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PC200017

Ehescheidung / Entlassung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

Zürich OG · 2020-05-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom

27. April 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und beantragt wiederum die Entlassung von Rechtsanwalt Y3._____ und die Bestellung von Rechtsanwalt Y4._____ als ihr neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 2, vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 5/425). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–435). Auf das Ein- holen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3 Aufl. 2017, Art. 118 N 15). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechts- mittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzurei- chen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung,

- 5 - aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1. Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Prozessende kommt nur dann in Betracht, wenn der bisherige Rechtsbeistand die wesentlichen Inte- ressen seiner Partei nach objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen kann. Ein solcher Fall liegt regelmässig dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und der von ihm vertretenen Partei im Ver- laufe des Prozesses vollständig zerstört wurde. Gewisse Unstimmigkeiten zwi- schen Mandant und Rechtsbeistand sind aber in Kauf zu nehmen, solange dieser die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft ausreichend wahrnimmt. Beim Auswechseln unentgeltlicher Rechtsbeistände ist auch wegen der damit verbun- denen regelmässigen Mehrkosten zulasten des Staates Zurückhaltung zu üben (BSK ZPO-RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 118 N 15 m.w.H.; vgl. auch BGE 114 Ia 101, E. 3). 4.2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Entlassung von Rechtsanwalt Y3._____ im Wesentlichen damit, es gehe nicht an, dass die Be- schwerdeführerin bei Abweisung des Gesuchs um Entlassung ihres unentgeltli- chen Rechtsvertreters einfach einen neuen Rechtsvertreter mandatiere, da ein solches Verhalten einer Umgehung des Abweisungsentscheides gleichkomme. Ein Wechsel werde ohnehin nur beim Vorliegen gewichtiger objektiver Gründe be- willigt. Der vorliegende Vertrauensverlust basiere aber nur auf subjektiven Grün- den, das Verhalten von Rechtsanwalt Y3._____ laufe indes nicht offensichtlich den Interessen der Beschwerdeführerin entgegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der diversen Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Anwälte sowie Strafanzeigen gegen den unentgeltlichen Rechtsvertreter, zumin-

- 6 - dest solange kein Entscheid vorliege, welcher ein strafbares Verhalten oder eine Verletzung der Standesregeln des unentgeltlichen Rechtsbeistandes feststelle. Das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Y3._____ sei im Übrigen be- reits mit Verfügung vom 3. April 2019 abgewiesen worden, und an der damaligen Sachlage habe sich nichts verändert. Im Weiteren bestünden klare Anzeichen da- für, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Verhaltensweisen das Scheidungsver- fahren verzögern wolle und sie entziehe ihren jeweiligen Rechtsvertretern nach einem klaren Muster jeweils das Vertrauen und decke diese mit Vorwürfen ein, wenn das Verfahren sich nicht in die von ihr gewünschte Richtung entwickle. Die Beschwerdeführerin erwarte eine bedingungslose Unterstützung durch ihre Rechtsvertreter und entziehe ihnen dann das Vertrauen, wenn diese sie auf die Aussichtslosigkeit von Begehren hinweisen würden. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Verfahrens sei nicht zu erwarten, dass mit Bestellung eines neuen Rechtsvertreters eine bessere Situation herbeigeführt werden könne, sei doch da- mit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin auch einem neuen Vertreter das Vertrauen alsbald wieder entziehen werde (act. 4). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, es könne nicht erwar- tet werden, dass sie die Rechtskraft von Strafanzeigen und Beschwerden an die Aufsichtskommission abwarten müsse, bevor ein Wechsel ihres Vertreters bewil- ligt werde. Vielmehr müsse es genügen, wenn sie glaubhaft mache, dass ein Ver- tretungsverhältnis objektiv nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beschwerde- führerin macht geltend, Rechtsanwalt Y3._____ habe offenbar ein Alkoholproblem und scheine die sexuelle Integrität von ihr skrupellos zu verletzen. Auch erscheine er ihr fachlich relativ unbeholfen (act. 2). 4.3.1 Einleitend ist mit Blick auf die oben wiedergegebene Vorgeschichte (E. 1.1.) bzw. mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten und auf die Begründung der Vorin- stanz das Folgende festzuhalten: Es mag aus Sicht der Beschwerdeführerin tat- sächlich zutreffen, dass sie das Verhältnis zu Rechtsanwalt Y3._____ als gestört bzw. zerstört wahrnimmt. Wie dies schon die Vorinstanz festhielt, entsteht indes der Eindruck, dass dies aber in erster Linie auf die Einstellung und das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist, welche bereits gegenüber ih-

- 7 - ren früheren Rechtsvertreterinnen jeweils ab einem gewissen Punkt die Zusam- menarbeit verweigerte, für diese nicht mehr erreichbar war und schliesslich gegen diese Vorwürfe erhob. Dies führte denn in der Vergangenheit bereits zweimalig zu einem Wechsel der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – mithin hat sie ak- tuell bereits den dritten Anwalt in diesem Verfahren und beantragt nun die Bestel- lung des Vierten. Dies entspricht klar nicht dem Normalfall und muss damit schon für sich als ungewöhnlich bezeichnet werden. Mit Blick auf diese Umstände ist ein erneuter Wechsel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur noch mit grosser Zurückhaltung und erst bei Vorliegen hinreichend konkreter und insbesondere hinreichend objektivierter Anhaltspunkte auf eine ungenügende bzw. den Interes- sen der Beschwerdeführerin zuwiderlaufende Vertretung zu bewilligen. Dies auch unter Berücksichtigung des erheblichen Aktenumfanges des vorinstanzlichen Ver- fahrens, in welchen sich ein neuer Rechtsvertreter erneut einzuarbeiten braucht, was erheblich Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Jedenfalls reicht für die Bestellung eines neuen Rechtsvertreters nicht aus, dass die Beschwerdeführerin erneut die Zusammenarbeit verweigert und pauschal Vorwürfe, die sie bereits früher erho- ben hatte, gegen ihren Rechtsvertreter erneut vorträgt bzw. wiederholt. Das Vor- liegen konkreter Anhaltspunkte auf ein den Interessen der Beschwerdeführerin zuwiderlaufendes Verhalten von Rechtsanwalt Y3._____ verneinte die Vorinstanz wie gezeigt. An diesem zutreffenden Ergebnis vermögen die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vor der Kammer nichts zu ändern: 4.3.2 So finden sich in der Beschwerde keinerlei konkrete Erläuterungen, inwie- fern Rechtsanwalt Y3._____ im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen den An- nahmen der Vorinstanz – den Interessen der Beschwerdeführerin zuwidergehan- delt hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin vor der Kammer pauschal auf an- geblich sexuell übergriffiges Verhalten bzw. auf ein Alkoholproblem von Rechts- anwalt Y3._____ beruft, waren diese Umstände bereits Gegenstand im ersten Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Rechtsanwalt Y3._____. Die Vorinstanz erkannte bereits damals keine konkreten Anzeichen für ein entspre- chendes Verhalten von Rechtsanwalt Y3._____, und sie wies das Entlassungsge- such mit Verfügung vom 3. April 2019 ab (vgl. act. 5/269,E. 3 f., vgl. auch ein- gangs E. 1.1.). Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtmittel erhoben.

- 8 - Soweit die Beschwerdeführerin heute wieder dieselben Gründe heranzieht, wirkt sie damit sinngemäss auf eine Wiedererwägung des damaligen Entscheids hin. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn die Beschwerdeführerin erhebliche Tatsachen oder Beweismit- tel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon da- mals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (vgl. z.B. BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Vor Vorinstanz mach- te die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nun erneut erhobenen Vorwürfe nichts Entsprechendes geltend, weshalb bereits aus diesem Grund auf diese Vor- würfe nicht mehr näher eingegangen werden muss. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin der Kammer neu eine "schriftliche Zeugen- aussage" vom 27. April 2020 einreicht, in welcher eine Frau C._____ eine Be- sprechung bei Rechtsanwalt Y3._____ – zu welcher sie die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 begleitet habe – aus ihrer Sicht schilderte (act. 3/2), so- wie einen "Arztbericht bezüglich Zumutbarkeit von persönlichem Kontakt mit Herrn Dr. iur. Y3._____ im Rahmen dessen Funktion als Pflichtverteidiger im Rahmen des Ehescheidungsverfahren A._____ und B._____" von Dr. med. D._____ vom 22. April 2020 (act. 3/3), handelt es sich dabei um in der Beschwer- de nicht mehr beachtliche Noven, und darauf ist nicht näher einzugehen. Festzu- halten ist bezüglich der Zeugenaussage indes, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf das oben Ausgeführte auch nicht geltend macht, sie habe diese nicht früher erhältlich machen können, und selbiges ist auch nicht ersichtlich. Eine Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigte sich damit auch aufgrund dieser Zeugenaussage nicht. Zudem ist bezüglich dieser neu eingereichten Unterlagen festzuhalten, dass diese ohnehin kein Fehlverhalten von Rechtsanwalt Y3._____ zu belegen bzw. zu objektivieren vermöchten. So basiert der Arztbericht letztlich einzig auf den Schil- derungen der Beschwerdeführerin gegenüber der erstellenden Ärztin und damit auf deren subjektiver Darstellung. Auch aus dem so betitelten "Zeugenbericht" er- gibt sich nichts mehr, als dass der Begleiterin der Beschwerdeführerin Rechtsan- walt Y3._____ offenbar nicht wirklich sympathisch war und dieser sich angeblich

- 9 - wegen einer zuvor stattgefundenen "Degustation" für den Geruch von Alkohol ent- schuldigte habe – wobei die Verfasserin weder die Wahrnehmung einer entspre- chenden "Fahne" schilderte noch, dass sich Rechtsanwalt Y3._____ offenbar in angetrunkenem Zustand befunden hätte; ein dem Interessen der Beschwerdefüh- rerin zuwiderlaufendes Handeln lässt sich darin nicht konkret erkennen. Auch neu und in der Beschwerde nicht mehr beachtlich ist sodann das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich an den "Gewaltschutz Winterthur" gewendet. Es bleibt diesbezüglich zudem offen, wann sich die Beschwerdeführe- rin dorthin gewendet habe und gestützt auf welche "Sprachnachrichten" eine "Frau E._____" zum Schluss gekommen sei, diese deuteten klarerweise auf ein "alkoholisiertes Verhalten" von Rechtsanwalt Y3._____ hin. Die beantragte "Ein- holung eines Amtsberichtes" erübrigt sich bereits aus diesen Gründen. 4.3.4 Daran, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, irgendwelche Be- lege für ein ihren Interessen zuwiderlaufendes Verhalten von Rechtsanwalt Y3._____ einzureichen bzw. Entsprechendes hinreichend konkret darzutun, än- dert auch nichts, dass sie offenbar eine Aufsichtsbeschwerde bei der Anwalts- kommission über Rechtsanwälte eingereicht hat, bezüglich derer sie nun den Bei- zug eines Entscheides durch die Kammer verlangt. Was sie sich aus einem ent- sprechenden Beizug erhofft bzw. inwiefern sie im dortigen Verfahren die hier vor- getragenen Behauptungen in für hier sachdienlicher Weise belegt hätte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich (vgl. auch act. 5/317). Unter diesen Umständen kann auch auf einen Beizug allfälliger Unterlagen bei Aufsichtskommission ver- zichtet werden. 4.3.5 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, darzutun, worin die Vorin- stanz zu Unrecht kein ihren Interessen zuwiderlaufendes Verhalten erkannt hätte, und ein entsprechendes Verhalten ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 4.4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der Beschwerdeführe-

- 10 - rin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwer- deführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zur Kenntnisnahme an Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ sowie an das Bezirksgericht Winterthur unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 19. Mai 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung / Entlassung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. April 2020; Proz. FE140201

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien befinden sich seit Juni 2014 in einem strittigen Scheidungsver- fahren vor dem Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz; vgl. act. 5/1). Zu den Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin ergibt sich im vorinstanzlichen Ver- fahren das Folgende: Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde die Be- schwerdeführerin durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ vertreten (act. 5/6–7). Nachdem offenbar die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwältin Y1._____ ab Herbst 2016 zusehends schwieriger geworden war, die Beschwerdeführerin persönlich Eingaben an die Vorinstanz gemacht hatte und für die Rechtsanwältin zuletzt nicht mehr erreichbar gewesen war, entzog die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Y1._____ schliesslich das Mandat wegen angeblich unsorgfältiger Mandatsführung mit Schreiben vom 30. November 2016 (act. 5/42, 5/44, 5/47, 5/50). In der Folge mandatierte die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ als ihre Rechtsvertreterin (act. 5/64 f.), welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2017 als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt wurde (act. 5/77). Am 6. Juni 2017 fand vor Vorinstanz eine In- struktionsverhandlung statt, wobei die Beschwerdeführerin vor dieser für ihre Rechtsvertreterin nicht mehr erreichbar war (act. 5/86, 5/91). An der Instruktions- verhandlung reichte die Beschwerdeführerin schliesslich Unterlagen ein, gemäss denen sie sich durch Rechtsanwältin Y2._____ nicht genügend vertreten fühle, bzw. diese bewusst dazu beitrage, das Scheidungsgericht vorsätzlich zu täuschen (act. 5/92). Rechtsanwältin Y2._____ ersuchte bei der Vorinstanz am 2. Oktober 2017 um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin, da diese ihr erklärt habe, das Vertrauensverhältnis sei vollstän- dig zerstört. Zudem könne sie die Beschwerdeführerin nicht mehr erreichen (act. 5/132; vgl. auch act. 5/129). Die Vorinstanz wies dieses Ersuchen mit Verfü- gung vom 18. Oktober 2017 ab, da sie das Problem nicht in der Person von Rechtsanwältin Y2._____ erblickte, sondern im Verhalten der Beschwerdeführe- rin; zudem gelinge es auch anderen Stellen und dem Gericht nicht, mit der Be- schwerdeführerin in Kontakt zu treten (act. 5/136). Insbesondere ab November 2017 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Vielzahl von schwer verständlichen bzw. wirren Eingaben ein, arbeitete offenbar nicht kooperativ mit

- 3 - ihrem zwischenzeitlich eingesetzten Beistand zusammen und konnte von ihrer Rechtsvertreterin nicht mehr kontaktiert werden (act. 5/139 ff., 5/145 ff.; act. 5/149, 5/153, 5/167 ff.; 5/171, 5/175 f., 5/180, 5/184, 5/191, 5/196 f., 5/202, 5/204 ff.; act. 5/208 f., 5/212 ff., 5/219). Die Beschwerdeführerin wurde durch die Vorinstanz am 4. Juni 2018 aufge- fordert, am 5. Juni 2018 vor Gericht zu erscheinen. Sie erschien in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____. Dieser zeigte mit Vollmacht vom 5. Juni 2018 seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerin an (act. 5/218, 5/221 f.). Die Vorinstanz entliess mit Verfügung vom 14. September 2018 Rechtsanwältin Y2._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und setzte neu Rechtsanwalt Y3._____ ein (act. 5/230). Am 13. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin ohne Kenntnis ihres Rechtsvertreters ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Bezirksrichter (act. 5/253, vgl. auch OGer ZH PC19020). Nachdem Rechtsanwalt Y3._____ mit der Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren besprochen hatte (act. 5/263 f.), teilte er der Vorinstanz mit Eingabe vom 2. April 2019 mit, dass die Beschwerde- führerin ihm das Vertrauen entziehe (act. 5/265). Die Beschwerdeführerin begrün- dete mit Eingabe vom 1. April 2019 den Vertrauensbruch im Wesentlichen damit, ihr Rechtsvertreter habe sie mehrmals gedrängt, das Ausstandsbegehren zurück- zuziehen. Zudem legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an ihren Rechtsver- treter bei, demgemäss sie diesen anlässlich von anwaltlichen Terminen betrunken angetroffen und er sie wiederholt zu nächtlicher Stunde kontaktiert habe. Weiter führte sie aus, sie lasse sich nicht weiter in alkoholisiertem Zustand nächtlich be- lästigen, sexuell nötigen und beende das Mandat per sofort (act. 5/265–266). Auf telefonische Nachfrage durch die Vorinstanz hin erklärte Rechtsanwalt Y3._____, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien haltlos und selbige verweigere die Zu- sammenarbeit. Indes sei er bereit, die Beschwerdeführerin weiterhin zu vertreten (act. 5/267). In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Y3._____ mit Verfügung vom 3. April 2019 ab (act. 5/269, vgl. im Übrigen zur ganzen Vorgeschichte im Hinblick auf die Vertretungen der Be- schwerdeführerin ebenda). Seither gingen diverse Eingaben und Unterlagen seitens der Beschwerde-

- 4 - führerin persönlich bei der Vorinstanz ein (act. 5/278, 5/282, 5/289 f., 5/292, 5/300, 5/304, 5/305 ff., 5/312 ff., 5/326 ff., 5/331 ff., 5/340 ff., 5/347 ff., 5/352 f., 5/355 f., 5/359 ff.,5/376 ff., 5/380 ff., 5/387 ff., 5/396 ff., 5/405 ff.). Am 10. März 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 28. Mai 2020 vorgela- den (act. 5/404). 1.2. Mit Eingabe vom 13. März 2020 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ den Antrag, Rechtsanwalt Y3._____ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin zu entlassen und er sei als solcher zu bestellen. Es sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin diverse Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte gegen Rechtsanwalt Y3._____ deponiert habe, zudem habe sie gegen ihn auch Strafanzeige eingereicht, da sie ihn für das Verschwinden von Urkunden verantwortlich mache (vgl. act. 5/418). Nachdem Rechtsanwalt Y4._____ auf Aufforderung der Vorinstanz hin eine auf ihn lautende Vollmacht eingereicht hatte (act. 5/420, 5/422 f.), wies die Vorinstanz das Begehren um Ent- lassung von Rechtsanwalt Y3._____ mit Verfügung vom 15. April 2020 ab (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/242, nachfolgend zitiert als act. 4).

2. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom

27. April 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und beantragt wiederum die Entlassung von Rechtsanwalt Y3._____ und die Bestellung von Rechtsanwalt Y4._____ als ihr neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 2, vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 5/425). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–435). Auf das Ein- holen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Der Entscheid über die Auswechslung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des ist mit Beschwerde nach Art. 121 ZPO anfechtbar (vgl. BSK ZPO-RÜEGG,

3. Aufl. 2017, Art. 118 N 15). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechts- mittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzurei- chen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung,

- 5 - aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1. Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Prozessende kommt nur dann in Betracht, wenn der bisherige Rechtsbeistand die wesentlichen Inte- ressen seiner Partei nach objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen kann. Ein solcher Fall liegt regelmässig dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und der von ihm vertretenen Partei im Ver- laufe des Prozesses vollständig zerstört wurde. Gewisse Unstimmigkeiten zwi- schen Mandant und Rechtsbeistand sind aber in Kauf zu nehmen, solange dieser die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft ausreichend wahrnimmt. Beim Auswechseln unentgeltlicher Rechtsbeistände ist auch wegen der damit verbun- denen regelmässigen Mehrkosten zulasten des Staates Zurückhaltung zu üben (BSK ZPO-RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 118 N 15 m.w.H.; vgl. auch BGE 114 Ia 101, E. 3). 4.2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Entlassung von Rechtsanwalt Y3._____ im Wesentlichen damit, es gehe nicht an, dass die Be- schwerdeführerin bei Abweisung des Gesuchs um Entlassung ihres unentgeltli- chen Rechtsvertreters einfach einen neuen Rechtsvertreter mandatiere, da ein solches Verhalten einer Umgehung des Abweisungsentscheides gleichkomme. Ein Wechsel werde ohnehin nur beim Vorliegen gewichtiger objektiver Gründe be- willigt. Der vorliegende Vertrauensverlust basiere aber nur auf subjektiven Grün- den, das Verhalten von Rechtsanwalt Y3._____ laufe indes nicht offensichtlich den Interessen der Beschwerdeführerin entgegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der diversen Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Anwälte sowie Strafanzeigen gegen den unentgeltlichen Rechtsvertreter, zumin-

- 6 - dest solange kein Entscheid vorliege, welcher ein strafbares Verhalten oder eine Verletzung der Standesregeln des unentgeltlichen Rechtsbeistandes feststelle. Das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Y3._____ sei im Übrigen be- reits mit Verfügung vom 3. April 2019 abgewiesen worden, und an der damaligen Sachlage habe sich nichts verändert. Im Weiteren bestünden klare Anzeichen da- für, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Verhaltensweisen das Scheidungsver- fahren verzögern wolle und sie entziehe ihren jeweiligen Rechtsvertretern nach einem klaren Muster jeweils das Vertrauen und decke diese mit Vorwürfen ein, wenn das Verfahren sich nicht in die von ihr gewünschte Richtung entwickle. Die Beschwerdeführerin erwarte eine bedingungslose Unterstützung durch ihre Rechtsvertreter und entziehe ihnen dann das Vertrauen, wenn diese sie auf die Aussichtslosigkeit von Begehren hinweisen würden. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Verfahrens sei nicht zu erwarten, dass mit Bestellung eines neuen Rechtsvertreters eine bessere Situation herbeigeführt werden könne, sei doch da- mit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin auch einem neuen Vertreter das Vertrauen alsbald wieder entziehen werde (act. 4). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, es könne nicht erwar- tet werden, dass sie die Rechtskraft von Strafanzeigen und Beschwerden an die Aufsichtskommission abwarten müsse, bevor ein Wechsel ihres Vertreters bewil- ligt werde. Vielmehr müsse es genügen, wenn sie glaubhaft mache, dass ein Ver- tretungsverhältnis objektiv nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beschwerde- führerin macht geltend, Rechtsanwalt Y3._____ habe offenbar ein Alkoholproblem und scheine die sexuelle Integrität von ihr skrupellos zu verletzen. Auch erscheine er ihr fachlich relativ unbeholfen (act. 2). 4.3.1 Einleitend ist mit Blick auf die oben wiedergegebene Vorgeschichte (E. 1.1.) bzw. mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten und auf die Begründung der Vorin- stanz das Folgende festzuhalten: Es mag aus Sicht der Beschwerdeführerin tat- sächlich zutreffen, dass sie das Verhältnis zu Rechtsanwalt Y3._____ als gestört bzw. zerstört wahrnimmt. Wie dies schon die Vorinstanz festhielt, entsteht indes der Eindruck, dass dies aber in erster Linie auf die Einstellung und das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist, welche bereits gegenüber ih-

- 7 - ren früheren Rechtsvertreterinnen jeweils ab einem gewissen Punkt die Zusam- menarbeit verweigerte, für diese nicht mehr erreichbar war und schliesslich gegen diese Vorwürfe erhob. Dies führte denn in der Vergangenheit bereits zweimalig zu einem Wechsel der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – mithin hat sie ak- tuell bereits den dritten Anwalt in diesem Verfahren und beantragt nun die Bestel- lung des Vierten. Dies entspricht klar nicht dem Normalfall und muss damit schon für sich als ungewöhnlich bezeichnet werden. Mit Blick auf diese Umstände ist ein erneuter Wechsel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur noch mit grosser Zurückhaltung und erst bei Vorliegen hinreichend konkreter und insbesondere hinreichend objektivierter Anhaltspunkte auf eine ungenügende bzw. den Interes- sen der Beschwerdeführerin zuwiderlaufende Vertretung zu bewilligen. Dies auch unter Berücksichtigung des erheblichen Aktenumfanges des vorinstanzlichen Ver- fahrens, in welchen sich ein neuer Rechtsvertreter erneut einzuarbeiten braucht, was erheblich Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Jedenfalls reicht für die Bestellung eines neuen Rechtsvertreters nicht aus, dass die Beschwerdeführerin erneut die Zusammenarbeit verweigert und pauschal Vorwürfe, die sie bereits früher erho- ben hatte, gegen ihren Rechtsvertreter erneut vorträgt bzw. wiederholt. Das Vor- liegen konkreter Anhaltspunkte auf ein den Interessen der Beschwerdeführerin zuwiderlaufendes Verhalten von Rechtsanwalt Y3._____ verneinte die Vorinstanz wie gezeigt. An diesem zutreffenden Ergebnis vermögen die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vor der Kammer nichts zu ändern: 4.3.2 So finden sich in der Beschwerde keinerlei konkrete Erläuterungen, inwie- fern Rechtsanwalt Y3._____ im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen den An- nahmen der Vorinstanz – den Interessen der Beschwerdeführerin zuwidergehan- delt hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin vor der Kammer pauschal auf an- geblich sexuell übergriffiges Verhalten bzw. auf ein Alkoholproblem von Rechts- anwalt Y3._____ beruft, waren diese Umstände bereits Gegenstand im ersten Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Rechtsanwalt Y3._____. Die Vorinstanz erkannte bereits damals keine konkreten Anzeichen für ein entspre- chendes Verhalten von Rechtsanwalt Y3._____, und sie wies das Entlassungsge- such mit Verfügung vom 3. April 2019 ab (vgl. act. 5/269,E. 3 f., vgl. auch ein- gangs E. 1.1.). Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtmittel erhoben.

- 8 - Soweit die Beschwerdeführerin heute wieder dieselben Gründe heranzieht, wirkt sie damit sinngemäss auf eine Wiedererwägung des damaligen Entscheids hin. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn die Beschwerdeführerin erhebliche Tatsachen oder Beweismit- tel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon da- mals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (vgl. z.B. BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Vor Vorinstanz mach- te die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nun erneut erhobenen Vorwürfe nichts Entsprechendes geltend, weshalb bereits aus diesem Grund auf diese Vor- würfe nicht mehr näher eingegangen werden muss. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin der Kammer neu eine "schriftliche Zeugen- aussage" vom 27. April 2020 einreicht, in welcher eine Frau C._____ eine Be- sprechung bei Rechtsanwalt Y3._____ – zu welcher sie die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 begleitet habe – aus ihrer Sicht schilderte (act. 3/2), so- wie einen "Arztbericht bezüglich Zumutbarkeit von persönlichem Kontakt mit Herrn Dr. iur. Y3._____ im Rahmen dessen Funktion als Pflichtverteidiger im Rahmen des Ehescheidungsverfahren A._____ und B._____" von Dr. med. D._____ vom 22. April 2020 (act. 3/3), handelt es sich dabei um in der Beschwer- de nicht mehr beachtliche Noven, und darauf ist nicht näher einzugehen. Festzu- halten ist bezüglich der Zeugenaussage indes, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf das oben Ausgeführte auch nicht geltend macht, sie habe diese nicht früher erhältlich machen können, und selbiges ist auch nicht ersichtlich. Eine Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigte sich damit auch aufgrund dieser Zeugenaussage nicht. Zudem ist bezüglich dieser neu eingereichten Unterlagen festzuhalten, dass diese ohnehin kein Fehlverhalten von Rechtsanwalt Y3._____ zu belegen bzw. zu objektivieren vermöchten. So basiert der Arztbericht letztlich einzig auf den Schil- derungen der Beschwerdeführerin gegenüber der erstellenden Ärztin und damit auf deren subjektiver Darstellung. Auch aus dem so betitelten "Zeugenbericht" er- gibt sich nichts mehr, als dass der Begleiterin der Beschwerdeführerin Rechtsan- walt Y3._____ offenbar nicht wirklich sympathisch war und dieser sich angeblich

- 9 - wegen einer zuvor stattgefundenen "Degustation" für den Geruch von Alkohol ent- schuldigte habe – wobei die Verfasserin weder die Wahrnehmung einer entspre- chenden "Fahne" schilderte noch, dass sich Rechtsanwalt Y3._____ offenbar in angetrunkenem Zustand befunden hätte; ein dem Interessen der Beschwerdefüh- rerin zuwiderlaufendes Handeln lässt sich darin nicht konkret erkennen. Auch neu und in der Beschwerde nicht mehr beachtlich ist sodann das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich an den "Gewaltschutz Winterthur" gewendet. Es bleibt diesbezüglich zudem offen, wann sich die Beschwerdeführe- rin dorthin gewendet habe und gestützt auf welche "Sprachnachrichten" eine "Frau E._____" zum Schluss gekommen sei, diese deuteten klarerweise auf ein "alkoholisiertes Verhalten" von Rechtsanwalt Y3._____ hin. Die beantragte "Ein- holung eines Amtsberichtes" erübrigt sich bereits aus diesen Gründen. 4.3.4 Daran, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, irgendwelche Be- lege für ein ihren Interessen zuwiderlaufendes Verhalten von Rechtsanwalt Y3._____ einzureichen bzw. Entsprechendes hinreichend konkret darzutun, än- dert auch nichts, dass sie offenbar eine Aufsichtsbeschwerde bei der Anwalts- kommission über Rechtsanwälte eingereicht hat, bezüglich derer sie nun den Bei- zug eines Entscheides durch die Kammer verlangt. Was sie sich aus einem ent- sprechenden Beizug erhofft bzw. inwiefern sie im dortigen Verfahren die hier vor- getragenen Behauptungen in für hier sachdienlicher Weise belegt hätte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich (vgl. auch act. 5/317). Unter diesen Umständen kann auch auf einen Beizug allfälliger Unterlagen bei Aufsichtskommission ver- zichtet werden. 4.3.5 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, darzutun, worin die Vorin- stanz zu Unrecht kein ihren Interessen zuwiderlaufendes Verhalten erkannt hätte, und ein entsprechendes Verhalten ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 4.4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der Beschwerdeführe-

- 10 - rin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwer- deführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zur Kenntnisnahme an Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ sowie an das Bezirksgericht Winterthur unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: