Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin, um deren Entschädigung es hier geht, war die un- entgeltliche Rechtsvertreterin von B._____ (nachfolgend Ehemann), der mit Scheidungsklage vom 16. Juni 2015 (act. 5/1) die Scheidung seiner Ehe verlang- te, die mit Urteil vom 28. Februar 2019 (act. 5/285A, 5/302) geschieden wurde.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. September 2019 (act. 5/297 und 5/298) beantragte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, sie sei mit Fr. 35'523.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (144.96 Stunden à Fr. 220.– = Fr. 31'891.20, Spesen von Fr. 1'017.40, Mehrwertsteuer von Fr. 2'254.70 + Fr. 360.65), wobei eine Akontozahlung von Fr. 10'000.– anzu- rechnen sei.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (act. 5/324 = 3/1 = 4) setzte das Ein- zelgericht das Honorar auf Fr. 18'000.– fest, was zusammen mit den Spesen von Fr. 1'017.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'302.95 + Fr. 210.25 eine Gesamtent- schädigung von Fr. 20'530.60 ergab, wovon wiederum die bereits geleistete Akontozahlung von Fr. 10'000.– abgezogen werden sollte.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (act. 2) führt die Beschwerdeführerin fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO, act. 5/325) Beschwerde gegen diese Verfü- gung. Sie beantragt vor Obergericht noch, ihr Honorar sei auf Fr. 25'000.– festzu- setzen und sie sei zuzüglich Barauslagen (Fr. 1'017.40) und Mehrwertsteuer (Fr. 1'781.98 + Fr. 285.02) insgesamt mit Fr. 28'084.40 zu entschädigen (abzüg- lich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 10'000.–).
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–325). Weiterun- gen sind nicht erforderlich, namentlich ist der unentgeltlich Verbeiständete praxis- gemäss nicht anzuhören. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
E. 2 Bemessung der Entschädigung
E. 2.1 Entscheid des Einzelgerichts Das Einzelgericht erwog, der Fall sei insgesamt mittelschwer, und setzte die Grundgebühr auf Fr. 10'000.– fest (act. 4 S. 7 f. Erw. 3.6; im einzelnen nachfol- gend Erw. 2.2 [Verantwortung und Schwierigkeit] und 2.3 [Zeitaufwand]). Es ge- währte Zuschläge zur Grundgebühr von insgesamt Fr. 8'000.– (act. 4 S. 8 f. Erw. 3.7 ff.), sodass es auf ein Honorar von Fr. 18'000.– kam.
E. 2.2 Verantwortung und Schwierigkeit
E. 2.2.1 Das Einzelgericht ging von einer mittleren Verantwortung aus (act. 4 S. 6 Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei von einer hohen Verant- wortung auszugehen (act. 2 S. 4 ff. Ziff. 3.1 Abs. 2).
E. 2.2.2 Sie verweist zunächst auf die (zumindest anfangs) unterschiedlichen Anträ- ge der Parteien über die elterliche Sorge (act. 2 S. 5; act. 5/60 S. 2 einerseits, act. 5/70 S. 2 andererseits). Weiter habe die Ehefrau (also die Gegenpartei des von der Beschwerdeführerin unentgeltlich Verbeiständeten) geltend gemacht, es bestehe die Gefahr, dass der Ehemann den gemeinsamen Sohn in sein Heimat- land Tunesien entführe (act. 2 S. 4 f.; aus den vorinstanzlichen Akten vgl. nur act. 5/302 S. 22 Erw. IV.5.5). Sodann habe die Ehefrau – entgegen einem vom Obergericht bestätigten Eheschutzentscheid – dem Ehemann kein unbegleitetes Besuchsrecht zugestanden (act. 2 S. 4 unten, act. 5/302 S. 23 Erw. IV.5.9). Eine hohe Verantwortung soll sich also daraus ergeben, dass das Scheidungsverfah- ren vor allem den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn betraf und in diesem Rahmen die Gefahr, der Vater könne den Sohn nach Tunesi- en entführen, vorgebracht wurde.
E. 2.2.3 Das Kindeswohl ist in familienrechtlichen Verfahren, an denen Kinder betei- ligt sind, zentral. Wo wie hier Kinderbelange (hoch) strittig sind, kann man also grundsätzlich von einer erhöhten Verantwortung ausgehen. Im konkreten Fall be- traf denn die Entscheidung über das Besuchsrecht des Ehemannes gerade As- pekte, die für das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung sind: So wäre einerseits
- 5 - eine Entführung des Kindes nach Tunesien – wie realistisch diese Gefahr war, ist hier nicht zu entscheiden –, einhergehend mit einer Trennung des Sohnes von der Mutter, für den Sohn traumatisch (act. 5/100 S. 3 Ziff. 7); gleichzeitig ist es dem Kindeswohl abträglich, wenn der Sohn seinen Vater während längerer Zeit nur im Beisein der Mutter oder sonst in Begleitung sehen kann und auch nicht beim Vater übernachten kann (act. 5/75 S. 6 f. Ziff. 2.11, act. 5/153 S. 3 Antwort auf Frage 2.2).
E. 2.2.4 Die Vorwürfe der Ehefrau sind aber nicht nur von Bedeutung im Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht und dem persönlichen Verkehr und damit für das Kindeswohl. Sie wogen auch für den Ehemann in persönlicher Hinsicht schwer. Es war sein Recht, sich gegen diese Vorwürfe im Rahmen des Scheidungsverfah- rens zur Wehr zu setzen (vgl. Art. 28b und Art. 172 Abs. 3 Satz 2 ZGB), wofür die Beschwerdeführerin ebenfalls die anwaltliche Verantwortung trug.
E. 2.2.5 Das Einzelgericht erwog, aufgrund des Beizugs einer Kindsvertreterin und der Einholung eines Gutachtens habe sich die Verantwortung in Grenzen gehal- ten (act. 4 S. 6 Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin beanstandet dagegen zu Recht, dass die Kindsvertreterin, abweichend von den Anträgen des Ehemannes, ein begleitetes Besuchsrecht beantragte (act. 2 S. 6; vgl. act. 5/75 S. 2 Ziff. 3 und act. 5/100). Damit wurde die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht gerin- ger. Das muss umso mehr berücksichtigt werden, als das Einzelgericht am Ende den Anträgen der Kindsvertretung nicht folgte (act. 5/285A S. 4 und 5/302 S. 40, jeweils Dispositiv-Ziffer 4). Was die persönliche Seite der Vorwürfe der Ehefrau angeht (vgl. vorn Erw. 2.2.4), ändert der Beizug einer Kindsvertreterin zudem nichts.
E. 2.2.6 Dass andere Belange der Ehescheidung relativ unkompliziert waren (act. 4 S. 7 Erw. 3.5 am Ende), nämlich der Unterhalt und die güterrechtliche Auseinan- dersetzung, ist angesichts der Bedeutung des Kindeswohls im Allgemeinen und der Bedeutung des hier umstrittenen persönlichen Verkehrs für das Kindeswohl nicht entscheidend. Es ist deshalb mit der Beschwerdeführerin von einer relativ hohen Verantwortung und einer gesamthaft gesehen erhöhten Schwierigkeit des Falles auszugehen.
- 6 -
E. 2.3 Zeitaufwand
E. 2.3.1 Das Einzelgericht erachtete den notwendigen Zeitaufwand als leicht erhöht (act. 4 S. 6 f. Erw. 3.4). Die Beschwerdeführerin macht einen hohen Zeitaufwand geltend (nämlich habe sie rund 145 Stunden aufgewendet; act. 2 S. 7 ff.).
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf die lange Verfahrensdauer, auf die es allerdings an sich nicht ankommt. Die Akten (über 300 Aktenstücke) zeigen jedoch, dass das Verfahren umfangreich war. Es wurden mehrere Ver- handlungen durchgeführt (Protokoll Vi. S. 10 ff., S. 76 ff.) und es wurde ein Gut- achten eingeholt (act. 5/153). Der notwendige Beizug einer Kindsvertreterin machte das Verfahren zusätzlich umfangreich. Sodann wurden zweimal Ver- gleichsgespräche geführt (act. 4 S. 6 f. Erw. 3.4).
E. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf die substantiierten Vorbringen der Ehefrau zur Entführungsgefahr und zur religiösen und kulturellen Einstellung des Ehemannes und die zahlreichen Belege, die die Ehefrau dazu beibrachte (act. 2 S. 7 ff., insb. S. 8). Zwar liegen die Einlegerakten nicht mehr bei den Akten, weshalb dies nicht im Einzelnen nachgeprüft werden kann. Bereits die Vorbringen der Ehefrau zu verschiedenen Websites und der "Facebook-Pinnwand" des Ehe- mannes (act. 5/70 S. 17 ff.) und das dazugehörige Beweismittelverzeichnis zur Klageantwort (act. 5/70 am Ende, "Titelblatt" zu act. 5/71/1–30) belegen aber den Umfang der Vorbringen der Ehefrau, ähnlich das von der Ehefrau zu den Akten gegebene "Besuchsprotokoll" von 57 Seiten (act. 5/279 und dazu act. 5/70 S. 20 und act. 5/278 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin angesichts der persönlich schwerwiegenden und auch in den Folgen (für den persönlichen Verkehr und schliesslich für das Kindeswohl) bedeutenden Vorwürfe der Ehefrau einen relativ hohen Aufwand betrieb, um diese Vorwürfe zu entkräften, kann nicht beanstandet werden. Im Übrigen ist auch hier nicht entscheidend, ob diese Vorwürfe berechtigt waren.
E. 2.3.4 Es mag insgesamt sein, dass das Verfahren "[m]it immer neuen Eingaben … massgeblich verzögert" wurde (act. 2 S. 6 Erw. 3.4), was hier nicht im Einzel- nen zu prüfen ist. Die schwerwiegenden und umfangreich dokumentierten (vgl.
- 7 - soeben) Vorwürfe kamen allerdings von der Ehefrau, nicht vom Ehemann. Das kann weder dem Ehemann noch seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zum Nachteil gereichen. Zudem muss auch einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ein gewisser Spielraum zugestanden werden, die Interessen ihres Mandanten so zu wahren, wie sie es für richtig hält.
E. 2.3.5 Es lagen zudem umfangreiche Eheschutz- und KESB-Akten vor (act. 5/7/1– 67, 5/11/1–40), die zu studieren waren und mit denen sich die Beschwerdeführe- rin auseinandersetzen musste.
E. 2.3.6 Es ist deshalb mit der Beschwerdeführerin von einem relativ hohen notwen- digen Zeitaufwand auszugehen.
E. 2.4 Zwischenergebnis zur Grundgebühr
E. 2.4.1 Das Einzelgericht nahm eine Grundgebühr von Fr. 10'000.– an (act. 4 S. 7 f. Erw. 3.6). Die Beschwerdeführerin erachtet eine Grundgebühr von Fr. 12'500.– als angemessen (act. 2 S. 4 Ziff. 3.1 Abs. 1).
E. 2.4.2 Nach dem Ausgeführten ist insgesamt von einer recht hohen Verantwor- tung und von einer erhöhten Schwierigkeit auszugehen und bereits im Rahmen des ersten Schriftenwechsels von einem erhöhten Zeitaufwand. Aufgrund der be- reits bekannten Weigerung der Ehefrau, das (bereits damals, nämlich durch das Eheschutzgericht) angeordnete Besuchsrecht zuzulassen, waren diesbezüglich ausführliche Vorbringen bereits in der Klagebegründung angezeigt (vgl. act. 5/60 S. 5 ff.).
E. 2.4.3 Die Gebühr ist in der Nähe der "ordentlichen" oberen Grenze von Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV) anzusetzen, wenn es sich auch nicht geradezu um einen aussergewöhnlichen Fall handelt, bei dem die Grenze über- schritten werden könnte ("in der Regel"). Mit der Beschwerdeführerin ist eine Grundgebühr von Fr. 12'500.– als angemessen zu betrachten.
- 8 -
E. 2.5 Erhöhung/Zuschläge
E. 2.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Grundgebühr zu verdoppeln (act. 2 S. 11). Nach § 11 Abs. 2 AnwGebV kann ein Pauschalzuschlag gewährt werden, der in der Regel nicht mehr als die Grundgebühr beträgt (was maximal eine Ver- doppelung der Grundgebühr ergäbe).
E. 2.5.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie allgemein auf- grund des Aufwands eine Verdoppelung der Grundgebühr verlangt (act. 2 S. 11 Ziff. 3.2 Abs. 1). Denn der erhöhte Aufwand ist bereits im Rahmen der Grundge- bühr zu berücksichtigen (wie es die Beschwerdeführerin selbst geltend macht). Es muss unterschieden werden zwischen einerseits einem allenfalls erhöhten Zeit- aufwand im Rahmen eines ersten Schriftenwechsels. Diesen deckt die Grundge- bühr ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), weshalb die Grundgebühr je nach Aufwand des ersten Schriftenwechsels zu bemessen ist (vgl. vorn Erw. 2.4). Andererseits kommt es auf weitere Aufwendungen an; diese sind für Zuschläge (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) relevant.
E. 2.5.3 Da die Grundgebühr bereits für einen Schriftenwechsel samt Verhandlung geschuldet ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), deckt sie nur diesen ab. Ein zweiter Schrif- tenwechsel (und eine zweite Verhandlung) sind deshalb zusätzlich zu entschädi- gen. Der Aufwand für einen zweiten Schriftenwechsel ist allerdings nicht gleich hoch, da der Anwalt mit dem Fall bereits vertraut ist. Ein zweiter Schriftenwechsel kann also nicht schon zu einer Verdoppelung führen.
E. 2.5.4 Es wurden aber zusätzlich vorsorgliche Massnahmen beantragt (act. 5/23 S. 3), worüber eine Verhandlung abgehalten wurde (act. 5/27 und Prot. Vi. S. 10 ff.), und es wurde ein Gutachten eingeholt (act. 5/153), zu dem der Ehe- mann Stellung nehmen musste. Zudem war auch die Replik (act. 5/87) aufgrund der umfangreichen Klageantwort (act. 5/70) aufwändig. Der notwendige Zeitauf- wand für diese weiteren Schritte erscheint (zumindest) gleichwertig wie der für ei- nen ersten Schriftenwechsel. Insgesamt ist deshalb eine Verdoppelung der Grundgebühr auf Fr. 25'000.– angemessen.
- 9 -
E. 2.6 Spesen, Mehrwertsteuer Die Spesenaufstellung (act. 5/298) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Auf- teilung der Mehrwertsteuer auf die unterschiedlichen Sätze (8%, 7.7%) ist Sache der Beschwerdeführerin, weshalb auch dazu keine Bemerkungen nötig sind, nachdem von der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
E. 2.7 Ergebnis Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist wie mit ihrer Be- rufung beantragt mit Fr. 25'000.– Honorar, Fr. 1'017.40 Spesenersatz und Fr. 1'781.98 + Fr. 285.02 Mehrwertsteuer zu entschädigen, insgesamt also mit Fr. 28'084.40.
E. 2.8 Auszahlung Anzurechnen ist, wie es bereits das Einzelgericht tat und die Beschwerdeführerin selbst beantragt, die bereits geleistete Akontozahlung von Fr. 10'000.–. Allfällige weitere Zahlungen aufgrund der Verfügung vom 14. Januar 2020 sind zwar nicht aktenkundig oder sonst vorgebracht, könnten aber hier ohnehin nicht berücksich- tigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie wären aber auch anzurechnen, was der Klarheit halber im Dispositiv festzuhalten ist. Es wird am Bezirksgericht Meilen sein, die Auszahlung vorzunehmen.
E. 2.9 Nachzahlungspflicht Die Nachzahlungspflicht des Ehemannes nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Ein Kostenvorschuss wurde nicht eingeholt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates (act. 2 S. 2). In Rechtsmittelverfahren über die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege schuldet der Staat bei Unterliegen eine Parteientschädigung
- 10 - (vgl. OGer PC190030 Erw. 6.2.2). Das gleiche gilt für den Streit über die Entschä- digung. Vor Obergericht ist noch eine Entschädigung von rund Fr. 7'500.– strittig (Fr. 28'000.– [Berufungsantrag] ./. Fr. 20'500.– [Entscheid Vorinstanz]). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1, 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit 750.– zu entschädigen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben.
- Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im Verfahren des Bezirks- gerichtes Meilen Proz. FE150087 betreffend Ehescheidung vom 8. Juni 2015 bis 15. August 2019 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 25'000.00 Barauslagen: CHF 1'017.40 Zwischentotal: CHF 26'017.40 [CHF 1'781.98] [CHF 285.02] CHF 28'084.40 Entschädigung total [inkl. 8% MwSt. resp. 7.7% MwSt.] CHF 28'084.40
- Die Nachzahlungspflicht des Ehemannes (Art. 123 ZPO) bleibt vorbehalten.
- Die mit Verfügung vom 6. März 2017 (act. 145) bereits an Rechtsanwältin lic. iur. A._____ ausgerichtete Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'000.00 und weitere allenfalls bereits erbrachte Zahlungen sind von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Staats- kasse eine Entschädigung von Fr. 750.– ausbezahlt. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Meilen (FE150087), je gegen Empfangsschein, und an die Kasse des Ober- gerichts (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'553.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 29. April 2020 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Januar 2020; Proz. FE150087 i.S. B._____/ C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unent- geltliche Rechtsvertreterin von B._____
- 2 - Verfügung der Vorinstanz: (act. 4)
1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im Verfahren betreffend Ehescheidung vom 8. Juni 2015 bis
15. August 2019 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 18'000.00 Barausla- CHF 1'017.40 gen: Zwischen- CHF 19'017.40 [CHF 1'302.95] total: [CHF 210.25] CHF 20'530.60 Entschädigung total [inkl. 8% MwSt. resp. 7.7% CHF 20'530.60 MwSt.]
2. Die mit Verfügung vom 6. März 2017 (act. 145) bereits an Rechtsanwältin lic. iur. A._____ ausgerichtete Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'000.00 ist von der Entschädigung in der Höhe von CHF 20'530.60 in Abzug zu bringen. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird zusätzlich zur Akontozahlung als unentgelt- liche Rechtsbeiständin des Klägers eine Zahlung von CHF 10'530.60 ausgerichtet. 3./4. [Mittelung und Rechtsmittelbelehrung] Beschwerdeantrag: (act. 2)
1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Januar 2020 (Geschäfts-Nr. FE150087) aufzuheben und die Beschwer- deführerin sei für ihre anwaltlichen Bemühungen im Scheidungs- verfahren FE150087 mit Fr. 28'084.40 zu entschädigen (Fr. 25'000.00 Honorar sowie Fr. 1'017.40 Barauslagen und Fr. 1'781.98 + Fr. 285.02 Mehrwertsteuer), wobei bei der Aus- zahlung der Entschädigung die bereits geleistete Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.00 in Abzug zu bringen sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.
- 3 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin, um deren Entschädigung es hier geht, war die un- entgeltliche Rechtsvertreterin von B._____ (nachfolgend Ehemann), der mit Scheidungsklage vom 16. Juni 2015 (act. 5/1) die Scheidung seiner Ehe verlang- te, die mit Urteil vom 28. Februar 2019 (act. 5/285A, 5/302) geschieden wurde. 1.2. Mit Eingabe vom 17. September 2019 (act. 5/297 und 5/298) beantragte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, sie sei mit Fr. 35'523.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (144.96 Stunden à Fr. 220.– = Fr. 31'891.20, Spesen von Fr. 1'017.40, Mehrwertsteuer von Fr. 2'254.70 + Fr. 360.65), wobei eine Akontozahlung von Fr. 10'000.– anzu- rechnen sei. 1.3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (act. 5/324 = 3/1 = 4) setzte das Ein- zelgericht das Honorar auf Fr. 18'000.– fest, was zusammen mit den Spesen von Fr. 1'017.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'302.95 + Fr. 210.25 eine Gesamtent- schädigung von Fr. 20'530.60 ergab, wovon wiederum die bereits geleistete Akontozahlung von Fr. 10'000.– abgezogen werden sollte. 1.4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (act. 2) führt die Beschwerdeführerin fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO, act. 5/325) Beschwerde gegen diese Verfü- gung. Sie beantragt vor Obergericht noch, ihr Honorar sei auf Fr. 25'000.– festzu- setzen und sie sei zuzüglich Barauslagen (Fr. 1'017.40) und Mehrwertsteuer (Fr. 1'781.98 + Fr. 285.02) insgesamt mit Fr. 28'084.40 zu entschädigen (abzüg- lich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 10'000.–). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–325). Weiterun- gen sind nicht erforderlich, namentlich ist der unentgeltlich Verbeiständete praxis- gemäss nicht anzuhören. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
2. Bemessung der Entschädigung 2.1. Entscheid des Einzelgerichts Das Einzelgericht erwog, der Fall sei insgesamt mittelschwer, und setzte die Grundgebühr auf Fr. 10'000.– fest (act. 4 S. 7 f. Erw. 3.6; im einzelnen nachfol- gend Erw. 2.2 [Verantwortung und Schwierigkeit] und 2.3 [Zeitaufwand]). Es ge- währte Zuschläge zur Grundgebühr von insgesamt Fr. 8'000.– (act. 4 S. 8 f. Erw. 3.7 ff.), sodass es auf ein Honorar von Fr. 18'000.– kam. 2.2. Verantwortung und Schwierigkeit 2.2.1. Das Einzelgericht ging von einer mittleren Verantwortung aus (act. 4 S. 6 Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei von einer hohen Verant- wortung auszugehen (act. 2 S. 4 ff. Ziff. 3.1 Abs. 2). 2.2.2. Sie verweist zunächst auf die (zumindest anfangs) unterschiedlichen Anträ- ge der Parteien über die elterliche Sorge (act. 2 S. 5; act. 5/60 S. 2 einerseits, act. 5/70 S. 2 andererseits). Weiter habe die Ehefrau (also die Gegenpartei des von der Beschwerdeführerin unentgeltlich Verbeiständeten) geltend gemacht, es bestehe die Gefahr, dass der Ehemann den gemeinsamen Sohn in sein Heimat- land Tunesien entführe (act. 2 S. 4 f.; aus den vorinstanzlichen Akten vgl. nur act. 5/302 S. 22 Erw. IV.5.5). Sodann habe die Ehefrau – entgegen einem vom Obergericht bestätigten Eheschutzentscheid – dem Ehemann kein unbegleitetes Besuchsrecht zugestanden (act. 2 S. 4 unten, act. 5/302 S. 23 Erw. IV.5.9). Eine hohe Verantwortung soll sich also daraus ergeben, dass das Scheidungsverfah- ren vor allem den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn betraf und in diesem Rahmen die Gefahr, der Vater könne den Sohn nach Tunesi- en entführen, vorgebracht wurde. 2.2.3. Das Kindeswohl ist in familienrechtlichen Verfahren, an denen Kinder betei- ligt sind, zentral. Wo wie hier Kinderbelange (hoch) strittig sind, kann man also grundsätzlich von einer erhöhten Verantwortung ausgehen. Im konkreten Fall be- traf denn die Entscheidung über das Besuchsrecht des Ehemannes gerade As- pekte, die für das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung sind: So wäre einerseits
- 5 - eine Entführung des Kindes nach Tunesien – wie realistisch diese Gefahr war, ist hier nicht zu entscheiden –, einhergehend mit einer Trennung des Sohnes von der Mutter, für den Sohn traumatisch (act. 5/100 S. 3 Ziff. 7); gleichzeitig ist es dem Kindeswohl abträglich, wenn der Sohn seinen Vater während längerer Zeit nur im Beisein der Mutter oder sonst in Begleitung sehen kann und auch nicht beim Vater übernachten kann (act. 5/75 S. 6 f. Ziff. 2.11, act. 5/153 S. 3 Antwort auf Frage 2.2). 2.2.4. Die Vorwürfe der Ehefrau sind aber nicht nur von Bedeutung im Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht und dem persönlichen Verkehr und damit für das Kindeswohl. Sie wogen auch für den Ehemann in persönlicher Hinsicht schwer. Es war sein Recht, sich gegen diese Vorwürfe im Rahmen des Scheidungsverfah- rens zur Wehr zu setzen (vgl. Art. 28b und Art. 172 Abs. 3 Satz 2 ZGB), wofür die Beschwerdeführerin ebenfalls die anwaltliche Verantwortung trug. 2.2.5. Das Einzelgericht erwog, aufgrund des Beizugs einer Kindsvertreterin und der Einholung eines Gutachtens habe sich die Verantwortung in Grenzen gehal- ten (act. 4 S. 6 Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin beanstandet dagegen zu Recht, dass die Kindsvertreterin, abweichend von den Anträgen des Ehemannes, ein begleitetes Besuchsrecht beantragte (act. 2 S. 6; vgl. act. 5/75 S. 2 Ziff. 3 und act. 5/100). Damit wurde die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht gerin- ger. Das muss umso mehr berücksichtigt werden, als das Einzelgericht am Ende den Anträgen der Kindsvertretung nicht folgte (act. 5/285A S. 4 und 5/302 S. 40, jeweils Dispositiv-Ziffer 4). Was die persönliche Seite der Vorwürfe der Ehefrau angeht (vgl. vorn Erw. 2.2.4), ändert der Beizug einer Kindsvertreterin zudem nichts. 2.2.6. Dass andere Belange der Ehescheidung relativ unkompliziert waren (act. 4 S. 7 Erw. 3.5 am Ende), nämlich der Unterhalt und die güterrechtliche Auseinan- dersetzung, ist angesichts der Bedeutung des Kindeswohls im Allgemeinen und der Bedeutung des hier umstrittenen persönlichen Verkehrs für das Kindeswohl nicht entscheidend. Es ist deshalb mit der Beschwerdeführerin von einer relativ hohen Verantwortung und einer gesamthaft gesehen erhöhten Schwierigkeit des Falles auszugehen.
- 6 - 2.3. Zeitaufwand 2.3.1. Das Einzelgericht erachtete den notwendigen Zeitaufwand als leicht erhöht (act. 4 S. 6 f. Erw. 3.4). Die Beschwerdeführerin macht einen hohen Zeitaufwand geltend (nämlich habe sie rund 145 Stunden aufgewendet; act. 2 S. 7 ff.). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf die lange Verfahrensdauer, auf die es allerdings an sich nicht ankommt. Die Akten (über 300 Aktenstücke) zeigen jedoch, dass das Verfahren umfangreich war. Es wurden mehrere Ver- handlungen durchgeführt (Protokoll Vi. S. 10 ff., S. 76 ff.) und es wurde ein Gut- achten eingeholt (act. 5/153). Der notwendige Beizug einer Kindsvertreterin machte das Verfahren zusätzlich umfangreich. Sodann wurden zweimal Ver- gleichsgespräche geführt (act. 4 S. 6 f. Erw. 3.4). 2.3.3. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf die substantiierten Vorbringen der Ehefrau zur Entführungsgefahr und zur religiösen und kulturellen Einstellung des Ehemannes und die zahlreichen Belege, die die Ehefrau dazu beibrachte (act. 2 S. 7 ff., insb. S. 8). Zwar liegen die Einlegerakten nicht mehr bei den Akten, weshalb dies nicht im Einzelnen nachgeprüft werden kann. Bereits die Vorbringen der Ehefrau zu verschiedenen Websites und der "Facebook-Pinnwand" des Ehe- mannes (act. 5/70 S. 17 ff.) und das dazugehörige Beweismittelverzeichnis zur Klageantwort (act. 5/70 am Ende, "Titelblatt" zu act. 5/71/1–30) belegen aber den Umfang der Vorbringen der Ehefrau, ähnlich das von der Ehefrau zu den Akten gegebene "Besuchsprotokoll" von 57 Seiten (act. 5/279 und dazu act. 5/70 S. 20 und act. 5/278 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin angesichts der persönlich schwerwiegenden und auch in den Folgen (für den persönlichen Verkehr und schliesslich für das Kindeswohl) bedeutenden Vorwürfe der Ehefrau einen relativ hohen Aufwand betrieb, um diese Vorwürfe zu entkräften, kann nicht beanstandet werden. Im Übrigen ist auch hier nicht entscheidend, ob diese Vorwürfe berechtigt waren. 2.3.4. Es mag insgesamt sein, dass das Verfahren "[m]it immer neuen Eingaben … massgeblich verzögert" wurde (act. 2 S. 6 Erw. 3.4), was hier nicht im Einzel- nen zu prüfen ist. Die schwerwiegenden und umfangreich dokumentierten (vgl.
- 7 - soeben) Vorwürfe kamen allerdings von der Ehefrau, nicht vom Ehemann. Das kann weder dem Ehemann noch seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zum Nachteil gereichen. Zudem muss auch einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ein gewisser Spielraum zugestanden werden, die Interessen ihres Mandanten so zu wahren, wie sie es für richtig hält. 2.3.5. Es lagen zudem umfangreiche Eheschutz- und KESB-Akten vor (act. 5/7/1– 67, 5/11/1–40), die zu studieren waren und mit denen sich die Beschwerdeführe- rin auseinandersetzen musste. 2.3.6. Es ist deshalb mit der Beschwerdeführerin von einem relativ hohen notwen- digen Zeitaufwand auszugehen. 2.4. Zwischenergebnis zur Grundgebühr 2.4.1. Das Einzelgericht nahm eine Grundgebühr von Fr. 10'000.– an (act. 4 S. 7 f. Erw. 3.6). Die Beschwerdeführerin erachtet eine Grundgebühr von Fr. 12'500.– als angemessen (act. 2 S. 4 Ziff. 3.1 Abs. 1). 2.4.2. Nach dem Ausgeführten ist insgesamt von einer recht hohen Verantwor- tung und von einer erhöhten Schwierigkeit auszugehen und bereits im Rahmen des ersten Schriftenwechsels von einem erhöhten Zeitaufwand. Aufgrund der be- reits bekannten Weigerung der Ehefrau, das (bereits damals, nämlich durch das Eheschutzgericht) angeordnete Besuchsrecht zuzulassen, waren diesbezüglich ausführliche Vorbringen bereits in der Klagebegründung angezeigt (vgl. act. 5/60 S. 5 ff.). 2.4.3. Die Gebühr ist in der Nähe der "ordentlichen" oberen Grenze von Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV) anzusetzen, wenn es sich auch nicht geradezu um einen aussergewöhnlichen Fall handelt, bei dem die Grenze über- schritten werden könnte ("in der Regel"). Mit der Beschwerdeführerin ist eine Grundgebühr von Fr. 12'500.– als angemessen zu betrachten.
- 8 - 2.5. Erhöhung/Zuschläge 2.5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Grundgebühr zu verdoppeln (act. 2 S. 11). Nach § 11 Abs. 2 AnwGebV kann ein Pauschalzuschlag gewährt werden, der in der Regel nicht mehr als die Grundgebühr beträgt (was maximal eine Ver- doppelung der Grundgebühr ergäbe). 2.5.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie allgemein auf- grund des Aufwands eine Verdoppelung der Grundgebühr verlangt (act. 2 S. 11 Ziff. 3.2 Abs. 1). Denn der erhöhte Aufwand ist bereits im Rahmen der Grundge- bühr zu berücksichtigen (wie es die Beschwerdeführerin selbst geltend macht). Es muss unterschieden werden zwischen einerseits einem allenfalls erhöhten Zeit- aufwand im Rahmen eines ersten Schriftenwechsels. Diesen deckt die Grundge- bühr ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), weshalb die Grundgebühr je nach Aufwand des ersten Schriftenwechsels zu bemessen ist (vgl. vorn Erw. 2.4). Andererseits kommt es auf weitere Aufwendungen an; diese sind für Zuschläge (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) relevant. 2.5.3. Da die Grundgebühr bereits für einen Schriftenwechsel samt Verhandlung geschuldet ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), deckt sie nur diesen ab. Ein zweiter Schrif- tenwechsel (und eine zweite Verhandlung) sind deshalb zusätzlich zu entschädi- gen. Der Aufwand für einen zweiten Schriftenwechsel ist allerdings nicht gleich hoch, da der Anwalt mit dem Fall bereits vertraut ist. Ein zweiter Schriftenwechsel kann also nicht schon zu einer Verdoppelung führen. 2.5.4. Es wurden aber zusätzlich vorsorgliche Massnahmen beantragt (act. 5/23 S. 3), worüber eine Verhandlung abgehalten wurde (act. 5/27 und Prot. Vi. S. 10 ff.), und es wurde ein Gutachten eingeholt (act. 5/153), zu dem der Ehe- mann Stellung nehmen musste. Zudem war auch die Replik (act. 5/87) aufgrund der umfangreichen Klageantwort (act. 5/70) aufwändig. Der notwendige Zeitauf- wand für diese weiteren Schritte erscheint (zumindest) gleichwertig wie der für ei- nen ersten Schriftenwechsel. Insgesamt ist deshalb eine Verdoppelung der Grundgebühr auf Fr. 25'000.– angemessen.
- 9 - 2.6. Spesen, Mehrwertsteuer Die Spesenaufstellung (act. 5/298) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Auf- teilung der Mehrwertsteuer auf die unterschiedlichen Sätze (8%, 7.7%) ist Sache der Beschwerdeführerin, weshalb auch dazu keine Bemerkungen nötig sind, nachdem von der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 2.7. Ergebnis Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist wie mit ihrer Be- rufung beantragt mit Fr. 25'000.– Honorar, Fr. 1'017.40 Spesenersatz und Fr. 1'781.98 + Fr. 285.02 Mehrwertsteuer zu entschädigen, insgesamt also mit Fr. 28'084.40. 2.8. Auszahlung Anzurechnen ist, wie es bereits das Einzelgericht tat und die Beschwerdeführerin selbst beantragt, die bereits geleistete Akontozahlung von Fr. 10'000.–. Allfällige weitere Zahlungen aufgrund der Verfügung vom 14. Januar 2020 sind zwar nicht aktenkundig oder sonst vorgebracht, könnten aber hier ohnehin nicht berücksich- tigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie wären aber auch anzurechnen, was der Klarheit halber im Dispositiv festzuhalten ist. Es wird am Bezirksgericht Meilen sein, die Auszahlung vorzunehmen. 2.9. Nachzahlungspflicht Die Nachzahlungspflicht des Ehemannes nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Ein Kostenvorschuss wurde nicht eingeholt. 3.2. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates (act. 2 S. 2). In Rechtsmittelverfahren über die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege schuldet der Staat bei Unterliegen eine Parteientschädigung
- 10 - (vgl. OGer PC190030 Erw. 6.2.2). Das gleiche gilt für den Streit über die Entschä- digung. Vor Obergericht ist noch eine Entschädigung von rund Fr. 7'500.– strittig (Fr. 28'000.– [Berufungsantrag] ./. Fr. 20'500.– [Entscheid Vorinstanz]). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1, 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit 750.– zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben.
2. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im Verfahren des Bezirks- gerichtes Meilen Proz. FE150087 betreffend Ehescheidung vom 8. Juni 2015 bis 15. August 2019 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 25'000.00 Barauslagen: CHF 1'017.40 Zwischentotal: CHF 26'017.40 [CHF 1'781.98] [CHF 285.02] CHF 28'084.40 Entschädigung total [inkl. 8% MwSt. resp. 7.7% MwSt.] CHF 28'084.40
3. Die Nachzahlungspflicht des Ehemannes (Art. 123 ZPO) bleibt vorbehalten.
4. Die mit Verfügung vom 6. März 2017 (act. 145) bereits an Rechtsanwältin lic. iur. A._____ ausgerichtete Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'000.00 und weitere allenfalls bereits erbrachte Zahlungen sind von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Staats- kasse eine Entschädigung von Fr. 750.– ausbezahlt.
- 11 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Meilen (FE150087), je gegen Empfangsschein, und an die Kasse des Ober- gerichts (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'553.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: