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PC150052

Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2016-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer befindet sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Mit Verfügung vom 11. August 2015 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (VI Urk. 53 = Urk. 2). Hiergegen richtet sich die mit Eingabe vom

24. August 2015 erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren ab dem 31. Juli 2014. Zudem stellte er ein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).

E. 2 Es ist zunächst der erstinstanzliche Prozessverlauf zu rekapitulieren:

a) Mit seiner Abänderungsklage vom 31. Juli 2014 stellte der Beschwerde- führer ein (erstes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (VI Urk. 1). Anlässlich der Einigungs- und Massnahmeverhandlung vom 19. November 2014 wurde er daher zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt. Auf die Frage der Richterin, ob er Vermögen habe, z.B. eine Erbschaft oder Ähnliches, antwortete er: "Nein, also ich hoffe nicht." Auf Nachfrage musste er einräumen, dass seine Mutter unlängst verstorben war. Er meinte aber, er erbe nichts, es gehe wahrscheinlich alles an seinen Vater. Der Beschwerdeführer stellte sodann in Aussicht, dass er heraus- finden werde, wie hoch die Erbschaft und sein Pflichtteil sei, und er dies der Vor- instanz bis am 19. Dezember 2014 mitteilen werde. Gleichzeitig beantragte er, es seien die Akten aus dem Erbschaftsverfahren EL140301-G beizuziehen (VI Prot. S. 14 f.).

b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 (VI Urk. 27) reichte der Beschwer- deführer eine Bestätigung der Firma B._____ GmbH zu den Akten, wonach er derzeit "wegen bereits erfolgter Geldbezüge", welche seinen Pflichtteil überstei- gen würden, keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Erbteils habe (VI Urk. 28). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um die angeblichen "Geldbezüge" näher darzutun und zu belegen sowie um die Höhe der gesamten Erbschaftsmasse und seines Pflichtteils darzutun (VI Urk. 30). Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 wiederholte der Beschwerdeführer

- 3 - seine Aussage, wonach er derzeit keine Ansprüche am Nachlass seiner Mutter habe. Mit Bezug auf die geltend gemachten Erbvorbezüge reichte er einen Darle- hensvertrag zwischen ihm und seinem Vater über Fr. 53'769.55 ein (VI Urk. 33/2). Er führte zudem aus, der Willensvollstrecker – sein Vater – habe bis heute noch keine Erbschaftsabrechnung erstellt, weshalb es ihm nicht möglich sei, dem Ge- richt Auskunft über die Höhe der gesamten Erbschaftsmasse oder seines Pflicht- teils zu geben (VI Urk. 32).

c) Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (act. 36) zog die Vorinstanz in Er- wägung, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erbvorbezüge – von diesem mit einem Darlehensvertrag zwischen ihm und seinem Vater über Fr. 53'769.55 belegt – nicht zu berücksichtigen seien. Zum einen könne ein Erb- vorbezug nur von einem Erblasser – vorliegend somit von der Mutter des Be- schwerdeführers – bezogen werden. Zum anderen handle es sich gemäss dem eingereichten Dokument um einen "Darlehensvertrag" und nicht um einen Erb- vorbezug. Die für einen Erbvorbezug notwendige Unentgeltlichkeit der Zuwen- dung sei vorliegend somit nicht gegeben, da der Beschwerdeführer – wie dessen Vater in VI Urk. 33/2 ausdrücklich klarstelle – verpflichtet sei, das Darlehen zu- rückzuzahlen. Aus diesen Gründen stelle sich weiterhin die Frage, wie hoch der dem Beschwerdeführer zustehende Pflichtteil sei. Es dürfe nicht sein, dass der Beschwerdeführer sich auf seine Mittellosigkeit berufe, um sowohl die unentgeltli- che Rechtspflege als auch – im Hauptprozess – eine Abänderung des nacheheli- chen Unterhalts einerseits und des Kinderunterhalts andererseits zu beantragen, obschon er seinen Pflichtteil – allenfalls auch auf gerichtlichem Weg mittels einer Erbteilungsklage im Sinne von Art. 604 ZGB – gegenüber seinem Vater durchset- zen könne, dies jedoch unterlasse. Es sei darüber hinaus ebenfalls stossend, wenn der Vater des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Willensvollstrecker mit der Nachlassregelung so lange zuwarten würde, bis der Prozess beendet sei und die Gegenpartei im Hauptverfahren wie auch die Kinder des Beschwerdefüh- rers die Folgen des tiefer angesetzten Unterhalts zu tragen hätten, obschon dem Beschwerdeführer ein Pflichtteil zustehen würde (VI Urk. 36 E. 3.4.). Die Vor- instanz kam zum Schluss, dass es angesichts der umfassenden Mitwirkungs- pflicht des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine finanzielle Situation angemes-

- 4 - sen erscheine, ihm einstweilen für die Dauer von zwei Monaten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, damit er in dieser Zeit den Willensvollstrecker zum Handeln anhalten und seinen Pflichtteil – allenfalls auch auf gerichtlichem Weg – einfordern könne. Das Hauptverfahren wurde für dieselbe Dauer sistiert (VI Urk. 36).

d) Mit Eingabe vom 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer diverse Un- terlagen betreffend den Nachlass seiner Mutter, insbesondere einen Entwurf für einen Teilungsvertrag (VI Urk. 41/2), ein und ersuchte das Gericht, das Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils weiterzuführen (VI Urk. 40). Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (VI Urk. 42). Dieser reichte gegen die Verfügung Beschwerde ein, worauf die Kammer mit Beschluss vom 27. Mai 2015 nicht eintrat, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Geschäfts-Nr. PC150021-O; VI Urk. 51).

e) Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er verwies diesbezüg- lich auf seine Eingabe vom 20. April 2015 sowie auf die damit eingereichten Bele- ge (VI Urk. 52). Mit Verfügung vom 11. August 2015 wies die Vorinstanz – wie be- reits eingangs erwähnt – das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie erwog, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Entwurf für einen Erbteilungsvertrag ein Pflichtteil von Fr. 92'456.25 aus dem Nachlass seiner Mutter zustehe, während er Vorbezüge von insgesamt Fr. 109'000.– getä- tigt haben solle. Belege für die angeblichen Vorbezüge des Beschwerdeführers vom Nachlass seiner Mutter reiche er jedoch keine ein, weshalb festzuhalten sei, dass ihm aus dem Nachlass seiner Mutter ein Pflichtteil von Fr. 92'456.25 zuste- he. Wie bereits in der Verfügung vom 20. Februar 2015 ausgeführt worden sei, stelle auch der Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater für den Betrag von Fr. 53'769.55 keinen Beleg für einen Vorbezug vom Nachlass der Mutter dar. Dieser Betrag sei vielmehr als Passivum bei der allge- meinen Beurteilung der Vermögenslage des Beschwerdeführers zu berücksichti- gen. Ob sodann die Berechnung des Pflichtteils des Beschwerdeführers in die-

- 5 - sem Erbteilungsvertrag korrekt sei oder ob der Pflichtteil des Beschwerdeführers nicht sogar noch höher anzusetzen wäre, könne vorliegend offen gelassen wer- den, zumal das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch bei einem Pflichtteil von Fr. 92'456.25 abzuweisen sei. Daran vermöge auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass es bei dieser Sach- lage für ihn nicht zumutbar sei, gegen seinen Vater eine Erbteilungsklage einzu- leiten; eine solche hätte geringe Erfolgsaussichten und würde andererseits zu- sätzliche Kosten verursachen, welche nicht verhältnismässig wären und welche er ohnehin nicht bezahlen könne. Dazu sei – so die Vorinstanz – lediglich festzuhal- ten, dass der Vater des Beschwerdeführers keinen Anspruch darauf habe, seine persönliche Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung seines Pflichtteils aus dem Nachlass der Mut- ter zu "verrechnen", indem er ihm den Pflichtteil aus der Erbschaft der Mutter nicht ausrichte. Der Pflichtteil des Beschwerdeführers sei mit dem Tod seiner Mut- ter von Gesetzes wegen unmittelbar und ohne weiteres Zutun auf ihn übergegan- gen. Aus diesem Grund hätte – so die Vorinstanz – eine Erbteilungsklage sehr wohl gute Erfolgsaussichten. Der Beschwerdeführer habe im ganzen Jahr seit dem Tod seiner Mutter jedoch noch keinerlei Anstalten getroffen, um die Ausrich- tung seines Pflichtteils aus dem Nachlass seiner Mutter bei seinem Vater als Wil- lensvollstrecker zu erwirken, sondern scheine viel eher der Ansicht zu sein, dass der Staat für seine Prozesse aufkommen solle und dass er seiner Ex-Frau sowie seinen Kindern (noch) tiefere Unterhaltsbeiträge schulde, als dies das Schei- dungsurteil vom 7. März 2013 (FE110122-G) festgelegt habe (Urk. 2 E. 4.6-4.7).

E. 3 a) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun-

- 6 - gen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. zur Berufung: BGE 138 III 375 E. 4.3.1; für die Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen: BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3.3).

b) Mit der Beschwerde können einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO); offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV). Ausserdem sind neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig (Art. 326 ZPO). In erster Linie prüft die Beschwerdeinstanz die erstinstanzlichen Sachver- haltsfeststellungen auf Willkür hin. Eigene Feststellungen trifft sie nur dann, wenn die erstinstanzlichen offensichtlich unrichtig waren (BGer 5A_891/2011 vom

E. 7 Februar 2012 E. 2.3).

4. a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Rechte an einer ungeteil- ten Erbschaft bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mitberücksichtigt werden kön- nen, wenn die Vermögenswerte durch Teilung der Erbschaft verfügbar gemacht werden oder diese als Darlehen hingegeben werden können (vgl. Urk. 1 S. 8). Er hält jedoch die Wertung der Vorinstanz, wonach ihm ein Pflichtteil aus dem Nach- lass seiner Mutter von Fr. 92'456.25 als Vermögen anzurechnen sei, für willkür- lich. Er verweist darauf, dass der Teilungsvorschlag von seinem Vater als Wil- lensvollstrecker unter Beizug eines Erbrechtsanwaltes erstellt worden sei (Urk. 1 S. 10).

b) Der fragliche Entwurf für einen Erbteilungsvertrag weist ein eheliches Net- tovermögen per Todestag von Fr. 1'728'485.– aus. Das Eigengut der Erblasserin soll Fr. 531'000.– betragen haben. Der gesamte eheliche Vorschlag wurde dem überlebenden Ehegatten zugewiesen. Unter Hinzurechnung der Bezüge der Söh- ne zur Hälfte (die andere Hälfte werde beim Ableben des Vaters angerechnet) wird ein zu teilendes Nettonachlassvermögen von Fr. 739'650.– ausgewiesen. Der Pflichtteil des Beschwerdeführers von einem Achtel würde demnach Fr. 92'456.25 betragen. Dem stünden Vorbezüge des Beschwerdeführers gegen- über der Erblasserin von Fr. 109'000.– entgegen. Gesamthaft müsste der Be- schwerdeführer somit von seinen beiden Eltern Erbvorbezüge im Umfang von

- 7 - Fr. 218'000.– erhalten haben. Belege dafür gibt es keine. Der Beschwerdeführer reichte einzig einen Darlehensvertrag mit seinem Vater über Fr. 53'769.55 zu den Akten und dies, obwohl ihn die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 15. Januar 2015 aufforderte, die angeblichen Vorbezüge zu belegen, und mit Verfügung vom

20. Februar 2015 darauf hinwies und begründete, dass und weshalb der einge- reichte Darlehensvertrag nicht als entsprechender Beleg tauge. Der Beschwerde- führer hätte also zumindest erklären müssen, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, taugliche Belege einzureichen. Da er dies nicht tat – und im Übrigen auch mit der Beschwerde nicht tut –, verletzte er seine Mitwirkungspflicht und es war unter diesen Umständen keineswegs willkürlich anzunehmen, dass dem Beschwerde- führer aus dem Nachlass seiner Mutter ein Pflichtteil von Fr. 92'456.25 zustehe.

c) Der Beschwerdeführer bestritt nicht grundsätzlich, dass dieser Betrag durch Teilung der Erbschaft innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden könnte. Seine Ausführungen zur Zumutbarkeit einer Erbteilungsklage und einem allfälligen Prozessrisiko basieren auf einer anderen Sachlage, von welcher vorlie- gend nicht auszugehen ist. Nicht näher eingegangen werden muss daher auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach es ihm auch freistehe, seinen Pflichtteil als Sicherheit für ein Darlehen zu verwen- den, damit er Zugriff auf seine Erbschaft erhalte, falls dies anderweitig nicht mög- lich sein sollte.

d) Neu und damit unzulässig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er der Alimentenbevorschussungsstelle C._____ per 1. August 2015 den Betrag von Fr. 42'686.70 schulde (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich einzig ein Beleg, wonach per 1. August 2014 eine Unterhalts- schuld des Beschwerdeführers von Fr. 21'601.20 bestanden habe (VI Urk. 3/7). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich einseitig auf einen möglichen Vermögensanfall aus der Erbschaft seiner Mutter fokussiert, obwohl sie gewusst habe, dass er über erhebliche Schulden verfüge (vgl. Urk. 1 S. 10), geht daher fehl. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gewesen, seine aktuel- len finanziellen Verhältnisse umfassend darzutun und zu belegen.

- 8 -

e) Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz der Erbschaft zu Unrecht auch für den Hauptprozess Relevanz beimesse (vgl. Urk. 1 S. 8), geht seine Kritik an der Sache vorbei. Diese Frage wird zu einem späteren Zeitpunkt zu beantworten sein.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 470 E. 6). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

b) Wie bereits aufgezeigt, muss die Beschwerde als von Anfang an chan- cenlos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuwei- sen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. - 9 -
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die Vorinstanz, − die Gegenpartei im Hauptverfahren, D._____, vertreten durch Rechts- anwältin lic. iur. Y._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC150052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 5. Januar 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch das Bezirksgericht Meilen betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2015 (FP140017-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Mit Verfügung vom 11. August 2015 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (VI Urk. 53 = Urk. 2). Hiergegen richtet sich die mit Eingabe vom

24. August 2015 erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren ab dem 31. Juli 2014. Zudem stellte er ein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).

2. Es ist zunächst der erstinstanzliche Prozessverlauf zu rekapitulieren:

a) Mit seiner Abänderungsklage vom 31. Juli 2014 stellte der Beschwerde- führer ein (erstes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (VI Urk. 1). Anlässlich der Einigungs- und Massnahmeverhandlung vom 19. November 2014 wurde er daher zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt. Auf die Frage der Richterin, ob er Vermögen habe, z.B. eine Erbschaft oder Ähnliches, antwortete er: "Nein, also ich hoffe nicht." Auf Nachfrage musste er einräumen, dass seine Mutter unlängst verstorben war. Er meinte aber, er erbe nichts, es gehe wahrscheinlich alles an seinen Vater. Der Beschwerdeführer stellte sodann in Aussicht, dass er heraus- finden werde, wie hoch die Erbschaft und sein Pflichtteil sei, und er dies der Vor- instanz bis am 19. Dezember 2014 mitteilen werde. Gleichzeitig beantragte er, es seien die Akten aus dem Erbschaftsverfahren EL140301-G beizuziehen (VI Prot. S. 14 f.).

b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 (VI Urk. 27) reichte der Beschwer- deführer eine Bestätigung der Firma B._____ GmbH zu den Akten, wonach er derzeit "wegen bereits erfolgter Geldbezüge", welche seinen Pflichtteil überstei- gen würden, keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Erbteils habe (VI Urk. 28). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um die angeblichen "Geldbezüge" näher darzutun und zu belegen sowie um die Höhe der gesamten Erbschaftsmasse und seines Pflichtteils darzutun (VI Urk. 30). Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 wiederholte der Beschwerdeführer

- 3 - seine Aussage, wonach er derzeit keine Ansprüche am Nachlass seiner Mutter habe. Mit Bezug auf die geltend gemachten Erbvorbezüge reichte er einen Darle- hensvertrag zwischen ihm und seinem Vater über Fr. 53'769.55 ein (VI Urk. 33/2). Er führte zudem aus, der Willensvollstrecker – sein Vater – habe bis heute noch keine Erbschaftsabrechnung erstellt, weshalb es ihm nicht möglich sei, dem Ge- richt Auskunft über die Höhe der gesamten Erbschaftsmasse oder seines Pflicht- teils zu geben (VI Urk. 32).

c) Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (act. 36) zog die Vorinstanz in Er- wägung, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erbvorbezüge – von diesem mit einem Darlehensvertrag zwischen ihm und seinem Vater über Fr. 53'769.55 belegt – nicht zu berücksichtigen seien. Zum einen könne ein Erb- vorbezug nur von einem Erblasser – vorliegend somit von der Mutter des Be- schwerdeführers – bezogen werden. Zum anderen handle es sich gemäss dem eingereichten Dokument um einen "Darlehensvertrag" und nicht um einen Erb- vorbezug. Die für einen Erbvorbezug notwendige Unentgeltlichkeit der Zuwen- dung sei vorliegend somit nicht gegeben, da der Beschwerdeführer – wie dessen Vater in VI Urk. 33/2 ausdrücklich klarstelle – verpflichtet sei, das Darlehen zu- rückzuzahlen. Aus diesen Gründen stelle sich weiterhin die Frage, wie hoch der dem Beschwerdeführer zustehende Pflichtteil sei. Es dürfe nicht sein, dass der Beschwerdeführer sich auf seine Mittellosigkeit berufe, um sowohl die unentgeltli- che Rechtspflege als auch – im Hauptprozess – eine Abänderung des nacheheli- chen Unterhalts einerseits und des Kinderunterhalts andererseits zu beantragen, obschon er seinen Pflichtteil – allenfalls auch auf gerichtlichem Weg mittels einer Erbteilungsklage im Sinne von Art. 604 ZGB – gegenüber seinem Vater durchset- zen könne, dies jedoch unterlasse. Es sei darüber hinaus ebenfalls stossend, wenn der Vater des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Willensvollstrecker mit der Nachlassregelung so lange zuwarten würde, bis der Prozess beendet sei und die Gegenpartei im Hauptverfahren wie auch die Kinder des Beschwerdefüh- rers die Folgen des tiefer angesetzten Unterhalts zu tragen hätten, obschon dem Beschwerdeführer ein Pflichtteil zustehen würde (VI Urk. 36 E. 3.4.). Die Vor- instanz kam zum Schluss, dass es angesichts der umfassenden Mitwirkungs- pflicht des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine finanzielle Situation angemes-

- 4 - sen erscheine, ihm einstweilen für die Dauer von zwei Monaten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, damit er in dieser Zeit den Willensvollstrecker zum Handeln anhalten und seinen Pflichtteil – allenfalls auch auf gerichtlichem Weg – einfordern könne. Das Hauptverfahren wurde für dieselbe Dauer sistiert (VI Urk. 36).

d) Mit Eingabe vom 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer diverse Un- terlagen betreffend den Nachlass seiner Mutter, insbesondere einen Entwurf für einen Teilungsvertrag (VI Urk. 41/2), ein und ersuchte das Gericht, das Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils weiterzuführen (VI Urk. 40). Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (VI Urk. 42). Dieser reichte gegen die Verfügung Beschwerde ein, worauf die Kammer mit Beschluss vom 27. Mai 2015 nicht eintrat, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Geschäfts-Nr. PC150021-O; VI Urk. 51).

e) Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er verwies diesbezüg- lich auf seine Eingabe vom 20. April 2015 sowie auf die damit eingereichten Bele- ge (VI Urk. 52). Mit Verfügung vom 11. August 2015 wies die Vorinstanz – wie be- reits eingangs erwähnt – das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie erwog, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Entwurf für einen Erbteilungsvertrag ein Pflichtteil von Fr. 92'456.25 aus dem Nachlass seiner Mutter zustehe, während er Vorbezüge von insgesamt Fr. 109'000.– getä- tigt haben solle. Belege für die angeblichen Vorbezüge des Beschwerdeführers vom Nachlass seiner Mutter reiche er jedoch keine ein, weshalb festzuhalten sei, dass ihm aus dem Nachlass seiner Mutter ein Pflichtteil von Fr. 92'456.25 zuste- he. Wie bereits in der Verfügung vom 20. Februar 2015 ausgeführt worden sei, stelle auch der Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater für den Betrag von Fr. 53'769.55 keinen Beleg für einen Vorbezug vom Nachlass der Mutter dar. Dieser Betrag sei vielmehr als Passivum bei der allge- meinen Beurteilung der Vermögenslage des Beschwerdeführers zu berücksichti- gen. Ob sodann die Berechnung des Pflichtteils des Beschwerdeführers in die-

- 5 - sem Erbteilungsvertrag korrekt sei oder ob der Pflichtteil des Beschwerdeführers nicht sogar noch höher anzusetzen wäre, könne vorliegend offen gelassen wer- den, zumal das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch bei einem Pflichtteil von Fr. 92'456.25 abzuweisen sei. Daran vermöge auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass es bei dieser Sach- lage für ihn nicht zumutbar sei, gegen seinen Vater eine Erbteilungsklage einzu- leiten; eine solche hätte geringe Erfolgsaussichten und würde andererseits zu- sätzliche Kosten verursachen, welche nicht verhältnismässig wären und welche er ohnehin nicht bezahlen könne. Dazu sei – so die Vorinstanz – lediglich festzuhal- ten, dass der Vater des Beschwerdeführers keinen Anspruch darauf habe, seine persönliche Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung seines Pflichtteils aus dem Nachlass der Mut- ter zu "verrechnen", indem er ihm den Pflichtteil aus der Erbschaft der Mutter nicht ausrichte. Der Pflichtteil des Beschwerdeführers sei mit dem Tod seiner Mut- ter von Gesetzes wegen unmittelbar und ohne weiteres Zutun auf ihn übergegan- gen. Aus diesem Grund hätte – so die Vorinstanz – eine Erbteilungsklage sehr wohl gute Erfolgsaussichten. Der Beschwerdeführer habe im ganzen Jahr seit dem Tod seiner Mutter jedoch noch keinerlei Anstalten getroffen, um die Ausrich- tung seines Pflichtteils aus dem Nachlass seiner Mutter bei seinem Vater als Wil- lensvollstrecker zu erwirken, sondern scheine viel eher der Ansicht zu sein, dass der Staat für seine Prozesse aufkommen solle und dass er seiner Ex-Frau sowie seinen Kindern (noch) tiefere Unterhaltsbeiträge schulde, als dies das Schei- dungsurteil vom 7. März 2013 (FE110122-G) festgelegt habe (Urk. 2 E. 4.6-4.7).

3. a) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun-

- 6 - gen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. zur Berufung: BGE 138 III 375 E. 4.3.1; für die Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen: BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3.3).

b) Mit der Beschwerde können einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO); offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV). Ausserdem sind neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig (Art. 326 ZPO). In erster Linie prüft die Beschwerdeinstanz die erstinstanzlichen Sachver- haltsfeststellungen auf Willkür hin. Eigene Feststellungen trifft sie nur dann, wenn die erstinstanzlichen offensichtlich unrichtig waren (BGer 5A_891/2011 vom

7. Februar 2012 E. 2.3).

4. a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Rechte an einer ungeteil- ten Erbschaft bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mitberücksichtigt werden kön- nen, wenn die Vermögenswerte durch Teilung der Erbschaft verfügbar gemacht werden oder diese als Darlehen hingegeben werden können (vgl. Urk. 1 S. 8). Er hält jedoch die Wertung der Vorinstanz, wonach ihm ein Pflichtteil aus dem Nach- lass seiner Mutter von Fr. 92'456.25 als Vermögen anzurechnen sei, für willkür- lich. Er verweist darauf, dass der Teilungsvorschlag von seinem Vater als Wil- lensvollstrecker unter Beizug eines Erbrechtsanwaltes erstellt worden sei (Urk. 1 S. 10).

b) Der fragliche Entwurf für einen Erbteilungsvertrag weist ein eheliches Net- tovermögen per Todestag von Fr. 1'728'485.– aus. Das Eigengut der Erblasserin soll Fr. 531'000.– betragen haben. Der gesamte eheliche Vorschlag wurde dem überlebenden Ehegatten zugewiesen. Unter Hinzurechnung der Bezüge der Söh- ne zur Hälfte (die andere Hälfte werde beim Ableben des Vaters angerechnet) wird ein zu teilendes Nettonachlassvermögen von Fr. 739'650.– ausgewiesen. Der Pflichtteil des Beschwerdeführers von einem Achtel würde demnach Fr. 92'456.25 betragen. Dem stünden Vorbezüge des Beschwerdeführers gegen- über der Erblasserin von Fr. 109'000.– entgegen. Gesamthaft müsste der Be- schwerdeführer somit von seinen beiden Eltern Erbvorbezüge im Umfang von

- 7 - Fr. 218'000.– erhalten haben. Belege dafür gibt es keine. Der Beschwerdeführer reichte einzig einen Darlehensvertrag mit seinem Vater über Fr. 53'769.55 zu den Akten und dies, obwohl ihn die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 15. Januar 2015 aufforderte, die angeblichen Vorbezüge zu belegen, und mit Verfügung vom

20. Februar 2015 darauf hinwies und begründete, dass und weshalb der einge- reichte Darlehensvertrag nicht als entsprechender Beleg tauge. Der Beschwerde- führer hätte also zumindest erklären müssen, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, taugliche Belege einzureichen. Da er dies nicht tat – und im Übrigen auch mit der Beschwerde nicht tut –, verletzte er seine Mitwirkungspflicht und es war unter diesen Umständen keineswegs willkürlich anzunehmen, dass dem Beschwerde- führer aus dem Nachlass seiner Mutter ein Pflichtteil von Fr. 92'456.25 zustehe.

c) Der Beschwerdeführer bestritt nicht grundsätzlich, dass dieser Betrag durch Teilung der Erbschaft innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden könnte. Seine Ausführungen zur Zumutbarkeit einer Erbteilungsklage und einem allfälligen Prozessrisiko basieren auf einer anderen Sachlage, von welcher vorlie- gend nicht auszugehen ist. Nicht näher eingegangen werden muss daher auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach es ihm auch freistehe, seinen Pflichtteil als Sicherheit für ein Darlehen zu verwen- den, damit er Zugriff auf seine Erbschaft erhalte, falls dies anderweitig nicht mög- lich sein sollte.

d) Neu und damit unzulässig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er der Alimentenbevorschussungsstelle C._____ per 1. August 2015 den Betrag von Fr. 42'686.70 schulde (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich einzig ein Beleg, wonach per 1. August 2014 eine Unterhalts- schuld des Beschwerdeführers von Fr. 21'601.20 bestanden habe (VI Urk. 3/7). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich einseitig auf einen möglichen Vermögensanfall aus der Erbschaft seiner Mutter fokussiert, obwohl sie gewusst habe, dass er über erhebliche Schulden verfüge (vgl. Urk. 1 S. 10), geht daher fehl. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gewesen, seine aktuel- len finanziellen Verhältnisse umfassend darzutun und zu belegen.

- 8 -

e) Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz der Erbschaft zu Unrecht auch für den Hauptprozess Relevanz beimesse (vgl. Urk. 1 S. 8), geht seine Kritik an der Sache vorbei. Diese Frage wird zu einem späteren Zeitpunkt zu beantworten sein.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 470 E. 6). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

b) Wie bereits aufgezeigt, muss die Beschwerde als von Anfang an chan- cenlos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuwei- sen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die Vorinstanz, − die Gegenpartei im Hauptverfahren, D._____, vertreten durch Rechts- anwältin lic. iur. Y._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: kt