Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (act. 1) erhob A._____ (fortan Beschwerdefüh- rer) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen B._____ (fortan Be- schwerdegegnerin) und verlangte die Aufhebung der darin festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 8. August 2017 dazu hatte vernehmen lassen und insbesondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten hatte (act. 17), zog der Beschwerdeführer seine Klage mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 (act. 22) zurück. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen schrieb das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom
25. Oktober 2017 ab (act. 23 = act. 27/1 = act. 28). Antragsgemäss gewährte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen offensichtliche Mittellosigkeit die un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, verpflichtete ihn aber, der Be- schwerdegegnerin eine angemessene Partei- und Umtriebsentschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen.
E. 2 Gegen diese Kostenregelung wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2017 persönlich an das Obergericht (act. 26). Er bringt vor, die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung könne er in dieser Höhe nicht leisten. Aus der Eingabe vom 22. Januar 2017 gehe hervor, dass er weder Vermögen noch ein Einkommen habe. Seit dem 1. Januar 2017 bestreite er seinen Lebensunterhalt aus dem Grundbedarf von Fr. 986.00. Darum bete er höflich um eine Reduzierung der Forderung im Rahmen seiner beschränk- ten finanziellen Möglichkeiten auf Fr. 100.00 und deren Zahlung in zwei Monatsra- ten à Fr. 50.00.
E. 3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenentscheid der Abschrei- bungsverfügung. Dieser ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer kann darin vortragen, das Recht sei unrichtig ange- wandt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 320 ZPO).
- 3 -
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei mittellos und könne daher die Parteientschädigung nicht bezahlen. Damit aber rügt er weder eine grob falsche Feststellung des Sachverhaltes noch eine (konkrete) Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Es ist daher fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sinngemäss zumindest kann die Eingabe des nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers immerhin so verstanden werden, dass er die Richtigkeit der Verfügung anzweifelt, welche ihn trotz Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet. Auch wenn dieser Gedanke nachvollziehbar ist, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz allerdings zutreffend: Die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung befreit einzig von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie der Bezah- lung der Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie befreit eine unter- liegende Partei jedoch nicht davor, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Mit anderen Worten schuldet der unterliegende Beschwerdeführer die Parteientschädigung von Gesetzes wegen auch dann, wenn er mittellos ist. Gegen die Berechnung des Streitwertes durch die Vorin- stanz – unter Berücksichtigung des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistung (Art. 92 ZPO), einer erheblichen Reduktion durch das Vorliegen wiederkehrender Leistungen und der Erledigung des Falles ohne Anspruchsprüfung (§ 4 Abs. 3 und 10 GebV OG) – wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Ebensowenig be- streitet er die auf denselben Grundsätzen beruhende Festsetzung der Parteient- schädigung, welche aus denselben Gründen sowie aufgrund der zeitlich stark be- schränkten Vertretung und des geringen Aufwandes auf ein Minimum reduziert wurde (§ 4 Abs. 2 und 3 AnwGebV sowie § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2 Anw- GebV, vgl. act. 28 S. 3). Wird, wie die Vorinstanz erwogen hat, berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin nur sehr kurz vertreten war, erscheint die zuge- sprochene Parteientschädigung von Fr. 400.00, welche der Beschwerdeführer im Fr. 100.00 übersteigenden Betrag nicht leisten möchte oder kann, nicht unange- messen. Es ist somit abschliessend festzuhalten, dass die vorinstanzliche Fest- setzung der Parteientschädigung korrekt vorgenommen wurde und die Verpflich- tung des Beschwerdeführers zur Leistung derselben den gesetzlichen Grundla- gen entspricht. Die Beschwerde erweist sich somit als sachlich unbegründet und
- 4 - ist abzuweisen. Was das Ersuchen um Ratenzahlung betrifft, hat sich der Be- schwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu wenden, da er die Schuld gegen- über der Beschwerdegegnerin zu erfüllen hat.
E. 5 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er grundsätz- lich die damit verbundenen Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geringen Streitwertes und des geringen Aufwandes rechtfer- tigt es sich jedoch vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Der Beschwerdegegnerin sind im Beschwerde- verfahren keine Aufwände entstanden, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC170042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 21. November 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Partei- und Umtriebsentschädi- gung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Oktober 2017; Proz. FP170014
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (act. 1) erhob A._____ (fortan Beschwerdefüh- rer) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen B._____ (fortan Be- schwerdegegnerin) und verlangte die Aufhebung der darin festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 8. August 2017 dazu hatte vernehmen lassen und insbesondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten hatte (act. 17), zog der Beschwerdeführer seine Klage mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 (act. 22) zurück. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen schrieb das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom
25. Oktober 2017 ab (act. 23 = act. 27/1 = act. 28). Antragsgemäss gewährte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen offensichtliche Mittellosigkeit die un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, verpflichtete ihn aber, der Be- schwerdegegnerin eine angemessene Partei- und Umtriebsentschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen.
2. Gegen diese Kostenregelung wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2017 persönlich an das Obergericht (act. 26). Er bringt vor, die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung könne er in dieser Höhe nicht leisten. Aus der Eingabe vom 22. Januar 2017 gehe hervor, dass er weder Vermögen noch ein Einkommen habe. Seit dem 1. Januar 2017 bestreite er seinen Lebensunterhalt aus dem Grundbedarf von Fr. 986.00. Darum bete er höflich um eine Reduzierung der Forderung im Rahmen seiner beschränk- ten finanziellen Möglichkeiten auf Fr. 100.00 und deren Zahlung in zwei Monatsra- ten à Fr. 50.00.
3. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenentscheid der Abschrei- bungsverfügung. Dieser ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer kann darin vortragen, das Recht sei unrichtig ange- wandt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 320 ZPO).
- 3 -
4. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei mittellos und könne daher die Parteientschädigung nicht bezahlen. Damit aber rügt er weder eine grob falsche Feststellung des Sachverhaltes noch eine (konkrete) Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Es ist daher fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sinngemäss zumindest kann die Eingabe des nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers immerhin so verstanden werden, dass er die Richtigkeit der Verfügung anzweifelt, welche ihn trotz Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet. Auch wenn dieser Gedanke nachvollziehbar ist, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz allerdings zutreffend: Die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung befreit einzig von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie der Bezah- lung der Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie befreit eine unter- liegende Partei jedoch nicht davor, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Mit anderen Worten schuldet der unterliegende Beschwerdeführer die Parteientschädigung von Gesetzes wegen auch dann, wenn er mittellos ist. Gegen die Berechnung des Streitwertes durch die Vorin- stanz – unter Berücksichtigung des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistung (Art. 92 ZPO), einer erheblichen Reduktion durch das Vorliegen wiederkehrender Leistungen und der Erledigung des Falles ohne Anspruchsprüfung (§ 4 Abs. 3 und 10 GebV OG) – wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Ebensowenig be- streitet er die auf denselben Grundsätzen beruhende Festsetzung der Parteient- schädigung, welche aus denselben Gründen sowie aufgrund der zeitlich stark be- schränkten Vertretung und des geringen Aufwandes auf ein Minimum reduziert wurde (§ 4 Abs. 2 und 3 AnwGebV sowie § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2 Anw- GebV, vgl. act. 28 S. 3). Wird, wie die Vorinstanz erwogen hat, berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin nur sehr kurz vertreten war, erscheint die zuge- sprochene Parteientschädigung von Fr. 400.00, welche der Beschwerdeführer im Fr. 100.00 übersteigenden Betrag nicht leisten möchte oder kann, nicht unange- messen. Es ist somit abschliessend festzuhalten, dass die vorinstanzliche Fest- setzung der Parteientschädigung korrekt vorgenommen wurde und die Verpflich- tung des Beschwerdeführers zur Leistung derselben den gesetzlichen Grundla- gen entspricht. Die Beschwerde erweist sich somit als sachlich unbegründet und
- 4 - ist abzuweisen. Was das Ersuchen um Ratenzahlung betrifft, hat sich der Be- schwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu wenden, da er die Schuld gegen- über der Beschwerdegegnerin zu erfüllen hat.
5. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er grundsätz- lich die damit verbundenen Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geringen Streitwertes und des geringen Aufwandes rechtfer- tigt es sich jedoch vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Der Beschwerdegegnerin sind im Beschwerde- verfahren keine Aufwände entstanden, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Menghini-Griessen versandt am: