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PC200022

Honorar

Zürich OG · 2020-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und dem Kläger in der Person von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 5/28). 1.2. Mit Eingabe vom 13. November 2017 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass er den Kläger ab 1. Oktober 2017 vertrete, nachdem Rechtsanwältin ass. iur. X._____ die Beschwerdeführerin 2 (damals noch unter der Firma E._____ AG) per Ende September 2017 verlassen habe (act. 5/94; vgl. auch act. 5/89 und 5/90). 1.3. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom

13. August 2018 um eine Akontozahlung (act. 5/135). Diese verlangte daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2018 eine Erklärung von Rechtsanwältin ass. iur. X._____, wonach sie ihre Ansprüche an den Beschwerdeführer 1 bzw. die Beschwerdeführerin 2 abgetreten habe (act. 5/137). Zudem ersuchte die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer 1, die Aufwandübersicht nach Leistungserbringern aufzuschlüsseln. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerde- führer 1 erneut um eine Akontozahlung, wobei er auch die verlangte Abtretungs- erklärung von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ beilegte (act. 5/150 und 5/153/3). Eine Aufschlüsselung der Leistungserbringer reichte der Beschwerdeführer 1 je- doch nicht ein. 1.4. Mit Urteil vom 14. Dezember 2018 wurde die Ehe der vorinstanzlichen Parteien geschieden. Mit Verfügung gleichen Datums entliess die Vorinstanz

- 3 - Rechtsanwältin ass. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers per Ende September 2017 und bestellte ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 den Beschwerdeführer 1 als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5/158). Der Kläger reichte gegen das Scheidungsurteil Berufung ein. Der Entscheid des Obergerichts Zürich im Berufungsverfahren betreffend die Scheidung erging sodann am

E. 5.1 Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007

- 9 - E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II.1.).

E. 5.2 In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr im Kan- ton Zürich, in welchem die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

E. 5.3 Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effizi- ente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Auf- stellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müs- sen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht wird damit – entgegen seiner früheren Rechtsprechung – denn auch keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von CHF 180.– vorausgesetzt. Erst wenn die Pauschale

- 10 - auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Ent- schädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betref- fenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angese- hen wird, liegt es deshalb am unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehö- rigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1.). 6.1. Vorliegend verlangen die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren eine Entschädigung von rund CHF 42'000.– bei einem Auf- wand von 193 Stunden (vgl. act. 5/150-152 = act. 3/5, und act. 5/176 = act. 3/8 S. 3). Die Anwaltsgebührenverordnung sieht für Scheidungsverfahren grundsätz- lich eine Höchstentschädigung von CHF 32'000.– vor (§§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 3 AnwGebV, zweimal die Höchstgebühr von je CHF 16'000.–). Damit liegt die gel- tend gemachte Aufwandsentschädigung weit über dem Tarifrahmen – selbst für Scheidungsverfahren im obersten Schwierigkeits-, Aufwands- und Verantwor- tungsbereich. Auch unter Berücksichtigung einer Minimalentschädigung von CHF 180.– pro Stunde würde der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Aufwand von 193 Stunden einer Entschädigung von CHF 34'740.– entsprechen. Die Beschwerdeführer mussten damit ohne Weiteres erkennen, dass der von ihnen geleistete Aufwand und die damit verbundene Entschädigung bei weitem nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was vom kantonalen Recht als üblicher- weise geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Ihnen musste die Anwaltsgebührenverordnung – und damit auch der Rahmen – bestens be- kannt sein. Im vorliegenden Fall verhält es sich gar so, dass den Beschwerdeführern nicht nur der abstrakte Rahmen einer angemessenen Entschädigung hätte be-

- 11 - kannt sein müssen: Im Kanton Zürich ist die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach den gleichen Grundsätzen festzusetzen wie eine Partei- entschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei (vgl. § 1 und § 23 AnwGebV). Bereits im Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2018 erwog die Vorinstanz nach- vollziehbar die Kriterien, welche die Höhe der Parteientschädigung vorgeben. Sie setzte daraufhin die volle Parteientschädigung auf CHF 24'000.– fest (act. 5/158 S. 33; soweit ersichtlich hat der Kläger die der Parteientschädigung nicht angefochten, vgl. act. 173 E. III.9.1). Zwar wurde dem Kläger im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Bemessung der Entschädigung der Beschwerdeführer nicht an die Höhe der mit Urteil vom 14. Dezember 2018 festgesetzten Parteientschädigung an die Be- klagte gebunden gewesen war (vgl. dazu OGer ZH RE150017 vom 4. Februar 2016 E. 3.3). Dennoch durften die Beschwerdeführer somit bereits seit Erlass des Urteils eine konkrete Vorstellung haben, in welcher Höhe die Vorinstanz die an- gemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sieht. Weiter wurde der Beschwerdeführer 1 in der Verfügung vom 20. März 2019 gar explizit darauf hingewiesen, dass die im Scheidungsurteilurteil festgesetzte Parteient- schädigung von CHF 24'000.– grundsätzlich auch für die Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsbeistände massgebend sei (act. 5/171 S. 2). 6.2. Verbunden mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesge- richts wäre es damit an den Beschwerdeführern gelegen, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens ein Auf- wand von 193 Stunden erforderlich war. In diesem Zusammenhang zitieren die Beschwerdeführer denn auch den bundesgerichtlichen Leitentscheid und machen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 der Begründungspflicht mit den Eingaben vom 31. Oktober 2018 und 13. Februar 2020 nachgekommen sei (act. 2 Rz. 37 mit Verweis auf act. 3/5 und 3/8). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. In der Eingabe vom 31. Oktober 2018 macht der Beschwerdeführer 1 unter dem Titel "Angemessener Aufwand im vorliegenden Verfahren" auf knapp drei Seiten gel- tend, inwiefern sein Aufwand im Scheidungsverfahren erforderlich und angemes- sen gewesen sein soll (act. 3/5 S. 2 – 5). Dabei wird lediglich zu Beginn in allge- meiner Weise auf die einzelnen Themenkomplexe des Scheidungsverfahrens

- 12 - verwiesen und pauschal vorgebracht, es seien mehrere Eingaben und Plädoyer- notizen samt Beilagen notwendig gewesen und es hätten mehrere Verhandlungen stattgefunden (act. 3/5 S. 3 2. Absatz). Am Ende seiner Ausführungen hält der Beschwerdeführer 1 – wiederum pauschal – fest, dass es sich auch um ein sehr emotionales Verfahren gehandelt habe, was bei solchen, eherechtlichen Verfah- ren in der Regel mit viel Aufwand verbunden sei (act. 3/5 S. 5 2. Absatz). Mit die- sen Vorbringen kann selbstredend nicht aufgezeigt werden, dass für das Schei- dungsverfahren ein Aufwand von 193 Stunden erforderlich gewesen war. Auf den übrigen Seiten beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hauptsächlich mit der Auflistung grösserer Aufwandpositionen und deren Dauer. So erklärt der Beschwerdeführer 1, dass er bspw. für das Studium einer 16- seitigen Eingabe der Gegenseite sowie diverser Beilagen und die Ausarbeitung seiner 19-seitigen Stellungnahme insgesamt knapp 18 Stunden benötigt habe (act. 3/5 S. 4 2. Absatz). Inwiefern dieser Aufwand allerdings war, hat der Beschwerdeführer damit nicht dargelegt. Ebenfalls reicht es nicht aus, ledig- lich den zeitlichen Aufwand einer Eingabe oder eines Plädoyers einzig mit der Anzahl Seiten zu begründen (wie bspw. in act. 3/5 S. 4 letzter Absatz). Zwischen der Anzahl Seiten einer Eingabe oder eines Plädoyers und deren Erforderlichkeit besteht kein notwendiger Zusammenhang, sagt doch der Umfang einer Eingabe nichts über deren Inhalt aus. Die Beschwerdeführer hätten vielmehr thematisch darlegen müssen, weshalb bspw. für die vorstehend angesprochene Eingabe 18 Stunden erforderlich gewesen waren. Gleich verhält es sich mit der Eingabe vom 13. Februar 2020 des Be- schwerdeführers 1, in welchem er lediglich geltend macht, die Noveneingaben seien erforderlich gewesen (act. 5/175 S. 2 = 3/8 S. 2). Diese Behauptung ist nicht substantiiert, zumal offen bleibt, die Eingaben erforderlich gewesen sein sollen. Die Beschwerdeführer unterlassen es im Übrigen auch in ihrer Beschwer- de, konkret darzulegen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 193 Stunden erforderlich gewesen war.

- 13 - 6.3. Wie vorstehend dargelegt hatten die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwei konkrete Hinweise durch die Vorinstanz, dass ihre beantragte Entschädigung weit über das Mass dessen hinausgeht, was die Vor- instanz für das Scheidungsverfahren als geboten und damit entschädigungspflich- tig ansieht. Dennoch gab es seitens der Beschwerdeführer weder eine Reaktion auf die Erwägungen im Scheidungsurteil betreffend Parteientschädigung noch gegen jene in der Verfügung vom 20. März 2019. Entsprechend durfte die Vor- instanz davon absehen, den Beschwerdeführern nochmals eine Möglichkeit zu geben, sich über die Erforderlichkeit des geltend gemachten Aufwands zu äus- sern. 6.4. Die Beschwerdeführer haben zusammengefasst nicht substantiiert, wes- halb der von ihnen geltend gemachte (hohe) Aufwand zur gehörigen Erfüllung des Mandats erforderlich gewesen war. Kommen die Beschwerdeführer dieser Oblie- genheit nicht nach, und substantiieren trotz Veranlassung die Notwendigkeit des Aufwandes nicht, durfte die Vorinstanz in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung pauschalisiert, auch mit Blick auf die Honorarnote der Gegensei- te, vorgehen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

7. Doch selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wä- re, indem die Vorinstanz den Beschwerdeführern keine Möglichkeit der Stellung- nahme zur (angeblichen) Notwendigkeit des Aufwandes gab, wäre die Angemes- senheit der vorinstanzlich festgesetzten Honorarentschädigung zu bejahen. 7.1. Das vorinstanzliche Scheidungsverfahren wurde mit Scheidungsklage vom 15. Dezember 2015 durch den Kläger eingereicht und endete mit Urteil vom

14. Dezember 2018 (act. 5/1 und 5/158). Strittig waren insbesondere die Themen Obhut von F._____, Unterhalt (Kinderunterhalt und nachehelicher) und Güter- recht. 7.2. Hinsichtlich der Obhutsfrage stellten die vorinstanzlichen Parteien gegen- sätzliche Anträge. Auch wenn das Rechtsgut der Obhut als hoch einzuschätzen ist, kann jedoch aufgrund des Alters des jüngeren Kindes F._____ – bereits bei

- 14 - der Einleitung des Scheidungsverfahrens war er 14 Jahre alt – davon ausgegan- gen werden, dass der Aufwand betreffend diese Frage im unteren Bereich anzu- siedeln ist. In diesem Alter ist die Meinung Jugendlicher vom Gericht massgeblich zu respektieren. Diese hat der Sohn – nach anfänglicher Ambivalenz – mehrfach und bestimmt geäussert (act. 5/18, 5/40, 5/43, 5/87 und 5/124). Entsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern der Kläger resp. seine Vertreter in dieser Hinsicht einen überdurchschnittlichen Aufwand zu leisten und eine überdurchschnittliche Ver- antwortung zu tragen hatten. Die Beschwerdeführer legen weder in ihren Einga- ben vom 31. Oktober 2018 resp. 13. Februar 2020 noch in ihrer Beschwerde- schrift substantiiert dar, inwiefern die Verantwortung betreffend die Obhutsfrage "sehr gross" gewesen sein soll (vgl. act. 2 Rz. 63). Immerhin ist auch zu berück- sichtigen, dass betreffend Kinderbelange der uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz und die Offizialmaxime gelten, weshalb das Gericht unabhängig der Parteianträge und -vorbringen zu entscheiden hatte. Entsprechend gilt es als no- torisch, dass der Aufwand in diesem Zusammenhang nicht gleich einzustufen ist, wie bei Verfahren unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositi- onsmaxime. Unter dem rechtlichen Aspekt bot die Obhutsfrage denn auch keine erkennbaren Schwierigkeiten. Das Gesagte gilt für die Tochter der vorinstanzlichen Parteien umso mehr, war sie bei Einleitung der Scheidung doch bereits 17 Jahre alt. Müssig er- scheint in dieser Hinsicht die Ausführung der Beschwerdeführer, dass der Kläger betreffend Obhut über die Tochter "nachgegeben" habe, nachdem er ursprünglich die Obhut über beide Kinder haben wollte (act. 2 Rz. 63). Vielmehr wurde die Tochter bereits im frühen Stadium des Verfahrens (bereits bei der schriftlichen Klagebegründung, act. 5/33) volljährig, weshalb sich die Frage der Obhut über sie gar nicht mehr stellte. Entsprechend kann die Verantwortung, die Schwierigkeit und der Auf- wand betreffend die Obhutsfrage als höchstens durchschnittlich bezeichnet wer- den. In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2018 an die Vorinstanz macht der Be- schwerdeführer 1 geltend, dass sich das Verfahren auch mit Bezug auf das Be- suchsrecht als sehr aufwendig gestaltet habe (act. 3/5 S. 3). Dem kann nicht ge-

- 15 - folgt werden, nachdem beide vorinstanzlichen Parteien auf die ausdrückliche Re- gelung eines Besuchsrechts aufgrund des Alters der Kinder verzichteten und der Kläger gar erklärte, die Kinder könnten die Beklagte selbstverständlich jederzeit besuchen (act. 5/33 Rz. 42; vgl. auch act. 5/47 S. 2, act. 68 S. 2, act. 5/68 Rz. 7, act. 5/139 Rz. 23). 7.3. Betreffend die strittige Unterhaltsregelung ist festzuhalten, dass die Leis- tungspflicht zunächst von der Obhutszuteilung abhängig war. Die Unterhaltsfrage resp. -berechnung selbst bot in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht soweit er- sichtlich jedoch keine besonderen Schwierigkeiten. Die Bemessungsmethode der Unterhaltsbeiträge war aufgrund der finanziellen Verhältnisse unbestritten. Das Einkommen des Klägers stand aufgrund seines Anstellungsverhältnisses und der Lohnbelege mehr oder weniger fest. Lediglich über eine Zulage und einen Abzug war man sich nicht einig (act. 5/158 E. 7.4.1.). Entsprechend gestaltete sich diese Auseinandersetzung im Vergleich zu Einkommensberechnungen bei Selbständigerwerbenden, Parteien mit stark schwankenden Einkommen oder mehreren Anstellungsverhältnissen als verhältnismässig einfach. Auch das (feh- lende) Einkommen der Beklagten war unbestritten. Es ging lediglich um die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. bspw. act. 5/33 Rz. 57 ff.). Da- bei stellten sich konkret keine überdurchschnittlich schwierigen rechtlichen Fra- gen. Die Bedarfspositionen der Parteien stellten sich ebenfalls vergleichsweise übersichtlich dar und waren nicht unüblich (act. 5/139 S. 14 f. und act. 5/83 S. 5 f.). Aus dem Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2018 ergibt sich denn auch, dass die Höhe der einzelnen Positionen im Grundsatz anerkannt oder be- legt war (act. 5/158 E. 7.4.4. ff.). Lediglich die Verteilung der Wohnkosten war strittig, was jedoch primär mit der Obhutsfrage zusammenhing und die Unter- haltsberechnung als solche nicht komplexer gestaltete. Die Unterhaltsbeiträge wurden sodann nur in zwei Phasen ausgeschieden (bei Verbleib und beim Aus- zug der Ehegattin aus der ehelichen Liegenschaft), was bei Scheidungsverfahren mit Kindern höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen ist. Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Unterhaltsbe- rechnung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren aufwändig gestaltet haben

- 16 - sollte. Entsprechend rechtfertigt sich auch nicht, aufgrund der Unterhaltsfragen die Grundgebühr streitwertabhängig im Sinne von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV festzusetzen. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammen- hang geltend, dass die sehr unterschiedlich hoch beantragten Unterhaltsforde- rungen bei der Verantwortung ins Gewicht hätten fallen müssen und betreffend diese auf die Grundgebühr der vermögensrechtlichen Streitigkeiten abzustellen sei (act. 2 Rz. 60). Vorab ist festzuhalten, dass für ein solches Vorgehen keine rechtliche Grundlage besteht; § 5 Abs. 2 AnwGebV bezieht sich auf den Fall, dass in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden ist, die das Verfahren gestalten. Dies ist hier nicht der Fall. Die Unterschiede betreffend Kinderunterhaltsforderungen waren – wie vorstehend dargelegt – hauptsächlich auf die Obhutsfrage zurückzu- führen. Solche Unterschiede sind grundsätzlich in jedem familienrechtlichen Ver- fahren vorzufinden, in welchem unterschiedliche Anträge die Obhut betreffend vorliegen. Die Verantwortung der Beschwerdeführer beim Kinderunterhalt wird zudem durch die Untersuchungs- und die Offizialmaxime relativiert; so hat die Vo- rinstanz – trotz von der Beklagten anerkannten Beträge und damit ungeachtet der Parteivorbringen – von sich aus zwei Bedarfspositionen des Klägers zugunsten des Kinderunterhaltes gekürzt (act. 5/158 E. 7.4.4.). Eine besondere Verantwor- tung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ist ebenfalls nicht erkennbar, zu- mal diese Thematik auch regelmässig Streitgegenstand in Scheidungsverfahren ist. Zusammenfassend ist betreffend die Themenkomplexe Obhut von F._____ und Unterhalt maximal von einem leicht überdurchschnittlichen Fall aus- zugehen. Entsprechend würde dafür eine Grundgebühr im oberen Rahmen des mittleren Bereichs des Tarifrahmens gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV gerechtfertigt erscheinen. 7.4. Im Zentrum der güterrechtlichen Auseinandersetzung stand die während der Ehe gekaufte Liegenschaft, dessen Alleineigentümer am Stichtag unbestritten der Kläger war. Strittig war, welcher Vermögensmasse die Liegenschaft zuzuwei- sen war resp. ob die Liegenschaft hauptsächlich durch Eigenmittel des Eigenguts

- 17 - oder der Errungenschaft des Klägers bezahlt wurde (vgl. dazu Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2018, act. 5/158 E. 8.3.). Zudem mussten Schulden im Zu- sammenhang mit der Liegenschaft berücksichtigt werden und solche unter den vorinstanzlichen Parteien berücksichtigt werden, auch wenn letztere grundsätzlich zu keinen Problemen geführt haben (Prozesskostenbeitrag aus dem Eheschutz- verfahren und ausstehende Unterhaltszahlungen, vgl. zusammenfassend act. 5/158 E. 8.5.). Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung hat das Scheidungsverfah- ren nicht dermassen aufwendig gemacht, dass die Gebühr gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 4 AnwGebV streitwertabhängig festzusetzen ist. So muss- te kein Beweisverfahren durchgeführt und es konnte lediglich auf Urkunden abge- stellt werden. Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft waren unbestritten; hinsichtlich des Wertes bedurfte es zwar eines Gutachtens, doch gab dieses kei- nen Anlass für Diskussionen. Der Stichtag der Auseinandersetzung war ebenfalls unbestritten. Aufwendig gestaltete sich einzig die Zusammenstellung der Umbau- kosten. 7.5. Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz unter den konkre- ten Umständen vertretbar, die Grundgebühr im unteren Bereich des oberen Drit- tels festzulegen bzw. auf CHF 12'000.– anzusetzen.

E. 8 September 2010 (AnwGebV) erfolgt, nach der Verantwortung, der Schwierig- keit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genann- ten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu ent- schädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.).

E. 8.1 Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Be- gründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pau- schalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern einen Zuschlag in Höhe der Grundgebühr und damit grundsätzlich die Höchstsumme gewährt (act. 4 S. 2 f.). Dies anerkennen auch die Beschwerdeführer (vgl. act. 2 Rz. 67). Weshalb die

- 18 - Vorinstanz vorliegend einen Zuschlag über den Regelrahmen hätte festsetzen müssen, ist nicht erkennbar. Auch hier wäre es an den Beschwerdeführern gele- gen, der Vorinstanz darzulegen, weshalb für das vorinstanzliche Scheidungsver- fahren ein Zuschlag über dem Gebührenrahmen – was gemäss Wortlaut der Be- stimmung als Ausnahme zu gelten hat – gerechtfertigt wäre. So hätten sie in ei- nem ersten Schritt substantiiert aufzeigen müssen, inwiefern eine Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV überhaupt als notwendig anzusehen ist. Wie vorstehend ausführlich dargelegt haben die Beschwerdeführer bereits dies trotz der Möglichkeit nicht rechtsgenüglich getan (vgl. dazu E. II.6.). Auch in ihrer Be- schwerdeschrift findet sich lediglich die Behauptung wieder, es seien sieben Rechtsschriften (ohne Plädoyers für Verhandlungen) verfasst worden, ohne zu erklären, welche diese sind und weshalb diese notwendig gewesen sein sollen (act. 2 Rz. 67). Aus den Akten ergibt sich kein Grund, von der zugesprochenen Höchst- summe abzuweichen. So fanden – abgesehen von der bereits durch die Grund- gebühr abgedeckten Hauptverhandlung, anlässlich welcher im Wesentlichen nur zur Hauptsache plädiert wurde (vgl. act. 5/68 Rz. 2 ff.) – lediglich zwei sehr kurze Verhandlungen statt (Einigungsverhandlung/Verhandlung betreffend unentgeltli- che Rechtspflege am 6. April 2016 von 55 Minuten, VI Prot. S. 4 ff.; Instruktions- verhandlung am 25. April 2018 von 1 Stunde und 25 Minuten, VI Prot. S. 38 f.; ak- tenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführer, es habe zusätzlich am 9. Juni 2018 eine Verhandlung stattgefunden, act. 2 Rz. 67). Der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, gerade in Scheidungsverfahren rechtfertige sich die Abwei- chung von der Regel, da zusätzlich zur Hauptverhandlung noch eine Einigungs- verhandlung vorgesehen sei und nicht selten zu mehreren vorsorglichen Mass- nahmen zu plädieren sei (act. 2 Rz. 67 i.f.), läuft vorliegend ins Leere. Einerseits dauerte die vorinstanzliche Einigungsverhandlung lediglich 55 Minuten, anderer- seits durchliefen die Parteien nur ein Massnahmeverfahren, was in strittigen Scheidungsverfahren als durchschnittlich zu bezeichnen ist.

E. 8.2 Entsprechend erscheint auch der vorinstanzliche Zuschlag in der Höhe der Grundgebühr im Sinne von § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV als gerechtfertigt.

- 19 - III.

Dispositiv
  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführer verlangen die Auszahlung einer Entschädigung von total CHF 42'944.60 (act. 2 S. 2). Stellt man diesen Betrag der im angefoch- tenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung von CHF 25'950.60 gegenüber, so ergibt sich ein Streitwert von rund CHF 16'944.–. In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ergibt sich eine Gebühr von CHF 1'350.–.
  2. Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich, weshalb ihnen die ge- samten Kosten des vorliegenden Verfahrens je hälftig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'350.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C._____ (Kläger im Verfahren FE150257 des Bezirksgerichts Dietikon), an letzteren unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 20 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 16'944.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 26. August 2020 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ AG, Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____, betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. April 2020; Proz. FE150257 i. S. C._____ / D._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unent- geltlicher Rechtsvertreter von C._____

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte Rechtsanwältin ass. iur. X._____ beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) im Na- men ihres Klienten C._____ (nachfolgend Kläger) gegen D._____ (nachfolgend Beklagte) eine Scheidungsklage ein. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in ihrer Person (act. 5/1). Mit Verfügung vom

5. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und dem Kläger in der Person von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 5/28). 1.2. Mit Eingabe vom 13. November 2017 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass er den Kläger ab 1. Oktober 2017 vertrete, nachdem Rechtsanwältin ass. iur. X._____ die Beschwerdeführerin 2 (damals noch unter der Firma E._____ AG) per Ende September 2017 verlassen habe (act. 5/94; vgl. auch act. 5/89 und 5/90). 1.3. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom

13. August 2018 um eine Akontozahlung (act. 5/135). Diese verlangte daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2018 eine Erklärung von Rechtsanwältin ass. iur. X._____, wonach sie ihre Ansprüche an den Beschwerdeführer 1 bzw. die Beschwerdeführerin 2 abgetreten habe (act. 5/137). Zudem ersuchte die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer 1, die Aufwandübersicht nach Leistungserbringern aufzuschlüsseln. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerde- führer 1 erneut um eine Akontozahlung, wobei er auch die verlangte Abtretungs- erklärung von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ beilegte (act. 5/150 und 5/153/3). Eine Aufschlüsselung der Leistungserbringer reichte der Beschwerdeführer 1 je- doch nicht ein. 1.4. Mit Urteil vom 14. Dezember 2018 wurde die Ehe der vorinstanzlichen Parteien geschieden. Mit Verfügung gleichen Datums entliess die Vorinstanz

- 3 - Rechtsanwältin ass. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers per Ende September 2017 und bestellte ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 den Beschwerdeführer 1 als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5/158). Der Kläger reichte gegen das Scheidungsurteil Berufung ein. Der Entscheid des Obergerichts Zürich im Berufungsverfahren betreffend die Scheidung erging sodann am

8. Januar 2020 (act. 5/173). Mit Urteil vom 31. Januar 2020 trat das Bundesge- richt auf eine von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 5/174). 1.5. Bereits mit Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer 1 die Vorinstanz erneut um Ausrichtung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. um eine Akontozahlung (act. 5/170). Mit Verfügung vom

20. März 2019 entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 bzw. infolge der Abtretung der Ansprüche von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ die Be- schwerdeführerin 2 mit einer Akontozahlung von CHF 12'000.– (act. 5/171). 1.6. Nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils ersuchte der Beschwerde- führer 1 die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Februar 2020 um Festsetzung einer Entschädigung für sich und Rechtsanwältin ass. iur. X._____ von CHF 42'944.60 (act. 5/175-176). Mit Verfügung vom 29. April 2020 setzte die Vorinstanz für die beiden Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt CHF 25'950.60 resp. nach Abzug der Akontozahlung von CHF 13'950.60 fest (act. 5/179 = act. 3/1 = act. 4). 2.1. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

18. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. act. 5/182/1-2 i.V.m. act. 2) Kostenbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): " 1. Es sei Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom

29. April 2020, Geschäfts-Nr. FE150257-M, aufzuheben und den Beschwerdeführern zusammen eine Entschädigung für die Be- mühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreter in der Höhe von CHF 42'944.60 zuzusprechen;

2. Eventualiter sei Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. April 2020, Geschäfts-Nr. FE150257-M, aufzu- heben und im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung unter

- 4 - Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss Aus- gang des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem beantragten sie den Beizug der vorinstanzlichen Scheidungsakten und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 2 S. 2). 2.2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde den Beschwerdeführern Frist an- gesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 1'350.– zu leisten (act. 6), welchen sie am 4. Juni 2020 fristgerecht bezahlten (act. 7 und 8). 2.3. Die Akten des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens wurden beigezo- gen (act. 5/1-182). Nachdem auf die Einholung einer Stellungnahme der Vor- instanz verzichtet werden kann (Art. 322 Abs.1 ZPO), erübrigt sich der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführun- gen der Beschwerdeführer ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Beschwerde relevant sind. II. 1.1. Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die dem Beschwerdeführer 1 als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Klägers und der Be- schwerdeführerin 2 – aus abgetretenen Honoraransprüchen von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ – zugesprochen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit ge- gen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Be- schwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, statt vieler OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II./1; BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 42). Die Be- schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.2. Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung ist das Rechts- schutzinteresse eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert, weshalb dieser legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 ff. E. 2; BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2 = Pra 98 [2009]

- 5 - Nr. 114 S. 779; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde über die Honoraransprüche des Beschwerdeführers 1 und von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeistände des Klägers entschieden (act. 4). Der Beschwerdeführer 1 ist durch seine direkte Stellung als unentgeltli- cher Rechtsbeistand legitimiert, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den Honoraransprüchen von Rechtsanwältin ass. iur. X._____, die sie an die Beschwerdeführerin 2 zedierte (act. 5/153). Die Abtretung von Honoraransprüchen ist grundsätzlich gesetzeskonform (vgl. BSK OR I-GIRSBERGER

- 6 - zeichnen, die sie anfechten, und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.2.2 je m.w.H. auf BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 und BGE 141 III 569 ff. E. 2.3.3).

3. Die Vorinstanz erwog bei der Festsetzung der Entschädigung, es sei zu- lässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen, ohne sich mit der Auflis- tung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinanderzusetzen. Der not- wendige Zeitaufwand bilde nur ein Kriterium für die Festlegung der Entschädi- gung. Nicht einverlangte sowie verspätete Ausführungen, auf welche bei der Ur- teilsfindung nicht abgestellt worden sei bzw. habe abgestellt werden können, sei- en von vornherein als nicht notwendig anzusehen. Dies gelte im Übrigen auch für rekapitulierende und damit sich wiederholende Ausführungen in verschiedenen Rechtsschriften. Auch wenn man diese Aufwendungen nicht beachte, habe sich das vorinstanzliche Verfahren noch sehr aufwändig gestaltet, zumal auch die Ab- änderung vorsorglicher Massnahmen [recte: Eheschutzmassnahmen] zu prüfen gewesen sei. Entsprechend sei insgesamt davon auszugehen, dass sowohl der nötige Zeitaufwand der Rechtsvertreter beider Parteien, als auch deren anwaltli- che Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles als am unteren Rand des oberen Drittels der durch die Anwaltsgebührenverordnung vorgesehenen Be- reichs von CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– anzusiedeln seien. Damit sei die Grundgebühr auf CHF 12'000.– festzusetzen und für den Aufwand im Zusam- menhang mit den vorsorglichen Massnahmen und die weiteren, von der Grund- gebühr nicht gedeckten aber notwendigen Prozesshandlungen sei ein Zuschlag in Höhe der Grundgebühr zu gewähren. Damit ergebe die Entschädigung CHF 24'000.– resp. CHF 25'950.60 inkl. Barauslagen und MwSt. Dies erscheine angesichts der Honorarforderung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der (vorinstanzlichen) Gegenpartei von CHF 18'520.10, die an denselben Verhand- lungen teilgenommen und eine vergleichbare Anzahl Eingaben erstattet habe, auch im Quervergleich als angemessen (act. 4 S. 2 f.). 4.1. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, der Be- schwerdeführer 1 habe bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 eine Kosten-

- 7 - note von insgesamt CHF 41'463.55 eingereicht, die seine Leistungen und die Leistungen von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ enthalten habe. Im Begleit- schreiben habe er seine Aufwendungen und die Aufwendungen von Rechtsanwäl- tin ass. iur. X._____ ausführlich begründet und zusammengefasst, dass der be- triebene Aufwand erforderlich und angemessen gewesen sei (act. 2 Rz. 9 und 35). Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 habe er eine angepasste Honorarnote eingereicht und eine Entschädigung von insgesamt CHF 42'944.60 (inkl. MwSt.) geltend gemacht, worin ein Aufwand von 193'000 [recte: 193] Stunden und eine Kleinspesenpauschale von CHF 45.– enthalten sei. Im Schreiben habe er darauf hingewiesen, dass insbesondere auch die Noveneingabe erforderlich gewesen sei, selbst wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass diese – trotz anderslauten- der Stimmen im Schrifttum – zu spät eingereicht worden sei (act. 2 Rz. 24 und 36). 4.2. Die mit Verfügung vom 29. April 2020 auf CHF 25'950.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) gekürzte Entschädigung sei ohne Begründung vorgenommen worden resp. ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, sich zur beab- sichtigten Kürzung zu äussern (act. 2 Rz. 38). So zeige die angefochtene Verfü- gung nur äusserst rudimentär und ungenügend auf, wie die Vorinstanz die pau- schale Entschädigung berechnet habe. Ebenfalls sei unklar, welche Aufwendun- gen die Vorinstanz als notwendige und welche als nicht notwendige Prozesshand- lungen ansehe (act. 2 Rz. 39). Mit der eingereichten Honorarnote und dem Schreiben vom 31. Oktober 2018, mit welchem der Beschwerdeführer 1 die Auf- wendungen beider Rechtsvertreter zusammengefasst und begründet habe, habe sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt (act. 2 Rz. 42). Weiter führe die Vorinstanz in keiner Weise aus, welche der konkreten Eingaben der Beschwerde- führer nicht einverlangt oder verspätet eingereicht worden seien. Es werde auch nicht ausgeführt, auf welche Ausführungen bei der Urteilsfindung nicht habe ab- gestellt werden können und welche von vornherein als nicht notwendig anzuse- hen gewesen seien. Welche Ausführungen rekapitulierend und damit wiederho- lend gewesen sein sollen, lasse die Vorinstanz ebenfalls unbegründet (act. 2 Rz. 45).

- 8 - 4.3. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, dass der geltend gemachte Aufwand unnötig gewesen sei. Die Kürzung einer Honorarentschädigung um 40 % setze aber voraus, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter einen unnötigen Aufwand betrieben habe (act. 2 Rz. 48). Soweit die Vorinstanz vorbringen wolle, die Rechtsschriften hätten Wiederholungen ent- halten, sei davon auszugehen, dass diese nicht einen relevanten Mehraufwand verursacht hätten und ein solcher Mehraufwand auch nicht geltend gemacht wor- den sei. Der Hinweis auf wiederholende Ausführungen gehe damit fehl (act. 2 Rz. 50). Mit Blick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht müsse auch widersprochen werden, wenn die Vorinstanz erwogen habe, dass nicht einverlangte sowie ver- spätete Ausführungen von vornherein als nicht notwendig anzusehen seien (act. 2 Rz. 52). Aus dem gleichen Grund könne es kein Kriterium sein, ob das Gericht bei der Urteilsfindung konkrete Ausführungen berücksichtige oder nicht (act. 2 Rz. 57). Der von der Vorinstanz vorgenommene Quervergleich mit der Honorar- forderung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gegenpartei sei irrelevant. Entsprechend könne damit keine Angemessenheit begründet werden (act. 2 Rz. 58). Schliesslich lasse die Pauschalberechnung zu viel Spielraum für willkürli- che Entscheide, selbst wenn diese nach den Kriterien der Anwaltsgebührenver- ordnung vorgenommen werde. Die Vorinstanz sei von einer Grundgebühr von CHF 12'000.– ausgegangen, ohne die Kriterien des notwendigen Zeitaufwandes und der Verantwortung konkret zu prüfen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Ver- antwortung und den nötigen Zeitaufwand genüge nicht (act. 2 Rz. 59). 5.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007

- 9 - E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II.1.). 5.2. In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr im Kan- ton Zürich, in welchem die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) erfolgt, nach der Verantwortung, der Schwierig- keit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genann- ten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu ent- schädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). 5.3. Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effizi- ente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Auf- stellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müs- sen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht wird damit – entgegen seiner früheren Rechtsprechung – denn auch keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von CHF 180.– vorausgesetzt. Erst wenn die Pauschale

- 10 - auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Ent- schädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betref- fenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angese- hen wird, liegt es deshalb am unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehö- rigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1.). 6.1. Vorliegend verlangen die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren eine Entschädigung von rund CHF 42'000.– bei einem Auf- wand von 193 Stunden (vgl. act. 5/150-152 = act. 3/5, und act. 5/176 = act. 3/8 S. 3). Die Anwaltsgebührenverordnung sieht für Scheidungsverfahren grundsätz- lich eine Höchstentschädigung von CHF 32'000.– vor (§§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 3 AnwGebV, zweimal die Höchstgebühr von je CHF 16'000.–). Damit liegt die gel- tend gemachte Aufwandsentschädigung weit über dem Tarifrahmen – selbst für Scheidungsverfahren im obersten Schwierigkeits-, Aufwands- und Verantwor- tungsbereich. Auch unter Berücksichtigung einer Minimalentschädigung von CHF 180.– pro Stunde würde der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Aufwand von 193 Stunden einer Entschädigung von CHF 34'740.– entsprechen. Die Beschwerdeführer mussten damit ohne Weiteres erkennen, dass der von ihnen geleistete Aufwand und die damit verbundene Entschädigung bei weitem nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was vom kantonalen Recht als üblicher- weise geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Ihnen musste die Anwaltsgebührenverordnung – und damit auch der Rahmen – bestens be- kannt sein. Im vorliegenden Fall verhält es sich gar so, dass den Beschwerdeführern nicht nur der abstrakte Rahmen einer angemessenen Entschädigung hätte be-

- 11 - kannt sein müssen: Im Kanton Zürich ist die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach den gleichen Grundsätzen festzusetzen wie eine Partei- entschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei (vgl. § 1 und § 23 AnwGebV). Bereits im Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2018 erwog die Vorinstanz nach- vollziehbar die Kriterien, welche die Höhe der Parteientschädigung vorgeben. Sie setzte daraufhin die volle Parteientschädigung auf CHF 24'000.– fest (act. 5/158 S. 33; soweit ersichtlich hat der Kläger die der Parteientschädigung nicht angefochten, vgl. act. 173 E. III.9.1). Zwar wurde dem Kläger im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Bemessung der Entschädigung der Beschwerdeführer nicht an die Höhe der mit Urteil vom 14. Dezember 2018 festgesetzten Parteientschädigung an die Be- klagte gebunden gewesen war (vgl. dazu OGer ZH RE150017 vom 4. Februar 2016 E. 3.3). Dennoch durften die Beschwerdeführer somit bereits seit Erlass des Urteils eine konkrete Vorstellung haben, in welcher Höhe die Vorinstanz die an- gemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sieht. Weiter wurde der Beschwerdeführer 1 in der Verfügung vom 20. März 2019 gar explizit darauf hingewiesen, dass die im Scheidungsurteilurteil festgesetzte Parteient- schädigung von CHF 24'000.– grundsätzlich auch für die Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsbeistände massgebend sei (act. 5/171 S. 2). 6.2. Verbunden mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesge- richts wäre es damit an den Beschwerdeführern gelegen, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens ein Auf- wand von 193 Stunden erforderlich war. In diesem Zusammenhang zitieren die Beschwerdeführer denn auch den bundesgerichtlichen Leitentscheid und machen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 der Begründungspflicht mit den Eingaben vom 31. Oktober 2018 und 13. Februar 2020 nachgekommen sei (act. 2 Rz. 37 mit Verweis auf act. 3/5 und 3/8). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. In der Eingabe vom 31. Oktober 2018 macht der Beschwerdeführer 1 unter dem Titel "Angemessener Aufwand im vorliegenden Verfahren" auf knapp drei Seiten gel- tend, inwiefern sein Aufwand im Scheidungsverfahren erforderlich und angemes- sen gewesen sein soll (act. 3/5 S. 2 – 5). Dabei wird lediglich zu Beginn in allge- meiner Weise auf die einzelnen Themenkomplexe des Scheidungsverfahrens

- 12 - verwiesen und pauschal vorgebracht, es seien mehrere Eingaben und Plädoyer- notizen samt Beilagen notwendig gewesen und es hätten mehrere Verhandlungen stattgefunden (act. 3/5 S. 3 2. Absatz). Am Ende seiner Ausführungen hält der Beschwerdeführer 1 – wiederum pauschal – fest, dass es sich auch um ein sehr emotionales Verfahren gehandelt habe, was bei solchen, eherechtlichen Verfah- ren in der Regel mit viel Aufwand verbunden sei (act. 3/5 S. 5 2. Absatz). Mit die- sen Vorbringen kann selbstredend nicht aufgezeigt werden, dass für das Schei- dungsverfahren ein Aufwand von 193 Stunden erforderlich gewesen war. Auf den übrigen Seiten beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hauptsächlich mit der Auflistung grösserer Aufwandpositionen und deren Dauer. So erklärt der Beschwerdeführer 1, dass er bspw. für das Studium einer 16- seitigen Eingabe der Gegenseite sowie diverser Beilagen und die Ausarbeitung seiner 19-seitigen Stellungnahme insgesamt knapp 18 Stunden benötigt habe (act. 3/5 S. 4 2. Absatz). Inwiefern dieser Aufwand allerdings war, hat der Beschwerdeführer damit nicht dargelegt. Ebenfalls reicht es nicht aus, ledig- lich den zeitlichen Aufwand einer Eingabe oder eines Plädoyers einzig mit der Anzahl Seiten zu begründen (wie bspw. in act. 3/5 S. 4 letzter Absatz). Zwischen der Anzahl Seiten einer Eingabe oder eines Plädoyers und deren Erforderlichkeit besteht kein notwendiger Zusammenhang, sagt doch der Umfang einer Eingabe nichts über deren Inhalt aus. Die Beschwerdeführer hätten vielmehr thematisch darlegen müssen, weshalb bspw. für die vorstehend angesprochene Eingabe 18 Stunden erforderlich gewesen waren. Gleich verhält es sich mit der Eingabe vom 13. Februar 2020 des Be- schwerdeführers 1, in welchem er lediglich geltend macht, die Noveneingaben seien erforderlich gewesen (act. 5/175 S. 2 = 3/8 S. 2). Diese Behauptung ist nicht substantiiert, zumal offen bleibt, die Eingaben erforderlich gewesen sein sollen. Die Beschwerdeführer unterlassen es im Übrigen auch in ihrer Beschwer- de, konkret darzulegen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 193 Stunden erforderlich gewesen war.

- 13 - 6.3. Wie vorstehend dargelegt hatten die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwei konkrete Hinweise durch die Vorinstanz, dass ihre beantragte Entschädigung weit über das Mass dessen hinausgeht, was die Vor- instanz für das Scheidungsverfahren als geboten und damit entschädigungspflich- tig ansieht. Dennoch gab es seitens der Beschwerdeführer weder eine Reaktion auf die Erwägungen im Scheidungsurteil betreffend Parteientschädigung noch gegen jene in der Verfügung vom 20. März 2019. Entsprechend durfte die Vor- instanz davon absehen, den Beschwerdeführern nochmals eine Möglichkeit zu geben, sich über die Erforderlichkeit des geltend gemachten Aufwands zu äus- sern. 6.4. Die Beschwerdeführer haben zusammengefasst nicht substantiiert, wes- halb der von ihnen geltend gemachte (hohe) Aufwand zur gehörigen Erfüllung des Mandats erforderlich gewesen war. Kommen die Beschwerdeführer dieser Oblie- genheit nicht nach, und substantiieren trotz Veranlassung die Notwendigkeit des Aufwandes nicht, durfte die Vorinstanz in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung pauschalisiert, auch mit Blick auf die Honorarnote der Gegensei- te, vorgehen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

7. Doch selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wä- re, indem die Vorinstanz den Beschwerdeführern keine Möglichkeit der Stellung- nahme zur (angeblichen) Notwendigkeit des Aufwandes gab, wäre die Angemes- senheit der vorinstanzlich festgesetzten Honorarentschädigung zu bejahen. 7.1. Das vorinstanzliche Scheidungsverfahren wurde mit Scheidungsklage vom 15. Dezember 2015 durch den Kläger eingereicht und endete mit Urteil vom

14. Dezember 2018 (act. 5/1 und 5/158). Strittig waren insbesondere die Themen Obhut von F._____, Unterhalt (Kinderunterhalt und nachehelicher) und Güter- recht. 7.2. Hinsichtlich der Obhutsfrage stellten die vorinstanzlichen Parteien gegen- sätzliche Anträge. Auch wenn das Rechtsgut der Obhut als hoch einzuschätzen ist, kann jedoch aufgrund des Alters des jüngeren Kindes F._____ – bereits bei

- 14 - der Einleitung des Scheidungsverfahrens war er 14 Jahre alt – davon ausgegan- gen werden, dass der Aufwand betreffend diese Frage im unteren Bereich anzu- siedeln ist. In diesem Alter ist die Meinung Jugendlicher vom Gericht massgeblich zu respektieren. Diese hat der Sohn – nach anfänglicher Ambivalenz – mehrfach und bestimmt geäussert (act. 5/18, 5/40, 5/43, 5/87 und 5/124). Entsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern der Kläger resp. seine Vertreter in dieser Hinsicht einen überdurchschnittlichen Aufwand zu leisten und eine überdurchschnittliche Ver- antwortung zu tragen hatten. Die Beschwerdeführer legen weder in ihren Einga- ben vom 31. Oktober 2018 resp. 13. Februar 2020 noch in ihrer Beschwerde- schrift substantiiert dar, inwiefern die Verantwortung betreffend die Obhutsfrage "sehr gross" gewesen sein soll (vgl. act. 2 Rz. 63). Immerhin ist auch zu berück- sichtigen, dass betreffend Kinderbelange der uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz und die Offizialmaxime gelten, weshalb das Gericht unabhängig der Parteianträge und -vorbringen zu entscheiden hatte. Entsprechend gilt es als no- torisch, dass der Aufwand in diesem Zusammenhang nicht gleich einzustufen ist, wie bei Verfahren unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositi- onsmaxime. Unter dem rechtlichen Aspekt bot die Obhutsfrage denn auch keine erkennbaren Schwierigkeiten. Das Gesagte gilt für die Tochter der vorinstanzlichen Parteien umso mehr, war sie bei Einleitung der Scheidung doch bereits 17 Jahre alt. Müssig er- scheint in dieser Hinsicht die Ausführung der Beschwerdeführer, dass der Kläger betreffend Obhut über die Tochter "nachgegeben" habe, nachdem er ursprünglich die Obhut über beide Kinder haben wollte (act. 2 Rz. 63). Vielmehr wurde die Tochter bereits im frühen Stadium des Verfahrens (bereits bei der schriftlichen Klagebegründung, act. 5/33) volljährig, weshalb sich die Frage der Obhut über sie gar nicht mehr stellte. Entsprechend kann die Verantwortung, die Schwierigkeit und der Auf- wand betreffend die Obhutsfrage als höchstens durchschnittlich bezeichnet wer- den. In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2018 an die Vorinstanz macht der Be- schwerdeführer 1 geltend, dass sich das Verfahren auch mit Bezug auf das Be- suchsrecht als sehr aufwendig gestaltet habe (act. 3/5 S. 3). Dem kann nicht ge-

- 15 - folgt werden, nachdem beide vorinstanzlichen Parteien auf die ausdrückliche Re- gelung eines Besuchsrechts aufgrund des Alters der Kinder verzichteten und der Kläger gar erklärte, die Kinder könnten die Beklagte selbstverständlich jederzeit besuchen (act. 5/33 Rz. 42; vgl. auch act. 5/47 S. 2, act. 68 S. 2, act. 5/68 Rz. 7, act. 5/139 Rz. 23). 7.3. Betreffend die strittige Unterhaltsregelung ist festzuhalten, dass die Leis- tungspflicht zunächst von der Obhutszuteilung abhängig war. Die Unterhaltsfrage resp. -berechnung selbst bot in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht soweit er- sichtlich jedoch keine besonderen Schwierigkeiten. Die Bemessungsmethode der Unterhaltsbeiträge war aufgrund der finanziellen Verhältnisse unbestritten. Das Einkommen des Klägers stand aufgrund seines Anstellungsverhältnisses und der Lohnbelege mehr oder weniger fest. Lediglich über eine Zulage und einen Abzug war man sich nicht einig (act. 5/158 E. 7.4.1.). Entsprechend gestaltete sich diese Auseinandersetzung im Vergleich zu Einkommensberechnungen bei Selbständigerwerbenden, Parteien mit stark schwankenden Einkommen oder mehreren Anstellungsverhältnissen als verhältnismässig einfach. Auch das (feh- lende) Einkommen der Beklagten war unbestritten. Es ging lediglich um die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. bspw. act. 5/33 Rz. 57 ff.). Da- bei stellten sich konkret keine überdurchschnittlich schwierigen rechtlichen Fra- gen. Die Bedarfspositionen der Parteien stellten sich ebenfalls vergleichsweise übersichtlich dar und waren nicht unüblich (act. 5/139 S. 14 f. und act. 5/83 S. 5 f.). Aus dem Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2018 ergibt sich denn auch, dass die Höhe der einzelnen Positionen im Grundsatz anerkannt oder be- legt war (act. 5/158 E. 7.4.4. ff.). Lediglich die Verteilung der Wohnkosten war strittig, was jedoch primär mit der Obhutsfrage zusammenhing und die Unter- haltsberechnung als solche nicht komplexer gestaltete. Die Unterhaltsbeiträge wurden sodann nur in zwei Phasen ausgeschieden (bei Verbleib und beim Aus- zug der Ehegattin aus der ehelichen Liegenschaft), was bei Scheidungsverfahren mit Kindern höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen ist. Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Unterhaltsbe- rechnung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren aufwändig gestaltet haben

- 16 - sollte. Entsprechend rechtfertigt sich auch nicht, aufgrund der Unterhaltsfragen die Grundgebühr streitwertabhängig im Sinne von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV festzusetzen. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammen- hang geltend, dass die sehr unterschiedlich hoch beantragten Unterhaltsforde- rungen bei der Verantwortung ins Gewicht hätten fallen müssen und betreffend diese auf die Grundgebühr der vermögensrechtlichen Streitigkeiten abzustellen sei (act. 2 Rz. 60). Vorab ist festzuhalten, dass für ein solches Vorgehen keine rechtliche Grundlage besteht; § 5 Abs. 2 AnwGebV bezieht sich auf den Fall, dass in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden ist, die das Verfahren gestalten. Dies ist hier nicht der Fall. Die Unterschiede betreffend Kinderunterhaltsforderungen waren – wie vorstehend dargelegt – hauptsächlich auf die Obhutsfrage zurückzu- führen. Solche Unterschiede sind grundsätzlich in jedem familienrechtlichen Ver- fahren vorzufinden, in welchem unterschiedliche Anträge die Obhut betreffend vorliegen. Die Verantwortung der Beschwerdeführer beim Kinderunterhalt wird zudem durch die Untersuchungs- und die Offizialmaxime relativiert; so hat die Vo- rinstanz – trotz von der Beklagten anerkannten Beträge und damit ungeachtet der Parteivorbringen – von sich aus zwei Bedarfspositionen des Klägers zugunsten des Kinderunterhaltes gekürzt (act. 5/158 E. 7.4.4.). Eine besondere Verantwor- tung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ist ebenfalls nicht erkennbar, zu- mal diese Thematik auch regelmässig Streitgegenstand in Scheidungsverfahren ist. Zusammenfassend ist betreffend die Themenkomplexe Obhut von F._____ und Unterhalt maximal von einem leicht überdurchschnittlichen Fall aus- zugehen. Entsprechend würde dafür eine Grundgebühr im oberen Rahmen des mittleren Bereichs des Tarifrahmens gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV gerechtfertigt erscheinen. 7.4. Im Zentrum der güterrechtlichen Auseinandersetzung stand die während der Ehe gekaufte Liegenschaft, dessen Alleineigentümer am Stichtag unbestritten der Kläger war. Strittig war, welcher Vermögensmasse die Liegenschaft zuzuwei- sen war resp. ob die Liegenschaft hauptsächlich durch Eigenmittel des Eigenguts

- 17 - oder der Errungenschaft des Klägers bezahlt wurde (vgl. dazu Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2018, act. 5/158 E. 8.3.). Zudem mussten Schulden im Zu- sammenhang mit der Liegenschaft berücksichtigt werden und solche unter den vorinstanzlichen Parteien berücksichtigt werden, auch wenn letztere grundsätzlich zu keinen Problemen geführt haben (Prozesskostenbeitrag aus dem Eheschutz- verfahren und ausstehende Unterhaltszahlungen, vgl. zusammenfassend act. 5/158 E. 8.5.). Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung hat das Scheidungsverfah- ren nicht dermassen aufwendig gemacht, dass die Gebühr gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 4 AnwGebV streitwertabhängig festzusetzen ist. So muss- te kein Beweisverfahren durchgeführt und es konnte lediglich auf Urkunden abge- stellt werden. Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft waren unbestritten; hinsichtlich des Wertes bedurfte es zwar eines Gutachtens, doch gab dieses kei- nen Anlass für Diskussionen. Der Stichtag der Auseinandersetzung war ebenfalls unbestritten. Aufwendig gestaltete sich einzig die Zusammenstellung der Umbau- kosten. 7.5. Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz unter den konkre- ten Umständen vertretbar, die Grundgebühr im unteren Bereich des oberen Drit- tels festzulegen bzw. auf CHF 12'000.– anzusetzen. 8.1. Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Be- gründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pau- schalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern einen Zuschlag in Höhe der Grundgebühr und damit grundsätzlich die Höchstsumme gewährt (act. 4 S. 2 f.). Dies anerkennen auch die Beschwerdeführer (vgl. act. 2 Rz. 67). Weshalb die

- 18 - Vorinstanz vorliegend einen Zuschlag über den Regelrahmen hätte festsetzen müssen, ist nicht erkennbar. Auch hier wäre es an den Beschwerdeführern gele- gen, der Vorinstanz darzulegen, weshalb für das vorinstanzliche Scheidungsver- fahren ein Zuschlag über dem Gebührenrahmen – was gemäss Wortlaut der Be- stimmung als Ausnahme zu gelten hat – gerechtfertigt wäre. So hätten sie in ei- nem ersten Schritt substantiiert aufzeigen müssen, inwiefern eine Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV überhaupt als notwendig anzusehen ist. Wie vorstehend ausführlich dargelegt haben die Beschwerdeführer bereits dies trotz der Möglichkeit nicht rechtsgenüglich getan (vgl. dazu E. II.6.). Auch in ihrer Be- schwerdeschrift findet sich lediglich die Behauptung wieder, es seien sieben Rechtsschriften (ohne Plädoyers für Verhandlungen) verfasst worden, ohne zu erklären, welche diese sind und weshalb diese notwendig gewesen sein sollen (act. 2 Rz. 67). Aus den Akten ergibt sich kein Grund, von der zugesprochenen Höchst- summe abzuweichen. So fanden – abgesehen von der bereits durch die Grund- gebühr abgedeckten Hauptverhandlung, anlässlich welcher im Wesentlichen nur zur Hauptsache plädiert wurde (vgl. act. 5/68 Rz. 2 ff.) – lediglich zwei sehr kurze Verhandlungen statt (Einigungsverhandlung/Verhandlung betreffend unentgeltli- che Rechtspflege am 6. April 2016 von 55 Minuten, VI Prot. S. 4 ff.; Instruktions- verhandlung am 25. April 2018 von 1 Stunde und 25 Minuten, VI Prot. S. 38 f.; ak- tenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführer, es habe zusätzlich am 9. Juni 2018 eine Verhandlung stattgefunden, act. 2 Rz. 67). Der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, gerade in Scheidungsverfahren rechtfertige sich die Abwei- chung von der Regel, da zusätzlich zur Hauptverhandlung noch eine Einigungs- verhandlung vorgesehen sei und nicht selten zu mehreren vorsorglichen Mass- nahmen zu plädieren sei (act. 2 Rz. 67 i.f.), läuft vorliegend ins Leere. Einerseits dauerte die vorinstanzliche Einigungsverhandlung lediglich 55 Minuten, anderer- seits durchliefen die Parteien nur ein Massnahmeverfahren, was in strittigen Scheidungsverfahren als durchschnittlich zu bezeichnen ist. 8.2. Entsprechend erscheint auch der vorinstanzliche Zuschlag in der Höhe der Grundgebühr im Sinne von § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV als gerechtfertigt.

- 19 - III.

1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführer verlangen die Auszahlung einer Entschädigung von total CHF 42'944.60 (act. 2 S. 2). Stellt man diesen Betrag der im angefoch- tenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung von CHF 25'950.60 gegenüber, so ergibt sich ein Streitwert von rund CHF 16'944.–. In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ergibt sich eine Gebühr von CHF 1'350.–.

2. Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich, weshalb ihnen die ge- samten Kosten des vorliegenden Verfahrens je hälftig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'350.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C._____ (Kläger im Verfahren FE150257 des Bezirksgerichts Dietikon), an letzteren unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 20 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 16'944.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: