Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, nach- folgend Beschwerdegegner) standen sich seit dem 30. November 2018 in einem Verfahren betreffend die Abänderung des Eheschutzentscheides vom
21. April 2015 als vorsorgliche Massnahme im Rahmen des im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich gegen- über (act. 7/1). In diesem Verfahren ersuchten die Beschwerdeführerin am
14. Dezember 2018 und der Beschwerdegegner am 24. Juni 2019 jeweils um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 7/6 und act. 7/27). Mit Urteil und Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde in der Sache entschieden. Gleichzeitig wurde der Entscheid über die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Bestellung unentgeltlicher Rechtsvertreter aufgeschoben und den Parteien Frist angesetzt, um die dazu erforderlichen Unterlagen nachzu- reichen (act. 7/31). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies das Einzelgericht schliesslich die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte den Parteien Frist an, um bei der Steuer- behörde eine Selbstanzeige zu erstatten und dem Gericht eine entsprechende Bestätigung der Steuerbehörde einzureichen (act. 7/43 = act. 8).
E. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
11. November 2019 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und sie sei nicht zur Selbstanzeige zu verpflichten. Zudem stellt die Beklagte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
E. 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-44). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, die Be- schwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelan- träge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 11. November 2019 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehal- ten hat, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grund- bedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausschöpft, so etwa Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (vgl. etwa BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht,
- 4 - die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu be- legen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insofern wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist je- doch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumut- baren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaub- haftmachung (BGE 104 Ia 324). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Prozessstoffes, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGer 4A_388/2015 E. 4.1).
E. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Gesuch diverse Unterlagen zu ihren Ein- nahmen und Auslagen hier in der Schweiz eingereicht. Sie habe für sich und ihre minderjährige Tochter C._____ in der Schweiz die ihr mit Urteil vom
21. April 2015 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.-- pro Monat zur Verfügung. Zudem habe sie Einnahmen aus Ladenlo- kalen in der Türkei. In der Vereinbarung vom 24. Juni 2019 hätten die Parteien vereinbart, dass der Beschwerdegegner weiterhin die Kinderrenten für C._____ in der Höhe von insgesamt rund Fr. 1'150.-- sowie einen persönlichen Unterhalt von Fr. 630.-- an die Beschwerdeführerin bezahle. Zusätzlich erhalte die Beschwerde- führerin die Kinderzulagen für C._____ direkt ausbezahlt, womit der Bedarf für die
- 5 - Tochter gedeckt sei. Allein durch die Unterhaltsbeiträge sei der Bedarf der Be- schwerdeführerin somit nicht gedeckt (act. 8 S. 9). Weiter erwog die Vorinstanz, den Parteien sei in der Verhandlung vom
24. Juni 2019 die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insofern zu verbessern bzw. zu ergänzen, als ihnen eine Frist bis zum 16. September 2019 gewährt worden sei, um ihre Ver- mögenswerte in der Türkei offenzulegen und sich mit den geeigneten Urkunden über deren Wert zu äussern. Die Eingabe der Beschwerdeführerin sei verspätet am 22. September 2019 erfolgt. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in die- ser Eingabe ausschliesslich zu den Vermögenswerten des Beschwerdegegners in der Türkei geäussert. Die Beilagen dazu seien alle in türkischer Sprache ohne Übersetzung als Sammelbeilage und ohne Beilagenverzeichnis eingereicht wor- den. Es erschliesse sich dem Gericht nicht, wie die Beschwerdeführerin mit die- sen Unterlagen ihre Mittellosigkeit darlegen wolle. So ergebe sich, dass die Be- schwerdeführerin mindestens über eine Liegenschaft mit über 2'230 m2 Fläche verfüge. Sie mache aber keinerlei Angaben dazu, welche Erträge sie aus dieser Liegenschaft erwirtschafte. Weiter ergebe sich aus den letzten beiden Blättern der Sammelbeilage, dass auch die Beschwerdeführerin offenbar über Kontokorrent- konti in der Türkei verfüge und zwar bei dem einen mit einer Kreditlimite von TL 195'000.-- und beim anderen mit TL 62'000.--, was umgerechnet Beträgen von rund Fr. 33'000.-- bzw. rund Fr. 10'500.-- entspreche. Die Beschwerdeführerin bleibe eine Erklärung darüber schuldig, um was es sich bei diesen Belegen genau handle und was sie daraus ableiten wolle. Gestützt auf die Kenntnis aus dem früheren Verfahren und das gemäss Sammelbeilage auf die Beschwerdeführerin lautende Grundstück sei auch bei ihr ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie Mietzinseinnahmen erwirtschafte und sie somit über mindestens ein Konto in der Türkei verfügen müsse, zumal nicht behauptet worden sei, die Einnahmen wür- den auf ein im vorliegenden Verfahren offengelegtes Konto in der Schweiz flies- sen (act. 8 S. 9 f.). Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, aus den von den Parteien eingereichten Steuererklärungen ergebe sich, dass keine der Parteien ihre in der Türkei gelege-
- 6 - nen Vermögenswerte angegeben hätten. Es sei aber belegt, dass die Parteien über Grundeigentum in der Türkei verfügen würden, aus welchen sie Einnahmen erwirtschaften würden. Da die Parteien in der Schweiz über kein Vermögen verfü- gen würden und das im Ausland gelegene Vermögen in der Schweiz einzig für die Satzbestimmung der Vermögenssteuer zu deklarieren sei, sei diesbezüglich keine unvollständige Versteuerung auszumachen. Hingegen müssten alle Einkünfte und Erträge, auch diejenigen, welche im Ausland generiert würden, deklariert werden. Da die Parteien in den Steuererklärungen einzig ihre in der Schweiz generierten Einkünfte angegebenen hätten, bestehe die Wahrscheinlichkeit einer unvollstän- digen Besteuerung, weshalb den Parteien Gelegenheit zu geben sei, bei den Steuerbehörden eine Selbstanzeige zu deponieren, ansonsten das Gericht ver- pflichtet sei, der Steuerbehörde Mitteilung zu machen (act. 8 S. 12).
E. 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und soweit nicht, hätte die Vorinstanz darauf hinweisen müssen, was sie noch hätte einreichen müssen. Dazu führt sie zu- sammengefasst aus, die Vorinstanz hätte die Bedürftigkeit nur verneinen dürfen, wenn sie (die Beschwerdeführerin) sich geweigert hätte, die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege einzureichen. Dem sei aber nicht so gewesen. Zudem sei sie zwar anwaltlich vertreten, den- noch hätte die Vorinstanz ihr Gelegenheit zur Ergänzung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs geben müssen. Es gelte auch zu beachten, dass es sich um ausländische Unterlagen gehandelt habe, die durch ihren in der Türkei nicht zugelassenen Anwalt auch nicht ohne Weiteres hätten beschafft werden können, weil es sich um Grundbuchauszüge und Bankunterlagen handle, die wenn über- haupt nur durch ein Mitglied der türkischen Anwaltskammer hätten beschafft wer- den dürfen. Die Vorinstanz missachte die richterliche Fürsorgepflicht, weil es ihr freigestanden hätte, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen auch ei- nen Fragebogen oder weitere ergänzende Angaben einzuverlangen (act. 2 S. 4 ff.). Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Vorinstanz bereits klar und deutlich aufgezeigt, dass sie in D._____ [Stadt in der Türkei] über
- 7 - ein Ladenlokal (Stadtteil E._____) und Stockwerkeigentum (Stadtteil F._____) verfüge. Das Ladenlokal werde zu einem monatlichen Zins von TRY 750 (aktuell Fr. 129.10) vermietet. Beide Immobilien seien mit Hypotheken in Höhe von TRY 500'000 und TRY 800'000 belastet. Die Immobilien würden über einen Konsum- und Immobilienkredit in Höhe von TRY 195'000 (aktuell Fr. 33'565.30) und TRY 62'000 (aktuell Fr. 10'672.10) finanziert. Die Annahme, sie verfüge über zwei Kon- tokorrentkonti sei aktenwidrig. Sie habe stets vorgetragen, Mietzinseinnahmen zu generieren und diese einzig und allein für die Schulden- und Zinstilgung einzuset- zen (act. 2 S. 7 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Selbstanzeige sei nicht notwendig, weil Mietzinseinnahmen in der Türkei der Einkommenssteuer und so- mit dem Doppelbesteuerungsverbot unterliegen würden. Selbst wenn Einkünfte und Erträge aus einer Immobilie deklariert werden müssten, würden sie nur dort versteuert, wo sich die Immobilie befinde. Deshalb bestehe gar keine Wahr- scheinlichkeit einer unvollständigen Besteuerung. Zudem sei aus der Steuerpraxis keine Verpflichtung zur Selbstanzeige derart bekannt, als dass die Vorinstanz mit der Mitteilung zuwarten müsse und sie selber zur Selbstanzeige verpflichtet wäre (act. 2 S. 9).
E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass nach Art. 119 Abs. 2 ZPO die gesuchstellen- de Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat. Je komplexer diese Ver- hältnisse sind, desto höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selber gestellt wer- den (BGer 4A_563/2014 vom 25.2.2015, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 IV161 E. 4a). Dennoch gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersu- chungsgrundsatz. Bestehen noch Unsicherheiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Das Gericht hat zu diesem Zweck der Partei eine Frist zur Ergänzung anzusetzen oder den Sachverhalt selber festzustellen (BGer 4A_114/2013 vom 20.6.2013, E. 4.3.1.), wobei grundsätzlich eine einmalige richterliche Fristanset-
- 8 - zung genügt (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 19). Nach der Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht allenfalls unbeholfene Personen konkret auf die An- gaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Die richterliche Fragepflicht soll aber weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch pro- zessuale Nachlässigkeiten ausgleichen. Nicht als unbeholfen gilt, wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (BGer 4A_114/2013 vom 20.6.2013, E. 4.3.2. m.H.). Aber auch bei vertretenen Parteien geht die Mitwirkungspflicht nicht so weit, dass das Gericht auf erkennbar mangelhafte Angaben abstellen darf (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 19), grundsätzlich ist auch diesfalls den Parteien Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (BGer 5P.376/2003 vom 23.12.2003, E. 2.4.; OGer ZH RU140052 vom 5. November 2014).
E. 4.2 Daraus folgt, dass die Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 ZPO keine vollständige Weigerung der gesuchstellenden Partei zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse voraussetzt. Es genügt beispiels- weise, wenn die Partei der Aufforderung des Gerichts, Belege nachzureichen, nicht nachkommt. Dabei ist das Gericht insbesondere bei einer rechtskundigen oder anwaltlich vertretenen Partei nicht gehalten, auf die konkreten Versäumnisse hinzuweisen oder gar einen konkreten Fragebogen zur Verfügung zu stellen, son- dern es genügt, wenn die Möglichkeit der Verbesserung gewährt wird. Darüber hinaus ist nicht von Belang, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Türkei als Anwalt zugelassen und in der Lage gewesen ist, die Grundbuchauszü- ge und Bankunterlagen aus der Türkei selber zu beschaffen. Diese hätte die Be- schwerdeführerin anfordern können. Dass dem nicht so war, behauptet die Be- schwerdeführerin nicht.
E. 4.3 Des Weiteren ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegenzuhal- ten, dass sie zwar behauptet, der Vorinstanz ihre finanzielle Situation betreffend die Liegenschaften in der Türkei klar und deutlich aufgezeigt zu haben. Die Be- schwerdeführerin unterlässt es allerdings, auf die entsprechende Stelle zu ver- weisen. Damit erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusam-
- 9 - menhang ihrer Begründungslast rechtsgenüglich nachkommt (vgl. OGer ZH LY150034 vom 24.9.2015, E. II.3.2). Aber selbst wenn die Behauptung der Be- schwerdeführerin, diese Umstände bereits bei der Vorinstanz vorgebracht zu ha- ben, zutreffen würden, ändert das nichts am Ergebnis: Aus den erstinstanzlichen Akten ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Ver- hältnisse nicht entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht umfassend und vor allem in einer für die Beurteilung des Anspruchs geeigneten Art und Weise dargestellt und belegt hat. Dies insbesondere auch nicht, nachdem sie mündlich anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2019 (Prot. I S. 12) darauf hingewiesen und ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2019 Frist zur Nachreichung von Unterlagen angesetzt worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war die nachfolgende Einga- be der Beschwerdeführerin vom 22. September 2019 verspätet und enthält über- dies keine nachvollziehbare Darstellung der Verhältnisse. Im Gegenteil, die beige- fügten Unterlagen sind alle in türkischer Sprache, es fehlt ein Beilagenverzeichnis und es werden lediglich Ausführungen zur finanziellen Situation des Beschwerde- gegners gemacht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, in den Akten (und allfälli- gen Vorakten) die einschlägigen Behauptungen, Belege und Zusammenhänge zusammenzusuchen. Auch unter dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz liegt es an der Partei, dem Gericht das Notwendige vorzutragen. In Anbetracht der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und der bereits erfolgten Fristansetzung ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwer- deführerin nicht erneut zur Mitwirkung aufgefordert und ihr eine weitere Gelegen- heit zur Verbesserung ihres Gesuchs gegeben hat. Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht festzustellen.
E. 4.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in der Türkei liegt, dort versteuert werden können (Art. 6 Abs. 1). Das gilt auch für Einkünfte aus der un- mittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens (Art. 6 Abs. 3). Diesfalls nimmt die
- 10 - Schweiz diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festset- zung der Steuer für das übrige Einkommen den Steuersatz anwenden, der anzu- wenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausge- nommen wären (Art. 22 Abs. 1 lit. a). Folglich braucht die Steuerbehörde dafür Kenntnis von den entsprechenden Einnahmen. Im Falle der Nichtdeklaration be- steht demnach die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung im Sinne von § 121 Abs. 1 StG/ZH und die Gerichte haben ungeachtet einer allfälli- gen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden von sich aus Mitteilung zu ma- chen. Darüber hinaus besteht tatsächlich keine Bestimmung, die eine Person zur Selbstanzeige bei den Steuerbehörden verpflichten würde. Die Selbstanzeige ist unter den Voraussetzungen von § 235 Abs. 3 StG/ZH indes straflos, weshalb die Vorinstanz mit der Anordnung in Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom
23. Oktober 2019 den Parteien Gelegenheit geben wollte, diese Möglichkeit zu nutzen, bevor sie gemäss § 121 Abs. 1 StG/ZH eine Mitteilung an die Steuerbe- hörde macht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
E. 4.5 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2; ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4, sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt auch im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Wie ge- sehen erweist sich die vorliegende Beschwerde aber als aussichtslos. Das Ge- such ist bereits deshalb abzuweisen.
- 11 -
E. 5.3 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d in Verbindung mit § 9 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung an den Be- schwerdegegner ist mangels zu entschädigender Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rechtsmittelver- fahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Einzelge- richt 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC190038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 10. Januar 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsprozess / Abänderung des Urteils vom 21. April 2015 (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Oktober 2019; Proz. EE180376
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, nach- folgend Beschwerdegegner) standen sich seit dem 30. November 2018 in einem Verfahren betreffend die Abänderung des Eheschutzentscheides vom
21. April 2015 als vorsorgliche Massnahme im Rahmen des im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich gegen- über (act. 7/1). In diesem Verfahren ersuchten die Beschwerdeführerin am
14. Dezember 2018 und der Beschwerdegegner am 24. Juni 2019 jeweils um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 7/6 und act. 7/27). Mit Urteil und Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde in der Sache entschieden. Gleichzeitig wurde der Entscheid über die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Bestellung unentgeltlicher Rechtsvertreter aufgeschoben und den Parteien Frist angesetzt, um die dazu erforderlichen Unterlagen nachzu- reichen (act. 7/31). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies das Einzelgericht schliesslich die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte den Parteien Frist an, um bei der Steuer- behörde eine Selbstanzeige zu erstatten und dem Gericht eine entsprechende Bestätigung der Steuerbehörde einzureichen (act. 7/43 = act. 8). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
11. November 2019 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und sie sei nicht zur Selbstanzeige zu verpflichten. Zudem stellt die Beklagte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-44). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, die Be- schwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelan- träge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 11. November 2019 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehal- ten hat, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grund- bedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausschöpft, so etwa Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (vgl. etwa BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht,
- 4 - die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu be- legen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insofern wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist je- doch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumut- baren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaub- haftmachung (BGE 104 Ia 324). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Prozessstoffes, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGer 4A_388/2015 E. 4.1). 3.2. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Gesuch diverse Unterlagen zu ihren Ein- nahmen und Auslagen hier in der Schweiz eingereicht. Sie habe für sich und ihre minderjährige Tochter C._____ in der Schweiz die ihr mit Urteil vom
21. April 2015 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.-- pro Monat zur Verfügung. Zudem habe sie Einnahmen aus Ladenlo- kalen in der Türkei. In der Vereinbarung vom 24. Juni 2019 hätten die Parteien vereinbart, dass der Beschwerdegegner weiterhin die Kinderrenten für C._____ in der Höhe von insgesamt rund Fr. 1'150.-- sowie einen persönlichen Unterhalt von Fr. 630.-- an die Beschwerdeführerin bezahle. Zusätzlich erhalte die Beschwerde- führerin die Kinderzulagen für C._____ direkt ausbezahlt, womit der Bedarf für die
- 5 - Tochter gedeckt sei. Allein durch die Unterhaltsbeiträge sei der Bedarf der Be- schwerdeführerin somit nicht gedeckt (act. 8 S. 9). Weiter erwog die Vorinstanz, den Parteien sei in der Verhandlung vom
24. Juni 2019 die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insofern zu verbessern bzw. zu ergänzen, als ihnen eine Frist bis zum 16. September 2019 gewährt worden sei, um ihre Ver- mögenswerte in der Türkei offenzulegen und sich mit den geeigneten Urkunden über deren Wert zu äussern. Die Eingabe der Beschwerdeführerin sei verspätet am 22. September 2019 erfolgt. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in die- ser Eingabe ausschliesslich zu den Vermögenswerten des Beschwerdegegners in der Türkei geäussert. Die Beilagen dazu seien alle in türkischer Sprache ohne Übersetzung als Sammelbeilage und ohne Beilagenverzeichnis eingereicht wor- den. Es erschliesse sich dem Gericht nicht, wie die Beschwerdeführerin mit die- sen Unterlagen ihre Mittellosigkeit darlegen wolle. So ergebe sich, dass die Be- schwerdeführerin mindestens über eine Liegenschaft mit über 2'230 m2 Fläche verfüge. Sie mache aber keinerlei Angaben dazu, welche Erträge sie aus dieser Liegenschaft erwirtschafte. Weiter ergebe sich aus den letzten beiden Blättern der Sammelbeilage, dass auch die Beschwerdeführerin offenbar über Kontokorrent- konti in der Türkei verfüge und zwar bei dem einen mit einer Kreditlimite von TL 195'000.-- und beim anderen mit TL 62'000.--, was umgerechnet Beträgen von rund Fr. 33'000.-- bzw. rund Fr. 10'500.-- entspreche. Die Beschwerdeführerin bleibe eine Erklärung darüber schuldig, um was es sich bei diesen Belegen genau handle und was sie daraus ableiten wolle. Gestützt auf die Kenntnis aus dem früheren Verfahren und das gemäss Sammelbeilage auf die Beschwerdeführerin lautende Grundstück sei auch bei ihr ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie Mietzinseinnahmen erwirtschafte und sie somit über mindestens ein Konto in der Türkei verfügen müsse, zumal nicht behauptet worden sei, die Einnahmen wür- den auf ein im vorliegenden Verfahren offengelegtes Konto in der Schweiz flies- sen (act. 8 S. 9 f.). Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, aus den von den Parteien eingereichten Steuererklärungen ergebe sich, dass keine der Parteien ihre in der Türkei gelege-
- 6 - nen Vermögenswerte angegeben hätten. Es sei aber belegt, dass die Parteien über Grundeigentum in der Türkei verfügen würden, aus welchen sie Einnahmen erwirtschaften würden. Da die Parteien in der Schweiz über kein Vermögen verfü- gen würden und das im Ausland gelegene Vermögen in der Schweiz einzig für die Satzbestimmung der Vermögenssteuer zu deklarieren sei, sei diesbezüglich keine unvollständige Versteuerung auszumachen. Hingegen müssten alle Einkünfte und Erträge, auch diejenigen, welche im Ausland generiert würden, deklariert werden. Da die Parteien in den Steuererklärungen einzig ihre in der Schweiz generierten Einkünfte angegebenen hätten, bestehe die Wahrscheinlichkeit einer unvollstän- digen Besteuerung, weshalb den Parteien Gelegenheit zu geben sei, bei den Steuerbehörden eine Selbstanzeige zu deponieren, ansonsten das Gericht ver- pflichtet sei, der Steuerbehörde Mitteilung zu machen (act. 8 S. 12). 3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und soweit nicht, hätte die Vorinstanz darauf hinweisen müssen, was sie noch hätte einreichen müssen. Dazu führt sie zu- sammengefasst aus, die Vorinstanz hätte die Bedürftigkeit nur verneinen dürfen, wenn sie (die Beschwerdeführerin) sich geweigert hätte, die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege einzureichen. Dem sei aber nicht so gewesen. Zudem sei sie zwar anwaltlich vertreten, den- noch hätte die Vorinstanz ihr Gelegenheit zur Ergänzung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs geben müssen. Es gelte auch zu beachten, dass es sich um ausländische Unterlagen gehandelt habe, die durch ihren in der Türkei nicht zugelassenen Anwalt auch nicht ohne Weiteres hätten beschafft werden können, weil es sich um Grundbuchauszüge und Bankunterlagen handle, die wenn über- haupt nur durch ein Mitglied der türkischen Anwaltskammer hätten beschafft wer- den dürfen. Die Vorinstanz missachte die richterliche Fürsorgepflicht, weil es ihr freigestanden hätte, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen auch ei- nen Fragebogen oder weitere ergänzende Angaben einzuverlangen (act. 2 S. 4 ff.). Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Vorinstanz bereits klar und deutlich aufgezeigt, dass sie in D._____ [Stadt in der Türkei] über
- 7 - ein Ladenlokal (Stadtteil E._____) und Stockwerkeigentum (Stadtteil F._____) verfüge. Das Ladenlokal werde zu einem monatlichen Zins von TRY 750 (aktuell Fr. 129.10) vermietet. Beide Immobilien seien mit Hypotheken in Höhe von TRY 500'000 und TRY 800'000 belastet. Die Immobilien würden über einen Konsum- und Immobilienkredit in Höhe von TRY 195'000 (aktuell Fr. 33'565.30) und TRY 62'000 (aktuell Fr. 10'672.10) finanziert. Die Annahme, sie verfüge über zwei Kon- tokorrentkonti sei aktenwidrig. Sie habe stets vorgetragen, Mietzinseinnahmen zu generieren und diese einzig und allein für die Schulden- und Zinstilgung einzuset- zen (act. 2 S. 7 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Selbstanzeige sei nicht notwendig, weil Mietzinseinnahmen in der Türkei der Einkommenssteuer und so- mit dem Doppelbesteuerungsverbot unterliegen würden. Selbst wenn Einkünfte und Erträge aus einer Immobilie deklariert werden müssten, würden sie nur dort versteuert, wo sich die Immobilie befinde. Deshalb bestehe gar keine Wahr- scheinlichkeit einer unvollständigen Besteuerung. Zudem sei aus der Steuerpraxis keine Verpflichtung zur Selbstanzeige derart bekannt, als dass die Vorinstanz mit der Mitteilung zuwarten müsse und sie selber zur Selbstanzeige verpflichtet wäre (act. 2 S. 9). 4. 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach Art. 119 Abs. 2 ZPO die gesuchstellen- de Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat. Je komplexer diese Ver- hältnisse sind, desto höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selber gestellt wer- den (BGer 4A_563/2014 vom 25.2.2015, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 IV161 E. 4a). Dennoch gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersu- chungsgrundsatz. Bestehen noch Unsicherheiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Das Gericht hat zu diesem Zweck der Partei eine Frist zur Ergänzung anzusetzen oder den Sachverhalt selber festzustellen (BGer 4A_114/2013 vom 20.6.2013, E. 4.3.1.), wobei grundsätzlich eine einmalige richterliche Fristanset-
- 8 - zung genügt (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 19). Nach der Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht allenfalls unbeholfene Personen konkret auf die An- gaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Die richterliche Fragepflicht soll aber weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch pro- zessuale Nachlässigkeiten ausgleichen. Nicht als unbeholfen gilt, wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (BGer 4A_114/2013 vom 20.6.2013, E. 4.3.2. m.H.). Aber auch bei vertretenen Parteien geht die Mitwirkungspflicht nicht so weit, dass das Gericht auf erkennbar mangelhafte Angaben abstellen darf (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 19), grundsätzlich ist auch diesfalls den Parteien Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (BGer 5P.376/2003 vom 23.12.2003, E. 2.4.; OGer ZH RU140052 vom 5. November 2014). 4.2. Daraus folgt, dass die Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 ZPO keine vollständige Weigerung der gesuchstellenden Partei zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse voraussetzt. Es genügt beispiels- weise, wenn die Partei der Aufforderung des Gerichts, Belege nachzureichen, nicht nachkommt. Dabei ist das Gericht insbesondere bei einer rechtskundigen oder anwaltlich vertretenen Partei nicht gehalten, auf die konkreten Versäumnisse hinzuweisen oder gar einen konkreten Fragebogen zur Verfügung zu stellen, son- dern es genügt, wenn die Möglichkeit der Verbesserung gewährt wird. Darüber hinaus ist nicht von Belang, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Türkei als Anwalt zugelassen und in der Lage gewesen ist, die Grundbuchauszü- ge und Bankunterlagen aus der Türkei selber zu beschaffen. Diese hätte die Be- schwerdeführerin anfordern können. Dass dem nicht so war, behauptet die Be- schwerdeführerin nicht. 4.3. Des Weiteren ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegenzuhal- ten, dass sie zwar behauptet, der Vorinstanz ihre finanzielle Situation betreffend die Liegenschaften in der Türkei klar und deutlich aufgezeigt zu haben. Die Be- schwerdeführerin unterlässt es allerdings, auf die entsprechende Stelle zu ver- weisen. Damit erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusam-
- 9 - menhang ihrer Begründungslast rechtsgenüglich nachkommt (vgl. OGer ZH LY150034 vom 24.9.2015, E. II.3.2). Aber selbst wenn die Behauptung der Be- schwerdeführerin, diese Umstände bereits bei der Vorinstanz vorgebracht zu ha- ben, zutreffen würden, ändert das nichts am Ergebnis: Aus den erstinstanzlichen Akten ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Ver- hältnisse nicht entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht umfassend und vor allem in einer für die Beurteilung des Anspruchs geeigneten Art und Weise dargestellt und belegt hat. Dies insbesondere auch nicht, nachdem sie mündlich anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2019 (Prot. I S. 12) darauf hingewiesen und ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2019 Frist zur Nachreichung von Unterlagen angesetzt worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war die nachfolgende Einga- be der Beschwerdeführerin vom 22. September 2019 verspätet und enthält über- dies keine nachvollziehbare Darstellung der Verhältnisse. Im Gegenteil, die beige- fügten Unterlagen sind alle in türkischer Sprache, es fehlt ein Beilagenverzeichnis und es werden lediglich Ausführungen zur finanziellen Situation des Beschwerde- gegners gemacht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, in den Akten (und allfälli- gen Vorakten) die einschlägigen Behauptungen, Belege und Zusammenhänge zusammenzusuchen. Auch unter dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz liegt es an der Partei, dem Gericht das Notwendige vorzutragen. In Anbetracht der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und der bereits erfolgten Fristansetzung ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwer- deführerin nicht erneut zur Mitwirkung aufgefordert und ihr eine weitere Gelegen- heit zur Verbesserung ihres Gesuchs gegeben hat. Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht festzustellen. 4.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in der Türkei liegt, dort versteuert werden können (Art. 6 Abs. 1). Das gilt auch für Einkünfte aus der un- mittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens (Art. 6 Abs. 3). Diesfalls nimmt die
- 10 - Schweiz diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festset- zung der Steuer für das übrige Einkommen den Steuersatz anwenden, der anzu- wenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausge- nommen wären (Art. 22 Abs. 1 lit. a). Folglich braucht die Steuerbehörde dafür Kenntnis von den entsprechenden Einnahmen. Im Falle der Nichtdeklaration be- steht demnach die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung im Sinne von § 121 Abs. 1 StG/ZH und die Gerichte haben ungeachtet einer allfälli- gen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden von sich aus Mitteilung zu ma- chen. Darüber hinaus besteht tatsächlich keine Bestimmung, die eine Person zur Selbstanzeige bei den Steuerbehörden verpflichten würde. Die Selbstanzeige ist unter den Voraussetzungen von § 235 Abs. 3 StG/ZH indes straflos, weshalb die Vorinstanz mit der Anordnung in Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom
23. Oktober 2019 den Parteien Gelegenheit geben wollte, diese Möglichkeit zu nutzen, bevor sie gemäss § 121 Abs. 1 StG/ZH eine Mitteilung an die Steuerbe- hörde macht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.5. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen. 5. 5.1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2; ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4, sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Die Beschwerdeführerin stellt auch im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Wie ge- sehen erweist sich die vorliegende Beschwerde aber als aussichtslos. Das Ge- such ist bereits deshalb abzuweisen.
- 11 - 5.3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d in Verbindung mit § 9 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung an den Be- schwerdegegner ist mangels zu entschädigender Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rechtsmittelver- fahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Einzelge- richt 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: