Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Januar 2020 reichte der Kläger der Kammer weitere Unterlagen ein (act. 13– 16). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, wird auf das Ein- holen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Auf ein Zustellen der Rechtsmittelschrift und der weiteren vom Kläger eingereichten Unterlagen an die Beklagte ist in diesem Verfahren zu verzichten, da diese zusammen mit dem Entscheid im Verfahren LY190055 an sie zugestellt werden.
2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind selb- ständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen
- 4 - Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Wie gezeigt erwog die Vorinstanz, aufgrund der Verringerung des Kosten- vorschusses infolge Bezugs der Gerichtskosten für das Verfahren über die Schuldneranweisung von Fr. 1'500.– aus demselbigen rechtfertige es sich, beim Kläger einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuholen (vgl. oben E. 1.3.; act. 5 E. 5). In seiner Beschwerdebegründung nimmt der Kläger keinerlei Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 2); er setzt sich in keiner Weise mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere bringt er nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kostenvorschusses vorzuwerfen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Begründung seines Rechtsmittels auf allge- meine Kritik an der vorinstanzlichen Verfahrensführung, der Gegenpartei und wei- terer verfahrensinvolvierter Personen sowie an der Person des zuständigen Er- satzrichters, und darauf ist hier nicht einzugehen (vgl. diesbezüglich LY190055). Die durch den Kläger mit "Lieferschein" vom 23. Dezember 2019, vom
14. Januar 2020 und vom 23. Januar 2020 bei der Kammer eingereichten Unterla- gen "mit der Bitte um Anhandnahme und Einbezug in das laufende Verfahren" (act. 10–16) sind sodann unbeachtlich – die Beschwerde ist innert Rechtsmittel- frist abschliessend zu begründen, und Noven sind wie gezeigt ausgeschlossen. Die Beschwerdebegründung genügt damit den oben genannten Anforderun- gen nicht (vgl. E. 2.). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- 5 -
4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu be- trachten. Sollte die Frist zu Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt ab- gelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen.
5. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–2 und § 12 Abs. 1–2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'500.– (Höhe Kostenvorschuss) auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Kläger unterliegt und wird daher für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger/Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC190041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 27. Januar 2020 in Sachen A._____, Kläger / Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____,, Beklagte / Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Schuldneranweisung) Kostenvor- schuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 26. November 2019; Proz. FP190008
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 21. Mai 2019 machte der Kläger/Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon (Vorinstanz) ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils an- hängig (act. 6/1). 1.2. Mit Verfügung vom 18. September 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 4'000.– an. Zudem wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine nach- trägliche Erhöhung des Vorschusses vorbehalten bleibe, und es wurde ihm die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert (act. 6/46). Ein in der Folge vom Kläger gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 6/48–50) wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 abgewiesen, und es wurde ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses angesetzt (act. 6/54). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 5 E. 5; Prot. Vi. S. 34). 1.3. Die Beklagte/Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) stellte am 21. Oktober 2019 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein Gesuch um Anweisung der Arbeitgeberin des Klägers zur direkten Überweisung des Kin- desunterhalts zzgl. Kinderzulagen an sich (Schuldneranweisung, vgl. act. 6/51 u. 6/53/1–3). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz dieses Begehren mit Entscheid vom 26. November 2019 gut. Sie auferlegte dem Kläger die in die- sem Zusammenhang entstandenen Gerichtskosten von Fr. 1'500.– und bezog diese aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss. Aufgrund der dadurch er- folgten Verringerung des Kostenvorschusses für das Hauptsachenverfahren setz- te die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines weiteren Kostenvorschus- ses über die Fr. 1'500.– an (act. 3/71 = act. 6/66 = act. 5, fortan zitiert als act. 5). 1.4.1 Gegen diese Verfügung erhob der Kläger rechtzeitig ein Rechtsmittel bei der Kammer und beantragt u.a. Folgendes (act. 2 S. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/70/2):
- 3 - " I. … II. Den weiteren Kostenvorschuss von Fr. 1'500.–, gegen den Ge- suchsgegners ist vollumfänglich durch das Obergericht des Kan- tons Zürich zu widerrufen. III. … IV. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetz- lichen MWST.) zulasten des Bezirksgerichts Pfäffikon und der Gesuchstellerin." 1.4.2 In Bezug auf die hier nicht wiedergegebenen Anträge ist auf das Berufungs- verfahren vor der Kammer mit der Nummer LY190055 zu verweisen, in dem diese zu behandeln sind. 1.4.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–72). Der Rechts- mitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 7/1–2). Mit Schreiben vom
23. Dezember 2019 reichte der Kläger ein von ihm verfasstes Schreiben an das kjz Pfäffikon samt Beilagen zu den Akten (act. 10 ff.). Am 14. Januar 2020 und am
23. Januar 2020 reichte der Kläger der Kammer weitere Unterlagen ein (act. 13– 16). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, wird auf das Ein- holen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Auf ein Zustellen der Rechtsmittelschrift und der weiteren vom Kläger eingereichten Unterlagen an die Beklagte ist in diesem Verfahren zu verzichten, da diese zusammen mit dem Entscheid im Verfahren LY190055 an sie zugestellt werden.
2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind selb- ständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen
- 4 - Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Wie gezeigt erwog die Vorinstanz, aufgrund der Verringerung des Kosten- vorschusses infolge Bezugs der Gerichtskosten für das Verfahren über die Schuldneranweisung von Fr. 1'500.– aus demselbigen rechtfertige es sich, beim Kläger einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuholen (vgl. oben E. 1.3.; act. 5 E. 5). In seiner Beschwerdebegründung nimmt der Kläger keinerlei Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 2); er setzt sich in keiner Weise mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere bringt er nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kostenvorschusses vorzuwerfen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Begründung seines Rechtsmittels auf allge- meine Kritik an der vorinstanzlichen Verfahrensführung, der Gegenpartei und wei- terer verfahrensinvolvierter Personen sowie an der Person des zuständigen Er- satzrichters, und darauf ist hier nicht einzugehen (vgl. diesbezüglich LY190055). Die durch den Kläger mit "Lieferschein" vom 23. Dezember 2019, vom
14. Januar 2020 und vom 23. Januar 2020 bei der Kammer eingereichten Unterla- gen "mit der Bitte um Anhandnahme und Einbezug in das laufende Verfahren" (act. 10–16) sind sodann unbeachtlich – die Beschwerde ist innert Rechtsmittel- frist abschliessend zu begründen, und Noven sind wie gezeigt ausgeschlossen. Die Beschwerdebegründung genügt damit den oben genannten Anforderun- gen nicht (vgl. E. 2.). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- 5 -
4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu be- trachten. Sollte die Frist zu Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt ab- gelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen.
5. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–2 und § 12 Abs. 1–2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'500.– (Höhe Kostenvorschuss) auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Kläger unterliegt und wird daher für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger/Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: