Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Klägers, verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungs- klage. Sie hielt fest, der Kläger habe in seinem Gesuch keine Ausführungen zu seinen Prozessaussichten gemacht und eine Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Klage sei aufgrund der vorliegenden Urkunden nicht möglich, da
a) der Beklagte seine Arbeitsverhältnisse wiederholt selbst gekündigt habe, ohne dass er bis heute triftige Gründe dafür dargelegt hätte,
b) er sich in der Folge mit schlechter entlöhnten Arbeiten zufrieden gegeben habe, wobei er es im vorliegenden Verfahren unterlassen habe, Bemühun- gen zur Suche besser bezahlter Arbeit zu dokumentieren,
c) er an seiner neuen Arbeitsstelle immerhin netto inklusive pauschaler Spe- senentschädigung Fr. 4'953.– verdiene, womit ihm selbst nach seiner eige- nen – noch kritisch zu würdigenden – Bedarfsberechnung die Bezahlung des bisherigen Unterhaltsbeitrages möglich bleibe,
d) zu erwarten sei, dass der Beklagte während der vom Arbeitgeber erzwunge- nen Winterpause Arbeitslosengelder in der Höhe von 80% des versicherten Lohns beziehen oder seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen könne.
- 4 - Vor diesem Hintergrund könne im gegenwärtigen Zeitpunkt dem Gesuch des Klä- gers nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 4 Der Kläger hält dem entgegen, aufgrund der vorliegenden Akten sowie der dokumentierten Ausführungen anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. Ok- tober 2015 (Urk. 6/18) hätten Tatsachenbehauptungen sowohl zur Frage der We- sentlichkeit als auch der Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse vorge- legen, weshalb die Vorinstanz in der Lage gewesen wäre, eine Prognose der Er- folgsaussichten vorzunehmen. Ihr Standpunkt, wonach er in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege keine Ausführungen zu seinen Pro- zessaussichten gemacht habe, sei überspitzt formalistisch, habe er doch zuvor im Rahmen der Einigungsverhandlung seine Klagegründe mündlich erläutert und mit seiner Aufstellung (Urk. 6/18) auch dokumentiert. Die Vorinstanz hätte eine Wie- derholung dieser Ausführungen bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuhanden des Protokolls zumindest verlangen müssen. Schliesslich habe er auch die zur Berechnung seines erweiterten Bedarfs erforderlichen Unter- lagen eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass sich auf Seiten der Beklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschlechtert hätten, hätte sie dies doch wohl geltend gemacht und belegt. Eine Neuberechnung des Unterhalts sei des- halb kaum zu führen, da er – je nach Einkommensberechnung mit Fr. 4'127.– entweder weniger oder bei einem Einkommen mit Fr. 4'953.– nur rund Fr. 400.– mehr als die Beklagte mit dem ihr im Scheidungsurteil angerechneten Einkommen von netto Fr. 4'500.– verdiene. Davon, dass er vor diesem Hintergrund dennoch einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– bezahlen müsse, könne nicht ausgegan- gen werden. Jedenfalls wäre es der Vorinstanz auch diesbezüglich möglich ge- wesen, eine Erfolgsprognose zu stellen. Schliesslich sei die Frage der Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens an sich – vorliegend insbesondere auf- grund der bestehenden Vollbeschäftigung – eine zu umstrittenen Frage, als dass gestützt darauf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abge- lehnt werden könnte (Urk. 1).
- 5 - 5.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Streitig sind vorliegend die Erfolgs- aussichten der vom Kläger angestrengten Abänderungsklage. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge- fahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5; BGer 5A_39/2010 vom 25. März 2003 E. 3.1). Die Pro- zesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschät- zen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 117 ZPO). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Diese bundesgerichtliche Praxis zum Begriff der Aus- sichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gilt auch für Art. 117 lit. b ZPO (BGer 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 2; BGer 5A_711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1). 5.2 Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung einer Rente im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass sich die Verhältnisse seit deren Festset- zung erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben. Mit seiner Klage machte der Kläger eine Reduktion seines Einkommens aufgrund eines Anstel- lungswechsels geltend (Urk. 6/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung reichte er hierzu eine Aufstellung ein (Urk. 6/18), mit welcher er die wesentliche und dauer- hafte Veränderung seiner Einkommensverhältnisse konkretisierte und erklärte,
- 6 - dass er über ein geringeres Einkommen als die Beklagte verfüge, weshalb die Aufrechterhaltung seiner Unterhaltspflicht nicht gerechtfertigt sei. Diese Ausfüh- rungen machte der Kläger zwar nicht explizit im Rahmen seines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 6/20), jedoch sind die Prozesschancen mit Hinblick auf die gesamten Akten zu prüfen (vgl. dazu auch Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 101 ff. zu Art. 119; Rüegg, in: Basler Kommen- tar ZPO, 2. Auflage 2013, N. 20 zu Art. 117). Dies ergibt sich aus dem im Ge- suchsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGer 4A_114/2013 vom
20. Juni 2013 E.4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweisen). Damit könnte eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass im ent- sprechenden Gesuch keine (genügenden) Ausführungen zur fehlenden Aus- sichtslosigkeit enthalten seien, nicht geschützt werden, sofern den Akten ohne Weiteres entsprechende Angaben entnommen werden können. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist eine Prüfung der Aussichtslosigkeit denn auch möglich, wie nachstehend zu zeigen sein wird. In diesem Zusammenhang erscheint die Argumentation der Vorinstanz ohnehin nicht schlüssig. So ist nicht ersichtlich, weshalb unter anderem der Umstand, dass der Kläger seine Arbeitsverhältnisse gekündigt hat (vgl. vorstehend E. 3 lit. a), eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Abänderungsklage verunmöglichen soll. Vielmehr scheint die Vorinstanz mit den vorstehend in E. 3 genannten Argumenten schlussendlich dennoch eine Be- urteilung der Prozesschancen vorzunehmen, obwohl sie festhält, dass eine solche nicht möglich sei. Sie kommt dabei zum Schluss, dass dem Gesuch des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden könne (Urk. 2 S. 2 f.). Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer aussichtslo- sen Klage ausgegangen ist. 5.3 Die Unterhaltsvereinbarung beruhte auf Seiten des Klägers auf einem durch- schnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'500.– pro Monat (Urk. 6/2/2, Dispositivzif- fer 3.4). Sein Abänderungsbegehren hat der Kläger mit einer erheblichen Reduk- tion seines Erwerbseinkommens von Fr. 6'500.– auf nunmehr Fr. 4'127.50 be- gründet (Urk. 6/18). Aus den Akten ergeht, dass er seine vorherige Arbeitsstelle bei der C._____ AG aufgrund interner Spannungen per Ende April 2015 gekün- digt hatte (Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/2/3-4). Im Juni 2015 kündigte er dann sein da-
- 7 - rauf folgendes Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen in dem er geltend machte, er habe das Saugen von Fäkalien und Fetten nicht ertragen (Urk. 6/14/17). Gestützt auf die vom Kläger eingereichten Lohnunterlagen ging die Vorinstanz von aktuellen Einkünften des Klägers in der Höhe von Fr. 4'953.– pro Monat (vgl. auch Urk. 6/14/19) aus (Urk. 2 S. 2). Für die Prüfung der Erfolgsaus- sichten ist höchstens von diesem Einkommen des Klägers auszugehen (das vom Kläger geltend gemachte Einkommen von Fr. 4'127.50 resultiert aus der von ihm geltend gemachten Einkommensreduktion aufgrund der betrieblichen Winterpau- se [vgl. Urk. 6/18 S. 1]. Die Frage, ob die Einkommensreduktion auf ein freiwilli- ges Handeln des Klägers zurückzuführen und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen in der im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bestehenden Höhe anzu- rechnen ist (vgl. dazu Schwenzer, in: FamKommentar, Band I, 2. Auflage 2011, N. 10 zu Art. 129; Spycher/Gloor, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, N. 11 zu Art. 129; vgl. dazu den diesbezüglichen Hinweis der Vorinstanz vorste- hend in E. 3.a und 3.b), ist komplex. Der Kläger begründet die Kündigungen mit Mobbing und gesundheitlichen Gründen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2/3-4; Urk. 6/14/17). Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten kann vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Berufs- wechsel ohne Not erfolgte bzw. offensichtlich ein freiwilliges Handeln vorliegt. Diese Frage wird in der Hauptsache eingehend zu prüfen sein. Im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses der Schei- dungsvereinbarung kann damit von einer Lohneinbusse von mindestens Fr. 1'500.– und damit von über 20% ausgegangen werden (vgl. dazu auch Urk. 6/18). Dass es sich dabei um eine bloss vorübergehende Verminderung des Einkommens handle, hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Abänderungsklage zu Recht nicht festgestellt. Mit den im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Unterlagen hat der Kläger somit eine wesentliche und dauerhafte Einkommensre- duktion glaubhaft gemacht. Für die Beurteilung der Verfahrensaussichten ist demnach von einer dauerhaften und erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Zwar muss selbst eine erhebliche und dauerhafte Einkommensver- schlechterung für sich alleine nicht zwangsläufig zu einer Reduktion bzw. Aufhe-
- 8 - bung der Unterhaltsbeitragspflicht führen. Das Abänderungsgericht hat vielmehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) darüber zu befinden, ob die neue Sachlage eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt (BGer 5C.163/2001 vom
18. Oktober 2001 E. 2d; BGer 5C.204/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 4.3). Die- ser Entscheid hat aufgrund einer ganzheitlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wird in hohem Masse ins Ermessen des Gerichts ge- legt. Im Zeitpunkt der Abschätzung der Prozesschancen sind in aller Regel indes- sen noch nicht einmal sämtliche relevanten Tatsachengrundlagen bekannt. So hatte auch vorliegend noch keine Partei Gelegenheit zu einem formellen Vortrag in der Hauptsache. Die Vorwegnahme der in der Hauptsache erforderlichen Er- messensausübung im summarischen Verfahren um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege hat folglich zumindest zurückhaltend zu erfolgen (vgl. dazu auch OGer ZH PC110028 vom 1. März 2012 E. 3). Der Hinweis der Vorinstanz, der Kläger vermöge die vereinbarten Unterhaltsbeiträge ungeachtet des gesun- kenen Einkommens weiterhin zu entrichten, reicht jedenfalls nicht aus, um dessen Abänderungsklage als von Vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Im Scheidungsurteil wurde der Bedarf der Parteien nicht festgehalten. Der Beklagten wurde ein Einkommen von Fr. 4'500.– (Urk. 6/2/2, Dispositivziffer 3.4) angerechnet. Damit konnte sie mit den Unterhaltsbeiträgen bis zum Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge monatlich über einen Betrag von Fr. 7'300.– (Fr. 4'500.– + Fr. 1'200.– + Fr. 1'600.– [2×Fr. 800.–]) verfügen, nach Wegfall der Kinderunter- haltsbeiträge über einen solchen von Fr. 5'700.– (Fr. 4'500.– + Fr. 1'200.–). Es ist davon auszugehen, dass nach Deckung des erweiterten Bedarfs der Parteien (vgl. dazu die Ausführungen der Parteien im Scheidungsverfahren FE110105 Urk. 6/5/25 Ziff. 4, Urk. 36 S. 5 ff.) ein Überschuss resultierte, an welchem die Be- klagte partizipierte, bezifferte sie ihren erweiterten Bedarf mit den Kindern im Scheidungsverfahren doch auf Fr. 5'844.30 (Urk. 6/5/25 Ziff. 4), konnte in der Fol- ge jedoch über einen monatlichen Betrag von Fr. 7'300.– verfügen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Parteien im Scheidungsverfahren zur Aufteilung eines Überschusses in Urk. 5/6/36 S. 7 sowie Prot. FE1101005 S. 25). Dem Kläger ver- blieben zunächst monatlich Fr. 3'700.– (Fr. 6'500.– - Fr. 1'200.– - Fr. 1'600.– [2 × Fr. 800.–]), nach Wegfall der Unterhaltsbeiträge für die Kinder monatlich
- 9 - Fr. 5'300.– (Fr. 6'500.– - Fr. 1'200.-). Bei Beibehaltung der momentanen Unter- haltsverpflichtung des Klägers von Fr. 1'200.– verblieben ihm mit dem von der Vo- rinstanz angerechneten Einkommen von monatlich Fr. 4'953.– monatlich noch Fr. 3'753.–, die Beklagte würde dagegen weiterhin über einen Betrag von Fr. 5'700.– verfügen. Die vom Kläger geltend gemachte Änderung seiner finanzi- ellen Verhältnissen gestattet damit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – den Schluss nicht, der darauf basierenden Abänderungsklage könne von Beginn an kein Erfolg beschieden sein. Es kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht gesagt werden, dass die beantragte Abänderung geradezu ausgeschlossen wer- den könnte. Folglich hätte die Vorinstanz die Abänderungsklage des Klägers nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erachten dürfen. Die Beschwer- de des Klägers erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Heisst die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde gut, kann sie den Entscheid nach Art. 327 Abs. 3 Z PO aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Da die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Klägers zu Recht bejaht hat (Urk. 2 S. 2), sind nunmehr die Voraussetzungen gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt. Wird die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt, so ist dem Gesuchsteller ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Kläger ist für die Führung des Prozesses auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Es ist ihm deshalb in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
E. 6 Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Aus- gangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über- dies ist der Kläger für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 in Verbindung mit §§ 5, 6, 9 sowie 10 AnwGebV mit Fr. 700.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuern aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2).
E. 7 Der Kläger ersucht auch für das zweitinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem er keine Gerichtskosten zu tragen hat
- 10 - und für seine Aufwendungen entschädigt wird, erweist sich das Armenrechtsge- such für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Kläger wird für das vorinstanzliche Verfahren FP150013 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Kläger wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 756.– aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P Knoblauch versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC150064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Oktober 2015 (FP150013-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. März 2012 schied das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil die Ehe der Parteien und genehmigte ihre Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen. In dieser Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die beiden gemeinsamen Kinder von je Fr. 800.– sowie von nachehelichen Un- terhaltsbeiträgen an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens (nachfolgend Beklagte) von monatlich Fr. 1'200.– (Urk. 6/2/2). 1.2 Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 (Urk. 6/1) stellte der Kläger beim Bezirksge- richt Hinwil Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. März 2012. Er beantragt die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter ersuchte er um Vorla- dung zur Einigungsverhandlung und erklärte, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anlässlich dieser Verhandlung zu begründen. In der Folge wurden die Parteien auf den 20. Oktober 2015 vorgeladen (Urk. 6/7). Anlässlich dieser Verhandlung reichte der Kläger ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 6/20) sowie weitere Unterlagen zu seiner Klage (Urk. 6/18 f.) ein. Im Rahmen der Vergleichsgespräche konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. I S. 4). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde in der Folge das Ge- such des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung angesetzt (Urk. 2 = Urk. 6/21). 1.3. Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2015 innert Frist (vgl. Urk. 6/22) Be- schwerde (Urk. 1). Zudem stellte er auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezo- gen (Urk. 6/1-24).
- 3 - 2.1 Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige, das heisst willkürliche (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage 2013, N. 5 zu Art. 320 mit Hinweisen) Sachverhaltsfeststel- lung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO aus- geschlossen. 2.2 Als unzulässige und nicht zu berücksichtigende Noven haben aufgrund des umfassenden Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO die erst im Beschwerdeverfah- ren getätigten Ausführungen des Klägers zu den Gründen, welche zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur B._____ AG führten (Urk. 1 Ziff. 4), und zum Bedarf der Beklagten zu gelten (Urk. 1 Ziff. 6 S. 8).
3. Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Klägers, verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungs- klage. Sie hielt fest, der Kläger habe in seinem Gesuch keine Ausführungen zu seinen Prozessaussichten gemacht und eine Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Klage sei aufgrund der vorliegenden Urkunden nicht möglich, da
a) der Beklagte seine Arbeitsverhältnisse wiederholt selbst gekündigt habe, ohne dass er bis heute triftige Gründe dafür dargelegt hätte,
b) er sich in der Folge mit schlechter entlöhnten Arbeiten zufrieden gegeben habe, wobei er es im vorliegenden Verfahren unterlassen habe, Bemühun- gen zur Suche besser bezahlter Arbeit zu dokumentieren,
c) er an seiner neuen Arbeitsstelle immerhin netto inklusive pauschaler Spe- senentschädigung Fr. 4'953.– verdiene, womit ihm selbst nach seiner eige- nen – noch kritisch zu würdigenden – Bedarfsberechnung die Bezahlung des bisherigen Unterhaltsbeitrages möglich bleibe,
d) zu erwarten sei, dass der Beklagte während der vom Arbeitgeber erzwunge- nen Winterpause Arbeitslosengelder in der Höhe von 80% des versicherten Lohns beziehen oder seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen könne.
- 4 - Vor diesem Hintergrund könne im gegenwärtigen Zeitpunkt dem Gesuch des Klä- gers nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2 f.).
4. Der Kläger hält dem entgegen, aufgrund der vorliegenden Akten sowie der dokumentierten Ausführungen anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. Ok- tober 2015 (Urk. 6/18) hätten Tatsachenbehauptungen sowohl zur Frage der We- sentlichkeit als auch der Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse vorge- legen, weshalb die Vorinstanz in der Lage gewesen wäre, eine Prognose der Er- folgsaussichten vorzunehmen. Ihr Standpunkt, wonach er in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege keine Ausführungen zu seinen Pro- zessaussichten gemacht habe, sei überspitzt formalistisch, habe er doch zuvor im Rahmen der Einigungsverhandlung seine Klagegründe mündlich erläutert und mit seiner Aufstellung (Urk. 6/18) auch dokumentiert. Die Vorinstanz hätte eine Wie- derholung dieser Ausführungen bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuhanden des Protokolls zumindest verlangen müssen. Schliesslich habe er auch die zur Berechnung seines erweiterten Bedarfs erforderlichen Unter- lagen eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass sich auf Seiten der Beklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschlechtert hätten, hätte sie dies doch wohl geltend gemacht und belegt. Eine Neuberechnung des Unterhalts sei des- halb kaum zu führen, da er – je nach Einkommensberechnung mit Fr. 4'127.– entweder weniger oder bei einem Einkommen mit Fr. 4'953.– nur rund Fr. 400.– mehr als die Beklagte mit dem ihr im Scheidungsurteil angerechneten Einkommen von netto Fr. 4'500.– verdiene. Davon, dass er vor diesem Hintergrund dennoch einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– bezahlen müsse, könne nicht ausgegan- gen werden. Jedenfalls wäre es der Vorinstanz auch diesbezüglich möglich ge- wesen, eine Erfolgsprognose zu stellen. Schliesslich sei die Frage der Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens an sich – vorliegend insbesondere auf- grund der bestehenden Vollbeschäftigung – eine zu umstrittenen Frage, als dass gestützt darauf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abge- lehnt werden könnte (Urk. 1).
- 5 - 5.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Streitig sind vorliegend die Erfolgs- aussichten der vom Kläger angestrengten Abänderungsklage. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge- fahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5; BGer 5A_39/2010 vom 25. März 2003 E. 3.1). Die Pro- zesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschät- zen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 117 ZPO). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Diese bundesgerichtliche Praxis zum Begriff der Aus- sichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gilt auch für Art. 117 lit. b ZPO (BGer 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 2; BGer 5A_711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1). 5.2 Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung einer Rente im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass sich die Verhältnisse seit deren Festset- zung erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben. Mit seiner Klage machte der Kläger eine Reduktion seines Einkommens aufgrund eines Anstel- lungswechsels geltend (Urk. 6/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung reichte er hierzu eine Aufstellung ein (Urk. 6/18), mit welcher er die wesentliche und dauer- hafte Veränderung seiner Einkommensverhältnisse konkretisierte und erklärte,
- 6 - dass er über ein geringeres Einkommen als die Beklagte verfüge, weshalb die Aufrechterhaltung seiner Unterhaltspflicht nicht gerechtfertigt sei. Diese Ausfüh- rungen machte der Kläger zwar nicht explizit im Rahmen seines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 6/20), jedoch sind die Prozesschancen mit Hinblick auf die gesamten Akten zu prüfen (vgl. dazu auch Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 101 ff. zu Art. 119; Rüegg, in: Basler Kommen- tar ZPO, 2. Auflage 2013, N. 20 zu Art. 117). Dies ergibt sich aus dem im Ge- suchsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGer 4A_114/2013 vom
20. Juni 2013 E.4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweisen). Damit könnte eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass im ent- sprechenden Gesuch keine (genügenden) Ausführungen zur fehlenden Aus- sichtslosigkeit enthalten seien, nicht geschützt werden, sofern den Akten ohne Weiteres entsprechende Angaben entnommen werden können. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist eine Prüfung der Aussichtslosigkeit denn auch möglich, wie nachstehend zu zeigen sein wird. In diesem Zusammenhang erscheint die Argumentation der Vorinstanz ohnehin nicht schlüssig. So ist nicht ersichtlich, weshalb unter anderem der Umstand, dass der Kläger seine Arbeitsverhältnisse gekündigt hat (vgl. vorstehend E. 3 lit. a), eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Abänderungsklage verunmöglichen soll. Vielmehr scheint die Vorinstanz mit den vorstehend in E. 3 genannten Argumenten schlussendlich dennoch eine Be- urteilung der Prozesschancen vorzunehmen, obwohl sie festhält, dass eine solche nicht möglich sei. Sie kommt dabei zum Schluss, dass dem Gesuch des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden könne (Urk. 2 S. 2 f.). Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer aussichtslo- sen Klage ausgegangen ist. 5.3 Die Unterhaltsvereinbarung beruhte auf Seiten des Klägers auf einem durch- schnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'500.– pro Monat (Urk. 6/2/2, Dispositivzif- fer 3.4). Sein Abänderungsbegehren hat der Kläger mit einer erheblichen Reduk- tion seines Erwerbseinkommens von Fr. 6'500.– auf nunmehr Fr. 4'127.50 be- gründet (Urk. 6/18). Aus den Akten ergeht, dass er seine vorherige Arbeitsstelle bei der C._____ AG aufgrund interner Spannungen per Ende April 2015 gekün- digt hatte (Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/2/3-4). Im Juni 2015 kündigte er dann sein da-
- 7 - rauf folgendes Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen in dem er geltend machte, er habe das Saugen von Fäkalien und Fetten nicht ertragen (Urk. 6/14/17). Gestützt auf die vom Kläger eingereichten Lohnunterlagen ging die Vorinstanz von aktuellen Einkünften des Klägers in der Höhe von Fr. 4'953.– pro Monat (vgl. auch Urk. 6/14/19) aus (Urk. 2 S. 2). Für die Prüfung der Erfolgsaus- sichten ist höchstens von diesem Einkommen des Klägers auszugehen (das vom Kläger geltend gemachte Einkommen von Fr. 4'127.50 resultiert aus der von ihm geltend gemachten Einkommensreduktion aufgrund der betrieblichen Winterpau- se [vgl. Urk. 6/18 S. 1]. Die Frage, ob die Einkommensreduktion auf ein freiwilli- ges Handeln des Klägers zurückzuführen und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen in der im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bestehenden Höhe anzu- rechnen ist (vgl. dazu Schwenzer, in: FamKommentar, Band I, 2. Auflage 2011, N. 10 zu Art. 129; Spycher/Gloor, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, N. 11 zu Art. 129; vgl. dazu den diesbezüglichen Hinweis der Vorinstanz vorste- hend in E. 3.a und 3.b), ist komplex. Der Kläger begründet die Kündigungen mit Mobbing und gesundheitlichen Gründen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2/3-4; Urk. 6/14/17). Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten kann vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Berufs- wechsel ohne Not erfolgte bzw. offensichtlich ein freiwilliges Handeln vorliegt. Diese Frage wird in der Hauptsache eingehend zu prüfen sein. Im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses der Schei- dungsvereinbarung kann damit von einer Lohneinbusse von mindestens Fr. 1'500.– und damit von über 20% ausgegangen werden (vgl. dazu auch Urk. 6/18). Dass es sich dabei um eine bloss vorübergehende Verminderung des Einkommens handle, hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Abänderungsklage zu Recht nicht festgestellt. Mit den im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Unterlagen hat der Kläger somit eine wesentliche und dauerhafte Einkommensre- duktion glaubhaft gemacht. Für die Beurteilung der Verfahrensaussichten ist demnach von einer dauerhaften und erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Zwar muss selbst eine erhebliche und dauerhafte Einkommensver- schlechterung für sich alleine nicht zwangsläufig zu einer Reduktion bzw. Aufhe-
- 8 - bung der Unterhaltsbeitragspflicht führen. Das Abänderungsgericht hat vielmehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) darüber zu befinden, ob die neue Sachlage eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt (BGer 5C.163/2001 vom
18. Oktober 2001 E. 2d; BGer 5C.204/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 4.3). Die- ser Entscheid hat aufgrund einer ganzheitlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wird in hohem Masse ins Ermessen des Gerichts ge- legt. Im Zeitpunkt der Abschätzung der Prozesschancen sind in aller Regel indes- sen noch nicht einmal sämtliche relevanten Tatsachengrundlagen bekannt. So hatte auch vorliegend noch keine Partei Gelegenheit zu einem formellen Vortrag in der Hauptsache. Die Vorwegnahme der in der Hauptsache erforderlichen Er- messensausübung im summarischen Verfahren um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege hat folglich zumindest zurückhaltend zu erfolgen (vgl. dazu auch OGer ZH PC110028 vom 1. März 2012 E. 3). Der Hinweis der Vorinstanz, der Kläger vermöge die vereinbarten Unterhaltsbeiträge ungeachtet des gesun- kenen Einkommens weiterhin zu entrichten, reicht jedenfalls nicht aus, um dessen Abänderungsklage als von Vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Im Scheidungsurteil wurde der Bedarf der Parteien nicht festgehalten. Der Beklagten wurde ein Einkommen von Fr. 4'500.– (Urk. 6/2/2, Dispositivziffer 3.4) angerechnet. Damit konnte sie mit den Unterhaltsbeiträgen bis zum Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge monatlich über einen Betrag von Fr. 7'300.– (Fr. 4'500.– + Fr. 1'200.– + Fr. 1'600.– [2×Fr. 800.–]) verfügen, nach Wegfall der Kinderunter- haltsbeiträge über einen solchen von Fr. 5'700.– (Fr. 4'500.– + Fr. 1'200.–). Es ist davon auszugehen, dass nach Deckung des erweiterten Bedarfs der Parteien (vgl. dazu die Ausführungen der Parteien im Scheidungsverfahren FE110105 Urk. 6/5/25 Ziff. 4, Urk. 36 S. 5 ff.) ein Überschuss resultierte, an welchem die Be- klagte partizipierte, bezifferte sie ihren erweiterten Bedarf mit den Kindern im Scheidungsverfahren doch auf Fr. 5'844.30 (Urk. 6/5/25 Ziff. 4), konnte in der Fol- ge jedoch über einen monatlichen Betrag von Fr. 7'300.– verfügen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Parteien im Scheidungsverfahren zur Aufteilung eines Überschusses in Urk. 5/6/36 S. 7 sowie Prot. FE1101005 S. 25). Dem Kläger ver- blieben zunächst monatlich Fr. 3'700.– (Fr. 6'500.– - Fr. 1'200.– - Fr. 1'600.– [2 × Fr. 800.–]), nach Wegfall der Unterhaltsbeiträge für die Kinder monatlich
- 9 - Fr. 5'300.– (Fr. 6'500.– - Fr. 1'200.-). Bei Beibehaltung der momentanen Unter- haltsverpflichtung des Klägers von Fr. 1'200.– verblieben ihm mit dem von der Vo- rinstanz angerechneten Einkommen von monatlich Fr. 4'953.– monatlich noch Fr. 3'753.–, die Beklagte würde dagegen weiterhin über einen Betrag von Fr. 5'700.– verfügen. Die vom Kläger geltend gemachte Änderung seiner finanzi- ellen Verhältnissen gestattet damit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – den Schluss nicht, der darauf basierenden Abänderungsklage könne von Beginn an kein Erfolg beschieden sein. Es kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht gesagt werden, dass die beantragte Abänderung geradezu ausgeschlossen wer- den könnte. Folglich hätte die Vorinstanz die Abänderungsklage des Klägers nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erachten dürfen. Die Beschwer- de des Klägers erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Heisst die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde gut, kann sie den Entscheid nach Art. 327 Abs. 3 Z PO aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Da die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Klägers zu Recht bejaht hat (Urk. 2 S. 2), sind nunmehr die Voraussetzungen gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt. Wird die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt, so ist dem Gesuchsteller ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Kläger ist für die Führung des Prozesses auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Es ist ihm deshalb in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
6. Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Aus- gangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über- dies ist der Kläger für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 in Verbindung mit §§ 5, 6, 9 sowie 10 AnwGebV mit Fr. 700.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuern aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2).
7. Der Kläger ersucht auch für das zweitinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem er keine Gerichtskosten zu tragen hat
- 10 - und für seine Aufwendungen entschädigt wird, erweist sich das Armenrechtsge- such für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Kläger wird für das vorinstanzliche Verfahren FP150013 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kläger wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 756.– aus der Ge- richtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 11 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P Knoblauch versandt am: kt