Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 erhob der Beklagte und Beschwerde- führer (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Berufung gegen Dispositivzif- fer 1 (Abweisung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.–) und Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 (Abweisung des An- trags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 20. November 2019 (Urk. 17-20).
E. 2 Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Berufungsantrag des Beschwerdeführers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls als Beschwerde entgegenzunehmen sei (Urk. 25). Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer seine Rechtsmittel zurückgezogen (Urk. 26).
E. 3 Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechtsmittels zu gelten. Aufgrund des vorerwähnten Rückzugs der Beschwerde ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben.
E. 4 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht je- doch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff. S. 473 ff.). Demgemäss sind vorliegend die Gerichtskosten unter Berücksichti- gung sämtlicher Beschwerdeanträge festzusetzen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
E. 5 Ungeachtet des Umstands, dass Art. 106 Abs. 1 ZPO nur von "Klagerück- zug" spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren die rechtsmittelführende Partei als un- terliegend, sofern sie die Beschwerde zurückzieht (BGer 4A_479/2018 vom
26. Februar 2019, E. 3.2.2). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind demnach
- 3 - vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vereinbarungsgemäss sind für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 28). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Massnahmebegehren beträgt insgesamt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). - 4 - Zürich, 28. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC190042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss vom 28. Februar 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechts- pflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. November 2019 (FE190148-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 erhob der Beklagte und Beschwerde- führer (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Berufung gegen Dispositivzif- fer 1 (Abweisung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.–) und Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 (Abweisung des An- trags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 20. November 2019 (Urk. 17-20).
2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Berufungsantrag des Beschwerdeführers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls als Beschwerde entgegenzunehmen sei (Urk. 25). Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer seine Rechtsmittel zurückgezogen (Urk. 26).
3. Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechtsmittels zu gelten. Aufgrund des vorerwähnten Rückzugs der Beschwerde ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben.
4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht je- doch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff. S. 473 ff.). Demgemäss sind vorliegend die Gerichtskosten unter Berücksichti- gung sämtlicher Beschwerdeanträge festzusetzen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
5. Ungeachtet des Umstands, dass Art. 106 Abs. 1 ZPO nur von "Klagerück- zug" spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren die rechtsmittelführende Partei als un- terliegend, sofern sie die Beschwerde zurückzieht (BGer 4A_479/2018 vom
26. Februar 2019, E. 3.2.2). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind demnach
- 3 - vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vereinbarungsgemäss sind für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 28). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Massnahmebegehren beträgt insgesamt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 4 - Zürich, 28. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: am