Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Am 27. März 2015 stellten die Eheleute B._____ und C._____ ein gemein- sames Scheidungsbegehren, verbunden mit dem Wunsch, eventuell eine Kon- vention abzuschliessen (act. 4/1). Nachdem der Gesuchsteller anfänglich durch einen andern Anwalt vertreten war (act. 4/2-4), bestellte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer am 4. Mai 2015 aufgrund seines Gesuchs vom 27. April 2015 als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Scheidungsverfahren, mit der Begründung, es sei Waffengleichheit mit der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigenden Gesuchstellerin herzustellen (act. 4/14). An der vo- rinstanzlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 schlossen die Gesuchsteller eine Scheidungsvereinbarung (act. 4/19). Am 16. Juni 2015 erging gestützt auf die Scheidungsvereinbarung das unbegründete Urteil (act. 4/20, 4/19). Darin nahm die Vorinstanz u.a. vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädi- gung Vormerk (act. 4/20 Dispositivziffer 6).
b) Der Beschwerdeführer reichte in der Folge bei der Vorinstanz eine Honorarnote im Betrag von Fr. 1'287.-- plus Fr. 24.85 Barauslagen, zuzüglich 8% Mehrwert- steuer, d.h. insgesamt Fr. 1'416.75 (inkl. MWSt) für seine Bemühungen und Bar- auslagen ein (act. 4/25; act. 3/6). Er machte einen Zeitaufwand von 5,85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- geltend (act. 4/25). Am 24. Juli 2015 verfügte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei aus der Ge- richtskasse mit Fr. 550.-- plus Fr. 24.85 Barauslagen, zuzüglich 8% MWSt, d.h. insgesamt Fr. 620.85 (inkl. MWSt) zu entschädigen (act. 5 Dispositivziffer 1).
c) Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 2 i.V.m. act. 4/31) an und beantragt, die Verfügung vom 24. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei ihm für seine Aufwände als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'311.85 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zuzuspre- chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu- lasten der Staatskasse (act. 2 S. 2).
- 3 -
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-32). Der Beschwerde- führer leistete den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss im Betrag von Fr. 180.-- rechtzeitig (act. 6, 7, 8). Der Beschwerdegegner, vertreten durch die Vorinstanz, erstattete innert Frist eine Stellungnahme (act. 9, 10, 11), welche dem Beschwerdeführer am 27. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12, 13). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 2 Der Anspruch des gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 118 N 12 f.). Deshalb ist der Kanton, vertreten durch die Vorinstanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. BGer 1P.599/1999 vom 19. Ja- nuar 2000, Erw. 3, publ, in ZR 99/2000 Nr. 110; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b).
E. 3 a) Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (§ 48 Anwaltsgesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Bei Scheidungsverfahren beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--. Die Festsetzung erfolgt nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen (§6 i.V.m. § 5 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Be- gründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr nebst dem Aufwand für die Begründung bzw. Beantwortung der Klage auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teil- nahme an zusätzlichen notwendigen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11
- 4 - Abs. 2 f. AnwGebV). Die vorprozessualen Bemühungen sind gemäss § 6 Abs. 2 AnwGebV angemessen zu berücksichtigen. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des ver- tretbaren Stundenaufwandes des Anwaltes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivil- prozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. Sept. 2011, Erw. 11). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 6B_464/2007 vom 12. Nov. 2007, Erw. 2.1).
b) Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Entschädigung könne nicht einfach dadurch berechnet werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert werde (ZR 93 Nr. 82). Vielmehr sei in Würdigung des konkreten Einzelfalles in seiner Gesamtheit eine Pauschalentschädigung festzusetzen und der kausal mit der Wahrung der Rechte zusammenhängende und verhältnismässige Aufwand zu vergüten. Da das gemeinsame Scheidungsbegehren in der Einigungsverhandlung mit einem Vergleich erledigt worden sei, sei eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel angezeigt (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Die Honorarnote er- scheine in Anbetracht der offensichtlichen Überschaubarkeit des Falles sowie der Erledigung ohne materielle Anspruchsprüfung und Verhandlung als zu hoch. Ein Anspruch auf die ordentliche Gebühr sei nicht entstanden (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Eine Entschädigung könne allein gestützt auf eine eingehende Informie- rung über den Fall (Instruktion) geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Es habe sich weder um einen zeitintensiven noch um einen schwierigen Fall ge- handelt. Es habe keiner aufwendigen Erarbeitung einer Begründung bzw. Beant-
- 5 - wortung der Klage bedurft, auch hätten sich keine aussergewöhnlichen Rechts- fragen gestellt und es sei kein aussergewöhnliches Aktenstudium benötigt wor- den.
c) Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe keine nachvollziehbare Begründung für die Reduktion seines Honorars um 57 % geliefert, habe die Grundgebühr nicht angegeben, nicht erwähnt, ob sie eine Kürzung auf ¼ oder ½ vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe mit ihrem wider- sprüchlichen Verhalten, d.h. indem sie zunächst die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mitgeteilt habe und sodann das Gesuch doch gutge- heissen habe, erheblichen Mehraufwand verursacht. Seine vorprozessualen Auf- wände seien ihm zu vergüten. Eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen des Mandanten sei notwendig gewesen. Mit Fr. 550.-- Entschädigung würden ihm lediglich 2,5 Arbeitsstunden vergütet, aber sein Aufwand von 5,85 Stunden sei notwendig und verhältnismässig gewesen (act. 2).
d) Die Vorinstanz wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, auch der unentgeltlich bestellte Rechtsbeistand müsse im Sinne seines Mandanten wirtschaftlich agie- ren. Die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung weise auch eine Schutzfunk- tion zu Gunsten der antragsstellenden Partei auf, welche dann seitens des Staa- tes mit einer in der Höhe nicht mehr zu diskutierenden Nachforderung konfrontiert werde. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass die angefochtene Ent- schädigung 2,5 Stunden, mithin den erforderlichen und gebotenen Aufwand ab- decke, inklusive des zweimaligen telefonischen Kontaktes betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 11).
E. 4 a) Mit seinen Einwendungen, die zugesprochene Entschädigung stehe aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu seinem Aufwand, dieser sei notwen- dig und ausgewiesen und die Vorinstanz habe die Kürzung nicht begründet, er- hebt der Beschwerdeführer den von ihm getätigten Zeitaufwand faktisch zum al- leinigen Kriterium für die Bemessung der Entschädigung, was – wie er selbst ein- räumt (act. 2 S. 6 Rz 15) – nicht richtig ist. Der tatsächliche und notwendige Auf- wand bildet nur eines von mehreren Kriterien. Die Vorinstanz hat in ihrem Ent- scheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand
- 6 - nicht einfach mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert werden kann, was der Beschwerdeführer indes tut. Zu berücksichtigen sind wie gesehen auch die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falls, welche vorliegend gering waren. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das vorinstanzliche Verfah- ren rechtlich oder tatsächlich Schwierigkeiten bot. Die Vorinstanz hielt in der Ver- fügung vom 4. Mai 2015 (act. 4/14) fest, dass gemäss den Angaben des Gesuch- stellers die einzige Einkommensquelle der Eheleute die IV-Rente der Gesuchstel- lerin sowie die Ergänzungsleistungen und dass keine Kinder vorhanden seien. Nach Einschätzung der Vorinstanz rechtfertigten die überschaubaren Verhältnisse im Scheidungsverfahren (und auch die ausländische Staatsangehörigkeit des Ge- suchstellers) die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht (act. 4/14 S. 4).
b) Der Beschwerdeführer hatte keine Klagebegründung oder -beantwortung aus- zuarbeiten und als einzige Eingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege eingereicht, nachdem die Parteien zuvor ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hatten. Alsdann konnte an der Einigungsverhand- lung eine Scheidungsvereinbarung geschlossen werden. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage erwog, der Anspruch auf eine volle Gebühr im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwGebV sei noch nicht entstanden, vielmehr sei gemäss § 11 Abs. 4 AnwGebV eine auf einen Viertel bis die Hälfte herabgesetzte Gebühr angebracht, dann ist dies nicht zu beanstanden und auch nicht widersprüchlich. Der Rahmen unter Berücksichtigung der Reduktion auf einen Viertel bis die Hälfte bewegte sich zwischen Fr. 350.-- und Fr. 700.-- bis zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 8.000.--. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung bewegt sich damit grundsätzlich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz nicht ex- plizit erwähnt hat, von welcher Gebühr sie ausgegangen ist und um welchen Bruchteil sie diese reduziert hat. Sie hat aber immerhin begründet, weshalb sie keine volle Gebühr zuspreche und dass sie infolge des geringen Schwierigkeits- grades, minimaler Akten etc. eine geringe Gebühr als angemessen erachte.
c) Es trifft zu, dass im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zusätzlich Aufwand entstanden ist. Der Vorwurf des Be-
- 7 - schwerdeführers, die Vorinstanz habe sich dabei widersprüchlich verhalten und zusätzlichen Aufwand verursacht, da sie ihm zunächst telefonisch die Verweige- rung seines Gesuchs um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angekün- digt habe und ihn danach verzögert einige Wochen später als unentgeltlichen Ver- treter bestellt habe (act. 2 S. 7 Ziff. 15), geht indes fehl. Gemäss Angabe des Be- schwerdeführers hat ihm die Vorinstanz am 28. April 2015, d.h. einen Tag nach- dem er sein Armenrechtsgesuch versandt hatte (act. 4/9), telefoniert (act. 3/3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz erst am 30. April 2015 über die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin informiert wurde (act. 4/11-13), wel- che für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aus Gründen der Waf- fengleichheit auch für den Gesuchsteller – ausschlaggebend war. Am 4. Mai 2015 wurde die unentgeltliche Rechtspflege beiden Gesuchstellern bewilligt (act. 4/14). Es liegen weder Widersprüchlichkeit noch Verzögerung oder unnötiger Mehrauf- wand seitens der Vorinstanz vor. Glaubhaft erscheint indes, dass dem Beschwer- deführer dadurch ein Aufwand von knapp einer Stunde entstanden ist (act. 3/3). Da - wie gesehen – der Zeitaufwand lediglich eines unter mehreren Kriterien bil- det und insgesamt der geltend gemachte Aufwand jedenfalls nicht ohne weiteres als unnötig oder unvertretbar erscheint, hat eine detaillierte Auseinandersetzung damit zu unterbleiben.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einem Scheidungsverfahren mit sehr geringem Aufwand auszugehen ist (gemeinsames Scheidungsbegehren zweier nicht arbeitsfähiger (Prot. I S. 6) Eheleute, welche von den IV-Einkünften der Ehefrau sowie Ergänzungsleistungen gelebt hatten, ohne Kinder, ohne Ver- mögen, ohne Vorsorgeguthaben). Einzig die gesundheitliche Situation der Ge- suchstellerin rechtfertigte es überhaupt, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Auf der andern Seite erscheint der vom Beschwerdeführer ausgewie- sene Aufwand nicht als unverhältnismässig. Auch wenn die Entschädigungsrege- lung gemäss Anwaltsgebührenverordnung keinen Anspruch auf Ersatz dieses Aufwandes zu einem bestimmten Stundenansatz garantiert, ist diesem angemes- sen Rechnung zu tragen. Insgesamt erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'800.-- als angemessen, welche infolge fehlender Klagebegründung sowie Vergleichs auf die Hälfte zu reduzieren ist (§ 6 Abs. 1, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 4 Anw-
- 8 - GebV). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 900.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 24.85 sowie Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 74.-- (8% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 924.85), mithin total Fr. 998.85. In diesem Umfang ist die Be- schwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen, im darüber hinausgehenden Umfang ist sie abzuweisen.
e) Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ihm seien seine geltend gemachten Aufwände als notwendige vorprozessuale Aufwände zu ersetzen (act. 2 S. 7 Ziff. 15), ist festzuhalten, dass er von seinem Mandanten erst im Laufe des Scheidungsverfahrens konsultiert wurde; vorprozessuale Bemühungen liegen nicht vor.
E. 5 a) Die Gerichtskosten bemessen sich gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 (GebV OG) nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinte- resse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles. Im Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), wobei die Mehrwertsteuer analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen ist (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 737.-- (Fr. 1'311.85 abzüglich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 574.85, je inkl. Barauslagen). Die Entscheidge- bühr ist daher auf Fr. 180.-- festzusetzen.
b) Der Beschwerdeführer obsiegt in etwa zur Hälfte, es sind ihm daher die Ge- richtskosten zur Hälfte aufzuerlegen und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Mehrbetrag ist ihm der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren eine ausgangsge- mässe Parteientschädigung (act. 2 S. 2, 8). Für die Zusprechung einer Entschä- digung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
- 9 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. Juli 2015 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers B._____ im Geschäft FE150230 des Bezirksgerichts Zürich aus der Kasse des Bezirksgerichts wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 900.-- Barauslagen: Fr. 24.85 Zwischentotal: Fr. 924.85 Mehrwertsteuer (8%) Fr. 74.-- Entschädigung (inkl. MWSt): Fr. 998.85 " Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers B._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer zur Hälfte auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. Die weiteren Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an B._____, … [Adresse] unter Beilage eines Doppels von act. 2, ferner an die Bezirksgerichtskasse Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 737.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC150054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 10. Dezember 2015 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand Beschwerde gegen eine Verfügung der 7. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 24. Juli 2015 im Ehescheidungsprozess FE150230
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 27. März 2015 stellten die Eheleute B._____ und C._____ ein gemein- sames Scheidungsbegehren, verbunden mit dem Wunsch, eventuell eine Kon- vention abzuschliessen (act. 4/1). Nachdem der Gesuchsteller anfänglich durch einen andern Anwalt vertreten war (act. 4/2-4), bestellte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer am 4. Mai 2015 aufgrund seines Gesuchs vom 27. April 2015 als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Scheidungsverfahren, mit der Begründung, es sei Waffengleichheit mit der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigenden Gesuchstellerin herzustellen (act. 4/14). An der vo- rinstanzlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 schlossen die Gesuchsteller eine Scheidungsvereinbarung (act. 4/19). Am 16. Juni 2015 erging gestützt auf die Scheidungsvereinbarung das unbegründete Urteil (act. 4/20, 4/19). Darin nahm die Vorinstanz u.a. vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädi- gung Vormerk (act. 4/20 Dispositivziffer 6).
b) Der Beschwerdeführer reichte in der Folge bei der Vorinstanz eine Honorarnote im Betrag von Fr. 1'287.-- plus Fr. 24.85 Barauslagen, zuzüglich 8% Mehrwert- steuer, d.h. insgesamt Fr. 1'416.75 (inkl. MWSt) für seine Bemühungen und Bar- auslagen ein (act. 4/25; act. 3/6). Er machte einen Zeitaufwand von 5,85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- geltend (act. 4/25). Am 24. Juli 2015 verfügte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei aus der Ge- richtskasse mit Fr. 550.-- plus Fr. 24.85 Barauslagen, zuzüglich 8% MWSt, d.h. insgesamt Fr. 620.85 (inkl. MWSt) zu entschädigen (act. 5 Dispositivziffer 1).
c) Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 2 i.V.m. act. 4/31) an und beantragt, die Verfügung vom 24. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei ihm für seine Aufwände als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'311.85 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zuzuspre- chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu- lasten der Staatskasse (act. 2 S. 2).
- 3 -
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-32). Der Beschwerde- führer leistete den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss im Betrag von Fr. 180.-- rechtzeitig (act. 6, 7, 8). Der Beschwerdegegner, vertreten durch die Vorinstanz, erstattete innert Frist eine Stellungnahme (act. 9, 10, 11), welche dem Beschwerdeführer am 27. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12, 13). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
2. Der Anspruch des gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 118 N 12 f.). Deshalb ist der Kanton, vertreten durch die Vorinstanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. BGer 1P.599/1999 vom 19. Ja- nuar 2000, Erw. 3, publ, in ZR 99/2000 Nr. 110; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b).
3. a) Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (§ 48 Anwaltsgesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Bei Scheidungsverfahren beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--. Die Festsetzung erfolgt nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen (§6 i.V.m. § 5 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Be- gründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr nebst dem Aufwand für die Begründung bzw. Beantwortung der Klage auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teil- nahme an zusätzlichen notwendigen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11
- 4 - Abs. 2 f. AnwGebV). Die vorprozessualen Bemühungen sind gemäss § 6 Abs. 2 AnwGebV angemessen zu berücksichtigen. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des ver- tretbaren Stundenaufwandes des Anwaltes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivil- prozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. Sept. 2011, Erw. 11). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 6B_464/2007 vom 12. Nov. 2007, Erw. 2.1).
b) Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Entschädigung könne nicht einfach dadurch berechnet werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert werde (ZR 93 Nr. 82). Vielmehr sei in Würdigung des konkreten Einzelfalles in seiner Gesamtheit eine Pauschalentschädigung festzusetzen und der kausal mit der Wahrung der Rechte zusammenhängende und verhältnismässige Aufwand zu vergüten. Da das gemeinsame Scheidungsbegehren in der Einigungsverhandlung mit einem Vergleich erledigt worden sei, sei eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel angezeigt (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Die Honorarnote er- scheine in Anbetracht der offensichtlichen Überschaubarkeit des Falles sowie der Erledigung ohne materielle Anspruchsprüfung und Verhandlung als zu hoch. Ein Anspruch auf die ordentliche Gebühr sei nicht entstanden (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Eine Entschädigung könne allein gestützt auf eine eingehende Informie- rung über den Fall (Instruktion) geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Es habe sich weder um einen zeitintensiven noch um einen schwierigen Fall ge- handelt. Es habe keiner aufwendigen Erarbeitung einer Begründung bzw. Beant-
- 5 - wortung der Klage bedurft, auch hätten sich keine aussergewöhnlichen Rechts- fragen gestellt und es sei kein aussergewöhnliches Aktenstudium benötigt wor- den.
c) Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe keine nachvollziehbare Begründung für die Reduktion seines Honorars um 57 % geliefert, habe die Grundgebühr nicht angegeben, nicht erwähnt, ob sie eine Kürzung auf ¼ oder ½ vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe mit ihrem wider- sprüchlichen Verhalten, d.h. indem sie zunächst die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mitgeteilt habe und sodann das Gesuch doch gutge- heissen habe, erheblichen Mehraufwand verursacht. Seine vorprozessualen Auf- wände seien ihm zu vergüten. Eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen des Mandanten sei notwendig gewesen. Mit Fr. 550.-- Entschädigung würden ihm lediglich 2,5 Arbeitsstunden vergütet, aber sein Aufwand von 5,85 Stunden sei notwendig und verhältnismässig gewesen (act. 2).
d) Die Vorinstanz wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, auch der unentgeltlich bestellte Rechtsbeistand müsse im Sinne seines Mandanten wirtschaftlich agie- ren. Die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung weise auch eine Schutzfunk- tion zu Gunsten der antragsstellenden Partei auf, welche dann seitens des Staa- tes mit einer in der Höhe nicht mehr zu diskutierenden Nachforderung konfrontiert werde. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass die angefochtene Ent- schädigung 2,5 Stunden, mithin den erforderlichen und gebotenen Aufwand ab- decke, inklusive des zweimaligen telefonischen Kontaktes betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 11).
4. a) Mit seinen Einwendungen, die zugesprochene Entschädigung stehe aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu seinem Aufwand, dieser sei notwen- dig und ausgewiesen und die Vorinstanz habe die Kürzung nicht begründet, er- hebt der Beschwerdeführer den von ihm getätigten Zeitaufwand faktisch zum al- leinigen Kriterium für die Bemessung der Entschädigung, was – wie er selbst ein- räumt (act. 2 S. 6 Rz 15) – nicht richtig ist. Der tatsächliche und notwendige Auf- wand bildet nur eines von mehreren Kriterien. Die Vorinstanz hat in ihrem Ent- scheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand
- 6 - nicht einfach mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert werden kann, was der Beschwerdeführer indes tut. Zu berücksichtigen sind wie gesehen auch die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falls, welche vorliegend gering waren. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das vorinstanzliche Verfah- ren rechtlich oder tatsächlich Schwierigkeiten bot. Die Vorinstanz hielt in der Ver- fügung vom 4. Mai 2015 (act. 4/14) fest, dass gemäss den Angaben des Gesuch- stellers die einzige Einkommensquelle der Eheleute die IV-Rente der Gesuchstel- lerin sowie die Ergänzungsleistungen und dass keine Kinder vorhanden seien. Nach Einschätzung der Vorinstanz rechtfertigten die überschaubaren Verhältnisse im Scheidungsverfahren (und auch die ausländische Staatsangehörigkeit des Ge- suchstellers) die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht (act. 4/14 S. 4).
b) Der Beschwerdeführer hatte keine Klagebegründung oder -beantwortung aus- zuarbeiten und als einzige Eingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege eingereicht, nachdem die Parteien zuvor ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hatten. Alsdann konnte an der Einigungsverhand- lung eine Scheidungsvereinbarung geschlossen werden. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage erwog, der Anspruch auf eine volle Gebühr im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwGebV sei noch nicht entstanden, vielmehr sei gemäss § 11 Abs. 4 AnwGebV eine auf einen Viertel bis die Hälfte herabgesetzte Gebühr angebracht, dann ist dies nicht zu beanstanden und auch nicht widersprüchlich. Der Rahmen unter Berücksichtigung der Reduktion auf einen Viertel bis die Hälfte bewegte sich zwischen Fr. 350.-- und Fr. 700.-- bis zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 8.000.--. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung bewegt sich damit grundsätzlich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz nicht ex- plizit erwähnt hat, von welcher Gebühr sie ausgegangen ist und um welchen Bruchteil sie diese reduziert hat. Sie hat aber immerhin begründet, weshalb sie keine volle Gebühr zuspreche und dass sie infolge des geringen Schwierigkeits- grades, minimaler Akten etc. eine geringe Gebühr als angemessen erachte.
c) Es trifft zu, dass im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zusätzlich Aufwand entstanden ist. Der Vorwurf des Be-
- 7 - schwerdeführers, die Vorinstanz habe sich dabei widersprüchlich verhalten und zusätzlichen Aufwand verursacht, da sie ihm zunächst telefonisch die Verweige- rung seines Gesuchs um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angekün- digt habe und ihn danach verzögert einige Wochen später als unentgeltlichen Ver- treter bestellt habe (act. 2 S. 7 Ziff. 15), geht indes fehl. Gemäss Angabe des Be- schwerdeführers hat ihm die Vorinstanz am 28. April 2015, d.h. einen Tag nach- dem er sein Armenrechtsgesuch versandt hatte (act. 4/9), telefoniert (act. 3/3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz erst am 30. April 2015 über die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin informiert wurde (act. 4/11-13), wel- che für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aus Gründen der Waf- fengleichheit auch für den Gesuchsteller – ausschlaggebend war. Am 4. Mai 2015 wurde die unentgeltliche Rechtspflege beiden Gesuchstellern bewilligt (act. 4/14). Es liegen weder Widersprüchlichkeit noch Verzögerung oder unnötiger Mehrauf- wand seitens der Vorinstanz vor. Glaubhaft erscheint indes, dass dem Beschwer- deführer dadurch ein Aufwand von knapp einer Stunde entstanden ist (act. 3/3). Da - wie gesehen – der Zeitaufwand lediglich eines unter mehreren Kriterien bil- det und insgesamt der geltend gemachte Aufwand jedenfalls nicht ohne weiteres als unnötig oder unvertretbar erscheint, hat eine detaillierte Auseinandersetzung damit zu unterbleiben.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einem Scheidungsverfahren mit sehr geringem Aufwand auszugehen ist (gemeinsames Scheidungsbegehren zweier nicht arbeitsfähiger (Prot. I S. 6) Eheleute, welche von den IV-Einkünften der Ehefrau sowie Ergänzungsleistungen gelebt hatten, ohne Kinder, ohne Ver- mögen, ohne Vorsorgeguthaben). Einzig die gesundheitliche Situation der Ge- suchstellerin rechtfertigte es überhaupt, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Auf der andern Seite erscheint der vom Beschwerdeführer ausgewie- sene Aufwand nicht als unverhältnismässig. Auch wenn die Entschädigungsrege- lung gemäss Anwaltsgebührenverordnung keinen Anspruch auf Ersatz dieses Aufwandes zu einem bestimmten Stundenansatz garantiert, ist diesem angemes- sen Rechnung zu tragen. Insgesamt erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'800.-- als angemessen, welche infolge fehlender Klagebegründung sowie Vergleichs auf die Hälfte zu reduzieren ist (§ 6 Abs. 1, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 4 Anw-
- 8 - GebV). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 900.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 24.85 sowie Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 74.-- (8% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 924.85), mithin total Fr. 998.85. In diesem Umfang ist die Be- schwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen, im darüber hinausgehenden Umfang ist sie abzuweisen.
e) Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ihm seien seine geltend gemachten Aufwände als notwendige vorprozessuale Aufwände zu ersetzen (act. 2 S. 7 Ziff. 15), ist festzuhalten, dass er von seinem Mandanten erst im Laufe des Scheidungsverfahrens konsultiert wurde; vorprozessuale Bemühungen liegen nicht vor.
5. a) Die Gerichtskosten bemessen sich gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 (GebV OG) nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinte- resse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles. Im Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), wobei die Mehrwertsteuer analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen ist (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 737.-- (Fr. 1'311.85 abzüglich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 574.85, je inkl. Barauslagen). Die Entscheidge- bühr ist daher auf Fr. 180.-- festzusetzen.
b) Der Beschwerdeführer obsiegt in etwa zur Hälfte, es sind ihm daher die Ge- richtskosten zur Hälfte aufzuerlegen und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Mehrbetrag ist ihm der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren eine ausgangsge- mässe Parteientschädigung (act. 2 S. 2, 8). Für die Zusprechung einer Entschä- digung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
- 9 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. Juli 2015 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers B._____ im Geschäft FE150230 des Bezirksgerichts Zürich aus der Kasse des Bezirksgerichts wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 900.-- Barauslagen: Fr. 24.85 Zwischentotal: Fr. 924.85 Mehrwertsteuer (8%) Fr. 74.-- Entschädigung (inkl. MWSt): Fr. 998.85 " Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers B._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.-- festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer zur Hälfte auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. Die weiteren Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an B._____, … [Adresse] unter Beilage eines Doppels von act. 2, ferner an die Bezirksgerichtskasse Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 10 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 737.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am: