Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 C._____ (Kläger) und B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin) standen sich seit dem 23. Januar 2015 in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. November 2011 vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) gegenüber. Der Kläger ver- langte dabei die Anpassung bzw. Aufhebung der im fraglichen Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern D._____ und E._____. Im Verlaufe des Verfahrens wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (Be- schwerdeführer) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 66).
E. 1.2 Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (act. 115 = act. 120/1 = act. 121; nachfol- gend zitiert als act. 121) hob die Vorinstanz in Gutheissung der Klage die ent- sprechenden Dispositivziffern des Scheidungsurteils auf und entband den Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2015 mangels Leistungsfähigkeit von seiner Unter- haltspflicht gegenüber seinen Kindern D._____ und E._____ (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und sie wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'462.– zu bezahlen, wobei die Parteientschädigung zufolge Uneinbringlichkeit direkt aus der Gerichtskasse zu entrichten war und der entsprechende Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die Gerichtskasse überging (Dispositiv- Ziffer 4).
E. 1.3 Gegen die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 24. Oktober 2018 (Parteientschädigung) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. November 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 119 S. 2): "1. Es sei die Beklagte/Beschwerdegegnerin in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Einzelgerichtes vom 24. Oktober 2018 zu einer angemessenenen Parteientschädigung an den Unterzeich- neten zu verpflichten.
- 3 -
E. 1.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–117). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin erhob ihrerseits ebenfalls Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Geschäfts-Nr. PC180044). Sie beantragte u.a., von der Zusprechung von Parteientschädigungen sei abzusehen. Mit Urteil von heute wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben und es wurden kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. act. 125 in PC180044). Damit wird das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird seine Honorarnote als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers bei der Vorinstanz einzureichen haben, worauf diese über seine Entschädigung aus der Gerichtskasse befinden wird. Weshalb seiner Meinung nach eine höhere Ent- schädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung an- gemessen wäre, kann der Beschwerdeführer dort geltend machen. 3.1. Grundsätzlich werden die Kosten eines Prozesses der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Ge- richt insbesondere dann abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen ver- teilen, wenn das Verfahren – wie hier – als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kos- tenverteilung zu berücksichtigen ist in diesem Fall, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (ZK ZPO-JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 ZPO N 16 und ZK ZPO-LIEBSTER, Art. 242 N 9 jeweils mit Verweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297). 3.2. Der Beschwerdeführer hat die Gegenstandslosigkeit nicht zu verantworten. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht angehört. Es rechtfertigt sich daher, für die- sen Entscheid keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 119 sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'198.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC180043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss vom 2. April 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Parteientschädigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Oktober 2018; Proz. FP150003
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. C._____ (Kläger) und B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin) standen sich seit dem 23. Januar 2015 in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. November 2011 vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) gegenüber. Der Kläger ver- langte dabei die Anpassung bzw. Aufhebung der im fraglichen Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern D._____ und E._____. Im Verlaufe des Verfahrens wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (Be- schwerdeführer) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 66). 1.2. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (act. 115 = act. 120/1 = act. 121; nachfol- gend zitiert als act. 121) hob die Vorinstanz in Gutheissung der Klage die ent- sprechenden Dispositivziffern des Scheidungsurteils auf und entband den Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2015 mangels Leistungsfähigkeit von seiner Unter- haltspflicht gegenüber seinen Kindern D._____ und E._____ (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und sie wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'462.– zu bezahlen, wobei die Parteientschädigung zufolge Uneinbringlichkeit direkt aus der Gerichtskasse zu entrichten war und der entsprechende Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die Gerichtskasse überging (Dispositiv- Ziffer 4). 1.3. Gegen die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 24. Oktober 2018 (Parteientschädigung) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. November 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 119 S. 2): "1. Es sei die Beklagte/Beschwerdegegnerin in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Einzelgerichtes vom 24. Oktober 2018 zu einer angemessenenen Parteientschädigung an den Unterzeich- neten zu verpflichten.
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2. Alles unter Kostenfolgen." 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–117). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Beschwerdegegnerin erhob ihrerseits ebenfalls Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Geschäfts-Nr. PC180044). Sie beantragte u.a., von der Zusprechung von Parteientschädigungen sei abzusehen. Mit Urteil von heute wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben und es wurden kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. act. 125 in PC180044). Damit wird das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird seine Honorarnote als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers bei der Vorinstanz einzureichen haben, worauf diese über seine Entschädigung aus der Gerichtskasse befinden wird. Weshalb seiner Meinung nach eine höhere Ent- schädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung an- gemessen wäre, kann der Beschwerdeführer dort geltend machen. 3.1. Grundsätzlich werden die Kosten eines Prozesses der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Ge- richt insbesondere dann abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen ver- teilen, wenn das Verfahren – wie hier – als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kos- tenverteilung zu berücksichtigen ist in diesem Fall, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (ZK ZPO-JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 ZPO N 16 und ZK ZPO-LIEBSTER, Art. 242 N 9 jeweils mit Verweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297). 3.2. Der Beschwerdeführer hat die Gegenstandslosigkeit nicht zu verantworten. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht angehört. Es rechtfertigt sich daher, für die- sen Entscheid keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 119 sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'198.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am: