Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 A._____ und B._____ haben am tt. November 2005 geheiratet. Ihrer Ehe entspross die am tt.mm.2007 geborene Tochter, C._____ (act. 6/2). A._____ ist zudem Vater von zwei ausserehelichen Söhnen (D._____, geb. tt.mm.2005, und E._____, geb. tt.mm.2008; vgl. act. 6/17/1). Am 2. Dezember 2015 reichte A._____ eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vo- rinstanz) ein (act. 6/1).
E. 1.2 Seit November 2016 stehen sich die Ehegatten in einem Feststellungs- und Grundbuchberichtigungsverfahren (Geschäfts-Nr.: CG160040-G, nachfolgend Verfahren CG160040) vor Vorinstanz gegenüber, in welchem B._____ als Kläge- rin auftritt. Die Beklagten sind A._____ und seine Mutter. Das Verfahren dreht sich um die Wohnung an der … [Strasse] in … [Ort], die bis zu deren Verkauf im Gesamteigentum der Ehegatten stand. Am 17. Dezember 2008 verkauften die Ehegatten die Wohnung für Fr. 2'050'000.– an F._____, den zwischenzeitlich ver- storbenen Vater von A._____. Um nach dem Verkauf in der Wohnung bleiben zu können, schlossen die Ehegatten mit F._____ einen Mietvertrag ab. Der Mietzins beträgt Fr. 1'555.–. Ende 2013 trennten sich die Ehegatten. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens schlossen sie eine Vereinbarung, nach welcher die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens B.______ zugewiesen wurde. Nach dem Tod von F._____ ging das Eigentum an der Wohnung auf die Mutter von A._____ über, da dieser sowie seine Schwester im Jahr 2002 erbvertraglich auf den Pflichtteil verzichtet hatten. Im Verfahren CG160040 beantragt B._____ die Feststellung der Nichtigkeit des erwähnten Verkaufs und macht geltend, die Woh- nung sei für Fr. 2'050'000.– verkauft worden, obwohl sie gemäss konservativer Schätzung des HEV im Dezember 2008 einen Wert von Fr. 3'405'000.– gehabt habe (vgl. act. 2 S. 2 f. Rz 3, act. 6/9/12, act. 6/25, act. 6/71 S. 4, act. 6/72 S. 4 ff., act. 12 S. 4).
E. 1.3 Im Scheidungsverfahren hat die Vorinstanz bis anhin am 25. Oktober 2016 eine Einigungsverhandlung durchgeführt (vgl. Prot. Vi S. 12 f.), mit Verfügung
- 3 - vom 25. Oktober 2016 das Verfahren zwecks aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen bis zum 31. Januar 2017 sistiert (vgl. act. 6/40 und Prot. Vi S. 12 f.) so- wie mit Verfügung vom 17. September 2017 das Armenrechtsgesuch von A._____ abgewiesen und ihn zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 45'000.– an B._____ verpflichtet (vgl. act. 6/60). Diesen Entschied zog A._____ an das Obergericht weiter. Auf Gesuch von B._____ vom 10. Januar 2018 sistierte die Vorinstanz das Verfahren zunächst bis zum Vorliegen des ober- gerichtlichen Entscheids über die Leistung des Prozesskostenvorschusses (vgl. act. 6/71 und act. 6/83). Nachdem am 15. Januar 2018 bei der Vorinstanz die Klagebegründung eingegangen war (vgl. act. 6/73) und die Kammer den erwähn- ten angefochtenen Entscheid der Vorinstanz mit Beschluss und Urteil vom
25. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. LY170042-O) aufgehoben hatte (vgl. act. 6/84), sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2018 das Scheidungsver- fahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens CG160040 (vgl. act. 3 = act. 5 = act. 6/87, nachfolgend zitiert als act. 5).
E. 1.4 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 hat A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) gegen die Sistierungsverfügung vom 8. Februar 2018 rechtzeitig Be- schwerde erheben lassen, mit welcher er die Aufhebung der Sistierung verlangt (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 4/2 und act. 6/88/2). Den Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– für das Beschwerdeverfahren leistete der Beschwerdefüh- rer auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 7-9), und B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) reichte ihre Beschwerdeantwort innert Frist ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 12; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 11). Die Akten der Vo- rinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-91). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Der angefochtene Sistierungsentscheid fällt unter die Kategorie der prozess- leitenden Verfügungen und unterliegt der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung der Sistierung ist ohne weitere Vorausset- zung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO), mithin braucht ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht vorzuliegen (vgl. BGE 141 III 270 =
- 4 - Pra 106 [2017] Nr. 31, siehe ferner auch ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126 N 8). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 A., Art. 126 N 3, BK ZPO I-FREI, Art. 126 N 3, KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO,
2. A., Art. 126 N 8). Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzöge- rung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Gebots der beförderlichen Prozesserledigung indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie sollte die Ausnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen las- sen (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126 N 4, BK ZPO I-FREI, Art. 126 N 1, sie- he auch BGer 5A_454/2013 E. 3.1 m.w.H.). Wann eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht im Einzelfall nach Ermessen mit der nötigen Zurückhaltung und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots, der Interessen der Parteien sowie der Verfahrensart zu beurteilen (vgl. BK ZPO-FREI, Art. 126 N 1 und N 3; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. A., Art. 126 N 10, ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126
- 5 - N 3 f.). Die Anforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren sind hoch; im Einzelfall ist genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (vgl. OFK ZPO-JENNY, 2. A., Art. 126 N 6, BK ZPO I-FREI, Art. 126 N 4).
E. 3.1 Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Ent- scheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren kommt nicht nur in Fra- ge, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen Parteien betrifft; sie kann etwa auch zur Vermeidung inkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil durch den Entscheid im anderen Verfahren eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN,
E. 3.2 Die Vorinstanz begründet die Sistierung damit, dass das Verfahren CG160040 eine präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfahren habe. Da- her sei es zweckmässig, das Scheidungsverfahren zu sistieren (vgl. act. 5 E. 3.1.). Eine Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separa- tes Verfahren komme nicht in Betracht, weil das Verfahren CG160040 auch Aus- wirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge zeitigen könne (vgl. act. 5 E. 3.2.). Sodann seien die Interessen der Beschwerdegegnerin an einer Sistierung höher zu werten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einer ra- schen Verfahrenserledigung. Eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung kön- ne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden (vgl. act. 5 E. 3.3.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer erachtet die Sistierung als nicht zweckmässig, da das Verfahren CG160040 nur insofern Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren habe, als bei Obsiegen der Beschwerdegegnerin das fragliche Grundstück ins Ei- gentum der Parteien zurückfalle (vgl. act. 2 S. 4 Rz 8). Ob eine Sistierung zweckmässig und der Ausgang des Verfahrens CG160040 abzuwarten sei, könne die Vorinstanz erst dann beurteilen, wenn das Scheidungsverfahren spruchreif sei, mithin die Klageantwort sowie die zweiten Parteivorträge erstatten worden seien. Für die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens bedürfe es jedenfalls kei- nes rechtskräftigen Urteils im Verfahren CG160040 (vgl. act. 2 S. 6-8 Rz 12, Rz 14 f., S. 8 f. Rz 16 f.).
E. 3.4 Demgegenüber spricht sich die Beschwerdegegnerin für die Zweckmässig- keit der Sistierung des Scheidungsverfahrens aus mit der Begründung, das Ver- fahren CG160040 habe eine präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfah- ren, insbesondere in güter-, unterhalts- und vorsorgerechtlicher Hinsicht. Im We- sentlichen führt sie dazu aus, falls sie im Verfahren CG160040 obsiege, werde sie
- 6 - im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bean- tragen, und für den Fall, dass sie aus der streitbetroffenen Wohnung ausziehen müsse, sei in ihrem Bedarf ein Mietzins von rund Fr. 3'000.– zu berücksichtigen. Solange das Verfahren CG160040 noch nicht abgeschlossen sei, könne der Scheidungsrichter darüber nicht entscheiden (act. 12 S. 5-9, S. 14 f.).
E. 3.5 Im Verfahren CG160040 hat das Gericht die Gültigkeit des Kaufvertrages vom 17. Dezember 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin einerseits sowie dem verstorbenen F._____ andererseits und damit ein- hergehend die Gültigkeit des Eigentumsübergangs auf F._____ zu beurteilen. Obsiegt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage im Verfahren CG160040, fällt die streitbetroffene Liegenschaft zwar in das Gesamteigentum der Ehegatten zurück. Gegenwärtig steht die streitbetroffene Liegenschaft aber im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers, da sie Alleinerbin im Nachlass von F._____ ist (vgl. E. 1.2. oben, s. auch act. 6/25). Die Liegenschaft stellt somit keinen Bestandteil des ehelichen Vermögens bzw. der Gütermassen der Parteien dar, mithin ist sie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch nicht zu berücksichtigen. Ein Entscheid über die Scheidung und deren Nebenfolgen ist daher möglich, und bei diesem Entscheid bliebe es auch, wenn die Beschwerdegegnerin im Verfahren CG160040 unterläge. Obsiegt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage im Verfahren CG160040, und ist das Scheidungsverfahren noch pendent, so ist die Liegenschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Sollte das Scheidungs- verfahren hingegen bereits erledigt sein, ist das Scheidungsurteil auf Klage einer Partei in einem Nachverfahren zu ergänzen, d.h. es ist über den noch nicht beur- teilten güterrechtlichen Anspruch zu befinden (vgl. FamKomm Scheidung- STECK/FANKHAUSER, 3. A., Bd. II, Anh. ZPO Art. 283 N 17, ZR 90/1991 Nr. 90, siehe zur Abgrenzung zwischen Nachverfahren und Abänderung BK ZGB- BÜHLER/SPÜHLER, 3. A., 1980, Vorbemerkungen zu Art. 149-157 N 94). In diesem Verfahren wäre auch einem entsprechenden Antrag auf Einräumung eines Wohn- rechts (vgl. Art. 121 Abs. 3 ZGB) Beachtung zu schenken. Den allfälligen sich aus dem Nachverfahren ergebenden Auswirkungen auf die Unterhaltsleistungen kann
- 7 - im Rahmen des Nach- bzw. in einem Abänderungsverfahren ebenfalls Rechnung getragen werden (vgl. Art 129 und Art. 134 ZGB). Was die Beschwerdeführerin konkret meint, wenn sie ausführt, das Ergebnis des Verfahrens CG160040 wirke sich auch auf die "vorsorgerechtlichen Nebenfolgen" aus (vgl. act. 12 S. 9), ist un- klar. Geht die Beschwerdegegnerin von der sog. "Kompensation Vorsorge" aus und damit vom Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, weil sie wegen der Kinderbetreuung in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können, dann ist diese Kompensation im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, so- fern die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sind (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerdegegnerin hingegen auf den Vorsorgeaus- gleich im Sinne von Art. 122 ff. ZGB, für welchen der 1. Januar 2017 als Stichtag gilt (vgl. OGer ZH LC160041 vom 23. Juni 2017 E. II.13), so ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern das Verfahren CG160040 eine präjudizielle Wirkung auf die Teilung der beruflichen Vorsorge haben soll, zumal der Beschwerdeführer unab- hängig von den finanziellen Verhältnissen nach der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung die hälftige Teilung beantragt (vgl. act. 6/73 S. 2). Etwas anderes macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend. Nach dem Gesagten hängt das Scheidungsverfahren bzw. der Entscheid über die Scheidungsfolgen weder vom Ausgang des Verfahrens CG160040 ab noch besteht die Gefahr, dass (in Bezug auf die Liegenschaft) sich widerspre- chende Urteile ergehen könnten. Triftige objektive Gründe, welche die Fortset- zung des Scheidungsverfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweck- mässig erscheinen lassen, wurden weder vorgebracht noch sind solche ersicht- lich, und es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Sistierung zu einer klaren Ver- einfachung des Scheidungsverfahrens beitragen würde. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit zu fördern haben.
- 8 -
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ersucht im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und reicht dazu ihre Steuererklärung 2016 sowie Kontoauszü- ge der letzten drei Monate ein (vgl. act. 12 S. 2, S. 14 ff. und act. 13/3-6).
E. 4.2 Im eingangs erwähnten Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LY170042-O gewährte die Kammer der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
25. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 1.3. oben und act. 6/84). Bei einer so kurz zurückliegenden Überprüfung der finanziellen Verhältnisse ist noch von einem genügenden Nachweis auszugehen. Die Mittellosigkeit der Be- schwerdegegnerin ist somit zu bejahen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). Die Rechtspositi- on der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), da sie vor Vorinstanz geschützt wur- de und der angefochtene Entscheid nicht an einem offensichtlichen, krassen Ver- fahrensfehler leidet (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3.). Die Beschwerdegegnerin ist sodann zur Wahrung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen, zumal auch der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist folglich für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwer- degegnerin ist indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen.
E. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da die Beschwerdegeg- nerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staats- kasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
- 9 -
E. 5.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist folglich antragsge- mäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezah- len (vgl. act. 2 S. 2). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. b der AnwGebV auf Fr. 1'250.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt und ist demnach auch nicht zu gewähren (vgl. das Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Beschwerdegegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Februar 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz wird das Scheidungsverfahren beförderlich zu behandeln haben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 10 -
- Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurücker- stattet.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeantwort samt Beilagenverzeichnis (act. 12) und Beilagen (act. 13/1-6), sowie – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC180005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 12. April 2018 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / Sistierung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Februar 2018; Proz. FE150197
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ und B._____ haben am tt. November 2005 geheiratet. Ihrer Ehe entspross die am tt.mm.2007 geborene Tochter, C._____ (act. 6/2). A._____ ist zudem Vater von zwei ausserehelichen Söhnen (D._____, geb. tt.mm.2005, und E._____, geb. tt.mm.2008; vgl. act. 6/17/1). Am 2. Dezember 2015 reichte A._____ eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vo- rinstanz) ein (act. 6/1). 1.2. Seit November 2016 stehen sich die Ehegatten in einem Feststellungs- und Grundbuchberichtigungsverfahren (Geschäfts-Nr.: CG160040-G, nachfolgend Verfahren CG160040) vor Vorinstanz gegenüber, in welchem B._____ als Kläge- rin auftritt. Die Beklagten sind A._____ und seine Mutter. Das Verfahren dreht sich um die Wohnung an der … [Strasse] in … [Ort], die bis zu deren Verkauf im Gesamteigentum der Ehegatten stand. Am 17. Dezember 2008 verkauften die Ehegatten die Wohnung für Fr. 2'050'000.– an F._____, den zwischenzeitlich ver- storbenen Vater von A._____. Um nach dem Verkauf in der Wohnung bleiben zu können, schlossen die Ehegatten mit F._____ einen Mietvertrag ab. Der Mietzins beträgt Fr. 1'555.–. Ende 2013 trennten sich die Ehegatten. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens schlossen sie eine Vereinbarung, nach welcher die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens B.______ zugewiesen wurde. Nach dem Tod von F._____ ging das Eigentum an der Wohnung auf die Mutter von A._____ über, da dieser sowie seine Schwester im Jahr 2002 erbvertraglich auf den Pflichtteil verzichtet hatten. Im Verfahren CG160040 beantragt B._____ die Feststellung der Nichtigkeit des erwähnten Verkaufs und macht geltend, die Woh- nung sei für Fr. 2'050'000.– verkauft worden, obwohl sie gemäss konservativer Schätzung des HEV im Dezember 2008 einen Wert von Fr. 3'405'000.– gehabt habe (vgl. act. 2 S. 2 f. Rz 3, act. 6/9/12, act. 6/25, act. 6/71 S. 4, act. 6/72 S. 4 ff., act. 12 S. 4). 1.3. Im Scheidungsverfahren hat die Vorinstanz bis anhin am 25. Oktober 2016 eine Einigungsverhandlung durchgeführt (vgl. Prot. Vi S. 12 f.), mit Verfügung
- 3 - vom 25. Oktober 2016 das Verfahren zwecks aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen bis zum 31. Januar 2017 sistiert (vgl. act. 6/40 und Prot. Vi S. 12 f.) so- wie mit Verfügung vom 17. September 2017 das Armenrechtsgesuch von A._____ abgewiesen und ihn zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 45'000.– an B._____ verpflichtet (vgl. act. 6/60). Diesen Entschied zog A._____ an das Obergericht weiter. Auf Gesuch von B._____ vom 10. Januar 2018 sistierte die Vorinstanz das Verfahren zunächst bis zum Vorliegen des ober- gerichtlichen Entscheids über die Leistung des Prozesskostenvorschusses (vgl. act. 6/71 und act. 6/83). Nachdem am 15. Januar 2018 bei der Vorinstanz die Klagebegründung eingegangen war (vgl. act. 6/73) und die Kammer den erwähn- ten angefochtenen Entscheid der Vorinstanz mit Beschluss und Urteil vom
25. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. LY170042-O) aufgehoben hatte (vgl. act. 6/84), sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2018 das Scheidungsver- fahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens CG160040 (vgl. act. 3 = act. 5 = act. 6/87, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.4. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 hat A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) gegen die Sistierungsverfügung vom 8. Februar 2018 rechtzeitig Be- schwerde erheben lassen, mit welcher er die Aufhebung der Sistierung verlangt (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 4/2 und act. 6/88/2). Den Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– für das Beschwerdeverfahren leistete der Beschwerdefüh- rer auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 7-9), und B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) reichte ihre Beschwerdeantwort innert Frist ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 12; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 11). Die Akten der Vo- rinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-91). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der angefochtene Sistierungsentscheid fällt unter die Kategorie der prozess- leitenden Verfügungen und unterliegt der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung der Sistierung ist ohne weitere Vorausset- zung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO), mithin braucht ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht vorzuliegen (vgl. BGE 141 III 270 =
- 4 - Pra 106 [2017] Nr. 31, siehe ferner auch ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126 N 8). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1. Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Ent- scheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren kommt nicht nur in Fra- ge, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen Parteien betrifft; sie kann etwa auch zur Vermeidung inkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil durch den Entscheid im anderen Verfahren eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN,
3. A., Art. 126 N 3, BK ZPO I-FREI, Art. 126 N 3, KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO,
2. A., Art. 126 N 8). Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzöge- rung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Gebots der beförderlichen Prozesserledigung indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie sollte die Ausnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen las- sen (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126 N 4, BK ZPO I-FREI, Art. 126 N 1, sie- he auch BGer 5A_454/2013 E. 3.1 m.w.H.). Wann eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht im Einzelfall nach Ermessen mit der nötigen Zurückhaltung und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots, der Interessen der Parteien sowie der Verfahrensart zu beurteilen (vgl. BK ZPO-FREI, Art. 126 N 1 und N 3; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. A., Art. 126 N 10, ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126
- 5 - N 3 f.). Die Anforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren sind hoch; im Einzelfall ist genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (vgl. OFK ZPO-JENNY, 2. A., Art. 126 N 6, BK ZPO I-FREI, Art. 126 N 4). 3.2. Die Vorinstanz begründet die Sistierung damit, dass das Verfahren CG160040 eine präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfahren habe. Da- her sei es zweckmässig, das Scheidungsverfahren zu sistieren (vgl. act. 5 E. 3.1.). Eine Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separa- tes Verfahren komme nicht in Betracht, weil das Verfahren CG160040 auch Aus- wirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge zeitigen könne (vgl. act. 5 E. 3.2.). Sodann seien die Interessen der Beschwerdegegnerin an einer Sistierung höher zu werten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einer ra- schen Verfahrenserledigung. Eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung kön- ne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden (vgl. act. 5 E. 3.3.). 3.3. Der Beschwerdeführer erachtet die Sistierung als nicht zweckmässig, da das Verfahren CG160040 nur insofern Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren habe, als bei Obsiegen der Beschwerdegegnerin das fragliche Grundstück ins Ei- gentum der Parteien zurückfalle (vgl. act. 2 S. 4 Rz 8). Ob eine Sistierung zweckmässig und der Ausgang des Verfahrens CG160040 abzuwarten sei, könne die Vorinstanz erst dann beurteilen, wenn das Scheidungsverfahren spruchreif sei, mithin die Klageantwort sowie die zweiten Parteivorträge erstatten worden seien. Für die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens bedürfe es jedenfalls kei- nes rechtskräftigen Urteils im Verfahren CG160040 (vgl. act. 2 S. 6-8 Rz 12, Rz 14 f., S. 8 f. Rz 16 f.). 3.4. Demgegenüber spricht sich die Beschwerdegegnerin für die Zweckmässig- keit der Sistierung des Scheidungsverfahrens aus mit der Begründung, das Ver- fahren CG160040 habe eine präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfah- ren, insbesondere in güter-, unterhalts- und vorsorgerechtlicher Hinsicht. Im We- sentlichen führt sie dazu aus, falls sie im Verfahren CG160040 obsiege, werde sie
- 6 - im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bean- tragen, und für den Fall, dass sie aus der streitbetroffenen Wohnung ausziehen müsse, sei in ihrem Bedarf ein Mietzins von rund Fr. 3'000.– zu berücksichtigen. Solange das Verfahren CG160040 noch nicht abgeschlossen sei, könne der Scheidungsrichter darüber nicht entscheiden (act. 12 S. 5-9, S. 14 f.). 3.5. Im Verfahren CG160040 hat das Gericht die Gültigkeit des Kaufvertrages vom 17. Dezember 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin einerseits sowie dem verstorbenen F._____ andererseits und damit ein- hergehend die Gültigkeit des Eigentumsübergangs auf F._____ zu beurteilen. Obsiegt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage im Verfahren CG160040, fällt die streitbetroffene Liegenschaft zwar in das Gesamteigentum der Ehegatten zurück. Gegenwärtig steht die streitbetroffene Liegenschaft aber im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers, da sie Alleinerbin im Nachlass von F._____ ist (vgl. E. 1.2. oben, s. auch act. 6/25). Die Liegenschaft stellt somit keinen Bestandteil des ehelichen Vermögens bzw. der Gütermassen der Parteien dar, mithin ist sie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch nicht zu berücksichtigen. Ein Entscheid über die Scheidung und deren Nebenfolgen ist daher möglich, und bei diesem Entscheid bliebe es auch, wenn die Beschwerdegegnerin im Verfahren CG160040 unterläge. Obsiegt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage im Verfahren CG160040, und ist das Scheidungsverfahren noch pendent, so ist die Liegenschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Sollte das Scheidungs- verfahren hingegen bereits erledigt sein, ist das Scheidungsurteil auf Klage einer Partei in einem Nachverfahren zu ergänzen, d.h. es ist über den noch nicht beur- teilten güterrechtlichen Anspruch zu befinden (vgl. FamKomm Scheidung- STECK/FANKHAUSER, 3. A., Bd. II, Anh. ZPO Art. 283 N 17, ZR 90/1991 Nr. 90, siehe zur Abgrenzung zwischen Nachverfahren und Abänderung BK ZGB- BÜHLER/SPÜHLER, 3. A., 1980, Vorbemerkungen zu Art. 149-157 N 94). In diesem Verfahren wäre auch einem entsprechenden Antrag auf Einräumung eines Wohn- rechts (vgl. Art. 121 Abs. 3 ZGB) Beachtung zu schenken. Den allfälligen sich aus dem Nachverfahren ergebenden Auswirkungen auf die Unterhaltsleistungen kann
- 7 - im Rahmen des Nach- bzw. in einem Abänderungsverfahren ebenfalls Rechnung getragen werden (vgl. Art 129 und Art. 134 ZGB). Was die Beschwerdeführerin konkret meint, wenn sie ausführt, das Ergebnis des Verfahrens CG160040 wirke sich auch auf die "vorsorgerechtlichen Nebenfolgen" aus (vgl. act. 12 S. 9), ist un- klar. Geht die Beschwerdegegnerin von der sog. "Kompensation Vorsorge" aus und damit vom Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, weil sie wegen der Kinderbetreuung in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können, dann ist diese Kompensation im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, so- fern die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sind (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerdegegnerin hingegen auf den Vorsorgeaus- gleich im Sinne von Art. 122 ff. ZGB, für welchen der 1. Januar 2017 als Stichtag gilt (vgl. OGer ZH LC160041 vom 23. Juni 2017 E. II.13), so ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern das Verfahren CG160040 eine präjudizielle Wirkung auf die Teilung der beruflichen Vorsorge haben soll, zumal der Beschwerdeführer unab- hängig von den finanziellen Verhältnissen nach der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung die hälftige Teilung beantragt (vgl. act. 6/73 S. 2). Etwas anderes macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend. Nach dem Gesagten hängt das Scheidungsverfahren bzw. der Entscheid über die Scheidungsfolgen weder vom Ausgang des Verfahrens CG160040 ab noch besteht die Gefahr, dass (in Bezug auf die Liegenschaft) sich widerspre- chende Urteile ergehen könnten. Triftige objektive Gründe, welche die Fortset- zung des Scheidungsverfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweck- mässig erscheinen lassen, wurden weder vorgebracht noch sind solche ersicht- lich, und es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Sistierung zu einer klaren Ver- einfachung des Scheidungsverfahrens beitragen würde. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit zu fördern haben.
- 8 - 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ersucht im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und reicht dazu ihre Steuererklärung 2016 sowie Kontoauszü- ge der letzten drei Monate ein (vgl. act. 12 S. 2, S. 14 ff. und act. 13/3-6). 4.2. Im eingangs erwähnten Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LY170042-O gewährte die Kammer der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
25. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 1.3. oben und act. 6/84). Bei einer so kurz zurückliegenden Überprüfung der finanziellen Verhältnisse ist noch von einem genügenden Nachweis auszugehen. Die Mittellosigkeit der Be- schwerdegegnerin ist somit zu bejahen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). Die Rechtspositi- on der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), da sie vor Vorinstanz geschützt wur- de und der angefochtene Entscheid nicht an einem offensichtlichen, krassen Ver- fahrensfehler leidet (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3.). Die Beschwerdegegnerin ist sodann zur Wahrung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen, zumal auch der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist folglich für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwer- degegnerin ist indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen. 5. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da die Beschwerdegeg- nerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staats- kasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
- 9 - 5.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist folglich antragsge- mäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezah- len (vgl. act. 2 S. 2). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. b der AnwGebV auf Fr. 1'250.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt und ist demnach auch nicht zu gewähren (vgl. das Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird beschlossen:
1. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Beschwerdegegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Februar 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz wird das Scheidungsverfahren beförderlich zu behandeln haben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 10 -
4. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurücker- stattet.
5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezah- len.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeantwort samt Beilagenverzeichnis (act. 12) und Beilagen (act. 13/1-6), sowie – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: