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PC160010

Ehescheidung (Edition durch Dritte)

Zürich OG · 2016-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) stehen sich seit April 2014 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in einem Scheidungsprozess gegenüber. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um verschiedene Ur- kunden, unter anderem die Bilanz- und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kon- toblätter der A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2012 und 2014 einzureichen (Urk. 7/35). Der Kläger reichte die vorgenannten Urkunden mit seiner Eingabe vom 23. März 2015 nicht ein. Zur Begründung führte er an, der In- haber der Beschwerdeführerin und Bruder des Klägers verweigere dies. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass die genannten Unterlagen dem Geschäftsgeheim- nis unterliegen würden. Der Kläger selbst sei nicht an der Beschwerdeführerin be- teiligt (Urk. 7/39 S. 2). Mit Eingabe vom 17. April 2015 stellte die Beklagte vor Vo- rinstanz den Antrag, dem Kläger sei mit sofortiger Wirkung die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, da er der gerichtlichen Urkundeneditionspflicht nur teilweise nachgekommen sei. Der Kläger leite die Beschwerdeführerin faktisch ebenfalls als Inhaber und Geschäftsführer und habe deshalb – wie seine Brüder – Einblick in die Buchhaltung und die angeblichen Geschäftsgeheimnisse. Ein Ge- heimhaltungsinteresse bestehe deshalb nicht. Da der Kläger weiterhin seine Ein- kommenssituation verschleiere, sei ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 9'000.– anzurechnen, womit er keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtpfle- ge habe (Urk. 7/41).

E. 1.1 Die Beklagte stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

E. 1.2 Die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevor- schussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Zumindest eine anwaltlich vertretene gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung ei- nes Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zah- lung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Ge- richt diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5A_556/2014 vom

4. März 2015, E. 3.2).

E. 1.3 Die Beklagte hat weder einen Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses gestellt noch dargelegt, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann (Urk. 11 S. 10 f.). Damit ist sie ihren prozessrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen und ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit es durch die nachfol- gende Kosten- und Entschädigungsregelung nicht gegenstandslos geworden ist.

- 14 -

2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. Die Beschwerdeführerin dringt weder mit ih- rem Hauptantrag noch mit ihrem Eventualantrag durch. Die anzuordnenden (mil- deren) Schutzmassnahmen lassen noch keine verhältnismässige Teilung der Prozesskosten als gerechtfertigt erscheinen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 1'620.– (Fr. 1'500.– zzgl. 8 % MwSt.; § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 AnwGebV) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 2 Sollten sich diese Urkunden nicht in ihrem Besitz befinden, hat die A._____ GmbH innert der gleichen Frist dem Gericht schrift- lich Auskunft über deren Verbleib zu geben. Art. 165 f. ZPO blei- ben vorbehalten.

E. 3 Verweigert die A._____ GmbH die Mitwirkung unberechtigter- weise, so kann das Gericht eine Ordnungsbusse anordnen, ein Busse nach Art. 292 StGB aussprechen, die zwangsweise Durch- setzung anordnen oder Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung (Art. 167 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt das umfassende sowie beschränkte Verweigerungsrecht (Art. 165 f. ZPO).

E. 4 (Mitteilung)

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie werde in unzulässiger Weise ausge- forscht. Die Edition habe sich gemäss ständiger Praxis auf verhältnismässig we- nige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke zu beziehen (Urk. 1 S. 4 f. und S. 10). Der zu edierenden Buchhaltung fehle es zudem an Beweisrelevanz, ins- besondere da der Kläger seine Anstellung bei der Beschwerdeführerin per 6. Juli 2015 gekündigt und das Unternehmen verlassen habe (Urk. 1 S. 8 f.). Schliesslich würden durch die Edition ihre schutzwürdigen Interessen, namentlich ihr Ge- schäftsgeheimnis, verletzt (Urk. 1 S. 11 f.).

E. 4.2 Wie die Parteien trifft grundsätzlich auch die Drittpersonen eine Mitwir- kungspflicht am Beweisverfahren (Art. 160 ZPO). Auch bei Drittpersonen besteht diese Mitwirkungspflicht jedoch unter dem Vorbehalt der gesetzlich normierten Verweigerungsrechte (Art. 165 f.). Art. 165 ZPO regelt ein umfassendes Verwei- gerungsrecht bei Vorliegen von verwandtschaftlichen oder anderen engen per- sönlichen Beziehungen (BK ZPO II-Rüetschi, Art. 165 N 1). Art. 166 ZPO regelt das beschränkte Mitwirkungsverweigerungsrecht der Drittpersonen. Als pro- zessuale Auffangnorm regelt Art. 166 Abs. 2 ZPO das Verweigerungsrecht der Drittpersonen, die sich nicht auf ein Geheimnis gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. a bis e ZPO berufen können, aber Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse

- 9 - sind (BK ZPO II-Rüetschi, Art. 166 N 53). Kann die Drittperson als Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse nicht glaubhaft machen, dass ihr Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung ausnahmsweise überwiegt, muss sie ihrer Mitwirkungspflicht uneingeschränkt nachkommen. Das Gericht hat eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess und dem konkreten Geheimhaltungsinteresse vorzunehmen (BK ZPO II-Rüetschi, Art. 166 N 60 mit Hinweisen; Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungs- rechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, Diss. Basel 2011, S. 59). 4.3.1. Die Beklagte behauptet ein (geschätztes) Nettoeinkommen des Klä- gers von Fr. 9'000.– und stellt dazu Beweisanträge wie Edition von Bilanz und Er- folgsrechnung sowie Kontoblättern der A._____ GmbH (Urk. 7/32 S. 11 f.). Kon- krete Bezüge kann sie naturgemäss nicht behaupten. Dazu bedarf sie zuerst der Einsicht in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Die Beweisanträge können für die Bezüge des Klägers nicht von vornherein als untauglich qualifiziert werden. Immerhin war der Kläger einmal als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (unter ihrer alten Firma "D._____ GmbH") und bis am 21. September 2015 als Kollektiv- zeichnungsberechtigter der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Die Verquickung des Klägers mit der Beschwerdeführerin ist evident: Der Kläger gründete am 16. Dezember 2009 als einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift die A'._____ GmbH. Am 12. Juli 2012 wurde der Kläger Geschäftsführer bei der D._____ GmbH. Am 8. Januar 2013 wurde über die A'._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 19. März 2013 wurde der Kläger als Geschäftsführer bei der D._____ GmbH gelöscht, diese firmiert seither unter A._____ GmbH (Beschwer- deführerin) und neuer Gesellschafter und Geschäftsführer ist seither E._____, der Bruder des Klägers. Er und der Kläger lassen sich jedoch den gleichen Lohn aus- bezahlen (Urk. 7/26/4/1-3 und 7/34/8). Die Beschwerdeführerin beinhaltet offen- sichtlich den Vornamen des Klägers und heisst praktisch gleich wie die alte, im Februar 2013 aufgelöste Firma des Klägers, die A'._____ GmbH. Dass die Be- schwerdeführerin geltend macht, die ähnlichen Namen der Unternehmen habe man gewählt, um die Marke und den Bekanntheitsgrad nicht zu verlieren (Urk. 1 S. 8), vermag dieses Vorgehen nicht hinreichend zu erklären.

- 10 - Kommt hinzu, dass die Abrechnung von Vorschüssen des Klägers im Jahr 2013 nicht nachvollziehbar ist (Urk. 7/11/26/1/2-13). Zwar hat die Vorinstanz eine falsche Annahme getroffen, wenn sie beim Lohn 2013 von Zahlungen für ein gan- zes Jahr ausgeht und daraus auf einen höheren Lohn des Klägers schliesst (Urk. 2 S. 8; Urk. 1 S. 5, vgl. Urk. 11 S. 5 und Urk. 4/3 = Urk. 7/26/4/8). Die Be- klagte weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass der Kläger im Scheidungsverfahren selber geltend gemacht habe, dass ihm sowohl der Vor- schuss für das Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 5'000.– als auch die Kosten für die Benutzung des Fahrzeuges von Fr. 4'200.– vom 13. Monatslohn abgezogen würden. Prüfe man jedoch die Lohnabrechnung Dezember 2013, werde weder der Betrag von Fr. 5'000.– noch derjenige von Fr. 4'200.– ausgewiesen. Zudem resultiere für den Dezember 2013 ein Minus von Fr. 2'984.70, trotzdem seien noch eine Lohnpfändung und ein Abzug an das Jugendsekretariat erfolgt, womit dem Kläger ein weiterer Vorschuss gewährt worden sei (Urk. 11 S. 6 f.; Urk. 7/11/26/1/2). Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, genügt es entgegen der Beschwerdeführerin nicht, allfällige Bezüge mittels den Kontoauszügen des Klä- gers zu überprüfen, hat dieser doch Löhne bzw. Vorschüsse auch in bar bezogen (Urk. 7/26/1/11+13). Die Edition der Buchhaltung der Beschwerdeführerin erweist sich auch deshalb als erforderlich. 4.3.2. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, eine Edition habe sich auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke zu be- schränken, so ist ihr zu entgegnen, dass die Einsicht in Bilanz und Erfolgsrech- nung nicht genügt, um verdeckte Privatbezüge bzw. Lohnleistungen überprüfen zu können. Dazu bedarf es der Kontoblätter. Bei der geschilderten Verflechtung des Klägers mit der Beschwerdeführerin erscheint die schriftliche Auskunft (bzw. eine Zeugenbefragung) als milderes Mittel (Urk. 1 S. 10) zum Vorherein nicht ge- eignet, um verdeckte Privatbezüge des Klägers überprüfen zu können. Im Übri- gen kann die Bestätigung der SVA Zürich vom 15. September 2015, wonach die Löhne richtig deklariert worden seien (Urk. 4/6), aus novenrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden (s. E. 1 oben).

- 11 - 4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, der Kläger habe per

6. Juli 2015 die Stelle bei ihr gekündigt und das Unternehmen verlassen und ar- beite seit Oktober 2015 bei einer Konkurrentin der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.). Auch dieser Einwand ist neu und kann im Beschwerdeverfahren nicht be- achtet werden (s. E.1 oben). Ungeachtet davon könnten die Beweisanträge der Beklagten nicht als gegenstandslos erklärt werden. Zu Recht weist sie darauf hin, der Stellenwechsel aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 4/8) sei verdächtig und es stelle sich die Frage nach einer freiwilligen, absichtlichen Einkommensredukti- on (Urk. 11 S. 7 f.). Es erscheint nicht einleuchtend, weshalb jemand, der ge- sundheitlich angeschlagen ist, freiwillig auf die Sicherheit eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses verzichtet. Zudem wurde kein neuer Arbeitsvertrag des Klä- gers eingereicht und kein neues Einkommen genannt. Die Argumente der Be- schwerdeführerin verfangen damit nicht. Im jetzigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, es fehle den zu edierenden Urkunden an Beweisrelevanz. 4.3.4. Schliesslich überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung die Ge- heimhaltungsinteressen betreffend Kundennamen, Lieferanten, Preise, Umsatz- zahlen und Löhne der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11). Immer- hin geht es vorliegend auch darum, Kinderunterhalt festzusetzen. Das Gericht hat den Sachverhalt damit von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des Geschäftsge- heimnisses durch den Kläger betrifft, so ist der Versuch der Abwerbung von Liefe- ranten, Kunden und Arbeitnehmern durch den Kläger zugunsten seines neuen Arbeitgebers F._____ bzw. dessen G._____ GmbH (Urk. 1 S. 11 f.) nicht ansatz- weise belegt. Es wurde nicht einmal ein neuer Arbeitsvertrag mit der G._____ GmbH beigebracht. Damit verfängt das Argument, der Kläger und F._____ stün- den miteinander in Verbindung und der Kläger liege mit seinem Bruder bzw. der Beschwerdeführerin im Streit, nicht. Zudem sind all diese Einwendungen neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören (s. E. 1 oben). Es erscheint auf- grund der vorgebrachten Rügen auch nicht angezeigt, sehr weitgehende Schutz- massnahmen wie die Aufbewahrung der zu edierenden Urkunden ausserhalb der Gerichtsakten – mit der entsprechenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Art. 53 Abs. 2 ZPO) – bzw. das Schwärzen von Daten anzuordnen

- 12 - (die Beschwerdeführerin macht andernorts geltend, die Kontounterlagen würden jeweils nur die Kontonummern der Überweisungen hervorbringen; Urk. 1 S. 7). Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die er- forderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Die Beschwerdeführerin will offenbar nicht, dass die Beklagte über ihre Geschäfte Bescheid weiss, da der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin sich selbst in Scheidung befindet und dessen Frau und die Beklagte Kontakt pflegen (Prot. I S. 41 f.). Davon ist in der Beschwerde freilich keine Rede und um eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 166 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 159 ZPO handelt es sich hierbei auch nicht. Um den Bedenken der Beschwerdeführerin betreffend allfällige Geschäftsgeheimnis- se (Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutz- würdiges Interesse besteht; BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 312 E. 1) Rechnung zu tragen, reicht es aus, das Einsichtsrecht auf Seite der Be- klagten auf deren Rechtsvertreter zu beschränken (BSK ZPO-Guyan, Art. 156 N 6 unter Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, § 145 ZPO/ZH N 3a). Die Dispositiv Zif- fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind daher mit der folgenden Schutz- massnahme im Sinne von Art. 156 ZPO zu ergänzen: "3a. Das Einsichtsrecht in die von der A._____ GmbH gemäss Dispositiv-Ziffer 1 einzureichenden Unterlagen wird auf Rechtsanwalt Z._____ beschränkt. Diesem wird die Verpflichtung auferlegt, die Unterlagen und die darin enthal- tenen Informationen weder der Beklagten noch Dritten zugänglich zu ma- chen oder zur Kenntnis zu bringen." Im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet und ist die Be- schwerde abzuweisen. Der Beklagten steht es frei, zu einem späteren Zeitpunkt die Aufhebung der Schutzmassnahme zu beantragen, soweit ihr Rechtsvertreter es für die Verfechtung ihres Prozessstandpunktes als notwendig erachtet (vgl. CAN 2016 Nr. 23 S. 73).

- 13 - 4.3.5. Die Beschwerdeführerin macht abschliessend eine Entschädigung für ihre Aufwendungen (Bankspesen, Archivarbeit und Erwerbsausfall des Geschäfts- führers) von acht Stunden zu Fr. 180.– geltend (Urk. 1 S. 13). Sie setzt sich je- doch mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander, wo- nach eine allfällige Entschädigung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 160 Abs. 3 ZPO nach Einreichung der Urkunden erfolgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es kann hierzu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 12 f.). III.

E. 5 (Beschwerde)" Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwer- deführerin zudem, die Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kontoblätter für das Jahr 2013 einzureichen. Im Übrigen lautete die Verfügung gleich wie die- jenige vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/45).

3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 22. Mai 2015 fristge- recht zwei Beschwerden mit den Anträgen, die Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, vom 12. und 19. Mai 2015 seien aufzuheben (Urk. 7/52 S. 5). Mit Beschluss vom

E. 8 September 2015 trat die Kammer auf die Beschwerden nicht ein. Begründet wurde dies damit, dass die Urkundenedition Dritter zweistufig zu erfolgen hat. Zu- nächst ist der Dritte, der über relevante Urkunden verfügt, zu ersuchen, diese ein- zureichen und darauf aufmerksam zu machen, dass unberechtigte Weigerung be- straft werden kann. Trägt der Dritte Einwendungen vor, ist darüber zu entschei- den, ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe berechtigt oder unberech- tigt sind. Bei unberechtigter Weigerung ist eine erneute Aufforderung zu erlassen in Form einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen. Erst diese definitive Aufforderung ist mit Beschwerde anfechtbar, die blosse Aufforderung zur Mitwirkung hingegen noch nicht. Von der Vorinstanz war noch nicht über die Mitwirkungspflicht der Be-

- 5 - schwerdeführerin entschieden worden. Dementsprechend fehlte ein Anfechtungs- objekt für die Beschwerden (Urk. 7/52 S. 6 f.).

4. Die Vorinstanz prüfte in der Folge die von der Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden geltend gemachten Einwendungen und erliess am

17. Dezember 2015 (versandt am 1. Februar 2016) folgende Verfügung (Urk. 2): "1. Die A._____ GmbH wird verpflichtet, innert 20 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung dem Gericht die folgenden Urkunden ein- zureichen:

- Bilanz- und Erfolgsrechnungen mit sämtlichen Kontoblättern für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Für das Jahr 2015, so- weit bereits vorhanden.

2. Sollten sich diese Urkunden nicht in ihrem Besitz befinden, hat die A._____ GmbH innert der gleichen Frist dem Gericht schrift- lich Auskunft über deren Verbleib zu geben.

3. Verweigert die A._____ GmbH die Mitwirkung unberechtigter- weise, so kann sie mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft und es können ihr die Prozesskosten auferlegt werden, welche durch die Verweigerung verursacht werden. Die verant- wortlichen Personen (gemäss Handelsregistereintrag zum Han- deln für die Firma Berechtigte) können überdies wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis zu Fr. 10'000.–) bestraft werden. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung (Art. 167 Abs. 2 ZPO).

4. (Mitteilung)

5. (Beschwerde)"

5. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin frist- gerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Dispoziffern 1-3, vom 17.12.2015 (FE140066) sei auf- zuheben.

2. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17.12.2015 (FE140066) zu beschränken auf genau bezeichnete Dokumente und die Ver- pflichtung zur Einreichung sämtlicher Kontoblätter der A._____ GmbH sei zu streichen. Hierzu sei ein kassatorischer Entscheid zu erlassen und die Vorinstanz zur Spezifikation der Dokumente anzuhalten.

- 6 -

3. Weiter seien für den Eventualfall die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses der Beschwerdeführerin zu ergreifen und die Geschäftsunterlagen ausserhalb der Ge- richtsakten aufzubewahren und einzig dem Gericht zugänglich zu machen sowie Namen und Firmen zu schwärzen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten." Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde den Beschwerdegegnern Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungshandlungen zu unterbleiben haben (Dispositiv-Ziffer 2). Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss geleistet hatte (Urk. 6 Dispositiv- Ziffer 4 und Urk. 8), wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 9. März 2016 be- treffend Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom

17. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. März 2016 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 10). Die Beklagte erstattete ihre Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 11. April 2016 (Urk. 11 bis 13/1-15). Der Kläger liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin und dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, dass die Entwicklung der beteiligten Firma, die Namensgebung und die Funktionen der beteiligten Personen den Schluss nahe- legen würden, dass es sich beim Kläger nicht um einen gewöhnlichen Arbeitneh- mer der Beschwerdeführerin handle, sondern dieser – zusammen mit seinen Brü- dern – mit der Firma eine wirtschaftliche Einheit bilde oder sogar einfach die

- 7 - ehemalige Firma des Klägers weitergeführt werde. Dafür spreche auch der Um- stand, dass die beiden Brüder gleich viel verdienen würden, obwohl der eine Geldgeber und Geschäftsführer und der andere lediglich Angestellter sei. Der Verdacht, dass sowohl der Kläger als auch sein Bruder versteckte Leistungen von der Firma beziehen würden, die sich auf das Einkommen auswirkten, dränge sich geradezu auf (Urk. 2 S. 8 f.). Es bestehe der Verdacht, dass die im Recht liegen- den Lohnausweise nicht die tatsächliche Höhe des Einkommens wiedergeben würden. Die angeforderten Belege hätten daher zweifellos eine beweisrechtliche Relevanz (S. 10). Da das Gericht von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium überprüfen könne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nach wie vor gegeben seien, erfolge das Einfordern der Buch- haltungen auch unter diesem Aspekt (S. 11).

3. Die Beklagte scheint ihre Editionsbegehren sowohl vor Vorinstanz (Urk. 7/32 S. 11) als auch vor Beschwerdeinstanz (Urk. 11 S. 4 f.) auf Art. 170 ZGB stützen zu wollen. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB ist eine Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB und kann als solche Gegenstand eines selbstän- digen Verfahrens sein. Dadurch soll jeder Ehegatte auch ausserhalb eines ehe- rechtlichen Verfahrens die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhält- nisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können. Solcher Auskünfte bedarf es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegen- über dem anderen Ehegatten materiellrechtliche Ansprüche überhaupt erst zu begründen (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, N 86). Ein Auskunftsbegehren kann sodann auch als Teilan- trag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt werden. Der Pro- zess gestaltet sich diesfalls so, dass das Verfahren in der ersten Stufe auf den Auskunftsanspruch beschränkt und mittels Teilentscheid erledigt wird. Danach hat der ansprechende Ehegatte die Bezifferung des Hauptanspruchs, von der er bis dahin entbunden war, nachzuholen. Von der materiellen Auskunftspflicht zu In- formationszwecken ist die prozessuale Auskunft zu Beweiszwecken zu unter- scheiden. Hier hat der Ansprecher die Urkunde als Beweismittel angerufen und

- 8 - will sie nun dem Richter zugänglich machen, um ihn dadurch von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substantiierten Behauptung zu überzeugen. Sie ist rein prozessrechtlicher Natur (vgl. zum Ganzen: ZR 91/92 Nr. 65). In der Praxis dürfte der letztgenannte Fall weitaus am häufigsten anzu- treffen sein. Der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB kommt daher in den ehe- rechtlichen Verfahren oftmals keine eigenständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten zur Einreichung bestimm- ter Dokumente angehalten werden können. Die Beklagte beruft sich auf Art. 170 ZGB und macht gleichzeitig Beweisofferten (Urk. 7/32 S. 11 f.). Ein materielles Auskunftsbegehren stellte sie nicht. Insofern geht es um einen rein beweisrecht- lich begründeten Editionsantrag (sie hat denn auch ihren Unterhaltsanspruch be- reits beziffert, Urk. 7/32 S. 3; Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 271 N 7; OGer ZH PC130052 vom 22.11.2013, E. I./4 und 5.e).

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht o.V., vom
  2. Dezember 2015 wird mit folgender Dispositiv-Ziffer 3a. ergänzt: "3a. Das Einsichtsrecht in die von der A._____ GmbH gemäss Dispositiv- Ziffer 1 einzureichenden Unterlagen wird auf Rechtsanwalt Z._____ beschränkt. Diesem wird die Verpflichtung auferlegt, die Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen weder der Beklagten noch Dritten zugänglich zu machen oder zur Kenntnis zu bringen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len, wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 15 -
  6. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC160010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 30. Juni 2016 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (Edition durch Dritte)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2015 (FE140066-D)

- 3 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) stehen sich seit April 2014 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in einem Scheidungsprozess gegenüber. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um verschiedene Ur- kunden, unter anderem die Bilanz- und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kon- toblätter der A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2012 und 2014 einzureichen (Urk. 7/35). Der Kläger reichte die vorgenannten Urkunden mit seiner Eingabe vom 23. März 2015 nicht ein. Zur Begründung führte er an, der In- haber der Beschwerdeführerin und Bruder des Klägers verweigere dies. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass die genannten Unterlagen dem Geschäftsgeheim- nis unterliegen würden. Der Kläger selbst sei nicht an der Beschwerdeführerin be- teiligt (Urk. 7/39 S. 2). Mit Eingabe vom 17. April 2015 stellte die Beklagte vor Vo- rinstanz den Antrag, dem Kläger sei mit sofortiger Wirkung die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, da er der gerichtlichen Urkundeneditionspflicht nur teilweise nachgekommen sei. Der Kläger leite die Beschwerdeführerin faktisch ebenfalls als Inhaber und Geschäftsführer und habe deshalb – wie seine Brüder – Einblick in die Buchhaltung und die angeblichen Geschäftsgeheimnisse. Ein Ge- heimhaltungsinteresse bestehe deshalb nicht. Da der Kläger weiterhin seine Ein- kommenssituation verschleiere, sei ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 9'000.– anzurechnen, womit er keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtpfle- ge habe (Urk. 7/41).

2. Die Vorinstanz erliess in der Folge am 12. Mai 2015 folgende Verfü- gung (Urk. 7/44): "1. Die A._____ GmbH (CHE-494.543.787) wird verpflichtet, innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Gericht die fol- genden Urkunden einzureichen:

- Bilanz- und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kontoblätter der A._____ GmbH für die Jahre 2012 und 2014.

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2. Sollten sich diese Urkunden nicht in ihrem Besitz befinden, hat die A._____ GmbH innert der gleichen Frist dem Gericht schrift- lich Auskunft über deren Verbleib zu geben. Art. 165 f. ZPO blei- ben vorbehalten.

3. Verweigert die A._____ GmbH die Mitwirkung unberechtigter- weise, so kann das Gericht eine Ordnungsbusse anordnen, ein Busse nach Art. 292 StGB aussprechen, die zwangsweise Durch- setzung anordnen oder Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung (Art. 167 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt das umfassende sowie beschränkte Verweigerungsrecht (Art. 165 f. ZPO).

4. (Mitteilung)

5. (Beschwerde)" Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwer- deführerin zudem, die Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kontoblätter für das Jahr 2013 einzureichen. Im Übrigen lautete die Verfügung gleich wie die- jenige vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/45).

3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 22. Mai 2015 fristge- recht zwei Beschwerden mit den Anträgen, die Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, vom 12. und 19. Mai 2015 seien aufzuheben (Urk. 7/52 S. 5). Mit Beschluss vom

8. September 2015 trat die Kammer auf die Beschwerden nicht ein. Begründet wurde dies damit, dass die Urkundenedition Dritter zweistufig zu erfolgen hat. Zu- nächst ist der Dritte, der über relevante Urkunden verfügt, zu ersuchen, diese ein- zureichen und darauf aufmerksam zu machen, dass unberechtigte Weigerung be- straft werden kann. Trägt der Dritte Einwendungen vor, ist darüber zu entschei- den, ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe berechtigt oder unberech- tigt sind. Bei unberechtigter Weigerung ist eine erneute Aufforderung zu erlassen in Form einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen. Erst diese definitive Aufforderung ist mit Beschwerde anfechtbar, die blosse Aufforderung zur Mitwirkung hingegen noch nicht. Von der Vorinstanz war noch nicht über die Mitwirkungspflicht der Be-

- 5 - schwerdeführerin entschieden worden. Dementsprechend fehlte ein Anfechtungs- objekt für die Beschwerden (Urk. 7/52 S. 6 f.).

4. Die Vorinstanz prüfte in der Folge die von der Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden geltend gemachten Einwendungen und erliess am

17. Dezember 2015 (versandt am 1. Februar 2016) folgende Verfügung (Urk. 2): "1. Die A._____ GmbH wird verpflichtet, innert 20 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung dem Gericht die folgenden Urkunden ein- zureichen:

- Bilanz- und Erfolgsrechnungen mit sämtlichen Kontoblättern für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Für das Jahr 2015, so- weit bereits vorhanden.

2. Sollten sich diese Urkunden nicht in ihrem Besitz befinden, hat die A._____ GmbH innert der gleichen Frist dem Gericht schrift- lich Auskunft über deren Verbleib zu geben.

3. Verweigert die A._____ GmbH die Mitwirkung unberechtigter- weise, so kann sie mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft und es können ihr die Prozesskosten auferlegt werden, welche durch die Verweigerung verursacht werden. Die verant- wortlichen Personen (gemäss Handelsregistereintrag zum Han- deln für die Firma Berechtigte) können überdies wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis zu Fr. 10'000.–) bestraft werden. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung (Art. 167 Abs. 2 ZPO).

4. (Mitteilung)

5. (Beschwerde)"

5. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin frist- gerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Dispoziffern 1-3, vom 17.12.2015 (FE140066) sei auf- zuheben.

2. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17.12.2015 (FE140066) zu beschränken auf genau bezeichnete Dokumente und die Ver- pflichtung zur Einreichung sämtlicher Kontoblätter der A._____ GmbH sei zu streichen. Hierzu sei ein kassatorischer Entscheid zu erlassen und die Vorinstanz zur Spezifikation der Dokumente anzuhalten.

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3. Weiter seien für den Eventualfall die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses der Beschwerdeführerin zu ergreifen und die Geschäftsunterlagen ausserhalb der Ge- richtsakten aufzubewahren und einzig dem Gericht zugänglich zu machen sowie Namen und Firmen zu schwärzen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten." Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde den Beschwerdegegnern Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungshandlungen zu unterbleiben haben (Dispositiv-Ziffer 2). Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss geleistet hatte (Urk. 6 Dispositiv- Ziffer 4 und Urk. 8), wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 9. März 2016 be- treffend Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom

17. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. März 2016 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 10). Die Beklagte erstattete ihre Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 11. April 2016 (Urk. 11 bis 13/1-15). Der Kläger liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin und dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, dass die Entwicklung der beteiligten Firma, die Namensgebung und die Funktionen der beteiligten Personen den Schluss nahe- legen würden, dass es sich beim Kläger nicht um einen gewöhnlichen Arbeitneh- mer der Beschwerdeführerin handle, sondern dieser – zusammen mit seinen Brü- dern – mit der Firma eine wirtschaftliche Einheit bilde oder sogar einfach die

- 7 - ehemalige Firma des Klägers weitergeführt werde. Dafür spreche auch der Um- stand, dass die beiden Brüder gleich viel verdienen würden, obwohl der eine Geldgeber und Geschäftsführer und der andere lediglich Angestellter sei. Der Verdacht, dass sowohl der Kläger als auch sein Bruder versteckte Leistungen von der Firma beziehen würden, die sich auf das Einkommen auswirkten, dränge sich geradezu auf (Urk. 2 S. 8 f.). Es bestehe der Verdacht, dass die im Recht liegen- den Lohnausweise nicht die tatsächliche Höhe des Einkommens wiedergeben würden. Die angeforderten Belege hätten daher zweifellos eine beweisrechtliche Relevanz (S. 10). Da das Gericht von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium überprüfen könne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nach wie vor gegeben seien, erfolge das Einfordern der Buch- haltungen auch unter diesem Aspekt (S. 11).

3. Die Beklagte scheint ihre Editionsbegehren sowohl vor Vorinstanz (Urk. 7/32 S. 11) als auch vor Beschwerdeinstanz (Urk. 11 S. 4 f.) auf Art. 170 ZGB stützen zu wollen. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB ist eine Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB und kann als solche Gegenstand eines selbstän- digen Verfahrens sein. Dadurch soll jeder Ehegatte auch ausserhalb eines ehe- rechtlichen Verfahrens die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhält- nisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können. Solcher Auskünfte bedarf es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegen- über dem anderen Ehegatten materiellrechtliche Ansprüche überhaupt erst zu begründen (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, N 86). Ein Auskunftsbegehren kann sodann auch als Teilan- trag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt werden. Der Pro- zess gestaltet sich diesfalls so, dass das Verfahren in der ersten Stufe auf den Auskunftsanspruch beschränkt und mittels Teilentscheid erledigt wird. Danach hat der ansprechende Ehegatte die Bezifferung des Hauptanspruchs, von der er bis dahin entbunden war, nachzuholen. Von der materiellen Auskunftspflicht zu In- formationszwecken ist die prozessuale Auskunft zu Beweiszwecken zu unter- scheiden. Hier hat der Ansprecher die Urkunde als Beweismittel angerufen und

- 8 - will sie nun dem Richter zugänglich machen, um ihn dadurch von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substantiierten Behauptung zu überzeugen. Sie ist rein prozessrechtlicher Natur (vgl. zum Ganzen: ZR 91/92 Nr. 65). In der Praxis dürfte der letztgenannte Fall weitaus am häufigsten anzu- treffen sein. Der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB kommt daher in den ehe- rechtlichen Verfahren oftmals keine eigenständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten zur Einreichung bestimm- ter Dokumente angehalten werden können. Die Beklagte beruft sich auf Art. 170 ZGB und macht gleichzeitig Beweisofferten (Urk. 7/32 S. 11 f.). Ein materielles Auskunftsbegehren stellte sie nicht. Insofern geht es um einen rein beweisrecht- lich begründeten Editionsantrag (sie hat denn auch ihren Unterhaltsanspruch be- reits beziffert, Urk. 7/32 S. 3; Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 271 N 7; OGer ZH PC130052 vom 22.11.2013, E. I./4 und 5.e). 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie werde in unzulässiger Weise ausge- forscht. Die Edition habe sich gemäss ständiger Praxis auf verhältnismässig we- nige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke zu beziehen (Urk. 1 S. 4 f. und S. 10). Der zu edierenden Buchhaltung fehle es zudem an Beweisrelevanz, ins- besondere da der Kläger seine Anstellung bei der Beschwerdeführerin per 6. Juli 2015 gekündigt und das Unternehmen verlassen habe (Urk. 1 S. 8 f.). Schliesslich würden durch die Edition ihre schutzwürdigen Interessen, namentlich ihr Ge- schäftsgeheimnis, verletzt (Urk. 1 S. 11 f.). 4.2. Wie die Parteien trifft grundsätzlich auch die Drittpersonen eine Mitwir- kungspflicht am Beweisverfahren (Art. 160 ZPO). Auch bei Drittpersonen besteht diese Mitwirkungspflicht jedoch unter dem Vorbehalt der gesetzlich normierten Verweigerungsrechte (Art. 165 f.). Art. 165 ZPO regelt ein umfassendes Verwei- gerungsrecht bei Vorliegen von verwandtschaftlichen oder anderen engen per- sönlichen Beziehungen (BK ZPO II-Rüetschi, Art. 165 N 1). Art. 166 ZPO regelt das beschränkte Mitwirkungsverweigerungsrecht der Drittpersonen. Als pro- zessuale Auffangnorm regelt Art. 166 Abs. 2 ZPO das Verweigerungsrecht der Drittpersonen, die sich nicht auf ein Geheimnis gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. a bis e ZPO berufen können, aber Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse

- 9 - sind (BK ZPO II-Rüetschi, Art. 166 N 53). Kann die Drittperson als Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse nicht glaubhaft machen, dass ihr Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung ausnahmsweise überwiegt, muss sie ihrer Mitwirkungspflicht uneingeschränkt nachkommen. Das Gericht hat eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess und dem konkreten Geheimhaltungsinteresse vorzunehmen (BK ZPO II-Rüetschi, Art. 166 N 60 mit Hinweisen; Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungs- rechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, Diss. Basel 2011, S. 59). 4.3.1. Die Beklagte behauptet ein (geschätztes) Nettoeinkommen des Klä- gers von Fr. 9'000.– und stellt dazu Beweisanträge wie Edition von Bilanz und Er- folgsrechnung sowie Kontoblättern der A._____ GmbH (Urk. 7/32 S. 11 f.). Kon- krete Bezüge kann sie naturgemäss nicht behaupten. Dazu bedarf sie zuerst der Einsicht in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Die Beweisanträge können für die Bezüge des Klägers nicht von vornherein als untauglich qualifiziert werden. Immerhin war der Kläger einmal als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (unter ihrer alten Firma "D._____ GmbH") und bis am 21. September 2015 als Kollektiv- zeichnungsberechtigter der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Die Verquickung des Klägers mit der Beschwerdeführerin ist evident: Der Kläger gründete am 16. Dezember 2009 als einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift die A'._____ GmbH. Am 12. Juli 2012 wurde der Kläger Geschäftsführer bei der D._____ GmbH. Am 8. Januar 2013 wurde über die A'._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 19. März 2013 wurde der Kläger als Geschäftsführer bei der D._____ GmbH gelöscht, diese firmiert seither unter A._____ GmbH (Beschwer- deführerin) und neuer Gesellschafter und Geschäftsführer ist seither E._____, der Bruder des Klägers. Er und der Kläger lassen sich jedoch den gleichen Lohn aus- bezahlen (Urk. 7/26/4/1-3 und 7/34/8). Die Beschwerdeführerin beinhaltet offen- sichtlich den Vornamen des Klägers und heisst praktisch gleich wie die alte, im Februar 2013 aufgelöste Firma des Klägers, die A'._____ GmbH. Dass die Be- schwerdeführerin geltend macht, die ähnlichen Namen der Unternehmen habe man gewählt, um die Marke und den Bekanntheitsgrad nicht zu verlieren (Urk. 1 S. 8), vermag dieses Vorgehen nicht hinreichend zu erklären.

- 10 - Kommt hinzu, dass die Abrechnung von Vorschüssen des Klägers im Jahr 2013 nicht nachvollziehbar ist (Urk. 7/11/26/1/2-13). Zwar hat die Vorinstanz eine falsche Annahme getroffen, wenn sie beim Lohn 2013 von Zahlungen für ein gan- zes Jahr ausgeht und daraus auf einen höheren Lohn des Klägers schliesst (Urk. 2 S. 8; Urk. 1 S. 5, vgl. Urk. 11 S. 5 und Urk. 4/3 = Urk. 7/26/4/8). Die Be- klagte weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass der Kläger im Scheidungsverfahren selber geltend gemacht habe, dass ihm sowohl der Vor- schuss für das Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 5'000.– als auch die Kosten für die Benutzung des Fahrzeuges von Fr. 4'200.– vom 13. Monatslohn abgezogen würden. Prüfe man jedoch die Lohnabrechnung Dezember 2013, werde weder der Betrag von Fr. 5'000.– noch derjenige von Fr. 4'200.– ausgewiesen. Zudem resultiere für den Dezember 2013 ein Minus von Fr. 2'984.70, trotzdem seien noch eine Lohnpfändung und ein Abzug an das Jugendsekretariat erfolgt, womit dem Kläger ein weiterer Vorschuss gewährt worden sei (Urk. 11 S. 6 f.; Urk. 7/11/26/1/2). Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, genügt es entgegen der Beschwerdeführerin nicht, allfällige Bezüge mittels den Kontoauszügen des Klä- gers zu überprüfen, hat dieser doch Löhne bzw. Vorschüsse auch in bar bezogen (Urk. 7/26/1/11+13). Die Edition der Buchhaltung der Beschwerdeführerin erweist sich auch deshalb als erforderlich. 4.3.2. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, eine Edition habe sich auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke zu be- schränken, so ist ihr zu entgegnen, dass die Einsicht in Bilanz und Erfolgsrech- nung nicht genügt, um verdeckte Privatbezüge bzw. Lohnleistungen überprüfen zu können. Dazu bedarf es der Kontoblätter. Bei der geschilderten Verflechtung des Klägers mit der Beschwerdeführerin erscheint die schriftliche Auskunft (bzw. eine Zeugenbefragung) als milderes Mittel (Urk. 1 S. 10) zum Vorherein nicht ge- eignet, um verdeckte Privatbezüge des Klägers überprüfen zu können. Im Übri- gen kann die Bestätigung der SVA Zürich vom 15. September 2015, wonach die Löhne richtig deklariert worden seien (Urk. 4/6), aus novenrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden (s. E. 1 oben).

- 11 - 4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, der Kläger habe per

6. Juli 2015 die Stelle bei ihr gekündigt und das Unternehmen verlassen und ar- beite seit Oktober 2015 bei einer Konkurrentin der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.). Auch dieser Einwand ist neu und kann im Beschwerdeverfahren nicht be- achtet werden (s. E.1 oben). Ungeachtet davon könnten die Beweisanträge der Beklagten nicht als gegenstandslos erklärt werden. Zu Recht weist sie darauf hin, der Stellenwechsel aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 4/8) sei verdächtig und es stelle sich die Frage nach einer freiwilligen, absichtlichen Einkommensredukti- on (Urk. 11 S. 7 f.). Es erscheint nicht einleuchtend, weshalb jemand, der ge- sundheitlich angeschlagen ist, freiwillig auf die Sicherheit eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses verzichtet. Zudem wurde kein neuer Arbeitsvertrag des Klä- gers eingereicht und kein neues Einkommen genannt. Die Argumente der Be- schwerdeführerin verfangen damit nicht. Im jetzigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, es fehle den zu edierenden Urkunden an Beweisrelevanz. 4.3.4. Schliesslich überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung die Ge- heimhaltungsinteressen betreffend Kundennamen, Lieferanten, Preise, Umsatz- zahlen und Löhne der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11). Immer- hin geht es vorliegend auch darum, Kinderunterhalt festzusetzen. Das Gericht hat den Sachverhalt damit von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des Geschäftsge- heimnisses durch den Kläger betrifft, so ist der Versuch der Abwerbung von Liefe- ranten, Kunden und Arbeitnehmern durch den Kläger zugunsten seines neuen Arbeitgebers F._____ bzw. dessen G._____ GmbH (Urk. 1 S. 11 f.) nicht ansatz- weise belegt. Es wurde nicht einmal ein neuer Arbeitsvertrag mit der G._____ GmbH beigebracht. Damit verfängt das Argument, der Kläger und F._____ stün- den miteinander in Verbindung und der Kläger liege mit seinem Bruder bzw. der Beschwerdeführerin im Streit, nicht. Zudem sind all diese Einwendungen neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören (s. E. 1 oben). Es erscheint auf- grund der vorgebrachten Rügen auch nicht angezeigt, sehr weitgehende Schutz- massnahmen wie die Aufbewahrung der zu edierenden Urkunden ausserhalb der Gerichtsakten – mit der entsprechenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Art. 53 Abs. 2 ZPO) – bzw. das Schwärzen von Daten anzuordnen

- 12 - (die Beschwerdeführerin macht andernorts geltend, die Kontounterlagen würden jeweils nur die Kontonummern der Überweisungen hervorbringen; Urk. 1 S. 7). Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die er- forderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Die Beschwerdeführerin will offenbar nicht, dass die Beklagte über ihre Geschäfte Bescheid weiss, da der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin sich selbst in Scheidung befindet und dessen Frau und die Beklagte Kontakt pflegen (Prot. I S. 41 f.). Davon ist in der Beschwerde freilich keine Rede und um eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 166 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 159 ZPO handelt es sich hierbei auch nicht. Um den Bedenken der Beschwerdeführerin betreffend allfällige Geschäftsgeheimnis- se (Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutz- würdiges Interesse besteht; BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 312 E. 1) Rechnung zu tragen, reicht es aus, das Einsichtsrecht auf Seite der Be- klagten auf deren Rechtsvertreter zu beschränken (BSK ZPO-Guyan, Art. 156 N 6 unter Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, § 145 ZPO/ZH N 3a). Die Dispositiv Zif- fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind daher mit der folgenden Schutz- massnahme im Sinne von Art. 156 ZPO zu ergänzen: "3a. Das Einsichtsrecht in die von der A._____ GmbH gemäss Dispositiv-Ziffer 1 einzureichenden Unterlagen wird auf Rechtsanwalt Z._____ beschränkt. Diesem wird die Verpflichtung auferlegt, die Unterlagen und die darin enthal- tenen Informationen weder der Beklagten noch Dritten zugänglich zu ma- chen oder zur Kenntnis zu bringen." Im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet und ist die Be- schwerde abzuweisen. Der Beklagten steht es frei, zu einem späteren Zeitpunkt die Aufhebung der Schutzmassnahme zu beantragen, soweit ihr Rechtsvertreter es für die Verfechtung ihres Prozessstandpunktes als notwendig erachtet (vgl. CAN 2016 Nr. 23 S. 73).

- 13 - 4.3.5. Die Beschwerdeführerin macht abschliessend eine Entschädigung für ihre Aufwendungen (Bankspesen, Archivarbeit und Erwerbsausfall des Geschäfts- führers) von acht Stunden zu Fr. 180.– geltend (Urk. 1 S. 13). Sie setzt sich je- doch mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander, wo- nach eine allfällige Entschädigung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 160 Abs. 3 ZPO nach Einreichung der Urkunden erfolgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es kann hierzu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 12 f.). III. 1.1. Die Beklagte stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 1.2. Die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevor- schussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Zumindest eine anwaltlich vertretene gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung ei- nes Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zah- lung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Ge- richt diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5A_556/2014 vom

4. März 2015, E. 3.2). 1.3. Die Beklagte hat weder einen Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses gestellt noch dargelegt, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann (Urk. 11 S. 10 f.). Damit ist sie ihren prozessrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen und ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit es durch die nachfol- gende Kosten- und Entschädigungsregelung nicht gegenstandslos geworden ist.

- 14 -

2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. Die Beschwerdeführerin dringt weder mit ih- rem Hauptantrag noch mit ihrem Eventualantrag durch. Die anzuordnenden (mil- deren) Schutzmassnahmen lassen noch keine verhältnismässige Teilung der Prozesskosten als gerechtfertigt erscheinen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 1'620.– (Fr. 1'500.– zzgl. 8 % MwSt.; § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 AnwGebV) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht o.V., vom

17. Dezember 2015 wird mit folgender Dispositiv-Ziffer 3a. ergänzt: "3a. Das Einsichtsrecht in die von der A._____ GmbH gemäss Dispositiv- Ziffer 1 einzureichenden Unterlagen wird auf Rechtsanwalt Z._____ beschränkt. Diesem wird die Verpflichtung auferlegt, die Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen weder der Beklagten noch Dritten zugänglich zu machen oder zur Kenntnis zu bringen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len, wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

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5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc