Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 15. Mai 2012 wurden die Parteien geschieden und der Kläger auf der Basis eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 4'000.– netto verpflichtet, der Beklagten für die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 650.– zu bezahlen (Urk. 4/1). Die Parteien standen ab 2. Juni 2015 vor Vorinstanz in einem Prozess um Abände- rung des Scheidungsurteils. Mit Datum vom 8. September 2016 fällte die Vor- instanz das folgende Urteil (Urk. 46 S. 21): "1. Die Unterhaltsbeiträge des Klägers für seine Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1999) und D._____ (geboren am tt.mm.2002) gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2012 (Dispositiv-Ziffer 4; Ziffer 2.6 der Schei- dungsvereinbarung) werden rückwirkend per 1. Juni 2015 aufgehoben.
E. 2 Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
E. 3 Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 4'300.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 5 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird im Umfang der Prozessentschädigung für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf die Prozessentschädigung geht mit der Auszahlung auf den Kanton Zürich über.
E. 6 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird mit separater Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils festgesetzt.
E. 7 (Schriftliche Mitteilung)
E. 8 (Rechtsmittel)"
2. Am 17. Oktober 2016 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen "Berufung" und stellte die folgenden Anträge (Urk. 45 S. 2):
- 3 - "1. In Änderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides seien die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. 2. In Änderung von Ziff. 4 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gerichtlich festgelegte Parteientschädigung zu bezahlen. 3. In Änderung von Ziff. 5 sei der unterzeichnende Rechtsanwalt im Umfang der Pro- zessentschädigung für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 wurde verfügt, dass die Eingabe des Klägers vom 17. September 2016 als Beschwerde entgegengenommen wird, und es wurde seinem Rechtsvertreter Frist zur Nachreichung einer verfahrensspezifi- schen Vollmacht angesetzt (Urk. 48). Innert Frist kam der Rechtsvertreter dieser Aufforderung nach (Urk. 49 und 50).
4. Die Beschwerdeantwort datiert vom 6. Dezember 2016 (Urk. 53). Darin stell- te die Beschwerdegegnerin und Beklagte (fortan Beklagte) folgende Rechtsbe- gehren (Urk. 53 S. 2): "1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich ab- zuweisen;
2. der Beschwerdegegnerin sei im Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
3. sämtliche Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen." Die Beschwerdeantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
5. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden einzugehen, soweit sie entscheid- relevant sind. II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils (Disp. Ziff. 3 - 5 des Urteils). Im übri- gen blieb der Entscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
- 4 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerüg- ten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen – grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch un- echte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. III.
1. Mit Bezug auf den Antrag um Abänderung des Scheidungsurteils (Aufhe- bung der Kinderunterhaltsbeiträge) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Erwerbsaussichten des Klägers selbst bei gutem Willen als schlecht einzustufen seien. Gründe dafür seien sein Alter, seine ausserhalb einer kleinen Branche kaum verwertbare Ausbildung und Erfahrung sowie insbesondere sein langjähri- ges Fernbleiben vom Erwerbsleben ohne plausible Erklärung. Zudem erwog die Vorinstanz, der Kläger habe nie eine Berufsberatung in Anspruch genommen, ha- be nie versucht, über Temporärbüros Arbeit zu finden und habe auch auf die Fra- ge, weshalb er nie ausserhalb der Schmuckbranche Arbeit gesucht habe, lapidar geantwortet: "Den Gedanken habe ich mir nicht mehr gemacht." Nur schon auf-
- 5 - grund der Beschränkung der Suchbemühungen auf die Schmuckbranche seien diese bisher ungenügend gewesen. Sie seien jedoch auch zahlenmässig unge- nügend gewesen. Der Gesundheitszustand des Klägers stelle denn auch kein ge- nügendes Hindernis bei der Arbeitssuche dar, zumal seine eingereichten Unterla- gen zwar gesundheitliche Probleme, nicht jedoch eine dauerhafte Erwerbsunfä- higkeit belegen würden (Urk. 46 E. 5.3. ff.). Damit habe der Kläger seine finanziel- le Leistungsfähigkeit zwar mutwillig, aber unumkehrbar herbeigeführt, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden könne. Dement- sprechend seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 15. Mai 2012 aufzuheben (Urk. 46 E. 3 und E. 5.6.). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz schliess- lich, dass zwar grundsätzlich die Gerichtskosten tragen und die Gegenpartei ent- schädigen müsse, wer in einem Prozess unterliege. Davon sei jedoch abzuwei- chen, wenn Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Ver- fahrens als unbillig erscheinen lassen würden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Vorlie- gend habe der Kläger obsiegt, weil er über Jahre nicht ernsthaft und breit genug nach Arbeit gesucht habe. Er habe die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kin- dern vernachlässigt. Es wäre daher stossend, wenn die Beklagte ihn auch noch für seine Parteikosten schadlos halten müsste. Das Obsiegen aufgrund eigenen Fehlverhaltens müsse stattdessen dazu führen, dass der Kläger kosten- und ent- schädigungspflichtig werde (Urk. 46 E. 6).
2. Der Kläger rügt, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die eine Verteilung der Kosten an den Kläger recht- fertigen würden. Zwischen den Parteien bestünde kein grosses wirtschaftliches Gefälle, das einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO darstellen würde. Die Vorinstanz habe der Vielzahl eingereichter medizinischer Unterlagen entnommen, dass keine ärztliche Beurteilung der langfristigen Er- werbsfähigkeit vorliege, und habe unterstellt, die Sozialversicherung habe keine entsprechenden Berichte eingeholt oder gar, der Kläger habe diese bewusst nicht eingereicht. Im Gegenteil habe der Hausarzt die Sozialversicherungsanstalt (IV) mehrfach dringlich ersucht, die Sache endlich zu behandeln und die bereits vor-
- 6 - liegenden Berichte zu überprüfen und einen Entscheid zu fällen. Ein solcher Be- richt liege aber aus diversen Gründen immer noch nicht vor. Die Häufung der auf- getretenen medizinischen Befunde, die mehrfache wochenlange Hospitalisierung und der Hinweis auf weitere erforderliche, intensive Untersuchungen zeige, dass der Kläger nie mehr in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus habe die Beklagte im Wissen um seine gesundheitliche und fi- nanzielle Lage nie Hand zu einem Vergleich oder zur Aufhebung der Kinderunter- haltsbeiträge geboten. Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Klä- ger seit November 2014 (bis Mai 2015) seine Bewerbungsbemühungen deutlich, jedoch erfolglos, gesteigert habe. Und schliesslich habe die Beklagte aktenwidrig behaupten lassen, sie werde mit Prozessen überzogen. Jedoch habe sie im Strafverfahren einen Strafantrag gestellt. Verhandlungen über einen Rückzug sei- en gescheitert. Entsprechend habe sie das Verfahren wesentlich mitverursacht. Auch habe sie den Kläger zur Einleitung des Verfahrens zur Durchsetzung des Besuchsrechts gezwungen, nachdem sie das angeordnete Besuchsrecht verwei- gert habe (Urk. 45 S. 3 ff.).
3. Grundsätzlich werden Gerichts- und Parteikosten nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisier- te Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine "Kann-Vorschrift". Im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO räumt dem Gericht sodann den Spielraum ein, bei be- sonderen Umständen auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzel- fall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht (und damit unbillig) erscheint. Als Beispiele für derartige besondere Umstände sieht die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ein sehr ungleiches finanziel- les Kräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalver- sammlungsbeschlusses durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR ge- regelt war) vor sowie ein Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur
- 7 - Klageerhebung Anlass bot oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensauf- wand verursachte (vgl. BGE 139 III 33, E. 4.2.; zum Ganzen BGer 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016, E. 6.4.1.; BGer 5A_582/2014 vom 12. Februar 2014, E. 6).
4. Räumt die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein (Tatbestands- oder Rechtsfolge-)Ermessen ein, so präsentiert sich der Meinungsstand zur Kog- nition der Beschwerdeinstanz uneinheitlich. Ein Teil der Doktrin geht angesichts der freien Überprüfbarkeit von Rechtsfragen (Art. 320 lit. a ZPO) davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe gestützt auf Art. 320 lit. a ZPO (auch) eine uneinge- schränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechts- anwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (so etwa Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 310 N 36; Reich und Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 16 f.; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile com- menté, Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 5; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-No- wotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.Hinw.). Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessens- über- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Be- schwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (BSK ZPO-Spüh- ler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 3 und N 8 f.). Die vom Bundesgericht implizit gebilligte (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2) zürcherische Praxis geht im Sinne einer vermitteln- den Betrachtungsweise zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit einer gewis- sen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensent- scheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 10; vgl. auch KUKO ZPO- Brunner, Art. 320 N 2; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3).
- 8 -
5. Vorliegend ist dem Kläger zwar zuzustimmen, dass zwischen den Parteien kein grosses wirtschaftliches Gefälle besteht. Bei den in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Fällen von besonderen Um- ständen handelt es sich aber lediglich um Beispiele. Auch ist – entgegen der Auf- fassung des Klägers – nicht von Belang, ob die Beklagte im Wissen um die (ge- sundheitliche und finanzielle) Situation des Klägers keine Hand zu einem Ver- gleich oder einer Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bot. Gleiches gilt mit Bezug auf ihr Wissen um seine gesteigerten Arbeitsbemühungen (wobei festzuhalten ist, dass die Vorinstanz – entgegen dem Vorbringen des Klägers – nicht von gestei- gerten Arbeitsbemühungen in der vom Kläger zitierten Urteilserwägung ausging, siehe Urk. 46 E. 5.4.1. S. 13). Denn in casu erachtete es die Vorinstanz deshalb als sachgerecht, von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abzuwei- chen, weil der Kläger aufgrund seiner selbstverschuldeten Leistungsunfähigkeit obsiegt habe und seinen Unterhaltspflichten zudem in der Vergangenheit nur un- genügend nachgekommen sei. Der Kläger stellt die vorinstanzliche Feststellung denn auch nicht in Abrede, wonach er weder eine Berufsberatung in Anspruch genommen habe, noch über ein Temporärbüro versucht habe, Arbeit zu finden, oder Bemühungen für eine Arbeitsstelle ausserhalb der Schmuckbranche gezeigt habe. Dass seine Erwerbsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme dauerhaft eingeschränkt war (und noch heute ist), vermochte der Kläger – wie die Vor- instanz erwog – mit den von ihm angefochtenen Beweismitteln nicht rechtsgenü- gend darzutun (Urk. 45 S. 5 und Urk. 46 E. 5.4.1. S. 13). Weshalb der Kläger den von der Sozialversicherungsanstalt (IV) verlangten Bericht nicht einreichen konn- te, bleibt irrelevant. Eine Hospitalisierung erfolgte lediglich für die Zeit vom 6. bis
E. 11 November 2015 sowie für die Zeit vom 28. Januar bis 6. April 2016 (vgl. Urk. 33/4). Das ärztliche Zeugnis vom 9. März 2015 belegt sodann einzig eine be- fristete Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2015 (Urk. 4/8). Dass Hinweise auf weitere (zukünftige) intensive Untersuchungen vorliegen, mag zutreffen, sagt aber eben- falls noch nichts über eine allfällige dauerhafte Erwerbsunfähigkeit aus. Was der Kläger schliesslich mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe aktenwidrig behaup- ten lassen, sie werde mit Prozessen überzogen, zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Damit ist der vorinstanzliche Ermessensentscheid, unter den vorge-
- 9 - nannten Umständen den Kläger trotz seines Obsiegens die Prozesskosten aufzu- erlegen, nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 12'600.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
2. Der Kläger hat der Beklagten ausserdem antragsgemäss (Urk. 53 S. 2 An- trag Ziff. 3) eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 so- wie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.
3. Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 53 S. 2 Antrag Ziff. 2). Hinsichtlich der Gerichts- kosten erweist sich das Gesuch angesichts der Auferlegung der Kosten an den Kläger als gegenstandslos (siehe Ziff. IV/1. und 2.). Mit Bezug auf den unentgeltli- chen Rechtsbeistand ist das Gesuch hingegen abzuweisen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 69, wonach ein Gesuch um "unentgeltliche Verbeiständung" nicht schon deshalb abgeschrieben werden dürfe, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten des Prozessgegners zugesprochen werde). Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Dabei ist die Mittellosigkeit erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 13; vgl. auch Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 119 N 5). Vorliegend hat es die Beklagte unterlassen, im Beschwerdeverfahren ihre (aktuellen) finanziellen Verhältnisse darzulegen. Sie begnügte sich mit dem Vor- bringen, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich, die Kosten für einen Rechtsvertreter selber zu tragen (Urk. 53 S. 2). Dies genügt nach dem zuvor Aus-
- 10 - geführten nicht. Eine Nachfristansetzung gestützt auf Art. 56 ZPO drängt sich vor- liegend angesichts der anwaltlichen Vertretung nicht auf. Zwar gelangt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungs- maxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht ersetzt jedoch weder die zumutbare Mitwir- kung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch dient sie dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Gerichtskosten als ge- genstandslos abgeschrieben. Im Übrigen wird es abgewiesen.
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 6 des Urteils des Einzelgerichts, 1. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2016 rechtskräftig sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. - 11 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC160046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Schnider Hunziker, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kosten- und Entschädigungsfol- gen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 8. September 2016 (FP150089-L) Erwägungen: I.
- 2 -
1. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 wurden die Parteien geschieden und der Kläger auf der Basis eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 4'000.– netto verpflichtet, der Beklagten für die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 650.– zu bezahlen (Urk. 4/1). Die Parteien standen ab 2. Juni 2015 vor Vorinstanz in einem Prozess um Abände- rung des Scheidungsurteils. Mit Datum vom 8. September 2016 fällte die Vor- instanz das folgende Urteil (Urk. 46 S. 21): "1. Die Unterhaltsbeiträge des Klägers für seine Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1999) und D._____ (geboren am tt.mm.2002) gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2012 (Dispositiv-Ziffer 4; Ziffer 2.6 der Schei- dungsvereinbarung) werden rückwirkend per 1. Juni 2015 aufgehoben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 4'300.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird im Umfang der Prozessentschädigung für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf die Prozessentschädigung geht mit der Auszahlung auf den Kanton Zürich über.
6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird mit separater Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils festgesetzt.
7. (Schriftliche Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
2. Am 17. Oktober 2016 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen "Berufung" und stellte die folgenden Anträge (Urk. 45 S. 2):
- 3 - "1. In Änderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides seien die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. 2. In Änderung von Ziff. 4 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gerichtlich festgelegte Parteientschädigung zu bezahlen. 3. In Änderung von Ziff. 5 sei der unterzeichnende Rechtsanwalt im Umfang der Pro- zessentschädigung für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 wurde verfügt, dass die Eingabe des Klägers vom 17. September 2016 als Beschwerde entgegengenommen wird, und es wurde seinem Rechtsvertreter Frist zur Nachreichung einer verfahrensspezifi- schen Vollmacht angesetzt (Urk. 48). Innert Frist kam der Rechtsvertreter dieser Aufforderung nach (Urk. 49 und 50).
4. Die Beschwerdeantwort datiert vom 6. Dezember 2016 (Urk. 53). Darin stell- te die Beschwerdegegnerin und Beklagte (fortan Beklagte) folgende Rechtsbe- gehren (Urk. 53 S. 2): "1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich ab- zuweisen;
2. der Beschwerdegegnerin sei im Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
3. sämtliche Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen." Die Beschwerdeantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
5. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden einzugehen, soweit sie entscheid- relevant sind. II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils (Disp. Ziff. 3 - 5 des Urteils). Im übri- gen blieb der Entscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
- 4 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerüg- ten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen – grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch un- echte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. III.
1. Mit Bezug auf den Antrag um Abänderung des Scheidungsurteils (Aufhe- bung der Kinderunterhaltsbeiträge) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Erwerbsaussichten des Klägers selbst bei gutem Willen als schlecht einzustufen seien. Gründe dafür seien sein Alter, seine ausserhalb einer kleinen Branche kaum verwertbare Ausbildung und Erfahrung sowie insbesondere sein langjähri- ges Fernbleiben vom Erwerbsleben ohne plausible Erklärung. Zudem erwog die Vorinstanz, der Kläger habe nie eine Berufsberatung in Anspruch genommen, ha- be nie versucht, über Temporärbüros Arbeit zu finden und habe auch auf die Fra- ge, weshalb er nie ausserhalb der Schmuckbranche Arbeit gesucht habe, lapidar geantwortet: "Den Gedanken habe ich mir nicht mehr gemacht." Nur schon auf-
- 5 - grund der Beschränkung der Suchbemühungen auf die Schmuckbranche seien diese bisher ungenügend gewesen. Sie seien jedoch auch zahlenmässig unge- nügend gewesen. Der Gesundheitszustand des Klägers stelle denn auch kein ge- nügendes Hindernis bei der Arbeitssuche dar, zumal seine eingereichten Unterla- gen zwar gesundheitliche Probleme, nicht jedoch eine dauerhafte Erwerbsunfä- higkeit belegen würden (Urk. 46 E. 5.3. ff.). Damit habe der Kläger seine finanziel- le Leistungsfähigkeit zwar mutwillig, aber unumkehrbar herbeigeführt, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden könne. Dement- sprechend seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 15. Mai 2012 aufzuheben (Urk. 46 E. 3 und E. 5.6.). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz schliess- lich, dass zwar grundsätzlich die Gerichtskosten tragen und die Gegenpartei ent- schädigen müsse, wer in einem Prozess unterliege. Davon sei jedoch abzuwei- chen, wenn Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Ver- fahrens als unbillig erscheinen lassen würden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Vorlie- gend habe der Kläger obsiegt, weil er über Jahre nicht ernsthaft und breit genug nach Arbeit gesucht habe. Er habe die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kin- dern vernachlässigt. Es wäre daher stossend, wenn die Beklagte ihn auch noch für seine Parteikosten schadlos halten müsste. Das Obsiegen aufgrund eigenen Fehlverhaltens müsse stattdessen dazu führen, dass der Kläger kosten- und ent- schädigungspflichtig werde (Urk. 46 E. 6).
2. Der Kläger rügt, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die eine Verteilung der Kosten an den Kläger recht- fertigen würden. Zwischen den Parteien bestünde kein grosses wirtschaftliches Gefälle, das einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO darstellen würde. Die Vorinstanz habe der Vielzahl eingereichter medizinischer Unterlagen entnommen, dass keine ärztliche Beurteilung der langfristigen Er- werbsfähigkeit vorliege, und habe unterstellt, die Sozialversicherung habe keine entsprechenden Berichte eingeholt oder gar, der Kläger habe diese bewusst nicht eingereicht. Im Gegenteil habe der Hausarzt die Sozialversicherungsanstalt (IV) mehrfach dringlich ersucht, die Sache endlich zu behandeln und die bereits vor-
- 6 - liegenden Berichte zu überprüfen und einen Entscheid zu fällen. Ein solcher Be- richt liege aber aus diversen Gründen immer noch nicht vor. Die Häufung der auf- getretenen medizinischen Befunde, die mehrfache wochenlange Hospitalisierung und der Hinweis auf weitere erforderliche, intensive Untersuchungen zeige, dass der Kläger nie mehr in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus habe die Beklagte im Wissen um seine gesundheitliche und fi- nanzielle Lage nie Hand zu einem Vergleich oder zur Aufhebung der Kinderunter- haltsbeiträge geboten. Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Klä- ger seit November 2014 (bis Mai 2015) seine Bewerbungsbemühungen deutlich, jedoch erfolglos, gesteigert habe. Und schliesslich habe die Beklagte aktenwidrig behaupten lassen, sie werde mit Prozessen überzogen. Jedoch habe sie im Strafverfahren einen Strafantrag gestellt. Verhandlungen über einen Rückzug sei- en gescheitert. Entsprechend habe sie das Verfahren wesentlich mitverursacht. Auch habe sie den Kläger zur Einleitung des Verfahrens zur Durchsetzung des Besuchsrechts gezwungen, nachdem sie das angeordnete Besuchsrecht verwei- gert habe (Urk. 45 S. 3 ff.).
3. Grundsätzlich werden Gerichts- und Parteikosten nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisier- te Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine "Kann-Vorschrift". Im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO räumt dem Gericht sodann den Spielraum ein, bei be- sonderen Umständen auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzel- fall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht (und damit unbillig) erscheint. Als Beispiele für derartige besondere Umstände sieht die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ein sehr ungleiches finanziel- les Kräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalver- sammlungsbeschlusses durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR ge- regelt war) vor sowie ein Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur
- 7 - Klageerhebung Anlass bot oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensauf- wand verursachte (vgl. BGE 139 III 33, E. 4.2.; zum Ganzen BGer 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016, E. 6.4.1.; BGer 5A_582/2014 vom 12. Februar 2014, E. 6).
4. Räumt die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein (Tatbestands- oder Rechtsfolge-)Ermessen ein, so präsentiert sich der Meinungsstand zur Kog- nition der Beschwerdeinstanz uneinheitlich. Ein Teil der Doktrin geht angesichts der freien Überprüfbarkeit von Rechtsfragen (Art. 320 lit. a ZPO) davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe gestützt auf Art. 320 lit. a ZPO (auch) eine uneinge- schränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechts- anwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (so etwa Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 310 N 36; Reich und Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 16 f.; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile com- menté, Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 5; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-No- wotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.Hinw.). Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessens- über- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Be- schwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (BSK ZPO-Spüh- ler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 3 und N 8 f.). Die vom Bundesgericht implizit gebilligte (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2) zürcherische Praxis geht im Sinne einer vermitteln- den Betrachtungsweise zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit einer gewis- sen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensent- scheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 10; vgl. auch KUKO ZPO- Brunner, Art. 320 N 2; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3).
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5. Vorliegend ist dem Kläger zwar zuzustimmen, dass zwischen den Parteien kein grosses wirtschaftliches Gefälle besteht. Bei den in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Fällen von besonderen Um- ständen handelt es sich aber lediglich um Beispiele. Auch ist – entgegen der Auf- fassung des Klägers – nicht von Belang, ob die Beklagte im Wissen um die (ge- sundheitliche und finanzielle) Situation des Klägers keine Hand zu einem Ver- gleich oder einer Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bot. Gleiches gilt mit Bezug auf ihr Wissen um seine gesteigerten Arbeitsbemühungen (wobei festzuhalten ist, dass die Vorinstanz – entgegen dem Vorbringen des Klägers – nicht von gestei- gerten Arbeitsbemühungen in der vom Kläger zitierten Urteilserwägung ausging, siehe Urk. 46 E. 5.4.1. S. 13). Denn in casu erachtete es die Vorinstanz deshalb als sachgerecht, von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abzuwei- chen, weil der Kläger aufgrund seiner selbstverschuldeten Leistungsunfähigkeit obsiegt habe und seinen Unterhaltspflichten zudem in der Vergangenheit nur un- genügend nachgekommen sei. Der Kläger stellt die vorinstanzliche Feststellung denn auch nicht in Abrede, wonach er weder eine Berufsberatung in Anspruch genommen habe, noch über ein Temporärbüro versucht habe, Arbeit zu finden, oder Bemühungen für eine Arbeitsstelle ausserhalb der Schmuckbranche gezeigt habe. Dass seine Erwerbsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme dauerhaft eingeschränkt war (und noch heute ist), vermochte der Kläger – wie die Vor- instanz erwog – mit den von ihm angefochtenen Beweismitteln nicht rechtsgenü- gend darzutun (Urk. 45 S. 5 und Urk. 46 E. 5.4.1. S. 13). Weshalb der Kläger den von der Sozialversicherungsanstalt (IV) verlangten Bericht nicht einreichen konn- te, bleibt irrelevant. Eine Hospitalisierung erfolgte lediglich für die Zeit vom 6. bis
11. November 2015 sowie für die Zeit vom 28. Januar bis 6. April 2016 (vgl. Urk. 33/4). Das ärztliche Zeugnis vom 9. März 2015 belegt sodann einzig eine be- fristete Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2015 (Urk. 4/8). Dass Hinweise auf weitere (zukünftige) intensive Untersuchungen vorliegen, mag zutreffen, sagt aber eben- falls noch nichts über eine allfällige dauerhafte Erwerbsunfähigkeit aus. Was der Kläger schliesslich mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe aktenwidrig behaup- ten lassen, sie werde mit Prozessen überzogen, zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Damit ist der vorinstanzliche Ermessensentscheid, unter den vorge-
- 9 - nannten Umständen den Kläger trotz seines Obsiegens die Prozesskosten aufzu- erlegen, nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 12'600.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
2. Der Kläger hat der Beklagten ausserdem antragsgemäss (Urk. 53 S. 2 An- trag Ziff. 3) eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 so- wie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.
3. Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 53 S. 2 Antrag Ziff. 2). Hinsichtlich der Gerichts- kosten erweist sich das Gesuch angesichts der Auferlegung der Kosten an den Kläger als gegenstandslos (siehe Ziff. IV/1. und 2.). Mit Bezug auf den unentgeltli- chen Rechtsbeistand ist das Gesuch hingegen abzuweisen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 69, wonach ein Gesuch um "unentgeltliche Verbeiständung" nicht schon deshalb abgeschrieben werden dürfe, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten des Prozessgegners zugesprochen werde). Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Dabei ist die Mittellosigkeit erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 13; vgl. auch Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 119 N 5). Vorliegend hat es die Beklagte unterlassen, im Beschwerdeverfahren ihre (aktuellen) finanziellen Verhältnisse darzulegen. Sie begnügte sich mit dem Vor- bringen, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich, die Kosten für einen Rechtsvertreter selber zu tragen (Urk. 53 S. 2). Dies genügt nach dem zuvor Aus-
- 10 - geführten nicht. Eine Nachfristansetzung gestützt auf Art. 56 ZPO drängt sich vor- liegend angesichts der anwaltlichen Vertretung nicht auf. Zwar gelangt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungs- maxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht ersetzt jedoch weder die zumutbare Mitwir- kung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch dient sie dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Gerichtskosten als ge- genstandslos abgeschrieben. Im Übrigen wird es abgewiesen.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 6 des Urteils des Einzelgerichts, 1. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2016 rechtskräftig sind.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
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4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: kt