Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien sind seit tt. April 2000 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder (geboren in den Jahren 2002, 2004 und 2006); sie leben seit dem 18. März 2013 getrennt. Am 13. und 16. Juni 2014 reichten sie beim Be- zirksgericht Horgen je ein Eheschutzbegehren ein, welches gemeinsam behandelt und mit Urteil vom 8. Januar 2015 abgeschlossen wurde. Auf Berufung des Be- klagten wurde mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2016 das Verfahren hin- sichtlich der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge an das Bezirksgericht Horgen zurückgewiesen (Urk. 114 in LE150019-O). Das von diesem in der Folge erlassene Urteil vom 12. April 2017 wurde vom Kläger erneut mit Berufung ange- fochten; dieses Berufungsverfahren (LE170039-O) ist derzeit bei der Kammer hängig und in diesem wurde mit Verfügung vom 14. August 2017 der Berufung hinsichtlich der ab 12. April 2017 zu leistenden Unterhaltsbeiträge die aufschie- bende Wirkung erteilt (Urk. 127/2). Am 26. August 2015 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die vorliegende Scheidungsklage ein (Urk. 1). Am 1. März 2017 stellte der Kläger hinsichtlich der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, eventualiter um Abänderung des zukünftigen Eheschutzentschei- des (Urk. 107). Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 sistierte die Vorinstanz dieses Massnahmeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Eheschutzverfahrens (Urk. 119). Am 6. Oktober 2017 ersuchte die Beklagte um Aufhebung der Sistie- rung (Urk. 126). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 129 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 30. Oktober 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 130/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es seien die Verfügungen vom 13. Oktober 2017 und 29. Juni 2017 Disposi- tiv-Ziff. 3 (Sistierung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen be- treffend Kindesunterhalt und persönlicher Unterhalt; Begehren des Klägers vom 1. März 2017) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Mass- nahmeverfahren an die Hand zu nehmen und dem Kläger bzw. Beschwerde- gegner Frist zur Begründung seines Massnahmebegehrens anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Be- schwerdegegners."
- 3 -
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Gemäss dem Beschwerdeantrag der Beklagten richtet sich die Be- schwerde (auch) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2017, gemäss Betreff (Urk. 1 S. 1 unten) und Überschrift vor dem Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2 oben) jedoch einzig gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2017. Soweit die Be- schwerde tatsächlich auch gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017 gemeint ge- wesen wäre, hätte insoweit darauf infolge Fristversäumnis (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Zustellung jener Verfügung am 3. Juli 2017, Urk. 120/1) ohnehin nicht eingetreten werden können.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 13. Oktober 2017 zu- sammengefasst, es bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung (der Verfügung vom 29. Juni 2017) ohne Änderung der massgebenden Verhältnisse. Eine solche Änderung sei nicht ersichtlich. Nach wie vor liege ohne rechtskräftigen Entscheid im Eheschutzverfahren kein Objekt vor, welches im Massnahmeverfahren abge- ändert werden könnte; die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ändere daran nichts. Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts ab dem 12. April 2017 ändere nichts am Grundsatz der Weitergeltung der Eheschutzmassnahmen während des Scheidungsverfahrens, womit bis zur Wiederaufnahme des Massnahmeverfah- rens keine ungeregelten Verhältnisse bestehen würden (Urk. 2 S. 2 f.).
b) Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2017 ist eine prozess- leitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde vorab zulässig, wenn das Gesetz dies bestimmt (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Eine solche Beschwerde- möglichkeit sieht das Gesetz nur für den Fall der Anordnung der Sistierung (wie dies mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni 2017 geschehen ist) vor (Art. 126 Abs. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 126 N 8), mithin – entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 1 S. 3 Rz. 2) – nicht für andere eine Sistierung betreffende Entscheide. Damit ist gegen die angefochtene Verfügung eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b
- 4 - Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde zu behaupten und nach- zuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Ein solcher Nachteil wird in der Beschwerdeschrift nicht einmal behauptet und ist auch nicht offensichtlich (vgl. etwa Urk. 2 S. 3 Erw. 7, wonach ein allfälliger Anspruch der Beklagten durch die Sistierung nicht geschmälert wer- de).
c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
d) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihre Beschwerde darauf gründet, dass die Kammer im hängigen Eheschutz-Berufungsverfahren (LE170039-O) aufgrund der Verfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 14. Au- gust 2017 die Unterhaltsbeiträge des Eheschutzverfahrens zeitlich bis 11. April 2017 befristen werde, während vor dieser Verfügung davon auszugehen gewesen sei, dass jene Unterhaltsbeiträge auch ab dem 12. April 2017 weitergelten würden (Urk. 1 S. 4). Auch wenn in der Verfügung vom 14. August 2017 erwogen wurde, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Eheschutzurteils vom 12. April 2017 ein Kompetenzkonflikt bestanden habe und daher für Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das Eheschutzgericht, sondern das Scheidungsgericht zu- ständig sei (Urk. 127/2 S. 8 f.), ändert dies nichts am Grundsatz, dass das Ehe- schutzgericht zwar nur über die Unterhaltsbeiträge bis zum Eintritt der Rechts- hängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheiden kann, dass jedoch die für das Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge solange weiter gelten, als sie nicht durch einen Massnahmeentscheid des Scheidungsgerichts abgeändert werden (BGE 138 III 646; bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, Urk. 2 S. 3 Erw. 6+7). Damit ist den übrigen Beschwerdevorbringen, welche weitgehend auf der behaupteten Nichtweitergeltung beruhen, der Boden entzogen. Entgegen der Beklagten (Urk. 1 S. 6 Rz. 6.2) kann schliesslich nicht davon ausgegangen werden (unter Vorbehalt des prozessualen Verhaltens der Parteien), dass mit ei- ner zeitgerechten Erledigung des Berufungsverfahrens LE170039-O nicht zu rechnen sei. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hät- te eingetreten werden können.
- 5 -
E. 4 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, 4 und 5/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC170040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. November 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 13. Oktober 2017 (FE150172-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien sind seit tt. April 2000 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder (geboren in den Jahren 2002, 2004 und 2006); sie leben seit dem 18. März 2013 getrennt. Am 13. und 16. Juni 2014 reichten sie beim Be- zirksgericht Horgen je ein Eheschutzbegehren ein, welches gemeinsam behandelt und mit Urteil vom 8. Januar 2015 abgeschlossen wurde. Auf Berufung des Be- klagten wurde mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2016 das Verfahren hin- sichtlich der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge an das Bezirksgericht Horgen zurückgewiesen (Urk. 114 in LE150019-O). Das von diesem in der Folge erlassene Urteil vom 12. April 2017 wurde vom Kläger erneut mit Berufung ange- fochten; dieses Berufungsverfahren (LE170039-O) ist derzeit bei der Kammer hängig und in diesem wurde mit Verfügung vom 14. August 2017 der Berufung hinsichtlich der ab 12. April 2017 zu leistenden Unterhaltsbeiträge die aufschie- bende Wirkung erteilt (Urk. 127/2). Am 26. August 2015 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die vorliegende Scheidungsklage ein (Urk. 1). Am 1. März 2017 stellte der Kläger hinsichtlich der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, eventualiter um Abänderung des zukünftigen Eheschutzentschei- des (Urk. 107). Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 sistierte die Vorinstanz dieses Massnahmeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Eheschutzverfahrens (Urk. 119). Am 6. Oktober 2017 ersuchte die Beklagte um Aufhebung der Sistie- rung (Urk. 126). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 129 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 30. Oktober 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 130/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es seien die Verfügungen vom 13. Oktober 2017 und 29. Juni 2017 Disposi- tiv-Ziff. 3 (Sistierung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen be- treffend Kindesunterhalt und persönlicher Unterhalt; Begehren des Klägers vom 1. März 2017) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Mass- nahmeverfahren an die Hand zu nehmen und dem Kläger bzw. Beschwerde- gegner Frist zur Begründung seines Massnahmebegehrens anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Be- schwerdegegners."
- 3 -
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Gemäss dem Beschwerdeantrag der Beklagten richtet sich die Be- schwerde (auch) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2017, gemäss Betreff (Urk. 1 S. 1 unten) und Überschrift vor dem Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2 oben) jedoch einzig gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2017. Soweit die Be- schwerde tatsächlich auch gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017 gemeint ge- wesen wäre, hätte insoweit darauf infolge Fristversäumnis (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Zustellung jener Verfügung am 3. Juli 2017, Urk. 120/1) ohnehin nicht eingetreten werden können.
3. a) Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 13. Oktober 2017 zu- sammengefasst, es bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung (der Verfügung vom 29. Juni 2017) ohne Änderung der massgebenden Verhältnisse. Eine solche Änderung sei nicht ersichtlich. Nach wie vor liege ohne rechtskräftigen Entscheid im Eheschutzverfahren kein Objekt vor, welches im Massnahmeverfahren abge- ändert werden könnte; die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ändere daran nichts. Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts ab dem 12. April 2017 ändere nichts am Grundsatz der Weitergeltung der Eheschutzmassnahmen während des Scheidungsverfahrens, womit bis zur Wiederaufnahme des Massnahmeverfah- rens keine ungeregelten Verhältnisse bestehen würden (Urk. 2 S. 2 f.).
b) Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2017 ist eine prozess- leitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde vorab zulässig, wenn das Gesetz dies bestimmt (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Eine solche Beschwerde- möglichkeit sieht das Gesetz nur für den Fall der Anordnung der Sistierung (wie dies mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni 2017 geschehen ist) vor (Art. 126 Abs. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 126 N 8), mithin – entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 1 S. 3 Rz. 2) – nicht für andere eine Sistierung betreffende Entscheide. Damit ist gegen die angefochtene Verfügung eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b
- 4 - Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde zu behaupten und nach- zuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Ein solcher Nachteil wird in der Beschwerdeschrift nicht einmal behauptet und ist auch nicht offensichtlich (vgl. etwa Urk. 2 S. 3 Erw. 7, wonach ein allfälliger Anspruch der Beklagten durch die Sistierung nicht geschmälert wer- de).
c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
d) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihre Beschwerde darauf gründet, dass die Kammer im hängigen Eheschutz-Berufungsverfahren (LE170039-O) aufgrund der Verfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 14. Au- gust 2017 die Unterhaltsbeiträge des Eheschutzverfahrens zeitlich bis 11. April 2017 befristen werde, während vor dieser Verfügung davon auszugehen gewesen sei, dass jene Unterhaltsbeiträge auch ab dem 12. April 2017 weitergelten würden (Urk. 1 S. 4). Auch wenn in der Verfügung vom 14. August 2017 erwogen wurde, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Eheschutzurteils vom 12. April 2017 ein Kompetenzkonflikt bestanden habe und daher für Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das Eheschutzgericht, sondern das Scheidungsgericht zu- ständig sei (Urk. 127/2 S. 8 f.), ändert dies nichts am Grundsatz, dass das Ehe- schutzgericht zwar nur über die Unterhaltsbeiträge bis zum Eintritt der Rechts- hängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheiden kann, dass jedoch die für das Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge solange weiter gelten, als sie nicht durch einen Massnahmeentscheid des Scheidungsgerichts abgeändert werden (BGE 138 III 646; bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, Urk. 2 S. 3 Erw. 6+7). Damit ist den übrigen Beschwerdevorbringen, welche weitgehend auf der behaupteten Nichtweitergeltung beruhen, der Boden entzogen. Entgegen der Beklagten (Urk. 1 S. 6 Rz. 6.2) kann schliesslich nicht davon ausgegangen werden (unter Vorbehalt des prozessualen Verhaltens der Parteien), dass mit ei- ner zeitgerechten Erledigung des Berufungsverfahrens LE170039-O nicht zu rechnen sei. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hät- te eingetreten werden können.
- 5 -
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, 4 und 5/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf