Sachverhalt
beruht wie ein früheres Begehren, auch der Einwand der bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen (Zum Ganzen BGE 143 III 617 E. 3.1, BGE 141 III 376 E. 3.3.1, E. 3.3.4 u. E. 3.4 sowie BGer 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017, E. 3). 2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger keine neuen (nicht bereits in früheren Verfahren rechtskräftig abgeurteilte) Sachumstände für das Vorliegen von Abänderungsgründen darzutun vermochte. Bezüglich eines vom Kläger ein- gereichten Auszugs aus einem begründeten Urteil des Obergerichts des Kantons
- 7 - Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2019, wonach der Kläger bzw. der dort Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zufolge fehlender Leistungsfähigkeit vollumfänglich freigesprochen wurde, kam die Vorinstanz so- dann zum Schluss, dass es sich bei diesem Urteil nicht um einen für das vorlie- gende Verfahren massgeblichen Abänderungsgrund handle, da dieses selbst nicht zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse beim Kläger führe. Aus diesen Gründen trat die Vorinstanz mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) auf das Abänderungsgesuch nicht ein (act. 5 E. 2.4). Im Sinne einer materiell-rechtlichen Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem aus, dass bzw. weshalb alleine durch das soeben genannte Ur- teil des Obergerichts ein bestimmtes Einkommen des Klägers im vorliegenden Abänderungsverfahren noch nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 5 E. 2.5). Aus diesen Gründen beurteilte die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Aufhe- bung der Alimentenpflicht als von vornherein aussichtslos, weshalb sie das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abwies (act. 5 E. 3.1). 3. 3.1 Der Kläger bezeichnet seine Rechtsmittelschrift sowohl als "Beschwerde be- züglich Abweisung unentgeltliche Rechtspflege" als auch als "Berufung gegen Nichteintreten Gesuch vorsorgl. Massnahmen". In erster Linie bringt er in dieser Doppeleingabe die (sinngemässe) Rüge vor, dass ihm trotz bereits gestelltem Begehren um Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen zunächst die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt werden müsste, um danach das mangelhaft begründe- te Abänderungsgesuch noch einmal rechtsgenügsam spezifizieren zu können. Die Aufwendungen für Nachforschungen und die Beschaffung von Unterlagen hinsichtlich der Einkommensveränderung des Klägers könnten dem Rechtsvertre- ter des Klägers nämlich nicht zugemutet werden, solange dieser wisse, diesbe- züglich nie entschädigt zu werden. Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang sodann auch von einer Verweigerung seines rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), weil er nicht ansatzweise dazu in der Lage sei, ein entspre- chendes Abänderungsbegehren selbstständig (ohne seinen Rechtsvertreter) zu
- 8 - stellen (zum Ganzen OGer ZH, LY200015 vom 5. Juni 2020, E. 4 [Parallelent- scheid] sowie act. 2 Rz 4, 5, 9 u. 9.1 ). Damit will der Kläger einerseits die Rück- weisung der Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung an diese, auf das Abänderungsgesuch einzutreten, erreichen. Andererseits verfolgt er hiermit das Ziel einer Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 8). Die entsprechende Rüge weist daher Doppelcharakter auf und ist demnach sowohl Bestandteil des vorliegenden Beschwerde- als auch des unter der Ge- schäfts-Nr. LY200015-O geführten parallelen Berufungsverfahrens. 3.2 Wo einer Partei mit nicht aussichtslosem Rechtsbegehren die finanziellen Mit- tel für die Bestellung eines Rechtsvertreters fehlen, eine solche zur Wahrung ihrer Rechte aber notwendig erscheint, kommt das in Art. 29 Abs. 3 BV sowie in den Art. 117 ff. ZPO verankerte Institut der unentgeltlichen Prozessverbeiständung als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege zum Zuge. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat das Gemeinwesen die Kosten der Verbeiständung ab dem Zeit- punkt, zu welchem das Gesuch eingereicht wurde, zu übernehmen. Ebenfalls übernommen werden die anwaltlichen Aufwendungen und notwendigen Vorarbei- ten, welche für eine gleichzeitig mit dem UP-Gesuch eingereichte Rechtsschrift sowie für die Anfertigung des Gesuchs selbst angefallen sind (ZK ZPO-EMMEL,
3. Aufl. 2016, Art. 119 N 3; BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_181/2012 vom
27. Juni 2012, E. 2.3.3). Voraussetzung hierfür ist, dass im Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege dargelegt wird, dass der gesuchstellenden Partei die erforder- lichen Mittel fehlen (Art. 117 lit. a ZPO) und dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Im Gesuch ist daher darzulegen, wie es um die Aussichten des Rechtsbegehrens steht. Unzulässig ist es demgegenüber, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und insbesondere unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu stellen, damit hernach die inhaltlichen Ausführungen gemacht werden können, die mit dem Gesuch vorgebracht werden müssten. Dies übersieht der Kläger offensichtlich, wenn er vorbringt, ihm müsste vorerst die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, damit er hernach sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss begründen könnte. Die Rüge geht damit fehl.
- 9 - 4. 4.1. Sodann führt der Kläger zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) aus, es könne unter den gegebenen Umständen auf gar kei- nen Fall gesagt werden, ein Antrag um Reduktion der weit überdurchschnittlich hohen Alimente sei aussichtslos. Er verweist hierzu auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019, in wel- chem dieses den Kläger vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltszah- lungen freisprach (act. 266 S. 45). Zwar habe die Vorinstanz mit ihrer Ausführung, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei, recht. Dieses Urteil zei- ge aber in aller Deutlichkeit auf, dass der Kläger nicht mehr die Möglichkeit besit- ze, ein Einkommen wie dazumal zu erzielen und entsprechende Alimente zu ent- richten. In besagtem Urteil sei sogar festgehalten worden, dass der Kläger nicht einmal kleinste monatliche Beträge hätte bezahlen können (act. 2 Rz 8.1). 4.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, wie vorliegend dem (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz unter- liegt. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Um dieser Pflicht nachzukom- men, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- friedengibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Art und Weise kri- tisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Akten- stücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt eine solche gänzlich oder ist sie ungenügend im Sinne der vor- stehenden Ausführungen, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; es gilt diesbezüglich das- selbe wie bei der Berufung, vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, BGer 5A_598/2019 vom
23. Dezember 2019, E. 3.1 sowie BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2).
- 10 - 4.3. Der Kläger wiederholt mit seinen vorstehend in E. II. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen (abgesehen vom Zugeständnis an die Vorinstanz, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei) bloss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (siehe hierzu act. 207 S. 6 und 8 f.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen bzw. ohne weitergehende Erläuterungen dazu anzustellen, weshalb die Argumen- tationslinie der Vorinstanz, mit welcher diese das UP-Gesuch als aussichtslos qualifizierte, nicht zutreffend sein soll. Damit kommt er seiner Begründungsoblie- genheit offensichtlich nicht nach, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 4.4. Weiter bringt der Kläger vor, die fehlende Aussichtslosigkeit zeige sich so- dann aber vor allem auch an der Tatsache, wonach das Bezirksgericht Dietikon in seinem am selben Tag wie der angefochtene Entscheid erlassenen Scheidungs- urteil zum Schluss gekommen sei, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Ali- mente (act. 2 Rz 8.1). Das Scheidungsurteil, auf welches sich der Kläger bezieht, erging am 25. März 2019, mithin also, wie von diesem geltend gemacht, am sel- ben Tag wie der vorliegend angefochtene Abänderungsentscheid (Verfügungen und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2020; act. 3/4; act. 4/237). Demnach handelt es sich bei diesem um ein sog. echtes Novum. Solche echte Noven sind im Beschwerdeverfahren, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen, jedoch ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weshalb auf das entsprechende klägerische Vorbringen nicht weiter einzugehen ist bzw. sich dieses als offensichtlich unzulässig erweist und damit auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten ist.
5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Begehren des Klägers als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und er deshalb mit diesen nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 11 - III.
1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
2. Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (act. 2 S. 8). Nach vorstehend Ausgeführtem erweist sich sei- ne Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von vornherein zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Eine Behandlung des damit zusammenhängenden Begehrens um Fristan- setzung zur Nachreichung von Belegen bezüglich Einkommen, Existenzminimum und Bedarf des Klägers (act. 2 S. 8; vgl. Art. 117 lit. a ZPO) erübrigt sich damit.
3. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Auf- wendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- 12 -
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder. Seit dem
16. Februar 2015 standen sie sich vor dem Bezirksgericht Dietikon im Schei- dungsverfahren gegenüber (act. 3/1 S. 2; act. 4/1; Geschäfts-Nr. FE150038-M). Mit Urteil vom 25. März 2020 wurde die Ehe der Parteien unter Regelung der Ne- benfolgen vom genannten Gericht geschieden (act. 3/4; act. 4/234). Dagegen er- hob die Beklagte und Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel) fristgemäss Berufung beim hiesigen Gericht, welches unter der Ver-
- 4 - fahrensnummer LC200014-O darüber zu befinden hat (act. 240 im dortigen Ge- schäft).
E. 2 Im vorangegangenen Eheschutzverfahren wurde der Kläger und Beschwerde- führer (nachfolgend: Kläger) vom Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 2. Mai 2011 u.a. dazu verpflichtet, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Beklagte) spätestens ab 1. Juli 2011 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.– zu bezah- len (act. 4/8/21; Geschäfts-Nr. EE100432-L). Dieser Entscheid wurde vom Ober- gericht des Kantons Zürich auf Berufung hin bestätigt (act. 4/9/40; OGer ZH, LE110041 vom 2. Februar 2012).
E. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Be- freiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Partei erforderlich sein sollte (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Ei- ne Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerecht- fertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder, gestützt auf die bereits behaupteten Tatsa- chen und offerierten Beweise, in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien, denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korri- gieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Infolgedessen steht ei- nem neuen Abänderungsgesuch, welches auf dem exakt gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren, auch der Einwand der bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen (Zum Ganzen BGE 143 III 617 E. 3.1, BGE 141 III 376 E. 3.3.1, E. 3.3.4 u. E. 3.4 sowie BGer 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017, E. 3).
E. 2.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger keine neuen (nicht bereits in früheren Verfahren rechtskräftig abgeurteilte) Sachumstände für das Vorliegen von Abänderungsgründen darzutun vermochte. Bezüglich eines vom Kläger ein- gereichten Auszugs aus einem begründeten Urteil des Obergerichts des Kantons
- 7 - Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2019, wonach der Kläger bzw. der dort Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zufolge fehlender Leistungsfähigkeit vollumfänglich freigesprochen wurde, kam die Vorinstanz so- dann zum Schluss, dass es sich bei diesem Urteil nicht um einen für das vorlie- gende Verfahren massgeblichen Abänderungsgrund handle, da dieses selbst nicht zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse beim Kläger führe. Aus diesen Gründen trat die Vorinstanz mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) auf das Abänderungsgesuch nicht ein (act. 5 E. 2.4). Im Sinne einer materiell-rechtlichen Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem aus, dass bzw. weshalb alleine durch das soeben genannte Ur- teil des Obergerichts ein bestimmtes Einkommen des Klägers im vorliegenden Abänderungsverfahren noch nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 5 E. 2.5). Aus diesen Gründen beurteilte die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Aufhe- bung der Alimentenpflicht als von vornherein aussichtslos, weshalb sie das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abwies (act. 5 E. 3.1). 3.
E. 3 Am 24. Mai 2012 verlangte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon erstmals die Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4/5/1). Nach Durchführung der Verhandlung vom 19. Juli 2012 zog der Kläger sein Gesuch wieder zurück, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde (act. 4/5/11; Geschäfts-Nr. EE120047-M). Sodann stellte der Kläger am 16. Februar 2015 ein Gesuch um gänzliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4/2; plus ergänzende Eingabe vom 16. Mai 2015, act. 4/19; gleichentags reichte der Kläger mittels se- parater Eingabe auch die Scheidungsklage ein, act. 4/1). Das Bezirksgericht Die- tikon (nachfolgend: Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. No- vember 2016 ab (act. 4/94). Dieser Entscheid wurde von der Kammer bestätigt (act. 4/98; OGer ZH, LY160043 vom 23. Januar 2017). Mit Eingaben vom 3. April 2018 und 17. Juli 2018 beantragte der Kläger erneut die vorsorgliche Aufhebung der Alimentenpflicht (act. 4/142; act. 4/170; act. 4/183). Die entsprechenden Ge- suche wurden von der Vorinstanz, soweit diese darauf eintrat, mit Verfügung vom
21. August 2018 abgewiesen (act. 4/180). Auf die dagegen erhobene Berufung trat das hiesige Gericht nicht ein (act. 4/188; OGer ZH, LY180049 vom
E. 3.1 Der Kläger bezeichnet seine Rechtsmittelschrift sowohl als "Beschwerde be- züglich Abweisung unentgeltliche Rechtspflege" als auch als "Berufung gegen Nichteintreten Gesuch vorsorgl. Massnahmen". In erster Linie bringt er in dieser Doppeleingabe die (sinngemässe) Rüge vor, dass ihm trotz bereits gestelltem Begehren um Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen zunächst die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt werden müsste, um danach das mangelhaft begründe- te Abänderungsgesuch noch einmal rechtsgenügsam spezifizieren zu können. Die Aufwendungen für Nachforschungen und die Beschaffung von Unterlagen hinsichtlich der Einkommensveränderung des Klägers könnten dem Rechtsvertre- ter des Klägers nämlich nicht zugemutet werden, solange dieser wisse, diesbe- züglich nie entschädigt zu werden. Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang sodann auch von einer Verweigerung seines rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), weil er nicht ansatzweise dazu in der Lage sei, ein entspre- chendes Abänderungsbegehren selbstständig (ohne seinen Rechtsvertreter) zu
- 8 - stellen (zum Ganzen OGer ZH, LY200015 vom 5. Juni 2020, E. 4 [Parallelent- scheid] sowie act. 2 Rz 4, 5, 9 u. 9.1 ). Damit will der Kläger einerseits die Rück- weisung der Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung an diese, auf das Abänderungsgesuch einzutreten, erreichen. Andererseits verfolgt er hiermit das Ziel einer Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 8). Die entsprechende Rüge weist daher Doppelcharakter auf und ist demnach sowohl Bestandteil des vorliegenden Beschwerde- als auch des unter der Ge- schäfts-Nr. LY200015-O geführten parallelen Berufungsverfahrens.
E. 3.2 Wo einer Partei mit nicht aussichtslosem Rechtsbegehren die finanziellen Mit- tel für die Bestellung eines Rechtsvertreters fehlen, eine solche zur Wahrung ihrer Rechte aber notwendig erscheint, kommt das in Art. 29 Abs. 3 BV sowie in den Art. 117 ff. ZPO verankerte Institut der unentgeltlichen Prozessverbeiständung als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege zum Zuge. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat das Gemeinwesen die Kosten der Verbeiständung ab dem Zeit- punkt, zu welchem das Gesuch eingereicht wurde, zu übernehmen. Ebenfalls übernommen werden die anwaltlichen Aufwendungen und notwendigen Vorarbei- ten, welche für eine gleichzeitig mit dem UP-Gesuch eingereichte Rechtsschrift sowie für die Anfertigung des Gesuchs selbst angefallen sind (ZK ZPO-EMMEL,
3. Aufl. 2016, Art. 119 N 3; BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_181/2012 vom
27. Juni 2012, E. 2.3.3). Voraussetzung hierfür ist, dass im Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege dargelegt wird, dass der gesuchstellenden Partei die erforder- lichen Mittel fehlen (Art. 117 lit. a ZPO) und dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Im Gesuch ist daher darzulegen, wie es um die Aussichten des Rechtsbegehrens steht. Unzulässig ist es demgegenüber, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und insbesondere unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu stellen, damit hernach die inhaltlichen Ausführungen gemacht werden können, die mit dem Gesuch vorgebracht werden müssten. Dies übersieht der Kläger offensichtlich, wenn er vorbringt, ihm müsste vorerst die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, damit er hernach sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss begründen könnte. Die Rüge geht damit fehl.
- 9 - 4. 4.1. Sodann führt der Kläger zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) aus, es könne unter den gegebenen Umständen auf gar kei- nen Fall gesagt werden, ein Antrag um Reduktion der weit überdurchschnittlich hohen Alimente sei aussichtslos. Er verweist hierzu auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019, in wel- chem dieses den Kläger vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltszah- lungen freisprach (act. 266 S. 45). Zwar habe die Vorinstanz mit ihrer Ausführung, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei, recht. Dieses Urteil zei- ge aber in aller Deutlichkeit auf, dass der Kläger nicht mehr die Möglichkeit besit- ze, ein Einkommen wie dazumal zu erzielen und entsprechende Alimente zu ent- richten. In besagtem Urteil sei sogar festgehalten worden, dass der Kläger nicht einmal kleinste monatliche Beträge hätte bezahlen können (act. 2 Rz 8.1). 4.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, wie vorliegend dem (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz unter- liegt. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Um dieser Pflicht nachzukom- men, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- friedengibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Art und Weise kri- tisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Akten- stücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt eine solche gänzlich oder ist sie ungenügend im Sinne der vor- stehenden Ausführungen, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; es gilt diesbezüglich das- selbe wie bei der Berufung, vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, BGer 5A_598/2019 vom
23. Dezember 2019, E. 3.1 sowie BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2).
- 10 - 4.3. Der Kläger wiederholt mit seinen vorstehend in E. II. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen (abgesehen vom Zugeständnis an die Vorinstanz, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei) bloss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (siehe hierzu act. 207 S. 6 und 8 f.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen bzw. ohne weitergehende Erläuterungen dazu anzustellen, weshalb die Argumen- tationslinie der Vorinstanz, mit welcher diese das UP-Gesuch als aussichtslos qualifizierte, nicht zutreffend sein soll. Damit kommt er seiner Begründungsoblie- genheit offensichtlich nicht nach, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 4.4. Weiter bringt der Kläger vor, die fehlende Aussichtslosigkeit zeige sich so- dann aber vor allem auch an der Tatsache, wonach das Bezirksgericht Dietikon in seinem am selben Tag wie der angefochtene Entscheid erlassenen Scheidungs- urteil zum Schluss gekommen sei, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Ali- mente (act. 2 Rz 8.1). Das Scheidungsurteil, auf welches sich der Kläger bezieht, erging am 25. März 2019, mithin also, wie von diesem geltend gemacht, am sel- ben Tag wie der vorliegend angefochtene Abänderungsentscheid (Verfügungen und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2020; act. 3/4; act. 4/237). Demnach handelt es sich bei diesem um ein sog. echtes Novum. Solche echte Noven sind im Beschwerdeverfahren, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen, jedoch ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weshalb auf das entsprechende klägerische Vorbringen nicht weiter einzugehen ist bzw. sich dieses als offensichtlich unzulässig erweist und damit auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten ist.
5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Begehren des Klägers als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und er deshalb mit diesen nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 11 - III.
1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
2. Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (act. 2 S. 8). Nach vorstehend Ausgeführtem erweist sich sei- ne Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von vornherein zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Eine Behandlung des damit zusammenhängenden Begehrens um Fristan- setzung zur Nachreichung von Belegen bezüglich Einkommen, Existenzminimum und Bedarf des Klägers (act. 2 S. 8; vgl. Art. 117 lit. a ZPO) erübrigt sich damit.
3. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Auf- wendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- 12 -
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
E. 8 November 2018). In der Zwischenzeit stellte der Kläger mit Eingabe vom
1. Oktober 2018 bereits wieder ein neues Abänderungsgesuch (act. 4/183), auf welches die Vorinstanz mittels Verfügung vom 28. Februar 2019 jedoch nicht ein- trat (act. 4/190). Schliesslich stellte der Kläger am 30. Dezember 2019 letztmalig ein Gesuch um vorsorgliche Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bei der Vorinstanz
- 5 - und beantragte hierfür zugleich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 207). Mit Verfügungen vom 25. März 2020 entschied die Vorinstanz im ein- gangs wiedergegebenen Sinne (act. 5; act. 4/233).
4. Gegen den Nichteintretensentscheid bezüglich des Gesuchs um Aufhebung der Alimentenpflicht und gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. April 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 2 i.V.m. act. 6/181/2) sowohl Berufung bezüglich des erstgenannten als auch Beschwerde hinsichtlich des zuletzt ge- nannten Entscheids (act. 2). Während die Beschwerde unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. geführt wird, ist bezüglich der Berufung auf das hierfür eigens an- gelegte Geschäft (LY200015-O) zu verweisen.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-238). Da sich die Be- schwerde, wie dies nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Doppel der eingereichten Berufung/Beschwerde (act. 2) wird der Beklagten bereits mit Entscheid im Berufungsverfahren zugestellt (OGer ZH LY200015, Dispositiv-Ziffer 4), weshalb ihr mit dem vorliegenden Ent- scheid kein weiteres Doppel davon zu übermitteln ist. II.
1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder ent- zogen, so kann der entsprechende Entscheid mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 121 ZPO). Diese ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der vorliegend gewahrten Rechtsmittelfrist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 6 - 2.
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- [Schriftliche Mitteilung].
- [Rechtsmittelbelehrung]. Sodann wird verfügt:
- Auf das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abän- derung der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2012 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge) vom 30. Dezember 2019 wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 3 -
- [Schriftliche Mitteilung].
- [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungs- und Beschwerdeanträge: (act. 2 S. 8) "1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. März 2020 seien aufzu- heben.
- Die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men einzutreten und das Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege neu zu beurteilen.
- Eventualiter habe die Beschwerde- / Berufungsinstanz die unent- geltliche Rechtspflege für die erste Instanz zu bewilligen.
- Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegen- de Berufungs- / Beschwerdeverfahren zu gewähren. Dem Unterzeichner sei Frist anzusetzen, um die Belege bezüglich der heute aktuellen Daten in Sachen Einkommen / Existenzmini- mum / Bedarf des Klägers nachzuliefern.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staa- tes. Eventualiter seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen." Erwägungen: I.
- Die Parteien sind verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder. Seit dem
- Februar 2015 standen sie sich vor dem Bezirksgericht Dietikon im Schei- dungsverfahren gegenüber (act. 3/1 S. 2; act. 4/1; Geschäfts-Nr. FE150038-M). Mit Urteil vom 25. März 2020 wurde die Ehe der Parteien unter Regelung der Ne- benfolgen vom genannten Gericht geschieden (act. 3/4; act. 4/234). Dagegen er- hob die Beklagte und Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel) fristgemäss Berufung beim hiesigen Gericht, welches unter der Ver- - 4 - fahrensnummer LC200014-O darüber zu befinden hat (act. 240 im dortigen Ge- schäft).
- Im vorangegangenen Eheschutzverfahren wurde der Kläger und Beschwerde- führer (nachfolgend: Kläger) vom Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 2. Mai 2011 u.a. dazu verpflichtet, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Beklagte) spätestens ab 1. Juli 2011 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.– zu bezah- len (act. 4/8/21; Geschäfts-Nr. EE100432-L). Dieser Entscheid wurde vom Ober- gericht des Kantons Zürich auf Berufung hin bestätigt (act. 4/9/40; OGer ZH, LE110041 vom 2. Februar 2012).
- Am 24. Mai 2012 verlangte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon erstmals die Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4/5/1). Nach Durchführung der Verhandlung vom 19. Juli 2012 zog der Kläger sein Gesuch wieder zurück, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde (act. 4/5/11; Geschäfts-Nr. EE120047-M). Sodann stellte der Kläger am 16. Februar 2015 ein Gesuch um gänzliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4/2; plus ergänzende Eingabe vom 16. Mai 2015, act. 4/19; gleichentags reichte der Kläger mittels se- parater Eingabe auch die Scheidungsklage ein, act. 4/1). Das Bezirksgericht Die- tikon (nachfolgend: Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. No- vember 2016 ab (act. 4/94). Dieser Entscheid wurde von der Kammer bestätigt (act. 4/98; OGer ZH, LY160043 vom 23. Januar 2017). Mit Eingaben vom 3. April 2018 und 17. Juli 2018 beantragte der Kläger erneut die vorsorgliche Aufhebung der Alimentenpflicht (act. 4/142; act. 4/170; act. 4/183). Die entsprechenden Ge- suche wurden von der Vorinstanz, soweit diese darauf eintrat, mit Verfügung vom
- August 2018 abgewiesen (act. 4/180). Auf die dagegen erhobene Berufung trat das hiesige Gericht nicht ein (act. 4/188; OGer ZH, LY180049 vom
- November 2018). In der Zwischenzeit stellte der Kläger mit Eingabe vom
- Oktober 2018 bereits wieder ein neues Abänderungsgesuch (act. 4/183), auf welches die Vorinstanz mittels Verfügung vom 28. Februar 2019 jedoch nicht ein- trat (act. 4/190). Schliesslich stellte der Kläger am 30. Dezember 2019 letztmalig ein Gesuch um vorsorgliche Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bei der Vorinstanz - 5 - und beantragte hierfür zugleich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 207). Mit Verfügungen vom 25. März 2020 entschied die Vorinstanz im ein- gangs wiedergegebenen Sinne (act. 5; act. 4/233).
- Gegen den Nichteintretensentscheid bezüglich des Gesuchs um Aufhebung der Alimentenpflicht und gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. April 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 2 i.V.m. act. 6/181/2) sowohl Berufung bezüglich des erstgenannten als auch Beschwerde hinsichtlich des zuletzt ge- nannten Entscheids (act. 2). Während die Beschwerde unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. geführt wird, ist bezüglich der Berufung auf das hierfür eigens an- gelegte Geschäft (LY200015-O) zu verweisen.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-238). Da sich die Be- schwerde, wie dies nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Doppel der eingereichten Berufung/Beschwerde (act. 2) wird der Beklagten bereits mit Entscheid im Berufungsverfahren zugestellt (OGer ZH LY200015, Dispositiv-Ziffer 4), weshalb ihr mit dem vorliegenden Ent- scheid kein weiteres Doppel davon zu übermitteln ist. II.
- Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder ent- zogen, so kann der entsprechende Entscheid mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 121 ZPO). Diese ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der vorliegend gewahrten Rechtsmittelfrist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). - 6 -
- 2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Be- freiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Partei erforderlich sein sollte (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.2. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Ei- ne Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerecht- fertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder, gestützt auf die bereits behaupteten Tatsa- chen und offerierten Beweise, in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien, denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korri- gieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Infolgedessen steht ei- nem neuen Abänderungsgesuch, welches auf dem exakt gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren, auch der Einwand der bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen (Zum Ganzen BGE 143 III 617 E. 3.1, BGE 141 III 376 E. 3.3.1, E. 3.3.4 u. E. 3.4 sowie BGer 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017, E. 3). 2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger keine neuen (nicht bereits in früheren Verfahren rechtskräftig abgeurteilte) Sachumstände für das Vorliegen von Abänderungsgründen darzutun vermochte. Bezüglich eines vom Kläger ein- gereichten Auszugs aus einem begründeten Urteil des Obergerichts des Kantons - 7 - Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2019, wonach der Kläger bzw. der dort Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zufolge fehlender Leistungsfähigkeit vollumfänglich freigesprochen wurde, kam die Vorinstanz so- dann zum Schluss, dass es sich bei diesem Urteil nicht um einen für das vorlie- gende Verfahren massgeblichen Abänderungsgrund handle, da dieses selbst nicht zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse beim Kläger führe. Aus diesen Gründen trat die Vorinstanz mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) auf das Abänderungsgesuch nicht ein (act. 5 E. 2.4). Im Sinne einer materiell-rechtlichen Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem aus, dass bzw. weshalb alleine durch das soeben genannte Ur- teil des Obergerichts ein bestimmtes Einkommen des Klägers im vorliegenden Abänderungsverfahren noch nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 5 E. 2.5). Aus diesen Gründen beurteilte die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Aufhe- bung der Alimentenpflicht als von vornherein aussichtslos, weshalb sie das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abwies (act. 5 E. 3.1).
- 3.1 Der Kläger bezeichnet seine Rechtsmittelschrift sowohl als "Beschwerde be- züglich Abweisung unentgeltliche Rechtspflege" als auch als "Berufung gegen Nichteintreten Gesuch vorsorgl. Massnahmen". In erster Linie bringt er in dieser Doppeleingabe die (sinngemässe) Rüge vor, dass ihm trotz bereits gestelltem Begehren um Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen zunächst die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt werden müsste, um danach das mangelhaft begründe- te Abänderungsgesuch noch einmal rechtsgenügsam spezifizieren zu können. Die Aufwendungen für Nachforschungen und die Beschaffung von Unterlagen hinsichtlich der Einkommensveränderung des Klägers könnten dem Rechtsvertre- ter des Klägers nämlich nicht zugemutet werden, solange dieser wisse, diesbe- züglich nie entschädigt zu werden. Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang sodann auch von einer Verweigerung seines rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), weil er nicht ansatzweise dazu in der Lage sei, ein entspre- chendes Abänderungsbegehren selbstständig (ohne seinen Rechtsvertreter) zu - 8 - stellen (zum Ganzen OGer ZH, LY200015 vom 5. Juni 2020, E. 4 [Parallelent- scheid] sowie act. 2 Rz 4, 5, 9 u. 9.1 ). Damit will der Kläger einerseits die Rück- weisung der Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung an diese, auf das Abänderungsgesuch einzutreten, erreichen. Andererseits verfolgt er hiermit das Ziel einer Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 8). Die entsprechende Rüge weist daher Doppelcharakter auf und ist demnach sowohl Bestandteil des vorliegenden Beschwerde- als auch des unter der Ge- schäfts-Nr. LY200015-O geführten parallelen Berufungsverfahrens. 3.2 Wo einer Partei mit nicht aussichtslosem Rechtsbegehren die finanziellen Mit- tel für die Bestellung eines Rechtsvertreters fehlen, eine solche zur Wahrung ihrer Rechte aber notwendig erscheint, kommt das in Art. 29 Abs. 3 BV sowie in den Art. 117 ff. ZPO verankerte Institut der unentgeltlichen Prozessverbeiständung als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege zum Zuge. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat das Gemeinwesen die Kosten der Verbeiständung ab dem Zeit- punkt, zu welchem das Gesuch eingereicht wurde, zu übernehmen. Ebenfalls übernommen werden die anwaltlichen Aufwendungen und notwendigen Vorarbei- ten, welche für eine gleichzeitig mit dem UP-Gesuch eingereichte Rechtsschrift sowie für die Anfertigung des Gesuchs selbst angefallen sind (ZK ZPO-EMMEL,
- Aufl. 2016, Art. 119 N 3; BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_181/2012 vom
- Juni 2012, E. 2.3.3). Voraussetzung hierfür ist, dass im Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege dargelegt wird, dass der gesuchstellenden Partei die erforder- lichen Mittel fehlen (Art. 117 lit. a ZPO) und dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Im Gesuch ist daher darzulegen, wie es um die Aussichten des Rechtsbegehrens steht. Unzulässig ist es demgegenüber, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und insbesondere unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu stellen, damit hernach die inhaltlichen Ausführungen gemacht werden können, die mit dem Gesuch vorgebracht werden müssten. Dies übersieht der Kläger offensichtlich, wenn er vorbringt, ihm müsste vorerst die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, damit er hernach sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss begründen könnte. Die Rüge geht damit fehl. - 9 -
- 4.1. Sodann führt der Kläger zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) aus, es könne unter den gegebenen Umständen auf gar kei- nen Fall gesagt werden, ein Antrag um Reduktion der weit überdurchschnittlich hohen Alimente sei aussichtslos. Er verweist hierzu auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019, in wel- chem dieses den Kläger vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltszah- lungen freisprach (act. 266 S. 45). Zwar habe die Vorinstanz mit ihrer Ausführung, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei, recht. Dieses Urteil zei- ge aber in aller Deutlichkeit auf, dass der Kläger nicht mehr die Möglichkeit besit- ze, ein Einkommen wie dazumal zu erzielen und entsprechende Alimente zu ent- richten. In besagtem Urteil sei sogar festgehalten worden, dass der Kläger nicht einmal kleinste monatliche Beträge hätte bezahlen können (act. 2 Rz 8.1). 4.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, wie vorliegend dem (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz unter- liegt. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Um dieser Pflicht nachzukom- men, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- friedengibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Art und Weise kri- tisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Akten- stücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt eine solche gänzlich oder ist sie ungenügend im Sinne der vor- stehenden Ausführungen, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; es gilt diesbezüglich das- selbe wie bei der Berufung, vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, BGer 5A_598/2019 vom
- Dezember 2019, E. 3.1 sowie BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). - 10 - 4.3. Der Kläger wiederholt mit seinen vorstehend in E. II. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen (abgesehen vom Zugeständnis an die Vorinstanz, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei) bloss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (siehe hierzu act. 207 S. 6 und 8 f.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen bzw. ohne weitergehende Erläuterungen dazu anzustellen, weshalb die Argumen- tationslinie der Vorinstanz, mit welcher diese das UP-Gesuch als aussichtslos qualifizierte, nicht zutreffend sein soll. Damit kommt er seiner Begründungsoblie- genheit offensichtlich nicht nach, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 4.4. Weiter bringt der Kläger vor, die fehlende Aussichtslosigkeit zeige sich so- dann aber vor allem auch an der Tatsache, wonach das Bezirksgericht Dietikon in seinem am selben Tag wie der angefochtene Entscheid erlassenen Scheidungs- urteil zum Schluss gekommen sei, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Ali- mente (act. 2 Rz 8.1). Das Scheidungsurteil, auf welches sich der Kläger bezieht, erging am 25. März 2019, mithin also, wie von diesem geltend gemacht, am sel- ben Tag wie der vorliegend angefochtene Abänderungsentscheid (Verfügungen und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2020; act. 3/4; act. 4/237). Demnach handelt es sich bei diesem um ein sog. echtes Novum. Solche echte Noven sind im Beschwerdeverfahren, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen, jedoch ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weshalb auf das entsprechende klägerische Vorbringen nicht weiter einzugehen ist bzw. sich dieses als offensichtlich unzulässig erweist und damit auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten ist.
- Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Begehren des Klägers als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und er deshalb mit diesen nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 11 - III.
- Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
- Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (act. 2 S. 8). Nach vorstehend Ausgeführtem erweist sich sei- ne Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von vornherein zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Eine Behandlung des damit zusammenhängenden Begehrens um Fristan- setzung zur Nachreichung von Belegen bezüglich Einkommen, Existenzminimum und Bedarf des Klägers (act. 2 S. 8; vgl. Art. 117 lit. a ZPO) erübrigt sich damit.
- Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Auf- wendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. - 12 -
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____, betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege VSM) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. März 2002; Proz. FE150038
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4/207 S. 2) "1. Die mit Urteil vom 2. Februar 2012 verfügten monatlichen Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'740.00 seien per sofort gänz- lich zu streichen respektive auf Fr. 00.00 zu reduzieren.
2. Dem Gesuchsteller und Kläger sei die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu bewilligen und es sei ihm der Unterzeichner als unentgeltli- cher Rechtsvertreter zu bestellen. Über das Gesuch sei sofort zu befinden.
3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei rückwirkend zu bewilligen.
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Verfügungen des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2020: (act. 5) Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. [Schriftliche Mitteilung].
3. [Rechtsmittelbelehrung]. Sodann wird verfügt:
1. Auf das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abän- derung der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2012 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge) vom 30. Dezember 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 3 -
5. [Schriftliche Mitteilung].
6. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungs- und Beschwerdeanträge: (act. 2 S. 8) "1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. März 2020 seien aufzu- heben.
2. Die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men einzutreten und das Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege neu zu beurteilen.
3. Eventualiter habe die Beschwerde- / Berufungsinstanz die unent- geltliche Rechtspflege für die erste Instanz zu bewilligen.
4. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegen- de Berufungs- / Beschwerdeverfahren zu gewähren. Dem Unterzeichner sei Frist anzusetzen, um die Belege bezüglich der heute aktuellen Daten in Sachen Einkommen / Existenzmini- mum / Bedarf des Klägers nachzuliefern.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staa- tes. Eventualiter seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder. Seit dem
16. Februar 2015 standen sie sich vor dem Bezirksgericht Dietikon im Schei- dungsverfahren gegenüber (act. 3/1 S. 2; act. 4/1; Geschäfts-Nr. FE150038-M). Mit Urteil vom 25. März 2020 wurde die Ehe der Parteien unter Regelung der Ne- benfolgen vom genannten Gericht geschieden (act. 3/4; act. 4/234). Dagegen er- hob die Beklagte und Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel) fristgemäss Berufung beim hiesigen Gericht, welches unter der Ver-
- 4 - fahrensnummer LC200014-O darüber zu befinden hat (act. 240 im dortigen Ge- schäft).
2. Im vorangegangenen Eheschutzverfahren wurde der Kläger und Beschwerde- führer (nachfolgend: Kläger) vom Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 2. Mai 2011 u.a. dazu verpflichtet, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Beklagte) spätestens ab 1. Juli 2011 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.– zu bezah- len (act. 4/8/21; Geschäfts-Nr. EE100432-L). Dieser Entscheid wurde vom Ober- gericht des Kantons Zürich auf Berufung hin bestätigt (act. 4/9/40; OGer ZH, LE110041 vom 2. Februar 2012).
3. Am 24. Mai 2012 verlangte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon erstmals die Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4/5/1). Nach Durchführung der Verhandlung vom 19. Juli 2012 zog der Kläger sein Gesuch wieder zurück, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde (act. 4/5/11; Geschäfts-Nr. EE120047-M). Sodann stellte der Kläger am 16. Februar 2015 ein Gesuch um gänzliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4/2; plus ergänzende Eingabe vom 16. Mai 2015, act. 4/19; gleichentags reichte der Kläger mittels se- parater Eingabe auch die Scheidungsklage ein, act. 4/1). Das Bezirksgericht Die- tikon (nachfolgend: Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. No- vember 2016 ab (act. 4/94). Dieser Entscheid wurde von der Kammer bestätigt (act. 4/98; OGer ZH, LY160043 vom 23. Januar 2017). Mit Eingaben vom 3. April 2018 und 17. Juli 2018 beantragte der Kläger erneut die vorsorgliche Aufhebung der Alimentenpflicht (act. 4/142; act. 4/170; act. 4/183). Die entsprechenden Ge- suche wurden von der Vorinstanz, soweit diese darauf eintrat, mit Verfügung vom
21. August 2018 abgewiesen (act. 4/180). Auf die dagegen erhobene Berufung trat das hiesige Gericht nicht ein (act. 4/188; OGer ZH, LY180049 vom
8. November 2018). In der Zwischenzeit stellte der Kläger mit Eingabe vom
1. Oktober 2018 bereits wieder ein neues Abänderungsgesuch (act. 4/183), auf welches die Vorinstanz mittels Verfügung vom 28. Februar 2019 jedoch nicht ein- trat (act. 4/190). Schliesslich stellte der Kläger am 30. Dezember 2019 letztmalig ein Gesuch um vorsorgliche Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bei der Vorinstanz
- 5 - und beantragte hierfür zugleich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 207). Mit Verfügungen vom 25. März 2020 entschied die Vorinstanz im ein- gangs wiedergegebenen Sinne (act. 5; act. 4/233).
4. Gegen den Nichteintretensentscheid bezüglich des Gesuchs um Aufhebung der Alimentenpflicht und gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. April 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 2 i.V.m. act. 6/181/2) sowohl Berufung bezüglich des erstgenannten als auch Beschwerde hinsichtlich des zuletzt ge- nannten Entscheids (act. 2). Während die Beschwerde unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. geführt wird, ist bezüglich der Berufung auf das hierfür eigens an- gelegte Geschäft (LY200015-O) zu verweisen.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-238). Da sich die Be- schwerde, wie dies nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Doppel der eingereichten Berufung/Beschwerde (act. 2) wird der Beklagten bereits mit Entscheid im Berufungsverfahren zugestellt (OGer ZH LY200015, Dispositiv-Ziffer 4), weshalb ihr mit dem vorliegenden Ent- scheid kein weiteres Doppel davon zu übermitteln ist. II.
1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder ent- zogen, so kann der entsprechende Entscheid mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 121 ZPO). Diese ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der vorliegend gewahrten Rechtsmittelfrist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 6 - 2. 2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Be- freiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Partei erforderlich sein sollte (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.2. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Ei- ne Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerecht- fertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder, gestützt auf die bereits behaupteten Tatsa- chen und offerierten Beweise, in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien, denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korri- gieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Infolgedessen steht ei- nem neuen Abänderungsgesuch, welches auf dem exakt gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren, auch der Einwand der bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen (Zum Ganzen BGE 143 III 617 E. 3.1, BGE 141 III 376 E. 3.3.1, E. 3.3.4 u. E. 3.4 sowie BGer 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017, E. 3). 2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger keine neuen (nicht bereits in früheren Verfahren rechtskräftig abgeurteilte) Sachumstände für das Vorliegen von Abänderungsgründen darzutun vermochte. Bezüglich eines vom Kläger ein- gereichten Auszugs aus einem begründeten Urteil des Obergerichts des Kantons
- 7 - Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2019, wonach der Kläger bzw. der dort Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zufolge fehlender Leistungsfähigkeit vollumfänglich freigesprochen wurde, kam die Vorinstanz so- dann zum Schluss, dass es sich bei diesem Urteil nicht um einen für das vorlie- gende Verfahren massgeblichen Abänderungsgrund handle, da dieses selbst nicht zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse beim Kläger führe. Aus diesen Gründen trat die Vorinstanz mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) auf das Abänderungsgesuch nicht ein (act. 5 E. 2.4). Im Sinne einer materiell-rechtlichen Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem aus, dass bzw. weshalb alleine durch das soeben genannte Ur- teil des Obergerichts ein bestimmtes Einkommen des Klägers im vorliegenden Abänderungsverfahren noch nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 5 E. 2.5). Aus diesen Gründen beurteilte die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Aufhe- bung der Alimentenpflicht als von vornherein aussichtslos, weshalb sie das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abwies (act. 5 E. 3.1). 3. 3.1 Der Kläger bezeichnet seine Rechtsmittelschrift sowohl als "Beschwerde be- züglich Abweisung unentgeltliche Rechtspflege" als auch als "Berufung gegen Nichteintreten Gesuch vorsorgl. Massnahmen". In erster Linie bringt er in dieser Doppeleingabe die (sinngemässe) Rüge vor, dass ihm trotz bereits gestelltem Begehren um Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen zunächst die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt werden müsste, um danach das mangelhaft begründe- te Abänderungsgesuch noch einmal rechtsgenügsam spezifizieren zu können. Die Aufwendungen für Nachforschungen und die Beschaffung von Unterlagen hinsichtlich der Einkommensveränderung des Klägers könnten dem Rechtsvertre- ter des Klägers nämlich nicht zugemutet werden, solange dieser wisse, diesbe- züglich nie entschädigt zu werden. Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang sodann auch von einer Verweigerung seines rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), weil er nicht ansatzweise dazu in der Lage sei, ein entspre- chendes Abänderungsbegehren selbstständig (ohne seinen Rechtsvertreter) zu
- 8 - stellen (zum Ganzen OGer ZH, LY200015 vom 5. Juni 2020, E. 4 [Parallelent- scheid] sowie act. 2 Rz 4, 5, 9 u. 9.1 ). Damit will der Kläger einerseits die Rück- weisung der Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung an diese, auf das Abänderungsgesuch einzutreten, erreichen. Andererseits verfolgt er hiermit das Ziel einer Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 8). Die entsprechende Rüge weist daher Doppelcharakter auf und ist demnach sowohl Bestandteil des vorliegenden Beschwerde- als auch des unter der Ge- schäfts-Nr. LY200015-O geführten parallelen Berufungsverfahrens. 3.2 Wo einer Partei mit nicht aussichtslosem Rechtsbegehren die finanziellen Mit- tel für die Bestellung eines Rechtsvertreters fehlen, eine solche zur Wahrung ihrer Rechte aber notwendig erscheint, kommt das in Art. 29 Abs. 3 BV sowie in den Art. 117 ff. ZPO verankerte Institut der unentgeltlichen Prozessverbeiständung als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege zum Zuge. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat das Gemeinwesen die Kosten der Verbeiständung ab dem Zeit- punkt, zu welchem das Gesuch eingereicht wurde, zu übernehmen. Ebenfalls übernommen werden die anwaltlichen Aufwendungen und notwendigen Vorarbei- ten, welche für eine gleichzeitig mit dem UP-Gesuch eingereichte Rechtsschrift sowie für die Anfertigung des Gesuchs selbst angefallen sind (ZK ZPO-EMMEL,
3. Aufl. 2016, Art. 119 N 3; BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_181/2012 vom
27. Juni 2012, E. 2.3.3). Voraussetzung hierfür ist, dass im Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege dargelegt wird, dass der gesuchstellenden Partei die erforder- lichen Mittel fehlen (Art. 117 lit. a ZPO) und dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Im Gesuch ist daher darzulegen, wie es um die Aussichten des Rechtsbegehrens steht. Unzulässig ist es demgegenüber, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und insbesondere unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu stellen, damit hernach die inhaltlichen Ausführungen gemacht werden können, die mit dem Gesuch vorgebracht werden müssten. Dies übersieht der Kläger offensichtlich, wenn er vorbringt, ihm müsste vorerst die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, damit er hernach sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss begründen könnte. Die Rüge geht damit fehl.
- 9 - 4. 4.1. Sodann führt der Kläger zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) aus, es könne unter den gegebenen Umständen auf gar kei- nen Fall gesagt werden, ein Antrag um Reduktion der weit überdurchschnittlich hohen Alimente sei aussichtslos. Er verweist hierzu auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019, in wel- chem dieses den Kläger vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltszah- lungen freisprach (act. 266 S. 45). Zwar habe die Vorinstanz mit ihrer Ausführung, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei, recht. Dieses Urteil zei- ge aber in aller Deutlichkeit auf, dass der Kläger nicht mehr die Möglichkeit besit- ze, ein Einkommen wie dazumal zu erzielen und entsprechende Alimente zu ent- richten. In besagtem Urteil sei sogar festgehalten worden, dass der Kläger nicht einmal kleinste monatliche Beträge hätte bezahlen können (act. 2 Rz 8.1). 4.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, wie vorliegend dem (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz unter- liegt. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Um dieser Pflicht nachzukom- men, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- friedengibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Art und Weise kri- tisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Akten- stücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt eine solche gänzlich oder ist sie ungenügend im Sinne der vor- stehenden Ausführungen, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; es gilt diesbezüglich das- selbe wie bei der Berufung, vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, BGer 5A_598/2019 vom
23. Dezember 2019, E. 3.1 sowie BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2).
- 10 - 4.3. Der Kläger wiederholt mit seinen vorstehend in E. II. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen (abgesehen vom Zugeständnis an die Vorinstanz, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei) bloss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (siehe hierzu act. 207 S. 6 und 8 f.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen bzw. ohne weitergehende Erläuterungen dazu anzustellen, weshalb die Argumen- tationslinie der Vorinstanz, mit welcher diese das UP-Gesuch als aussichtslos qualifizierte, nicht zutreffend sein soll. Damit kommt er seiner Begründungsoblie- genheit offensichtlich nicht nach, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 4.4. Weiter bringt der Kläger vor, die fehlende Aussichtslosigkeit zeige sich so- dann aber vor allem auch an der Tatsache, wonach das Bezirksgericht Dietikon in seinem am selben Tag wie der angefochtene Entscheid erlassenen Scheidungs- urteil zum Schluss gekommen sei, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Ali- mente (act. 2 Rz 8.1). Das Scheidungsurteil, auf welches sich der Kläger bezieht, erging am 25. März 2019, mithin also, wie von diesem geltend gemacht, am sel- ben Tag wie der vorliegend angefochtene Abänderungsentscheid (Verfügungen und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2020; act. 3/4; act. 4/237). Demnach handelt es sich bei diesem um ein sog. echtes Novum. Solche echte Noven sind im Beschwerdeverfahren, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen, jedoch ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weshalb auf das entsprechende klägerische Vorbringen nicht weiter einzugehen ist bzw. sich dieses als offensichtlich unzulässig erweist und damit auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten ist.
5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Begehren des Klägers als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und er deshalb mit diesen nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 11 - III.
1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
2. Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (act. 2 S. 8). Nach vorstehend Ausgeführtem erweist sich sei- ne Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von vornherein zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Eine Behandlung des damit zusammenhängenden Begehrens um Fristan- setzung zur Nachreichung von Belegen bezüglich Einkommen, Existenzminimum und Bedarf des Klägers (act. 2 S. 8; vgl. Art. 117 lit. a ZPO) erübrigt sich damit.
3. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Auf- wendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- 12 -
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am: