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PC160016

Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2016-04-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten, soweit die Klägerin namens der voll- jährigen Tochter C._____, geb. tt.mm.1993, Anträge stellt.

E. 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2016 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 29. März 2016) innert Frist Beru- fung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000 zu be- zahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Scheidungsverfahren zu ge- währen.

2. Für dieses Berufungsverfahren sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und es sei ihr RA X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Be- rufungsbeklagten, eventualiter zulasten der Staatskasse."

E. 2 Der Antrag der Klägerin betreffend Verpflichtung des Beklagten um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

E. 2.1 Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe fälschlicherweise als Berufung. So hat sie vor Vorinstanz lediglich um Zusprechung eines Prozesskostenvor-

- 4 - schusses in der Höhe von Fr. 8'000.– ersucht (Urk. 1 S. 3). Für die Frage, wel- ches Rechtsmittel in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, ist auf den Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies war vor Vorinstanz hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Frage ein Prozesskostenvorschuss in der Höhe von weniger als Fr. 10'000.–. Damit aber ist diesbezüglich lediglich die Beschwerde zulässig.

E. 2.2 Gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist ohnehin lediglich die Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO gegeben.

E. 2.3 Entsprechend ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung korrekt und die vorliegende Berufung ist als Beschwerde entgegenzunehmen.

E. 3 Der Antrag der Klägerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

E. 3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Zusprechung eines Kostenvor- schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da sie die Klägerin nicht als bedürftig ansah. Sie hielt fest, dass dem Gesuch und den damit eingereichten Unterlagen der Klägerin zu entnehmen sei, dass sie Ende 2014 über liquides Vermögen in Höhe von Fr. 58'636.– sowie über eine Lebensversi- cherung mit Steuer– respektive Rückkaufswert in Höhe von Fr. 43'996.– verfügt habe (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 9/4/20). Angaben zur seitherigen Vermö- gensentwicklung seien nicht gemacht worden, jedoch sei aufgrund des Mailver- kehrs zwischen den Parteien davon auszugehen, dass zumindest die Lebensver- sicherung auch heute noch bestehe und damit verpfändet oder zurückgekauft werden könnte. Weiter sei ihren Ausführungen zu entnehmen, dass die Klägerin Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft sei, deren Hypothekarbelastung wäh- rend der Ehe um rund Fr. 100'000.– habe reduziert werden können. Mithin sei da- von auszugehen, dass eine erneute Aufstockung der Hypothek um diesen Betrag zur Prozessfinanzierung möglich sein sollte, zumal bei dieser Überlegung der no- torische Wertzuwachs von Liegenschaften in den letzten Jahren nicht einmal be- rücksichtigt sei. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin dementsprechend nicht als bedürftig anzusehen, weshalb ihr weder ein Prozesskostenvorschuss noch das Armenrecht zu bewilligen seien (Urk. 2 S. 3).

- 5 -

E. 3.2 Die Klägerin rügt beschwerdeweise die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, namentlich der richterlichen Fragepflicht, indem sie aus- führt, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, Stellung zu nehmen, weil der Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch vor der Einigungsverhandlung ergangen sei. Da die Vorinstanz sofort entschieden habe, ohne eine Einigungsverhandlung durchzuführen, anlässlich welcher praxis- gemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch wei- ter begründet werden könne, habe die Vorinstanz der Klägerin die Möglichkeit be- schnitten, weitere Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten. Dies ge- he nicht an. So habe die Vorinstanz gemäss Art. 5 EMRK auch über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. So- dann ist sie der Ansicht, dass in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege die Offizialmaxime gelte, weshalb im Rechtsmittelver- fahren neue Unterlagen eingereicht werden könnten. Zu ihren finanziellen Ver- hältnissen führt sie zudem Folgendes aus: Seit dem 3. März 2016 erhalte sie kei- ne Krankentaggeldleistungen mehr und habe mittlerweile einen Antrag auf Zu- sprechung einer Invalidenrente gestellt. Dieses Gesuch sei noch hängig. Damit erhalte sie derzeit lediglich den Unterhalt für sich und die beiden Kinder C._____ und D._____ in der gesamten Höhe von Fr. 6'300.–, wobei der Beklagte hiervon immer wieder eigenmächtig Abzüge von Fr. 300.– bis Fr. 400.– tätige. Sodann habe sich ihr Bedarf zwischenzeitlich erhöht, so dass von einem Notbedarf von ihr und den beiden Kindern von Fr. 9'400.– pro Monat auszugehen sei. In Bezug auf ihr Vermögen führt die Klägerin aus, dass die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach sie über freie Mittel verfüge, nicht zutreffe. Die aktuellen Bankguthaben wür- den sich auf wenige Hundert Franken belaufen und die Lebensversicherung kön- ne nicht belehnt werden, da diese keinen Rückkaufswert aufweise. Weiter habe die Klägerin ein Grundstück in Graubünden zur Verfügung, wobei aus dem Beleg "öffentliche Urkunde/Erbvertrag/Abtretungsvertrag auf [recte:] Rechnung an künf- tiger Erbschaft" (Urk. 9/4/35) hervorgehe, dass nur ein Teil dieses Grundstücks auf die Klägerin übergegangen sei. Zudem sei das Grundstück mit einer lebens- langen Nutzniessung zugunsten ihrer Eltern belastet, weshalb notorisch sei, dass hierauf keine Hypothek aufgenommen werden könne. Weiter sei sie Miteigentü-

- 6 - merin der ehelichen Liegenschaft. Auch diese sei aber vollends mit Hypotheken belastet und der zuständige Kundenberater habe es bereits abgelehnt, auch nur Gespräche über eine mögliche Erhöhung einer Hypothek zu führen, da die Kläge- rin über kein Einkommen verfüge. Eine schriftliche Bestätigung habe der Kunden- berater nicht erstattet, da der Beklagte offenbar der Bank verboten habe, in ir- gendeiner Form mit der Klägerin zu kommunizieren. Sollte dies bezweifelt wer- den, werde das Gericht ersucht, bei der Hypothekarbank eine entsprechende An- frage zu stellen (Urk. 1 S. 2 ff.).

E. 4 Der Klägerin wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Diet- ikon (85-403306-8) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Bei Säumnis innert einer noch anzusetzenden kurzen Nachfrist wird auf die Klage nicht eingetreten.

- 3 - Sollte gegen Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 hiervor Beschwerde erhoben werden, gilt diese Frist als einstweilen abgenommen.

E. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 f.).

E. 4.2 Die Klägerin erhöht ihren Antrag auf Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses im Beschwerdeverfahren von Fr. 8'000.– auf Fr. 10'000.–. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist im Fr. 8'000.– übersteigenden Umfang nicht ein- zutreten, da aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren für eine Klageänderung von vornherein kein Raum bleibt (Leuenberger in: Sutter-

- 7 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 227 N 30). Dementsprechend ist die vorliegende Klageänderung von Fr. 8'000.– auf Fr. 10'000.– nicht zulässig und somit unbeachtlich. Ohnehin fehlte es an einer Begründung für die getätigte Klageänderung.

E. 4.3 Des Weiteren sind nach dem Gesagten die erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichten Unterlagen (Schreiben der E._____ AG vom 26. Novem- ber 2015 [Urk. 4/1] sowie vom 1. März 2016 [Urk. 4/2]) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Daran ändert auch nichts, dass im Verfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege die (durch die umfassende Mitwirkungspflicht beschränkte) Untersuchungsmaxime (nicht wie von der Klägerin fälschlicherweise ausgeführt die Offizialmaxime) zur Anwendung gelangt, da das umfassende Novenverbot auch in Verfahren mit (beschränkter) Untersuchungsmaxime gilt (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 [teilweise publiziert in: BGE 137 III 470]; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4, Emmel, a.a.O., Art. 119 N 13). Dem- entsprechend trifft es gerade nicht zu, dass der Klägerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit offensteht, das vor Vorinstanz Versäumte nachzuholen und unbe- schränkt Noven vorzubringen.

E. 4.4 Schliesslich reichte die Klägerin nach Ablauf der Beschwerdefrist (Da- tum Fristablauf: 24. März 2016) mit Schreiben vom 29. März 2016 (gleichentags zur Post gegeben) weitere Unterlagen ein (Urk. 5-7/1-7). Diese sind in zweierlei Hinsicht verspätet: Einerseits sind sie nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO und andererseits erstmals im Beschwerdeverfahren ein- gereicht worden. Dementsprechend sind sie unzulässig und unbeachtlich.

E. 4.5 Ebenso sind die über die vor Vorinstanz hinausgehenden Tatsachen- behauptungen, wonach die Klägerin seit dem 3. März 2016 keine Krankentag- geldversicherungsleistungen mehr erhält, sich der Bedarf der Klägerin mit den Kindern nun auf Fr. 9'400.– erhöht hat, die Möglichkeit zur Erhöhung der Hypo- thek auf die eheliche Liegenschaft fehle und die Lebensversicherung unverkäuf- lich sei, im Beschwerdeverfahren neu und damit unzulässig und unbeachtlich. So hatte die Klägerin vor Vorinstanz ihren Bedarf noch mit Fr. 8'985.– beziffert (Urk. 1

- 8 - S. 9) und hat sich in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse – insbesondere aus welchen Gründen sie nicht in der Lage sein sollte, die Kosten für die Finanzierung des Prozesses durch Erhöhung der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hy- pothek oder durch Liquidation der Lebensversicherung aufbringen zu können – nicht geäussert (vgl. Urk. 1 S. 14 ff.). Entsprechend ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen; ebenso wenig ist es Sache des Gerichts, bei der Hypo- thekarbank entsprechende Abklärungen zu tätigen, zumal es der gesuchstellen- den Partei obliegt, zur Darlegung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend offenzulegen und möglichst zu belegen. Indes stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin bei zu wenig aufschlussreichen Ausführungen oder unzureichender Dokumentation in Nachachtung der richterlichen Fragepflicht Frist zur Mitwirkung und Nachreichung entsprechender Unterlagen anzusetzen bzw. sie zur mündlichen Befragung vor- zuladen, wie dies von ihr geltend gemacht wird. 4.6.1 Wie erwähnt, gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter- suchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsoblie- genheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach- verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten be- stehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum ver- fassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht al- lenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbeson- dere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen. Von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann abge-

- 9 - sehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3 m.w.H.). Das Gesuch kann man- gels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises ab- gewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genü- gend) nachkommt (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.1 m.w.H.). 4.6.2 Die anwaltlich vertretene Klägerin unterliess es vor Vorinstanz, ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 3. Dezember 2015 ausführlich zu begründen. Sie führte lediglich aus, dass ihr jetziger Unterhalt es ihr ermögliche, ihren Notbedarf zu decken, nicht aber, um noch Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Sie verfüge unter Berücksichtigung ihrer Lebenshal- tungskosten nicht über genügend Mittel, um für die Kosten des vorliegenden Pro- zesses aufzukommen und ihren Rechtsbeistand zu vergüten. Auch verfüge sie über kein Vermögen (Urk. 1 S. 17 Rz. 75). Darüber hinaus unterliess sie es darzu- legen, inwiefern es ihr – trotz der von ihr geltend gemachten Reduktion der Hypo- thek auf der ehelichen Liegenschaft von rund Fr. 100'000.– seit dem Kauf dersel- ben (vgl. Urk. 1 S. 15 Rz. 62) und der von ihr eingereichten Steuererklärung be- treffend das Jahr 2014 mit Angaben über vorhandenes Vermögen und der Le- bensversicherung (Urk. 9/4/20) – nicht möglich sein sollte, die anfallenden Pro- zesskosten aus diesem Vermögen zu begleichen. Wie ausgeführt, kann von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht abgesehen werden, wenn einem Gesuch- steller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Ver- hältnisse umfassend offen- und belegen muss und er dies später unterlässt. Vor- liegend musste dem Rechtsvertreter der Klägerin aufgrund seiner Tätigkeit als im Familienrecht prozessierender Rechtsanwalt bewusst gewesen sein, dass er die aktuellen finanziellen Verhältnisse bzw. geltend gemachte Mittellosigkeit der Klä- gerin hätte begründen und belegen müssen. Die Vorinstanz war somit nicht ver- pflichtet, hierzu die richterliche Fragepflicht auszuüben, und hat die Vorausset- zung der Mittellosigkeit zu Recht verneint und sowohl das Gesuch um Zuspre-

- 10 - chung eines Prozesskostenvorschusses als auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

E. 4.7 Sodann kann der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Kläge- rin – auch nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt in Bezug auf die Liegen- schaft im Kanton Graubünden offensichtlich falsch festgestellt zu haben, indem ihr hieraus liquidierbares Vermögen angerechnet worden wäre (Urk. 1 S. 2); zur diesbezüglichen Vermögenssituation hat sich die Vorinstanz nicht geäussert (Urk. 2 S. 3). Die Vorinstanz beschränkte sich denn ausschliesslich darauf festzu- stellen, dass die Klägerin im Jahre 2014 über liquides Vermögen und eine Le- bensversicherung verfügt habe und Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft sei, deren Hypothekarbelastung sich während der Ehe um rund Fr. 100'000.– re- duziert habe (Urk. 2 S. 3). Damit aber hat sich die Vorinstanz lediglich auf die von der Klägerin selber getätigten Angaben und eingereichten Belege gestützt (Urk. 1 S. 14 f.; Urk. 9/4/20). Entsprechend liegt keine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung vor.

E. 4.8 Das soeben Ausgeführte gilt umso mehr für die Beschwerde betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.–, da diesbezüglich lediglich die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt. Sodann begründete die Klägerin ihre Beschwerde ausnahmslos mit dem Umstand, dass ihr im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege das rechtliche Gehör da- hingehend nicht gewährt worden sei, als die Vorinstanz die diesbezügliche richter- liche Fragepflicht nicht ausgeübt habe. Zur Frage, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Mittellosigkeit im Sinne der Voraussetzung zur Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses unrichtig festgestellt haben soll, kann auf die vorangehenden, auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen ver- wiesen werden.

E. 4.9 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

- 11 -

E. 5 Das Verfahren wird nach Eingang des Kostenvorschusses durch Einholung eines ersten Schriftenwechsels fortgeführt, sofern die Parteien nicht innert 10 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung schriftlich die Durchführung einer Einigungsverhandlung verlangen.

E. 5.1 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Diese sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

E. 5.2 Die Klägerin unterliegt sowohl betreffend Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses als auch betreffend unentgeltlicher Rechtspflege, weshalb ihr die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs.1 ZPO).

E. 5.3 Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 5.4 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechend (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Einzah- lungsscheins und an die Bezirksgerichtskasse Dietikon.

E. 7 Eine Berufung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Im Übrigen kann gegen diesen Entscheid innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. - 12 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-2 und Urk. 5-7/1-7, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC160016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 21. April 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. März 2016 (FE150252-M)

- 2 - __________________________________ Erwägungen: 1.1 Am 7. Dezember 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 9/1-4/3-36). Gleichzeitig ersuchte sie um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Beschwerdegegner 1 (fortan Beklagter) Frist zum Erstatten einer Stellungnahme zum Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses an (Urk. 5 S. 2). Innert einmal erstreckter Frist ging die entsprechende Stellungnahme mit dem An- trag auf kostenfällige Abweisung des Begehrens um Zusprechung eines Kosten- vorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Sodann stellte der Beklagte verschiedene Editionsbegehren (Urk. 11 S. 2). In der Folge entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2016 wie folgt (Urk. 14 S. 4 f.):

1. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten, soweit die Klägerin namens der voll- jährigen Tochter C._____, geb. tt.mm.1993, Anträge stellt.

2. Der Antrag der Klägerin betreffend Verpflichtung des Beklagten um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Klägerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Der Klägerin wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Diet- ikon (85-403306-8) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Bei Säumnis innert einer noch anzusetzenden kurzen Nachfrist wird auf die Klage nicht eingetreten.

- 3 - Sollte gegen Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 hiervor Beschwerde erhoben werden, gilt diese Frist als einstweilen abgenommen.

5. Das Verfahren wird nach Eingang des Kostenvorschusses durch Einholung eines ersten Schriftenwechsels fortgeführt, sofern die Parteien nicht innert 10 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung schriftlich die Durchführung einer Einigungsverhandlung verlangen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Einzah- lungsscheins und an die Bezirksgerichtskasse Dietikon.

7. Eine Berufung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Im Übrigen kann gegen diesen Entscheid innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2016 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 29. März 2016) innert Frist Beru- fung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000 zu be- zahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Scheidungsverfahren zu ge- währen.

2. Für dieses Berufungsverfahren sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und es sei ihr RA X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Be- rufungsbeklagten, eventualiter zulasten der Staatskasse." 2.1 Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe fälschlicherweise als Berufung. So hat sie vor Vorinstanz lediglich um Zusprechung eines Prozesskostenvor-

- 4 - schusses in der Höhe von Fr. 8'000.– ersucht (Urk. 1 S. 3). Für die Frage, wel- ches Rechtsmittel in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, ist auf den Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies war vor Vorinstanz hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Frage ein Prozesskostenvorschuss in der Höhe von weniger als Fr. 10'000.–. Damit aber ist diesbezüglich lediglich die Beschwerde zulässig. 2.2 Gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist ohnehin lediglich die Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO gegeben. 2.3 Entsprechend ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung korrekt und die vorliegende Berufung ist als Beschwerde entgegenzunehmen. 3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Zusprechung eines Kostenvor- schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da sie die Klägerin nicht als bedürftig ansah. Sie hielt fest, dass dem Gesuch und den damit eingereichten Unterlagen der Klägerin zu entnehmen sei, dass sie Ende 2014 über liquides Vermögen in Höhe von Fr. 58'636.– sowie über eine Lebensversi- cherung mit Steuer– respektive Rückkaufswert in Höhe von Fr. 43'996.– verfügt habe (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 9/4/20). Angaben zur seitherigen Vermö- gensentwicklung seien nicht gemacht worden, jedoch sei aufgrund des Mailver- kehrs zwischen den Parteien davon auszugehen, dass zumindest die Lebensver- sicherung auch heute noch bestehe und damit verpfändet oder zurückgekauft werden könnte. Weiter sei ihren Ausführungen zu entnehmen, dass die Klägerin Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft sei, deren Hypothekarbelastung wäh- rend der Ehe um rund Fr. 100'000.– habe reduziert werden können. Mithin sei da- von auszugehen, dass eine erneute Aufstockung der Hypothek um diesen Betrag zur Prozessfinanzierung möglich sein sollte, zumal bei dieser Überlegung der no- torische Wertzuwachs von Liegenschaften in den letzten Jahren nicht einmal be- rücksichtigt sei. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin dementsprechend nicht als bedürftig anzusehen, weshalb ihr weder ein Prozesskostenvorschuss noch das Armenrecht zu bewilligen seien (Urk. 2 S. 3).

- 5 - 3.2 Die Klägerin rügt beschwerdeweise die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, namentlich der richterlichen Fragepflicht, indem sie aus- führt, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, Stellung zu nehmen, weil der Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch vor der Einigungsverhandlung ergangen sei. Da die Vorinstanz sofort entschieden habe, ohne eine Einigungsverhandlung durchzuführen, anlässlich welcher praxis- gemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch wei- ter begründet werden könne, habe die Vorinstanz der Klägerin die Möglichkeit be- schnitten, weitere Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten. Dies ge- he nicht an. So habe die Vorinstanz gemäss Art. 5 EMRK auch über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. So- dann ist sie der Ansicht, dass in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege die Offizialmaxime gelte, weshalb im Rechtsmittelver- fahren neue Unterlagen eingereicht werden könnten. Zu ihren finanziellen Ver- hältnissen führt sie zudem Folgendes aus: Seit dem 3. März 2016 erhalte sie kei- ne Krankentaggeldleistungen mehr und habe mittlerweile einen Antrag auf Zu- sprechung einer Invalidenrente gestellt. Dieses Gesuch sei noch hängig. Damit erhalte sie derzeit lediglich den Unterhalt für sich und die beiden Kinder C._____ und D._____ in der gesamten Höhe von Fr. 6'300.–, wobei der Beklagte hiervon immer wieder eigenmächtig Abzüge von Fr. 300.– bis Fr. 400.– tätige. Sodann habe sich ihr Bedarf zwischenzeitlich erhöht, so dass von einem Notbedarf von ihr und den beiden Kindern von Fr. 9'400.– pro Monat auszugehen sei. In Bezug auf ihr Vermögen führt die Klägerin aus, dass die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach sie über freie Mittel verfüge, nicht zutreffe. Die aktuellen Bankguthaben wür- den sich auf wenige Hundert Franken belaufen und die Lebensversicherung kön- ne nicht belehnt werden, da diese keinen Rückkaufswert aufweise. Weiter habe die Klägerin ein Grundstück in Graubünden zur Verfügung, wobei aus dem Beleg "öffentliche Urkunde/Erbvertrag/Abtretungsvertrag auf [recte:] Rechnung an künf- tiger Erbschaft" (Urk. 9/4/35) hervorgehe, dass nur ein Teil dieses Grundstücks auf die Klägerin übergegangen sei. Zudem sei das Grundstück mit einer lebens- langen Nutzniessung zugunsten ihrer Eltern belastet, weshalb notorisch sei, dass hierauf keine Hypothek aufgenommen werden könne. Weiter sei sie Miteigentü-

- 6 - merin der ehelichen Liegenschaft. Auch diese sei aber vollends mit Hypotheken belastet und der zuständige Kundenberater habe es bereits abgelehnt, auch nur Gespräche über eine mögliche Erhöhung einer Hypothek zu führen, da die Kläge- rin über kein Einkommen verfüge. Eine schriftliche Bestätigung habe der Kunden- berater nicht erstattet, da der Beklagte offenbar der Bank verboten habe, in ir- gendeiner Form mit der Klägerin zu kommunizieren. Sollte dies bezweifelt wer- den, werde das Gericht ersucht, bei der Hypothekarbank eine entsprechende An- frage zu stellen (Urk. 1 S. 2 ff.). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 f.). 4.2 Die Klägerin erhöht ihren Antrag auf Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses im Beschwerdeverfahren von Fr. 8'000.– auf Fr. 10'000.–. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist im Fr. 8'000.– übersteigenden Umfang nicht ein- zutreten, da aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren für eine Klageänderung von vornherein kein Raum bleibt (Leuenberger in: Sutter-

- 7 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 227 N 30). Dementsprechend ist die vorliegende Klageänderung von Fr. 8'000.– auf Fr. 10'000.– nicht zulässig und somit unbeachtlich. Ohnehin fehlte es an einer Begründung für die getätigte Klageänderung. 4.3 Des Weiteren sind nach dem Gesagten die erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichten Unterlagen (Schreiben der E._____ AG vom 26. Novem- ber 2015 [Urk. 4/1] sowie vom 1. März 2016 [Urk. 4/2]) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Daran ändert auch nichts, dass im Verfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege die (durch die umfassende Mitwirkungspflicht beschränkte) Untersuchungsmaxime (nicht wie von der Klägerin fälschlicherweise ausgeführt die Offizialmaxime) zur Anwendung gelangt, da das umfassende Novenverbot auch in Verfahren mit (beschränkter) Untersuchungsmaxime gilt (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 [teilweise publiziert in: BGE 137 III 470]; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4, Emmel, a.a.O., Art. 119 N 13). Dem- entsprechend trifft es gerade nicht zu, dass der Klägerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit offensteht, das vor Vorinstanz Versäumte nachzuholen und unbe- schränkt Noven vorzubringen. 4.4 Schliesslich reichte die Klägerin nach Ablauf der Beschwerdefrist (Da- tum Fristablauf: 24. März 2016) mit Schreiben vom 29. März 2016 (gleichentags zur Post gegeben) weitere Unterlagen ein (Urk. 5-7/1-7). Diese sind in zweierlei Hinsicht verspätet: Einerseits sind sie nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO und andererseits erstmals im Beschwerdeverfahren ein- gereicht worden. Dementsprechend sind sie unzulässig und unbeachtlich. 4.5 Ebenso sind die über die vor Vorinstanz hinausgehenden Tatsachen- behauptungen, wonach die Klägerin seit dem 3. März 2016 keine Krankentag- geldversicherungsleistungen mehr erhält, sich der Bedarf der Klägerin mit den Kindern nun auf Fr. 9'400.– erhöht hat, die Möglichkeit zur Erhöhung der Hypo- thek auf die eheliche Liegenschaft fehle und die Lebensversicherung unverkäuf- lich sei, im Beschwerdeverfahren neu und damit unzulässig und unbeachtlich. So hatte die Klägerin vor Vorinstanz ihren Bedarf noch mit Fr. 8'985.– beziffert (Urk. 1

- 8 - S. 9) und hat sich in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse – insbesondere aus welchen Gründen sie nicht in der Lage sein sollte, die Kosten für die Finanzierung des Prozesses durch Erhöhung der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hy- pothek oder durch Liquidation der Lebensversicherung aufbringen zu können – nicht geäussert (vgl. Urk. 1 S. 14 ff.). Entsprechend ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen; ebenso wenig ist es Sache des Gerichts, bei der Hypo- thekarbank entsprechende Abklärungen zu tätigen, zumal es der gesuchstellen- den Partei obliegt, zur Darlegung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend offenzulegen und möglichst zu belegen. Indes stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin bei zu wenig aufschlussreichen Ausführungen oder unzureichender Dokumentation in Nachachtung der richterlichen Fragepflicht Frist zur Mitwirkung und Nachreichung entsprechender Unterlagen anzusetzen bzw. sie zur mündlichen Befragung vor- zuladen, wie dies von ihr geltend gemacht wird. 4.6.1 Wie erwähnt, gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter- suchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsoblie- genheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach- verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten be- stehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum ver- fassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht al- lenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbeson- dere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen. Von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann abge-

- 9 - sehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3 m.w.H.). Das Gesuch kann man- gels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises ab- gewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genü- gend) nachkommt (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.1 m.w.H.). 4.6.2 Die anwaltlich vertretene Klägerin unterliess es vor Vorinstanz, ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 3. Dezember 2015 ausführlich zu begründen. Sie führte lediglich aus, dass ihr jetziger Unterhalt es ihr ermögliche, ihren Notbedarf zu decken, nicht aber, um noch Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Sie verfüge unter Berücksichtigung ihrer Lebenshal- tungskosten nicht über genügend Mittel, um für die Kosten des vorliegenden Pro- zesses aufzukommen und ihren Rechtsbeistand zu vergüten. Auch verfüge sie über kein Vermögen (Urk. 1 S. 17 Rz. 75). Darüber hinaus unterliess sie es darzu- legen, inwiefern es ihr – trotz der von ihr geltend gemachten Reduktion der Hypo- thek auf der ehelichen Liegenschaft von rund Fr. 100'000.– seit dem Kauf dersel- ben (vgl. Urk. 1 S. 15 Rz. 62) und der von ihr eingereichten Steuererklärung be- treffend das Jahr 2014 mit Angaben über vorhandenes Vermögen und der Le- bensversicherung (Urk. 9/4/20) – nicht möglich sein sollte, die anfallenden Pro- zesskosten aus diesem Vermögen zu begleichen. Wie ausgeführt, kann von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht abgesehen werden, wenn einem Gesuch- steller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Ver- hältnisse umfassend offen- und belegen muss und er dies später unterlässt. Vor- liegend musste dem Rechtsvertreter der Klägerin aufgrund seiner Tätigkeit als im Familienrecht prozessierender Rechtsanwalt bewusst gewesen sein, dass er die aktuellen finanziellen Verhältnisse bzw. geltend gemachte Mittellosigkeit der Klä- gerin hätte begründen und belegen müssen. Die Vorinstanz war somit nicht ver- pflichtet, hierzu die richterliche Fragepflicht auszuüben, und hat die Vorausset- zung der Mittellosigkeit zu Recht verneint und sowohl das Gesuch um Zuspre-

- 10 - chung eines Prozesskostenvorschusses als auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 4.7 Sodann kann der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Kläge- rin – auch nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt in Bezug auf die Liegen- schaft im Kanton Graubünden offensichtlich falsch festgestellt zu haben, indem ihr hieraus liquidierbares Vermögen angerechnet worden wäre (Urk. 1 S. 2); zur diesbezüglichen Vermögenssituation hat sich die Vorinstanz nicht geäussert (Urk. 2 S. 3). Die Vorinstanz beschränkte sich denn ausschliesslich darauf festzu- stellen, dass die Klägerin im Jahre 2014 über liquides Vermögen und eine Le- bensversicherung verfügt habe und Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft sei, deren Hypothekarbelastung sich während der Ehe um rund Fr. 100'000.– re- duziert habe (Urk. 2 S. 3). Damit aber hat sich die Vorinstanz lediglich auf die von der Klägerin selber getätigten Angaben und eingereichten Belege gestützt (Urk. 1 S. 14 f.; Urk. 9/4/20). Entsprechend liegt keine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung vor. 4.8 Das soeben Ausgeführte gilt umso mehr für die Beschwerde betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.–, da diesbezüglich lediglich die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt. Sodann begründete die Klägerin ihre Beschwerde ausnahmslos mit dem Umstand, dass ihr im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege das rechtliche Gehör da- hingehend nicht gewährt worden sei, als die Vorinstanz die diesbezügliche richter- liche Fragepflicht nicht ausgeübt habe. Zur Frage, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Mittellosigkeit im Sinne der Voraussetzung zur Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses unrichtig festgestellt haben soll, kann auf die vorangehenden, auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen ver- wiesen werden. 4.9 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

- 11 - 5.1 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Diese sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. 5.2 Die Klägerin unterliegt sowohl betreffend Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses als auch betreffend unentgeltlicher Rechtspflege, weshalb ihr die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs.1 ZPO). 5.3 Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.4 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechend (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

- 12 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-2 und Urk. 5-7/1-7, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: rl