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PC180030

Honorar

Zürich OG · 2019-01-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 In dem mit Klageschrift vom 17. August 2017 eingeleiteten und vom Einzel- gericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung und Urteil vom 14. Mai 2018 (act. 36) erledigten Ver- fahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Muri vom 23. Februar 2010 vertrat die Beschwerdeführerin die Klägerin B._____ (Ge- schäfts-Nr. FP170022-M, act. 1-40). Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 hiess die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung (recte: Rechtspflege), welches die Klägerin mit der Klage vom 17. August 2017 gestellt hatte, gut (vgl. act. 36 S. 3) und bestellte ihr damit sinngemäss die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. act. 45 E. 1.1 i.V.m. act. 36 i.V.m. act. 1).

E. 1.2 Bereits am 26. Februar 2018 hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und eine Zwischenabrechnung ersucht, da sie per 1. März 2018 die Kanzlei wechsle (vgl. act. 26). Sie legte zwei je von Rechtsanwältin D._____ unterzeichnete Rech- nungen mit Aufstellungen über den Zeitaufwand bei, welche sich auf Fr. 8'908.10 für die Zeit ab 22. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 (Mehrwertsteuersatz 8 %) und auf Fr. 305.05 für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis 26. Februar 2018 (Mehrwert- steuersatz 7,7 %) beliefen (act. 27/1–2). Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann eine Aufstellung über ihren Zeit- aufwand und ihre Auslagen für die Zeit zwischen 12. März 2018 und 11. Juni 2018 ein und beanspruchte eine weitere Entschädigung von Fr. 5'261.05 (Mehr- wertsteuersatz 7.7 %) (vgl. act. 38).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sprach die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin – der Klägerin war keine Parteientschädigung zugesprochen worden (vgl. act. 36 Dispositiv-Ziffer 5) – für ihre Bemühungen und Barauslagen in der Zeit vom 22. Juni 2017 bis 26. Februar 2018 aus der Gerichtskasse Fr. 4'736.25 und für die Zeit vom 12. März 2018 bis 11. Juni 2018 Fr. 2'697.40 zu, je inkl. Mehr-

- 3 - wertsteuer, unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO (vgl. act. 39 = act. 44/III = act. 45 [Aktenexemplar]).

E. 1.4 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 40 i.V.m. act. 42 S. 1) eine Kostenbeschwerde. Sie beantragt, es seien diese Entschädi- gungen von insgesamt Fr. 7'433.65 (Fr. 4'736.25 + Fr. 2'697.40) auf den vor Vor- instanz verlangten Betrag von Fr. 13'403.40, aber inkl. Barauslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer zu erhöhen (vgl. act. 42 S. 2).

E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Geschäfts-Nr. FP170022- M, act. 1-40). Es wurde davon abgesehen, eine Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO und einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gegenstand der Beschwerde ist die der Beschwerdeführerin als unentgeltli- cher Rechtsbeiständin der Klägerin zugesprochenen Entschädigung. Die Be- schwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, statt vieler OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./1; BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 N 42). Die Beschwerde ist frist- und formge- recht eingereicht worden, weshalb dem Eintreten insofern nichts entgegensteht.

E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit auch auf ihre Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhal- tung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vor- instanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Begrün-

- 4 - dung konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzu- setzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, le- diglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom

9. September 2014, E. 5.4.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 je m.w.H. auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 und BGE 141 III 569 ff., E. 2.3.3).

E. 2.3 Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird das Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin selbst tangiert, weshalb diese legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid im eigenen Namen anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 ff., E. 2; BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 114 S. 779; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.).

E. 3 Materielles

E. 3.1 Werden – wie im vorliegenden Fall – die Gerichtskosten im Kostenentscheid beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. act. 36), stimmt die Prozesskostenliquidation für die unentgeltlich prozess- führende Partei und ihren Rechtsbeistand mit derjenigen überein, wie sie im Falle ihres vollständigen Unterliegens besteht (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 N 83; LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 5). Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO hat der unentgeltliche Rechtsbeistand ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung. Die Tarifhoheit bei der Fest- setzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be-

- 5 - trächtliches Ermessen zu. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, so- weit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1). Im Kanton Zürich richtet sich die Gebühr nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) (vgl. § 48 AnwG i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendi- gen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird festge- setzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeit- aufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stun- denaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zi- vilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwen- dung der vorgesehenen Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitauf- wandentschädigung dar. Vielmehr wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Für den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.– gibt es entgegen der Be- schwerdeführerin denn auch keine Grundlage; zumal keine Gebühr nach Zeitauf- wand im Sinne von § 3 AnwGebV festzusetzen ist (vgl. OGer ZH PC140004 vom

18. Juni 2014, E. II./1 mit Verweis auf RE110003 vom 1. September 2011, E. 11; PC140005 vom 22. Mai 2014, E. III./3.2; PC170019 vom 12. Juni 2017, E. 4.4). Die Bemessung und Festsetzung der Grundgebühr richtet sich bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten und in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO (zur Praxis, wonach familienrechtliche Klagen nur dann vermögensrechtlich sind, wenn es ausschliesslich um Unterhaltsbeiträge [oder Güterrecht] geht, vgl. KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 4) nach den Kriterien Verantwortung, Schwierigkeit des Falles sowie notwendiger Zeitaufwand, unter angemessener Berücksichtigung vorprozessualer Bemühungen. Der notwendige Zeitaufwand ist somit nur, aber immerhin eines von mehreren gleichwertigen Kriterien. Die Grund- gebühr beträgt gemäss Tarifrahmen in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–; vor-

- 6 - behalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, die das Ver- fahren aufwändig gestalten (vgl. § 6 i.V.m. § 5 AnwGebV). Auch wenn der Tarif- rahmen hier eine weite Spannbreite umfasst, handelt es sich doch um eine pau- schalisierende Art der Bemessung, weil der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend ist, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand ist, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgeber angemes- sen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4).

E. 3.2 Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung darauf, die in den Kostennoten der Beschwerdeführerin aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und setzte das Honorar für die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV innerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens pauschal auf insge- samt Fr. 6'500.– fest; dieses setzt sich aus einer Grundgebühr von Fr. 5'000.– und einem Zuschlag für die zweite Einigungsverhandlung von Fr. 1'500.– zusam- men (vgl. act. 45 E. 2.1 und 3.2 ff.). Demgegenüber gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die von dieser geltend gemachten Barauslagen und Mehr- wertsteuerzuschläge vollumfänglich bzw. ohne Kürzungen (vgl. act. 45 E. 3.1 und 4). Zur Kürzung des geltend gemachten Honorars führte die Vorinstanz aus, aus den Akten und den Verfahrensprotokollen erhelle, dass es sich um einen rechtlich nicht komplexen Fall handle, das Verfahren aber ausserordentlich strittig geführt worden sei. Es seien hauptsächlich Kinderbelange (Betreuungsrecht) und Unterhaltsbeiträge zu regeln gewesen. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien einfach gewesen und hätten keine Schwierigkeiten bereitet. Die objektive Schwierigkeit des Falles rechtfertige höchstens eine Grundgebühr von Fr. 5'000.–. Insbesondere sei die erste Einigungsverhandlung vom 6. November 2017 nicht zielführend gewesen, mitunter weil die Klägerin ihr und der Gegenseite die nötigen Unterlagen vorenthalten habe. Die Klägerin sei daraufhin mit Verfü- gung vom 6. November 2017 dazu aufgefordert worden, die Unterlagen einzu- reichen. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich geworden, dass die Situation mit den Söhnen der Parteien erst nach Einleitung der Klage eskaliert sei. Erst im No-

- 7 - vember 2017 hätten sich beide Söhne in einem Sondersetting der Schule befun- den, welches von der Klägerin einen sehr grossen Betreuungsaufwand erfordert habe. Unter diesen Umständen habe sich die Vorinstanz im Interesse des Kin- deswohls verpflichtet gesehen, eine Lösung zu finden. Die Klägerin habe mit ih- rem Verhalten einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht, dessen Kos- ten nicht der Staatskasse belastet werden dürften. ln der Folge – nach Einrei- chung der entsprechenden Urkunden – sei zu einer zweiten Einigungsverhand- lung vorgeladen worden. Die Klägerin habe den Abänderungsgrund in ihrer Kla- geeinleitung nicht dargelegt, was den Aufwand ebenfalls vergrössert habe und noch anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung der Hinweis an die Klägerin er- folgt sei, dass der Abänderungsgrund substantiiert werden müsse. Auch wenn für Kinderbelange die Offizialmaxime gelte, sei das Gericht auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen, was bedeute, dass die Klägerin den von ihr zu leistenden Betreuungsaufwand darlegen müsse. Dieser zentrale Punkt, so die Vorinstanz, sei auch nach der am Tag vor der zweiten Einigungsverhandlung per Fax einge- reichten Eingabe der Beschwerdeführerin nicht geklärt gewesen (vgl. act. 45 E. 3.2). Des weiteren sei aus den Akten der Schule ersichtlich, dass die Rechtsver- tretungen sehr stark in die Vorgänge bei der Schule einbezogen gewesen seien. Dieser Aufwand sei für das vorliegende Verfahren nicht notwendig gewesen. Für diese Bemühungen müsse der Staat nicht aufkommen (vgl. act. 45 E. 3.2). Sodann sei für die Erledigung des Verfahrens durch Vergleich anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung (act. 35) entscheidend gewesen, dass die ent- sprechenden Abklärungsberichte der Schule vorgelegen hätten. Die getroffene Regelung weiche ausserdem nur wenig von den bereits gelebten Verhältnissen ab. Auch unter diesem Aspekt sei der anwaltliche Aufwand nicht angemessen (vgl. act. 45 E. 3.2). Aufgrund der zweiten Einigungsverhandlung erscheine eine Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 6'500.– angemessen. Weitere Elemente, die zu einer Erhö- hung oder Minderung des Honorars führen würden seien nicht ersichtlich. Das

- 8 - geltend gemachte Honorar bewege sich deutlich ausserhalb dessen, was an Auf- wand notwendig gewesen sei (vgl. act. 45 E. 3.2).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter verschiedenen Titeln in ihrer Be- schwerde (vgl. act. 42 Rz. 18 ff. [pauschale Entschädigung unzulässig], Rz. 24 ff. [Verletzung der Begründungspflicht mangels Auseinandersetzung mit Begründet- heit der geltend gemachten Positionen], Rz. 31 ff. [fehlende Auseinandersetzung mit zeitlichem Umfang der geltend gemachten Aufwendungen]), die Vorinstanz habe ihr Honorar nicht pauschal festlegen dürfen, sondern hätte sich mit der Begründetheit und dem Umfang der von ihr in ihrer Kostennote geltend gemach- ten Positionen im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Die festgesetzte Ent- schädigung führe angesichts des von ihr geltend gemachten Aufwandes von 59.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 108.80, der deutlich unter dem Richtwert von Fr. 180.– pro Stunde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege. Daher könne von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausge- wiesene Aufwand notwendig gewesen wäre, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen, so wie dies die Vorinstanz tue, bestehe kein Raum. Zur rechtlichen Begründung ihres Standpunktes hält sie unter Verweis auf die beiden unpublizierten Bundesgerichtsentscheide 5A_157/2015, E. 3.3.3 und 8C_54/2013, E. 4.1 dafür, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, eine Kürzung des geltend gemachten Honorars zu begründen, indem sie kurz, aber bestimmt ausweise, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten (vgl. act. 42 Rz. 24). Die angefochtene Verfü- gung sei willkürlich, weil nicht dargetan werde, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwandes nicht unter den von der Bundesverfassung garantierten Umfang der Entschädigung falle. Ausserdem habe die Vorinstanz damit ihre Be- gründungspflicht verletzt (vgl. act. 42 Rz. 16, 18 ff., insb. 20, 24 ff., 31 ff.).

E. 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es zulässig ist, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung, begünstigen eine effiziente Mandatsführung und entlasten die Gerichte (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 m.w.H.).

- 9 - Im unpublizierten Entscheid 5A_157/2015, den die Vorinstanz zitierte (vgl. act. 45 E. 2.2), hatte das Bundesgericht zu Honorarpauschalen erwogen, der Pauschalisierung seien insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Fra- ge, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden dürfe, wenn die verfassungsmässig garantierte Ent- schädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei, und daraus abgeleitet ("mit anderen Worten"), das pauschalisierende Vorgehen setze voraus, dass der Min- destansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten werde, weshalb der tatsächlich er- brachte Aufwand nicht einfach ein Bemessungskriterium unter anderen sein könne (vgl. a.a.O., E. 3.3.2). Im Entscheid BGE 143 IV 453 ff. (publizierte Erwä- gungen des von der Vorinstanz zitierten unpublizierten BGer 6B_1252/2016, vgl. act. 45 E. 2.2) stellt das Bundesgericht nunmehr (u.a. auch mit Verweis auf BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) klar, das pauschalisieren- de Vorgehen setze keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stunden- ansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars (bzw. auf die Methode von des- sen Festsetzung) Einfluss zu nehmen. Wenn sich Honorarpauschalen nicht in ers- ter Linie nach dem Umfang der Bemühungen richteten, sei der tatsächlich geleis- tete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sach- bezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 f. m.w.H.). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnis- se in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Somit ist ein pauschalisierendes Vorgehen nicht nur dann zulässig, wenn die sys- tematische Kontrollrechnung ergibt, dass die zuzusprechende Honorarpauschale bei Anerkennung des gesamten ausgewiesenen, d.h. geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwandes einen Stundenan- satz von Fr. 180.– ergibt, sondern auch, wenn dieser Ansatz bei der zuzuspre- chenden Entschädigung deutlich unter Fr. 180.– zu liegen kommt, diesfalls aber

- 10 - zu prüfen ist, ob der ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war (vgl. auch etwa BGer 5D_62/2016 E. 4.2). Die Vorinstanz durfte somit eine Honorarpauschale festsetzen, obwohl diese bei Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes von rund 60 Stunden einen Ansatz von nur rund Fr. 108.– ergeben hätte, hatte dabei je- doch die Notwendigkeit dieses Zeitaufwandes zu prüfen. Dies tat die Vorinstanz und begründete die von ihr vorgenommene Kürzung (vgl. nachfolgend E. 3.4 ff.). Davon geht eigentlich auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. act. 42 Rz. 20), ver- tritt aber die Ansicht, die Vorinstanz hätte bei der Kürzung ausweisen und be- gründen müssen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien.

E. 3.3.2 Wie das Bundesgericht unlängst ausdrücklich festgehalten hat, entlasten Honorarpauschalen die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglichen es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorar- rechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbinde davon, Kostenno- ten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 m.w.H. und E. 2.5.2). Dies entspricht denn auch dem Charakter einer Pauschale. Da der tatsächlich geleistete Aufwand ohnehin – wie bereits erwähnt – zunächst nur sehr bedingt massgebend ist, war die Vorinstanz zumindest insoweit davon entbunden, die einzelnen Positionen der von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Kostennoten zu überprüfen, als sie unter Berücksichtigung der konkreten Ver- hältnisse im Rahmen ihres Ermessens eine Pauschale festsetzte. Auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsent- scheiden geht nichts anderes hervor: In 8C_54/2013 E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest, eine Begründungspflicht bestehe, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote eingereicht habe und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimm- ten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetze. Wenn das Gericht einzelne

- 11 - Posten aus der Kostennote akzeptiere und andere herabsetze, habe es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Auf- wendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet würden (vgl. a.a.O., E. 4.1). In- wiefern die Vorinstanz zu Unrecht die Entschädigung von dieser Rechtsprechung abweichend festgelegt haben soll, legt sie nicht dar und ist auch nicht erkennbar. In 5A_157/2015 E. 3.3.3 hält das Bundesgericht unter Verweis auf die eben erwähnte Erwägung 4.1 von 8C_54/2013 und auf 8C_832/2012 E. 3.1 und 4.1 fest, die Gerichte seien verpflichtet, Kürzungen der Kostennote zu erläutern, in- dem sie kurz, aber bestimmt ausweisen würden, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien (vgl. a.a.O., E. 3.3.3). In den zitierten Erwägun- gen von 8C_832/2012 hielt das Bundesgericht jedoch nur fest, wenn das Gericht einzelne Posten der Kostennote akzeptieren könne, andere aber herabsetzen wolle, habe es zu jeder Reduktion kurz darzulegen, weshalb ihr der geltend ge- machte Aufwand oder einzelne Auslagen unangemessen hoch oder gar übersetzt erscheinen würden. Weil die Vorinstanz in jenem Fall sich mit den einzelnen in der eingereichten Kostennote angeführten Positionen nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hatte, weshalb diese ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt hoch sein sollen, sondern bloss auf ein "internes Berechnungsblatt" verwiesen hatte, war die Rechtfertigung der Höhe der vorinstanzlich gewährten Entschädigung (nicht aufgrund dieses Berechnungsblattes, sondern) gemäss Bundesgericht aus- schliesslich aufgrund der konkreten Umstände im zur Diskussion stehenden Ein- zelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O., E. 3.1 und 4.1). Hinzu kommt, dass das Bundes- gericht diesen Schluss in 5A_157/2015 E. 3.3.3 (dass das Gericht ausweisen müsse, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien) in den Kontext der (Begründungs-)Pflicht der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellt, wonach dieser darzulegen habe, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Pro- zessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sei (sobald mit Blick auf den Tarifrahmen der Gebührenverordnung erkennbar werde, dass der geleistete Aufwand auch nach dem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen werde, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und entschädigungspflichtig angesehen werde), in- dem es die Begründungspflicht des Gerichtes dieser Begründungspflicht der un-

- 12 - entgeltlichen Rechtsvertretung gegenüberstellt ("Das Gericht wiederum ist ver- pflichte, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es […] ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind […]", vgl. a.a.O.). Aufgrund dieses Kontextes und des Verweises auf diese Entscheide kann aus der Erwä- gung 3.3.3 in 5A_157/2015 auf jeden Fall nicht abgeleitet werden, dass die Vor- instanz hätte ausweisen müssen, welche der einzelnen Aufwandpositionen der Beschwerdeführerin in welchem Ausmass ungerechtfertigt seien. Die Vorinstanz war somit entgegen der Beschwerdeführerin nicht verpflich- tet bei der Kürzung auszuweisen und zu begründen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien. Der Entscheid über die Kürzung bleibt denn auch ein Ermessensentscheid, da sich die angemessene Reduktion letztlich schlicht nicht mit mathematischer Exaktheit berechnen lässt (vgl. etwa OGer ZH PC170011 vom 29. Mai 2017, E. 4.1.2), zumal der Zeitaufwand auch nur ein Kri- terium der Bemessung darstellt. Im Übrigen widerspräche es auch dem Charakter einer Pauschale, die vorgenommenen Kürzungen des geltend gemachten Hono- rars mit mathematischer Exaktheit anzugeben. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht seitens der Vorinstanz und eine Willkür ist nicht ersichtlich. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin zugespro- chenen Honorarpauschale unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse bzw. Umstände im Einzelfall im Rahmen ihres Ermessens festsetzte oder ob die- se unangemessen ist.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz gehe von einem leichten Fall aus, weil sie die Grundgebühr auf Fr. 5'000.– festgesetzt und als Begründung hierfür angeführt habe, es handle sich um einen rechtlich nicht komplexen Fall. Die Vorinstanz habe diese Einschätzung nicht substantiiert begründet und habe damit ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. act. 42 Rz. 21). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz die Festsetzung der Grundgebühr von Fr. 5'000.– nicht einzig mit der fehlenden rechtlichen Komplexi- tät des Falles begründete (vgl. act. 45 E. 3.2). Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.3.1 f.) verlangt die Begründungspflicht von der Vorinstanz bei der Festlegung

- 13 - einer Pauschale nicht, dass sie die Kostennoten in ihren einzelnen Positionen überprüft, sondern höchstens, dass sie zu jeder Reduktion kurz auszuführt, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrach- tet werden. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie zur Grundgebühr ausführte, es handle sich um einen rechtlich nicht komplexen Fall, auch wenn das Verfahren ausserordentlich strittig geführt worden sei, es seien hauptsächlich Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge zu regeln gewesen, die finanziellen Ver- hältnisse der Parteien seien einfach gewesen, die Klägerin habe mit ihrem Verhal- ten einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht, welcher nicht der Staat- kasse belastet werden dürfe, der Aufwand der Rechtsvertretungen für Vorgänge in der Schule sei nicht notwendig gewesen und der anwaltliche Aufwand auch deswegen nicht angemessen, weil die Abklärungsberichte der Schule für den Abschluss des Vergleichs entscheidend gewesen seien und die getroffene Rege- lung ausserdem nur wenig von den bereits gelebten Verhältnissen abweiche (vgl. act. 45 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch hierin nicht zu er- blicken.

E. 3.5 In Bezug auf die Höhe der Grundgebühr hält die Beschwerdeführerin dafür, entgegen der Vorinstanz sei von einem Fall mindestens mittlerer Komplexität auszugehen, weil das Abänderungsverfahren ausserordentlich strittig geführt worden sei, rund ein Jahr gedauert habe und erst nach der zweiten Einigungsver- handlung habe verglichen werden können. Ausserdem sei die Berechnung des Barunterhaltes relativ komplex gewesen, weil die Klägerin über eine unregelmäs- sige Arbeitstätigkeit verfüge, und die Berechnung des Betreuungsunterhaltes mit besonderen Schwierigkeiten und erheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Ver- fahren, in denen es um Kinderbelange gehe, und die höchst strittig seien, seien nur in seltenen Ausnahmefällen leichte Fälle. Wenn man von einer mindestens mittleren Komplexität ausgehe, müsse bereits die Grundgebühr auf Fr. 10'000.– angesetzt und den Zuschlag für die zweite Einigungsverhandlung auf mindes- tens Fr. 2'000.– festgesetzt werden (exkl. Barauslagen und MwSt) (vgl. act. 42 Rz. 22 f.). Ausserdem führt die Beschwerdeführerin unter dem Titel Verletzung der Begründungspflicht aus, die Aufwendungen betreffend die Schule hätten in einem engen Zusammenhang mit den im Abänderungsverfahren aufgeworfenen

- 14 - Fragen gestanden und seien daher notwendig gewesen. Wie in der Abände- rungsklage geltend gemacht, bedürften die Kinder E._____ und F._____ einer engen Betreuung, da sie an ADHS litten (vgl. act. 42 Rz. 25). Auch sei es falsch, dass die erste Einigungsverhandlung nicht zielführend gewesen sei, weil die Klä- gerin dem Gericht und der Gegenseite Unterlagen "vorenthalten" habe (vgl. act. 42 Rz. 26). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Verhalten der Klägerin einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht haben soll, die Klägerin den Abänderungsgrund und den von ihr zu leistenden Betreuungsaufwand in der Kla- ge nicht dargelegt habe sowie dieser zentrale Punkt auch nach der am Tag vor der zweiten Einigungsverhandlung von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingabe für die Vorinstanz nicht geklärt gewesen sei, setzt sich die Beschwerde- führerin nicht auseinander, weshalb es bei diesen bleibt. Soweit die Beschwerde- führerin dem bloss entgegensetzt, die erste Einigungsverhandlung sei nicht nicht zielführend gewesen, weil die Klägerin Unterlagen vorenthalten habe, sagt sie damit nicht, inwiefern die Ansicht der Vorinstanz falsch sein soll. Darauf kann nicht weiter eingegangen werden. Indem die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Begründung bloss ent- gegenhält, die Aufwendungen betreffend die Schule hätten in einem engen Zu- sammenhang mit den im Abänderungsverfahren aufgeworfenen Fragen gestan- den und sie habe (bereits) in der Abänderungsklage geltend gemacht, dass E._____ und F._____ bedürften einer engen Betreuung, hat sie damit noch nicht dargelegt, inwiefern dies der Fall gewesen und mit inwiefern die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Selbst wenn in Bezug auf die Schwierigkeit des Falles von mittlerer Komple- xität auszugehen wäre: Neben der Schwierigkeit des Falles (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) sind auch Verantwortung und Zeitaufwand Kriterien, die es zu berücksichtigen gilt (vgl. § 5 AnwGebV). Zu diesen hat sich die Vorinstanz geäus- sert (vgl. act. 42 E. 3.2 [Offizialmaxime in Kinderbelangen; Mitwirkung bzw. Ver- halten der Klägerin; Aufwendungen für Vorgänge in der Schule; getroffene Rege- lung]). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit aber nicht konkret auseinander.

- 15 - Die von ihr ins Feld geführte Strittigkeit oder die Dauer des Verfahrens lassen nicht per se auf eine hohe Verantwortung und/oder einen hohen notwendigen Zeitaufwand schliessen. Selbst wenn also mit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer übrigen erwähnten Vorbringen in Bezug auf die Schwierigkeit des Falles von einem Fall mittlerer Komplexität auszugehen wäre, würde dies eine Grundgebühr von mindestens Fr. 10'000.– nicht rechtfertigen; im Übrigen läge diese auch nicht nur über der (rechnerischen) Mitte (Fr. 8'700.–) des Tarifrahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, sondern auch am allerobersten Rand des mittleren Bereiches, welchen die Vorinstanz abgesteckt hat (vgl. act. 45 E. 2.4). Worin die Unange- messenheit der festgesetzten Grundgebühr von Fr. 5'000.– liegen soll und diese auf mindestens Fr. 10'000.– festzusetzen sein soll, ist daher nicht ersichtlich.

E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 10'000.– einen Zuschlag für die zweite Einigungsverhandlung von mindestens Fr. 2'000.– für sich reklamiert (vgl. act. 42 Rz. 23), setzt sie sich ebenfalls nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz rund um die Einigungsver- handlungen und das Verhalten der Klägerin auseinander. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern "weitere Aufwendungen" über die Zeit für die zweite Einigungsverhandlung hinaus notwendig gewesen und inwiefern diese mit der Erhöhung der Grundgebühr um Fr. 1'500.– nicht abgedeckt sein sollen.

E. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Entschädigung von weniger als Fr. 110.– sei bei weitem nicht einmal kostendeckend (vgl. act. 42 Rz. 20 und 36), macht sie sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots geltend (vgl. BGE 141 I 124 ff., E. 3.2). Inwiefern die ihr zugesprochene Entschädigung ihre Selbstkosten nicht zu decken und einen bescheidenen, aber nicht bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin beim beanstandeten Stundenansatz von Fr. 110.– von 60 Stunden notwendigen Aufwandes ausgeht, ohne sich mit den von der Vor- instanz erläuterten Reduktionsgründen auseinanderzusetzen. Wenn der ange- fochtene Entscheid ausführt, der geltend gemachte zeitliche Aufwand der Be- schwerdeführerin läge "deutlich ausserhalb des Notwendigen" vergleicht er den

- 16 - Aufwand mit demjenigen, welchen eine selbstzahlende Partei der Anwältin zuge- standen und bezahlt hätte. Dem setzt die Beschwerdeführerin nichts entgegen, und damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist daher von vornherein nicht erkennbar.

E. 3.8 Nach dem Gesagten vermögen die Beanstandungen der Beschwerdeführe- rin die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung nicht als unangemessen er- scheinen zu lassen. Die Beschwerde ist unbegründet und entsprechend abzuwei- sen. Es bleibt bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Juli 2018 (FP170022- M/Z04).

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung (vgl. act. 42 S. 2). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

E. 8 September 2010 (GebV OG). Bei einem Streitwert von rund Fr. 5'970.– (Diffe- renz zwischen in der Beschwerde verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung ohne Mehrwertsteuer und Zinsen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III./1 m.w.H.) ist die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. - 17 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und B._____ (… [Adres- se]) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'969.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC180030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 3. Januar 2019 in Sachen A._____, MLaw, Beschwerdeführerin betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Juli 2018; Proz. FP170022 i.S. B._____/C._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil; Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 In dem mit Klageschrift vom 17. August 2017 eingeleiteten und vom Einzel- gericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung und Urteil vom 14. Mai 2018 (act. 36) erledigten Ver- fahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Muri vom 23. Februar 2010 vertrat die Beschwerdeführerin die Klägerin B._____ (Ge- schäfts-Nr. FP170022-M, act. 1-40). Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 hiess die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung (recte: Rechtspflege), welches die Klägerin mit der Klage vom 17. August 2017 gestellt hatte, gut (vgl. act. 36 S. 3) und bestellte ihr damit sinngemäss die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. act. 45 E. 1.1 i.V.m. act. 36 i.V.m. act. 1). 1.2 Bereits am 26. Februar 2018 hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und eine Zwischenabrechnung ersucht, da sie per 1. März 2018 die Kanzlei wechsle (vgl. act. 26). Sie legte zwei je von Rechtsanwältin D._____ unterzeichnete Rech- nungen mit Aufstellungen über den Zeitaufwand bei, welche sich auf Fr. 8'908.10 für die Zeit ab 22. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 (Mehrwertsteuersatz 8 %) und auf Fr. 305.05 für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis 26. Februar 2018 (Mehrwert- steuersatz 7,7 %) beliefen (act. 27/1–2). Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann eine Aufstellung über ihren Zeit- aufwand und ihre Auslagen für die Zeit zwischen 12. März 2018 und 11. Juni 2018 ein und beanspruchte eine weitere Entschädigung von Fr. 5'261.05 (Mehr- wertsteuersatz 7.7 %) (vgl. act. 38). 1.3 Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sprach die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin – der Klägerin war keine Parteientschädigung zugesprochen worden (vgl. act. 36 Dispositiv-Ziffer 5) – für ihre Bemühungen und Barauslagen in der Zeit vom 22. Juni 2017 bis 26. Februar 2018 aus der Gerichtskasse Fr. 4'736.25 und für die Zeit vom 12. März 2018 bis 11. Juni 2018 Fr. 2'697.40 zu, je inkl. Mehr-

- 3 - wertsteuer, unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO (vgl. act. 39 = act. 44/III = act. 45 [Aktenexemplar]). 1.4 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 40 i.V.m. act. 42 S. 1) eine Kostenbeschwerde. Sie beantragt, es seien diese Entschädi- gungen von insgesamt Fr. 7'433.65 (Fr. 4'736.25 + Fr. 2'697.40) auf den vor Vor- instanz verlangten Betrag von Fr. 13'403.40, aber inkl. Barauslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer zu erhöhen (vgl. act. 42 S. 2). 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Geschäfts-Nr. FP170022- M, act. 1-40). Es wurde davon abgesehen, eine Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO und einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1 Gegenstand der Beschwerde ist die der Beschwerdeführerin als unentgeltli- cher Rechtsbeiständin der Klägerin zugesprochenen Entschädigung. Die Be- schwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, statt vieler OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./1; BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 N 42). Die Beschwerde ist frist- und formge- recht eingereicht worden, weshalb dem Eintreten insofern nichts entgegensteht. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit auch auf ihre Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhal- tung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vor- instanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Begrün-

- 4 - dung konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzu- setzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, le- diglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom

9. September 2014, E. 5.4.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 je m.w.H. auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 und BGE 141 III 569 ff., E. 2.3.3). 2.3 Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird das Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin selbst tangiert, weshalb diese legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid im eigenen Namen anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 ff., E. 2; BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 114 S. 779; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.).

3. Materielles 3.1 Werden – wie im vorliegenden Fall – die Gerichtskosten im Kostenentscheid beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. act. 36), stimmt die Prozesskostenliquidation für die unentgeltlich prozess- führende Partei und ihren Rechtsbeistand mit derjenigen überein, wie sie im Falle ihres vollständigen Unterliegens besteht (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 N 83; LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 5). Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO hat der unentgeltliche Rechtsbeistand ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung. Die Tarifhoheit bei der Fest- setzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be-

- 5 - trächtliches Ermessen zu. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, so- weit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1). Im Kanton Zürich richtet sich die Gebühr nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) (vgl. § 48 AnwG i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendi- gen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird festge- setzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeit- aufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stun- denaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zi- vilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwen- dung der vorgesehenen Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitauf- wandentschädigung dar. Vielmehr wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Für den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.– gibt es entgegen der Be- schwerdeführerin denn auch keine Grundlage; zumal keine Gebühr nach Zeitauf- wand im Sinne von § 3 AnwGebV festzusetzen ist (vgl. OGer ZH PC140004 vom

18. Juni 2014, E. II./1 mit Verweis auf RE110003 vom 1. September 2011, E. 11; PC140005 vom 22. Mai 2014, E. III./3.2; PC170019 vom 12. Juni 2017, E. 4.4). Die Bemessung und Festsetzung der Grundgebühr richtet sich bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten und in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO (zur Praxis, wonach familienrechtliche Klagen nur dann vermögensrechtlich sind, wenn es ausschliesslich um Unterhaltsbeiträge [oder Güterrecht] geht, vgl. KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 4) nach den Kriterien Verantwortung, Schwierigkeit des Falles sowie notwendiger Zeitaufwand, unter angemessener Berücksichtigung vorprozessualer Bemühungen. Der notwendige Zeitaufwand ist somit nur, aber immerhin eines von mehreren gleichwertigen Kriterien. Die Grund- gebühr beträgt gemäss Tarifrahmen in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–; vor-

- 6 - behalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, die das Ver- fahren aufwändig gestalten (vgl. § 6 i.V.m. § 5 AnwGebV). Auch wenn der Tarif- rahmen hier eine weite Spannbreite umfasst, handelt es sich doch um eine pau- schalisierende Art der Bemessung, weil der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend ist, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand ist, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgeber angemes- sen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4). 3.2 Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung darauf, die in den Kostennoten der Beschwerdeführerin aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und setzte das Honorar für die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV innerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens pauschal auf insge- samt Fr. 6'500.– fest; dieses setzt sich aus einer Grundgebühr von Fr. 5'000.– und einem Zuschlag für die zweite Einigungsverhandlung von Fr. 1'500.– zusam- men (vgl. act. 45 E. 2.1 und 3.2 ff.). Demgegenüber gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die von dieser geltend gemachten Barauslagen und Mehr- wertsteuerzuschläge vollumfänglich bzw. ohne Kürzungen (vgl. act. 45 E. 3.1 und 4). Zur Kürzung des geltend gemachten Honorars führte die Vorinstanz aus, aus den Akten und den Verfahrensprotokollen erhelle, dass es sich um einen rechtlich nicht komplexen Fall handle, das Verfahren aber ausserordentlich strittig geführt worden sei. Es seien hauptsächlich Kinderbelange (Betreuungsrecht) und Unterhaltsbeiträge zu regeln gewesen. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien einfach gewesen und hätten keine Schwierigkeiten bereitet. Die objektive Schwierigkeit des Falles rechtfertige höchstens eine Grundgebühr von Fr. 5'000.–. Insbesondere sei die erste Einigungsverhandlung vom 6. November 2017 nicht zielführend gewesen, mitunter weil die Klägerin ihr und der Gegenseite die nötigen Unterlagen vorenthalten habe. Die Klägerin sei daraufhin mit Verfü- gung vom 6. November 2017 dazu aufgefordert worden, die Unterlagen einzu- reichen. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich geworden, dass die Situation mit den Söhnen der Parteien erst nach Einleitung der Klage eskaliert sei. Erst im No-

- 7 - vember 2017 hätten sich beide Söhne in einem Sondersetting der Schule befun- den, welches von der Klägerin einen sehr grossen Betreuungsaufwand erfordert habe. Unter diesen Umständen habe sich die Vorinstanz im Interesse des Kin- deswohls verpflichtet gesehen, eine Lösung zu finden. Die Klägerin habe mit ih- rem Verhalten einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht, dessen Kos- ten nicht der Staatskasse belastet werden dürften. ln der Folge – nach Einrei- chung der entsprechenden Urkunden – sei zu einer zweiten Einigungsverhand- lung vorgeladen worden. Die Klägerin habe den Abänderungsgrund in ihrer Kla- geeinleitung nicht dargelegt, was den Aufwand ebenfalls vergrössert habe und noch anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung der Hinweis an die Klägerin er- folgt sei, dass der Abänderungsgrund substantiiert werden müsse. Auch wenn für Kinderbelange die Offizialmaxime gelte, sei das Gericht auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen, was bedeute, dass die Klägerin den von ihr zu leistenden Betreuungsaufwand darlegen müsse. Dieser zentrale Punkt, so die Vorinstanz, sei auch nach der am Tag vor der zweiten Einigungsverhandlung per Fax einge- reichten Eingabe der Beschwerdeführerin nicht geklärt gewesen (vgl. act. 45 E. 3.2). Des weiteren sei aus den Akten der Schule ersichtlich, dass die Rechtsver- tretungen sehr stark in die Vorgänge bei der Schule einbezogen gewesen seien. Dieser Aufwand sei für das vorliegende Verfahren nicht notwendig gewesen. Für diese Bemühungen müsse der Staat nicht aufkommen (vgl. act. 45 E. 3.2). Sodann sei für die Erledigung des Verfahrens durch Vergleich anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung (act. 35) entscheidend gewesen, dass die ent- sprechenden Abklärungsberichte der Schule vorgelegen hätten. Die getroffene Regelung weiche ausserdem nur wenig von den bereits gelebten Verhältnissen ab. Auch unter diesem Aspekt sei der anwaltliche Aufwand nicht angemessen (vgl. act. 45 E. 3.2). Aufgrund der zweiten Einigungsverhandlung erscheine eine Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 6'500.– angemessen. Weitere Elemente, die zu einer Erhö- hung oder Minderung des Honorars führen würden seien nicht ersichtlich. Das

- 8 - geltend gemachte Honorar bewege sich deutlich ausserhalb dessen, was an Auf- wand notwendig gewesen sei (vgl. act. 45 E. 3.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter verschiedenen Titeln in ihrer Be- schwerde (vgl. act. 42 Rz. 18 ff. [pauschale Entschädigung unzulässig], Rz. 24 ff. [Verletzung der Begründungspflicht mangels Auseinandersetzung mit Begründet- heit der geltend gemachten Positionen], Rz. 31 ff. [fehlende Auseinandersetzung mit zeitlichem Umfang der geltend gemachten Aufwendungen]), die Vorinstanz habe ihr Honorar nicht pauschal festlegen dürfen, sondern hätte sich mit der Begründetheit und dem Umfang der von ihr in ihrer Kostennote geltend gemach- ten Positionen im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Die festgesetzte Ent- schädigung führe angesichts des von ihr geltend gemachten Aufwandes von 59.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 108.80, der deutlich unter dem Richtwert von Fr. 180.– pro Stunde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege. Daher könne von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausge- wiesene Aufwand notwendig gewesen wäre, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen, so wie dies die Vorinstanz tue, bestehe kein Raum. Zur rechtlichen Begründung ihres Standpunktes hält sie unter Verweis auf die beiden unpublizierten Bundesgerichtsentscheide 5A_157/2015, E. 3.3.3 und 8C_54/2013, E. 4.1 dafür, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, eine Kürzung des geltend gemachten Honorars zu begründen, indem sie kurz, aber bestimmt ausweise, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten (vgl. act. 42 Rz. 24). Die angefochtene Verfü- gung sei willkürlich, weil nicht dargetan werde, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwandes nicht unter den von der Bundesverfassung garantierten Umfang der Entschädigung falle. Ausserdem habe die Vorinstanz damit ihre Be- gründungspflicht verletzt (vgl. act. 42 Rz. 16, 18 ff., insb. 20, 24 ff., 31 ff.). 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es zulässig ist, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung, begünstigen eine effiziente Mandatsführung und entlasten die Gerichte (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 m.w.H.).

- 9 - Im unpublizierten Entscheid 5A_157/2015, den die Vorinstanz zitierte (vgl. act. 45 E. 2.2), hatte das Bundesgericht zu Honorarpauschalen erwogen, der Pauschalisierung seien insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Fra- ge, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden dürfe, wenn die verfassungsmässig garantierte Ent- schädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei, und daraus abgeleitet ("mit anderen Worten"), das pauschalisierende Vorgehen setze voraus, dass der Min- destansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten werde, weshalb der tatsächlich er- brachte Aufwand nicht einfach ein Bemessungskriterium unter anderen sein könne (vgl. a.a.O., E. 3.3.2). Im Entscheid BGE 143 IV 453 ff. (publizierte Erwä- gungen des von der Vorinstanz zitierten unpublizierten BGer 6B_1252/2016, vgl. act. 45 E. 2.2) stellt das Bundesgericht nunmehr (u.a. auch mit Verweis auf BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) klar, das pauschalisieren- de Vorgehen setze keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stunden- ansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars (bzw. auf die Methode von des- sen Festsetzung) Einfluss zu nehmen. Wenn sich Honorarpauschalen nicht in ers- ter Linie nach dem Umfang der Bemühungen richteten, sei der tatsächlich geleis- tete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sach- bezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 f. m.w.H.). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnis- se in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Somit ist ein pauschalisierendes Vorgehen nicht nur dann zulässig, wenn die sys- tematische Kontrollrechnung ergibt, dass die zuzusprechende Honorarpauschale bei Anerkennung des gesamten ausgewiesenen, d.h. geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwandes einen Stundenan- satz von Fr. 180.– ergibt, sondern auch, wenn dieser Ansatz bei der zuzuspre- chenden Entschädigung deutlich unter Fr. 180.– zu liegen kommt, diesfalls aber

- 10 - zu prüfen ist, ob der ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war (vgl. auch etwa BGer 5D_62/2016 E. 4.2). Die Vorinstanz durfte somit eine Honorarpauschale festsetzen, obwohl diese bei Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes von rund 60 Stunden einen Ansatz von nur rund Fr. 108.– ergeben hätte, hatte dabei je- doch die Notwendigkeit dieses Zeitaufwandes zu prüfen. Dies tat die Vorinstanz und begründete die von ihr vorgenommene Kürzung (vgl. nachfolgend E. 3.4 ff.). Davon geht eigentlich auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. act. 42 Rz. 20), ver- tritt aber die Ansicht, die Vorinstanz hätte bei der Kürzung ausweisen und be- gründen müssen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien. 3.3.2 Wie das Bundesgericht unlängst ausdrücklich festgehalten hat, entlasten Honorarpauschalen die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglichen es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorar- rechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbinde davon, Kostenno- ten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1 m.w.H. und E. 2.5.2). Dies entspricht denn auch dem Charakter einer Pauschale. Da der tatsächlich geleistete Aufwand ohnehin – wie bereits erwähnt – zunächst nur sehr bedingt massgebend ist, war die Vorinstanz zumindest insoweit davon entbunden, die einzelnen Positionen der von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Kostennoten zu überprüfen, als sie unter Berücksichtigung der konkreten Ver- hältnisse im Rahmen ihres Ermessens eine Pauschale festsetzte. Auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsent- scheiden geht nichts anderes hervor: In 8C_54/2013 E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest, eine Begründungspflicht bestehe, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote eingereicht habe und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimm- ten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetze. Wenn das Gericht einzelne

- 11 - Posten aus der Kostennote akzeptiere und andere herabsetze, habe es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Auf- wendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet würden (vgl. a.a.O., E. 4.1). In- wiefern die Vorinstanz zu Unrecht die Entschädigung von dieser Rechtsprechung abweichend festgelegt haben soll, legt sie nicht dar und ist auch nicht erkennbar. In 5A_157/2015 E. 3.3.3 hält das Bundesgericht unter Verweis auf die eben erwähnte Erwägung 4.1 von 8C_54/2013 und auf 8C_832/2012 E. 3.1 und 4.1 fest, die Gerichte seien verpflichtet, Kürzungen der Kostennote zu erläutern, in- dem sie kurz, aber bestimmt ausweisen würden, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien (vgl. a.a.O., E. 3.3.3). In den zitierten Erwägun- gen von 8C_832/2012 hielt das Bundesgericht jedoch nur fest, wenn das Gericht einzelne Posten der Kostennote akzeptieren könne, andere aber herabsetzen wolle, habe es zu jeder Reduktion kurz darzulegen, weshalb ihr der geltend ge- machte Aufwand oder einzelne Auslagen unangemessen hoch oder gar übersetzt erscheinen würden. Weil die Vorinstanz in jenem Fall sich mit den einzelnen in der eingereichten Kostennote angeführten Positionen nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hatte, weshalb diese ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt hoch sein sollen, sondern bloss auf ein "internes Berechnungsblatt" verwiesen hatte, war die Rechtfertigung der Höhe der vorinstanzlich gewährten Entschädigung (nicht aufgrund dieses Berechnungsblattes, sondern) gemäss Bundesgericht aus- schliesslich aufgrund der konkreten Umstände im zur Diskussion stehenden Ein- zelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O., E. 3.1 und 4.1). Hinzu kommt, dass das Bundes- gericht diesen Schluss in 5A_157/2015 E. 3.3.3 (dass das Gericht ausweisen müsse, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien) in den Kontext der (Begründungs-)Pflicht der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellt, wonach dieser darzulegen habe, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Pro- zessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sei (sobald mit Blick auf den Tarifrahmen der Gebührenverordnung erkennbar werde, dass der geleistete Aufwand auch nach dem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen werde, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und entschädigungspflichtig angesehen werde), in- dem es die Begründungspflicht des Gerichtes dieser Begründungspflicht der un-

- 12 - entgeltlichen Rechtsvertretung gegenüberstellt ("Das Gericht wiederum ist ver- pflichte, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es […] ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind […]", vgl. a.a.O.). Aufgrund dieses Kontextes und des Verweises auf diese Entscheide kann aus der Erwä- gung 3.3.3 in 5A_157/2015 auf jeden Fall nicht abgeleitet werden, dass die Vor- instanz hätte ausweisen müssen, welche der einzelnen Aufwandpositionen der Beschwerdeführerin in welchem Ausmass ungerechtfertigt seien. Die Vorinstanz war somit entgegen der Beschwerdeführerin nicht verpflich- tet bei der Kürzung auszuweisen und zu begründen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien. Der Entscheid über die Kürzung bleibt denn auch ein Ermessensentscheid, da sich die angemessene Reduktion letztlich schlicht nicht mit mathematischer Exaktheit berechnen lässt (vgl. etwa OGer ZH PC170011 vom 29. Mai 2017, E. 4.1.2), zumal der Zeitaufwand auch nur ein Kri- terium der Bemessung darstellt. Im Übrigen widerspräche es auch dem Charakter einer Pauschale, die vorgenommenen Kürzungen des geltend gemachten Hono- rars mit mathematischer Exaktheit anzugeben. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht seitens der Vorinstanz und eine Willkür ist nicht ersichtlich. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin zugespro- chenen Honorarpauschale unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse bzw. Umstände im Einzelfall im Rahmen ihres Ermessens festsetzte oder ob die- se unangemessen ist. 3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz gehe von einem leichten Fall aus, weil sie die Grundgebühr auf Fr. 5'000.– festgesetzt und als Begründung hierfür angeführt habe, es handle sich um einen rechtlich nicht komplexen Fall. Die Vorinstanz habe diese Einschätzung nicht substantiiert begründet und habe damit ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. act. 42 Rz. 21). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz die Festsetzung der Grundgebühr von Fr. 5'000.– nicht einzig mit der fehlenden rechtlichen Komplexi- tät des Falles begründete (vgl. act. 45 E. 3.2). Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.3.1 f.) verlangt die Begründungspflicht von der Vorinstanz bei der Festlegung

- 13 - einer Pauschale nicht, dass sie die Kostennoten in ihren einzelnen Positionen überprüft, sondern höchstens, dass sie zu jeder Reduktion kurz auszuführt, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrach- tet werden. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie zur Grundgebühr ausführte, es handle sich um einen rechtlich nicht komplexen Fall, auch wenn das Verfahren ausserordentlich strittig geführt worden sei, es seien hauptsächlich Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge zu regeln gewesen, die finanziellen Ver- hältnisse der Parteien seien einfach gewesen, die Klägerin habe mit ihrem Verhal- ten einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht, welcher nicht der Staat- kasse belastet werden dürfe, der Aufwand der Rechtsvertretungen für Vorgänge in der Schule sei nicht notwendig gewesen und der anwaltliche Aufwand auch deswegen nicht angemessen, weil die Abklärungsberichte der Schule für den Abschluss des Vergleichs entscheidend gewesen seien und die getroffene Rege- lung ausserdem nur wenig von den bereits gelebten Verhältnissen abweiche (vgl. act. 45 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch hierin nicht zu er- blicken. 3.5 In Bezug auf die Höhe der Grundgebühr hält die Beschwerdeführerin dafür, entgegen der Vorinstanz sei von einem Fall mindestens mittlerer Komplexität auszugehen, weil das Abänderungsverfahren ausserordentlich strittig geführt worden sei, rund ein Jahr gedauert habe und erst nach der zweiten Einigungsver- handlung habe verglichen werden können. Ausserdem sei die Berechnung des Barunterhaltes relativ komplex gewesen, weil die Klägerin über eine unregelmäs- sige Arbeitstätigkeit verfüge, und die Berechnung des Betreuungsunterhaltes mit besonderen Schwierigkeiten und erheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Ver- fahren, in denen es um Kinderbelange gehe, und die höchst strittig seien, seien nur in seltenen Ausnahmefällen leichte Fälle. Wenn man von einer mindestens mittleren Komplexität ausgehe, müsse bereits die Grundgebühr auf Fr. 10'000.– angesetzt und den Zuschlag für die zweite Einigungsverhandlung auf mindes- tens Fr. 2'000.– festgesetzt werden (exkl. Barauslagen und MwSt) (vgl. act. 42 Rz. 22 f.). Ausserdem führt die Beschwerdeführerin unter dem Titel Verletzung der Begründungspflicht aus, die Aufwendungen betreffend die Schule hätten in einem engen Zusammenhang mit den im Abänderungsverfahren aufgeworfenen

- 14 - Fragen gestanden und seien daher notwendig gewesen. Wie in der Abände- rungsklage geltend gemacht, bedürften die Kinder E._____ und F._____ einer engen Betreuung, da sie an ADHS litten (vgl. act. 42 Rz. 25). Auch sei es falsch, dass die erste Einigungsverhandlung nicht zielführend gewesen sei, weil die Klä- gerin dem Gericht und der Gegenseite Unterlagen "vorenthalten" habe (vgl. act. 42 Rz. 26). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Verhalten der Klägerin einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht haben soll, die Klägerin den Abänderungsgrund und den von ihr zu leistenden Betreuungsaufwand in der Kla- ge nicht dargelegt habe sowie dieser zentrale Punkt auch nach der am Tag vor der zweiten Einigungsverhandlung von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingabe für die Vorinstanz nicht geklärt gewesen sei, setzt sich die Beschwerde- führerin nicht auseinander, weshalb es bei diesen bleibt. Soweit die Beschwerde- führerin dem bloss entgegensetzt, die erste Einigungsverhandlung sei nicht nicht zielführend gewesen, weil die Klägerin Unterlagen vorenthalten habe, sagt sie damit nicht, inwiefern die Ansicht der Vorinstanz falsch sein soll. Darauf kann nicht weiter eingegangen werden. Indem die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Begründung bloss ent- gegenhält, die Aufwendungen betreffend die Schule hätten in einem engen Zu- sammenhang mit den im Abänderungsverfahren aufgeworfenen Fragen gestan- den und sie habe (bereits) in der Abänderungsklage geltend gemacht, dass E._____ und F._____ bedürften einer engen Betreuung, hat sie damit noch nicht dargelegt, inwiefern dies der Fall gewesen und mit inwiefern die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Selbst wenn in Bezug auf die Schwierigkeit des Falles von mittlerer Komple- xität auszugehen wäre: Neben der Schwierigkeit des Falles (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) sind auch Verantwortung und Zeitaufwand Kriterien, die es zu berücksichtigen gilt (vgl. § 5 AnwGebV). Zu diesen hat sich die Vorinstanz geäus- sert (vgl. act. 42 E. 3.2 [Offizialmaxime in Kinderbelangen; Mitwirkung bzw. Ver- halten der Klägerin; Aufwendungen für Vorgänge in der Schule; getroffene Rege- lung]). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit aber nicht konkret auseinander.

- 15 - Die von ihr ins Feld geführte Strittigkeit oder die Dauer des Verfahrens lassen nicht per se auf eine hohe Verantwortung und/oder einen hohen notwendigen Zeitaufwand schliessen. Selbst wenn also mit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer übrigen erwähnten Vorbringen in Bezug auf die Schwierigkeit des Falles von einem Fall mittlerer Komplexität auszugehen wäre, würde dies eine Grundgebühr von mindestens Fr. 10'000.– nicht rechtfertigen; im Übrigen läge diese auch nicht nur über der (rechnerischen) Mitte (Fr. 8'700.–) des Tarifrahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, sondern auch am allerobersten Rand des mittleren Bereiches, welchen die Vorinstanz abgesteckt hat (vgl. act. 45 E. 2.4). Worin die Unange- messenheit der festgesetzten Grundgebühr von Fr. 5'000.– liegen soll und diese auf mindestens Fr. 10'000.– festzusetzen sein soll, ist daher nicht ersichtlich. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 10'000.– einen Zuschlag für die zweite Einigungsverhandlung von mindestens Fr. 2'000.– für sich reklamiert (vgl. act. 42 Rz. 23), setzt sie sich ebenfalls nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz rund um die Einigungsver- handlungen und das Verhalten der Klägerin auseinander. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern "weitere Aufwendungen" über die Zeit für die zweite Einigungsverhandlung hinaus notwendig gewesen und inwiefern diese mit der Erhöhung der Grundgebühr um Fr. 1'500.– nicht abgedeckt sein sollen. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Entschädigung von weniger als Fr. 110.– sei bei weitem nicht einmal kostendeckend (vgl. act. 42 Rz. 20 und 36), macht sie sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots geltend (vgl. BGE 141 I 124 ff., E. 3.2). Inwiefern die ihr zugesprochene Entschädigung ihre Selbstkosten nicht zu decken und einen bescheidenen, aber nicht bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin beim beanstandeten Stundenansatz von Fr. 110.– von 60 Stunden notwendigen Aufwandes ausgeht, ohne sich mit den von der Vor- instanz erläuterten Reduktionsgründen auseinanderzusetzen. Wenn der ange- fochtene Entscheid ausführt, der geltend gemachte zeitliche Aufwand der Be- schwerdeführerin läge "deutlich ausserhalb des Notwendigen" vergleicht er den

- 16 - Aufwand mit demjenigen, welchen eine selbstzahlende Partei der Anwältin zuge- standen und bezahlt hätte. Dem setzt die Beschwerdeführerin nichts entgegen, und damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist daher von vornherein nicht erkennbar. 3.8 Nach dem Gesagten vermögen die Beanstandungen der Beschwerdeführe- rin die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung nicht als unangemessen er- scheinen zu lassen. Die Beschwerde ist unbegründet und entsprechend abzuwei- sen. Es bleibt bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Juli 2018 (FP170022- M/Z04).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG). Bei einem Streitwert von rund Fr. 5'970.– (Diffe- renz zwischen in der Beschwerde verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung ohne Mehrwertsteuer und Zinsen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III./1 m.w.H.) ist die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung (vgl. act. 42 S. 2). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

- 17 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und B._____ (… [Adres- se]) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'969.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: