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PC200014

Honorar

Zürich OG · 2020-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 14 Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit der Beschwerde die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sowie ein allfällig erho- bener Kostenvorschuss geleistet sein (KUNZ, in: KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAU- BER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, vor Art. 308 ff. N 40 f.; BK

- 4 - ZPO-STERCHI, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; ZK ZPO-REETZ,

3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 50; BGE 135 III 212 E. 1). 2.2. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheides hat (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,

3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochte- nen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Be- schwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beein- trächtigt ist (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwer- deführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutz- interesse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert wird, ist dieser zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015, E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.; BGE 110 V 360, E. 2; BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 114 S. 779; BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 46 mit Hinweisen; STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2019, § 16 N 70 und § 26 N 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 9; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 3 und Art. 122 N 8; URWYLER/ GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 110 N 2). Dar- über hinaus wird die unentgeltlich vertretene Partei durch den Nachzahlungsan- spruch des Staates (Art. 123 ZPO) in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine übersetzte Entschädigung zugespro- chen wird. Sie ist deshalb legitimiert, ihr Herabsetzungsinteresse auf dem Rechts- mittelweg geltend zu machen (BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 47 mit Hinweisen;

- 5 - BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N 8). Abgesehen davon fehlt es der unentgeltlich vertretenen Partei aber wohl an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung, weil sie kein Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. BGer 5D_160/2011 vom 22. November 2011; vgl. auch OGer ZH PC180042 vom

20. November 2018). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 16. April 2020 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, allerdings nicht im Namen von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sondern im Namen der von ihr im vorinstanzli- chen Verfahren unentgeltlich vertretenen A._____, für welche sie für das oberge- richtliche Beschwerdeverfahren auch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (act. 2). Da mit der Beschwerde eine Erhöhung der festgesetzten staatlichen Ent- schädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangt wird, fehlt es A._____ als Beschwerdeführerin nach dem Gesagten allerdings am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 3.1. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre: 3.1.1 Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Beschwerdeführerin unter An- wendung von §§ 2, 3, 5, 6 und 23 der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren (AnwGebV) fest. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst mit Eingabe vom

6. September 2019 gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege werde nur ausnah- meweise rückwirkend bewilligt (Art. 119 Abs. 4 ZPO), zudem bestehe die Möglich- keit, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits vor Ein- tritt der Rechtshängigkeit zu stellen (Art. 119 Abs. 1 ZPO). In der Folge erwog die Vorinstanz, die Aufwendungen ab dem 19. Juli 2019 (Datum Einreichung Schei- dungsklage) seien ausnahmsweise zu entschädigen, die Aufwendungen vor dem

E. 19 Juli 2019 indes nicht. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, es habe sich vor- liegend in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht nicht um komplizierte Verhält- nisse gehandelt, zudem seien keine Kinderbelange betroffen gewesen und es

- 6 - hätten sich auch bei den vermögensrechtlichen Nebenfolgen keine komplexen Probleme gestellt. Zudem sei für das Verfassen der kurzen Eingaben vom 19. Juli 2019 bzw. vom 8. November 2019 der Aufwand von zwei bzw. von einer Stunde unangemessen. Entsprechend erachtete die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand der Beschwerdeführerin insgesamt als übersetzt und entschädigte sie für ihre Aufwendungen pauschal mit Fr. 3'100.– (act. 5). 3.1.2 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ hält der Streichung ihrer vorprozessualen Aufwendungen durch die Vorinstanz entgegen, dass gemäss § 6 Abs. 2 Anw- GebV in Verfahren betreffend Ehe und eingetragener Partnerschaft vorprozessua- le Bemühungen angemessen zu berücksichtigen seien. Die Leistungen vom 24. und 25. Juni 2019 hätten ihrer Instruktion gedient, und es stehe ausser Zweifel, dass es sich hierbei um zwingend notwendige Aufwendungen zur Vorbereitung des Verfahrens gehandelt habe. Zudem seien die 65 Minuten als moderat zu be- zeichnen. Weiter habe die Vorinstanz die Aufwände vom 19. Juli 2019 und 8. Novem- ber 2019 auf Fr. 42.40 gekürzt, was einem Zeitaufwand von elf Minuten entspre- che. Es sei offensichtlich, dass innert elf Minuten keine der Eingaben hätte ver- fasst werden können. So seien mit Eingabe vom 19. Juli 2019 insgesamt acht Beilagen zu total 40 Seiten eingereicht worden; die Sichtung der Unterlagen sei in den geltend gemachten zwei Stunden enthalten und nicht separat verrechnet wor- den. Zudem habe ihre Klientin zu diesem Zeitpunkt an einer Depression gelitten und stationär behandelt werden müssen. Entsprechend habe sich sowohl die In- struktion von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als auch die Beschaffung der benö- tigten Unterlagen als besonders zeitaufwändig gestaltet. Mit Eingabe vom

8. November 2019 seien weitere sechs Beilagen mit insgesamt 34 Seiten einge- reicht worden, welche hätten beschafft und geprüft werden müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass ihre Klientin erst kurz zuvor aus der stationären Be- handlung entlassen worden sei. Unter Berücksichtigung des nicht separat erfass- ten Aktenstudiums und der gesundheitlichen Situation der Klientin erschienen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen (act. 2).

- 7 - 3.2. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wie der vorliegenden Eheschei- dungssache wird die Grundgebühr im Kanton Zürich, wo die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) erfolgt, nach der Ver- antwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand fest- gesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebVO). Gestützt auf § 6 Abs. 2 Anw- GebV werden sodann in eherechtlichen Verfahren die vorprozessualen Aufwen- dungen angemessen berücksichtigt. Die Entschädigung hat im Zivilprozess aus- schliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorste- hend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandent- schädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massge- bend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw.

- 8 - ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertre- ter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.). 3.3.1 Wie gezeigt, entschädigte die Vorinstanz Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen mit Fr. 3'100.–, was insgesamt im unteren Bereich des hier anwendbaren Gebührenrahmens liegt. Damit trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass sie den Fall in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht als nicht kompliziert qualifizierte, er namentlich keine grossen Schwierigkeiten gebo- ten habe (act. 5). Insbesondere ist bereits an dieser Stelle und mit Blick auf das hiervor Dargelegte darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – entgegen der An- sicht der Rechtsanwältin – nicht als einziges Bemessungskriterium den geltend gemachten Zeitaufwand heranzog. Nicht richtig ist es daher, wenn Rechtsanwältin lic. iur. X._____ darauf abstellt, rechnerisch ergäbe die von der Vorinstanz erfolg- te Kürzung, dass für ihre Aufwendungen am 19. Juli 2019 und am 8. November 2019 nur noch elf Minuten berücksichtigt würden. Zwar trifft es zu, dass die Vo- rinstanz sich punktuell zu einzelnen, geltend gemachten Positionen äusserte und diese als unangemessen hoch bezeichnete. Die Vorinstanz kürzte in der Folge aber nicht diese einzelne Positionen, sondern setzte die Pauschale unter Berück- sichtigung des geltend gemachten Aufwandes sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Fälle, fest (vgl. insb. act. 5 S. 3). Ein solches pauschalisierendes Vorgehen ist – wie gezeigt

– grundsätzlich nicht zu beanstanden und ist insbesondere konform mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. 3.3.2 Zu prüfen bliebe damit im Rahmen dieser Beschwerde, ob die Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung der Pauschale den konkreten Umständen genügend Rechnung trug, diese namentlich nicht in einem Missverhältnis zu tatsächlich er-

- 9 - brachtem bzw. notwendigem Aufwand, der Schwierigkeit des Falles und der Ver- antwortung der Rechtsvertreterin steht. 3.3.3

a) Vor Vorinstanz ging es um die Scheidung der Ehe eines seit rund 30 Jah- ren verheirateten Paares, welches offenbar schon lange getrennt lebte (Prot. Vi. S. 5). Die gemeinsame Tochter ist erwachsen, und in Bezug auf sie gab es nichts mehr zu regeln (vgl. u.a. act. 6/17). Zwischen den Eheleuten war am 12. Oktober 2005 ein Ehevertrag abgeschlossen worden, in welchem sie als Güterstand die Gütertrennung vereinbart hatten; in materieller Sicht war zwischen den Parteien alles geregelt (Prot. Vi. S. 6). Die Eheleute hatten zudem offenbar bereits am

30. Mai 2019 – vor Konsultation von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im vorlie- genden Verfahren – eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt sowie auf den Ausgleich der Gelder aus der zweiten Säule verzichteten (act. 6/4A). Entsprechend lautete auch das Rechtsbegehren der unbegründet eingereichten Scheidungsklage (vgl. act. 6/1). Anlässlich der Ei- nigungsverhandlung am 23. Januar 2020 schlossen die Parteien eine sogenannte "0/0-"Konvention (act. 6/37; Prot. Vi. S. 9).

b) Mit Blick auf diese Umstände ist sowohl in tatsächlicher wie auch in recht- licher Hinsicht von einem unterdurchschnittlichen Fall und einer geringen Verant- wortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Etwas anderes bringt Rechtsanwältin lic. iur. X._____ letztlich auch nicht vor; sie legt insbesondere nicht dar, weshalb es sich um einen aufwändigen oder schwierigen Fall gehandelt hätte. Ihr einziges in diese Richtung zielendes Vorbringen beschlägt den Gesundheitszustand ihrer Klientin, welcher die Mandatsführung, namentlich die Instruktion und die Beschaf- fung der nötigen Unterlagen, erschwert habe. Weiter weist sie pauschal darauf hin, dass der vorliegende Fall in vorsorgerechtlicher Hinsicht durchaus rechtliche Schwierigkeiten geboten habe. Was dies konkret für Schwierigkeiten und Er- schwernisse waren, bleibt offen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsver- treterin für ihre Mandantin von Anbeginn an den Verzicht des Ausgleichs der be- ruflichen Vorsorge beantragt hatte, und zudem in diesem Punkt das Gericht die erforderlichen Angaben von Amtes wegen einzuholen und zu prüfen hat (Art. 280

- 10 - ZPO, vgl. auch z.B. BGE 129 III 481, E. 3.3). Das Einreichen der Durchführbar- keitserklärung der Ehefrau durch ihre Rechtsvertreterin (act. 6/15, 6/16 u. 6/18) stellt ein im Scheidungsverfahren nicht unüblicher und damit im Grundbetrag mit- umfasster Aufwand dar. Die weiteren Abklärungen wurden durch die Vorinstanz selbst vorgenommen (act. 6/23 ff., 6/30, 6/33).

c) Der Aufwand von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im vorinstanzlichen Ver- fahren beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Einreichung der unbe- gründeten Scheidungsklage (act. 6/1, wobei keine komplexen Anträge zu stellen waren), die Besorgung und Einreichung der relevanten Unterlagen bei ihrer Klien- tin sowie des Studiums der von der Gegenseite eingereichten Unterlagen (wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass die Parteien gegenseitig auf sämtliche An- sprüche verzichteten, was sich ohne Weiteres beim Aufwand des Aktenstudiums auswirken dürfte), das Stellen und Begründen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die entsprechende Eingabe von geringem Umfang ist (vgl. act. 6/9), das Verfassen einer halbseitigen Eingabe zu einge- reichten Unterlagen (act. 6/15), die Vorbereitung und schliesslich Teilnahme an einer 1.5-stündingen Verhandlung (Prot. Vi. S. 5 ff.) und das Führen eines Telefo- nats mit der Vorinstanz (act. 6/11). Andere bzw. atypische Aufwände, welche zu berücksichtigen wären, sind in der Leistungsaufstellung von Rechtsanwältin lic. i- ur. X._____ nicht ersichtlich (vgl. act. 6/42). Wie gezeigt, bereitete das Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erkennbare besondere Schwie- rigkeiten. Allein der Umstand, dass die Instruktion durch die Mandantin und das Einholen der erforderlichen Unterlagen aufgrund der Gesundheitssituation der Mandantin zuweilen aufwändig waren (wobei offen bleibt, inwiefern sich dadurch ein erhöhter Aufwand ergeben hätte), mag an dieser Einschätzung insgesamt nichts zu ändern. Es bleibt dabei, dass der vorliegende Fall sowohl in tatsächli- cher wie auch in rechtlicher Hinsicht als eher unterdurchschnittlich aufwändig zu qualifizieren ist. Entsprechend ist die Einschätzung der Vorinstanz nachvollzieh- bar und erscheint vertretbar. Es ist der Argumentation in der Beschwerdebegründung zwar insofern zuzu- stimmen, dass gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwGebV vorprozessuale Bemühungen angemessen zu berücksichtigen sind. So ist die vorprozessuale Instruktion vor

- 11 - Einleitung des Scheidungsverfahrens ohne weiteres ein notwendiger Aufwand, der im Hinblick auf das Scheidungsverfahren erfolgt. Indes ist dieser Aufwand "angemessen" zu berücksichtigen, was nicht bedeutet, dass der Anwalt Anspruch auf die Entschädigung entsprechend des geltend gemachten Zeitaufwandes hät- te. Vorliegend ist der geltend gemachte vorprozessual erbrachte Aufwand im Ver- hältnis zum Gesamtaufwand gering (vgl. Aufstellung act. 43). Zudem bleibt es da- bei, dass es sich insgesamt um einen eher einfachen Fall handelte. Wenn die Vorinstanz die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auf Fr. 3'100.–, und damit auf mehr als das Doppelte der untersten Grundgebühr festsetzte, er- scheint dies im Ergebnis selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vor- prozessual zu berücksichtigende Leistungen erbracht wurden, im Ergebnis noch als angemessen. 3.4. Die Beschwerde wäre damit abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 4.1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 785.20 (Fr. 3885.20 ./. Fr. 3'100.–), die ordentliche Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 200.–. Es rechtfertigt sich, da Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Beschwerde fälschlicher- weise im Namen ihrer Klientin erhoben hat, die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 108 ZPO ihr aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen. 4.2. Da die Kosten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten von A._____ gegenstandlos und ist damit abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist infolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen.

- 12 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.
  3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 785.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 28. Mai 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 31. März 2020; Proz. FE190174 i.S. A._____ / B._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unentgelti- che Rechtsvertreterin von A._____

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 reichte A._____ (Klägerin und Beschwerde- führerin, fortan Klägerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) eine unbegründete Schei- dungsklage ein (act. 6/1). Nachdem die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hatte (act. 6/5 ff.), stellte diese mit Eingabe vom 6. September 2019 ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Beklagten, B._____, eventualiter um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 6/9). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde der Klägerin daraufhin abgenommen (act. 11). Am 23. Januar 2020 fand vor der Vorinstanz die Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt, anlässlich derer die Parteien eine Scheidungsvereinbarung schlossen (Prot. Vi. S. 6 ff.; act. 6/37). Mit Urteil vom 30. Januar 2020 wurde die Ehe der Parteien geschieden und u.a. die Verein- barung genehmigt. Zudem wurde den Parteien je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und der Klägerin wurde in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestellt (act. 6/38). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ der Vorinstanz eine Zusammenstellung über ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin für den Zeitraum vom 24. Juni 2019 bis 3. Februar 2020 ein mit dem Ersuchen, sie bei einem Zeitaufwand von 17.66 Stunden mit Fr. 3'885.20 sowie Barauslagen von Fr. 247.90, total mit Fr. 4'451.35 (inkl. MwSt. von 7.7%) zu entschädigen (act. 6/43). Mit Verfügung vom 31. März 2020 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 3'100.– und die Barauslagen auf Fr. 247.90 fest und berücksichtige eine Mehrwertsteuer von 7.7%, was zur Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 3'605.70 führte (act. 4/2 = act. 5 = act, 6/44, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.3. Gegen diese Verfügung ging hierorts am 16. April 2020 (Datum Poststem- pel) eine im Namen von A._____ erhobene und von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ unterzeichnete Eingabe ein, mit den Anträgen, es sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 3'885.20 und Barauslagen von

- 3 - Fr. 247.90, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, total also auf Fr. 4'451.35 festzuset- zen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann wird in prozessrechtlicher Hinsicht verlangt, es sei A._____ als Beschwerdeführerin wie auch vor erster In- stanz die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–45). Der Rechtsmit- teleingang wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ angezeigt (act. 7). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 Iit. b Ziff. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom

14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit der Beschwerde die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sowie ein allfällig erho- bener Kostenvorschuss geleistet sein (KUNZ, in: KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAU- BER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, vor Art. 308 ff. N 40 f.; BK

- 4 - ZPO-STERCHI, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; ZK ZPO-REETZ,

3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 50; BGE 135 III 212 E. 1). 2.2. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheides hat (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,

3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochte- nen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Be- schwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beein- trächtigt ist (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwer- deführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutz- interesse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert wird, ist dieser zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015, E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.; BGE 110 V 360, E. 2; BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 114 S. 779; BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 46 mit Hinweisen; STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2019, § 16 N 70 und § 26 N 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 9; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 3 und Art. 122 N 8; URWYLER/ GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 110 N 2). Dar- über hinaus wird die unentgeltlich vertretene Partei durch den Nachzahlungsan- spruch des Staates (Art. 123 ZPO) in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine übersetzte Entschädigung zugespro- chen wird. Sie ist deshalb legitimiert, ihr Herabsetzungsinteresse auf dem Rechts- mittelweg geltend zu machen (BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 47 mit Hinweisen;

- 5 - BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N 8). Abgesehen davon fehlt es der unentgeltlich vertretenen Partei aber wohl an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung, weil sie kein Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. BGer 5D_160/2011 vom 22. November 2011; vgl. auch OGer ZH PC180042 vom

20. November 2018). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 16. April 2020 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, allerdings nicht im Namen von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sondern im Namen der von ihr im vorinstanzli- chen Verfahren unentgeltlich vertretenen A._____, für welche sie für das oberge- richtliche Beschwerdeverfahren auch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (act. 2). Da mit der Beschwerde eine Erhöhung der festgesetzten staatlichen Ent- schädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangt wird, fehlt es A._____ als Beschwerdeführerin nach dem Gesagten allerdings am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 3.1. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre: 3.1.1 Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Beschwerdeführerin unter An- wendung von §§ 2, 3, 5, 6 und 23 der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren (AnwGebV) fest. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst mit Eingabe vom

6. September 2019 gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege werde nur ausnah- meweise rückwirkend bewilligt (Art. 119 Abs. 4 ZPO), zudem bestehe die Möglich- keit, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits vor Ein- tritt der Rechtshängigkeit zu stellen (Art. 119 Abs. 1 ZPO). In der Folge erwog die Vorinstanz, die Aufwendungen ab dem 19. Juli 2019 (Datum Einreichung Schei- dungsklage) seien ausnahmsweise zu entschädigen, die Aufwendungen vor dem

19. Juli 2019 indes nicht. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, es habe sich vor- liegend in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht nicht um komplizierte Verhält- nisse gehandelt, zudem seien keine Kinderbelange betroffen gewesen und es

- 6 - hätten sich auch bei den vermögensrechtlichen Nebenfolgen keine komplexen Probleme gestellt. Zudem sei für das Verfassen der kurzen Eingaben vom 19. Juli 2019 bzw. vom 8. November 2019 der Aufwand von zwei bzw. von einer Stunde unangemessen. Entsprechend erachtete die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand der Beschwerdeführerin insgesamt als übersetzt und entschädigte sie für ihre Aufwendungen pauschal mit Fr. 3'100.– (act. 5). 3.1.2 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ hält der Streichung ihrer vorprozessualen Aufwendungen durch die Vorinstanz entgegen, dass gemäss § 6 Abs. 2 Anw- GebV in Verfahren betreffend Ehe und eingetragener Partnerschaft vorprozessua- le Bemühungen angemessen zu berücksichtigen seien. Die Leistungen vom 24. und 25. Juni 2019 hätten ihrer Instruktion gedient, und es stehe ausser Zweifel, dass es sich hierbei um zwingend notwendige Aufwendungen zur Vorbereitung des Verfahrens gehandelt habe. Zudem seien die 65 Minuten als moderat zu be- zeichnen. Weiter habe die Vorinstanz die Aufwände vom 19. Juli 2019 und 8. Novem- ber 2019 auf Fr. 42.40 gekürzt, was einem Zeitaufwand von elf Minuten entspre- che. Es sei offensichtlich, dass innert elf Minuten keine der Eingaben hätte ver- fasst werden können. So seien mit Eingabe vom 19. Juli 2019 insgesamt acht Beilagen zu total 40 Seiten eingereicht worden; die Sichtung der Unterlagen sei in den geltend gemachten zwei Stunden enthalten und nicht separat verrechnet wor- den. Zudem habe ihre Klientin zu diesem Zeitpunkt an einer Depression gelitten und stationär behandelt werden müssen. Entsprechend habe sich sowohl die In- struktion von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als auch die Beschaffung der benö- tigten Unterlagen als besonders zeitaufwändig gestaltet. Mit Eingabe vom

8. November 2019 seien weitere sechs Beilagen mit insgesamt 34 Seiten einge- reicht worden, welche hätten beschafft und geprüft werden müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass ihre Klientin erst kurz zuvor aus der stationären Be- handlung entlassen worden sei. Unter Berücksichtigung des nicht separat erfass- ten Aktenstudiums und der gesundheitlichen Situation der Klientin erschienen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen (act. 2).

- 7 - 3.2. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wie der vorliegenden Eheschei- dungssache wird die Grundgebühr im Kanton Zürich, wo die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) erfolgt, nach der Ver- antwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand fest- gesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebVO). Gestützt auf § 6 Abs. 2 Anw- GebV werden sodann in eherechtlichen Verfahren die vorprozessualen Aufwen- dungen angemessen berücksichtigt. Die Entschädigung hat im Zivilprozess aus- schliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorste- hend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandent- schädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massge- bend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw.

- 8 - ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertre- ter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.). 3.3.1 Wie gezeigt, entschädigte die Vorinstanz Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen mit Fr. 3'100.–, was insgesamt im unteren Bereich des hier anwendbaren Gebührenrahmens liegt. Damit trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass sie den Fall in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht als nicht kompliziert qualifizierte, er namentlich keine grossen Schwierigkeiten gebo- ten habe (act. 5). Insbesondere ist bereits an dieser Stelle und mit Blick auf das hiervor Dargelegte darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – entgegen der An- sicht der Rechtsanwältin – nicht als einziges Bemessungskriterium den geltend gemachten Zeitaufwand heranzog. Nicht richtig ist es daher, wenn Rechtsanwältin lic. iur. X._____ darauf abstellt, rechnerisch ergäbe die von der Vorinstanz erfolg- te Kürzung, dass für ihre Aufwendungen am 19. Juli 2019 und am 8. November 2019 nur noch elf Minuten berücksichtigt würden. Zwar trifft es zu, dass die Vo- rinstanz sich punktuell zu einzelnen, geltend gemachten Positionen äusserte und diese als unangemessen hoch bezeichnete. Die Vorinstanz kürzte in der Folge aber nicht diese einzelne Positionen, sondern setzte die Pauschale unter Berück- sichtigung des geltend gemachten Aufwandes sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Fälle, fest (vgl. insb. act. 5 S. 3). Ein solches pauschalisierendes Vorgehen ist – wie gezeigt

– grundsätzlich nicht zu beanstanden und ist insbesondere konform mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. 3.3.2 Zu prüfen bliebe damit im Rahmen dieser Beschwerde, ob die Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung der Pauschale den konkreten Umständen genügend Rechnung trug, diese namentlich nicht in einem Missverhältnis zu tatsächlich er-

- 9 - brachtem bzw. notwendigem Aufwand, der Schwierigkeit des Falles und der Ver- antwortung der Rechtsvertreterin steht. 3.3.3

a) Vor Vorinstanz ging es um die Scheidung der Ehe eines seit rund 30 Jah- ren verheirateten Paares, welches offenbar schon lange getrennt lebte (Prot. Vi. S. 5). Die gemeinsame Tochter ist erwachsen, und in Bezug auf sie gab es nichts mehr zu regeln (vgl. u.a. act. 6/17). Zwischen den Eheleuten war am 12. Oktober 2005 ein Ehevertrag abgeschlossen worden, in welchem sie als Güterstand die Gütertrennung vereinbart hatten; in materieller Sicht war zwischen den Parteien alles geregelt (Prot. Vi. S. 6). Die Eheleute hatten zudem offenbar bereits am

30. Mai 2019 – vor Konsultation von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im vorlie- genden Verfahren – eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt sowie auf den Ausgleich der Gelder aus der zweiten Säule verzichteten (act. 6/4A). Entsprechend lautete auch das Rechtsbegehren der unbegründet eingereichten Scheidungsklage (vgl. act. 6/1). Anlässlich der Ei- nigungsverhandlung am 23. Januar 2020 schlossen die Parteien eine sogenannte "0/0-"Konvention (act. 6/37; Prot. Vi. S. 9).

b) Mit Blick auf diese Umstände ist sowohl in tatsächlicher wie auch in recht- licher Hinsicht von einem unterdurchschnittlichen Fall und einer geringen Verant- wortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Etwas anderes bringt Rechtsanwältin lic. iur. X._____ letztlich auch nicht vor; sie legt insbesondere nicht dar, weshalb es sich um einen aufwändigen oder schwierigen Fall gehandelt hätte. Ihr einziges in diese Richtung zielendes Vorbringen beschlägt den Gesundheitszustand ihrer Klientin, welcher die Mandatsführung, namentlich die Instruktion und die Beschaf- fung der nötigen Unterlagen, erschwert habe. Weiter weist sie pauschal darauf hin, dass der vorliegende Fall in vorsorgerechtlicher Hinsicht durchaus rechtliche Schwierigkeiten geboten habe. Was dies konkret für Schwierigkeiten und Er- schwernisse waren, bleibt offen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsver- treterin für ihre Mandantin von Anbeginn an den Verzicht des Ausgleichs der be- ruflichen Vorsorge beantragt hatte, und zudem in diesem Punkt das Gericht die erforderlichen Angaben von Amtes wegen einzuholen und zu prüfen hat (Art. 280

- 10 - ZPO, vgl. auch z.B. BGE 129 III 481, E. 3.3). Das Einreichen der Durchführbar- keitserklärung der Ehefrau durch ihre Rechtsvertreterin (act. 6/15, 6/16 u. 6/18) stellt ein im Scheidungsverfahren nicht unüblicher und damit im Grundbetrag mit- umfasster Aufwand dar. Die weiteren Abklärungen wurden durch die Vorinstanz selbst vorgenommen (act. 6/23 ff., 6/30, 6/33).

c) Der Aufwand von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im vorinstanzlichen Ver- fahren beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Einreichung der unbe- gründeten Scheidungsklage (act. 6/1, wobei keine komplexen Anträge zu stellen waren), die Besorgung und Einreichung der relevanten Unterlagen bei ihrer Klien- tin sowie des Studiums der von der Gegenseite eingereichten Unterlagen (wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass die Parteien gegenseitig auf sämtliche An- sprüche verzichteten, was sich ohne Weiteres beim Aufwand des Aktenstudiums auswirken dürfte), das Stellen und Begründen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die entsprechende Eingabe von geringem Umfang ist (vgl. act. 6/9), das Verfassen einer halbseitigen Eingabe zu einge- reichten Unterlagen (act. 6/15), die Vorbereitung und schliesslich Teilnahme an einer 1.5-stündingen Verhandlung (Prot. Vi. S. 5 ff.) und das Führen eines Telefo- nats mit der Vorinstanz (act. 6/11). Andere bzw. atypische Aufwände, welche zu berücksichtigen wären, sind in der Leistungsaufstellung von Rechtsanwältin lic. i- ur. X._____ nicht ersichtlich (vgl. act. 6/42). Wie gezeigt, bereitete das Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erkennbare besondere Schwie- rigkeiten. Allein der Umstand, dass die Instruktion durch die Mandantin und das Einholen der erforderlichen Unterlagen aufgrund der Gesundheitssituation der Mandantin zuweilen aufwändig waren (wobei offen bleibt, inwiefern sich dadurch ein erhöhter Aufwand ergeben hätte), mag an dieser Einschätzung insgesamt nichts zu ändern. Es bleibt dabei, dass der vorliegende Fall sowohl in tatsächli- cher wie auch in rechtlicher Hinsicht als eher unterdurchschnittlich aufwändig zu qualifizieren ist. Entsprechend ist die Einschätzung der Vorinstanz nachvollzieh- bar und erscheint vertretbar. Es ist der Argumentation in der Beschwerdebegründung zwar insofern zuzu- stimmen, dass gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwGebV vorprozessuale Bemühungen angemessen zu berücksichtigen sind. So ist die vorprozessuale Instruktion vor

- 11 - Einleitung des Scheidungsverfahrens ohne weiteres ein notwendiger Aufwand, der im Hinblick auf das Scheidungsverfahren erfolgt. Indes ist dieser Aufwand "angemessen" zu berücksichtigen, was nicht bedeutet, dass der Anwalt Anspruch auf die Entschädigung entsprechend des geltend gemachten Zeitaufwandes hät- te. Vorliegend ist der geltend gemachte vorprozessual erbrachte Aufwand im Ver- hältnis zum Gesamtaufwand gering (vgl. Aufstellung act. 43). Zudem bleibt es da- bei, dass es sich insgesamt um einen eher einfachen Fall handelte. Wenn die Vorinstanz die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auf Fr. 3'100.–, und damit auf mehr als das Doppelte der untersten Grundgebühr festsetzte, er- scheint dies im Ergebnis selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vor- prozessual zu berücksichtigende Leistungen erbracht wurden, im Ergebnis noch als angemessen. 3.4. Die Beschwerde wäre damit abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 4.1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 785.20 (Fr. 3885.20 ./. Fr. 3'100.–), die ordentliche Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 200.–. Es rechtfertigt sich, da Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Beschwerde fälschlicher- weise im Namen ihrer Klientin erhoben hat, die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 108 ZPO ihr aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen. 4.2. Da die Kosten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten von A._____ gegenstandlos und ist damit abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist infolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.

3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 785.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: