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PC190026

Ehescheidung / Kosten Kindesvertreter

Zürich OG · 2021-06-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: die Vorinstanz) schied mit Urteil vom tt.mm.2019 die Ehe der Parteien und entschied gleichentags über verschiedene Anträge über vorsorgliche Massnahmen (act. 6/269). B._____, der Kläger vor Vorinstanz, ist Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren. Er wird nachfolgend als Kläger bezeichnet. A._____, die Beklagte vor Vorinstanz, ist Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren. Sie wird nachfolgend als Beklag- te bezeichnet. Die Kammer wies am 3. Juli 2020 zwei Berufungen und eine Beschwerde der Be- klagten gegen den Entscheid vom tt.mm.2019 ab und bestätigte diesen Entscheid (vgl. Geschäfts-Nr. LC190025 act. 335). Das Bundesgericht wies die Beschwer- den der Beklagten gegen den Entscheid vom 3. Juli 2020 mit Urteilen vom 3. De- zember 2020 (5A_642/2020, über vorsorgliche Massnahmen) und 4. Februar 2021 (5A_729/2020, über das Scheidungsurteil) ab, soweit es auf die Beschwer- den eintrat (vgl. Geschäfts-Nr. LC190025 act. 367, 369).

E. 1.2 Die Vorinstanz gewährte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und wies das entsprechende Gesuch der Beklagten ab (act. 4/33, 4/35, 4/55; vgl. fer- ner act. 4/141, 4/207, 4/222 und 4/255). Der Tochter der Parteien, D._____, be- stellte die Vorinstanz in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (dem Be- schwerdegegner 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren) einen Kindsvertreter (act. 4/122).

E. 1.3 Am 7. August 2019 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 5/267 = act. 9): "1. Die Kosten des Kindsvertreters von Fr. 11'966.55 werden dem Kläger zu 3/8 und der Beklagten zu 5/8 auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstwei- len auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 3 - [Mitteilung/Rechtsmittel]"

E. 1.4 Die Verfügung wurde der Beklagten am 9. August 2019 zugestellt (vgl. act. 8/268).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob die Beklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2019. Sie stellt die folgenden Beschwerdeanträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019 des Bezirks- gerichts Bülach aufzuheben und an die Vorinstanz gemäss den obergerichtli- chen Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 1.6 Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 setzte die Vorsitzende dem Kläger und dem Kindsvertreter Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 11). Die Verfü- gung wurde dem Kläger und dem Kindsvertreter am 13. Juli 2020 zugestellt (act. 12/1-2).

E. 1.7 Der Kindsvertreter erstattete mit Eingabe vom 15. Juli 2020 die Beschwer- deantwort (act. 13). Der Kläger reichte keine Beschwerdeantwort ein.

E. 1.8 Mit Beschluss vom 11. November 2020 wurde das Verfahren bis zum Aus- gang des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. vorne Ziff. 1.1) sistiert (act. 15). Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 wurde die Sistierung aufgehoben und die Be- schwerdeantwort des Beschwerdegegners 2 der Beklagten und dem Kläger zu- gestellt (act. 17; act. 18/1-3).

E. 1.9 Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-266, 5/1, 267-270, 6/1, 269-270, 8/268-278). Es wurde darauf ver- zichtet, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute er- gehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales zum Beschwerdeverfahren

E. 2 Es seien der Beklagten - in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 gemäss ange- fochtener Verfügung vom 7. August 2019 des Bezirksgerichts Bülach - keine Kosten aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzu- schreiben. Prozessuale Anträge:

E. 2.1 Die Beklagte erhob die vorliegende Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) innert Frist schriftlich und begründet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO). In der Be- schwerdebegründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Ansicht der Beschwerde führenden Partei leidet (vgl. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15). Wie im Berufungsverfah- ren genügt es auch im Beschwerdeverfahren nicht, wenn die Beschwerde führen-

- 5 - de Partei auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz und auf die erstinstanzlichen Akten verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf welchen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss so explizit sein, dass sie von der Beschwerdeinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Diese kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – da- rauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (vgl. [zum Berufungsverfahren] BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 mit Hinweisen sowie BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Die Beschwerdeinstanz hat im Rahmen der Prüfung unrichtiger Rechtsanwen- dung auch hinsichtlich der Ausübung von Ermessensentscheiden volle Kognition; praxisgemäss greift die Beschwerdeinstanz dennoch nur mit einer gewissen Zu- rückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. OGer ZH LF200023 vom 29. April 2020, E. 3).

E. 2.3 Die Vorinstanz setzte in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Kin- desvertreters fest und entschied über die Verteilung dieser Kosten unter den Par- teien. Im Folgenden ist daher nur auf Rügen der Beklagten zu diesen Punkten einzugehen. Soweit die Beklagte (im Wesentlichen in Wiederholung von Vorbrin- gen aus den eingangs erwähnten anderen Rechtsmittelverfahren) das Schei- dungsurteil und das zu diesem führende Verfahren der Vorinstanz beanstandet, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Das gilt auch für Rügen hinsichtlich der Bestellung von Rechtsanwalt C._____ als Kindesvertreter. Ge- genstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist nur die Höhe und die Ver- teilung der Kosten des Kindesvertreters, nicht dessen Bestellung. Einwendungen gegen seine Person sind im vorliegenden Verfahren daher nicht von Belang und auf den Antrag auf Absetzung des Kindesvertreters ist nicht einzutreten.

- 6 -

3. Zur Verteilung der Kosten der Kindesvertretung

E. 3 Es sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beru- fungs- und Beschwerdeverfahrens des Ehescheidungs- und Kindsverfahrens (Zuteilung Obhut- und Sorgerecht) zu sistieren.

E. 3.1 Die Kosten der Kindesvertretung sind Gerichtskosten (BSK ZPO-MICHEL/ STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 27). Die Vorinstanz wies in der Verfügung vom

E. 3.2 Die Vorinstanz entschied im ebenfalls angefochtenen Scheidungsurteil, dass die noch ausstehenden Kosten der Kindsvertretung den Parteien je zur Hälfte auferlegt würden (vgl. act. 6/269 S. 73, Dispositivziffer 13, 16). Über die Gerichtskosten ist in der Regel im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die ZPO schliesst indes nicht aus, dass im Endentscheid selber le- diglich die Verteilung von bestimmten Kosten geregelt wird und die betragsmässi- ge Bestimmung in einem separaten Entscheid erfolgt; das gilt insbesondere bei Kosten, deren Höhe im Zeitpunkt des Endentscheids noch nicht feststeht (vgl. BK- STERCHI, Art. 104 ZPO N 3). Dass die Vorinstanz diese Kosten im Urteil vom tt.mm.2019 noch nicht festsetzte, ist entgegen der Beklagten (act. 2 S. 7) nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Fehl geht auch die Rüge der Beklagten, es sei nicht klar, ob die Verfügung über die Verteilung der Kosten des Kindsvertreters die vorsorglichen Massnah- men und/oder die Ehescheidung betreffe (act. 2 S. 3). Der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil vom tt.mm.2019 (vgl. act. 9) erhellt, dass es um die Kosten des Kindesvertreters im Verfahren geht, welches zu diesem Urteil führt, d.h. um die gesamten Kosten der Kindesvertretung im erstinstanzlichen Scheidungsverfah- ren, einschliesslich des Massnahmenverfahrens. Im Übrigen verdeutlicht die Be- klagte nicht, was ihrer Ansicht nach aus dieser angeblichen Unklarheit für die An- fechtung der Verfügung vom 7. August 2019 folgen soll.

- 7 -

E. 3.4 Hingegen rügt die Beklagte zu Recht, dass die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung hinsichtlich der Auflage der Kindesvertreterkosten vom Verteil- schlüssel gemäss dem Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 abwich (act. 2 S. 7 Rz. 23): Anstelle der hälftigen Verteilung, welche die Vorinstanz wie soeben ge- sehen im Scheidungsurteil anordnete, auferlegte die Vorinstanz der Beklagten in der Verfügung vom 7. August 2019 fünf Achtel der Kindsvertreterkosten (und dem Kläger drei Achtel). Die Vorinstanz wies zur Begründung darauf hin, dass im Scheidungsurteil die Gerichtskosten nach diesem Verteilschlüssel (drei Achtel zu fünf Achtel) auferlegt worden seien (vgl. act. 9). Das trifft zwar hinsichtlich der Entscheidgebühr zu, aber nicht hinsichtlich der Kosten des Kindsvertreters. Nachdem die Vorinstanz die hälftige Verteilung der Kosten des Kindesvertreters im Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 angeordnet hatte, war sie nach dem Grund- satz der materiellen Rechtskraft daran gebunden. Bereits deshalb ist der Rüge der Beklagten insoweit zu folgen. Es entspricht im Übrigen der Praxis, dass Kos- ten hinsichtlich der Kinderbelange in (erstinstanzlichen) familienrechtlichen Ver- fahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Obsiegen und Unterliegen hälftig auferlegt werden, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt von Kindes- interessen achtenswerte Beweggründe für ihre Anträge hatten. Die Vorinstanz wies im Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 richtig auf diese Praxis hin und stützte sich als Ausgangspunkt der Kostenregelung darauf. Im Anschluss daran begrün- dete die Vorinstanz, weshalb sie bei der Verteilung der Entscheidgebühr von der hälftigen Verteilung abwich (vgl. act. 6/269 S. 66 f.). Ein Grund dafür, auch bei der Regelung der Kindesvertreterkosten vom hälftigen Verteilschlüssel abzuweichen (entgegen der ausdrücklichen Anordnung im Scheidungsurteil), ergibt sich nicht aus der angefochtenen Verfügung und ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Kindesvertreters im Scheidungsverfahren der Parteien sind dem- nach diesen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde je hälftig aufzuerlegen.

E. 3.5 Die Beklagte weist darauf hin, die Aktivitäten des Klägers und seiner Rechtsvertretung hätten beim Kindesvertreter mehr Aufwand verursacht als ihre Aktivitäten (act. 2 S. 11 Rz. 31). Ob dem so ist, oder nicht, ist unerheblich. An der erwähnten Praxis über die hälftige Aufteilung der Kosten, soweit es um Kinderbe-

- 8 - lange geht, ist unabhängig davon festzuhalten, welche Partei welchen Anteil die- ser Kosten verursachte.

4. Bemessung der Entschädigung des Kindesvertreters

E. 4 Der Kindsvertreter sei per sofort aus dem Amt zu entlassen.

E. 4.1 Die Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz ihr vor dem Erlass der ange- fochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verweigerte (act. 2 S. 3). Die I. Zivil- kammer des Obergerichts erwog in einem Entscheid vom 22. Oktober 2013, der Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verlange, dass ihnen Gelegenheit gegeben werde, zur Honorarnote des Kindesvertreters Stellung zu nehmen (vgl. ZR 112/2013 Nr. 79 E. 3.3). Dass sich die Beklagte vor Vorinstanz nicht vernehmen lassen konnte, trifft zwar zu. Sie konnte sich indessen zweitin- stanzlich zur Honorarnote des Kindesvertreters äussern. Daher ist von einer Rückweisung abzusehen. Die Vorbringen der Beklagten, welche sie der Honorar- note entgegen hält, sind aus diesem Grund, ungeachtet des an sich im Be- schwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO), von der Kammer frei zu prüfen (vgl. OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016, E. 5b).

E. 4.2 Der Kindesvertreter machte gegenüber der Vorinstanz mit Honorarnote vom

17. Juli 2019 für seine Aufwendungen im Scheidungsverfahren der Parteien eine Entschädigung von Fr. 11'111.00 zuzüglich 7.7% MwSt (Fr. 855.55), total Fr. 11'966.55 geltend (act. 3/4 = act. 8/276). Aus der Honorarnote geht hervor, dass der Vertreter seinen Zeitaufwand grundsätzlich zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 verrechnete und hinsichtlich der Besprechungen, die in türkischer Sprache stattfanden, mit einem Stundenansatz von Fr. 240.00. Die Vorinstanz erwog zur angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019, die Kostennote gebe zu keinen Bemerkungen Anlass, und setzte die Entschädigung im geltend ge- machten Umfang fest (act. 9). 4.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Honorar des Kindesvertreters (bei Bestellung eines Rechtsanwaltes) gestützt auf die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen ist. Dies muss der anwaltlich vertretenen Beklagten bekannt sein; ihre Rüge, sie sei nie auf den Stundenansatz des Kindesvertreters hingewiesen worden (act. 2 S. 6 Rz. 17), geht daher fehl.

- 9 - Die Entschädigung ist im Scheidungsverfahren nach § 5 der erwähnten Verord- nung in der Regel innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei Zuschläge und Reduktionen vorbehal- ten bleiben (§ 11 AnwGebV). Der gerechtfertigte Zeitaufwand ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5, 3.3). 4.3.2 Die Beklagte beanstandet den erwähnten höheren Stundenansatz, den der Vertreter für die auf Türkisch abgehaltenen Besprechungen verrechnete. Der Rechtsvertreter werbe mit seinen türkischen Sprachkenntnissen. Daher sei es üb- lich, diese nicht mit einem erhöhten Ansatz in Rechnung zu stellen (act. 2 S. 10). Der Rüge der Beklagten ist nicht zu folgen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (auch) insoweit auf die Honorarnote des Vertreters abstellte. Dass die- ser mit türkischen Sprachkenntnissen wirbt, ist nicht relevant. Der Umstand, dass der Kindesvertreter die Sprache des Kindes beherrscht, führt zu einer Kostener- sparnis, da keine Dolmetscherkosten anfallen (vgl. act. 13 S. 6). Dies rechtfertigt es, die Sprachkenntnisse bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichti- gen. Eine Erhöhung um CHF 20.– pro Stunde erscheint als angemessen. 4.3.3 Die Beklagte macht ferner geltend, die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 6. August 2018 habe abzüglich Unterbrüche maximal 7 Stunden und 9 Minu- ten gedauert. Es sei unklar, ob der Kindesvertreter die Mittagspause, welche er mit dem Kläger und seiner Vertreterin verbracht habe, ebenfalls noch in Rech- nung gestellt habe, oder ob er seinen Weg neben den verrechneten Reisespesen zum Stundenansatz von Fr. 220.00 verrechnet habe. Jedenfalls hätte die Vor- instanz diesen Aufwand kürzen müssen (act. 2 S. 10). Der Kindesvertreter erklärt dazu, er plane und organisiere sich stets so, dass er spätestens 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn am Gerichtsort eintreffe. Da er jeweils den Gubristtunnel zu bewältigen habe, habe er mindestens 1.5 Stunden für die Hin- und Rückfahrt eingesetzt. Die restlichen 9 (von insgesamt 10.5) für die Hauptverhandlung vermerkten Stunden beträfen die Präsenzzeit in Bülach an- lässlich der Hauptverhandlung, wobei er eine halbe Stunde für den letzten Check der Akten und der Plädoyernotizen eingesetzt habe (act. 13 S. 6).

- 10 - Die Hauptverhandlung vom 6. August 2018 begann um 8:06 Uhr. Von 11:02 Uhr bis 11:26 Uhr sowie von 12:45 Uhr bis 13:30 Uhr erfolgten Pausen. Um 16:28 Uhr schloss die Vorinstanz die Verhandlung (Vi-Prot. S. 48, 73, 90, 137). Der Kinds- vertreter begründete seinen Aufwand am Verhandlungstag vom 6. August 2018 nachvollziehbar. Die Wegzeit für die Anreise an den Verhandlungsort wird be- rücksichtigt, soweit auf den Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. zur amtlichen Vertei- digung SK StPO-LIEBER, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 4). Dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand in diesem Punkt nicht beanstandete, ist vertretbar. Die Rüge der Beklagten rechtfertigt keine Reduktion der Entschädigung. 4.3.4 Die Beklagte beanstandet weiter den Aufwand, den der Kindsvertreter für die Vorbereitung der Plädoyernotizen in Rechnung stellte. Sie erklärt dazu, die Notizen würden grundsätzlich mit seinen Berichten übereinstimmen. Dafür mache der Kindsvertreter "5 Stunden und noch weitere 10 Stunden für die Hauptver- handlung" geltend (act. 2 S. 10). Die Beklagte verdeutlicht nicht, welcher Aufwand für die Erstellung der Plädoyer- notizen ihrer Ansicht nach zu berücksichtigen wäre. Sie bringt insoweit keine ge- nügend begründete Rüge vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kindsver- treter bei der Erstellung seiner Plädoyernotizen (act. 4/188) die von ihm teils län- gere Zeit zuvor verfassten Berichte über D._____ zu reflektieren und sich mit den Anträgen der Parteien und den umfangreichen Akten auseinanderzusetzen hatte (vgl. dazu act. 13 S. 7). Dass die Vorinstanz den dafür geltend gemachten Auf- wand von 4.83 Stunden (act. 3/4) nicht kürzte, ist nicht zu beanstanden. 4.3.5 Die Beklagte rügt weiter, es könne nicht sein, dass der Kindesvertreter ins- gesamt 8.91 Stunden für Aktenstudium in Rechnung stelle und schlussendlich le- diglich drei relevante Tathandlungen vornehme (zwei Gespräche mit D._____ so- wie die Teilnahme an der Hauptverhandlung). Ansonsten habe er das von ihm vertretene Kind im Ungewissen gelassen und beispielsweise am 11. Januar 2019 ein halbstündiges Gespräch mit dem Kläger geführt, über dessen Inhalt nichts ak- tenkundig sei. Zudem habe der Kindesvertreter sich im Hinblick auf die Kindesin- teressen nicht ansatzweise mit dem türkischen Verfahren und dem dort eingehol- ten Gutachten auseinandergesetzt (act. 2 S. 11).

- 11 - Zum von der Beklagten angesprochenen Aufwand von 30 Minuten für ein Tele- fongespräch mit dem Kläger erklärt der Kindesvertreter nachvollziehbar, der Klä- ger habe ihn angerufen, worauf er den Kläger an dessen Rechtsvertreterin ver- wiesen habe. Im Wesentlichen habe er dem Kläger nur zugehört, da er das Ge- spräch schnell habe beenden wollen, aber nicht zu unhöflich habe sein wollen und den Kläger nicht habe stoppen können (act. 13 S. 7). Insoweit erscheint der Aufwand von 30 Minuten nicht als übermässig. Die Beklagte verdeutlicht nicht, wie sich ihr Argument, der Kindesvertreter habe D._____ im Ungewissen gelassen, auf die Entschädigung des Kindesvertreters bezieht. Auf Kritik an der Person bzw. an der Eignung des Kindesvertreters ist in diesem Verfahren wie eingangs erwähnt nicht einzugehen. Sollte die Beklagte mit dem Hinweis auf die ihrer Ansicht nach ungenügende Pflichterfüllung eine Reduk- tion der Entschädigung anstreben, so wäre festzuhalten, dass es die Beklagte war, die dem Kindesvertreter gegenüber Skype-Kontakte mit D._____ ablehnte (act. 4/164 S. 3). Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie dem Kindesvertreter danach vorwirft, dieser habe sich nicht bei D._____ gemeldet. Was schliesslich die unterlassene Auseinandersetzung mit dem türkischen Verfahren und dem dort eingeholten Gutachten betrifft, geht der Vorwurf der Beklagten fehl. Der Kindes- vertreter nahm mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 Stellung zum in der Türkei im Rahmen des Rückführungsverfahrens eingeholten Gutachten (vgl. act. 4/244).

E. 4.4 Die mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzte Entschädigung des Kin- desvertreters liegt im erwähnten Rahmen gemäss § 5 AnwGebV; sie trägt der Verantwortung des Kindesvertreters und der Schwierigkeit des Falles Rechnung und berücksichtigt den notwendigen Zeitaufwand angemessen. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind für die Kammer insgesamt nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie die Höhe der Kosten des Kindes- vertreters zum Gegenstand hat.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 Es seien die Verfahrensakten des Ehescheidungsverfahrens vor Vorinstanz bzw. die Akten der Rechtsmittelverfahren vor Obergericht beizuziehen. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so sei der Beklagten eine kurze Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

E. 5.1 Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, da die Beklagte durch den aufgezeigten Fehler der Vorinstanz bei der

- 12 - Verteilung der Kindesvertreterkosten zur Beschwerdeführung veranlasst wurde (dass die Beklagte hernach auch die Höhe der dem Kindesvertreter zugespro- chenen Entschädigung beanstandete, kann unter diesem Aspekt vernachlässigt werden).

E. 5.2 Nach der angefochtenen Verfügung wurden die Kosten des Kindesvertreters von Fr. 11'966.55 im Umfang von fünf Achteln der Beklagten auferlegt, was einen Betrag von Fr. 7'479.10 ergibt. Dieser Betrag, dessen Auflage die Beklagte voll- umfänglich anficht, stellt den Streitwert des Beschwerdeverfahrens dar. Nach dem vorliegenden Entscheid hat die Beklagte die Hälfte dieser Kosten zu tragen, d.h. Fr. 5'983.30. Die Beklagte unterliegt damit im Umfang von 80%. Sie ist zu ver- pflichten, dem Kindsvertreter (der die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte) für das Beschwerdeverfahren eine auf 60% reduzierte Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.3 Das Total der Parteientschädigung ist auf Basis des erwähnten Streitwerts auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), die auf 60% reduzierte Par- teientschädigung auf Fr. 840.00 zuzüglich 7,7 % MwSt., total Fr. 904.70.

E. 5.4 Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch wird gegenstandslos, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft. Es ist insoweit abzuschreiben. Mit Blick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) ist über das Gesuch der Beklagten dagegen noch zu entscheiden. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos ist (Art. 117 lit. a-b ZPO). Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Gesuches auf ihre Ausführungen zu ihrer Mittellosigkeit in den eingangs erwähn- ten anderen Rechtsmittelverfahren (act. 2 S. 12). Ob die Beklagte mit diesem Verweis ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) für das vorliegende Verfah- ren hinreichend nachkam, kann offen bleiben. Die Kammer hat in den Verfahren, auf welche die Beklagte verweist, die Mittellosigkeit der Beklagten verneint und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (vgl. LC190025 act. 335,

- 13 - Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2020, Erwägung 9.5). Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 4. Februar 2021 abgewiesen (vgl. LC190025 act. 369, vgl. Erwägung 9 zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren). Über die Vorbrin- gen und Nachweise zu ihrer Mittellosigkeit, auf welche die Beklagte verweist, wurde damit bereits rechtskräftig entschieden. Eine seither eingetretene wesentli- che Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse macht sie nicht geltend. Die Mittellosigkeit der Beklagten ist deshalb auch für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Das führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge, soweit es nicht gegenstandslos wird. Es wird beschlossen:

E. 6 Es sei der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen unter Berücksichtigung der beiden rechtshängigen Rechtsmittelverfahren vor Obergericht.

- 4 -

E. 7 Der Beklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 8 Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers, eventualiter der Staatskasse bzw. Vorinstanz."

E. 10 April 2018 über die Bestellung eines Kindesvertreters richtig auf diesen Um- stand hin und fügte hinzu, dass diese Kosten vorerst durch die Gerichtskasse übernommen würden unter allfälliger Nachforderung bei den Parteien (act. 4/122). Der anwaltlich vertretenen Beklagten musste danach klar sein, dass sie die Kos- ten der Kindesvertretung unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (mit) würde tragen müssen. Soweit sie dies beschwerdeweise in grundsätzlicher Weise beanstandet (act. 2 S. 5), geht die Rüge fehl.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrie- ben, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten betrifft.
  2. Das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Kosten des Kindesvertreters von Fr. 11'966.55 werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 14 -
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  6. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerde- gegner 2 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 840.00 zuzüglich 7,7 % MwSt., total Fr. 904.70 zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'479.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC190026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2021 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X._____ gegen

1. B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1

2. C._____, Beschwerdegegner 2 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung / Kosten Kindesvertreter Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 7. August 2019; Prozess FE170127

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: die Vorinstanz) schied mit Urteil vom tt.mm.2019 die Ehe der Parteien und entschied gleichentags über verschiedene Anträge über vorsorgliche Massnahmen (act. 6/269). B._____, der Kläger vor Vorinstanz, ist Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren. Er wird nachfolgend als Kläger bezeichnet. A._____, die Beklagte vor Vorinstanz, ist Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren. Sie wird nachfolgend als Beklag- te bezeichnet. Die Kammer wies am 3. Juli 2020 zwei Berufungen und eine Beschwerde der Be- klagten gegen den Entscheid vom tt.mm.2019 ab und bestätigte diesen Entscheid (vgl. Geschäfts-Nr. LC190025 act. 335). Das Bundesgericht wies die Beschwer- den der Beklagten gegen den Entscheid vom 3. Juli 2020 mit Urteilen vom 3. De- zember 2020 (5A_642/2020, über vorsorgliche Massnahmen) und 4. Februar 2021 (5A_729/2020, über das Scheidungsurteil) ab, soweit es auf die Beschwer- den eintrat (vgl. Geschäfts-Nr. LC190025 act. 367, 369). 1.2 Die Vorinstanz gewährte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und wies das entsprechende Gesuch der Beklagten ab (act. 4/33, 4/35, 4/55; vgl. fer- ner act. 4/141, 4/207, 4/222 und 4/255). Der Tochter der Parteien, D._____, be- stellte die Vorinstanz in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (dem Be- schwerdegegner 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren) einen Kindsvertreter (act. 4/122). 1.3 Am 7. August 2019 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 5/267 = act. 9): "1. Die Kosten des Kindsvertreters von Fr. 11'966.55 werden dem Kläger zu 3/8 und der Beklagten zu 5/8 auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstwei- len auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 3 - [Mitteilung/Rechtsmittel]" 1.4 Die Verfügung wurde der Beklagten am 9. August 2019 zugestellt (vgl. act. 8/268). 1.5 Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob die Beklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2019. Sie stellt die folgenden Beschwerdeanträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019 des Bezirks- gerichts Bülach aufzuheben und an die Vorinstanz gemäss den obergerichtli- chen Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Es seien der Beklagten - in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 gemäss ange- fochtener Verfügung vom 7. August 2019 des Bezirksgerichts Bülach - keine Kosten aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzu- schreiben. Prozessuale Anträge:

3. Es sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beru- fungs- und Beschwerdeverfahrens des Ehescheidungs- und Kindsverfahrens (Zuteilung Obhut- und Sorgerecht) zu sistieren.

4. Der Kindsvertreter sei per sofort aus dem Amt zu entlassen.

5. Es seien die Verfahrensakten des Ehescheidungsverfahrens vor Vorinstanz bzw. die Akten der Rechtsmittelverfahren vor Obergericht beizuziehen. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so sei der Beklagten eine kurze Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

6. Es sei der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen unter Berücksichtigung der beiden rechtshängigen Rechtsmittelverfahren vor Obergericht.

- 4 -

7. Der Beklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers, eventualiter der Staatskasse bzw. Vorinstanz." 1.6 Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 setzte die Vorsitzende dem Kläger und dem Kindsvertreter Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 11). Die Verfü- gung wurde dem Kläger und dem Kindsvertreter am 13. Juli 2020 zugestellt (act. 12/1-2). 1.7 Der Kindsvertreter erstattete mit Eingabe vom 15. Juli 2020 die Beschwer- deantwort (act. 13). Der Kläger reichte keine Beschwerdeantwort ein. 1.8 Mit Beschluss vom 11. November 2020 wurde das Verfahren bis zum Aus- gang des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. vorne Ziff. 1.1) sistiert (act. 15). Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 wurde die Sistierung aufgehoben und die Be- schwerdeantwort des Beschwerdegegners 2 der Beklagten und dem Kläger zu- gestellt (act. 17; act. 18/1-3). 1.9 Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-266, 5/1, 267-270, 6/1, 269-270, 8/268-278). Es wurde darauf ver- zichtet, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute er- gehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales zum Beschwerdeverfahren 2.1 Die Beklagte erhob die vorliegende Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) innert Frist schriftlich und begründet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.2 Im Beschwerdeverfahren kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO). In der Be- schwerdebegründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Ansicht der Beschwerde führenden Partei leidet (vgl. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15). Wie im Berufungsverfah- ren genügt es auch im Beschwerdeverfahren nicht, wenn die Beschwerde führen-

- 5 - de Partei auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz und auf die erstinstanzlichen Akten verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf welchen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss so explizit sein, dass sie von der Beschwerdeinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Diese kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – da- rauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (vgl. [zum Berufungsverfahren] BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 mit Hinweisen sowie BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Die Beschwerdeinstanz hat im Rahmen der Prüfung unrichtiger Rechtsanwen- dung auch hinsichtlich der Ausübung von Ermessensentscheiden volle Kognition; praxisgemäss greift die Beschwerdeinstanz dennoch nur mit einer gewissen Zu- rückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. OGer ZH LF200023 vom 29. April 2020, E. 3). 2.3 Die Vorinstanz setzte in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Kin- desvertreters fest und entschied über die Verteilung dieser Kosten unter den Par- teien. Im Folgenden ist daher nur auf Rügen der Beklagten zu diesen Punkten einzugehen. Soweit die Beklagte (im Wesentlichen in Wiederholung von Vorbrin- gen aus den eingangs erwähnten anderen Rechtsmittelverfahren) das Schei- dungsurteil und das zu diesem führende Verfahren der Vorinstanz beanstandet, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Das gilt auch für Rügen hinsichtlich der Bestellung von Rechtsanwalt C._____ als Kindesvertreter. Ge- genstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist nur die Höhe und die Ver- teilung der Kosten des Kindesvertreters, nicht dessen Bestellung. Einwendungen gegen seine Person sind im vorliegenden Verfahren daher nicht von Belang und auf den Antrag auf Absetzung des Kindesvertreters ist nicht einzutreten.

- 6 -

3. Zur Verteilung der Kosten der Kindesvertretung 3.1 Die Kosten der Kindesvertretung sind Gerichtskosten (BSK ZPO-MICHEL/ STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 27). Die Vorinstanz wies in der Verfügung vom

10. April 2018 über die Bestellung eines Kindesvertreters richtig auf diesen Um- stand hin und fügte hinzu, dass diese Kosten vorerst durch die Gerichtskasse übernommen würden unter allfälliger Nachforderung bei den Parteien (act. 4/122). Der anwaltlich vertretenen Beklagten musste danach klar sein, dass sie die Kos- ten der Kindesvertretung unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (mit) würde tragen müssen. Soweit sie dies beschwerdeweise in grundsätzlicher Weise beanstandet (act. 2 S. 5), geht die Rüge fehl. 3.2 Die Vorinstanz entschied im ebenfalls angefochtenen Scheidungsurteil, dass die noch ausstehenden Kosten der Kindsvertretung den Parteien je zur Hälfte auferlegt würden (vgl. act. 6/269 S. 73, Dispositivziffer 13, 16). Über die Gerichtskosten ist in der Regel im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die ZPO schliesst indes nicht aus, dass im Endentscheid selber le- diglich die Verteilung von bestimmten Kosten geregelt wird und die betragsmässi- ge Bestimmung in einem separaten Entscheid erfolgt; das gilt insbesondere bei Kosten, deren Höhe im Zeitpunkt des Endentscheids noch nicht feststeht (vgl. BK- STERCHI, Art. 104 ZPO N 3). Dass die Vorinstanz diese Kosten im Urteil vom tt.mm.2019 noch nicht festsetzte, ist entgegen der Beklagten (act. 2 S. 7) nicht zu beanstanden. 3.3 Fehl geht auch die Rüge der Beklagten, es sei nicht klar, ob die Verfügung über die Verteilung der Kosten des Kindsvertreters die vorsorglichen Massnah- men und/oder die Ehescheidung betreffe (act. 2 S. 3). Der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil vom tt.mm.2019 (vgl. act. 9) erhellt, dass es um die Kosten des Kindesvertreters im Verfahren geht, welches zu diesem Urteil führt, d.h. um die gesamten Kosten der Kindesvertretung im erstinstanzlichen Scheidungsverfah- ren, einschliesslich des Massnahmenverfahrens. Im Übrigen verdeutlicht die Be- klagte nicht, was ihrer Ansicht nach aus dieser angeblichen Unklarheit für die An- fechtung der Verfügung vom 7. August 2019 folgen soll.

- 7 - 3.4 Hingegen rügt die Beklagte zu Recht, dass die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung hinsichtlich der Auflage der Kindesvertreterkosten vom Verteil- schlüssel gemäss dem Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 abwich (act. 2 S. 7 Rz. 23): Anstelle der hälftigen Verteilung, welche die Vorinstanz wie soeben ge- sehen im Scheidungsurteil anordnete, auferlegte die Vorinstanz der Beklagten in der Verfügung vom 7. August 2019 fünf Achtel der Kindsvertreterkosten (und dem Kläger drei Achtel). Die Vorinstanz wies zur Begründung darauf hin, dass im Scheidungsurteil die Gerichtskosten nach diesem Verteilschlüssel (drei Achtel zu fünf Achtel) auferlegt worden seien (vgl. act. 9). Das trifft zwar hinsichtlich der Entscheidgebühr zu, aber nicht hinsichtlich der Kosten des Kindsvertreters. Nachdem die Vorinstanz die hälftige Verteilung der Kosten des Kindesvertreters im Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 angeordnet hatte, war sie nach dem Grund- satz der materiellen Rechtskraft daran gebunden. Bereits deshalb ist der Rüge der Beklagten insoweit zu folgen. Es entspricht im Übrigen der Praxis, dass Kos- ten hinsichtlich der Kinderbelange in (erstinstanzlichen) familienrechtlichen Ver- fahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Obsiegen und Unterliegen hälftig auferlegt werden, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt von Kindes- interessen achtenswerte Beweggründe für ihre Anträge hatten. Die Vorinstanz wies im Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 richtig auf diese Praxis hin und stützte sich als Ausgangspunkt der Kostenregelung darauf. Im Anschluss daran begrün- dete die Vorinstanz, weshalb sie bei der Verteilung der Entscheidgebühr von der hälftigen Verteilung abwich (vgl. act. 6/269 S. 66 f.). Ein Grund dafür, auch bei der Regelung der Kindesvertreterkosten vom hälftigen Verteilschlüssel abzuweichen (entgegen der ausdrücklichen Anordnung im Scheidungsurteil), ergibt sich nicht aus der angefochtenen Verfügung und ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Kindesvertreters im Scheidungsverfahren der Parteien sind dem- nach diesen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde je hälftig aufzuerlegen. 3.5 Die Beklagte weist darauf hin, die Aktivitäten des Klägers und seiner Rechtsvertretung hätten beim Kindesvertreter mehr Aufwand verursacht als ihre Aktivitäten (act. 2 S. 11 Rz. 31). Ob dem so ist, oder nicht, ist unerheblich. An der erwähnten Praxis über die hälftige Aufteilung der Kosten, soweit es um Kinderbe-

- 8 - lange geht, ist unabhängig davon festzuhalten, welche Partei welchen Anteil die- ser Kosten verursachte.

4. Bemessung der Entschädigung des Kindesvertreters 4.1 Die Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz ihr vor dem Erlass der ange- fochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verweigerte (act. 2 S. 3). Die I. Zivil- kammer des Obergerichts erwog in einem Entscheid vom 22. Oktober 2013, der Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verlange, dass ihnen Gelegenheit gegeben werde, zur Honorarnote des Kindesvertreters Stellung zu nehmen (vgl. ZR 112/2013 Nr. 79 E. 3.3). Dass sich die Beklagte vor Vorinstanz nicht vernehmen lassen konnte, trifft zwar zu. Sie konnte sich indessen zweitin- stanzlich zur Honorarnote des Kindesvertreters äussern. Daher ist von einer Rückweisung abzusehen. Die Vorbringen der Beklagten, welche sie der Honorar- note entgegen hält, sind aus diesem Grund, ungeachtet des an sich im Be- schwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO), von der Kammer frei zu prüfen (vgl. OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016, E. 5b). 4.2 Der Kindesvertreter machte gegenüber der Vorinstanz mit Honorarnote vom

17. Juli 2019 für seine Aufwendungen im Scheidungsverfahren der Parteien eine Entschädigung von Fr. 11'111.00 zuzüglich 7.7% MwSt (Fr. 855.55), total Fr. 11'966.55 geltend (act. 3/4 = act. 8/276). Aus der Honorarnote geht hervor, dass der Vertreter seinen Zeitaufwand grundsätzlich zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 verrechnete und hinsichtlich der Besprechungen, die in türkischer Sprache stattfanden, mit einem Stundenansatz von Fr. 240.00. Die Vorinstanz erwog zur angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019, die Kostennote gebe zu keinen Bemerkungen Anlass, und setzte die Entschädigung im geltend ge- machten Umfang fest (act. 9). 4.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Honorar des Kindesvertreters (bei Bestellung eines Rechtsanwaltes) gestützt auf die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen ist. Dies muss der anwaltlich vertretenen Beklagten bekannt sein; ihre Rüge, sie sei nie auf den Stundenansatz des Kindesvertreters hingewiesen worden (act. 2 S. 6 Rz. 17), geht daher fehl.

- 9 - Die Entschädigung ist im Scheidungsverfahren nach § 5 der erwähnten Verord- nung in der Regel innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei Zuschläge und Reduktionen vorbehal- ten bleiben (§ 11 AnwGebV). Der gerechtfertigte Zeitaufwand ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5, 3.3). 4.3.2 Die Beklagte beanstandet den erwähnten höheren Stundenansatz, den der Vertreter für die auf Türkisch abgehaltenen Besprechungen verrechnete. Der Rechtsvertreter werbe mit seinen türkischen Sprachkenntnissen. Daher sei es üb- lich, diese nicht mit einem erhöhten Ansatz in Rechnung zu stellen (act. 2 S. 10). Der Rüge der Beklagten ist nicht zu folgen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (auch) insoweit auf die Honorarnote des Vertreters abstellte. Dass die- ser mit türkischen Sprachkenntnissen wirbt, ist nicht relevant. Der Umstand, dass der Kindesvertreter die Sprache des Kindes beherrscht, führt zu einer Kostener- sparnis, da keine Dolmetscherkosten anfallen (vgl. act. 13 S. 6). Dies rechtfertigt es, die Sprachkenntnisse bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichti- gen. Eine Erhöhung um CHF 20.– pro Stunde erscheint als angemessen. 4.3.3 Die Beklagte macht ferner geltend, die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 6. August 2018 habe abzüglich Unterbrüche maximal 7 Stunden und 9 Minu- ten gedauert. Es sei unklar, ob der Kindesvertreter die Mittagspause, welche er mit dem Kläger und seiner Vertreterin verbracht habe, ebenfalls noch in Rech- nung gestellt habe, oder ob er seinen Weg neben den verrechneten Reisespesen zum Stundenansatz von Fr. 220.00 verrechnet habe. Jedenfalls hätte die Vor- instanz diesen Aufwand kürzen müssen (act. 2 S. 10). Der Kindesvertreter erklärt dazu, er plane und organisiere sich stets so, dass er spätestens 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn am Gerichtsort eintreffe. Da er jeweils den Gubristtunnel zu bewältigen habe, habe er mindestens 1.5 Stunden für die Hin- und Rückfahrt eingesetzt. Die restlichen 9 (von insgesamt 10.5) für die Hauptverhandlung vermerkten Stunden beträfen die Präsenzzeit in Bülach an- lässlich der Hauptverhandlung, wobei er eine halbe Stunde für den letzten Check der Akten und der Plädoyernotizen eingesetzt habe (act. 13 S. 6).

- 10 - Die Hauptverhandlung vom 6. August 2018 begann um 8:06 Uhr. Von 11:02 Uhr bis 11:26 Uhr sowie von 12:45 Uhr bis 13:30 Uhr erfolgten Pausen. Um 16:28 Uhr schloss die Vorinstanz die Verhandlung (Vi-Prot. S. 48, 73, 90, 137). Der Kinds- vertreter begründete seinen Aufwand am Verhandlungstag vom 6. August 2018 nachvollziehbar. Die Wegzeit für die Anreise an den Verhandlungsort wird be- rücksichtigt, soweit auf den Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. zur amtlichen Vertei- digung SK StPO-LIEBER, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 4). Dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand in diesem Punkt nicht beanstandete, ist vertretbar. Die Rüge der Beklagten rechtfertigt keine Reduktion der Entschädigung. 4.3.4 Die Beklagte beanstandet weiter den Aufwand, den der Kindsvertreter für die Vorbereitung der Plädoyernotizen in Rechnung stellte. Sie erklärt dazu, die Notizen würden grundsätzlich mit seinen Berichten übereinstimmen. Dafür mache der Kindsvertreter "5 Stunden und noch weitere 10 Stunden für die Hauptver- handlung" geltend (act. 2 S. 10). Die Beklagte verdeutlicht nicht, welcher Aufwand für die Erstellung der Plädoyer- notizen ihrer Ansicht nach zu berücksichtigen wäre. Sie bringt insoweit keine ge- nügend begründete Rüge vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kindsver- treter bei der Erstellung seiner Plädoyernotizen (act. 4/188) die von ihm teils län- gere Zeit zuvor verfassten Berichte über D._____ zu reflektieren und sich mit den Anträgen der Parteien und den umfangreichen Akten auseinanderzusetzen hatte (vgl. dazu act. 13 S. 7). Dass die Vorinstanz den dafür geltend gemachten Auf- wand von 4.83 Stunden (act. 3/4) nicht kürzte, ist nicht zu beanstanden. 4.3.5 Die Beklagte rügt weiter, es könne nicht sein, dass der Kindesvertreter ins- gesamt 8.91 Stunden für Aktenstudium in Rechnung stelle und schlussendlich le- diglich drei relevante Tathandlungen vornehme (zwei Gespräche mit D._____ so- wie die Teilnahme an der Hauptverhandlung). Ansonsten habe er das von ihm vertretene Kind im Ungewissen gelassen und beispielsweise am 11. Januar 2019 ein halbstündiges Gespräch mit dem Kläger geführt, über dessen Inhalt nichts ak- tenkundig sei. Zudem habe der Kindesvertreter sich im Hinblick auf die Kindesin- teressen nicht ansatzweise mit dem türkischen Verfahren und dem dort eingehol- ten Gutachten auseinandergesetzt (act. 2 S. 11).

- 11 - Zum von der Beklagten angesprochenen Aufwand von 30 Minuten für ein Tele- fongespräch mit dem Kläger erklärt der Kindesvertreter nachvollziehbar, der Klä- ger habe ihn angerufen, worauf er den Kläger an dessen Rechtsvertreterin ver- wiesen habe. Im Wesentlichen habe er dem Kläger nur zugehört, da er das Ge- spräch schnell habe beenden wollen, aber nicht zu unhöflich habe sein wollen und den Kläger nicht habe stoppen können (act. 13 S. 7). Insoweit erscheint der Aufwand von 30 Minuten nicht als übermässig. Die Beklagte verdeutlicht nicht, wie sich ihr Argument, der Kindesvertreter habe D._____ im Ungewissen gelassen, auf die Entschädigung des Kindesvertreters bezieht. Auf Kritik an der Person bzw. an der Eignung des Kindesvertreters ist in diesem Verfahren wie eingangs erwähnt nicht einzugehen. Sollte die Beklagte mit dem Hinweis auf die ihrer Ansicht nach ungenügende Pflichterfüllung eine Reduk- tion der Entschädigung anstreben, so wäre festzuhalten, dass es die Beklagte war, die dem Kindesvertreter gegenüber Skype-Kontakte mit D._____ ablehnte (act. 4/164 S. 3). Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie dem Kindesvertreter danach vorwirft, dieser habe sich nicht bei D._____ gemeldet. Was schliesslich die unterlassene Auseinandersetzung mit dem türkischen Verfahren und dem dort eingeholten Gutachten betrifft, geht der Vorwurf der Beklagten fehl. Der Kindes- vertreter nahm mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 Stellung zum in der Türkei im Rahmen des Rückführungsverfahrens eingeholten Gutachten (vgl. act. 4/244). 4.4 Die mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzte Entschädigung des Kin- desvertreters liegt im erwähnten Rahmen gemäss § 5 AnwGebV; sie trägt der Verantwortung des Kindesvertreters und der Schwierigkeit des Falles Rechnung und berücksichtigt den notwendigen Zeitaufwand angemessen. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind für die Kammer insgesamt nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie die Höhe der Kosten des Kindes- vertreters zum Gegenstand hat.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, da die Beklagte durch den aufgezeigten Fehler der Vorinstanz bei der

- 12 - Verteilung der Kindesvertreterkosten zur Beschwerdeführung veranlasst wurde (dass die Beklagte hernach auch die Höhe der dem Kindesvertreter zugespro- chenen Entschädigung beanstandete, kann unter diesem Aspekt vernachlässigt werden). 5.2 Nach der angefochtenen Verfügung wurden die Kosten des Kindesvertreters von Fr. 11'966.55 im Umfang von fünf Achteln der Beklagten auferlegt, was einen Betrag von Fr. 7'479.10 ergibt. Dieser Betrag, dessen Auflage die Beklagte voll- umfänglich anficht, stellt den Streitwert des Beschwerdeverfahrens dar. Nach dem vorliegenden Entscheid hat die Beklagte die Hälfte dieser Kosten zu tragen, d.h. Fr. 5'983.30. Die Beklagte unterliegt damit im Umfang von 80%. Sie ist zu ver- pflichten, dem Kindsvertreter (der die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte) für das Beschwerdeverfahren eine auf 60% reduzierte Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3 Das Total der Parteientschädigung ist auf Basis des erwähnten Streitwerts auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), die auf 60% reduzierte Par- teientschädigung auf Fr. 840.00 zuzüglich 7,7 % MwSt., total Fr. 904.70. 5.4 Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch wird gegenstandslos, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft. Es ist insoweit abzuschreiben. Mit Blick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) ist über das Gesuch der Beklagten dagegen noch zu entscheiden. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos ist (Art. 117 lit. a-b ZPO). Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Gesuches auf ihre Ausführungen zu ihrer Mittellosigkeit in den eingangs erwähn- ten anderen Rechtsmittelverfahren (act. 2 S. 12). Ob die Beklagte mit diesem Verweis ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) für das vorliegende Verfah- ren hinreichend nachkam, kann offen bleiben. Die Kammer hat in den Verfahren, auf welche die Beklagte verweist, die Mittellosigkeit der Beklagten verneint und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (vgl. LC190025 act. 335,

- 13 - Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2020, Erwägung 9.5). Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 4. Februar 2021 abgewiesen (vgl. LC190025 act. 369, vgl. Erwägung 9 zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren). Über die Vorbrin- gen und Nachweise zu ihrer Mittellosigkeit, auf welche die Beklagte verweist, wurde damit bereits rechtskräftig entschieden. Eine seither eingetretene wesentli- che Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse macht sie nicht geltend. Die Mittellosigkeit der Beklagten ist deshalb auch für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Das führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge, soweit es nicht gegenstandslos wird. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrie- ben, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten betrifft.

2. Das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Kosten des Kindesvertreters von Fr. 11'966.55 werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

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2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerde- gegner 2 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 840.00 zuzüglich 7,7 % MwSt., total Fr. 904.70 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'479.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: