Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin vertrat den Kläger B._____ (fortan Kläger) als un- entgeltliche Rechtsvertreterin in dessen Verfahren um Ergänzung des am
30. Oktober 2014 ergangenen Ehescheidungsurteils des Gemeindegerichts in C._____. Am 30. Oktober 2017 erging das Urteil, in welchem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wurde Vormerk genommen (Urk. 4/109). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 29. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Honorarnote um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 19'849.15 (Urk. 4/117). Dabei machte sie für die Zeit vom 6. Juli 2016 bis
29. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 79.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– geltend. Mit Schreiben vom 11. Februar 2018 schlug die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Reduktion ihrer Honorarforderung auf pauschal Fr. 13'901.– inkl. MwSt. und Barauslagen vor (Urk. 4/118). Diesen Vorschlag lehn- te die Beschwerdeführerin ab und erklärte sich vergleichsweise bereit, ihr Honorar auf Fr. 16'000.– zuzüglich MwSt. von Fr. 1'280.– und Barauslagen von Fr. 870.50, mithin auf insgesamt Fr. 18'150.50, zu reduzieren (Urk. 4/119). Mit Verfügung vom 12. März 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin auf insgesamt Fr. 13'901.– inkl. MwSt. (Fr. 12'000.– Honorar, Fr. 1'030.– Mehrwertsteuer und Fr. 870.50 Barauslagen) fest (Urk. 2 = Urk. 4/120).
E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2018 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. März 2018 (Geschäfts Nr. FP160919) aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- liche Rechtsvertreterin des Klägers aus der Gerichtskasse die Restentschädi- gung, soweit diese den bereits zugesprochenen Honorarbetrag von CHF 13'901.00 übersteigt, im Differenzbetrag von CHF 5'948.14 zu entschädigen;
- 3 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."
E. 3 Rügen Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Höhe der zugesprochenen Ent- schädigung als unangemessen. Die Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– erweise sich angesichts der Umstände als zu tief angesetzt. Zudem sei nicht die blosse Präsenzzeit an den Verhandlungen, sondern auch deren Vor- bereitung sowie das Erstellen von Rechtsschriften und Plädoyernotizen als Zeit- aufwand zu berücksichtigen. Bei einer Entschädigung von Fr. 12'000.– hätte sie (die Beschwerdeführerin) angesichts ihres Aufwands von knapp 80 Stunden zu einem Stundenansatz von lediglich Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer und Bar- auslagen arbeiten müssen (Urk. 1 S. 2 ff.). Sie beantragt basierend auf einem in Rechnung gestellten Honorar von Fr. 17'508.– eine Grundgebühr in der Höhe von Fr. 11'772.66 (entsprechend 2/3) und einen Zuschlag von 50% bzw. Fr. 5'826.35 (entsprechend 1/3), was die Zusprechung eines Resthonorars von Fr. 5'948.15 rechtfertige (Urk. 1 S. 4).
E. 4 Beurteilung
E. 4.1 Vorab ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzu- weisen: Es hielt in neueren Entscheiden mehrmals fest, dass den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Auf- wands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zu- komme. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Ent- schädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die An- sätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugel- ten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel könne eine Entschädigung in der Grös- senordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Ver- fassung standhaltend betrachtet werden. In diesem Rahmen – und nur in diesem Rahmen – hielt das Bundesgericht auch pauschalisierende Bemessungsarten für zulässig. Der Pauschalisierung setzte es
- 7 - bis vor kurzem aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durfte, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Nach dieser (ursprünglichen) Praxis setzte das pauschalisierende Vorgehen mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiese- nen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effek- tive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stunden- ansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand demgegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestätigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185).
E. 4.2 In einem neuen, in der amtlichen Sammlung publizierten Leitentscheid rela- tivierte das Bundesgericht indes seine Praxis (BGE 143 IV 453). Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands eines Privatstrafklägers. Die massgeblichen höchstrichterlichen Überlegungen müssen daher auch im zivilprozessualen Kon- text gelten (vgl. OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 3.5.2.). In diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht zunächst, dass den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zukomme und es zulässig sei, für dessen Festsetzung Pauschalen vor- zusehen (a.a.O., E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangs- punkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe-
- 8 - trag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässigen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zudem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeit- aufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den kon- kreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfas- sungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflis- tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der
- 9 - Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessen- der Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). In casu verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Honorarnote der Beschwer- deführerin (Urk. 4/117) auf fünf Seiten aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzel- nen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Wie unter Ziffer 2 ersichtlich setzte die Vorinstanz die "angemessene" Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 5 Abs. 1 AnwGebV pauschalisierend und in- nerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens fest. Diese abstrahierende, aber doch auch auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht neh- mende Bemessungsmethode ist nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich daraus – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 79.58 Stunden – ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 150.79 (exkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer). Das ist nach den vorstehend (E. 4.2.) wiedergegebe- nen Erwägungen des Bundesgerichts aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 17'508.33 (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aufgrund der sich der Vorinstanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinaus- geht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und damit ent- schädigungspflichtig angesehen wird, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht von Beginn weg mandatiert gewesen war. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2018 unter Hinweis auf die eingereichte Honorarnote denn auch darauf hin, dass sie – ohne weitergehende vertiefte Prüfung – für das betreffende Verfahren eine Entschädigung von (maximal) pauschal Fr. 13'901.– inkl. MwSt. und Barauslagen als gerechtfertigt erachte und schlug der Beschwerdeführerin eine entsprechende
- 10 - (freiwillige) Reduktion vor (Urk. 4/118). Dadurch musste es ihr bewusst gewesen sein, dass die Vorinstanz ihre Honorarnote für das betreffende Verfahren als zu hoch erachte. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 28. Februar 2018 wie folgt Stellung (Urk. 4/119): Der von ihr geltend gemachte Stundenaufwand sei ausgewiesen und notwendig gewesen. Die Gegenpartei habe ebenfalls aufwendig prozessiert und alles bestreiten lassen, was von ihrem Klienten ausgeführt wor- den sei. Das Gericht habe zuerst die Übersetzung diverser Urkunden gefordert, was zu einem erheblichen Aufwand geführt habe, und wovon letztlich doch abge- sehen worden sei. Auch seien Editionsverfügungen erlassen worden, wofür ihr Klient seines Erachtens nach fortwährend die gleichen Urkunden habe einreichen müssen. Es habe eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen, ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine weitere ganztägige Verhandlung stattge- funden. Nach der Verhandlung hätten weitere zwei Stunden im Zusammenhang mit der Abklärung des BVG-Vermögens aufgewendet werden müssen. Das vor- geschlagene Honorar von Fr. 13'901.– führe zu einer Entschädigung von bloss Fr. 150.– pro Stunde, was die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter und ihre Selbstkosten (unter Ein- schluss eines Vollzeitsekretariates) nicht (angemessen) berücksichtige.
E. 4.3 Die Vorinstanz bezifferte vorliegend die Grundgebühr mit Fr. 8'000.– und setzte sie damit im etwas über dem Durchschnitt liegenden Bereich an (Urk. 2 S. 3). Dies erweist sich denn auch als angemessen: Es waren strittige Kinderbe- lange sowie Fragen hinsichtlich der beruflichen Vorsorge zu klären und die Hauptverhandlung erforderte einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Indes war die Beschwerdeführerin nicht von Beginn weg mandatiert gewesen, mithin die Ausarbeitung einer Klageschrift entfiel (siehe Urk. 4/1). Unbestrittenermassen bot das Verfahren keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur, wenngleich das neue Kinderunterhaltsrecht kurz zuvor in Kraft getreten war. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwendige Prozesse abdeckt. In- wieweit der Umstand, dass die Gegenpartei alles bestritten haben soll, eine noch höhere Grundgebühr rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt grundsätzlich mit Bezug auf die von der Vorinstanz geforderten Übersetzungen
- 11 - und deren Editionsverfügungen. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich selbst vor, dass die Vorinstanz letztlich von der Einreichung einer Übersetzung absah (siehe Urk. 4/119 S. 1). Abgesehen davon fiel die (anwaltliche) Befassung mit den Übersetzungen angesichts des gesamthaft geltend gemachten Aufwands von 79.58 Stunden gemäss Honorarnote mit knapp 2 Stunden nicht sonderlich ins Gewicht (Urk. 4/117 S. 2). Hinsichtlich der geforderten Unterlagen soll es sich so- dann jeweils um immer wieder die gleichen Urkunden gehandelt haben (siehe Urk. 4/119 S. 1). Sofern die Beschwerdeführerin bemängeln will, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Grundgebühr lediglich die Präsenzzeit an der Hauptverhandlung berücksichtigt, erweist sich der Einwand angesichts der Höhe der Grundgebühr in Relation zur Dauer der Hauptverhandlung (etwas mehr als
E. 4.4 Damit erweist sich die Höhe der der Beschwerdeführerin zugesprochenen (Pauschal-)Entschädigung als nicht unangemessen und ist damit nicht zu bean-
- 12 - standen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend ab- zuweisen. IV. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidge- bühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
E. 8 September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 5'948.14 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Kläger, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'948.14. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC180012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 6. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach, betreffend Ergänzung Scheidungsurteil (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. März 2018 (FP160019-C)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführerin vertrat den Kläger B._____ (fortan Kläger) als un- entgeltliche Rechtsvertreterin in dessen Verfahren um Ergänzung des am
30. Oktober 2014 ergangenen Ehescheidungsurteils des Gemeindegerichts in C._____. Am 30. Oktober 2017 erging das Urteil, in welchem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wurde Vormerk genommen (Urk. 4/109). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 29. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Honorarnote um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 19'849.15 (Urk. 4/117). Dabei machte sie für die Zeit vom 6. Juli 2016 bis
29. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 79.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– geltend. Mit Schreiben vom 11. Februar 2018 schlug die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Reduktion ihrer Honorarforderung auf pauschal Fr. 13'901.– inkl. MwSt. und Barauslagen vor (Urk. 4/118). Diesen Vorschlag lehn- te die Beschwerdeführerin ab und erklärte sich vergleichsweise bereit, ihr Honorar auf Fr. 16'000.– zuzüglich MwSt. von Fr. 1'280.– und Barauslagen von Fr. 870.50, mithin auf insgesamt Fr. 18'150.50, zu reduzieren (Urk. 4/119). Mit Verfügung vom 12. März 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin auf insgesamt Fr. 13'901.– inkl. MwSt. (Fr. 12'000.– Honorar, Fr. 1'030.– Mehrwertsteuer und Fr. 870.50 Barauslagen) fest (Urk. 2 = Urk. 4/120).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2018 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. März 2018 (Geschäfts Nr. FP160919) aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- liche Rechtsvertreterin des Klägers aus der Gerichtskasse die Restentschädi- gung, soweit diese den bereits zugesprochenen Honorarbetrag von CHF 13'901.00 übersteigt, im Differenzbetrag von CHF 5'948.14 zu entschädigen;
- 3 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenent- scheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 4/121), und die Beschwerdeführerin ist berech- tigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eige- nen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerüg- ten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom
- 4 -
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
3. Wegen des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift näher darlegt, weshalb der in ih- rer Kostennote vom 29. Januar 2018 (Urk. 4/117) aufgeführte zeitliche Aufwand in tatsächlicher Hinsicht notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden habe (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.), bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksich- tigt bleiben, soweit sie über das vor Vorinstanz (vgl. Urk. 4/119) bereits Vorge- brachte hinausgehen. Es betrifft dies insbesondere die Ausführungen der Be- schwerdeführerin über die Gründe für die eingehende Darlegung der Kinderbe- lange (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), über die Neuberechnung und Neuargumentation im Be- reich der Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) und über die Wesentlichkeit ihrer Ausführungen und im Gegensatz zu denjenigen ihrer Vorgängerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). III.
1. Allgemeines Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu ent- schädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summari- schen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).
2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen Folgendes: In Scheidungsverfahren werde die Grundgebühr nach der Verantwortung des Anwalts, nach den Schwierigkeiten
- 5 - des Falles und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt. Sie betrage zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Grund- gebühr sei geschuldet für die erste Rechtsschrift oder den ersten Parteivortrag (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Zuschläge bis zu 50 % der Grundgebühr seien zu be- rechnen, sofern weitere Rechtsschriften oder Beweiseingaben bzw. zusätzliche Verhandlungen anfallen würden. In der Regel solle die Summe der Zuschläge die Grundgebühr nicht übersteigen (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Praxisgemäss werde dem ausgewiesenen und notwendigen Zeitaufwand bei der Bemessung der Grundgebühr vorrangige Beachtung geschenkt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. d und § 5 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend handle es sich um ein Verfahren betreffend Ergänzung eines Schei- dungsurteils, bei dem sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aus- serordentliche Schwierigkeiten gestellt hätten. Die Ehe der Parteien sei am tt. Oktober 2014 vom Gemeindegericht in C._____ geschieden worden. Das vor- liegende Verfahren sei am 20. Juni 2016 eingeleitet worden und habe 16 Monate gedauert. Es habe eine Einigungsverhandlung sowie eine Hauptverhandlung stattgefunden. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 sei die Parteivereinbarung vom 3. Juli 2017 genehmigt worden. Die Ergänzungen des ausländischen Schei- dungsurteils hätten die Kinderbelange einschliesslich Kinderunterhalt sowie die berufliche Vorsorge betroffen. Der Rechtsbeistand sei zudem nicht von Beginn weg mandatiert gewesen. Diese Umstände, namentlich die lange Dauer der Hauptverhandlung, rechtfertigten unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwandes eine Grundgebühr, die etwas über dem Durchschnitt liege. Sie sei auf Fr. 8'000.– festzusetzen. In der langen Verfahrensdauer seien keine Schwie- rigkeiten zu erblicken, die eine höhere Grundgebühr rechtfertigen würden. Zur Grundgebühr hinzuzurechnen seien Zuschläge für die Einigungsverhandlung/Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen (insgesamt 5 ¾ Stunden) sowie für die Abklärungen im Zusammenhang mit dem BVG. Daraus resultiere ein Pauschal- zuschlag in der Höhe der Hälfte der Grundgebühr von Fr. 4'000.–. Hinzu kämen die Barauslagen von Fr. 870.50 und die Mehrwertsteuer auf dem gesamten Be- trag von Fr. 1'030.–, sodass sich ein Honorar von Fr. 13'901.– inkl. MWST ergebe (Urk. 2 S. 2 f.).
- 6 -
3. Rügen Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Höhe der zugesprochenen Ent- schädigung als unangemessen. Die Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– erweise sich angesichts der Umstände als zu tief angesetzt. Zudem sei nicht die blosse Präsenzzeit an den Verhandlungen, sondern auch deren Vor- bereitung sowie das Erstellen von Rechtsschriften und Plädoyernotizen als Zeit- aufwand zu berücksichtigen. Bei einer Entschädigung von Fr. 12'000.– hätte sie (die Beschwerdeführerin) angesichts ihres Aufwands von knapp 80 Stunden zu einem Stundenansatz von lediglich Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer und Bar- auslagen arbeiten müssen (Urk. 1 S. 2 ff.). Sie beantragt basierend auf einem in Rechnung gestellten Honorar von Fr. 17'508.– eine Grundgebühr in der Höhe von Fr. 11'772.66 (entsprechend 2/3) und einen Zuschlag von 50% bzw. Fr. 5'826.35 (entsprechend 1/3), was die Zusprechung eines Resthonorars von Fr. 5'948.15 rechtfertige (Urk. 1 S. 4).
4. Beurteilung 4.1. Vorab ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzu- weisen: Es hielt in neueren Entscheiden mehrmals fest, dass den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Auf- wands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zu- komme. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Ent- schädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die An- sätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugel- ten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel könne eine Entschädigung in der Grös- senordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Ver- fassung standhaltend betrachtet werden. In diesem Rahmen – und nur in diesem Rahmen – hielt das Bundesgericht auch pauschalisierende Bemessungsarten für zulässig. Der Pauschalisierung setzte es
- 7 - bis vor kurzem aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durfte, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Nach dieser (ursprünglichen) Praxis setzte das pauschalisierende Vorgehen mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiese- nen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effek- tive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stunden- ansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand demgegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestätigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185). 4.2. In einem neuen, in der amtlichen Sammlung publizierten Leitentscheid rela- tivierte das Bundesgericht indes seine Praxis (BGE 143 IV 453). Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands eines Privatstrafklägers. Die massgeblichen höchstrichterlichen Überlegungen müssen daher auch im zivilprozessualen Kon- text gelten (vgl. OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 3.5.2.). In diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht zunächst, dass den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zukomme und es zulässig sei, für dessen Festsetzung Pauschalen vor- zusehen (a.a.O., E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangs- punkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe-
- 8 - trag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässigen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zudem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeit- aufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den kon- kreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfas- sungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflis- tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der
- 9 - Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessen- der Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). In casu verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Honorarnote der Beschwer- deführerin (Urk. 4/117) auf fünf Seiten aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzel- nen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Wie unter Ziffer 2 ersichtlich setzte die Vorinstanz die "angemessene" Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 5 Abs. 1 AnwGebV pauschalisierend und in- nerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens fest. Diese abstrahierende, aber doch auch auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht neh- mende Bemessungsmethode ist nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich daraus – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 79.58 Stunden – ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 150.79 (exkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer). Das ist nach den vorstehend (E. 4.2.) wiedergegebe- nen Erwägungen des Bundesgerichts aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 17'508.33 (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aufgrund der sich der Vorinstanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinaus- geht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und damit ent- schädigungspflichtig angesehen wird, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht von Beginn weg mandatiert gewesen war. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2018 unter Hinweis auf die eingereichte Honorarnote denn auch darauf hin, dass sie – ohne weitergehende vertiefte Prüfung – für das betreffende Verfahren eine Entschädigung von (maximal) pauschal Fr. 13'901.– inkl. MwSt. und Barauslagen als gerechtfertigt erachte und schlug der Beschwerdeführerin eine entsprechende
- 10 - (freiwillige) Reduktion vor (Urk. 4/118). Dadurch musste es ihr bewusst gewesen sein, dass die Vorinstanz ihre Honorarnote für das betreffende Verfahren als zu hoch erachte. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 28. Februar 2018 wie folgt Stellung (Urk. 4/119): Der von ihr geltend gemachte Stundenaufwand sei ausgewiesen und notwendig gewesen. Die Gegenpartei habe ebenfalls aufwendig prozessiert und alles bestreiten lassen, was von ihrem Klienten ausgeführt wor- den sei. Das Gericht habe zuerst die Übersetzung diverser Urkunden gefordert, was zu einem erheblichen Aufwand geführt habe, und wovon letztlich doch abge- sehen worden sei. Auch seien Editionsverfügungen erlassen worden, wofür ihr Klient seines Erachtens nach fortwährend die gleichen Urkunden habe einreichen müssen. Es habe eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen, ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine weitere ganztägige Verhandlung stattge- funden. Nach der Verhandlung hätten weitere zwei Stunden im Zusammenhang mit der Abklärung des BVG-Vermögens aufgewendet werden müssen. Das vor- geschlagene Honorar von Fr. 13'901.– führe zu einer Entschädigung von bloss Fr. 150.– pro Stunde, was die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter und ihre Selbstkosten (unter Ein- schluss eines Vollzeitsekretariates) nicht (angemessen) berücksichtige. 4.3. Die Vorinstanz bezifferte vorliegend die Grundgebühr mit Fr. 8'000.– und setzte sie damit im etwas über dem Durchschnitt liegenden Bereich an (Urk. 2 S. 3). Dies erweist sich denn auch als angemessen: Es waren strittige Kinderbe- lange sowie Fragen hinsichtlich der beruflichen Vorsorge zu klären und die Hauptverhandlung erforderte einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Indes war die Beschwerdeführerin nicht von Beginn weg mandatiert gewesen, mithin die Ausarbeitung einer Klageschrift entfiel (siehe Urk. 4/1). Unbestrittenermassen bot das Verfahren keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur, wenngleich das neue Kinderunterhaltsrecht kurz zuvor in Kraft getreten war. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwendige Prozesse abdeckt. In- wieweit der Umstand, dass die Gegenpartei alles bestritten haben soll, eine noch höhere Grundgebühr rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt grundsätzlich mit Bezug auf die von der Vorinstanz geforderten Übersetzungen
- 11 - und deren Editionsverfügungen. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich selbst vor, dass die Vorinstanz letztlich von der Einreichung einer Übersetzung absah (siehe Urk. 4/119 S. 1). Abgesehen davon fiel die (anwaltliche) Befassung mit den Übersetzungen angesichts des gesamthaft geltend gemachten Aufwands von 79.58 Stunden gemäss Honorarnote mit knapp 2 Stunden nicht sonderlich ins Gewicht (Urk. 4/117 S. 2). Hinsichtlich der geforderten Unterlagen soll es sich so- dann jeweils um immer wieder die gleichen Urkunden gehandelt haben (siehe Urk. 4/119 S. 1). Sofern die Beschwerdeführerin bemängeln will, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Grundgebühr lediglich die Präsenzzeit an der Hauptverhandlung berücksichtigt, erweist sich der Einwand angesichts der Höhe der Grundgebühr in Relation zur Dauer der Hauptverhandlung (etwas mehr als 8 Stunden; vgl. Prot. I S. 45 ff.) als nicht stichhaltig. Die zusätzliche (Eini- gungs )Verhandlung (Dauer: 5 ¾ Stunden) sowie die Abklärungen im Zusam- menhang mit dem BVG vergütete die Vorinstanz sodann mit einem zusätzlichen (Pauschal-)Zuschlag von Fr. 4'000.– (siehe § 11 Abs. 2 AnwGebV). Inwiefern die- ser Pauschalzuschlag angesichts seiner namhaften Höhe die (zusätzlichen) not- wendigen Aufwendungen für die (Einigungs-)Verhandlung über die Präsenzzeit hinaus und für die Abklärungen hinsichtlich das BVG nicht decken soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargetan und ist ebenfalls nicht er- sichtlich. Dass die Beschwerdeführerin ein Vollzeitsekretariat unterhält, rechtfer- tigt keine höhere Entschädigung. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem von ihr gefor- derten Honorar von Fr. 17'508.33 (basierend auf einem Aufwand von 79.83 Stun- den) eine Grundgebühr von 2/3 ihres Zeitaufwandes (Fr. 11'772.66) und einen Zuschlag von 50% bzw. 1/3 ihres Zeitaufwandes (Fr. 5'826.35) "zugrunde legt" (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 4/117). Mit diesem Vorgehen stellt sie einzig auf den tatsäch- lich geleisteten Aufwand ab, der bei Pauschalen aber nur bedingt massgebend ist und es letztlich dem Anwalt überliesse, durch Aufschreiben einer (auch übermäs- sigen) Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu neh- men. 4.4. Damit erweist sich die Höhe der der Beschwerdeführerin zugesprochenen (Pauschal-)Entschädigung als nicht unangemessen und ist damit nicht zu bean-
- 12 - standen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend ab- zuweisen. IV. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidge- bühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 5'948.14 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Kläger, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'948.14. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: bz