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PC170006

Einheit des Scheidungsurteils (vs. Recht auf Ehe).

Zürich OG · 2017-06-20 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 283 ZPO, Einheit des Scheidungsurteils (vs. Recht auf Ehe). Das Recht auf (das Schliessen einer neuen) Ehe geht nur dann dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils vor, wenn das Scheidungsverfahren überlang dauert aus Gründen, welche nicht die Parteien zu vertreten haben. Die Parteien stehen im Scheidungsprozess, in welchem finanzielle Fragen und nicht geldwerte Kinderbelange streitig sind. Der Ehemann möchte seine aktuelle Partnerin heiraten und drängt daher auf Erlass eines Teil-Urteils zum unbestrittenen Scheidungspunkt. Bezirksgericht und Obergericht lehnten das ab, wogegen ihnen das Bundesgericht aufgab, die tatsächlichen Grundlagen dafür zu erstellen, ob allenfalls das von der EMRK geschützte Recht auf Ehe das (vorgezogene) Aussprechen der Scheidung verlange. Bezirks- und Obergericht weisen den Antrag erneut ab. (aus dem Urteil des Obergerichts:)

4. Voraussetzungen des Anspruchs auf Erlass eines Teilurteils im Schei- dungspunkt 4.1. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Schweizer Recht Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist in Art. 283 ZPO festgehalten. Art. 283 Einheit des Entscheids 1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. 2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. 3 Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [Abs. 3 in Kraft seit 1.1.2017] Die Botschaft (zum damaligen Art. 278 des Entwurfs) konkretisiert, im Interesse der Rechtsklarheit halte der Entwurf ausdrücklich fest, dass das Scheidungsge- richt entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid gleich- zeitig über die Scheidung und deren Folgen befinde (Abs. 1). Eine integrale Ver- weisung des Güterrechts in ein separates Verfahren bleibe jedoch namentlich bei komplexen Verhältnissen zulässig, damit sich die Beurteilung des (liquiden)

Scheidungsanspruchs und der übrigen Scheidungsfolgen nicht übermässig ver- zögere (Abs. 2, vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

28. Juni 2006, BBl. 2006 7221, S. 7362). Somit sprach sich der Gesetzgeber explizit dafür aus, im Falle von langwierigen Verfahren nicht den Scheidungspunkt, sondern das Güterrecht in ein separates Verfahren zu verweisen. Es schien ihm also durchaus bewusst zu sein, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu Situationen führt, in welchen über einen an sich spruchreifen Scheidungspunkt mangels einer Einigung betreffend die Nebenfolgen, wie insbesondere über die Regelung von Kinderbelangen und Unterhalt, nicht sofort entschieden werden kann. Vermieden werden sollten (zu) lange Scheidungsverfahren durch eine Verweisung der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung in ein separates Verfahren. Auch wenn sich gewisse bundesge- richtliche Entscheide, die der Kläger zitiert, offen(er) zu dieser Thematik äussern, wurde jedenfalls bis heute am Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils fest- gehalten. Die "Lockerung" des Grundsatzes bezog sich insbesondere auf Fälle mit internationalem Bezug. So wurde bspw. in BGE 137 III 421, in welchem beide Ehegatten je separat in der Schweiz und in Schottland eine Scheidungsklage er- hoben, die Entscheidung der Vorinstanz, vorab die Scheidung auszusprechen und die Nebenfolgen anschliessend zu behandeln, vom Bundesgericht nicht be- mängelt. Die Zulässigkeit eines solchen Teilentscheides war jedoch auch nicht Beschwerdegegenstand; vielmehr prüfte das Bundesgericht Fragen im Zusam- menhang mit Art. 114 ZGB und aArt. 116 ZGB. Die weiteren Fälle behandeln den Grundsatz im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren: Es verstosse nicht ge- gen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, wenn die Rechtsmittelin- stanz nur über einen Teil der Nebenfolgen entscheide und einen anderen Teil zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückweise (vgl. BGer Urteil 5A_769/2015 vom

1. September 2016 E. 4.2.2 sowie 5A_91/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4). Gleich- sam konkretisierte das Bundesgericht (noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO), dass nicht ersichtlich sei, welches schutzwürdige Interesse daran bestün- de, in Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils auch das Urteil im Scheidungspunkt aufzuheben, wenn über die Unterhaltsfrage in einer

unteren Instanz neu entschieden werden müsse (BGer Urteil 5C.25/2004 vom

17. Juni 2004 E. 5.2). Somit stellt ein (folglich) bloss im Scheidungspunkt ange- fochtenes Urteil für das Bundesgericht einen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG dar (vgl. BGE 137 III 421 E. 1). Die bloss teilweise Anfech- tung von Nebenfolgen qualifiziert es hingegen als Zwischenentscheid. Bezug- nehmend auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils erwog es mit Urteil vom 1. September 2016, 5A_769/2015, E. 4.2.2: "Das Scheidungsverfahren ers- ter oder zweiter Instanz ist insgesamt erst beendet, nachdem über alle Nebenfol- gen entschieden worden ist. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist – neben dem Scheidungspunkt selber (BGE 137 III 421 E. 1.1 S.422; Urteil 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004 E. 5.2) – nur die güterrechtli- che Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO)". Daraus folgt im Mindesten, dass ein vor Bundesgericht einzig im Scheidungspunkt angefochtener obergerichtlicher Entscheid als Teilentscheid i.S.v. Art. 91 lit. a BGG qualifiziert und separat ange- fochten werden kann. Art. 91 lit. a BGG setzt voraus, dass ein Begehren unab- hängig von (den) anderen beurteilt werden kann. Es ist nicht klar, ob das Bundes- gericht mit dieser Entscheidung (zur formellen Eintretensfrage) den Scheidungs- punkt generell von der einheitlichen Beurteilung zusammen mit den Nebenfolgen ausnehmen wollte. Denkbar wäre, dass diese "Ausnahme" nur gelten soll, wenn aufgrund des obergerichtlichen Entscheids vor Bundesgericht (einstweilen) auch nur der Scheidungspunkt als Teilentscheid angefochten werden kann. Im Rück- weisungsentscheid, welcher dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt (BGer Urteil 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016), hat das Bundesgericht eine generel- le Ausnahme für ein Teilurteil im Scheidungspunkt jedenfalls nicht erwähnt. Es hat vielmehr die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage gerügt, ob das verfas- sungsmässige Recht auf Ehe hinsichtlich des Scheidungspunktes eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 283 Abs. 1 ZPO gebieten könnte, wie sie vom Gesetz für die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgesehen sei und praxisgemäss für den Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge gelte (vgl. dazu sogleich unten, E. 4.2.1). Somit ist am gesetzlich verankerten Grundsatz festzuhalten und bleibt zu prüfen, ob sich gestützt auf das Recht auf Ehe eine Ausnahme ergibt.

4.2. Ausnahme gestützt auf das Recht auf Ehe (Art. 14 BV / Art. 12 EMRK) 4.2.1. Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid (act. 5/177, E. 3.5.3): "Der Beschwerdeführer wirft beiden kantonalen Instanzen vor, sie hätten sich mit seinem verfassungsmässig garantierten Recht auf Ehe nicht befasst und nicht be- gründet, inwiefern dieses Recht keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zulasse. Die Beschwerdegegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bezirksgericht, auf dessen Begründung das Obergericht verwiesen hat, ausdrücklich auf das angerufene Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV und Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK eingegangen ist. Das Bezirksgericht hat die Frage jedoch einzig im Zusammenhang mit Art. 96 ZGB erörtert, wonach bei einer (erneuten) Eheschliessung darzulegen sei, dass eine frühere Ehe aufgelöst worden ist (E. 4.2.1 S. 6 der bezirksgerichtlichen Verfügung). Darauf hat das Obergericht verwiesen, ohne selber das Recht auf Ehe eigens zu erörtern (E. 2.9 S. 6 des angefochtenen Beschlusses). Nicht beantwortet haben die kantonalen Gerichte die hier entscheidende Frage, ob das Recht auf Ehe eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO gebietet, wie sie im Gesetz für die gü- terrechtliche Auseinandersetzung vorgesehen ist (Art. 283 Abs. 2 ZPO) und pra- xisgemäss für den Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge in Betracht fallen kann (BGE 137 III 49 E. 3.5 S. 55 f.; SIEHR/BÄHLER, Basler Kommentar, 2013, N. 3 zu Art. 283 ZPO; TAPPY, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 14 zu Art. 283 ZPO, mit Hinweis auf Ausnahmen in Fällen internationaler Scheidungen). Eine weitere Ausnahme und damit eine Verweisung des Schei- dungspunktes in ein separates Verfahren wird gestützt auf das verfassungsmäs- sige Recht auf Ehe, umfassend das Recht auf Wiederverheiratung, befürwortet, wenn die Scheidung liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Schei- dungsfolgen stark in die Länge zieht (RUTH REUSSER, Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 14 BV; MARIE- LAURE PAPAUX VAN DELDEN, Le droit au mariage et à la famille, FamPra.ch 2011 S. 589, S. 628 ff.; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschen- rechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 Rz. 82 S. 344 bei/in Anm. 566; je mit Hin- weisen). Die Rechtsfrage kann heute nicht beantwortet werden, da dem Bundesgericht da- zu die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 135 III 31 E. 2.2 S. 33), wie sie der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 5) aufzählt. […]" 4.2.2. Die Rechtskraft des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts besteht darin, dass die mit der Rückweisung befasste Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der das Bundesgericht die Rückweisung begründet, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Die Vorinstanz ist in allen Fragen, die das Bundesgericht entschieden hat, gebunden. Es ist ihr daher verwehrt, die Sache unter rechtlichen

Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder – mangels erhobener Rügen – überhaupt nicht in Erwägung gezogen waren (SHK BGG-NICOLAS VON WERDT, 2. Aufl. 2015, Art. 61 N. 8). 4.2.3. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass in der Lehre eine Ausnahme und damit eine Verweisung des Scheidungspunktes in ein separates Verfahren befür- wortet werde. Dies werde gestützt auf das verfassungsmässige Recht auf Ehe begründet, sofern die Scheidung liquid sei und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Es liess dann aber die Beantwor- tung der Rechtsfrage offen, da es hierzu an den vorinstanzlichen Tatsachenfest- stellungen fehle. Es drängt sich daher auf, vorerst zu prüfen und konkretisieren, wann gestützt auf das Recht auf Ehe, umfassend das Recht auf Wiederverheira- tung, ein Teilurteil im Scheidungspunkt überhaupt möglich und geboten ist. In die- sem Zusammenhang wird sich weisen, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, die lange Verfahrensdauer müsse auf ein Versäumnis des Gerichts zurückzufüh- ren sein. Das Bundesgericht hat diese Voraussetzung nicht ausdrücklich genannt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch auch nicht, was unter "stark in die Länge zieht" gemeint ist und wie dies zu beurteilen ist. Fraglich und offen ist z.B., ob ein Anspruch besteht, wenn sich das Verfahren stark in die Länge gezogen hat, unabhängig davon, wie lange es noch dauern wird. Oder ob ein Anspruch be- steht, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs absehbar ist, dass sich die Auseinander- setzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehen wird, unabhängig davon, wie lange das Verfahren bereits gedauert hat. Sodann ist unklar, wie lange ein Verfahren (insgesamt) dauern muss, bis es sich so "stark in die Länge zieht", dass es eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils recht- fertigen würde. Die Voraussetzung respektive die knappe Umschreibung ist da- her, unter Bezugnahme auf die vom Bundesgericht angeführten Zitate, zu konkre- tisieren, bevor der konkrete Sachverhalt unter diese Grundsätze subsumiert wer- den kann. 4.2.4. Aus den vom Bundesgericht zitierten einschlägigen Lehrmeinungen lassen sich folgende Hinweise gewinnen:

4.2.4.1. RUTH REUSSER, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesver- fassung, 3. Aufl. 2014, Art. 14 N. 20, führt aus: "Ist die Scheidung wie in der Schweiz (Art. 111 ff. ZGB) vom nationalen Recht zugelassen, so kann auf jeden Fall ein zu langes Scheidungsverfahren das Recht auf Wiederverheiratung verletzen (EGMR V.K. c. Croatie, 38380/08 [2012], Ziff. 94 ff.; Aresti Charalambous v. Chypre, 43151/04 [2007], Ziff. 56). Ist die Scheidung liquid und zieht sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfol- gen stark in die Länge (vgl. EGMR Wildgruber c. Allemagne [AD], 42402/05 u. 42423/05 [2008] u. Aresti Charalambous c. Chypre, 43151/04 [2007], Ziff. 56), so muss diese deshalb in ein separates Verfahren verwiesen werden (s. Art. 283 ZPO, der sich allerdings auf die güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkt,

u. Art. 315 Abs. 1 ZPO)". Aus diesem Zitat folgt, dass sich die Schlussfolgerung der Autorin, nämlich die Verweisung der Scheidung in ein separates Verfahren, nicht direkt aus einer (von ihr zitierten) Entscheidung des EGMR ergibt. Vielmehr zieht die Autorin diesen Schluss selber, wobei sie auf Art. 283 des schweizerischen Zivilprozessrechts verweist. Diese Bestimmung sieht in solchen Fällen jedoch gerade die Möglichkeit vor, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu ver- weisen. Der Gesetzgeber hat sich, basierend auf der höchstrichterlichen Recht- sprechung, für die Lösung eines Teilurteils zum Güterrecht – und nicht zum Scheidungspunkt – ausgesprochen (vgl. oben E. 4.1). 4.2.4.2. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 344, Rz. 82 und FN. 566, führen an der vom Bundesgericht zitierte Stelle aus: "Eingriffe in die Eheschliessungsfreiheit können sich aus formellen oder materiel- len Ehevoraussetzungen […] oder aus Eheverboten und –hindernissen ergeben. Auch die überlange Dauer eines Scheidungsverfahrens bildet unter bestimmten Voraussetzungen im Hinblick auf die Möglichkeit, eine neue Ehe einzugehen, einen Eingriff in Art. 12 [FN 566: EGMR 19.7.2007,Aresti Charalambous ./. CYP, Nr. 43151/04, Z. 56; EGMR, 29.1.2008, Wildgruber u.a. ./. GER, Nr. 42402/05 u.a.; EGMR, 27.11.2012, V.K. ./. CRO, Nr. 38380/08, Z. 99]". Aus dieser Kommentierung folgt, dass die überlange Dauer eines Scheidungsver- fahrens unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff in Art. 12 EMRK dar- stellen kann. Die Autoren präzisieren, dass der Gestaltungsspielraum des natio-

nalen Gesetzgebers nicht zu einem Eheverbot führen dürfe. Der Kerngehalt der Garantie dürfe durch das nationale Recht nicht verletzt werden (vgl. GRABENWAR- TER/PABEL, a.a.O., S. 345 Rz. 84). Schliesslich führen sie an anderer Stelle (S. 346, Rz. 84) fort: "Die Länge eines Scheidungsverfahrens kann neben Art. 6 auch Art. 12 verletzen. Wenn es das Gericht verabsäumt, die Erledigung des Scheidungsverfahrens mit der nötigen Dringlichkeit zu behandeln, kann das Recht auf Eheschliessung be- einträchtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn jemand seine frühere Ehe auflö- sen möchte, um eine neue Ehe einzugehen, oder wenn nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eine ernsthafte und echte Möglichkeit zur Eheschliessung besteht". Die Autoren weisen auf den Fall V.K hin (vgl. dazu unten E. 4.2.6) und führen aus, der EGMR habe vor allem dem Versäumnis des Gerichts, ein Scheidungsverfah- ren durchzuführen, grosse Bedeutung beigemessen. Sodann habe es auf die be- sonderen Umstände des Einzelfalls hingewiesen (Zustimmung, Möglichkeit eines Teilurteils und Dringlichkeit). Sie ergänzen sodann, bei der Prüfung, ob eine Ver- letzung des Art. 12 EMRK durch eine überlange Dauer eines Scheidungsverfah- rens vorliege, sei zu beachten, dass die Schranken des Grundrechts von Art. 12 EMRK weiter gezogen seien als jene des Gebots angemessener Verfahrensdauer in Art. 6 Abs. 1 EMRK. Hierfür verweisen sie auf den bereits zitierten Entscheid i.S. Aresti Charalambous ./. CYP, in welchem bei einer Verfahrensdauer von über fünf Jahren eine Verletzung von Art. 6 EMRK bejaht, eine Verletzung von Art. 12 EMRK hingegen verneint wurde. 4.2.4.3. Der zitierte Aufsatz von MARIE-LAURE PAPAUX VAN DELDEN führt sodann aus, dass, sofern das nationale Recht die Möglichkeit der Scheidung erlaube, das Recht zur Wiederverheiratung nicht unvernünftigen Erschwernissen unterste- hen dürfe. Ein zu langes Scheidungsverfahren könnte daher Art. 12 EMRK verlet- zen (vgl. MARIE-LAURE PAPAUX VAN DELDEN, Le droit au mariage et à la famille, FamPra.ch 2011, S. 589 ff., S. 628 f., unter Verweis auf den bereits zitierten EGMR-Entscheid Aresti Charalambous ./. CYP). 4.2.5. Die – zum Teil bereits zitierte – Rechtsprechung des EGMR wird von der Vorinstanz (vgl. dazu act. 3/1 E. 3.3, S. 18 ff.) korrekt wiedergegeben. Um die

Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach (nebst der Liquidität des Schei- dungspunktes) keinerlei weitere Voraussetzung als die lange Verfahrensdauer er- forderlich sei und sich insbesondere das Urteil VK ./. CRO an keiner Stelle über die Voraussetzung eines Versäumnisses durch das Gericht ausspreche, sind die Erwägungen des neusten und bisher einzigen Entscheides des EGMR, welcher eine Verletzung von Art. 12 EMRK im Zusammenhang mit einer überlangen Ver- fahrensdauer bejahte, im Detail darzulegen. 4.2.6. EGMR V.K. ./. CRO, Nr. 38380/08 vom 27. November 2012 4.2.6.1. In V.K. / CRO heiratete der Beschwerdeführer am 30. November 2002. Am 22. September 2003 wurden er und seine Frau Eltern eines Kindes. Am

14. April 2004 reichte der Beschwerdeführer die Scheidungsklage ein. Am

14. Dezember 2004 einigten sich die Parteien im Scheidungspunkt. Am 2. August 2005 erhob der Beschwerdeführer eine separate Klage, in welcher er seine Va- terschaft bestritt. Am 31. Oktober 2005 verlangte er, es sei über den Scheidungs- punkt ein separates Urteil zu fällen, was das Gericht abwies. Die beiden Verfah- ren wurden vereinigt. Am 10. November 2006 verlangte er erneut, es sei über den Scheidungspunkt ein Teilentscheid zu treffen. Am 27. November 2007 beklagte er sich beim "Constitutional Court" über die Länge des Verfahrens und über die Ver- weigerung eines Teilentscheides im Scheidungspunkt. Diese Beschwerde wurde an den "County Court" weitergeleitet. Am 25. September 2008 und am 27. Okto- ber 2008 erneuerte er diese Beschwerden beim "County Court". Dieses entschied daraufhin, dass eine Verletzung des Rechts auf Beurteilung innert angemessener Frist vorliege und wies das erstinstanzliche Gericht an, so rasch als möglich und spätestens innert sechs Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Am 20. Novem- ber 2008 gelangte der Beschwerdeführer an den "Supreme Court" und rügte unter anderem, dass sein Begehren um Erlass eines Teilurteils nicht behandelt worden sein. Auch der "Supreme Court" bejahte eine Verletzung des Rechts auf Behand- lung innert angemessener Frist. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer am

22. Mai 2009 an den "Constitutional Court", welcher die Beschwerde als unbe- gründet abwies, da sich die Gerichte mit der Rüge der Behandlung innert ange- messener Frist auseinandergesetzt hätten. Am 7. Oktober 2009 verlangte der Be-

schwerdeführer erneut den Erlass eines Teilurteils. Nach zahlreichen Prozess- schritten, welche im Wesentlichen die Beschaffung einer DNA-Probe zum Gegen- stand hatten, zog der Beschwerdeführer am 30. November / 1. Dezember 2009 seine Vaterschaftsklage zurück. Daraufhin einigten sich die Parteien am 14. Ja- nuar 2010 über den Kinderunterhalt und das Besuchsrecht, worauf das Gericht die Scheidung aussprach. Am 11. September 2010 heiratete der Beschwerde- führer seine neue Partnerin. 4.2.7. Der EGMR erachtete eine Verfahrensdauer vom 14. April 2004 bis 14. Ja- nuar 2010, mithin von 5 Jahren und 8 Monaten für den Abschluss des Verfahrens vor erster Instanz in diesem Fall nicht für gerechtfertigt und bejahte eine Verlet- zung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. 4.2.8. Zur Rüge einer Verletzung von Art. 12 EMRK führte der Gerichtshof folgen- des aus: Art. 12 EMRK gewähre jedem Mann und jeder Frau das Recht, zu heira- ten und eine Familie zu gründen. Die Ausübung dieses Rechts unterstehe den Normen eines Vertragsstaates, wobei kein Vertragsstaat Einschränkungen statu- ieren dürfe, welche das Recht im Kerngehalt verletzen würden (VK ./. CRO, Ziff. 98). Auch wenn sich aus Art. 12 EMRK kein Recht auf Scheidung ableiten lasse, sichere Art. 12 EMRK, sofern ein Vertragsstaat die Scheidung vorsehe, auch das Recht auf Wiederverheiratung ohne unvernünftige Einschränkungen zu. In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass ein Versäumnis des Gerichts, innert vernünftiger Zeit ein Scheidungsverfahren durchzuführen, unter bestimmten Umständen eine Verletzung von Art.12 EMRK darstellen könne (Hinweis auf Charalambous ./. CYP, in: VK ./. CRO, a.a.O., Ziff. 99). 4.2.9. Der EGMR hielt fest, im konkreten Fall erlaube das kroatische Recht die Scheidung und habe das Scheidungsverfahren ausführlich geregelt. Unter ande- rem seien Scheidungsverfahren als dringliche Fälle zu behandeln. Ferner verbiete es das kroatische Recht, zu heiraten, bevor man geschieden sei (Monogamie). Daher könne ein Versäumnis des zuständigen Gerichts, Scheidungsverfahren mit der geforderten Dringlichkeit zu behandeln, das Recht einer verheirateten Person, welche sich scheiden lassen möchte, um erneut zu heiraten, beeinträchtigen (vgl.

VK ./. CRO, a.a.O., Ziff. 100). Der Gerichtshof wies auf das kroatische Recht hin, welches die Möglichkeit eines Teilurteils vorsehe, wenn über einen separaten As- pekt des Verfahrens eine Einigkeit zwischen den Parteien bestehe. Es ergänzte, aus dem nationalen Recht ergebe sich nichts, was gegen die Anwendung dieser Bestimmung im konkreten Fall spreche. Trotzdem hätten die kroatischen Gerichte die mehrfachen Begehren auf separate Entscheidung im Scheidungspunkt entwe- der ohne Begründung abgewiesen oder während mehr als fünf Jahren ignoriert, währenddessen das Verfahren vor erster Instanz hängig gewesen sei (vgl. VK ./. CRO, a.a.O., Ziff. 101). Zudem habe der Beschwerdeführer das Gericht darüber informiert, dass er neu heiraten möchte und die lange Dauer des Scheidungsver- fahrens ihn daran hindere. Der Gerichtshof hielt diese Behauptungen für zutref- fend, da der Beschwerdeführer nur kurz nach der Scheidung tatsächlich neu ge- heiratet habe. Er berücksichtigte sodann den Umstand, dass das Gericht ein lang- wieriges Scheidungsverfahren führte, welches gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist verstiess. Der EGMR legte grosses Gewicht auf das Versäumnis ("failure") der lokalen Behörden, das Scheidungsverfahren effizient durchzuführen und die speziellen Umstände des Falles zu beachten, wie die Einigung im Scheidungspunkt, die (nach nationalem Recht gegebene) Möglichkeit zum Erlass eines Teilurteils sowie die (nach natio- nalem Recht geltende) Dringlichkeit dieser Verfahren. Als Folge davon sei der Be- schwerdeführer in einem Zustand anhaltender Ungewissheit geblieben, welche eine unzumutbare Einschränkung seines Rechts auf Ehe bewirkt habe (vgl. VK ./. CRO, a.a.O., Ziff. 103 und 105 f.). 4.2.10. In der der Entscheidung beigefügten "dissenting opinion" der Mindermei- nung finden sich weitere, für die Auslegung wertvolle Informationen: Die Verfasse- rin ist der Auffassung, basierend auf und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des EGMR hätte auch im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 12 EMRK verneint werden müssen. Zur Begründung einer Verletzung habe die Mehrheit des Gerichts auf das Verhalten der lokalen Behörden / Gerichte ab- gestellt, welche es versäumt hätten, das Scheidungsverfahren effizient zu führen und die speziellen Umstände des Falles zu beachten. Die Richterin erinnert da- ran, dass, obwohl die Ehefrau im betreffenden Fall die Scheidung akzeptiert habe,

die Regelung des persönlichen Verkehrs und die Unterhaltsregelung für das Kind umstritten geblieben seien. Über ein Jahr nach Einreichung der Scheidungsklage habe der Ehemann eine weitere Klage vor demselben Gericht anhängig gemacht, um seine Vaterschaft zu bestreiten. Indem der Ehemann, nachdem er zuerst um einen Teilentscheid ersucht, anschliessend die Vereinigung dieser beiden Verfah- ren verlangt habe, habe er selber die Ursache für die Situation gesetzt, über die er sich später beklagte. Die Dauer des Scheidungsverfahrens von 5 Jahren und 8 Monaten sei klar unakzeptabel. Diese Thematik sei aber adressiert worden, in- dem eine Verletzung von Art. 6 EMRK bejaht worden sei. Die Verfasserin argu- mentiert, aus der Länge des Verfahrens, welche in diesem Fall unzumutbar ge- wesen sei, könne nicht auf eine Verletzung von Art. 12 EMRK geschlossen wer- den. Auch wenn das Recht auf Ehe nicht spezifischen Restriktionen unterstehe, sei es doch in das jeweilige nationale Recht eingebettet. Die Ausübung des Rechts möge eingeschränkt sein, solange es nicht in seinem Kerngehalt verletzt werde. Im Fall Aresti Charalambous ./. CYP habe der Beschwerdeführer die Län- ge des Scheidungsverfahrens ebenfalls gerügt und dargelegt, dass er dadurch nicht in der Lage gewesen sei, neu zu heiraten. Der Gerichtshof habe bei einer Verfahrensdauer von 5 Jahren und 7 Monaten für zwei Instanzen auch dort eine Verletzung von Art. 6 EMRK bejaht. Sodann habe er ausgeführt, nicht auszu- schliessen, dass ein Versäumnis, das Scheidungsverfahren innert vernünftiger Zeit durchzuführen, unter bestimmten Umständen die Frage nach einer Verlet- zung von Art. 12 EMRK aufwerfen könnte. Jedoch sei der Gerichtshof unter Be- rücksichtigung der Umstände des Falles und der Länge des Verfahrens zum Er- gebnis gelangt, dass für den Beschwerdeführer keine Situation vorgelegen habe, welche den Kerngehalt des Rechts auf Ehe verletzt habe (vgl. VK ./. CRO, a.a.O., dissenting opinion, Ziff. 4). Die Verfasserin führt fort, auch in Wildgruber ./. GER vom 7. November 2005 habe der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 EMRK mit der Begründung gerügt, dass das Gericht seinem Begehren, das Ver- fahren im Scheidungspunkt von den Scheidungsnebenfolgen zu trennen, nicht stattgegeben habe. In diesem Fall habe der Gerichtshof, nachdem die Scheidung nach 3 Jahren und 9 Monaten ausgesprochen worden sei, erkannt, dass trotz seines Alters (66 Jahre) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine

Tochter mit der Frau hatte, die er heiraten wollte, sein Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK im Kerngehalt nicht verletzt worden war (vgl. VK ./. CRO, a.a.O., dissenting opinion, Ziff. 5). Gestützt auf diese älteren, einschlägigen Entscheidun- gen sei es nicht die Länge des Scheidungsverfahrens als solches und für sich al- leine, welche zu einer Verletzung von Art. 12 EMRK führen könne. Vielmehr be- dürfe es, damit zusammenhängend, derart besondere Umstände, welche zu ei- nem Eingriff oder einer Beeinträchtigung des Kerngehaltes des Rechts auf Ehe führten. Solche Umstände, wie im vorliegenden Fall die Einigung zwischen den Parteien im Scheidungspunkt, die durch das nationale Recht geschaffene Mög- lichkeit auf Erlass eines Teilurteils sowie die Dringlichkeit von Scheidungsverfah- ren unter nationalem Recht, seien zu berücksichtigen, wenn es darum gehe, die Länge des Verfahrens zu beurteilen. Die Richterin rügt, der EGMR habe verges- sen zu prüfen, inwiefern die Einschränkung des Beschwerdeführers (welche sich aus der langanhaltenden Ungewissheit über den Zeitpunkt der neuen Heirat er- gab) von einer solch schwerwiegenden Intensität gewesen sei, dass der Kern- gehalt des Rechts auf Ehe verletzt worden sei. Die Verfasserin schliesst ihre dissenting opinion damit, dass der Beschwerdeführer seine neue Frau habe heira- ten können, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, als von ihm gewünscht. Da- rin liege keine Verletzung des Kerngehalts des Rechts auf Ehe (vgl. VK ./. CRO, a.a.O., dissenting opinion, Ziff. 7).

5. Würdigung 5.1. Voraussetzungen für eine Verletzung des Rechts auf Ehe 5.1.1. Basierend auf dem neusten Entscheid des EGMR zu dieser Thematik ist ersichtlich, dass es nicht alleine auf die faktische Länge des Verfahrens ankom- men kann. Der EGMR hat in V.K. ./. CRO eine Verletzung des Gerichts zur zügi- gen Verfahrensführung bejaht. Die Verletzung von Art. 12 EMRK führte er sodann im Wesentlichen auf das Versäumnis des Gerichts zurück, das Verfahren effizient zu führen und die besonderen Umstände des Falles und damit auch die Möglich- keiten des nationalen Rechts (wie Zustimmung im Scheidungspunkt, Möglichkeit eines Teilurteils, Dringlichkeit) zu berücksichtigen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach ein rein faktisch lange dauerndes Verfahren für sich alleine

keine Verletzung von Art. 12 EMRK begründe, ist daher korrekt. Nach der Min- derheitsmeinung würde sogar trotz einer Verletzung von Art. 6 EMRK, bei fehlen- den weiteren schwerwiegenden Umständen, eine Verletzung des (Kerngehalts des) Rechts auf Ehe verneint. Schliesslich ist relevant, wie das jeweilige nationale Recht das Scheidungsverfahren geregelt hat und welche Möglichkeiten sich da- runter bieten. 5.1.2. Nach der Mehrheitsmeinung stellte in V.K ./. CRO das Fehlverhalten des Gerichts respektive die Versäumnisse des Gerichts, das Verfahren effizient zu führen, den ausschlaggebenden Faktor für eine Verletzung des Rechts auf Ehe dar. In diesen Fällen dürfte in der Regel auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegen. Es kann der Vorinstanz daher keine falsche Würdigung vorge- worfen werden, wenn sie den konkreten Verfahrensablauf im Hinblick auf Verfah- rensverzögerungen untersucht (dazu sogleich unten E. 5.2) und, für eine Verlet- zung des Rechts auf Ehe, ein Fehlverhalten des Gerichts hinsichtlich der Verfah- rensdauer voraussetzt. Was sodann den Fall V.K. ./. CRO im Weiteren vom vor- liegenden Sachverhalt unterscheidet, sind die Regelungen des nationalen Rechts, in welche das Scheidungsverfahren eingebettet ist. Sprach im kroatischen Recht nichts gegen einen Teilentscheid im Scheidungspunkt, sieht das schweizerische Recht hier mit Art. 283 Abs. 1 ZPO eine andere Regelung vor. Auch wenn vorlie- gend gerade eine Ausnahme von diesem Grundsatz gestützt auf verfassungs- resp. völkerrechtliche Ansprüche (nicht aber die Verfassungskonformität der Norm an sich, vgl. Art. 190 BV) zu prüfen ist, würde diese Tatsache bei den besonderen Umständen des Einzelfalles durch den EGMR berücksichtigt werden. 5.2. Zu den Umständen und der Länge des Scheidungsverfahrens im Einzelfall 5.2.1. Die Vorinstanz hatte nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheid die relevanten Tatsachenfeststellungen zu treffen: In diesem Sinne stellte sie die spezifischen Umstände des Falles wie Dauer resp. Kürze der gelebten Ehe, wenngleich daraus ein Kind hervorging, das Alter des Klägers (damals 68 Jahre), den dringenden Wunsch des Klägers, seine frühere Ehefrau wieder zu heiraten, sowie die Komplexität des Verfahrens fest (vgl. act. 3/1 E. 3.5.1, S. 21). Sodann stellte sie den bisherigen Prozesssachverhalt und damit verbunden die

Länge des bisherigen Verfahrens fest (act. 3/1 E. 3.5.2, S. 21 ff.) und äusserte sich schliesslich zum aktuellen Stand des Verfahrens und dem mutmasslichen Verfahrensfortgang (act. 3/1 E 3.5.3, S. 25). 5.2.2. Der Kläger rügt zu den tatsächlichen Feststellungen, einschliesslich der Darstellung des Prozesssachverhalts, die Vorinstanz habe das Eheschutzverfah- ren zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 2, S. 11). Die Begründung der Vorin- stanz, damals sei es dem Kläger noch nicht um die Scheidung gegangen, sei un- zutreffend und aktenwidrig; bereits damals habe er den Willen zur raschmöglichen Scheidung gehabt (vgl. die neu eingereichte E-Mail vom 8. Januar 2012, act. 3/2). Schliesslich rügt er, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich das Verfahren aufgrund des gegenwärtigen Standes nicht noch jahrelang in die Länge ziehen werde, sei dies offensichtlich unzutreffend (vgl. oben, E. 3.2). 5.2.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Vorbringen und Beweismittel grund- sätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt dann, wenn erst die Vorbringen der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben (vgl. analog Art. 99 Abs. 1 BGG). Vorliegend argumentierte die Vorinstanz unter anderem, zum Zeit- punkt des Eheschutzverfahrens sei es dem Kläger noch nicht um die Scheidung gegangen. Die neu eingereichte E-Mail des Klägers, welche diese Feststellung widerlegen möchte, kann daher berücksichtigt werden. Auch wenn sich der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (oder sogar schon vorher, im Winter 2011/2012) scheiden lassen wollte, bleibt dies jedoch ohne Einfluss da- rauf, wann das Scheidungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde. Das Schei- dungsverfahren wurde mit Klage vom 1. Juli 2014 am 4. Juli 2014 anhängig ge- macht. Auf diesen Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Dauer des Scheidungsver- fahrens abzustellen. Schliesslich geht es, wie oben ausgeführt wurde, unter dem Blickwinkel einer Verletzung von Art. 12 EMRK resp. Art. 14 BV insbesondere da- rum, wie sich die Prozessführung des Gerichts auf die Dauer des Verfahrens aus- wirkte. Die zweijährige Trennungsfrist bereits an diese Zeit anzurechnen, würde die Wartefrist von Art. 114 ZGB im Hinblick auf das Recht auf Ehe resp. Wieder- verheiratung als formelles Hindernis erscheinen lassen. Der Kläger trägt jedoch keine entsprechenden Rügen vor und um eine Prüfung der Zulässigkeit der zwei-

jährigen Frist von Art. 114 ZGB (respektive deren Verfassungskonformität, vgl. je- doch Art. 190 BV) geht es vorliegend nicht. Sodann kann während dieser – vom materiellen Recht vorgeschriebenen – Wartefrist keine, nach der Rechtsprechung des EGMR relevante, durch das Gericht veranlasste Verfahrensverzögerung vor- liegen. Somit bleibt es dabei, dass selbst wenn es dem Kläger im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens bereits um die Scheidung gegangen ist, dies für die Beurtei- lung der Dauer des Scheidungsverfahrens irrelevant ist. Das Scheidungsverfah- ren ist somit entgegen der Darstellung des Klägers nicht bereits seit dem 4. Okto- ber 2012 (Eheschutzbegehren), sondern seit der Einleitung der entsprechenden Klage, d.h. dem 4. Juli 2014, anhängig. Entsprechend dauerte es zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides Ende Februar 2017, wie die Vorinstanz richti- gerweise festhielt (vgl. act. 3/1 E. 3.5.2 S. 25), seit zwei Jahren und rund sieben Monaten und nicht schon über vier Jahre und vier Monate an, wie dies der Kläger behauptet (act. 2, E. 3.b., S. 12). 5.2.4. Ab S.12 seiner Beschwerde stellt der Kläger über gut fünfeinhalb Seiten Prozessschritte dar, ohne darauf hinzuweisen, wo und weshalb diesbezüglich die vorinstanzlichen Feststellungen falsch wären. Damit aber trägt er keine (begrün- deten) Beanstandungen dieser Feststellungen vor. Soweit er damit auf die Kom- plexität des Verfahrens verweisen will, hat die Vorinstanz bereits selber festge- stellt, das Verfahren sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex (vgl. act. 3/1 E. 3.5.1 S. 21). Der Kläger zeigt nicht auf, wo und wann respektive durch welches Verhalten – abgesehen von der Verweigerung des Teilurteils (vgl. dazu E. 5.2.5) – der Vor- instanz eine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden könnte, welche zu einer Verletzung des Rechts auf Beurteilung innert angemessener Frist geführt hätte. Der Kläger hält vielmehr an der Rechtsauffassung fest, wonach die lange Verfah- rensdauer und insbesondere die Länge des noch zu erwartenden Verfahrens aus- reichend sei, um eine Verletzung des Rechts auf Ehe und damit eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 283 Abs. 1 ZPO zu begründen, wenn der Wunsch zur Wiederverheiratung bestehe. Sodann weist er auf die weiteren zu berücksichti- genden Umstände (insbesondere Kürze der gelebten Ehe, Alter des Klägers) hin.

Mangels entsprechender Beanstandung zum Prozessablauf bleibt es bei den vor- instanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt. Was die Länge des bishe- rigen Verfahrens betrifft, ist immerhin anzumerken, dass sich das Hauptverfahren durch Massnahmengesuche und bis vor Bundesgericht geführte Rechtsmittelver- fahren gegen Zwischenentscheide verlängerte. Auch befanden sich die (Mehrheit der) Akten seit Oktober 2016 bis Ende März 2017 beim Bundesgericht. Die da- durch entstehenden Verzögerungen können nicht der Vorinstanz zur Last gelegt werden. Schliesslich erfolgte die Eingabe des Klägers vom 26. April 2017 nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen enthält auch sie keine konkreten Rügen, sondern einzig den Hinweis auf einen weiteren Refe- rentenwechsel vor Vorinstanz. Mit Ausnahme des letzten Referentenwechsels hätte der Kläger diese Wechsel allerdings bereits in seiner Beschwerdeschrift monieren können, was er nicht getan hat. 5.2.5. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sieht der Kläger wie soeben ausgeführt nicht in einzelnen Verfahrensschritten, sondern in der Verweigerung des Teilurteils im Scheidungspunkt. Werde eine spruchreife Sache nicht ent- schieden, liege eine entsprechende Verletzung vor. Hier schliesst sich der Kreis, wonach, solange am Grundsatz von Art. 283 Abs. 1 ZPO festzuhalten ist, die "Scheidung", umfassend auch die Nebenfolgen, vor erster Instanz noch nicht spruchreif ist. Die Abweisung des Begehrens auf Erlass eines Teilurteils kann da- her nur dann zu einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 Abs. 1 EMRK führen, wenn das gesamte Scheidungsverfahren, umfassend auch die Nebenfol- gen, durch das Gericht nicht beförderlich behandelt wird. Dies kann der Vorin- stanz aber vorliegend, wie oben ausgeführt wurde, nicht vorgeworfen werden. 5.2.6. Davon ausgehend, dass es für eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils auf eine überlange Verfahrensdauer ankommt, welche auf ein Fehlverhalten des Gerichts zurückzuführen ist, spielt die Prognose über den künftigen Verfahrensverlauf praktisch keine Rolle mehr. Ein künftiges Versäumnis des Gerichts zur beförderlichen Verfahrensführung dürfte kaum je absehbar sein.

Dennoch sei auf die "Rügen" eingegangen, welche der Kläger in diesem Zusam- menhang erhebt: Der Kläger hält die Prognose der Vorinstanz, wonach sich das Verfahren nicht noch jahrelang in die Länge ziehen werde", für "illusorisch" und offensichtlich unzutreffend (vgl. act. 2 E. 4.a, S. 18 f.). Aufgrund des bisherigen, von der Vorinstanz dargestellten Prozessverlaufs ist erkennbar, dass zahlreiche Prozessschritte stattgefunden haben. Im Hauptverfah- ren wurde zuletzt die Stellungnahme des Klägers zu den Noven in der Duplik und Widerklagereplik der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt. Der Kläger konnte sich zum neuen Unterhaltsrecht äussern; der Beklagten wurde vor Aktenübersen- dung an die Kammer Frist hierzu angesetzt. Am 9. Februar 2017 hatte der Kläger ein erneutes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen eingereicht. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach bald einmal zur Hauptverhandlung vor- zuladen sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Beweisverfahren folgen wer- de, weshalb das Verfahren bereits weit fortgeschritten sei, ist in Anbetracht des bereits weitgehend durchgeführten Schriftenwechsels aus heutiger Sicht nicht of- fensichtlich falsch. Was künftig – insbesondere veranlasst durch die Parteien – alles passieren kann oder könnte, muss und kann die Vorinstanz allerdings nicht antizipieren. Eine Prognose ist jedenfalls nicht schon dann offensichtlich falsch, wenn sie allfällige Rechtsmittelverfahren durch alle Instanzen hindurch nicht ein- bezieht. 5.2.7. Schliesslich zeigt sich gerade anhand der Prognose des Klägers zum künf- tigen Verfahrensablauf, dass es falsch wäre, hinsichtlich der Länge des Verfah- rens auf die reine Verfahrensdauer abzustellen: Es sollte nicht zu einer Verlet- zung des Rechts auf Ehe durch die Gerichte / Behörden eines Staates führen, wenn sich ein Scheidungsverfahren wegen der Prozessführung durch die Partei- en oder der Komplexität des Einzelfalles "in die Länge zieht". Die Parteien tragen zur Komplexität und Verfahrensdauer das Ihre bei. Exemplarisch sei hier auf den vom Kläger hypothetisch dargestellten Prozessverlauf verwiesen: Der Kläger be- gründet seine Annahme des noch lange andauernden Verfahrens unter anderem damit, dass auch gegen die Beurteilung seines neusten, im Februar 2017 vor Vor-

instanz eingereichten Massnahmengesuchs, wiederum ein Rechtsmittel ergriffen würde. Falls sich daran noch ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht an- schliessen würde, wäre dieses Urteil im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen nicht vor Ende 2018 zu erwarten. Bis dahin aber könne im Hauptprozess vor der Vorinstanz nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Sodann werde auch gegen den im vorliegenden Verfahren ergehenden Entscheid wieder ein Rechts- mittel ergriffen werden (vgl. act. 2, S. 19 f.). Auch ein Urteil des Bundesgerichts sei in dieser Sache nicht vor Ende Januar 2018 zu erwarten. Diese Ausführungen zeigen auf, dass es bei einer Beurteilung der Verfahrens- dauer im Hinblick auf Art. 12 EMRK zumindest auch darauf ankommen muss, welchen Teil das Gericht hierzu (in vorwerfbarer Weise) beigetragen hat. Andern- falls hätten es die Parteien in der Hand, eine Verletzung von verfassungs- resp. völkerrechtlichen Ansprüchen durch den Staat durch ihre Verfahrensführung selbst zu setzen. 5.2.8. Schliesslich ist bereits heute erkennbar, dass das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betreffend vorsorgliche Massnahmen im März 2017 entschieden wurde (vgl. BGer Urteil 5A_620/2016) und nicht erst Ende Juni, wie der Kläger prognostizierte (act. 2 E. 4.b, S. 18). Die Sache wurde damit nicht an die Kammer zurückgewiesen, weshalb es falsch ist, dass vor Ende 2017 keine Entscheidung vorliegen werde und daher (aus diesem Grund) bis Ende 2017 nicht zur Haupt- verhandlung vorgeladen werden könne. Was sodann die Prognose zum vorlie- genden Verfahren betrifft, prognostizierte der Kläger einen Entscheid nicht vor Ende September 2017; auch dies ist unzutreffend. Auch wenn im Übrigen, abgesehen von der Darstellung der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.2.1 und act. 3/1 E. 3.5.2 f., S. 21 ff.), keine konkrete Prognose über den exakten Verfahrensablauf gemacht werden kann, ist es keinesfalls offensichtlich, dass sich das Scheidungs- verfahren bis ins Jahre 2021/2022 hinziehen würde, wie dies der Kläger behaup- tet. 5.3. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Voraus- setzungen, welche im Einzelfall gestützt auf das Rechts auf Ehe (Art. 14 BV resp.

Art. 12 EMRK) eine Ausnahme vom gesetzlich verankerten Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gebieten könnten, liegen gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt im konkreten Fall nicht vor. Obergericht des Kantons Zürich Urteil vom 20. Juni 2017 Geschäfts-Nr.: PC170006-O/U