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PC160045

Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsvertreterin)

Zürich OG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin vertrat die Klägerin B._____ (fortan Klägerin) als unentgeltliche Rechtsvertreterin in deren Scheidungsverfahren. Am 22. April 2016 erging das Scheidungsurteil, in welchem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, der Anteil der Klägerin jedoch infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wur- de. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 3/70). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 9. Juni 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Honorarnote um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 11'041.75 (Urk. 3/82; Urk. 3/83). Dabei machte sie einen Zeitaufwand von rund 50.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (bis Ende Dezember

2014) sowie Fr. 220.– (ab Januar 2015) geltend. Mit Verfügung vom 22. August 2016 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin auf insge- samt Fr. 7'177.35 (Fr. 7'000.– Honorar, Fr. 177.35 Barauslagen) fest (Urk. 2 = Urk. 3/84). 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 Be- schwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2016 ab- zuändern und das Honorar von CHF 7'000.– auf CHF 10'841.75 ge- mäss Honorarnote festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Vorinstanz wies hinsichtlich des Rechtsmittels auf die Beschwerde hin, die innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben sei (Urk. 2 S. 7 Dispositivziffer

E. 4 = Urk. 3/84 S. 7 Dispositivziffer 4). Diese Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend nicht korrekt. Zwar ist der Rechtsbeistand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege berechtigt, in eigenem Namen gegen die Herabsetzung der Hono- rarhöhe Beschwerde einzulegen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 42 und 46; s.a. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO und BSK ZPO- Rüegg, Art. 110 N 1 und 3, Art. 122 N 8; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 8). Sodann

- 3 - handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; ZK ZPO-Jenny, Art. 110 N 3; BSK ZPO-Rüegg, Art. 110 N 1). Indes ist das Verfahren betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters summarischer Natur, wie auch dessen Bestel- lung Teil des summarischen Verfahrens ist (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, sofern das Ge- setz nichts anderes bestimmt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dementspre- chend betrug vorliegend die Frist zum Erheben der Beschwerde nicht 30 Tage, sondern 10 Tage (OGer ZH PC110002 vom 8.11.2011). 2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am

25. August 2016 erhalten hatte (Urk. 3/85), lief die 10-tägige Frist am

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zum Scheidungsverfahren Folgendes fest (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 3/84 S. 2 f.): Es liege ein internationaler Sachverhalt vor, da der Be-

- 5 - klagte nicht in der Schweiz wohnhaft sei. Er habe kein Zustellungsdomizil be- zeichnet, weswegen er jeweils per Publikation über die nächsten Verfahrens- schritte informiert worden sei. Sowohl eine Reaktion als auch eine Teilnahme des Beklagten am Verfahren sei durchgehend ausgeblieben. Die Klägerin habe be- reits am 13. März 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt (mit Hinweis auf Urk. 3/9). Die Eini- gungsverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege habe am 5. Juni 2015 stattgefunden (mit Hinweis auf Urk. 3/33). Der Beklagte sei unentschuldigt nicht erschienen. Die Klägerin habe sich anlässlich der Verhandlung vor allem zum internationalen Sachverhalt, zum Scheidungsgrund sowie ergänzend zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert (mit Hinweis auf Urk. 3/46). Zudem habe sie ihre Anträge bekanntge- geben, dabei auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und festgehalten, dass die Parteien bereits güterrechtlich auseinandergesetzt seien (mit Hinweis auf Urk. 3/46; Prot. VI S. 7). Weiter habe sie beantragt, auf eine Regelung des per- sönlichen Verkehrs aufgrund des Alters der gemeinsamen Tochter C._____ zu verzichten. Insbesondere habe sie die Leistung von angemessenen Unterhalts- beiträgen für C._____ sowie den Verzicht der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge beantragt (mit Hinweis auf Urk. 3/46). Im Nachgang zur Ver- handlung sei die Klägerin mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (mit Hinweis auf Urk. 3/48) zur Klagebegründung aufgefordert worden, die fristgerecht eingereicht wor- den sei (mit Hinweis auf Urk. 3/53).

E. 4.2 Zur Bemessung der streitgegenständlichen Entschädigung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Klägerin hauptsächlich die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie den Verzicht des Vorsorgeausgleichs zu be- gründen gehabt habe (Urk. 2 S. 3 ff. = Urk. 3/84 S. 3 ff.). Die güterrechtliche Aus- einandersetzung, die restlichen Kinderbelange sowie der nacheheliche Unterhalt hätten keinen überdurchschnittlich grossen Aufwand verursacht. Die Einkom- mensverhältnisse der Klägerin seien gut dokumentiert gewesen, da Arbeitsver- trag, Lohnabrechnungen/-ausweise und Steuererklärungen vorgelegen hätten. Auch die Bedarfspositionen auf Seiten der Klägerin seien bestens dokumentiert

- 6 - gewesen. Entsprechend sei der Fall in Bezug auf die Unterhaltsberechnung als durchschnittlich anspruchsvoll zu qualifizieren. Ausführlicher habe die Klägerin zum internationalen Sachverhalt Stellung genommen. Sie habe sich zwar auf die Rechtsfindung durch das Gericht berufen, jedoch trotzdem sehr ausführlich über das anwendbare Scheidungsrecht geäus- sert. Die restlichen Punkte betreffend internationale Aspekte der Scheidungs- nebenfolgen habe sie ausser Betracht gelassen. Dafür habe sie sich auch unter den Titeln Einigungsverhandlung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge zu internationalen Aspekten des Verfahrens, insbesondere zur zweijährigen Trennungsfrist geäussert (mit Hinweis auf Urk. 3/46). Diese Ausführungen zum in- ternationalen Sachverhalt seien ihr anzurechnen, auch wenn sie keine Einwände der Gegenpartei zu parieren gehabt habe. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen habe die Klägerin lediglich die Weitergeltung des Eheschutzurteils vom 26. Januar 2012 während des Scheidungsverfahrens beantragt, was ohnehin gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO vorgesehen sei (mit Hinweis auf Urk. 3/9 S. 1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Fall grundsätzlich durchschnitt- lich komplex gewesen sei. Der Aufwand der Beschwerdeführerin habe prinzipiell die Begründung der Klage sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege umfasst, hingegen habe sie keine aussergerichtlichen Vergleichsgespräche oder Korrespondenz mit einem Gegenanwalt geführt. Unter Berücksichtigung der Spe- zialität des internationalen Sachverhaltes rechtfertige sich eine Grundgebühr von Fr. 5'000.–. Zum Pauschalzuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV führte die Vor- instanz Folgendes aus (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 3/84 S. 4 f.): Im Nachgang zur Ver- handlung vom 5. Juni 2015, die in Abwesenheit des Beklagten durchgeführt wor- den sei (mit Hinweis auf Prot. VI S. 6 ff.), sei ein erster Schriftenwechsel erfolgt, wobei sich der Beklagte nicht habe vernehmen lassen. Daraufhin habe die Kläge- rin eine weitere Eingabe erstellen müssen, bevor am 22. April 2016 das unbe- gründete Urteil erlassen worden sei. In Anbetracht der zwei zusätzlichen Einga- ben der Klägerin sei ein Pauschalzuschlag in der Höhe von Fr. 2'000.– festzu-

- 7 - setzen. Die anwaltliche Entschädigung betrage demnach insgesamt Fr. 7'000.– (ohne Barauslagen und MwSt.).

E. 5 Die Beschwerdeführerin kritisiert die ihrer Ansicht nach zu tiefe Entschä- digung ihres anwaltlichen Aufwandes zusammengefasst wie folgt (Urk. 1 S. 3 ff.): Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 7'000.– führe bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 50 Stunden nur zu einer Entschädigung von Fr. 139.90 und unterschreite somit den vom Bundesge- richt festgelegten Richtwert von Fr. 180.– (mit Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2). Folglich sei zu prüfen, ob der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand notwen- dig gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ und das gegenseitige Besuchsrecht zu verhandeln gewesen seien. Zudem habe ernsthaft mit dem Erscheinen des Beklagten, der aus Prinzip gegen eine Scheidung gewesen sei, gerechnet werden müssen (mit Hinweis auf Urk. 3/6; Prot. VI S. 8). Die Klägerin habe sich vor den Repressalien des Beklag- ten gefürchtet. Sie habe daher als Zustelladresse offiziell die Postanschrift der Beschwerdeführerin angegeben und beantragt, ihre neue Adresse nicht an den Beklagten bekannt zu geben. Da der Beklagte mittellos sei, habe man davon aus- gehen müssen, dass er nicht freiwillig auf die Teilung des Vorsorgeguthabens verzichten würde. Als Rechtsvertreterin habe sie sich daher ernsthaft auf das Er- scheinen des Beklagten mit oder ohne Anwalt und seine Einwände gefasst ma- chen und entsprechend auch sorgfältig auf die Einigungsverhandlung vom 5. Juni 2015 vorbereiten müssen. Objektiv habe auch die Vorinstanz mit dem persönli- chen Erscheinen des Beklagten gerechnet, ansonsten sie in ihrer Verfügung vom

15. April 2015 nicht mit Zitat "open end" zur Verhandlung vorgeladen hätte (mit Hinweis auf Urk. 3/33). 6.1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 23 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge) und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). In Scheidungsverfahren kommt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung, wonach die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des

- 8 - Rechtsvertreters und nach Schwierigkeit des Falls festgesetzt wird. Die Grundge- bühr ist im Scheidungsverfahren zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– anzuset- zen. Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskrite- rien darstellt und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädi- gung vorzuschreiben (BGE 137 III 185 E. 5.2 S. 188 mit Hinweis auf die Materia- lien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Kantone (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). 6.2. Strittig ist vorliegend die Höhe der Grundgebühr, welche die Vorinstanz auf Fr. 5'000.– veranschlagt hat. Der Beschwerdeführerin ist darin zu folgen, dass bereits die zu regelnden Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge und Besuchs- recht) die Verantwortung der Parteivertretung erhöhte. Auch der Auslandbezug erhöhte per se die Schwierigkeit sowie den Zeitaufwand des Verfahrens. Entscheidend ist indes folgender Umstand: Es wäre im Widerspruch zur an- waltlichen Sorgfaltspflicht gestanden, darauf zu vertrauen, dass der Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erscheinen würde. Dies unabhängig von der eige- nen bzw. der vorinstanzlichen Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Nichter- scheinens der möglicherweise anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Vielmehr er- forderte eine gewissenhafte und engagierte Mandatsführung die gebotenen Aus- führungen zur Sache. Dies betraf insbesondere allfällige nacheheliche Unter- haltsbeiträge, obschon diese im Ergebnis weder von der Klägerin noch von der Gegenseite beantragt wurden, und den beantragten Verzicht auf die Aufteilung des Vorsorgeguthabens. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Be- schwerdeführerin zum internationalen Sachverhalt kommt Folgendes dazu: Wenn auch die Rechtsfindung grundsätzlich Sache des Gerichts ist (Art. 57 ZPO), so kann doch die anwaltliche Sorgfaltspflicht gebieten, auch die rechtlichen Ent- scheidgrundlagen und nicht nur die tatsächlichen Behauptungen vorzutragen. Dass die Rechtsvertreterin im Ergebnis keine Einwände der Gegenpartei zu parie-

- 9 - ren hatte, ändert nichts daran, dass ihr die Ausführungen zum anwendbaren Recht und weiteren internationalen Aspekten des Verfahrens (Trennungsfrist etc.) angemessen anzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 5'000.– festgesetzte Grundgebühr zu tief. Es muss aber im Auge behalten werden, dass der Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auch Aufwendungen für sehr schwierige Prozesse abdeckt, bei denen die Themenkomplexe viel weiter sind und aufgrund des Zerwürfnisses der Parteien weit höhere Anforderungen an das Verhandlungsgeschick des Rechtsvertreters gestellt werden. Daher rechtfer- tigt es sich vorliegend, den Grundbetrag ermessensweise auf Fr. 7'000.– zu ver- anschlagen. Der von der Vorinstanz vorgenommene Pauschalzuschlag (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) von Fr. 2'000.– ist angemessen und zu übernehmen. Es resul- tiert damit eine Pauschalentschädigung von Fr. 9'000.–. 6.3. Zu prüfen bleibt, ob diese Entschädigung der verfassungsmässigen Mi- nimalgarantie entspricht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen be- scheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2.). Soll eine Entschädigung zuge- sprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der ge- leistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf ge- richtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des

- 10 - Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist ver- pflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und da- her ausser Betracht bleiben müssen (vgl. BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.1 und 4.1, sowie 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013, E. 4.1). Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung von Fr. 9'000.– entspricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwands von 50.05 Stunden einer Vergütung von rund Fr. 180.– pro Stunde. Das zuzusprechende Honorar erweist sich damit als verfassungskonform. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) kann folglich von einer Prüfung der Frage, ob der mit ihrer Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, um ihr Man- dat wirkungsvoll wahrzunehmen, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen werden. An dieser Stelle ist die Vorinstanz jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Ho- norarentschädigungen, in denen der Mindestansatz von Fr. 180.– im Ergebnis nicht mehr gewährleistet ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter in Nachachtung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung Gelegenheit zu geben ist, bzw. er dazu aufzufordern ist, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Pro- zessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen war. Die blosse Auflis- tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote seitens des Rechtsvertreters ist hierfür nicht ausreichend. 6.4. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 9'000.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 177.35 und damit gesamthaft mit Fr. 9'177.35 zu entschädigen. Die Beschwerde erweist sich daher als teilweise begründet. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen mit Fr. 9'000.– zu- züglich Barauslagen von Fr. 177.35, mithin auf insgesamt Fr. 9'177.35 festzuset- zen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 3.).

- 11 -

E. 7 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entspre- chende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6). Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt die Beschwerdeführerin rund zur Hälfte. Bei einem Streitwert von Fr. 3'841.75 (Fr. 10'841.75 ./. Fr. 7'000.–) ergibt sich eine Gerichts- gebühr von gerundet Fr. 400.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG). Bei diesem Verfahrensaus- gang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Geschäfts-Nr. FE140012 vom 22. August 2016 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Bar- auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen ohne 8% MwSt. Honorar: Fr. 9'000.00 Barauslagen: Fr. 0'177.35 Entschädigung total: Fr. 9'177.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge)
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Be- schwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ih- re Klientin), an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'841.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC160045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 21. Februar 2017 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsvertreterin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. August 2016 (FE140012-F)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin vertrat die Klägerin B._____ (fortan Klägerin) als unentgeltliche Rechtsvertreterin in deren Scheidungsverfahren. Am 22. April 2016 erging das Scheidungsurteil, in welchem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, der Anteil der Klägerin jedoch infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wur- de. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 3/70). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 9. Juni 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Honorarnote um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 11'041.75 (Urk. 3/82; Urk. 3/83). Dabei machte sie einen Zeitaufwand von rund 50.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (bis Ende Dezember

2014) sowie Fr. 220.– (ab Januar 2015) geltend. Mit Verfügung vom 22. August 2016 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin auf insge- samt Fr. 7'177.35 (Fr. 7'000.– Honorar, Fr. 177.35 Barauslagen) fest (Urk. 2 = Urk. 3/84). 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 Be- schwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2016 ab- zuändern und das Honorar von CHF 7'000.– auf CHF 10'841.75 ge- mäss Honorarnote festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Vorinstanz wies hinsichtlich des Rechtsmittels auf die Beschwerde hin, die innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben sei (Urk. 2 S. 7 Dispositivziffer 4 = Urk. 3/84 S. 7 Dispositivziffer 4). Diese Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend nicht korrekt. Zwar ist der Rechtsbeistand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege berechtigt, in eigenem Namen gegen die Herabsetzung der Hono- rarhöhe Beschwerde einzulegen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 42 und 46; s.a. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO und BSK ZPO- Rüegg, Art. 110 N 1 und 3, Art. 122 N 8; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 8). Sodann

- 3 - handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; ZK ZPO-Jenny, Art. 110 N 3; BSK ZPO-Rüegg, Art. 110 N 1). Indes ist das Verfahren betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters summarischer Natur, wie auch dessen Bestel- lung Teil des summarischen Verfahrens ist (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, sofern das Ge- setz nichts anderes bestimmt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dementspre- chend betrug vorliegend die Frist zum Erheben der Beschwerde nicht 30 Tage, sondern 10 Tage (OGer ZH PC110002 vom 8.11.2011). 2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am

25. August 2016 erhalten hatte (Urk. 3/85), lief die 10-tägige Frist am

5. September 2016 ab. Damit ist die am 21. September 2016 der Schweizeri- schen Post übergebene Beschwerde (Art. 143 Abs. 1 ZPO) verspätet (Urk. 1). Fraglich ist, ob die Partei die Folgen aus der hier erfolgten falschen Rechts- mittelbelehrung zu tragen hat. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) leitet die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Daraus ergibt sich, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbe- lehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe pro- zessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 138 I 49 E. 8.3 S. 53 f.; 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 f. mit Hinweisen). Wann der Prozesspartei eine als grob zu wer- tende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strenge- rer Massstab anzulegen ist. Von ihnen wird jedenfalls eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestim-

- 4 - mungen erwartet (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f. mit Hinweisen). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203 mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend der Fall, zumal das Hauptverfah- ren (Ehescheidung) im ordentlichen Verfahren zu führen war und sich die summa- rische Natur des Entschädigungsverfahrens nicht direkt aus dem Gesetz, sondern lediglich aus der – wenn auch publizierten – Rechtsprechung ergibt. Damit darf der Irrtum der Beschwerdeführerin nicht als grobe Unsorgfalt gewertet werden. Ihr Vertrauen in die vom erstinstanzlichen Gericht gemachte unrichtige Angabe der Beschwerdefrist ist zu schützen und sie darf dadurch keinerlei Nachteil erfahren. Damit greift der Vertrauensschutz und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend nur soweit notwendig ein- zugehen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Schon aus diesem Grund ist auf den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde neu gestellten Antrag auf Zu- sprechung von Fr. 440.– für zwei Verhandlungsstunden und von Fr. 22.40 für Fahrkosten nicht einzutreten (Urk. 1 S. 9 f.). Zudem gelten die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unzulässige Noven, soweit sie erstmals im Beschwerde- verfahren Sachumstände vorbringt, um die Notwendigkeit des geltend gemachten anwaltlichen Aufwands zu begründen (Urk. 1 S. 6 ff.; vgl. OGer ZH PC150072 vom 7.01.2016 E. 3.). 4.1. Die Vorinstanz hielt zum Scheidungsverfahren Folgendes fest (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 3/84 S. 2 f.): Es liege ein internationaler Sachverhalt vor, da der Be-

- 5 - klagte nicht in der Schweiz wohnhaft sei. Er habe kein Zustellungsdomizil be- zeichnet, weswegen er jeweils per Publikation über die nächsten Verfahrens- schritte informiert worden sei. Sowohl eine Reaktion als auch eine Teilnahme des Beklagten am Verfahren sei durchgehend ausgeblieben. Die Klägerin habe be- reits am 13. März 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt (mit Hinweis auf Urk. 3/9). Die Eini- gungsverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege habe am 5. Juni 2015 stattgefunden (mit Hinweis auf Urk. 3/33). Der Beklagte sei unentschuldigt nicht erschienen. Die Klägerin habe sich anlässlich der Verhandlung vor allem zum internationalen Sachverhalt, zum Scheidungsgrund sowie ergänzend zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert (mit Hinweis auf Urk. 3/46). Zudem habe sie ihre Anträge bekanntge- geben, dabei auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und festgehalten, dass die Parteien bereits güterrechtlich auseinandergesetzt seien (mit Hinweis auf Urk. 3/46; Prot. VI S. 7). Weiter habe sie beantragt, auf eine Regelung des per- sönlichen Verkehrs aufgrund des Alters der gemeinsamen Tochter C._____ zu verzichten. Insbesondere habe sie die Leistung von angemessenen Unterhalts- beiträgen für C._____ sowie den Verzicht der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge beantragt (mit Hinweis auf Urk. 3/46). Im Nachgang zur Ver- handlung sei die Klägerin mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (mit Hinweis auf Urk. 3/48) zur Klagebegründung aufgefordert worden, die fristgerecht eingereicht wor- den sei (mit Hinweis auf Urk. 3/53). 4.2. Zur Bemessung der streitgegenständlichen Entschädigung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Klägerin hauptsächlich die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie den Verzicht des Vorsorgeausgleichs zu be- gründen gehabt habe (Urk. 2 S. 3 ff. = Urk. 3/84 S. 3 ff.). Die güterrechtliche Aus- einandersetzung, die restlichen Kinderbelange sowie der nacheheliche Unterhalt hätten keinen überdurchschnittlich grossen Aufwand verursacht. Die Einkom- mensverhältnisse der Klägerin seien gut dokumentiert gewesen, da Arbeitsver- trag, Lohnabrechnungen/-ausweise und Steuererklärungen vorgelegen hätten. Auch die Bedarfspositionen auf Seiten der Klägerin seien bestens dokumentiert

- 6 - gewesen. Entsprechend sei der Fall in Bezug auf die Unterhaltsberechnung als durchschnittlich anspruchsvoll zu qualifizieren. Ausführlicher habe die Klägerin zum internationalen Sachverhalt Stellung genommen. Sie habe sich zwar auf die Rechtsfindung durch das Gericht berufen, jedoch trotzdem sehr ausführlich über das anwendbare Scheidungsrecht geäus- sert. Die restlichen Punkte betreffend internationale Aspekte der Scheidungs- nebenfolgen habe sie ausser Betracht gelassen. Dafür habe sie sich auch unter den Titeln Einigungsverhandlung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge zu internationalen Aspekten des Verfahrens, insbesondere zur zweijährigen Trennungsfrist geäussert (mit Hinweis auf Urk. 3/46). Diese Ausführungen zum in- ternationalen Sachverhalt seien ihr anzurechnen, auch wenn sie keine Einwände der Gegenpartei zu parieren gehabt habe. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen habe die Klägerin lediglich die Weitergeltung des Eheschutzurteils vom 26. Januar 2012 während des Scheidungsverfahrens beantragt, was ohnehin gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO vorgesehen sei (mit Hinweis auf Urk. 3/9 S. 1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Fall grundsätzlich durchschnitt- lich komplex gewesen sei. Der Aufwand der Beschwerdeführerin habe prinzipiell die Begründung der Klage sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege umfasst, hingegen habe sie keine aussergerichtlichen Vergleichsgespräche oder Korrespondenz mit einem Gegenanwalt geführt. Unter Berücksichtigung der Spe- zialität des internationalen Sachverhaltes rechtfertige sich eine Grundgebühr von Fr. 5'000.–. Zum Pauschalzuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV führte die Vor- instanz Folgendes aus (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 3/84 S. 4 f.): Im Nachgang zur Ver- handlung vom 5. Juni 2015, die in Abwesenheit des Beklagten durchgeführt wor- den sei (mit Hinweis auf Prot. VI S. 6 ff.), sei ein erster Schriftenwechsel erfolgt, wobei sich der Beklagte nicht habe vernehmen lassen. Daraufhin habe die Kläge- rin eine weitere Eingabe erstellen müssen, bevor am 22. April 2016 das unbe- gründete Urteil erlassen worden sei. In Anbetracht der zwei zusätzlichen Einga- ben der Klägerin sei ein Pauschalzuschlag in der Höhe von Fr. 2'000.– festzu-

- 7 - setzen. Die anwaltliche Entschädigung betrage demnach insgesamt Fr. 7'000.– (ohne Barauslagen und MwSt.).

5. Die Beschwerdeführerin kritisiert die ihrer Ansicht nach zu tiefe Entschä- digung ihres anwaltlichen Aufwandes zusammengefasst wie folgt (Urk. 1 S. 3 ff.): Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 7'000.– führe bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 50 Stunden nur zu einer Entschädigung von Fr. 139.90 und unterschreite somit den vom Bundesge- richt festgelegten Richtwert von Fr. 180.– (mit Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2). Folglich sei zu prüfen, ob der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand notwen- dig gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ und das gegenseitige Besuchsrecht zu verhandeln gewesen seien. Zudem habe ernsthaft mit dem Erscheinen des Beklagten, der aus Prinzip gegen eine Scheidung gewesen sei, gerechnet werden müssen (mit Hinweis auf Urk. 3/6; Prot. VI S. 8). Die Klägerin habe sich vor den Repressalien des Beklag- ten gefürchtet. Sie habe daher als Zustelladresse offiziell die Postanschrift der Beschwerdeführerin angegeben und beantragt, ihre neue Adresse nicht an den Beklagten bekannt zu geben. Da der Beklagte mittellos sei, habe man davon aus- gehen müssen, dass er nicht freiwillig auf die Teilung des Vorsorgeguthabens verzichten würde. Als Rechtsvertreterin habe sie sich daher ernsthaft auf das Er- scheinen des Beklagten mit oder ohne Anwalt und seine Einwände gefasst ma- chen und entsprechend auch sorgfältig auf die Einigungsverhandlung vom 5. Juni 2015 vorbereiten müssen. Objektiv habe auch die Vorinstanz mit dem persönli- chen Erscheinen des Beklagten gerechnet, ansonsten sie in ihrer Verfügung vom

15. April 2015 nicht mit Zitat "open end" zur Verhandlung vorgeladen hätte (mit Hinweis auf Urk. 3/33). 6.1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 23 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge) und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). In Scheidungsverfahren kommt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung, wonach die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des

- 8 - Rechtsvertreters und nach Schwierigkeit des Falls festgesetzt wird. Die Grundge- bühr ist im Scheidungsverfahren zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– anzuset- zen. Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskrite- rien darstellt und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädi- gung vorzuschreiben (BGE 137 III 185 E. 5.2 S. 188 mit Hinweis auf die Materia- lien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Kantone (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). 6.2. Strittig ist vorliegend die Höhe der Grundgebühr, welche die Vorinstanz auf Fr. 5'000.– veranschlagt hat. Der Beschwerdeführerin ist darin zu folgen, dass bereits die zu regelnden Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge und Besuchs- recht) die Verantwortung der Parteivertretung erhöhte. Auch der Auslandbezug erhöhte per se die Schwierigkeit sowie den Zeitaufwand des Verfahrens. Entscheidend ist indes folgender Umstand: Es wäre im Widerspruch zur an- waltlichen Sorgfaltspflicht gestanden, darauf zu vertrauen, dass der Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erscheinen würde. Dies unabhängig von der eige- nen bzw. der vorinstanzlichen Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Nichter- scheinens der möglicherweise anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Vielmehr er- forderte eine gewissenhafte und engagierte Mandatsführung die gebotenen Aus- führungen zur Sache. Dies betraf insbesondere allfällige nacheheliche Unter- haltsbeiträge, obschon diese im Ergebnis weder von der Klägerin noch von der Gegenseite beantragt wurden, und den beantragten Verzicht auf die Aufteilung des Vorsorgeguthabens. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Be- schwerdeführerin zum internationalen Sachverhalt kommt Folgendes dazu: Wenn auch die Rechtsfindung grundsätzlich Sache des Gerichts ist (Art. 57 ZPO), so kann doch die anwaltliche Sorgfaltspflicht gebieten, auch die rechtlichen Ent- scheidgrundlagen und nicht nur die tatsächlichen Behauptungen vorzutragen. Dass die Rechtsvertreterin im Ergebnis keine Einwände der Gegenpartei zu parie-

- 9 - ren hatte, ändert nichts daran, dass ihr die Ausführungen zum anwendbaren Recht und weiteren internationalen Aspekten des Verfahrens (Trennungsfrist etc.) angemessen anzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 5'000.– festgesetzte Grundgebühr zu tief. Es muss aber im Auge behalten werden, dass der Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auch Aufwendungen für sehr schwierige Prozesse abdeckt, bei denen die Themenkomplexe viel weiter sind und aufgrund des Zerwürfnisses der Parteien weit höhere Anforderungen an das Verhandlungsgeschick des Rechtsvertreters gestellt werden. Daher rechtfer- tigt es sich vorliegend, den Grundbetrag ermessensweise auf Fr. 7'000.– zu ver- anschlagen. Der von der Vorinstanz vorgenommene Pauschalzuschlag (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) von Fr. 2'000.– ist angemessen und zu übernehmen. Es resul- tiert damit eine Pauschalentschädigung von Fr. 9'000.–. 6.3. Zu prüfen bleibt, ob diese Entschädigung der verfassungsmässigen Mi- nimalgarantie entspricht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen be- scheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2.). Soll eine Entschädigung zuge- sprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der ge- leistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf ge- richtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des

- 10 - Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist ver- pflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und da- her ausser Betracht bleiben müssen (vgl. BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.1 und 4.1, sowie 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013, E. 4.1). Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung von Fr. 9'000.– entspricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwands von 50.05 Stunden einer Vergütung von rund Fr. 180.– pro Stunde. Das zuzusprechende Honorar erweist sich damit als verfassungskonform. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) kann folglich von einer Prüfung der Frage, ob der mit ihrer Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, um ihr Man- dat wirkungsvoll wahrzunehmen, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen werden. An dieser Stelle ist die Vorinstanz jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Ho- norarentschädigungen, in denen der Mindestansatz von Fr. 180.– im Ergebnis nicht mehr gewährleistet ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter in Nachachtung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung Gelegenheit zu geben ist, bzw. er dazu aufzufordern ist, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Pro- zessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen war. Die blosse Auflis- tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote seitens des Rechtsvertreters ist hierfür nicht ausreichend. 6.4. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 9'000.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 177.35 und damit gesamthaft mit Fr. 9'177.35 zu entschädigen. Die Beschwerde erweist sich daher als teilweise begründet. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen mit Fr. 9'000.– zu- züglich Barauslagen von Fr. 177.35, mithin auf insgesamt Fr. 9'177.35 festzuset- zen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 3.).

- 11 -

7. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entspre- chende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6). Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt die Beschwerdeführerin rund zur Hälfte. Bei einem Streitwert von Fr. 3'841.75 (Fr. 10'841.75 ./. Fr. 7'000.–) ergibt sich eine Gerichts- gebühr von gerundet Fr. 400.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG). Bei diesem Verfahrensaus- gang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Geschäfts-Nr. FE140012 vom 22. August 2016 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Bar- auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen ohne 8% MwSt. Honorar: Fr. 9'000.00 Barauslagen: Fr. 0'177.35 Entschädigung total: Fr. 9'177.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge)

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Be- schwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ih- re Klientin), an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'841.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: