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PC170045

Ehescheidung (Honorar)

Zürich OG · 2018-01-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 Dezember 2017, am 7. Dezember 2017 der Schweizerischen Post übergeben, rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten des Scheidungsver- fahren zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin wurden beigezogen (act. 5/1-94). Das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerde zuzustellen.

- 3 - 2.1. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbständig mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II.1; ZR 111 Nr. 53). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag ge- nügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. et- wa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIK- E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rah- men der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vor- instanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit ande- ren Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Ein- zelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltli- che Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Mass- stab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Be- schwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Die Beschwerdeführerin reicht ihre Beschwerde in schriftlicher Form ein, stellt jedoch keine ausdrücklichen Anträge (vgl. act. 2). Allerdings kann ihrer Ein- gabe entnommen werden, dass sie nicht mit der Entschädigung des Beschwer- degegners in ihrem Namen einverstanden ist (vgl. act. 2). Im Hinblick darauf, dass sie Laie ist, ist daher anzunehmen, sie beantrage sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Antrages des Beschwerde- gegners. Da die Beschwerde im Übrigen – ebenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe ohne anwaltliche Hilfe verfasste – eine Begründung enthält, ist auf die Beschwerde einzutreten.

- 4 - 2.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den Entscheid nicht auf alle mögli- chen Mängel hin zu untersuchen, vielmehr beschränkt sie sich darauf, – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – die Beanstandungen des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H., zur Be- rufung, was erst recht für die Beschwerde gelten muss). 3.1. Die Vorinstanz erwog, das von C._____ eingeleitete Verfahren habe in tat- sächlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten bereitet, es hätten zwei Verhandlungen stattgefunden und es habe eine kurze Klageantwort verfasst werden müssen. Auch seien die vorprozessualen Bemühungen zu berücksichtigen. In Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 erscheine die vom Beschwerdegegner beantragte Entschädigung als angemes- sen (act. 4). 3.2. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe sie nicht wirklich unterstützt, sondern vielmehr der Gegenpartei geholfen. Daher sei sie nicht damit einverstanden, dass der Be- schwerdegegner in ihrem Namen entschädigt werde, vielmehr müssten die ent- sprechenden Kosten C._____ belastet werden. Weiter erhebt die Beschwerdefüh- rerin Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz, indem sie geltend macht, von dieser während des Verfahrens unangemessen behandelt worden zu sein. Auch führt sie aus, die Vorinstanz sei von C._____ im Hinblick auf die Urteilsfällung bestochen worden (act. 2).

E. 4.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschä- digt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. keine Parteientschädigung zugesprochen erhält. Die Entschädi- gung des Beschwerdegegners aus der Staatskasse, wobei die Beschwerdeführe- rin im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, ist folglich nicht zu beanstanden, wurde der Beschwerdefüh- rerin im Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2017 doch keine Parteientschädigung zugesprochen. Um zu erreichen, dass ihr ehemaliger Ehemann C._____ die Kos-

- 5 - ten ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters tragen müsste, hätte die Beschwerde- führerin das fragliche Scheidungsurteil anfechten und beantragen müssen, C._____ habe ihr bzw. dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu be- zahlen. Mit einer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann die Be- schwerdeführerin dies hingegen nicht erreichen; damit könnte sie höchstens gel- tend machen, die zugesprochene Entschädigung sei zu hoch. Dies tut sie jedoch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vorinstanz bei der Festlegung der Entschädigung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre.

E. 4.2 Was die übrigen Vorwürfe der Beschwerdeführerin betrifft, so vermögen die- se am soeben dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Die Höhe des Anwaltsho- norars hängt nicht vom Erfolg ab, und nur ganz krasse Fehlleistungen des Vertre- ters könnten eine Reduktion rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin kritisiert mit ehrenrührigen Formulierungen ("ein Stück Scheisse" ─ "kriminelles Monster") vor allem ihren geschiedenen Mann und den erstinstanzlichen Richter. Abgesehen davon, dass auch diese Vorwürfe nicht wirklich substanziert sind, wird eine allfäl- lige Verwicklung des Anwaltes in kriminelle Machenschaften zwar unterstellt, aber nicht näher dargestellt. Darauf kann und darf beim Festsetzen des Honorars nicht eingegangen werden.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Beschwerdegeg- ner nicht mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. - 6 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'433.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC170045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 11. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, lic. iur., Rechtsanwalt, Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Honorar) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. November 2017; Proz. FE160296

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2016 hatte C._____ eine Scheidungsklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhoben (act. 5/1). Im darauf- hin durchgeführten Scheidungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) vertreten (vgl. act. 5/15), wobei der Beschwerdegegner mit Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Februar 2016 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt wurde (act. 5/43). Mit unbegründetem Urteil vom 25. Oktober 2017 wurde die Ehe zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin schliesslich geschieden, wobei die Kosten für den unbegründeten Entscheid je hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden (act. 5/76). Eine Begründung wur- de in der Folge nicht verlangt und der Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. 5/85-86). 1.2. Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte der Beschwerdegegner der Vor- instanz seine Honorarnote ein und ersuchte um eine Entschädigung von total Fr. 4'433.35 (act. 3/4 = act. 5/84). Die Vorinstanz entschied daraufhin mit Verfü- gung vom 22. November 2017, den Beschwerdegegner für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wie beantragt mit total Fr. 4'433.35 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (act. 3/3 = act. 4 = act. 5/87; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

4. Dezember 2017, am 7. Dezember 2017 der Schweizerischen Post übergeben, rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten des Scheidungsver- fahren zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin wurden beigezogen (act. 5/1-94). Das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerde zuzustellen.

- 3 - 2.1. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbständig mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II.1; ZR 111 Nr. 53). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag ge- nügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. et- wa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIK- E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rah- men der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vor- instanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit ande- ren Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Ein- zelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltli- che Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Mass- stab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Be- schwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Die Beschwerdeführerin reicht ihre Beschwerde in schriftlicher Form ein, stellt jedoch keine ausdrücklichen Anträge (vgl. act. 2). Allerdings kann ihrer Ein- gabe entnommen werden, dass sie nicht mit der Entschädigung des Beschwer- degegners in ihrem Namen einverstanden ist (vgl. act. 2). Im Hinblick darauf, dass sie Laie ist, ist daher anzunehmen, sie beantrage sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Antrages des Beschwerde- gegners. Da die Beschwerde im Übrigen – ebenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe ohne anwaltliche Hilfe verfasste – eine Begründung enthält, ist auf die Beschwerde einzutreten.

- 4 - 2.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den Entscheid nicht auf alle mögli- chen Mängel hin zu untersuchen, vielmehr beschränkt sie sich darauf, – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – die Beanstandungen des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H., zur Be- rufung, was erst recht für die Beschwerde gelten muss). 3.1. Die Vorinstanz erwog, das von C._____ eingeleitete Verfahren habe in tat- sächlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten bereitet, es hätten zwei Verhandlungen stattgefunden und es habe eine kurze Klageantwort verfasst werden müssen. Auch seien die vorprozessualen Bemühungen zu berücksichtigen. In Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 erscheine die vom Beschwerdegegner beantragte Entschädigung als angemes- sen (act. 4). 3.2. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe sie nicht wirklich unterstützt, sondern vielmehr der Gegenpartei geholfen. Daher sei sie nicht damit einverstanden, dass der Be- schwerdegegner in ihrem Namen entschädigt werde, vielmehr müssten die ent- sprechenden Kosten C._____ belastet werden. Weiter erhebt die Beschwerdefüh- rerin Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz, indem sie geltend macht, von dieser während des Verfahrens unangemessen behandelt worden zu sein. Auch führt sie aus, die Vorinstanz sei von C._____ im Hinblick auf die Urteilsfällung bestochen worden (act. 2). 4.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschä- digt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. keine Parteientschädigung zugesprochen erhält. Die Entschädi- gung des Beschwerdegegners aus der Staatskasse, wobei die Beschwerdeführe- rin im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, ist folglich nicht zu beanstanden, wurde der Beschwerdefüh- rerin im Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2017 doch keine Parteientschädigung zugesprochen. Um zu erreichen, dass ihr ehemaliger Ehemann C._____ die Kos-

- 5 - ten ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters tragen müsste, hätte die Beschwerde- führerin das fragliche Scheidungsurteil anfechten und beantragen müssen, C._____ habe ihr bzw. dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu be- zahlen. Mit einer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann die Be- schwerdeführerin dies hingegen nicht erreichen; damit könnte sie höchstens gel- tend machen, die zugesprochene Entschädigung sei zu hoch. Dies tut sie jedoch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vorinstanz bei der Festlegung der Entschädigung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre. 4.2. Was die übrigen Vorwürfe der Beschwerdeführerin betrifft, so vermögen die- se am soeben dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Die Höhe des Anwaltsho- norars hängt nicht vom Erfolg ab, und nur ganz krasse Fehlleistungen des Vertre- ters könnten eine Reduktion rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin kritisiert mit ehrenrührigen Formulierungen ("ein Stück Scheisse" ─ "kriminelles Monster") vor allem ihren geschiedenen Mann und den erstinstanzlichen Richter. Abgesehen davon, dass auch diese Vorwürfe nicht wirklich substanziert sind, wird eine allfäl- lige Verwicklung des Anwaltes in kriminelle Machenschaften zwar unterstellt, aber nicht näher dargestellt. Darauf kann und darf beim Festsetzen des Honorars nicht eingegangen werden.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Beschwerdegeg- ner nicht mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

- 6 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'433.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: