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PC200004

Erläuterung und Ergänzung Ehescheidung / Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2020-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 B._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegeg- ner) und A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerde- führerin) wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2012 geschieden. In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten sie u.a., dass die Beschwerdeführerin mit der gemeinsamen Tochter in der im Al- leineigentum des Beschwerdegegners stehenden und vormals ehelichen Liegen- schaft bis Ende 2018 verbleiben könne (Konventions-Ziffer 9.c). Zudem verpflich- tete sich der Beschwerdegegner dazu, die Hälfte des Nettogewinns aus dem Ver- kauf der ehelichen Liegenschaft (unter Abzug einer güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung) an die Beschwerdeführerin zu bezahlen (Konventions-Ziffer 9.b; Ge- schäfts-Nr. FE120086, act. 4/1 S. 3 f.).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirks- gericht Horgen (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung des Scheidungsurteils resp. der ihrer Ansicht nach widersprüchlichen Ziffer 9 und unvollständigen Ziffer 9.b der genehmigten Scheidungskonvention. Die Beschwer- deführerin machte im Wesentlichen geltend, es fehle hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft an einer klaren Rückgabepflicht sowie an einer Aussage zur Fällig- keit des im Haus gebundenen Anspruchs auf Güterrecht (act. 1 S. 2 und act. 2). Die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2019 mit (Nach-)- Fristansetzungen wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht abge- holt, worauf dieser mit Schreiben vom 29. April 2019 hingewiesen wurde (act. 5-6 und act. 8). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte am 8. Mai 2019 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. April 2019 eine Eingabe und reich- te insbesondere eine Vollmacht nach (act. 10-11). Eine weitere elektronische Ein- gabe betreffend die beantragte unentgeltliche Rechtspflege folgte am 14. Mai 2019 (act. 13-15). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 schrieb die Vorinstanz das durch die Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren ab, sie bewilligte de- ren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab dem 13. Mai 2019 und setzte dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zum Erläuterungs- bzw. Ergänzungs-

- 3 - begehren an (act. 22). Am 17. September 2019 ging innert erstreckter Frist die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein. Darin teilte er u.a. mit, er habe eine Schätzung der vormals ehelichen Liegenschaft eingeholt, den Nettoverkaufserlös gemäss Ziffer 9.b der Scheidungskonvention errechnet und diesen der Beschwer- deführerin überwiesen (act. 29 S. 5 und 8). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Beschwerdegegners zu äussern (act. 33). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Oktober 2019 um (teilweise) Einsicht in die Scheidungsakten und mit elektronischen Eingaben vom 25. Okto- ber 2019 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 36, 38 und 40). Die Vor- instanz wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt sie dem Endentscheid vor (act. 42). Mit Einga- be vom 4. November 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnah- me des Beschwerdegegners vom 17. September 2019 (act. 45-46). Mit Schreiben vom 4. und 7. November 2019 richtete sich die Beschwerdeführerin persönlich an die Vorinstanz (act. 48-49). Mit Urteil vom 27. November 2019 entschied die Vor- instanz was folgt (act. 50 = act. 57 S. 14):

Dispositiv
  1. Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
  2. Das Ergänzungsgesuch der Gesuchstellerin wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
  3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf CHF 3'600.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage]. 1.3. Gegen die Kostenverteilung und Entschädigungsregelung des vorinstanzli- chen Urteils vom 27. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit elektroni- scher Eingabe vom 16. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt die folgen- den Rechtsmittelanträge (act. 51/1; act. 55/1-3; act. 53 S. 2): - 4 - "1. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2019 (BE190001) aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von drei Vierteln an den Beschwerdegegner aufzuerlegen,
  6. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Par- teientschädigung zzgl. MwSt. für das Verfahren vor Vorinstanz zuzu- sprechen,
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse bzw. zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 51). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Ihm ist eine Kopie der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  8. 2.1. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) kann selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz in- nerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entspre- chende (zu begründende) Anträge voraus. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruch- reif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein An- trag in der Sache erforderlich. Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer An- trag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwer- debegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (siehe zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3, OGer ZH NP130019 vom 28. Okto- - 5 - ber 2013 E. 4. sowie OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II.1., je mit weite- ren Hinweisen). 2.2. Im vorliegenden Fall der Anfechtung der Kostenverteilung und Entschädi- gungsregelung kommt ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann. Die Be- schwerdeführerin ficht die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe von Fr. 3'600.00 (Dispositiv-Ziffer 3, act. 57 S. 14) nicht an, sie verlangt jedoch eine andere als die vorinstanzliche Kostenauferlegung, nämlich eine solche im Umfang von drei Vierteln an den Beschwerdegegner (Beschwerdeantrag-Ziffer 1). Damit liegt in Bezug auf die Beschwerde gegen die Kostenverteilung ein genügender Antrag vor. Der Beschwerdeantrag-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin lautet dahingehend, dass ihr eine "angemessene" Parteientschädigung zzgl. MwSt. für das Verfahren vor Vorinstanz zuzusprechen sei (act. 53 S. 2). Die Höhe der Parteientschädigung wird nach kantonalen Tarifen bemessen (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). Damit ist eine Be- zifferung der für die betreffende Instanz geforderten Parteientschädigung entbehr- lich. Beanstandet hingegen eine Partei im anschliessenden Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen, ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen (vgl. BGE 143 III 111). Der Rechtsmittelantrag-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderung nicht; es fehlt eine Bezifferung. Eine solche ergibt sich auch nicht in hinreichender Deutlichkeit aus der Beschwerdebegründung: Die Beschwerdefüh- rerin führt aus, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei wegen des Pro- zessausganges eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner kein The- ma. Der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) in guten Treuen zur Pro- zessführung veranlasst gewesen sei, wäre so zu werten gewesen, dass ihr eine Parteientschädigung im Umfang von drei Vierteln zuzusprechen gewesen wäre. Gestützt auf den Streitwert und die tatsächlichen Bemühungen sei die Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'700.00 zzgl. MwSt. festzu- - 6 - legen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Verhältnis drei Viertel zu ihren und ein Viertel zugunsten des Beschwerdegegners festzulegen (act. 53 S. 11 Rz. 56-58 und 60). Aus diesen Ausführungen der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin wird nicht klar, ob sie eine (reduzierte) Parteientschädigung von drei oder zwei Vierteln verlangt. Ebenso bleibt unklar, ob es sich bei den genann- ten Fr. 2'700.00 um die volle Parteientschädigung handelt, die Beschwerdeführe- rin entsprechend dem von ihr angenommenen Obsiegen und Unterliegen damit eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'350.00 zzgl. MwSt. verlangt, oder ob es sich beim Betrag von Fr. 2'700.00 um eine Parteientschädigung im Umfang von drei Vierteln oder allenfalls zwei Vierteln handelt. Aufgrund dieser Unklarheiten liegt keine genügende Bezifferung und folglich kein rechtsgenügender Antrag vor. Auf den Beschwerdeantrag-Ziffer 2 ist aus diesem Grund nicht einzutreten.
  9. 3.1. Die Vorinstanz erachtete eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.00 als angemes- sen. Sie legte diese gestützt auf § 5 GebV OG fest, unter Einbezug des gerichtli- chen Aufwands aufgrund ausführlicher Eingaben der Beschwerdeführerin, eines erfolgten Massnahmeentscheides sowie der Verfahrenserledigung nach erstem Schriftenwechsel und ohne Durchführung einer Verhandlung. Die Kostenauferle- gung an die Beschwerdeführerin begründete die Vorinstanz mit deren Unterliegen mit ihrem Erläuterungs- und Ergänzungsgesuch sowie dem Massnahmebegeh- ren. Eine Parteientschädigung sprach die Vorinstanz dem Beschwerdegegner nicht zu, weil sie die Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich des Ergänzungs- gesuches in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst erachtete, eine Stel- lungnahme des Beschwerdegegners zur Hauptsache sehr kurz habe ausfallen können und zum Massnahmebegehren gar nicht erst habe eingeholt werden müs- sen (act. 57 S. 13. f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin räumt ein, im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen unterlegen zu sein. Abgewie- sen worden sei zudem ihr Erläuterungsbegehren. Nicht per se zu ihren Unguns- ten sei das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich ihres Antrages auf Ergänzung des Scheidungsurteils ausgegangen. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentli- - 7 - chen an, ihr ursprüngliches Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren habe auf Klärung der offenen Punkte rund um die vormals eheliche Liegenschaft gelau- tet, wozu eine gemeinsame Wertschätzung der Liegenschaft beantragt worden sei. Während laufendem Verfahren habe der Beschwerdegegner von sich aus ei- ne Liegenschaftenschätzung bei der ZKB in Auftrag gegeben und gestützt darauf anschliessend die güterrechtliche Auszahlung vorgenommen. Er sei einem Erläu- terungs- und Ergänzungsverfahren bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche bzw. deren Fälligkeit durch faktisches Handeln zuvorgekommen. Faktisch sei sie (die Beschwerdeführerin) mit ihren Zielen durchgedrungen. Ohne das laufende Verfahren vor Vorinstanz hätte der Beschwerdegegner vermutlich weiterhin jegli- che Kooperation verweigert. Insofern liege entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen kein Unterliegen ihrerseits vor. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die Einleitung des Gesuchs um Erläuterung und Ergänzung als in gu- ten Treuen veranlasst erachtet habe, ihr jedoch wegen der Zahlung während lau- fendem Verfahren dennoch sämtliche Kosten auferlegt habe (act. 53 S. 8). Sie vertritt im Weiteren die Ansicht, dass die Vorinstanz das Erläuterungsbegehren ohne die Liegenschaftenschätzung und die getätigte güterrechtliche Ausgleichs- zahlung während laufendem Verfahren nicht separat abgewiesen hätte, um dann noch ein Ergänzungsverfahren weiterzuführen. In Tat und Wahrheit seien das Er- läuterungs- und Ergänzungsverfahren so eng miteinander verknüpft gewesen, dass ohne die Handlungen des Beschwerdegegners sowohl das Erläuterungs- als auch das Ergänzungsverfahren faktisch weitergeführt worden wäre (act. 53 S. 6 f., 8 und 9 f.). Alles in allem stelle das materielle Prozessergebnis – so die Beschwerdeführe- rin – ein tatsächliches Obsiegen ihrerseits dar. Sie sei einzig bezüglich der Anträ- ge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Vorinstanz unterlegen. Bei der Be- gründung der Höhe der Gerichtsgebühr erwähne die Vorinstanz den Aufwand für "mehrere ausführliche Eingaben". Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ha- be mit 14 Seiten maximal einen Viertel des gesamten Aufwandes an allen Verfah- renseingaben ausgemacht (act. 53 S. 11). - 8 - 3.3. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treu- en zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) sowie wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). In letzterem Fall ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfah- ren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Die Prozessaussichten sind ohne Verursachung weiterer Umtriebe im Einzel- nen zu prüfen. Dabei muss es bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben; es soll nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein quasi materielles Urteil gefällt werden (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7297; BGer 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 5; BGer 5A_885/2014 vom
  10. März 2015, E. 2.4; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A. 2017, Art. 107 N 8; ZK ZPO-Jenny, 3. A. 2016, Art. 107 N 16; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 107 N 8). 3.4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Verfahren ange- hoben, ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie ihr Erläuterungs- gesuch wurden abgewiesen und das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich des Ergänzungsgesuchs wurde abgeschrieben, weshalb sie grundsätzlich das (volle) Kostenrisiko zu tragen hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann von keinem Eingeständnis der Vorinstanz ausgegangen werden, dass ohne die überraschende Zahlung während laufendem Verfahren ein Ergänzungsverfah- ren durchaus möglich und sinnvoll gewesen wäre und daher auch nicht von einem Obsiegen des Beschwerdegegners bezüglich des Erläuterungsverfahrens an sich gesprochen werden könne (vgl. act. 53 S. 10). Weder ist den vorinstanzlichen Er- wägungen ein solches "Eingeständnis" zu entnehmen noch ist die Schlussfolge- rung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ausgangs des Erläuterungsverfah- - 9 - rens nachvollziehbar. Nicht beantwortet werden muss und nicht relevant sein kann, ob bei einem anderen Verfahrensverlauf das Erläuterungsgesuch mit Zwi- schenentscheid (separat) oder im Endentscheid abgewiesen worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat die vorinstanzliche Abweisung ihres Erläuterungsbegeh- rens nicht angefochten; es ist von einem Unterliegen ihrerseits auszugehen. Ihr Unterliegen mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen räumt die Beschwer- deführerin sodann selber ein. Ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist in die- sen Punkten nicht angezeigt. Zu prüfen ist somit einzig eine Kostenauferlegung nach Ermessen hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Ergänzungsgesuchs. In Bezug auf die Verfahrens- veranlassung ist zu berücksichtigen, dass sich im Scheidungsverfahren beide Parteien auf die dem Ergänzungsgesuch zugrunde liegende Formulierung in der Scheidungskonvention geeinigt hatten, wobei deren Genehmigung im Sinne von Art. 279 ZPO dem Gericht oblag. Der Grund für die Abschreibung des Ergän- zungsverfahrens wurde zwar durch die vom Beschwerdegegner in Auftrag gege- bene Liegenschaftenschätzung und seine darauffolgende güterrechtliche Zahlung an die Beschwerdeführerin gesetzt. Miteinbezogen werden muss indessen, dass dem Beschwerdegegner die Unterlassung eines früheren Handelns resp. einer Bezahlung der "Hälfte vom Nettogewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft" ge- mäss Scheidungskonvention-Ziffer 9.b vor Stellung des Ergänzungsgesuchs durch die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 nicht vorzuwerfen ist, wurde die Beschwerdeführerin doch erst mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen per 5. April 2019, 12.00 Uhr, aus der Liegenschaft ausgewiesen und die dagegen erhobene Berufung mit Urteil des Obergerichts vom 18. April 2019 abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wurde (OGer ZH PF190012 vom 18. April 2019 S. 5 und 17). Ei- ner beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde (erst) am 29. Mai 2019 die verlangte (superprovisorische) aufschiebende Wirkung versagt (BGer 5A_444/2019 vom 31. Mai 2019, S. 2). Was den mutmasslichen Prozessausgang des Gesuchs um Ergänzung des Scheidungsurteils anbelangt, so ist zunächst auf die Feststellungen im bis vor Bundesgericht weitergezogenen Ausweisungsverfahren zwischen den Parteien hinzuweisen, wonach sowohl der Wortlaut der Scheidungskonvention als auch die Rechtslage in Bezug auf die - 10 - Pflicht zur Rückgabe der vormals ehelichen Liegenschaft resp. den Rückgabezeit- punkt klar sind (vgl. OGer ZH PF190012 vom 18. April 2019 E. 4.4.2. S. 13 f. und BGer 5A_444/2019 vom 31. Mai 2019 E. 2.). Hinsichtlich dieses Punktes hätte es keiner Ergänzung (und/oder Erläuterung) bedurft und es ist diesbezüglich von ei- nem Prozessausgang zuungunsten der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Liegenschaftenschätzung und den zu verrechnenden Positionen vor Vorinstanz betreffen den Vollzug der Scheidungs- vereinbarung bzw. die Höhe des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags (act. 45 S. 14 ff.); sie konnten – wie sich auch zutreffend aus den vorinstanzlichen Erwä- gungen ergibt (vgl. act. 57 S. 12) – nicht Gegenstand eines Ergänzungsverfah- rens bilden. Die Prozessaussichten auch dieser Vorbringen der Beschwerdeführe- rin können als negativ bezeichnet werden. Das von der Beschwerdeführerin ge- stellte Ergänzungsgesuch bezog sich im Weiteren darauf, dass eine Aussage zur Fälligkeit des in der Liegenschaft gebundenen güterrechtlichen Anspruchs in der Scheidungskonvention-Ziffer 9.b fehle. Nach der vom Beschwerdegegner vor Vor- instanz vorgetragenen Ansicht, haben die Parteien bewusst darauf verzichtet, ei- nen Verkaufstermin für die eheliche Liegenschaft zu vereinbaren. Sie seien offen- sichtlich der Meinung gewesen, dass ihre Errungenschaftsanteile als Alternative zu einem Verkauf des Hauses auch als Vermögensanlage im Haus stehen gelas- sen werden könnten (act. 29 S. 4 und 6). Die Beschwerdeführerin entgegnete, die behauptete gewollte Wertanlage im Haus widerspreche dem Prinzip des "clean break". Solche Absichten seien aufgrund der massiven Zerstrittenheit der Parteien als unrealistisch zu verwerfen. Es habe am ehesten die Absicht bestanden, dass das Haus nach Ablauf des rund sechsjährigen Wohnrechts im Jahre 2019 zügig verkauft werde (act. 45 S. 4 f. und 7). Das (nachträgliche) Verständnis der Partei- en von Ziffer 9.b der genehmigten Scheidungskonvention ist gegenläufig, den Scheidungsakten FE120086 lässt sich nichts entnehmen, was für die eine noch die andere Absicht spricht (act. 26), und die Scheidungskonvention nennt den Fäl- ligkeitszeitpunkt nicht ausdrücklich. Im Falle nicht vorhandener Regelung der Fäl- ligkeit der güterrechtlichen Zahlung gemäss Scheidungsurteil resp. -konvention fehlt die Vollstreckungsmöglichkeit. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kann das Bestehen einer Erfolgsaussicht des Ergänzungsgesuchs, um ein nicht - 11 - vollstreckbares Sachurteil auf diesem Wege vollstreckbar zu machen, daher nicht von der Hand gewiesen werden. In Anbetracht aller mit der Ergänzung angestreb- ten Ziele, erscheint das Unterliegen der Beschwerdeführerin jedoch als überwie- gend. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten in Bezug auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und um Erläute- rung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten der unterlegenen Beschwerdeführerin geht. Hinsichtlich des Ergänzungsgesuches ist nach dem Gesagten von einem mutmasslichen Prozessausgang überwiegend zulasten der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch unter Einbezug des Ermessenspielraums nach Art. 107 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Abschreibung des Ergänzungsverfahrens rechtfertigt sich ei- ne – wie durch die Vorinstanz vorgenommene – vollumfängliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Be- schwerdeführerin.
  11. Der Beschwerdeführerin war für das vorinstanzliche Verfahren ab dem 13. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden (act. 22 S. 8). Für das Rechtsmittelverfahren wäre die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und zu begründen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), was die Beschwerdefüh- rerin nicht tat. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegeg- ner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt. - 12 -
  14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelge- richt), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'400.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 30. März 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Erläuterung und Ergänzung Ehescheidung / Kosten- und Ent- schädigungsfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2019; Proz. BE190001

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegeg- ner) und A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerde- führerin) wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2012 geschieden. In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten sie u.a., dass die Beschwerdeführerin mit der gemeinsamen Tochter in der im Al- leineigentum des Beschwerdegegners stehenden und vormals ehelichen Liegen- schaft bis Ende 2018 verbleiben könne (Konventions-Ziffer 9.c). Zudem verpflich- tete sich der Beschwerdegegner dazu, die Hälfte des Nettogewinns aus dem Ver- kauf der ehelichen Liegenschaft (unter Abzug einer güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung) an die Beschwerdeführerin zu bezahlen (Konventions-Ziffer 9.b; Ge- schäfts-Nr. FE120086, act. 4/1 S. 3 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirks- gericht Horgen (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung des Scheidungsurteils resp. der ihrer Ansicht nach widersprüchlichen Ziffer 9 und unvollständigen Ziffer 9.b der genehmigten Scheidungskonvention. Die Beschwer- deführerin machte im Wesentlichen geltend, es fehle hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft an einer klaren Rückgabepflicht sowie an einer Aussage zur Fällig- keit des im Haus gebundenen Anspruchs auf Güterrecht (act. 1 S. 2 und act. 2). Die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2019 mit (Nach-)- Fristansetzungen wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht abge- holt, worauf dieser mit Schreiben vom 29. April 2019 hingewiesen wurde (act. 5-6 und act. 8). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte am 8. Mai 2019 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. April 2019 eine Eingabe und reich- te insbesondere eine Vollmacht nach (act. 10-11). Eine weitere elektronische Ein- gabe betreffend die beantragte unentgeltliche Rechtspflege folgte am 14. Mai 2019 (act. 13-15). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 schrieb die Vorinstanz das durch die Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren ab, sie bewilligte de- ren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab dem 13. Mai 2019 und setzte dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zum Erläuterungs- bzw. Ergänzungs-

- 3 - begehren an (act. 22). Am 17. September 2019 ging innert erstreckter Frist die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein. Darin teilte er u.a. mit, er habe eine Schätzung der vormals ehelichen Liegenschaft eingeholt, den Nettoverkaufserlös gemäss Ziffer 9.b der Scheidungskonvention errechnet und diesen der Beschwer- deführerin überwiesen (act. 29 S. 5 und 8). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Beschwerdegegners zu äussern (act. 33). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Oktober 2019 um (teilweise) Einsicht in die Scheidungsakten und mit elektronischen Eingaben vom 25. Okto- ber 2019 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 36, 38 und 40). Die Vor- instanz wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt sie dem Endentscheid vor (act. 42). Mit Einga- be vom 4. November 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnah- me des Beschwerdegegners vom 17. September 2019 (act. 45-46). Mit Schreiben vom 4. und 7. November 2019 richtete sich die Beschwerdeführerin persönlich an die Vorinstanz (act. 48-49). Mit Urteil vom 27. November 2019 entschied die Vor- instanz was folgt (act. 50 = act. 57 S. 14):

1. Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Das Ergänzungsgesuch der Gesuchstellerin wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf CHF 3'600.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage]. 1.3. Gegen die Kostenverteilung und Entschädigungsregelung des vorinstanzli- chen Urteils vom 27. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit elektroni- scher Eingabe vom 16. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt die folgen- den Rechtsmittelanträge (act. 51/1; act. 55/1-3; act. 53 S. 2):

- 4 - "1. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2019 (BE190001) aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von drei Vierteln an den Beschwerdegegner aufzuerlegen,

2. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Par- teientschädigung zzgl. MwSt. für das Verfahren vor Vorinstanz zuzu- sprechen,

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse bzw. zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 51). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Ihm ist eine Kopie der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) kann selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz in- nerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entspre- chende (zu begründende) Anträge voraus. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruch- reif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein An- trag in der Sache erforderlich. Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer An- trag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwer- debegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (siehe zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3, OGer ZH NP130019 vom 28. Okto-

- 5 - ber 2013 E. 4. sowie OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II.1., je mit weite- ren Hinweisen). 2.2. Im vorliegenden Fall der Anfechtung der Kostenverteilung und Entschädi- gungsregelung kommt ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann. Die Be- schwerdeführerin ficht die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe von Fr. 3'600.00 (Dispositiv-Ziffer 3, act. 57 S. 14) nicht an, sie verlangt jedoch eine andere als die vorinstanzliche Kostenauferlegung, nämlich eine solche im Umfang von drei Vierteln an den Beschwerdegegner (Beschwerdeantrag-Ziffer 1). Damit liegt in Bezug auf die Beschwerde gegen die Kostenverteilung ein genügender Antrag vor. Der Beschwerdeantrag-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin lautet dahingehend, dass ihr eine "angemessene" Parteientschädigung zzgl. MwSt. für das Verfahren vor Vorinstanz zuzusprechen sei (act. 53 S. 2). Die Höhe der Parteientschädigung wird nach kantonalen Tarifen bemessen (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). Damit ist eine Be- zifferung der für die betreffende Instanz geforderten Parteientschädigung entbehr- lich. Beanstandet hingegen eine Partei im anschliessenden Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen, ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen (vgl. BGE 143 III 111). Der Rechtsmittelantrag-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderung nicht; es fehlt eine Bezifferung. Eine solche ergibt sich auch nicht in hinreichender Deutlichkeit aus der Beschwerdebegründung: Die Beschwerdefüh- rerin führt aus, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei wegen des Pro- zessausganges eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner kein The- ma. Der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) in guten Treuen zur Pro- zessführung veranlasst gewesen sei, wäre so zu werten gewesen, dass ihr eine Parteientschädigung im Umfang von drei Vierteln zuzusprechen gewesen wäre. Gestützt auf den Streitwert und die tatsächlichen Bemühungen sei die Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'700.00 zzgl. MwSt. festzu-

- 6 - legen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Verhältnis drei Viertel zu ihren und ein Viertel zugunsten des Beschwerdegegners festzulegen (act. 53 S. 11 Rz. 56-58 und 60). Aus diesen Ausführungen der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin wird nicht klar, ob sie eine (reduzierte) Parteientschädigung von drei oder zwei Vierteln verlangt. Ebenso bleibt unklar, ob es sich bei den genann- ten Fr. 2'700.00 um die volle Parteientschädigung handelt, die Beschwerdeführe- rin entsprechend dem von ihr angenommenen Obsiegen und Unterliegen damit eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'350.00 zzgl. MwSt. verlangt, oder ob es sich beim Betrag von Fr. 2'700.00 um eine Parteientschädigung im Umfang von drei Vierteln oder allenfalls zwei Vierteln handelt. Aufgrund dieser Unklarheiten liegt keine genügende Bezifferung und folglich kein rechtsgenügender Antrag vor. Auf den Beschwerdeantrag-Ziffer 2 ist aus diesem Grund nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.00 als angemes- sen. Sie legte diese gestützt auf § 5 GebV OG fest, unter Einbezug des gerichtli- chen Aufwands aufgrund ausführlicher Eingaben der Beschwerdeführerin, eines erfolgten Massnahmeentscheides sowie der Verfahrenserledigung nach erstem Schriftenwechsel und ohne Durchführung einer Verhandlung. Die Kostenauferle- gung an die Beschwerdeführerin begründete die Vorinstanz mit deren Unterliegen mit ihrem Erläuterungs- und Ergänzungsgesuch sowie dem Massnahmebegeh- ren. Eine Parteientschädigung sprach die Vorinstanz dem Beschwerdegegner nicht zu, weil sie die Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich des Ergänzungs- gesuches in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst erachtete, eine Stel- lungnahme des Beschwerdegegners zur Hauptsache sehr kurz habe ausfallen können und zum Massnahmebegehren gar nicht erst habe eingeholt werden müs- sen (act. 57 S. 13. f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin räumt ein, im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen unterlegen zu sein. Abgewie- sen worden sei zudem ihr Erläuterungsbegehren. Nicht per se zu ihren Unguns- ten sei das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich ihres Antrages auf Ergänzung des Scheidungsurteils ausgegangen. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentli-

- 7 - chen an, ihr ursprüngliches Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren habe auf Klärung der offenen Punkte rund um die vormals eheliche Liegenschaft gelau- tet, wozu eine gemeinsame Wertschätzung der Liegenschaft beantragt worden sei. Während laufendem Verfahren habe der Beschwerdegegner von sich aus ei- ne Liegenschaftenschätzung bei der ZKB in Auftrag gegeben und gestützt darauf anschliessend die güterrechtliche Auszahlung vorgenommen. Er sei einem Erläu- terungs- und Ergänzungsverfahren bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche bzw. deren Fälligkeit durch faktisches Handeln zuvorgekommen. Faktisch sei sie (die Beschwerdeführerin) mit ihren Zielen durchgedrungen. Ohne das laufende Verfahren vor Vorinstanz hätte der Beschwerdegegner vermutlich weiterhin jegli- che Kooperation verweigert. Insofern liege entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen kein Unterliegen ihrerseits vor. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die Einleitung des Gesuchs um Erläuterung und Ergänzung als in gu- ten Treuen veranlasst erachtet habe, ihr jedoch wegen der Zahlung während lau- fendem Verfahren dennoch sämtliche Kosten auferlegt habe (act. 53 S. 8). Sie vertritt im Weiteren die Ansicht, dass die Vorinstanz das Erläuterungsbegehren ohne die Liegenschaftenschätzung und die getätigte güterrechtliche Ausgleichs- zahlung während laufendem Verfahren nicht separat abgewiesen hätte, um dann noch ein Ergänzungsverfahren weiterzuführen. In Tat und Wahrheit seien das Er- läuterungs- und Ergänzungsverfahren so eng miteinander verknüpft gewesen, dass ohne die Handlungen des Beschwerdegegners sowohl das Erläuterungs- als auch das Ergänzungsverfahren faktisch weitergeführt worden wäre (act. 53 S. 6 f., 8 und 9 f.). Alles in allem stelle das materielle Prozessergebnis – so die Beschwerdeführe- rin – ein tatsächliches Obsiegen ihrerseits dar. Sie sei einzig bezüglich der Anträ- ge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Vorinstanz unterlegen. Bei der Be- gründung der Höhe der Gerichtsgebühr erwähne die Vorinstanz den Aufwand für "mehrere ausführliche Eingaben". Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ha- be mit 14 Seiten maximal einen Viertel des gesamten Aufwandes an allen Verfah- renseingaben ausgemacht (act. 53 S. 11).

- 8 - 3.3. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treu- en zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) sowie wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). In letzterem Fall ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfah- ren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Die Prozessaussichten sind ohne Verursachung weiterer Umtriebe im Einzel- nen zu prüfen. Dabei muss es bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben; es soll nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein quasi materielles Urteil gefällt werden (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7297; BGer 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 5; BGer 5A_885/2014 vom

19. März 2015, E. 2.4; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A. 2017, Art. 107 N 8; ZK ZPO-Jenny, 3. A. 2016, Art. 107 N 16; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 107 N 8). 3.4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Verfahren ange- hoben, ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie ihr Erläuterungs- gesuch wurden abgewiesen und das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich des Ergänzungsgesuchs wurde abgeschrieben, weshalb sie grundsätzlich das (volle) Kostenrisiko zu tragen hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann von keinem Eingeständnis der Vorinstanz ausgegangen werden, dass ohne die überraschende Zahlung während laufendem Verfahren ein Ergänzungsverfah- ren durchaus möglich und sinnvoll gewesen wäre und daher auch nicht von einem Obsiegen des Beschwerdegegners bezüglich des Erläuterungsverfahrens an sich gesprochen werden könne (vgl. act. 53 S. 10). Weder ist den vorinstanzlichen Er- wägungen ein solches "Eingeständnis" zu entnehmen noch ist die Schlussfolge- rung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ausgangs des Erläuterungsverfah-

- 9 - rens nachvollziehbar. Nicht beantwortet werden muss und nicht relevant sein kann, ob bei einem anderen Verfahrensverlauf das Erläuterungsgesuch mit Zwi- schenentscheid (separat) oder im Endentscheid abgewiesen worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat die vorinstanzliche Abweisung ihres Erläuterungsbegeh- rens nicht angefochten; es ist von einem Unterliegen ihrerseits auszugehen. Ihr Unterliegen mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen räumt die Beschwer- deführerin sodann selber ein. Ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist in die- sen Punkten nicht angezeigt. Zu prüfen ist somit einzig eine Kostenauferlegung nach Ermessen hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Ergänzungsgesuchs. In Bezug auf die Verfahrens- veranlassung ist zu berücksichtigen, dass sich im Scheidungsverfahren beide Parteien auf die dem Ergänzungsgesuch zugrunde liegende Formulierung in der Scheidungskonvention geeinigt hatten, wobei deren Genehmigung im Sinne von Art. 279 ZPO dem Gericht oblag. Der Grund für die Abschreibung des Ergän- zungsverfahrens wurde zwar durch die vom Beschwerdegegner in Auftrag gege- bene Liegenschaftenschätzung und seine darauffolgende güterrechtliche Zahlung an die Beschwerdeführerin gesetzt. Miteinbezogen werden muss indessen, dass dem Beschwerdegegner die Unterlassung eines früheren Handelns resp. einer Bezahlung der "Hälfte vom Nettogewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft" ge- mäss Scheidungskonvention-Ziffer 9.b vor Stellung des Ergänzungsgesuchs durch die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 nicht vorzuwerfen ist, wurde die Beschwerdeführerin doch erst mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen per 5. April 2019, 12.00 Uhr, aus der Liegenschaft ausgewiesen und die dagegen erhobene Berufung mit Urteil des Obergerichts vom 18. April 2019 abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wurde (OGer ZH PF190012 vom 18. April 2019 S. 5 und 17). Ei- ner beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde (erst) am 29. Mai 2019 die verlangte (superprovisorische) aufschiebende Wirkung versagt (BGer 5A_444/2019 vom 31. Mai 2019, S. 2). Was den mutmasslichen Prozessausgang des Gesuchs um Ergänzung des Scheidungsurteils anbelangt, so ist zunächst auf die Feststellungen im bis vor Bundesgericht weitergezogenen Ausweisungsverfahren zwischen den Parteien hinzuweisen, wonach sowohl der Wortlaut der Scheidungskonvention als auch die Rechtslage in Bezug auf die

- 10 - Pflicht zur Rückgabe der vormals ehelichen Liegenschaft resp. den Rückgabezeit- punkt klar sind (vgl. OGer ZH PF190012 vom 18. April 2019 E. 4.4.2. S. 13 f. und BGer 5A_444/2019 vom 31. Mai 2019 E. 2.). Hinsichtlich dieses Punktes hätte es keiner Ergänzung (und/oder Erläuterung) bedurft und es ist diesbezüglich von ei- nem Prozessausgang zuungunsten der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Liegenschaftenschätzung und den zu verrechnenden Positionen vor Vorinstanz betreffen den Vollzug der Scheidungs- vereinbarung bzw. die Höhe des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags (act. 45 S. 14 ff.); sie konnten – wie sich auch zutreffend aus den vorinstanzlichen Erwä- gungen ergibt (vgl. act. 57 S. 12) – nicht Gegenstand eines Ergänzungsverfah- rens bilden. Die Prozessaussichten auch dieser Vorbringen der Beschwerdeführe- rin können als negativ bezeichnet werden. Das von der Beschwerdeführerin ge- stellte Ergänzungsgesuch bezog sich im Weiteren darauf, dass eine Aussage zur Fälligkeit des in der Liegenschaft gebundenen güterrechtlichen Anspruchs in der Scheidungskonvention-Ziffer 9.b fehle. Nach der vom Beschwerdegegner vor Vor- instanz vorgetragenen Ansicht, haben die Parteien bewusst darauf verzichtet, ei- nen Verkaufstermin für die eheliche Liegenschaft zu vereinbaren. Sie seien offen- sichtlich der Meinung gewesen, dass ihre Errungenschaftsanteile als Alternative zu einem Verkauf des Hauses auch als Vermögensanlage im Haus stehen gelas- sen werden könnten (act. 29 S. 4 und 6). Die Beschwerdeführerin entgegnete, die behauptete gewollte Wertanlage im Haus widerspreche dem Prinzip des "clean break". Solche Absichten seien aufgrund der massiven Zerstrittenheit der Parteien als unrealistisch zu verwerfen. Es habe am ehesten die Absicht bestanden, dass das Haus nach Ablauf des rund sechsjährigen Wohnrechts im Jahre 2019 zügig verkauft werde (act. 45 S. 4 f. und 7). Das (nachträgliche) Verständnis der Partei- en von Ziffer 9.b der genehmigten Scheidungskonvention ist gegenläufig, den Scheidungsakten FE120086 lässt sich nichts entnehmen, was für die eine noch die andere Absicht spricht (act. 26), und die Scheidungskonvention nennt den Fäl- ligkeitszeitpunkt nicht ausdrücklich. Im Falle nicht vorhandener Regelung der Fäl- ligkeit der güterrechtlichen Zahlung gemäss Scheidungsurteil resp. -konvention fehlt die Vollstreckungsmöglichkeit. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kann das Bestehen einer Erfolgsaussicht des Ergänzungsgesuchs, um ein nicht

- 11 - vollstreckbares Sachurteil auf diesem Wege vollstreckbar zu machen, daher nicht von der Hand gewiesen werden. In Anbetracht aller mit der Ergänzung angestreb- ten Ziele, erscheint das Unterliegen der Beschwerdeführerin jedoch als überwie- gend. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten in Bezug auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und um Erläute- rung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten der unterlegenen Beschwerdeführerin geht. Hinsichtlich des Ergänzungsgesuches ist nach dem Gesagten von einem mutmasslichen Prozessausgang überwiegend zulasten der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch unter Einbezug des Ermessenspielraums nach Art. 107 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Abschreibung des Ergänzungsverfahrens rechtfertigt sich ei- ne – wie durch die Vorinstanz vorgenommene – vollumfängliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Be- schwerdeführerin. 4. Der Beschwerdeführerin war für das vorinstanzliche Verfahren ab dem 13. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden (act. 22 S. 8). Für das Rechtsmittelverfahren wäre die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und zu begründen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), was die Beschwerdefüh- rerin nicht tat. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegeg- ner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.

- 12 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelge- richt), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'400.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: