Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens sind seit dem tt. Februar 1993 verheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung des Eheschutzgerichts Horgen vom 19. April 2007 wurde das Ge- trenntleben vorgemerkt und die entsprechende Vereinbarung vorgemerkt (Vi-Urk. 10/21). Am 2. März 2017 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungs- klage ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gewährte die Vor- instanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, der Beklagten in der Person des von ihr mandatierten Rechtsanwalts X1._____ (Vi-Urk. 51). Anlässlich der Massnah- meverhandlung vom 25. April 2018 verlangte die Beklagte die Auswechslung ih- res unentgeltlichen Rechtsbeistands (Vi-Prot. S. 42-44). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Wechsel des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ab (Vi-Urk. 66 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 25. Mai 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 67/2) Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig her- vorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Ein- bezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
- 3 -
b) Die Beschwerde der Beklagten enthält keine klaren Anträge. Nachdem sie die Abweisung ihres Gesuchs um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des anficht, liegt zwar auf der Hand, dass sie mit ihrer Beschwerde dessen Aus- wechslung erreichen will. Jedoch bleibt offen, ob sie statt des aktuellen einen be- stimmten anderen Rechtsbeistand will oder ob das Gericht ihr einen beliebigen bestellen soll. Gemäss der angefochtenen Verfügung hatte die Beklagte einmal eine Rechtsanwältin von B._____ Rechtsanwälte mandatieren wollen, dann einen Rechtsanwalt X2._____ und sodann Rechtsanwältin X3._____; sämtliche Post sollte schliesslich an Fürsprecher X4._____ zugestellt werden (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerde wird hierzu kein Wort verloren. Damit liegen keine genügenden Be- schwerdeanträge vor. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
E. 3 a) Aber auch wenn das Verhalten der Beklagten vor Vorinstanz so zu interpretieren wäre, dass Rechtsanwältin X3._____ zur neuen unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt werden solle (wobei nicht bekannt ist, ob diese das Mandat überhaupt annehmen könnte), wäre der Beschwerde kein Erfolg beschie- den gewesen.
b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein Wechsel der unentgeltli- chen Rechtsvertretung bedürfe der Bewilligung des Gerichts und setze voraus, dass eine sachgerechte Vertretung aus objektiven Gründen nicht mehr gewähr- leistet sei; das bloss subjektive Empfinden einer Partei genüge nicht. Die Beklag- te habe zuerst geltend gemacht, Rechtsanwalt X1._____ habe sie nicht über den Termin der Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 informiert; nachdem die- ser ihr seine Anrufversuche und SMS-Nachrichten gezeigt habe, habe die Beklag- te zugestanden, diese gesehen zu haben, jedoch geltend gemacht, dass Rechts- anwalt X1._____ ihr einen Brief hätte schicken müssen. Dieser Einwand der Be- klagten sei nicht nachvollziehbar. Zur gewissenhaften Berufsausübung eines An- walts und zu dessen Pflicht, die Interessen des Klienten sorgfältig zu wahren, würden die Aufklärungs- und Informationspflichten gehören. Diese Pflicht habe Rechtsanwalt X1._____ durch seine telefonische Orientierung erfüllt. Es bestehe keine Pflicht der ausschliesslich schriftlichen Kommunikation. Dass die Beklagte
- 4 - die Anrufversuche unbeantwortet gelassen habe und zur Massnahmeverhandlung nicht bzw. nicht rechtzeitig erschienen sei, habe sie sich selbst zuzuschreiben und vermöge keineswegs eine Pflichtverletzung ihres Anwaltes zu begründen (Urk. 2 S. 3-5; die weiteren Erwägungen der Vorinstanz brauchen hier nicht wiedergege- ben zu werden, da sie in der Beschwerde nicht beanstandet werden).
c) Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde einzig die vorinstanzli- che Erwägung, dass für einen Anwalt keine Pflicht bestehe, mit seinem Klienten ausschliesslich schriftlich zu kommunizieren. Sie macht geltend, es wäre zu er- warten gewesen, dass Rechtsanwalt X1._____ ihr auf jeden Fall eine Kopie der Vorladung zukommen lasse zur Orientierung über Datum, Zeit und Ort; es wäre ihm freigestellt gewesen, sie noch zusätzlich telefonisch zu informieren (Urk. 1). Die vorinstanzliche Erwägung, dass Rechtsanwalt X1._____ die Beklagte te- lefonisch über die Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 informiert habe, wird von der Beklagten damit nicht in Frage gestellt. Wenn die Beklagte eine Ko- pie der Vorladung oder andere bzw. weiterführende Informationen hätte erhalten wollen, hätte sie sich hierzu ohne weiteres bei Rechtsanwalt X1._____ melden können, sie hat jedoch dessen Anrufversuche schlicht ignoriert. Damit bleibt es dabei, dass mit der "nur" telefonischen Information keine Pflichtverletzung des Anwalts vorliegt.
d) Die weiteren Behauptungen der Beklagten in ihrer Beschwerde, dass die bisherige Kommunikation nicht für einen überwiegenden oder ausschliessli- chen telefonischen Informationsfluss gesprochen habe und dass es Rechtsanwalt X1._____ bewusst gewesen sei, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, wur- den im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Vi-Prot. S. 42-44, Urk. 64 f.). Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen jedoch nicht mehr zulässig (vgl. Art. 326 ZPO) und können daher nicht berücksichtigt werden.
e) Nach dem Gesagten wäre daher die Beschwerde abzuweisen gewe- sen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
- 5 -
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, an den Kläger des vorinstanzlichen Verfahrens und an Rechtsanwalt X1._____, … [Adresse], an den Kläger des - 6 - vorinstanzlichen Verfahrens und an Rechtsanwalt X1._____ je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC180020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 15. Juni 2018 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Ehescheidung (Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Mai 2018 (FE170040-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens sind seit dem tt. Februar 1993 verheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung des Eheschutzgerichts Horgen vom 19. April 2007 wurde das Ge- trenntleben vorgemerkt und die entsprechende Vereinbarung vorgemerkt (Vi-Urk. 10/21). Am 2. März 2017 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungs- klage ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gewährte die Vor- instanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, der Beklagten in der Person des von ihr mandatierten Rechtsanwalts X1._____ (Vi-Urk. 51). Anlässlich der Massnah- meverhandlung vom 25. April 2018 verlangte die Beklagte die Auswechslung ih- res unentgeltlichen Rechtsbeistands (Vi-Prot. S. 42-44). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Wechsel des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ab (Vi-Urk. 66 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 25. Mai 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 67/2) Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig her- vorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Ein- bezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
- 3 -
b) Die Beschwerde der Beklagten enthält keine klaren Anträge. Nachdem sie die Abweisung ihres Gesuchs um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des anficht, liegt zwar auf der Hand, dass sie mit ihrer Beschwerde dessen Aus- wechslung erreichen will. Jedoch bleibt offen, ob sie statt des aktuellen einen be- stimmten anderen Rechtsbeistand will oder ob das Gericht ihr einen beliebigen bestellen soll. Gemäss der angefochtenen Verfügung hatte die Beklagte einmal eine Rechtsanwältin von B._____ Rechtsanwälte mandatieren wollen, dann einen Rechtsanwalt X2._____ und sodann Rechtsanwältin X3._____; sämtliche Post sollte schliesslich an Fürsprecher X4._____ zugestellt werden (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerde wird hierzu kein Wort verloren. Damit liegen keine genügenden Be- schwerdeanträge vor. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Aber auch wenn das Verhalten der Beklagten vor Vorinstanz so zu interpretieren wäre, dass Rechtsanwältin X3._____ zur neuen unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt werden solle (wobei nicht bekannt ist, ob diese das Mandat überhaupt annehmen könnte), wäre der Beschwerde kein Erfolg beschie- den gewesen.
b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein Wechsel der unentgeltli- chen Rechtsvertretung bedürfe der Bewilligung des Gerichts und setze voraus, dass eine sachgerechte Vertretung aus objektiven Gründen nicht mehr gewähr- leistet sei; das bloss subjektive Empfinden einer Partei genüge nicht. Die Beklag- te habe zuerst geltend gemacht, Rechtsanwalt X1._____ habe sie nicht über den Termin der Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 informiert; nachdem die- ser ihr seine Anrufversuche und SMS-Nachrichten gezeigt habe, habe die Beklag- te zugestanden, diese gesehen zu haben, jedoch geltend gemacht, dass Rechts- anwalt X1._____ ihr einen Brief hätte schicken müssen. Dieser Einwand der Be- klagten sei nicht nachvollziehbar. Zur gewissenhaften Berufsausübung eines An- walts und zu dessen Pflicht, die Interessen des Klienten sorgfältig zu wahren, würden die Aufklärungs- und Informationspflichten gehören. Diese Pflicht habe Rechtsanwalt X1._____ durch seine telefonische Orientierung erfüllt. Es bestehe keine Pflicht der ausschliesslich schriftlichen Kommunikation. Dass die Beklagte
- 4 - die Anrufversuche unbeantwortet gelassen habe und zur Massnahmeverhandlung nicht bzw. nicht rechtzeitig erschienen sei, habe sie sich selbst zuzuschreiben und vermöge keineswegs eine Pflichtverletzung ihres Anwaltes zu begründen (Urk. 2 S. 3-5; die weiteren Erwägungen der Vorinstanz brauchen hier nicht wiedergege- ben zu werden, da sie in der Beschwerde nicht beanstandet werden).
c) Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde einzig die vorinstanzli- che Erwägung, dass für einen Anwalt keine Pflicht bestehe, mit seinem Klienten ausschliesslich schriftlich zu kommunizieren. Sie macht geltend, es wäre zu er- warten gewesen, dass Rechtsanwalt X1._____ ihr auf jeden Fall eine Kopie der Vorladung zukommen lasse zur Orientierung über Datum, Zeit und Ort; es wäre ihm freigestellt gewesen, sie noch zusätzlich telefonisch zu informieren (Urk. 1). Die vorinstanzliche Erwägung, dass Rechtsanwalt X1._____ die Beklagte te- lefonisch über die Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 informiert habe, wird von der Beklagten damit nicht in Frage gestellt. Wenn die Beklagte eine Ko- pie der Vorladung oder andere bzw. weiterführende Informationen hätte erhalten wollen, hätte sie sich hierzu ohne weiteres bei Rechtsanwalt X1._____ melden können, sie hat jedoch dessen Anrufversuche schlicht ignoriert. Damit bleibt es dabei, dass mit der "nur" telefonischen Information keine Pflichtverletzung des Anwalts vorliegt.
d) Die weiteren Behauptungen der Beklagten in ihrer Beschwerde, dass die bisherige Kommunikation nicht für einen überwiegenden oder ausschliessli- chen telefonischen Informationsfluss gesprochen habe und dass es Rechtsanwalt X1._____ bewusst gewesen sei, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, wur- den im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Vi-Prot. S. 42-44, Urk. 64 f.). Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen jedoch nicht mehr zulässig (vgl. Art. 326 ZPO) und können daher nicht berücksichtigt werden.
e) Nach dem Gesagten wäre daher die Beschwerde abzuweisen gewe- sen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
- 5 -
4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, an den Kläger des vorinstanzlichen Verfahrens und an Rechtsanwalt X1._____, … [Adresse], an den Kläger des
- 6 - vorinstanzlichen Verfahrens und an Rechtsanwalt X1._____ je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf