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PC190006

Honorar

Zürich OG · 2019-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 In dem mit Eingabe vom 22. Februar 2017 (act. 4/1) eingeleiteten und vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil und Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. 4/123) im ordentlichen Verfahren erledigten Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE170138-L) vertrat der Beschwerdeführer den Gesuchsteller D._____. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (act. 4/46) hiess die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 4/1 S. 2) gut und bestellte ihm den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. act. 4/46 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 (act. 4/142) ersuchte der Beschwerdeführer – gemäss den zusammenfassenden Übersichten auf den ersten Seiten der beiden Honorarnoten – um Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von insge- samt Fr. 19'910.75 (Fr. 16'832.20 + Fr. 3'078.55). Den detaillierten Leistungsnachweisen der beiden Honorarnoten ist demge- genüber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz in der ersten Periode bis Ende Dezember 2017 einen zeitlichen Aufwand von 68 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Barauslagen in der Höhe von Fr. 443.– und einen Mehrwertsteuerzuschlag von 8% geltend machte. Dies ergibt einen Betrag von rund Fr. 16'833.24 ([Fr. 15'143.33 + Fr. 443.– = Fr. 15'586.33] x 108 / 100). In der zweiten Periode ab Januar 2018 belief sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand auf 11 Stunden und 50 Minuten, welchem der Beschwerdefüh- rer ebenfalls einen Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde legte. Dazu kamen Barauslagen in der Höhe von Fr. 99.50 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7%. Dies ergibt einen Betrag von rund Fr. 2'910.95 ([Fr. 2'603.33 + Fr. 99.50 = Fr. 2'702.83] x 107.7 / 100). Insgesamt entspricht dies einer beantragten Entschädigung von total Fr. 19'744.20 (Fr. 16'833.25 + Fr. 2'910.95), der gemäss den detaillierten Leis-

- 3 - tungsnachweisen ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 80 Stunden und 40 Minu- ten (68 h 50 min + 11 h 50 min) zugrunde liegt (vgl. act. 4/142).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (vgl. act. 4/144 = act. 5 [Akten- exemplar]) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin verzichteten gegenseitig auf Parteientschädigung (vgl. act. 4/123 Dispositiv-Ziffer 11) – für seine Bemühungen insgesamt für die erste Periode bis Dezember 2017 aus der Gerichtskasse Fr. 8'578.44 zu (Fr. 7'500.– [Honorarpauschale] + Fr. 443.– [geltend gemachte Barauslagen] + Fr. 635.44 [8% Mehrwertsteuer]). Für die zweite Periode ab Januar 2018 sprach sie eine Entschädigung von Fr. 1'184.13 zu (Fr. 1'000.– [Honorarpauschale] + Fr. 99.50 [geltend gemachte Barauslagen] + Fr. 84.63 [7.7% Mehrwertsteuer]). Zugesprochen werden somit total Fr. 9'762.57, unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung gemäss Art. 123 ZPO (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

E. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 4/144 i.V.m. act. 4/145 i.V.m. act. 2) eine Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Februar 2019 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, Rechtsanwalt lic. iur. A._____ mit Fr. 14'400.– zuzüglich Baraus- lagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen;

E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-147). Es wurde da- von abgesehen, eine Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO und einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuales

E. 2 Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom

20. Februar 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.

E. 2.1 Gegenstand der Beschwerde ist die dem Beschwerdeführer als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Gesuchstellers zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, statt vieler OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./1; BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 N 42).

E. 2.2 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf Geldzahlung gerichtete Anträge sind zu beziffern. Ergibt sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geld- betrag zuzusprechen ist, ist ausnahmsweise auf formell mangelhafte Rechtsbe- gehren einzutreten. Rechtsmittelanträge sind somit im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2 f. und E. 6.2). Aufgrund der Begründung der Beschwerde in Verbindung mit dem ange- fochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben der beantragten Honorarpauschale von total Fr. 14'400.– (80 Stunden x Fr. 180.– pro Stunde, vgl. act. 2 Rz. 13), auch die von ihm vor Vorinstanz bereits geltend gemachten und von dieser im angefochtenen Entscheid vollumfänglich zugespro- chenen Barauslagen erneut (vollumfänglich) zugesprochen erhalten will; dasselbe gilt für die Mehrwertsteuerzuschläge. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb dem Eintreten insofern nichts entgegensteht.

E. 2.3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit

- 5 - auch auf ihre Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhal- tung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vor- instanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Begründung konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 je m.w.H. auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 und BGE 141 III 569 ff., E. 2.3.3). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Allerdings sind Noven inso- weit zuzulassen, als erst der angefochtene Entscheid zum neuen Vorbringen An- lass gibt. Das folgt aus der Überlegung, dass die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kantonalen Be- schwerdeinstanz nicht stärker eingeschränkt werden sollen als hernach vor Bun- desgericht bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Entscheids (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG sowie STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 326 N 2).

E. 2.4 Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird das Rechts- schutzinteresse des Beschwerdeführers selber als unentgeltlicher Rechtsbeistand tangiert, weshalb dieser legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid in eigenem Namen anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 ff., E. 2; BGer 5D_175/2008

- 6 - vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 114 S. 779; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.).

E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen

E. 3.1 Werden – wie im vorliegenden Fall – die Gerichtskosten im Kostenentscheid beiden Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 10 und 11), stimmt die Prozesskostenliquidation für die unentgeltlich prozessführende Partei und ihren Rechtsbeistand mit derjenigen überein, wie sie im Falle ihres vollständigen Unterliegens besteht (vgl. BK ZPO- BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 N 83; LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 5). Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO hat der unentgeltliche Rechtsbeistand ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung. Die Tarifhoheit bei der Fest- setzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, so- weit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbe- reich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschrei- ben (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1 mit Verweis auf BGE 137 III 185 ff., E. 5.2 m.w.H.). Im Kanton Zürich bemisst sich die Entschädigung eines Rechtsvertreters nach den Bestimmungen der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Diese Verordnung differenziert nicht danach, ob eine Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand oder einen von ihr bestellten und bezahlten Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschlä- ge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 Anw- GebV). Die Gebühr für unentgeltliche Rechtsbeistände wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die

- 7 - Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess aus- schliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorge- sehenen Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädi- gung dar. Vielmehr wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1). Ein solches pauschali- siertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Für den vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch geltend gemachten Stun- denansatz von Fr. 220.– gibt es keine Grundlage, zumal keine Gebühr nach Zeit- aufwand im Sinne von § 3 AnwGebV festzusetzen ist (vgl. OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1 mit Verweis auf RE110003 vom 1. September 2011, E. 11; PC140005 vom 22. Mai 2014, E. III./3.2; PC170019 vom 12. Juni 2017, E. 4.4). Die Bemessung und Festsetzung der Grundgebühr richtet sich bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO (zur Praxis, wonach familienrechtliche Klagen nur dann vermö- gensrechtlich sind, wenn es ausschliesslich um Unterhaltsbeiträge [oder Güter- recht] geht, vgl. z.B. KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 4) nach den Kriterien Verantwortung, Schwierigkeit des Falles sowie notwendiger Zeitauf- wand, unter angemessener Berücksichtigung vorprozessualer Bemühungen. Der notwendige Zeitaufwand ist somit nur, aber immerhin eines von mehreren gleich- wertigen Kriterien. Die Grundgebühr beträgt gemäss Tarifrahmen in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–; vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, die das Verfahren aufwändig gestalten (vgl. § 6 i.V.m. § 5 Anw- GebV). Auch wenn der Tarifrahmen hier eine grosse Spannweite umfasst, handelt es sich doch um eine pauschalisierende Art der Bemessung, weil der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend ist, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand darstellt, der nach den Vorstellungen des kantonalen Ver- ordnungsgeber angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4). Mit anderen Worten legt der kantonale Verordnungsgeber fest, welchen Aufwand er (in der Regel) für Fälle einer betreffenden Art als üblicherweise gebo-

- 8 - ten und entschädigungspflichtig ansieht. Diese Verordnung darf als bekannt vorausgesetzt werden.

E. 3.2 Die Vorinstanz prüfte die in den Kostennoten des Beschwerdeführers aufge- listeten Aufwandpositionen nicht im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin, sondern setzte dessen Honorar in Anwendung von § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV inner- halb des durch diese Bestimmungen vorgegebenen Tarifrahmens pauschal auf insgesamt Fr. 8'500.– fest; dieses setzt sich aus einer Grundgebühr von Fr. 6'000.–, einem Pauschalzuschlag von Fr. 1'500.– für die Teilnahme an der Anhörung vom 30. März 2017, das prozessuale Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Beweismitteleingaben nach der Hauptverhand- lung sowie einem Pauschalzuschlag von Fr. 1'000.– für die Prüfung des Ver- gleichsvorschlages der Vorinstanz und die Stellungnahme zum Massnahmebe- gehren der Gegenseite zusammen (vgl. act. 5 E. 3.2 S. 4 f.). Demgegenüber ge- währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Barauslagen vollumfänglich bzw. ohne Kürzungen (vgl. a.a.O., E. 3.3 S. 5). Zur Begründung der Grundgebühr führte die Vorinstanz nach Wiedergabe der von ihr als für den Entschädigungsentscheid relevant angesehenen Verfah- rensschritte (vgl. act. 5 E. 3.1) aus, das Scheidungsverfahren habe weder in sach- licher noch rechtlicher Hinsicht nennenswerte Schwierigkeiten geboten. Die stritti- gen Scheidungsfolgen hätten unter Mitwirkung des Gerichts teilweise bereits an- lässlich der ersten Verhandlung geregelt werden können. Die finanziellen Verhält- nisse der Parteien hätten sich als einfach erwiesen. Dies mit Ausnahme der di- versen Schuldverpflichtungen und der Frage, wie die Tilgung der Schulden zu re- geln sei. Ausserdem seien keine komplizierten güter- oder vorsorgerechtlichen Abklärungen zu treffen gewesen. Die Schwierigkeit des Falles und die Verantwor- tung der Rechtsvertretung seien noch im unteren Bereich anzusiedeln; es recht- fertige sich eine Grundgebühr von Fr. 6'000.–, womit die Klagebegründung im Annexverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt sei (vgl. a.a.O., E. 3.2 S. 4).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet zum einen eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör, weil ihn die Vorinstanz nicht aufgefordert habe

- 9 - darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandates ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei (vgl. act. 2 Rz. 4), obwohl sie habe erkennen müssen, dass die pauschale Entschädigung mit Fr. 8'500.– in Relation zum gel- tend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 80 Stunden zu einer Entschädigung von Fr. 106.25 pro Stunde führe, was verfassungswidrig sei. Der Entschädi- gungsentscheid habe solange als willkürlich zu gelten, wie nicht dargetan sei, in- wiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwandes nicht unter den von der Bun- desverfassung garantierten Umfang der Entschädigung falle (vgl. a.a.O., Rz. 9). Zur rechtlichen Begründung seines Standpunktes stützt sich der Beschwerdefüh- rer auf den Entscheid PC160045 der I. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich, worin diese in E. 6.3 erwogen habe, bei Honorarentschädigungen, bei denen der Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde im Ergebnis nicht mehr gewährleistet sei, sei der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Nachachtung der darin zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung Gelegenheit zu geben darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei (vgl. a.a.O., Rz. 4 und 11). Damit macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Vor- instanz hätte ihn zur Stellungnahme auffordern müssen, weil die von ihr zuge- sprochene Entschädigung unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten Stunden einem Stundenansatz von deutlich weniger als Fr. 180.– pro Stunde ent- spreche, was verfassungswidrig sei.

E. 3.3.1 Vorab ist klarzustellen, dass eine Honorarpauschale nicht bereits dann verfassungswidrig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der von der unentgeltli- chen Rechtsvertretung geltend gemachten Stunden zu einem Stundenansatz von weniger als Fr. 180.– führt. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt, durch das Aufschreiben einer (allenfalls übermässigen) Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGer 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009, E. 4.2). Vielmehr hat das Gericht in diesen Fällen zu prüfen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand (im geltend gemachten Umfang) notwendig war (vgl. etwa BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4.2).

- 10 - Bei einer auf allgemeinen Merkmalen wie Verantwortung des Vertreters, Schwie- rigkeit der Streitsache, Anzahl der Verfahrensschritte, Verhalten der Prozessbetei- ligten etc. beruhenden Bemessung der Entschädigung innerhalb eines tarifari- schen Entschädigungsrahmens – wie dies im Kanton Zürich im vorliegenden Ver- fahren der Fall ist (vgl. § 6 i.V.m. § 5 AnwGebV) – wird der ausgewiesene, d.h. geltend gemachte Zeitaufwand bloss im Sinne eines Indizes für den Aufwand be- rücksichtigt, der nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers an- gemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4). Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass es sich bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Kanton Zürich – wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1) – nicht um eine Zeitaufwandentschädigung handelt, sondern dass diese sich neben dem notwendigen Zeitaufwand auch nach der Verantwor- tung und Schwierigkeit des Falles richtet (vgl. § 6 i.V.m. § 5 AnwGebV), der effek- tive Zeitaufwand mithin lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019, E. 3.1). Nicht anderes verhielte es sich, wie ebenfalls schon angemerkt, wenn das Gericht eine Parteientschädigung der nicht unentgeltlichen vertretenen Partei be- messen müsste. Als verfassungswidrig erweisen sich Pauschalen nach Rahmentarifen nur dann, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen, im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits- gefühl verstossen (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; 141 I 124 ff., E. 4.3; BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 3.3.1 je m.w.H.).

E. 3.3.2 Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass das Ge- richt der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor einer allfälligen Kürzung der Hono- rarnote Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt (vgl. BGer 6B_74/2014 vom

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich zum Kriterium des Zeitaufwandes nicht geäussert, sondern bloss verschiedene Um- stände angeführt, die mit Blick auf die weiteren Bemessungskriterien gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV (Verantwortung des Anwalts, Schwierigkeit des Falles) für rele- vant erachtet habe. Sie habe darauf verzichtet, die in den Honorarnoten aufgelis- teten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Sie hätte Kürzungen erläutern müssen, indem sie kurz, aber bestimmt ausgewie- sen hätte, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und ausser Betracht bleiben müssten. Die Vorinstanz sei so auf ein Pauschalhonorar von Fr. 8'500.– bzw. auf einen Aufwand von 38.5 Stunden gekommen. Damit ha- be sie die Entschädigung nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeit- aufwandes, sondern pauschalisierend und innerhalb des vorgegebenen Tarifrah- mens von § 5 Abs. 1 AnwGebV festgesetzt (vgl. act. 2 Rz. 7 und 10).

E. 3.4.1 Soweit er damit sinngemäss die Festsetzung einer Pauschale bean- standet und geltend macht, einzelne Aufwandpositionen seien nicht im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin überprüft worden, ist auf BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 f. zu verweisen. Darin stellt das Bundesgericht entgegen einzelner nicht in der amt- lichen Sammlung publizierter Entscheide klar, dass Honorarpauschalen – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 Rz. 5) – keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraussetzen, d.h. nicht nur dann zulässig sind, wenn die systematische Kontrollrechnung ergibt, dass die zuzusprechende Honorarpauschale unter Berücksichtigung des gesam- ten ausgewiesenen, d.h. geltend gemachten, und noch nicht auf seine Notwen- digkeit hin überprüften Zeitaufwand zu einem Mindestansatz von rund Fr. 180.– führt. Ausserdem hebt das Bundesgericht darin nochmals hervor, dass Honorar- pauschalen es den Gerichten ermöglichen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne (dadurch) ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. OGer ZH PC1800030 vom 3. Januar 2019, E. 3.3.1, auch unter Bezugnahme auf den nicht

- 13 - publizierten, in BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 erwähnten Entscheid BGer 5A_157/2015). Auch aus der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtspre- chung BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.1 und E. 4.1 und BGer 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013, E. 4.1 ergibt sich nichts anderes (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019, E. 3.3.2). Die Vorinstanz durfte somit eine Hono- rarpauschale festsetzen, hatte dabei jedoch die Notwendigkeit des geltend ge- machten Zeitaufwandes zu prüfen. Sie war aber nicht verpflichtet, einzelne Positi- onen der Honorarrechnung zu beurteilen, und war daher auch nicht verpflichtet, beim Abweichen vom Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Hono- rars auszuweisen und zu begründen, welche Aufwandpositionen inwiefern unge- rechtfertigt seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz liegt in- soweit nicht vor.

E. 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe den konk- ret erforderlichen Zeitaufwand bei der Bemessung nicht berücksichtigt, übersieht er zum einen, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwandes wechselseitig be- einflussen. Als Faustregel dürfte gelten, je grösser die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles, desto höher der notwendige Zeitaufwand, um das Pro- zessmandat gehörig erledigen zu können. Zum anderen übergeht der Beschwer- deführer die Erwägungen der Vorinstanz zu den einzelnen Verfahrensschritten im Scheidungsverfahren und im vorsorglichen Massnahmeverfahren sowie die Be- merkungen zu deren Dauer (Verhandlungen) und Umfang (keine Neuerungen im vorsorglichen Massnahmeverfahren, aufwändige Abklärungen zum Vorsorgeaus- gleich seitens der Vorinstanz), zur Schwierigkeit der Streitsache (finanzielle Ver- hältnisse mit Ausnahme der diversen Schuldverpflichtungen einfach, keine kom- plizierten güterrechtlichen Abklärungen) und Strittigkeit der einzelnen Scheidungs- folgen (Teileinigung am ersten Termin, praktisch keine Differenzen beim nachehe- lichen Unterhalt und der güterrechtlichen Auseinandersetzung). Diese implizieren, welchen zeitlichen Aufwand die Vorinstanz als notwendig erachtete (vgl. act. 5 E. 3.1). Zudem begründete die Vorinstanz in Bezug auf die Grundgebühr und die Pauschalzuschläge konkret, welchen (zeitlichen) Aufwand des Beschwerdefüh- rers diese ihrer Ansicht nach abdecken sollten (vgl. a.a.O., E. 3.2). Da der Be-

- 14 - schwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Der Beschwerdeführer setzt den vorinstanzlichen Erwägungen einzig entge- gen, der Fall habe sehr wohl Schwierigkeiten geboten, insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange und der Unterhaltsberechnung, ferner beim Betreuungsunter- halt sowie dem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin. Zudem sei ein zusätzliches Kind zu berücksichtigen gewesen, und es hätten sich arbeitsrechtli- che Fragen beim Einkommen des Gesuchstellers sowie schuldrechtliche Fragen bei seinem Bedarf gestellt. Auch habe das Verfahren über ein Jahr gedauert (vgl. act. 2 Rz. 8). Zum einen ist die Dauer des Verfahrens für sich alleine kein Indiz für eine besondere Schwierigkeit des Falles und/oder einen höheren notwendigen Zeit- aufwand seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zum anderen vermag eine gut einjährige Verfahrensdauer auch unter Berücksichtigung der vom Beschwer- deführer angeführten, teilweise nicht substantiierten und teilweise von der Vor- instanz bereits berücksichtigten Umstände (arbeitsrechtliche und schuldrechtliche Fragen) keine Erhöhung der Honorarpauschale von Fr. 8'500.– auf Fr. 14'400.–, also um fast 70 %, zu rechtfertigen, zumal in Bezug auf die (strittigen) Kinderbe- lange die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 296 ZPO), weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt, der für deren Regelung zu erstellen war, zu erfor- schen und unabhängig von den Parteianträgen darüber zu entscheiden hatte. In- wiefern der Fall besondere Schwierigkeiten geboten haben soll, ist aufgrund des- sen nicht ersichtlich.

E. 3.5 Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Entschädi- gung nicht als unangemessen. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und entsprechend abzuweisen. Es bleibt bei der angefochtenen Verfügung des Ein- zelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2019 (FE170138-L/Z6).

- 15 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidge- bühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

E. 7 Juli 2014, E. 1.3.2). Auch die I. Zivilkammer auf die sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bezieht (act. 2 S. 6 Ziff. 11), geht unter Verweis auf diese Rechtsprechung in einem neueren Entscheid nicht davon aus, dass ein ge- nereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch beste-

- 11 - he, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. OGer ZH PC180012 vom 6. Juni 2018, E. 4.2). Dem ist zuzustimmen. Die Honorarnote ist im übrigen keine Rechnung, sondern stellt "lediglich" einen Antrag dar, wie die Entschädigung festzusetzen sei (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit Blick auf den in der Gebührenordnung gesetzten Rahmen (hier bewegt sich die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–) war er- kennbar, dass ein geltend gemachtes Honorar von total Fr. 19'744.95 den Rah- men überschreitet und der geltend gemachte zeitliche Aufwand von über 80 Stunden (vgl. oben E. 1.2) auch bei einem Minimalansatz zu einer Entschädigung am allerobersten Rand dieses Rahmens führen würde. Auch musste dem Be- schwerdeführer bewusst gewesen sein, dass dies über das Mass dessen hinaus- geht, was für Fälle der betreffenden Art als üblicherweise als geboten und ent- schädigungspflichtig angesehen wird. Dies, zumal es sich gemäss den folgenden, unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren (act. 4/2) handelte, bei welcher bereits anlässlich der ersten, zweistündigen Verhandlung (vgl. Prot. Vi. S. 3 und S. 14) eine Teileini- gung (act. 4/23 [abgesehen von den Punkten Kinderunterhalt, Nachehelicher Un- terhalt und Güterrecht]) geschlossen werden konnte und sich die Parteien später auch noch über den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtlichen Ansprüche einig wurden (act. 4/107 und act. 4/115). Von der Vorinstanz war daher einzig die Frage des Kinderunterhaltes zu entscheiden. Die Hauptverhandlung, im Hinblick auf und ab welcher sich der Beschwerdeführer von MLaw E._____ für das restli- che Verfahren substituieren liess (act. 4/76 f.), dauerte nur rund drei Stunden (vgl. Prot. Vi. S. 18 und 44). Das vorsorgliche Massnahmeverfahren, welches die Ge- suchstellerin rund zwei Monate (vgl. act. 4/108) vor dem Abschluss des Verfah- rens mit Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 (act. 4/123) anhängig machte und das schriftlich geführt wurde, diente einzig der Regelung des Kinderunterhaltes (vgl. act. 4/109) und bot gegenüber dem Hauptverfahren keine Neuerungen. Un- ter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht darauf beschränken dürfen, seine Honorarnoten einzureichen, sondern hätte er von sich aus darlegen müssen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats

- 12 - der geltend gemachte Aufwand erforderlich war. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 8 September 2010 (GebV OG). Bei einem Streitwert von Fr. 5'900.– (Differenz zwischen in der Beschwerde verlangter [Fr. 14'400.– + Fr. 443.– + Fr. 99.50 = Fr. 14'942.50, vgl. oben E. 2.3] und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung ohne Mehrwertsteuer und Zinsen [Fr. 8'500.– + Fr. 443.– + Fr. 99.50 = Fr. 9'042.50] vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III./1 m.w.H.) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und D._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangs- schein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 16 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC190006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 2. April 2019 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführer betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung der 7. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2019; Proz. FE170138 i.S. B._____/C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von D._____

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 In dem mit Eingabe vom 22. Februar 2017 (act. 4/1) eingeleiteten und vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil und Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. 4/123) im ordentlichen Verfahren erledigten Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE170138-L) vertrat der Beschwerdeführer den Gesuchsteller D._____. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (act. 4/46) hiess die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 4/1 S. 2) gut und bestellte ihm den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. act. 4/46 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 1.2 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 (act. 4/142) ersuchte der Beschwerdeführer – gemäss den zusammenfassenden Übersichten auf den ersten Seiten der beiden Honorarnoten – um Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von insge- samt Fr. 19'910.75 (Fr. 16'832.20 + Fr. 3'078.55). Den detaillierten Leistungsnachweisen der beiden Honorarnoten ist demge- genüber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz in der ersten Periode bis Ende Dezember 2017 einen zeitlichen Aufwand von 68 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Barauslagen in der Höhe von Fr. 443.– und einen Mehrwertsteuerzuschlag von 8% geltend machte. Dies ergibt einen Betrag von rund Fr. 16'833.24 ([Fr. 15'143.33 + Fr. 443.– = Fr. 15'586.33] x 108 / 100). In der zweiten Periode ab Januar 2018 belief sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand auf 11 Stunden und 50 Minuten, welchem der Beschwerdefüh- rer ebenfalls einen Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde legte. Dazu kamen Barauslagen in der Höhe von Fr. 99.50 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7%. Dies ergibt einen Betrag von rund Fr. 2'910.95 ([Fr. 2'603.33 + Fr. 99.50 = Fr. 2'702.83] x 107.7 / 100). Insgesamt entspricht dies einer beantragten Entschädigung von total Fr. 19'744.20 (Fr. 16'833.25 + Fr. 2'910.95), der gemäss den detaillierten Leis-

- 3 - tungsnachweisen ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 80 Stunden und 40 Minu- ten (68 h 50 min + 11 h 50 min) zugrunde liegt (vgl. act. 4/142). 1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (vgl. act. 4/144 = act. 5 [Akten- exemplar]) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin verzichteten gegenseitig auf Parteientschädigung (vgl. act. 4/123 Dispositiv-Ziffer 11) – für seine Bemühungen insgesamt für die erste Periode bis Dezember 2017 aus der Gerichtskasse Fr. 8'578.44 zu (Fr. 7'500.– [Honorarpauschale] + Fr. 443.– [geltend gemachte Barauslagen] + Fr. 635.44 [8% Mehrwertsteuer]). Für die zweite Periode ab Januar 2018 sprach sie eine Entschädigung von Fr. 1'184.13 zu (Fr. 1'000.– [Honorarpauschale] + Fr. 99.50 [geltend gemachte Barauslagen] + Fr. 84.63 [7.7% Mehrwertsteuer]). Zugesprochen werden somit total Fr. 9'762.57, unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung gemäss Art. 123 ZPO (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 4/144 i.V.m. act. 4/145 i.V.m. act. 2) eine Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Februar 2019 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, Rechtsanwalt lic. iur. A._____ mit Fr. 14'400.– zuzüglich Baraus- lagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen;

2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom

20. Februar 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-147). Es wurde da- von abgesehen, eine Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO und einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuales 2.1 Gegenstand der Beschwerde ist die dem Beschwerdeführer als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Gesuchstellers zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, statt vieler OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./1; BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 N 42). 2.2 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf Geldzahlung gerichtete Anträge sind zu beziffern. Ergibt sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geld- betrag zuzusprechen ist, ist ausnahmsweise auf formell mangelhafte Rechtsbe- gehren einzutreten. Rechtsmittelanträge sind somit im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2 f. und E. 6.2). Aufgrund der Begründung der Beschwerde in Verbindung mit dem ange- fochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben der beantragten Honorarpauschale von total Fr. 14'400.– (80 Stunden x Fr. 180.– pro Stunde, vgl. act. 2 Rz. 13), auch die von ihm vor Vorinstanz bereits geltend gemachten und von dieser im angefochtenen Entscheid vollumfänglich zugespro- chenen Barauslagen erneut (vollumfänglich) zugesprochen erhalten will; dasselbe gilt für die Mehrwertsteuerzuschläge. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb dem Eintreten insofern nichts entgegensteht. 2.3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit

- 5 - auch auf ihre Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhal- tung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vor- instanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Begründung konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 je m.w.H. auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 und BGE 141 III 569 ff., E. 2.3.3). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Allerdings sind Noven inso- weit zuzulassen, als erst der angefochtene Entscheid zum neuen Vorbringen An- lass gibt. Das folgt aus der Überlegung, dass die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kantonalen Be- schwerdeinstanz nicht stärker eingeschränkt werden sollen als hernach vor Bun- desgericht bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Entscheids (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG sowie STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 326 N 2). 2.4 Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird das Rechts- schutzinteresse des Beschwerdeführers selber als unentgeltlicher Rechtsbeistand tangiert, weshalb dieser legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid in eigenem Namen anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 ff., E. 2; BGer 5D_175/2008

- 6 - vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 114 S. 779; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.).

3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Werden – wie im vorliegenden Fall – die Gerichtskosten im Kostenentscheid beiden Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 10 und 11), stimmt die Prozesskostenliquidation für die unentgeltlich prozessführende Partei und ihren Rechtsbeistand mit derjenigen überein, wie sie im Falle ihres vollständigen Unterliegens besteht (vgl. BK ZPO- BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 N 83; LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 5). Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO hat der unentgeltliche Rechtsbeistand ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung. Die Tarifhoheit bei der Fest- setzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, so- weit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbe- reich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschrei- ben (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1 mit Verweis auf BGE 137 III 185 ff., E. 5.2 m.w.H.). Im Kanton Zürich bemisst sich die Entschädigung eines Rechtsvertreters nach den Bestimmungen der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Diese Verordnung differenziert nicht danach, ob eine Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand oder einen von ihr bestellten und bezahlten Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschlä- ge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 Anw- GebV). Die Gebühr für unentgeltliche Rechtsbeistände wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die

- 7 - Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess aus- schliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorge- sehenen Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädi- gung dar. Vielmehr wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1). Ein solches pauschali- siertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Für den vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch geltend gemachten Stun- denansatz von Fr. 220.– gibt es keine Grundlage, zumal keine Gebühr nach Zeit- aufwand im Sinne von § 3 AnwGebV festzusetzen ist (vgl. OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1 mit Verweis auf RE110003 vom 1. September 2011, E. 11; PC140005 vom 22. Mai 2014, E. III./3.2; PC170019 vom 12. Juni 2017, E. 4.4). Die Bemessung und Festsetzung der Grundgebühr richtet sich bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO (zur Praxis, wonach familienrechtliche Klagen nur dann vermö- gensrechtlich sind, wenn es ausschliesslich um Unterhaltsbeiträge [oder Güter- recht] geht, vgl. z.B. KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 4) nach den Kriterien Verantwortung, Schwierigkeit des Falles sowie notwendiger Zeitauf- wand, unter angemessener Berücksichtigung vorprozessualer Bemühungen. Der notwendige Zeitaufwand ist somit nur, aber immerhin eines von mehreren gleich- wertigen Kriterien. Die Grundgebühr beträgt gemäss Tarifrahmen in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–; vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, die das Verfahren aufwändig gestalten (vgl. § 6 i.V.m. § 5 Anw- GebV). Auch wenn der Tarifrahmen hier eine grosse Spannweite umfasst, handelt es sich doch um eine pauschalisierende Art der Bemessung, weil der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend ist, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand darstellt, der nach den Vorstellungen des kantonalen Ver- ordnungsgeber angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4). Mit anderen Worten legt der kantonale Verordnungsgeber fest, welchen Aufwand er (in der Regel) für Fälle einer betreffenden Art als üblicherweise gebo-

- 8 - ten und entschädigungspflichtig ansieht. Diese Verordnung darf als bekannt vorausgesetzt werden. 3.2 Die Vorinstanz prüfte die in den Kostennoten des Beschwerdeführers aufge- listeten Aufwandpositionen nicht im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin, sondern setzte dessen Honorar in Anwendung von § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV inner- halb des durch diese Bestimmungen vorgegebenen Tarifrahmens pauschal auf insgesamt Fr. 8'500.– fest; dieses setzt sich aus einer Grundgebühr von Fr. 6'000.–, einem Pauschalzuschlag von Fr. 1'500.– für die Teilnahme an der Anhörung vom 30. März 2017, das prozessuale Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Beweismitteleingaben nach der Hauptverhand- lung sowie einem Pauschalzuschlag von Fr. 1'000.– für die Prüfung des Ver- gleichsvorschlages der Vorinstanz und die Stellungnahme zum Massnahmebe- gehren der Gegenseite zusammen (vgl. act. 5 E. 3.2 S. 4 f.). Demgegenüber ge- währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Barauslagen vollumfänglich bzw. ohne Kürzungen (vgl. a.a.O., E. 3.3 S. 5). Zur Begründung der Grundgebühr führte die Vorinstanz nach Wiedergabe der von ihr als für den Entschädigungsentscheid relevant angesehenen Verfah- rensschritte (vgl. act. 5 E. 3.1) aus, das Scheidungsverfahren habe weder in sach- licher noch rechtlicher Hinsicht nennenswerte Schwierigkeiten geboten. Die stritti- gen Scheidungsfolgen hätten unter Mitwirkung des Gerichts teilweise bereits an- lässlich der ersten Verhandlung geregelt werden können. Die finanziellen Verhält- nisse der Parteien hätten sich als einfach erwiesen. Dies mit Ausnahme der di- versen Schuldverpflichtungen und der Frage, wie die Tilgung der Schulden zu re- geln sei. Ausserdem seien keine komplizierten güter- oder vorsorgerechtlichen Abklärungen zu treffen gewesen. Die Schwierigkeit des Falles und die Verantwor- tung der Rechtsvertretung seien noch im unteren Bereich anzusiedeln; es recht- fertige sich eine Grundgebühr von Fr. 6'000.–, womit die Klagebegründung im Annexverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt sei (vgl. a.a.O., E. 3.2 S. 4). 3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet zum einen eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör, weil ihn die Vorinstanz nicht aufgefordert habe

- 9 - darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandates ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei (vgl. act. 2 Rz. 4), obwohl sie habe erkennen müssen, dass die pauschale Entschädigung mit Fr. 8'500.– in Relation zum gel- tend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 80 Stunden zu einer Entschädigung von Fr. 106.25 pro Stunde führe, was verfassungswidrig sei. Der Entschädi- gungsentscheid habe solange als willkürlich zu gelten, wie nicht dargetan sei, in- wiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwandes nicht unter den von der Bun- desverfassung garantierten Umfang der Entschädigung falle (vgl. a.a.O., Rz. 9). Zur rechtlichen Begründung seines Standpunktes stützt sich der Beschwerdefüh- rer auf den Entscheid PC160045 der I. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich, worin diese in E. 6.3 erwogen habe, bei Honorarentschädigungen, bei denen der Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde im Ergebnis nicht mehr gewährleistet sei, sei der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Nachachtung der darin zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung Gelegenheit zu geben darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei (vgl. a.a.O., Rz. 4 und 11). Damit macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Vor- instanz hätte ihn zur Stellungnahme auffordern müssen, weil die von ihr zuge- sprochene Entschädigung unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten Stunden einem Stundenansatz von deutlich weniger als Fr. 180.– pro Stunde ent- spreche, was verfassungswidrig sei. 3.3.1 Vorab ist klarzustellen, dass eine Honorarpauschale nicht bereits dann verfassungswidrig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der von der unentgeltli- chen Rechtsvertretung geltend gemachten Stunden zu einem Stundenansatz von weniger als Fr. 180.– führt. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt, durch das Aufschreiben einer (allenfalls übermässigen) Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGer 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009, E. 4.2). Vielmehr hat das Gericht in diesen Fällen zu prüfen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand (im geltend gemachten Umfang) notwendig war (vgl. etwa BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4.2).

- 10 - Bei einer auf allgemeinen Merkmalen wie Verantwortung des Vertreters, Schwie- rigkeit der Streitsache, Anzahl der Verfahrensschritte, Verhalten der Prozessbetei- ligten etc. beruhenden Bemessung der Entschädigung innerhalb eines tarifari- schen Entschädigungsrahmens – wie dies im Kanton Zürich im vorliegenden Ver- fahren der Fall ist (vgl. § 6 i.V.m. § 5 AnwGebV) – wird der ausgewiesene, d.h. geltend gemachte Zeitaufwand bloss im Sinne eines Indizes für den Aufwand be- rücksichtigt, der nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers an- gemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4). Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass es sich bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Kanton Zürich – wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1) – nicht um eine Zeitaufwandentschädigung handelt, sondern dass diese sich neben dem notwendigen Zeitaufwand auch nach der Verantwor- tung und Schwierigkeit des Falles richtet (vgl. § 6 i.V.m. § 5 AnwGebV), der effek- tive Zeitaufwand mithin lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019, E. 3.1). Nicht anderes verhielte es sich, wie ebenfalls schon angemerkt, wenn das Gericht eine Parteientschädigung der nicht unentgeltlichen vertretenen Partei be- messen müsste. Als verfassungswidrig erweisen sich Pauschalen nach Rahmentarifen nur dann, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen, im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits- gefühl verstossen (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; 141 I 124 ff., E. 4.3; BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 3.3.1 je m.w.H.). 3.3.2 Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass das Ge- richt der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor einer allfälligen Kürzung der Hono- rarnote Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt (vgl. BGer 6B_74/2014 vom

7. Juli 2014, E. 1.3.2). Auch die I. Zivilkammer auf die sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bezieht (act. 2 S. 6 Ziff. 11), geht unter Verweis auf diese Rechtsprechung in einem neueren Entscheid nicht davon aus, dass ein ge- nereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch beste-

- 11 - he, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. OGer ZH PC180012 vom 6. Juni 2018, E. 4.2). Dem ist zuzustimmen. Die Honorarnote ist im übrigen keine Rechnung, sondern stellt "lediglich" einen Antrag dar, wie die Entschädigung festzusetzen sei (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit Blick auf den in der Gebührenordnung gesetzten Rahmen (hier bewegt sich die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–) war er- kennbar, dass ein geltend gemachtes Honorar von total Fr. 19'744.95 den Rah- men überschreitet und der geltend gemachte zeitliche Aufwand von über 80 Stunden (vgl. oben E. 1.2) auch bei einem Minimalansatz zu einer Entschädigung am allerobersten Rand dieses Rahmens führen würde. Auch musste dem Be- schwerdeführer bewusst gewesen sein, dass dies über das Mass dessen hinaus- geht, was für Fälle der betreffenden Art als üblicherweise als geboten und ent- schädigungspflichtig angesehen wird. Dies, zumal es sich gemäss den folgenden, unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren (act. 4/2) handelte, bei welcher bereits anlässlich der ersten, zweistündigen Verhandlung (vgl. Prot. Vi. S. 3 und S. 14) eine Teileini- gung (act. 4/23 [abgesehen von den Punkten Kinderunterhalt, Nachehelicher Un- terhalt und Güterrecht]) geschlossen werden konnte und sich die Parteien später auch noch über den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtlichen Ansprüche einig wurden (act. 4/107 und act. 4/115). Von der Vorinstanz war daher einzig die Frage des Kinderunterhaltes zu entscheiden. Die Hauptverhandlung, im Hinblick auf und ab welcher sich der Beschwerdeführer von MLaw E._____ für das restli- che Verfahren substituieren liess (act. 4/76 f.), dauerte nur rund drei Stunden (vgl. Prot. Vi. S. 18 und 44). Das vorsorgliche Massnahmeverfahren, welches die Ge- suchstellerin rund zwei Monate (vgl. act. 4/108) vor dem Abschluss des Verfah- rens mit Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 (act. 4/123) anhängig machte und das schriftlich geführt wurde, diente einzig der Regelung des Kinderunterhaltes (vgl. act. 4/109) und bot gegenüber dem Hauptverfahren keine Neuerungen. Un- ter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht darauf beschränken dürfen, seine Honorarnoten einzureichen, sondern hätte er von sich aus darlegen müssen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats

- 12 - der geltend gemachte Aufwand erforderlich war. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich zum Kriterium des Zeitaufwandes nicht geäussert, sondern bloss verschiedene Um- stände angeführt, die mit Blick auf die weiteren Bemessungskriterien gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV (Verantwortung des Anwalts, Schwierigkeit des Falles) für rele- vant erachtet habe. Sie habe darauf verzichtet, die in den Honorarnoten aufgelis- teten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Sie hätte Kürzungen erläutern müssen, indem sie kurz, aber bestimmt ausgewie- sen hätte, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und ausser Betracht bleiben müssten. Die Vorinstanz sei so auf ein Pauschalhonorar von Fr. 8'500.– bzw. auf einen Aufwand von 38.5 Stunden gekommen. Damit ha- be sie die Entschädigung nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeit- aufwandes, sondern pauschalisierend und innerhalb des vorgegebenen Tarifrah- mens von § 5 Abs. 1 AnwGebV festgesetzt (vgl. act. 2 Rz. 7 und 10). 3.4.1 Soweit er damit sinngemäss die Festsetzung einer Pauschale bean- standet und geltend macht, einzelne Aufwandpositionen seien nicht im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin überprüft worden, ist auf BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 f. zu verweisen. Darin stellt das Bundesgericht entgegen einzelner nicht in der amt- lichen Sammlung publizierter Entscheide klar, dass Honorarpauschalen – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 Rz. 5) – keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraussetzen, d.h. nicht nur dann zulässig sind, wenn die systematische Kontrollrechnung ergibt, dass die zuzusprechende Honorarpauschale unter Berücksichtigung des gesam- ten ausgewiesenen, d.h. geltend gemachten, und noch nicht auf seine Notwen- digkeit hin überprüften Zeitaufwand zu einem Mindestansatz von rund Fr. 180.– führt. Ausserdem hebt das Bundesgericht darin nochmals hervor, dass Honorar- pauschalen es den Gerichten ermöglichen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne (dadurch) ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. OGer ZH PC1800030 vom 3. Januar 2019, E. 3.3.1, auch unter Bezugnahme auf den nicht

- 13 - publizierten, in BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 erwähnten Entscheid BGer 5A_157/2015). Auch aus der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtspre- chung BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.1 und E. 4.1 und BGer 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013, E. 4.1 ergibt sich nichts anderes (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019, E. 3.3.2). Die Vorinstanz durfte somit eine Hono- rarpauschale festsetzen, hatte dabei jedoch die Notwendigkeit des geltend ge- machten Zeitaufwandes zu prüfen. Sie war aber nicht verpflichtet, einzelne Positi- onen der Honorarrechnung zu beurteilen, und war daher auch nicht verpflichtet, beim Abweichen vom Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Hono- rars auszuweisen und zu begründen, welche Aufwandpositionen inwiefern unge- rechtfertigt seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz liegt in- soweit nicht vor. 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe den konk- ret erforderlichen Zeitaufwand bei der Bemessung nicht berücksichtigt, übersieht er zum einen, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwandes wechselseitig be- einflussen. Als Faustregel dürfte gelten, je grösser die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles, desto höher der notwendige Zeitaufwand, um das Pro- zessmandat gehörig erledigen zu können. Zum anderen übergeht der Beschwer- deführer die Erwägungen der Vorinstanz zu den einzelnen Verfahrensschritten im Scheidungsverfahren und im vorsorglichen Massnahmeverfahren sowie die Be- merkungen zu deren Dauer (Verhandlungen) und Umfang (keine Neuerungen im vorsorglichen Massnahmeverfahren, aufwändige Abklärungen zum Vorsorgeaus- gleich seitens der Vorinstanz), zur Schwierigkeit der Streitsache (finanzielle Ver- hältnisse mit Ausnahme der diversen Schuldverpflichtungen einfach, keine kom- plizierten güterrechtlichen Abklärungen) und Strittigkeit der einzelnen Scheidungs- folgen (Teileinigung am ersten Termin, praktisch keine Differenzen beim nachehe- lichen Unterhalt und der güterrechtlichen Auseinandersetzung). Diese implizieren, welchen zeitlichen Aufwand die Vorinstanz als notwendig erachtete (vgl. act. 5 E. 3.1). Zudem begründete die Vorinstanz in Bezug auf die Grundgebühr und die Pauschalzuschläge konkret, welchen (zeitlichen) Aufwand des Beschwerdefüh- rers diese ihrer Ansicht nach abdecken sollten (vgl. a.a.O., E. 3.2). Da der Be-

- 14 - schwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Der Beschwerdeführer setzt den vorinstanzlichen Erwägungen einzig entge- gen, der Fall habe sehr wohl Schwierigkeiten geboten, insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange und der Unterhaltsberechnung, ferner beim Betreuungsunter- halt sowie dem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin. Zudem sei ein zusätzliches Kind zu berücksichtigen gewesen, und es hätten sich arbeitsrechtli- che Fragen beim Einkommen des Gesuchstellers sowie schuldrechtliche Fragen bei seinem Bedarf gestellt. Auch habe das Verfahren über ein Jahr gedauert (vgl. act. 2 Rz. 8). Zum einen ist die Dauer des Verfahrens für sich alleine kein Indiz für eine besondere Schwierigkeit des Falles und/oder einen höheren notwendigen Zeit- aufwand seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zum anderen vermag eine gut einjährige Verfahrensdauer auch unter Berücksichtigung der vom Beschwer- deführer angeführten, teilweise nicht substantiierten und teilweise von der Vor- instanz bereits berücksichtigten Umstände (arbeitsrechtliche und schuldrechtliche Fragen) keine Erhöhung der Honorarpauschale von Fr. 8'500.– auf Fr. 14'400.–, also um fast 70 %, zu rechtfertigen, zumal in Bezug auf die (strittigen) Kinderbe- lange die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 296 ZPO), weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt, der für deren Regelung zu erstellen war, zu erfor- schen und unabhängig von den Parteianträgen darüber zu entscheiden hatte. In- wiefern der Fall besondere Schwierigkeiten geboten haben soll, ist aufgrund des- sen nicht ersichtlich. 3.5 Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Entschädi- gung nicht als unangemessen. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und entsprechend abzuweisen. Es bleibt bei der angefochtenen Verfügung des Ein- zelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2019 (FE170138-L/Z6).

- 15 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidge- bühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG). Bei einem Streitwert von Fr. 5'900.– (Differenz zwischen in der Beschwerde verlangter [Fr. 14'400.– + Fr. 443.– + Fr. 99.50 = Fr. 14'942.50, vgl. oben E. 2.3] und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung ohne Mehrwertsteuer und Zinsen [Fr. 8'500.– + Fr. 443.– + Fr. 99.50 = Fr. 9'042.50] vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III./1 m.w.H.) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und D._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangs- schein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 16 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: