
- Dem Kläger wird eine letzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um dem Gericht schriftlich und im Doppel die Urkunden gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 einzureichen. Diese Aufforderung erfolgt unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, der wie folgt lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." - 11 - Sollte sich eine dieser Urkunden nicht in seinem Besitz bzw. Einflussbereich befinden, hat er innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich Auskunft über deren Verbleib zu geben. Hält sich der Kläger für berechtigt, die Herausgabe einer dieser Urkunden zu verweigern, sind die Gründe hierfür innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung berücksichtigt das Gericht bei der Beweiswürdigung. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht. Ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch wäre an das Bezirksgericht zu rich- ten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung von Fr. 1'000.– zu zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagen, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung – Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 12 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein anderer Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG bzw. ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 23. November 2020 in Sachen A._____, Kläger, Beschwerdeführer und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Aktenherausgabe) Beschwerde und Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2020; Proz. FE180567
- 2 - Verfügung des Bezirksgerichtes: (act. 6)
1. Dem Kläger wird eine letzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung angesetzt, um dem Gericht schriftlich und im Doppel die Urkunden gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 einzureichen. Diese Aufforderung erfolgt unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, der wie folgt lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Sollte sich eine dieser Urkunden nicht in seinem Besitz bzw. Einflussbereich befinden, hat er innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich Auskunft über deren Verbleib zu geben. Hält sich der Kläger für berechtigt, die Herausgabe einer dieser Urkunden zu verweigern, sind die Gründe hierfür innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung berücksichtigt das Gericht bei der Beweiswürdigung.
2. Der Beklagten wird mit separater Verfügung Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 25. August 2020 (act. 99) angesetzt. 3./4. [Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung] Rechtsmittelanträge: (act. 2 S. 2)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
31. August 2020 im Verfahren mit der Geschäftsnummer FE180567 betref- fend Ehescheidung aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
- 3 - Prozessuale Anträge: (act. 2 S. 2)
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es seien die vorinstanzlichen Akten im Verfahren FE180567 beim Bezirks- gericht Zürich beizuziehen. Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
1. Die Parteien stehen in einem Scheidungsverfahren, nachdem der Kläger, Be- schwerdeführer und Berufungskläger (nachfolgend Ehemann) mit Eingabe vom
29. August 2018 (act. 5/1) die Scheidung von der Beklagten, Beschwerdegegne- rin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Ehefrau) begehrte.
2. Auf entsprechenden Antrag der Ehefrau anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Mai 2020 (act. 6 Erw. 1 S. 2; act. 5/88/13, Prot. Vi. S. 21) wurde dem Ehemann mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (act. 5/92) Frist angesetzt, um verschiedene im Zusammenhang mit seiner Einkommenssitu- ation ab 2018 relevante Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 25. August 2020 machte der Ehemann entgegen seiner Begründung des Fristerstreckungs- gesuchs vom 15. Juli 2020, in welchem er aufgrund der umfangreichen Akten und wegen Ferienabwesenheiten um 40 Tage Fristerstreckung für die Edition ersucht hatte (act. 5/97), geltend, er sehe sich nicht dazu veranlasst, die Unterlagen be- treffend sein Einkommen gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 zu edieren. Dies mit der Begründung, der Ehefrau sei seit Rechtshängigkeit des Scheidungsver- fahrens ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 83'000.– brutto aus Invaliditätsrenten aus SVA und BVG pro Jahr anzurechnen. Mit diesem Einkom- men könne sie ihren Bedarf ohne Weiteres decken (act. 5/99 Rz 7 ff.).
3. Mit Verfügung vom 31. August 2020 (act. 5/100 = act. 4/1 = act. 6 [nachfolgend zitiert als act. 6]) verpflichtete das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Einzelge-
- 4 - richt (nachfolgend Einzelgericht) den Ehemann zur Edition der Urkunden gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 (act. 5/92), unter Androhung von Ungehorsamsstra- fe (Art. 292 StGB). Mit Eingabe vom 16. September 2020 (act. 2) führt der Ehe- mann ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung, das er als Beschwerde bezeichnet (zum zulässigen Rechtsmittel vgl. allerdings nachfolgend Erw. II). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–102). Mit Verfügung vom 23. Septem- ber 2020 (act. 7) wurde dem Rechtsmittel einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Ehemann ein Kostenvorschuss auferlegt, der fristgerecht einging (act. 9). Weiterungen (Art. 312, 322 ZPO) sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Das Einzelgericht belehrte im angefochtenen Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde (act. 6 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4) und so bezeichnet der Ehemann auch seine Eingabe (act. 2 S. 2, auch S. 3 Rz. 4). Eine beweisrechtliche Editionsverfü- gung ist eine prozessleitende Verfügung (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Gegen solche ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgese- hen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Ziff. 2 erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine An- fechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Damit umfasst der Begriff zwei Elemente: den drohenden Nachteil und die nicht einfach zu bewerkstelligen- de Wiedergutmachung. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (OGer ZH
- 5 - RA140021 vom 2. März 2015, in ZR 114/2015 Nr. 32 S. 129 Erw. II.1.1, m.w.H.; auch OGer ZH RB170016 vom 26. Juni 2017, Erw. 3).
2. Beim nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO analog; OGer ZH LC110035 Erw. 2). Das heisst aber nur, dass das Gericht prüfen muss, ob die Vorbringen des Rechtsmittelklägers zutreffen, auch wenn diese von der Gegenseite nicht bestritten sind, und dass das Gericht von Amtes wegen Tatsachen berücksichtigen muss, die gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen. Die die Zulässigkeit begründenden Tatsachen muss der Rechtsmittelkläger vorbringen (vgl. GEHRI, Basler Kommentar ZPO, 3.A., Art. 60 N 10; DOMEJ, Kurzkommentar ZPO, 2. A., Art. 60 N 5). Der Ehemann trägt also die entsprechende Behauptungs- und Beweislast (BLICKENSTORFER, DIKE- Kommentar ZPO, 2. A., Art. 319 N 40 m.w.H.). Der Ehemann bringt vor, durch die Edition der verlangten Urkunden einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil zu erleiden, da ihm gestützt auf Art. 292 StGB im Säumnisfall eine Strafe dro- he (act. 2 Rz 5). Er macht indes nicht geltend, er würde durch die Edition in Ge- heimhaltungsinteressen verletzt. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB be- zieht sich indes nicht auf die beweisrechtliche Editionslast (dies wäre unzulässig, vgl. Art. 164 und 167 ZPO und hierzu HIGI, Dike-Kommentar ZPO, 2. A., Art. 164 N 4 m.w.H.), sondern auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB. Soweit die Eingabe des Klägers als Beschwerde entgegenzunehmen ist (vgl. auch sogleich), ist auf sie nicht einzutreten.
3. Auch wenn damit in Bezug auf die beweisrechtliche Editionsverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vom Ehemann nicht geltend gemacht wor- den ist, so ist auf sein Rechtsmittel grundsätzlich gleichwohl einzutreten. Der Ent- scheid des Einzelgerichts stützt sich auch auf Art. 170 ZGB (dazu nachfolgend Erw. III.2 ff.). Auskunftsansprüche können – wie hier – als Teilanträge im Rahmen eines anderen Verfahrens gestellt werden (SCHWANDER, Basler Kommentar ZGB I, 6. A., Art. 170 N 18), wie das vorliegend im laufenden Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen geschehen ist. Dieser Teilentscheid unterliegt der Beru- fung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Frist- und Formerfordernisse stimmen in
- 6 - casu mit denjenigen der Beschwerde überein (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 314 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Ehemann hat sein Rechtsmittel fristge- recht eingereicht (vgl. act. 5/101). Insofern ist seine Eingabe als Berufung entge- genzunehmen und zu beurteilen. Was das Formerfordernis betrifft, so muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschriften bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 Erw. 11.3.1). Unter dem Titel "Materielles" (act. 2 S. 6 ff.) schildert der Ehemann zunächst die "Prozessuale Vorgeschichte" (Ziff. II.B, Rz. 19 ff.). Verschiedene der dortigen Ausführungen des Ehemannes können zwar zumindest als pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid verstanden werden. So führt er aus, die Ehefrau habe keine materiellen Auskunftsbegehren gestellt (Rz. 21 am Ende); das Einzelgericht habe die Ehefrau "[d]ennoch" – also wohl: entgegen den gesetzlichen Vorgaben – auf ihre Behauptungslast hingewiesen (Rz. 23) oder der Antrag der Ehefrau sei "schwammig" gewesen (Rz. 26). Das genügt der Beanstandungslast aber nicht. Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu verlangen, dass sie ihre Beanstan- dungen einzeln aufführt und jeweils klarstellt, woran genau sie sich stört (so die Rz. 30 ff. und 34 ff.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, aus einer Schilderung des vorinstanzlichen Verfahrens, die zu einem guten Teil ein- fach beschreibend ist (vgl. nur Rz. 19 f., 22, 23 erste Hälfte, 24), herauszusuchen, was der Rechtsmittelkläger möglicherweise beanstanden möchte. Insoweit ist auch auf die Berufung nicht einzutreten. III. Beanstandungen im Einzelnen
1. Der Ehemann beanstandet, eine Androhung von Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) sei nur bei einem materiell-rechtlichen Auskunfts- oder Editionsanspruch
- 7 - zulässig, nicht aber bei einem prozessualen Editionsbegehren (act. 2 Rz. 33). Die Ehefrau habe sich aber nicht auf Art. 170 ZGB berufen und es finde sich in ihren Ausführungen auch kein Anhaltspunkt, ihren prozessualen Antrag – dessen rechtsgenügendes Vorliegen der Ehemann aber ebenfalls infrage stellt – in einen materiell-rechtlichen Anspruch umzudeuten (act. 2 Rz. 31 f.).
2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die an- sprechende Partei muss deshalb nicht ausführen, auf welcher Rechtsgrundlage ihr Anspruch berechtigt sei. Vielmehr ist ein Rechtsbegehren auf alle rechtlichen möglichen Entstehungsgründe zu beurteilen (OBERHAMMER, Kurzkommentar ZPO,
2. A., Art. 57 N 3). Ob sich die Ehefrau ausdrücklich auf Art. 170 ZGB beruft oder nicht, spielt deshalb grundsätzlich keine Rolle. Und wenn die Voraussetzungen von mehreren Ansprüchen gegeben sind (dazu sogleich), kann das Gericht auch die aus beiden sich ergebenden Rechtsfolgen – samt jeweiligen Vollstreckungs- möglichkeiten – anordnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ehe- frau im vorinstanzlichen Verfahren entgegen dem Vorbringen in der Berufung (act. 2 Rz. 21) sehr wohl auch auf die materiell-rechtliche Edition berufen hat, und zwar in der Klageantwort, mit welcher sie die Begehren um Edition, vorsorgliche Massnahmen und abschliessende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach Durch- führung des Beweisverfahrens verknüpfte (act. 62 S. 2 ff., S. 38-49).
3. Der Ehemann bringt weiter vor, die Ehefrau hätte sich zu ihrem Rechtsschutz- interesse äussern und ein konkretes Begehren stellen sollen (act. 2 Rz. 31). Das Rechtsbegehren ist indes ausreichend konkret, indem die Ehefrau vor Vorinstanz in der mündlichen Verhandlung auf die Verfügung vom 21. Februar 2020 im Rahmen des parallel laufenden Eheschutzverfahrens verwies, in welcher die ver- langten Dokumente einzeln aufgezählt waren, und diese Verfügung als verlesen zu Protokoll gab (Prot. Vi. S. 21 i.V.m. act. 5/88/13 S. 2 f.).
4. Das Auskunftsrecht des Ehegatten setzt, wie der Ehemann zutreffend vor- bringt, ein Rechtsschutzinteresse voraus (SCHWANDER, a.a.O., Art. 170 N 14 f.). Im vorliegenden Verfahren ist allerdings nicht nur der Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 272 ZPO), sondern es ist dar- über hinaus mit dem Bundesgericht daran zu erinnern, dass während eines ge-
- 8 - richtlichen Verfahrens – entgegen dem Ehemann kann der Anspruch auf Auskunft nicht nur vorfrageweise oder als Hauptantrag geltend gemacht werden (act. 2 Rz. 30), sondern (wie vorliegend) prozessual gesehen als Teilantrag – eine er- höhte Pflicht der Ehegatten besteht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung der Scheidungsfolgen massgeblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BGer 5A_817/2014 vom 3. März 2015, E. 3.3 m.w.H.). Nachdem die Ehefrau wie soeben gesehen überdies im Einzelnen bezeichnete, welche Dokumente sie als zur Errechnung der Unterhaltsbeiträge er- forderlich betrachtete, durfte die Vorinstanz von einem genügenden Rechts- schutzinteresse ausgehen: Die Unterlagen, die der Ehemann herausgeben soll, sind zunächst ihn selbst betreffende Steuer- (act. 5/92 Dispositiv-Ziffern 1.a–b) und Lohnbelege (1.c), Geschäfts- und Steuerabschlüsse der von ihm beherrsch- ten (vgl. act. 5/35/7, /9, /12) Gesellschaften (1.d–i) und Belege über Darlehensver- träge zwischen diesen und ihm selbst (1.j–k). An solchen hat die Ehefrau ohne Weiteres ein Rechtsschutzinteresse, da sie unmittelbar das eheliche Einkommen und Vermögen betreffen. Die Beanstandung des Ehemannes ist deshalb insofern unberechtigt.
5. Weniger offensichtlich mag das Rechtsschutzinteresse für einzelne Geschäfts- Belege der vom Ehemann beherrschten Gesellschaften (1.l–m) sein. Der Ehe- mann bringt aber nicht vor, weshalb die Ehefrau an diesen Belegen im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse haben sollte, was im Rechtsmittelverfahren an ihm wäre, und solcherlei ist auch nicht ersicht- lich. Er macht auch nicht geltend, die Ehefrau habe die entsprechenden Tatsa- chen, die ein Rechtsschutzinteresse begründen würden, nicht behauptet (soweit sie dies überhaupt hätte tun müssen), setzt sich also mit dem Entscheid der Vor- instanz – der zwar selbst auch eher knapp ausfiel – nicht auseinander. Insofern hat es deshalb mit dem Entscheid des Einzelgerichts sein Bewenden.
6. Der Ehemann macht weiter geltend, es ergäbe sich aus den Ausführungen der Ehefrau nicht, welche Behauptungen mit den Belegen erstellt werden sollen (act. 2 Rz. 37). Das mag nötig sein, wenn ein prozessuales Editionsbegehren zur Diskussion steht. Das Einzelgericht durfte aber, wie ausgeführt, die Editionsbe-
- 9 - gehren der Ehefrau auch nach Art. 170 ZGB prüfen (und bejahen). Dieser An- spruch hängt aber nicht davon ab, ob bereits konkrete Behauptungen aufgestellt wurden, welche mit den zu edierenden Belegen zu beweisen oder konkretisieren wären, sondern es genügt eben ein Rechtsschutzinteresse. Für dieses wiederum verlangte das Bundesgericht in BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002 Erw. 4.a zwar, der Ansprecher müsse "die zu klärenden Tatsachen" darlegen. Im dort be- handelten Fall ging es aber darum, dass die Ansprecherin einfach eine Lücken- haftigkeit und das Nichtvorliegen von Unterlagen rügte (vgl. Erw. 4.b Abs. 3). Hier verlangte die Ehefrau aber spezifisch, welche Belege herauszugeben seien. Es ist sodann offensichtlich, welche Tatsache diese Belege betreffen, nämlich Vermö- gen und Einkommen des Ehemannes, welche zur Ermittlung des Unterhaltsan- spruches bekannt sein müssen. Damit geht die Rüge des Ehemannes, das Ein- zelgericht habe die Art. 160 ff. ZPO verletzt, an der Sache vorbei.
7. Das Einzelgericht hat deshalb zu Recht einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft der Ehefrau gestützt auf Art. 170 ZGB bejaht, der mit Ungehorsams- strafe (Art. 292 StGB) durchgesetzt werden kann (SCHWANDER, a.a.O., Art. 170 N 721). Die dem Ehemann gesetzte Frist von 10 Tagen begann mit Zustellung der angefochtenen Verfügung an ihn zu laufen, die am 7. September 2020 erfolgte (act. 101). Zum Zeitpunkt seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2020 war diese schon fast verstrichen. Nachdem seinem Rechtsmittel aber einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1; nachfolgend Erw. IV), ist ihm die Frist nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) mit diesem Ent- scheid ein weiteres und letztes Mal anzusetzen. IV. Aufschiebende Wirkung Wie bereits ausgeführt (vorn Erw. I.3) wurde dem Rechtsmittel einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit dem Entscheid über die Beschwerde (vorn Erw. II.2) wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rechts- mittelverfahrens gegenstandslos und soweit die Eingabe des Klägers als Beru- fung entgegenzunehmen ist (vorn Erw. II.3) hatte das Rechtsmittel ohnehin auf-
- 10 - schiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO), war der Antrag also unnötig. Er ist in Bezug auf beide Rechtsmittel abzuschreiben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (vgl. act. 7 Erw. 8), entspre- chend dem Verfahrensausgang dem Ehemann aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Ehefrau hatte zum Begehren des Ehemannes, seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Stellung zu nehmen (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1; act. 10). Dafür ist ihr eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (MWSt darin enthalten) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelgerichts wird bestätigt, soweit auf die Berufung einzutreten ist.
2. Dem Kläger wird eine letzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um dem Gericht schriftlich und im Doppel die Urkunden gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 einzureichen. Diese Aufforderung erfolgt unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, der wie folgt lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
- 11 - Sollte sich eine dieser Urkunden nicht in seinem Besitz bzw. Einflussbereich befinden, hat er innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich Auskunft über deren Verbleib zu geben. Hält sich der Kläger für berechtigt, die Herausgabe einer dieser Urkunden zu verweigern, sind die Gründe hierfür innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung berücksichtigt das Gericht bei der Beweiswürdigung. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht. Ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch wäre an das Bezirksgericht zu rich- ten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung von Fr. 1'000.– zu zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagen, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung – Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
- 12 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein anderer Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG bzw. ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: