Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Am 22. August 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Us- ter (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 gestellte Verschiebungsgesuch für die auf den 14. Juli 2017 an- gesetzte Hauptverhandlung ab (Vi-Urk. 88 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 12. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben.
E. 2 Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ladung vom 1. Juni 2017 abzu- nehmen und zur Hauptverhandlung neu vorzuladen.
E. 3 Eventualiter sei das Verfahren zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zu überweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei da- bei in einer Neubeurteilung aufzuheben, die Ladung vom 1. Juni 2017 abzunehmen und die Parteien zur Verhandlung neu vorzuladen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
c) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch das Gesuch ge- stellt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2. Hierzu wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 5). Diese hat mit Stellungnahme vom 27. Juni 2017 die Abweisung des Ge- suchs um aufschiebende Wirkung beantragt (Urk. 8 S. 2;).
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de nunmehr als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Wei- terungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Endent- scheid im Beschwerdeverfahren wird auch das Gesuch um aufschiebende Wir- kung obsolet (womit die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu zusam- men mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden kann).
2. a) Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den vom Gesetz speziell vorge- sehenen, hier nicht zutreffenden Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zu- lässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
- 3 - (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13 f.). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladun- gen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II- Sterchi, Art. 319 N 14); somit können die entsprechenden prozessleitenden An- ordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid bean- standet werden.
b) Der Beschwerdeführer macht als solchen Nachteil im Wesentlichen geltend, die Durchführung der Hauptverhandlung ohne ihn würde eine schwer- wiegende Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstellen; andererseits würde ein Unterbruch der Ferien zwecks Teilnahme an der Verhandlung den Ferienge- nuss für ihn und seine Familie stark beeinträchtigen und damit eine schwere im- materielle Unbill darstellen (Urk. 1 S. 2 ff.).
c) Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (BGer 5A_307/ 2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Mit der Berufung ge- gen den Endentscheid können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO); es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit welchem sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden kön- nen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 310
- 4 - N 13). Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, er könne die Rüge, wo- nach die zu Unrecht nicht verschobene Verhandlung ihn von Parteivorträgen aus- schliesse und sein rechtliches Gehör verletze, nicht mehr im Rahmen des Rechts- mittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen. Somit liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor. Dass dem Beschwerdeführer erhebliche Nachteile tatsächlicher Natur drohen würden, wenn er nicht an der Verhandlung teilnimmt (und damit der Feriengenuss für ihn und seine Familie nicht beeinträchtigt wird), macht er nicht geltend und ist nicht offensichtlich.
d) Da somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 12. Juni 2017 nicht erfüllt sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der von der Vorinstanz vorgesehenen Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- (Vi-Urk. 9) von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Sodann ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegeg- nerin für die von dieser eingereichten Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (8 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. - 5 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigungen von Fr. 1'500.-- zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage des Doppels von Urk. 8 und an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC170027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Juli 2017 in Sachen A._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Verschiebungsgesuch) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juni 2017 (FP140013-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 22. August 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Us- ter (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 gestellte Verschiebungsgesuch für die auf den 14. Juli 2017 an- gesetzte Hauptverhandlung ab (Vi-Urk. 88 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 12. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben. 2 Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ladung vom 1. Juni 2017 abzu- nehmen und zur Hauptverhandlung neu vorzuladen.
3. Eventualiter sei das Verfahren zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zu überweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei da- bei in einer Neubeurteilung aufzuheben, die Ladung vom 1. Juni 2017 abzunehmen und die Parteien zur Verhandlung neu vorzuladen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
c) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch das Gesuch ge- stellt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2. Hierzu wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 5). Diese hat mit Stellungnahme vom 27. Juni 2017 die Abweisung des Ge- suchs um aufschiebende Wirkung beantragt (Urk. 8 S. 2;).
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de nunmehr als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Wei- terungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Endent- scheid im Beschwerdeverfahren wird auch das Gesuch um aufschiebende Wir- kung obsolet (womit die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu zusam- men mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden kann).
2. a) Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den vom Gesetz speziell vorge- sehenen, hier nicht zutreffenden Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zu- lässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
- 3 - (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13 f.). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladun- gen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II- Sterchi, Art. 319 N 14); somit können die entsprechenden prozessleitenden An- ordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid bean- standet werden.
b) Der Beschwerdeführer macht als solchen Nachteil im Wesentlichen geltend, die Durchführung der Hauptverhandlung ohne ihn würde eine schwer- wiegende Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstellen; andererseits würde ein Unterbruch der Ferien zwecks Teilnahme an der Verhandlung den Ferienge- nuss für ihn und seine Familie stark beeinträchtigen und damit eine schwere im- materielle Unbill darstellen (Urk. 1 S. 2 ff.).
c) Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (BGer 5A_307/ 2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Mit der Berufung ge- gen den Endentscheid können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO); es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit welchem sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden kön- nen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 310
- 4 - N 13). Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, er könne die Rüge, wo- nach die zu Unrecht nicht verschobene Verhandlung ihn von Parteivorträgen aus- schliesse und sein rechtliches Gehör verletze, nicht mehr im Rahmen des Rechts- mittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen. Somit liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor. Dass dem Beschwerdeführer erhebliche Nachteile tatsächlicher Natur drohen würden, wenn er nicht an der Verhandlung teilnimmt (und damit der Feriengenuss für ihn und seine Familie nicht beeinträchtigt wird), macht er nicht geltend und ist nicht offensichtlich.
d) Da somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 12. Juni 2017 nicht erfüllt sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der von der Vorinstanz vorgesehenen Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- (Vi-Urk. 9) von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Sodann ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegeg- nerin für die von dieser eingereichten Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (8 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
- 5 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigungen von Fr. 1'500.-- zu be- zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage des Doppels von Urk. 8 und an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz