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PC190031

Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2019-10-09 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Es wird bei der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestellungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein Bericht über die Urteilsfähigkeit der Klä- gerin mit Bezug auf ihren Scheidungswillen im Zeitpunkt der Klageeinreichung (De- zember 2017) sowie zum aktuellen Zeitpunkt eingeholt.
  2. Als Gutachterin wird den Parteien Pract. med. C._____ vorgeschlagen.
  3. Den Parteien wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ange- setzt, um Ablehnungsgründe gegen obgenannte Gutachterin geltend zu machen. Bei Säumnis wird Verzicht auf Geltendmachung von Ablehnungsgründen angenom- men. - 3 -
  4. Der klagenden Partei wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse (Postkonto-Nr. 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu leisten. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein. […]
  5. (Schriftliche Mitteilung).
  6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage; Hinweis, dass bei Stellen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst über dieses Ge- such zu entscheiden und keine Beschwerde einzureichen sei). 1.3 Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit, gegen die vorgeschlagene Gutachterin keine Einwände zu haben (Urk. 8/106). Schliesslich verfügte die Vorinstanz auf entsprechendes Fristerstre- ckungsgesuch hin am 5. September 2019 Folgendes (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 8/109 S. 2 f.; Urk. 8/108):
  7. Der Klägerin wird letztmals eine kurze Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse (Post- konto-Nr. 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu leisten. Wird der Vorschuss auch nicht innert dieser Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht ohne Beweiserhebungen auf die Klage nicht ein. […]
  8. (Schriftliche Mitteilung)
  9. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage; Hinweis, dass bei Stellen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst über dieses Ge- such zu entscheiden und keine Beschwerde einzureichen sei). 1.4 Hiergegen erhob die Klägerin persönlich Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag um Aufhebung der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 1.5 Parallel dazu ging mit Schreiben vom 26. September 2019 vor Vor- instanz folgendes Gesuch ein (Urk. 8/117 S. 2): "1. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- sei abzunehmen. - 4 -
  10. Es sei möglichst kurzfristig eine weitere Instruktionsverhandlung anzusetzen.
  11. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den als Voraussetzung für die Durchfüh- rung der Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Urteilsfähigkeit verlangten Kos- tenvorschuss von Fr. 15'000.-- auf Grund der familienrechtlichen Unterhalts- und Bei- standspflicht zu erbringen." 1.6 Mit Schreiben vom 17. September 2019 stellte die Klägerin – wiederum persönlich – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 5). Am 30. September 2019 erschien die Klägerin persönlich beim Gericht, erneuerte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte Beilagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 6; Urk. 7/1-5). Am 4. Oktober 2019 gingen mehrere E-Mails der Klägerin ein (Urk. 9/1-4). 2.1 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter an- derem die Frage, ob die Partei, welche das Rechtsmittel einlegt, dieses selber wirksam vornehmen kann (Postulationsfähigkeit). 2.2 Wie erwähnt, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 26. April 2018 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als notwendiger Rechtsbeistand im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt (Urk. 8/24). Die einmal festgestellte Postulationsunfähigkeit einer Partei hat zur Folge, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Ver- tretung – vorgenommene Prozesshandlungen nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm- ZPO, Art. 69 N 8). Diese Einschränkung gilt nur dann nicht, wenn es um die Be- stellung, Wirkung oder Abberufung der notwendigen Vertretung selbst geht (OGer ZH PC150057 vom 30.09.015, E. 3.3.1, S. 4). Die vorliegende Beschwerde ist daher nur insoweit beachtlich, als es um die Aufhebung der notwendigen Vertre- tung ginge. 2.3.1 Die Klägerin macht geltend, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt zu haben, wel- ches bislang nicht explizit abgewiesen worden sei. Ansonsten hätte sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2018 erwähnt, dass sie sich keinen Anwalt leis- - 5 - ten könne. Der Vorderrichter habe bereits das Eheschutzverfahren durchgeführt; damals sei er nicht der Ansicht gewesen, dass sie einen Anwalt benötige. Wes- halb er ihr nun einen pensionierten Anwalt "in die Hand drücken" wolle, welcher bereits mehrmals gegen ihre Interessen gehandelt habe, ihr den Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.– monatlich weggenehmen wolle und für welchen sie nun eine Kau- tion von Fr. 15'000.– bezahlen solle, verstehe sie nicht (Urk. 1 S. 1 f.). Sie brau- che keinen Anwalt und habe auch keinen Anwalt zu bezahlen (Urk. 5; Urk. 6 S. 4). 2.3.2 Zielten die Ausführungen der Klägerin auf die Aufhebung der notwen- digen Vertretung, ist sie auf die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2019 zu verweisen, mit welcher das von ihr am 30. April 2019 gestellte Gesuch um Aufhe- bung der notwendigen Vertretung abgewiesen wurde (Urk. 8/94). Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Dementsprechend wurde an der festgestellten Postu- lationsunfähigkeit festgehalten und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ nicht aus sei- nem Mandat entlassen (vgl. Urk. 8/94 S. 3 ff.). Demzufolge ist die Klägerin für das Scheidungsverfahren sowie das mit diesem verbundene Rechtsmittelverfahren grundsätzlich postulationsunfähig. Hierauf ist mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zurückzukommen. 2.3.3 Will die Klägerin hingegen geltend machen, sie benötige für das Be- schwerdeverfahren keine notwendige Rechtsvertretung, weil sie in der Lage sei, sich in der Frage der Kautionspflicht selber zu vertreten, kann dem nicht zuge- stimmt werden: Vorliegend sind nämlich keine Gründe ersichtlich, welche die An- nahme erlaubten, an der Feststellung der Postulationsunfähigkeit der Klägerin hätte sich etwas geändert. So zeugen die Eingaben der Klägerin davon, dass sich hinsichtlich ihrer Haltung und emotionalen Einstellung im vorliegenden Verfahren nichts geändert hat. Die Klägerin geht nach wie vor davon aus, dass sie vergiftet werden soll ("vermehrte Vergiftung im Hotel, Lebensmittelgeschäft", Klassen- wechsel müsse für Zug und Schiff trotz des Besitzes eines 2. Klasse-GA's unter anderem wegen "Vergiftung [Luft]" gelöst werden, Urk. 6 S. 3 und S. 5). Damit ist offensichtlich, dass die Klägerin sich nach wie vor von nicht nachvollziehbaren Überlegungen beeinflussen lässt. So stellt sie u.a. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Motivation, kein Geld für das Verfahren zu - 6 - haben, da sie aufgrund der von ihr getroffenen Massnahmen zur Vermeidung ei- ner Vergiftung mittellos sei. Sodann vermischt sie die Frage der notwendigen Ver- tretung mit dem Grund für den vorliegend auferlegten Kostenvorschuss und will diesen zunächst als Vorschuss für ausstehende Anwaltskosten und danach als solchen für ein anderes Verfahren qualifizieren. Dabei geht aus der Verfügung vom 18. Juli 2019 klar hervor, dass der Betrag von Fr. 15'000.– als Vorschuss für die Gerichtskosten des Verfahrens – wozu auch die Kosten der Beweisführung gehören – und damit auch für die gutachterliche Abklärung ihrer Urteilsfähigkeit verlangt wird (vgl. Urk. 2 S. 6). Entsprechend ist die Klägerin nicht in der Lage, ih- re Anliegen vor Gericht ohne fachliche Hilfe, d.h. anwaltliche Vertretung, zu ver- treten, und damit ihre Position in einer für sie objektiv günstigen und in rechtsge- nügender Art und Weise darzulegen. Demnach besteht auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kein Anlass, von der Feststellung der Postulationsunfähig- keit abzuweichen. 2.4 Die Anordnung einer notwendigen Vertretung beschränkt die im Zivil- prozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Ge- richt die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten etc. (BGer 4A_410/2017 vom 24. August 2017 mit Verweis auf BGE 132 I 1 E. 3.2 und BGer 5A_618/2012 vom 23. Mai 2013, E. 3.1; BSK ZPO-Trenchio, Art. 69 N 24 ff.; E. Staehelin/Schwenzer in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,
  12. A., Art. 69 N 12 f. mit Hinweis auf die Botschaft zum BGG S. 4294; s. auch BSK BGG-Merz, Art. 41 N 26). Demnach fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraus- setzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann unter diesen Umständen (offensichtli- che Unzulässigkeit der Beschwerde) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.5 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass a) die Vor- instanz – entgegen der Behauptung der Klägerin – deren mit Schreiben vom
  13. April 2018 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abgewiesen hat (Urk. 8/52), und b) die be- schliessende Kammer ohnehin für die Abnahme der Frist zur Leistung des Kos- - 7 - tenvorschusses sowie zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht zuständig ist. Über Letzteres kann lediglich die Instanz entscheiden, für welche das Gesuch ge- stellt wird. Demnach wäre mangels Zuständigkeit auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und die Ab- nahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unabhängig vom vorange- hend Ausgeführten nicht einzutreten. Die Eingabe der Klägerin vom
  14. September 2019 ist der Vorinstanz zusammen mit dem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 17. und 30. September 2019 samt Beilagen zur Kenntnisnahme weiterzuleiten. 3.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweit- instanzliche Verfahren zu verzichten. Damit ist das Gesuch der Klägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe und der Klägerin zu- folge ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  15. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  16. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  17. Die Eingaben der Klägerin vom 13., 17. und 30. September 2019 werden samt Beilagen an die Vorinstanz weitergeleitet.
  18. Es werden keine Kosten erhoben.
  19. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 8 -
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, an den Beklagten, die Vorinstanz und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ je unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-12, Urk. 6, Urk. 7/1-5 und Urk. 9/1-4, an den Beklagten auf elektronischem We- ge via Inca-Mail und an die Klägerin, die Vorinstanz und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ je gegen Empfangsschein.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC190031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 9. Oktober 2019 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Dr. iur., Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 5. September 2019 (FE170983-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 18. Dezember 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Scheidungsbegehren ein (Urk. 8/1). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am 30. März 2018 wurde die Klägerin mit Verfügung vom 9. April 2018 im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO aufgefordert, einen Vertreter zu beauftra- gen (Urk. 8/4). Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam (Urk. 8/22/1), wurde ihr mit Verfügung vom 26. April 2018 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Vertreter im Prozess beigegeben (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wurde u.a. der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu be- zahlen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 8/52 S. 31). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde der Antrag der Klägerin auf Absetzung von Dr. iur. X._____ als not- wendiger Vertreter vom 30. April 2019 abgewiesen (Urk. 8/92; Urk. 8/94). 1.2 Im Verlauf des Verfahrens erhärteten sich die bereits mit Verfügung vom 9. April 2018 angedeuteten Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Klägerin mit Bezug auf ihren Scheidungswillen (Urk. 8/4; Urk. 8/65; Urk. 8/67; Urk. 8/72; Urk. 8/73; Urk. 8/94), so dass schliesslich am 18. Juli 2019 folgende Verfügung erging (Urk. 4/12 S. 6 = Urk. 8/104 S. 6):

1. Es wird bei der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestellungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein Bericht über die Urteilsfähigkeit der Klä- gerin mit Bezug auf ihren Scheidungswillen im Zeitpunkt der Klageeinreichung (De- zember 2017) sowie zum aktuellen Zeitpunkt eingeholt.

2. Als Gutachterin wird den Parteien Pract. med. C._____ vorgeschlagen.

3. Den Parteien wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ange- setzt, um Ablehnungsgründe gegen obgenannte Gutachterin geltend zu machen. Bei Säumnis wird Verzicht auf Geltendmachung von Ablehnungsgründen angenom- men.

- 3 -

4. Der klagenden Partei wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse (Postkonto-Nr. 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu leisten. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein. […]

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage; Hinweis, dass bei Stellen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst über dieses Ge- such zu entscheiden und keine Beschwerde einzureichen sei). 1.3 Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit, gegen die vorgeschlagene Gutachterin keine Einwände zu haben (Urk. 8/106). Schliesslich verfügte die Vorinstanz auf entsprechendes Fristerstre- ckungsgesuch hin am 5. September 2019 Folgendes (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 8/109 S. 2 f.; Urk. 8/108):

1. Der Klägerin wird letztmals eine kurze Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse (Post- konto-Nr. 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu leisten. Wird der Vorschuss auch nicht innert dieser Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht ohne Beweiserhebungen auf die Klage nicht ein. […]

2. (Schriftliche Mitteilung)

3. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage; Hinweis, dass bei Stellen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst über dieses Ge- such zu entscheiden und keine Beschwerde einzureichen sei). 1.4 Hiergegen erhob die Klägerin persönlich Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag um Aufhebung der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 1.5 Parallel dazu ging mit Schreiben vom 26. September 2019 vor Vor- instanz folgendes Gesuch ein (Urk. 8/117 S. 2): "1. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- sei abzunehmen.

- 4 -

2. Es sei möglichst kurzfristig eine weitere Instruktionsverhandlung anzusetzen.

3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den als Voraussetzung für die Durchfüh- rung der Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Urteilsfähigkeit verlangten Kos- tenvorschuss von Fr. 15'000.-- auf Grund der familienrechtlichen Unterhalts- und Bei- standspflicht zu erbringen." 1.6 Mit Schreiben vom 17. September 2019 stellte die Klägerin – wiederum persönlich – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 5). Am 30. September 2019 erschien die Klägerin persönlich beim Gericht, erneuerte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte Beilagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 6; Urk. 7/1-5). Am 4. Oktober 2019 gingen mehrere E-Mails der Klägerin ein (Urk. 9/1-4). 2.1 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter an- derem die Frage, ob die Partei, welche das Rechtsmittel einlegt, dieses selber wirksam vornehmen kann (Postulationsfähigkeit). 2.2 Wie erwähnt, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 26. April 2018 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als notwendiger Rechtsbeistand im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt (Urk. 8/24). Die einmal festgestellte Postulationsunfähigkeit einer Partei hat zur Folge, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Ver- tretung – vorgenommene Prozesshandlungen nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm- ZPO, Art. 69 N 8). Diese Einschränkung gilt nur dann nicht, wenn es um die Be- stellung, Wirkung oder Abberufung der notwendigen Vertretung selbst geht (OGer ZH PC150057 vom 30.09.015, E. 3.3.1, S. 4). Die vorliegende Beschwerde ist daher nur insoweit beachtlich, als es um die Aufhebung der notwendigen Vertre- tung ginge. 2.3.1 Die Klägerin macht geltend, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt zu haben, wel- ches bislang nicht explizit abgewiesen worden sei. Ansonsten hätte sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2018 erwähnt, dass sie sich keinen Anwalt leis-

- 5 - ten könne. Der Vorderrichter habe bereits das Eheschutzverfahren durchgeführt; damals sei er nicht der Ansicht gewesen, dass sie einen Anwalt benötige. Wes- halb er ihr nun einen pensionierten Anwalt "in die Hand drücken" wolle, welcher bereits mehrmals gegen ihre Interessen gehandelt habe, ihr den Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.– monatlich weggenehmen wolle und für welchen sie nun eine Kau- tion von Fr. 15'000.– bezahlen solle, verstehe sie nicht (Urk. 1 S. 1 f.). Sie brau- che keinen Anwalt und habe auch keinen Anwalt zu bezahlen (Urk. 5; Urk. 6 S. 4). 2.3.2 Zielten die Ausführungen der Klägerin auf die Aufhebung der notwen- digen Vertretung, ist sie auf die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2019 zu verweisen, mit welcher das von ihr am 30. April 2019 gestellte Gesuch um Aufhe- bung der notwendigen Vertretung abgewiesen wurde (Urk. 8/94). Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Dementsprechend wurde an der festgestellten Postu- lationsunfähigkeit festgehalten und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ nicht aus sei- nem Mandat entlassen (vgl. Urk. 8/94 S. 3 ff.). Demzufolge ist die Klägerin für das Scheidungsverfahren sowie das mit diesem verbundene Rechtsmittelverfahren grundsätzlich postulationsunfähig. Hierauf ist mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zurückzukommen. 2.3.3 Will die Klägerin hingegen geltend machen, sie benötige für das Be- schwerdeverfahren keine notwendige Rechtsvertretung, weil sie in der Lage sei, sich in der Frage der Kautionspflicht selber zu vertreten, kann dem nicht zuge- stimmt werden: Vorliegend sind nämlich keine Gründe ersichtlich, welche die An- nahme erlaubten, an der Feststellung der Postulationsunfähigkeit der Klägerin hätte sich etwas geändert. So zeugen die Eingaben der Klägerin davon, dass sich hinsichtlich ihrer Haltung und emotionalen Einstellung im vorliegenden Verfahren nichts geändert hat. Die Klägerin geht nach wie vor davon aus, dass sie vergiftet werden soll ("vermehrte Vergiftung im Hotel, Lebensmittelgeschäft", Klassen- wechsel müsse für Zug und Schiff trotz des Besitzes eines 2. Klasse-GA's unter anderem wegen "Vergiftung [Luft]" gelöst werden, Urk. 6 S. 3 und S. 5). Damit ist offensichtlich, dass die Klägerin sich nach wie vor von nicht nachvollziehbaren Überlegungen beeinflussen lässt. So stellt sie u.a. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Motivation, kein Geld für das Verfahren zu

- 6 - haben, da sie aufgrund der von ihr getroffenen Massnahmen zur Vermeidung ei- ner Vergiftung mittellos sei. Sodann vermischt sie die Frage der notwendigen Ver- tretung mit dem Grund für den vorliegend auferlegten Kostenvorschuss und will diesen zunächst als Vorschuss für ausstehende Anwaltskosten und danach als solchen für ein anderes Verfahren qualifizieren. Dabei geht aus der Verfügung vom 18. Juli 2019 klar hervor, dass der Betrag von Fr. 15'000.– als Vorschuss für die Gerichtskosten des Verfahrens – wozu auch die Kosten der Beweisführung gehören – und damit auch für die gutachterliche Abklärung ihrer Urteilsfähigkeit verlangt wird (vgl. Urk. 2 S. 6). Entsprechend ist die Klägerin nicht in der Lage, ih- re Anliegen vor Gericht ohne fachliche Hilfe, d.h. anwaltliche Vertretung, zu ver- treten, und damit ihre Position in einer für sie objektiv günstigen und in rechtsge- nügender Art und Weise darzulegen. Demnach besteht auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kein Anlass, von der Feststellung der Postulationsunfähig- keit abzuweichen. 2.4 Die Anordnung einer notwendigen Vertretung beschränkt die im Zivil- prozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Ge- richt die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten etc. (BGer 4A_410/2017 vom 24. August 2017 mit Verweis auf BGE 132 I 1 E. 3.2 und BGer 5A_618/2012 vom 23. Mai 2013, E. 3.1; BSK ZPO-Trenchio, Art. 69 N 24 ff.; E. Staehelin/Schwenzer in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,

3. A., Art. 69 N 12 f. mit Hinweis auf die Botschaft zum BGG S. 4294; s. auch BSK BGG-Merz, Art. 41 N 26). Demnach fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraus- setzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann unter diesen Umständen (offensichtli- che Unzulässigkeit der Beschwerde) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.5 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass a) die Vor- instanz – entgegen der Behauptung der Klägerin – deren mit Schreiben vom

23. April 2018 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abgewiesen hat (Urk. 8/52), und b) die be- schliessende Kammer ohnehin für die Abnahme der Frist zur Leistung des Kos-

- 7 - tenvorschusses sowie zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht zuständig ist. Über Letzteres kann lediglich die Instanz entscheiden, für welche das Gesuch ge- stellt wird. Demnach wäre mangels Zuständigkeit auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und die Ab- nahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unabhängig vom vorange- hend Ausgeführten nicht einzutreten. Die Eingabe der Klägerin vom

13. September 2019 ist der Vorinstanz zusammen mit dem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 17. und 30. September 2019 samt Beilagen zur Kenntnisnahme weiterzuleiten. 3.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweit- instanzliche Verfahren zu verzichten. Damit ist das Gesuch der Klägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe und der Klägerin zu- folge ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Eingaben der Klägerin vom 13., 17. und 30. September 2019 werden samt Beilagen an die Vorinstanz weitergeleitet.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, an den Beklagten, die Vorinstanz und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ je unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-12, Urk. 6, Urk. 7/1-5 und Urk. 9/1-4, an den Beklagten auf elektronischem We- ge via Inca-Mail und an die Klägerin, die Vorinstanz und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am